OLG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2009 - 2 Ws 95/09
Fundstelle
openJur 2009, 953
  • Rkr:
Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Zeugen F. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 161, vom 13. März 2009 und des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 1, vom 2. April 2009 aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Zeugen.

Gründe

I.

Die Beschuldigten L. und Al.-S. werden verdächtigt, als Mittäter tateinheitlich einen versuchten Totschlag und eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben, indem sie mit weiteren bislang nicht ermittelten Mittätern den Geschädigten Ö. am 15. März 2008 unter einem Vorwand auf das Gelände einer Tankstelle lockten und dort mit Schußwaffen auf den Geschädigten schossen und diesen verletzten. Die Angreifer wie auch der Geschädigte waren Angehörige des Hamburger „Rotlichtmilieus“. Der Zeuge F. war auf Seiten der Beschuldigten zu dem Angriff auf den Geschädigten hinzugezogen worden; er wirkte auf Seiten der Beschuldigten bei dem Angriff mit. Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 22. Mai 2008 war ihm deshalb vorgeworfen worden, eine geladene halbautomatische Selbstladewaffe bei sich getragen und aus dieser im Rahmen der Schießerei auf dem Tankstellengelände acht Patronen verfeuert, sich sodann mit den anderen Angreifern von dem Gelände entfernt und, als die Besatzung eines Streifenwagens der Polizei auf das Geschehen aufmerksam geworden war, mit seiner Waffe siebzehn Schüsse in die Luft abgegeben zu haben, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Polizeibeamten von seinen Begleitern abzulenken und diesen so die Flucht zu ermöglichen, womit er auch Erfolg hatte. Der Zeuge ist deswegen durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Juli 2008 rechtskräftig wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (§§ 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 3 Nr. 2 lit. b WaffG, 52, 56 StGB).

Auf polizeiliche Zeugenladung in dem gegen die Beschuldigten eingeleiteten Ermittlungsverfahren teilte der Zeuge F. am 5. Februar 2009 mit, dass er zu dem polizeilichen Vernehmungstermin nicht erscheinen werde, weil er sich auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO wegen eigener Straftatbeteiligung berufe.

Der Zeuge F. wurde sodann von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung geladen – in die Räume des Polizeipräsidiums Hamburg, LKA 65 –, wo er am 17. Februar 2004 zu dem Vernehmungstermin erschien. Das dort aufgenommene Protokoll hält folgendes fest:

„Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg ...
Gegenwärtig Staatsanwalt Sch. als Vernehmender ...
Protokoll
In der Ermittlungssache gegen die Beschuldigten S. L. und A. Al.-S. wegen Verstoßes gegen das WaffG u.a. Delikte erschien auf Ladung D. F.
Ihm wurde der Gegenstand der Untersuchung und die Person der Beschuldigten bezeichnet.
,,, Über seine persönlichen Verhältnisse befragt, erklärte er:
Vorname und Name: siehe Akte
... Beruf: Kraftfahrer
Anschrift: ...
Ist der Zeuge mit den Beschuldigten verwandt oder verschwägert? Nein“

Es folgt die Unterschrift des Zeugen.

Weiter heißt es in dem Protokoll – am Ende des (ersten) Protokollblattes –:

„Sodann zur Sache:“

Daran schließt an ein (zweites) Blatt folgenden Inhalts:

„Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres, Polizei Dienststelle: LKA 65 n“ ...
Vernehmungsort Vernehmungsraum LKA 65
...
PersonS.en: Beruf Kraftfahrer
Name: F., Vorname: D. ...
Erklärung ...
Ich bin darüber belehrt worden, dass ich als Angehöriger das Zeugnis verweigern kann. Ich sage aus. Außerdem bin ich darüber belehrt worden, dass ich die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung mich oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Selbst gelesen, richtig und unterschrieben.
Geschlossen:“

Es folgen die Unterschriften des Polizeibeamten L. und des Zeugen.

Unter gleichem Kopf (Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres, Polizei ...) schließt an ein weiteres (drittes) Blatt folgenden Inhalts:

„Zeugenschaftliche Vernehmung des D. F. ...
Herr F. erscheint heute nach der staatsanwaltschaftlichen Vorladung an hiesiger Dienststelle. Bei der nachfolgenden Vernehmung ist der Staatsanwalt Herr Sch. ... zugegen. Nach erfolgter zeugenschaftlicher Belehrung macht Herr F. folgende Angaben:

Frage: Herr F. haben Sie zu der Belehrung noch Fragen?
Antwort: Nein, habe ich nicht.

Frage: Sind Sie mit Herrn S. L. oder Herrn A. Al.-S. verwandt oder verschwägert?
Antwort: Nein, bin ich nicht.

Frage: Herr F. erzählen Sie bitte, was am 15.03.2008 an der Shell-Tankstelle anlässlich der dortigen Auseinandersetzung genau passiert ist und wie es dazu gekommen ist.
Antwort: Ich kann dazu weiter keine Angaben machen, weil ich in der Gefahr stehe, mich selber zu belasten. Ich habe vor Gericht eine Erklärung abgegeben und möchte mich auf den § 55 StPO berufen. Die Erklärung war zu dem Verstoß gegen das Waffengesetz und jetzt stehen hier andere Delikte im Raum und ich habe Angst, mich zu belasten.

Frage: Durch Ihre Verurteilung ist ein sog. Strafklageverbrauch eingetreten.
Anmerkung: Der Strafklageverbrauch wird Herrn F. von Herrn Sch. erläutert.
Antwort: Da ich juristisch nicht so bewandert bin, kann ich das nicht nachvollziehen. Ich habe immer noch Angst, mich selbst zu belasten. Ich werde dazu nichts sagen. Ich bin momentan körperlich und psychisch nicht in der Lage, etwas dazu zu sagen.
Geschlossen:“

Es folgen die Unterschriften des Polizeibeamten L. und unter „Gezeichnet“ des Zeugen.

Am Ende dieses Protokollblattes heißt es: „Zugegen: Sch., StA Hamburg, Abteilung 65“.

Durch Vermerk des Polizeibeamten L. ist dazu weiter festgehalten worden:

„Nach der Belehrung gab Herr F. an, dass er keine Aussage machen und sich auf § 55 StPO berufen wolle. Herrn F. wurde daraufhin von dem Staatsanwalt Herrn Sch. ausführlich erläutert, dass aus seiner Sicht aufgrund der Verurteilung ein Strafklageverbrauch eingetreten ist und Herr F. sich aufgrund dessen mit seiner Aussage nicht belasten könne.“

Unter dem 26. Februar 2009 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den Zeugen wegen „Grundlosigkeit seiner Weigerung und deren Folgen“ gemäß §§ 161 a Abs.: 2, 70 Abs. 2 StPO bis zu sechs Monate Erzwingungshaft anzuordnen: Der Zeuge berufe sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, obwohl ihm ein solches nicht zustehe, da er für seine Beteiligung an der prozessualen Tat bereits durch das Landgericht Hamburg rechtskräftig verurteilt worden sei. Damit stehe einer abermaligen Strafverfolgung das Prozesshindernis des Strafklageverbrauchs entgegen. Trotz ausführlicher Belehrung über die Rechtslage durch den vernehmenden Staatsanwalt habe der Zeuge kategorisch die Aussage verweigert.

Mit Beschluss vom 13. März 2009 hat das Amtsgericht Hamburg antragsgemäß entschieden und gegen den Zeugen „bis zu sechs Monate Erzwingungshaft“ angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Zeugen hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 2. April 2009 als unbegründet verworfen: Dem Zeugen stehe angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht zu, da die abgeurteilten waffenrechtlichen Verstöße und das übrige Geschehen vom 15. März 2008 prozessual eine Tat bildeten.

Am 9. April 2009 hat der Zeuge gegen den landgerichtlichen Beschluss weitere Beschwerde eingelegt und sich zu deren Begründung weiterhin auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO bezogen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung der weiteren Beschwerde angetragen.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat die Beschwerde des Zeugen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, mit dem gegen diesen die Beugehaft angeordnet worden ist, zu Unrecht verworfen.

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO können Beschlüsse, die von dem Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie eine Verhaftung betreffen. Um eine solche handelt es sich hier. Beugehaft (Erzwingungshaft) ist ebenso wie die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff StPO oder Haft nach §§ 230 Abs. 2, 236 und 329 Abs. 4 Satz 1 StPO, für die dies jeweils unstreitig ist, eine gesetzlich zugelassene Beschränkung des durch Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsgrundrechts des Betroffenen. In ihrer Eingriffsintensität ist die Beugehaft mit dem Vollzug der vorgenannten Arten der Haft vergleichbar. Vorschriften, die das gerichtliche Verfahren einer Freiheitsbeschränkung regeln, müssen aber so ausgelegt werden, dass das Auslegungsergebnis der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit Rechnung trägt. Vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts kann deshalb den bis zur Dauer von sechs Monaten zulässigen Freiheitsentzug durch Beugehaft die Beschwerdefähigkeit nicht versagt werden (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 382 f.; KG, StraFo 2008, 199; Senge in KK-StPO, 6. Aufl., § 70 Rn. 15 a; Ignor/Bertheau in LR StPO, 26. Aufl., § 70 Rn. 29; Matt in LRStPO, a.a.O., § 310 Rn. 42; Neubeck in KMR StPO, § 370 Rn. 22; Rogall in SK StPO, § 70 Rn. 39; ebenso BGHSt 36, 192 ff. zur Parallelvorschrift des § 304 Abs. 5 StPO; anderer Ansicht – ohne Begründung – Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 70 Rn. 20, § 310 Rn. 5).

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet.

Eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung, die nach den §§ 161 a Abs. 2 Satz 1, 70 Abs. 2 StPO zur Zeugniserzwingung hätte berechtigen können, lag jedenfalls bezüglich der Vernehmung zur Sache nicht vor. Vielmehr handelte es sich bei der Vernehmung des Zeugen F. vom 17. Februar 2009 insoweit um eine Vernehmung vor der Polizei, auf die die §§ 161 a Abs. 2 Satz 1, 70 Abs. 2 StPO Anwendung nicht finden.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

a) Ein staatsanwaltschaftliches Vernehmungsprotokoll ist nicht erstellt worden, da es bereits mangels Unterzeichnung durch einen Staatsanwalt an der Fertigstellung eines solchen Protokolls fehlt. Allerdings ist Staatsanwalt Sch. inhaltlich – möglicherweise – als Vernehmender bezüglich der Vernehmung des Zeugen zur Person tätig geworden. Bezüglich der Vernehmung zur Sache („Sodann zur Sache“) ist indes ausschließlich der Polizeibeamte L. Vernehmungsperson gewesen. Dies ergibt sich schon äußerlich aus der Protokollunterzeichnung durch diesen Polizeibeamten und der Bezeichnung des Staatsanwalts Sch. als lediglich „zugegen“ gewesen – unter signifikanter Verwendung polizeilicher Formblätter (siehe die Kopfzeilen der Blätter 2 und 3 des Protokolls) –. Ebenso weist der protokollierte ebenso wie der durch Vermerk zu den Akten gebrachte Inhalt der Vernehmung aus, dass jedenfalls die Befragung des Zeugen zur Sache allein durch den Polizeibeamten L. erfolgte. Die durch den Staatsanwalt Sch. vorgenommene Belehrung zu den Voraussetzungen eines Strafklageverbrauchs im Hinblick auf § 55 StPO änderte nichts an dem Umstand, dass Staatsanwalt Sch. jedenfalls Fragen zur Sache an den Zeugen nicht richtete, und machte die Vernehmung auch unter diesem Aspekt nicht zu einer staatsanwaltschaftlichen. Zwar hätte es der Staatsanwaltschaft frei gestanden, im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung einen Polizeibeamten zu ihrer Unterstützung hinzuzuziehen, um sich dessen fachlicher Hilfe zu bedienen, und diesen auch Fragen an den Zeugen richten zu lassen. In dieser Weise ist indes nicht verfahren worden. Der Polizeibeamte L. wurde nicht lediglich als Gehilfe eines vernehmenden Staatsanwalts tätig. Er führte vielmehr die Amtshandlung des Staatsanwalts an dessen Stelle faktisch eigenständig und quasi autonom als alleiniger Befrager und alleinige Vernehmungsperson durch.

b) Dem gesetzlichen Bild des § 161 a Abs. 1, Abs. 2 StPO entsprach eine solche Vorgehensweise nicht. Bereits die Gesetzesmaterialien verdeutlichen dies unmissverständlich.

In dem Regierungsentwurf zum Ersten Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (1. StVRG), durch welches § 161 a StPO neu in die StPO eingefügt wurde, heißt es dazu:

„Der neue § 161 a enthält den praktisch bedeutsamsten Teil der vom Entwurf vorgeschlagenen Maßnahmen zur Konzentration des Ermittlungsverfahrens in der Hand der Staatsanwaltschaft ... In vielen Fällen wird aber auch die Vernehmung durch den für das Ermittlungsverfahren insgesamt verantwortlichen und über das bisherige Ermittlungsergebnis genau unterrichteten Staatsanwalts sachkundiger durchgeführt werden als durch den lediglich zu einer einzelnen Vernehmung in das Vorverfahren eingeschalteten Ermittlungsrichter“ (Bundestagsdrucksache 7/551, S. 72).

In dem Bericht und Antrag des Rechtsausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts wird ausgeführt:

„Das Ermittlungsverfahren ist Sache des Staatsanwalts. Seine Aufgabe ist die Erforschung des Sachverhalts. Der Staatsanwalt hat zu ermitteln, wozu bereits nach geltendem Recht die Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten gehört“ (Bundestagsdrucksache 7/2600, S. 13).

Nach der aus den Materialien ersichtlichen Konzeption des Gesetzgebers sollte mithin die Stellung der Staatsanwaltschaft sogar gegenüber dem Ermittlungsrichter (§ 162 StPO) gerade gestärkt und die Staatsanwaltschaft noch stärker in das Zentrum des Ermittlungsverfahrens gerückt werden; unter dieser Zielvorstellung sollten insbesondere Zeugenvernehmungen vermehrt konzentriert in die Hand der Staatsanwaltschaft gelegt werden. Eine solche Verlagerung von Tätigkeiten des Ermittlungsrichters auf die Staatsanwaltschaft hatte selbstredend nicht den Sinn, die von dem Ermittlungsrichter auf den Staatsanwalt verlagerten Ermittlungshandlungen nunmehr dem polizeilichen Wirkungsbereich zuzuordnen und die der Staatsanwaltschaft zugewiesene neue Sachkompetenz inhaltlich gleichzeitig wieder zu entleeren.

c) Auch Literatur und höchstrichterliche Rechtsprechung gehen ausnahmslos als selbstverständlich von einer wie vorbezeichnet maßgeblichen Tätigkeit der Staatsanwaltschaft in dem durch § 161 a StPO konstituierten Vernehmungsbereich aus. In Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien wird in den Kommentierungen zu § 161 a StPO auf die durch diese Vorschrift bewirkte Verstärkung der Stellung der Staatsanwaltschaft abgehoben, die Bedeutung staatsanwaltschaftlicher Eigenvernehmungen betont und dazu etwa ausgeführt, besonders wertvoll erscheine die Eigenvernehmung dabei zum einen durch die Möglichkeit direkter Rückfragen an den Zeugen, zum anderen durch den unmittelbaren Eindruck, den der Staatsanwalt sich dabei verschaffen könne (Erb in LR StPO, 26. Aufl., § 161 a Rn. 1 bis 3; im gleichen Sinne Plöd in KMR StPO, § 161 a Rn. 3; Wohlers in SK StPO, § 161 a Rn. 18; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 161 a Rn. 3). Nichts anderes gilt für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch der Bundesgerichtshof geht mit Beschluss vom 29. April 1987 von einer Vernehmung des nach § 161 a Abs. 1 StPO geladenen Zeugen durch den ladenden Staatsanwalt selbst aus (BGHR, StPO, § 161 a, Ausbleiben 1, Ordnungsgeld).

d) Nach allem ist evident, dass die im vorliegenden Fall praktizierte Vernehmungsweise den gesetzlichen Vorgaben des § 161 a StPO nicht entsprach, diesen vielmehr geradezu zuwiderlief. Es fehlte mithin an einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung im Sinne der vorgenannten Vorschrift; vielmehr lag jedenfalls bezüglich der Vernehmung des Zeugen zur Sache eine bloße polizeiliche Vernehmung vor. Auf polizeiliche Vernehmungen finden indes die §§ 161 a Abs. 2 Satz 1, 70 Abs. 2 StPO wie ausgeführt keine Anwendung, so dass es an den Voraussetzungen für die Anordnung von Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO bereits aus diesem Grunde fehlte und die Beugehaft nicht angeordnet werden durfte.

Die weitere Beschwerde erweist sich folglich als begründet.

e) Dahinstehen kann nach Sachlage, ob die Anordnung allein der Beugehaft entgegen § 70 Abs. 1, 2 StPO ohne gleichzeitige Verhängung – ggf. sogar Beitreibung – von Ordnungsgeld (durch die Staatsanwaltschaft) und darüber hinaus ersatzweiser Ordnungshaft – ggf. sogar deren Vollzug – (durch das Gericht) zulässig war (vgl. dazu BVerfG, NJW 1988, 897, 900 und Meyer-Goßner, a.a.O., § 70 Rn. 12 m.N. jeweils zum Meinungsstand).

f) Ob der Zeuge sich nach § 55 Abs. 1 StPO zu Recht darauf beruft, die Beantwortung der hier in Rede stehenden Fragen würde ihm die Gefahr weiterer Straftatverfolgung zuziehen, oder ob seine rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Hamburg wegen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO und deshalb eingetretenen Strafklageverbrauchs entgegensteht, kann gleichfalls dahinstehen (zu den Voraussetzungen eines derart nach natürlicher Auffassung einheitlichen Lebensvorganges siehe nur OLG Celle, NStZ 1983, 377 und Meyer-Goßner, a.a.O., § 55 Rn. 8, § 264 Rn. 2, jeweils m.w.N.).

3. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen betreffend die weitere Beschwerde beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (siehe dazu KG, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rn. 2; Gieg in KK-StPO, a.a.O., § 473 Rn. 5).