Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.12.2006 - 13 U 156/05
Fundstelle
openJur 2012, 4639
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.8.2005 verkündeteUrteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Az. 2 O 308/01- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.095,88 €nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligenBasiszinssatz seit dem 22.8.2001 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 20.000€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligenBasiszinssatz seit dem 22.8.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, derKlägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der Erblindungihres rechten Auges zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht aufSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und dieAnschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinanderaufgehoben; von den Kosten des Berufungsverfahrens werden derKlägerin 23 % und der Beklagten 77 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin und dieKlägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durchSicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteilsvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils anderePartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höheleistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Erblindung auf ihrem rechten Auge auf Schadenersatz in Anspruch, wobei sie einen Ersatz für ihren bezifferten materiellen Schaden, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung einer Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller Schäden begehrt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihre erstinstanzlichen Anträge wird in vollem Umfange auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den beiden Beschlüssen des Landgerichts vom 17.11.2005 und 10.6.2006 zu den Tatbestandsberichtigungsanträgen der Parteien Bezug genommen (Bl. 741 ff., 798 f., 896).

Das Landgericht hat der Klage teilweise mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin habe gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von 7.619,59 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € jeweils nebst Zinsen und auf Ersatz sämtlicher weiterer materieller Schäden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsverträge oder sonstige Dritte übergehen gemäß § 823 Abs. 1, 847, 249 BGB a. F. Die Klägerin habe durch eine Pflichtverletzung der Beklagten einen Gesundheitsschaden erlitten. Die Pflichtverletzung der Beklagten liege darin, dass sie als Vertreiberin der weichen Kontaktlinsen nicht darauf hingewiesen habe, dass beim Tragen von weichen Kontaktlinsen eine erheblich größere Gefahr bestehe, an einer Hornhautentzündung zu erkranken, mit der Folge einer Erblindung, als beim Tragen von harten Kontaktlinsen oder einer Brille. Die Klägerin habe auch den Nachweis für eine Kausalität zwischen dieser Pflichtverletzung und dem bei ihr eingetretenen Gesundheitsschaden geführt. Hierbei hat das Landgericht die Regeln über den Anscheinsbeweis für anwendbar erachtet, den Anscheinsbeweis nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S. als geführt angesehen und die Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufes ausgeschlossen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgemäß Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 7.12.2005 verlängerten Begründungsfrist und zwar am 5.12.2005 begründet. Die Klägerin hat ebenso form- und fristgemäß Anschlussberufung eingelegt und begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel strebt die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens eine vollständige Klageabweisung an. Hierzu rügt sie einen Verfahrensfehler des Landgerichts, das ihre Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme im nachgelassenen Schriftsatz vom 3.11.2006 nicht ausreichend berücksichtigt habe. Es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zum Kausalitätsnachweis begründeten. Bei der Höhe des zuerkannten materiellen Schadens sei zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Verdienstausfall in Höhe von 6.610,08 DM im Wege der Legalzession auf die Arbeitgeberin der Klägerin übergegangen sei.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage teilweise abgewiesen worden ist.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und

auf ihre Anschlussberufung das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld - dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird - zu zahlen, wobei der angemessene Betrag über 22.500 € liege.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil im zuerkannten Umfange. Zum Nachweis der Kausalität zwischen einer Instruktionspflichtverletzung der Beklagten und dem Verlust ihres rechten Auges hat sie sich in der mündlichen Verhandlung vom 29.3.2006 auf das sachverständige Zeugnis des sie behandelnden Augenarztes, Prof. Dr. med. U. P. berufen.

Die Klägerin hält ein höheres Schmerzensgeld von wenigstens 22.500 € für angemessen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.5.2006, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 928 ff. d. A.), durch eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen Chefarzt Dr. med. T. P. S. sowie durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. med. U. P. und Dr. med. H. R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.10.2006 (Bl. 972 ff. d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten lediglich in dem im Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 §§ 5 und 8 EGBGB).

Das Rechtsmittel der Beklagten ist lediglich teilweise begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, einer sogenannten Produzentenhaftung, hier in Gestalt der Verletzung einer Instruktionspflicht dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 847, 249 BGB a. F. zu. Der Höhe nach beläuft sich der Ersatzanspruch ihres bezifferten materiellen Schadens allerdings nur auf 4.095,88 € nebst Zinsen. Wegen des weitergehenden Zahlungsantrages und des Zinsantrages für den 21.08.2001 ist die Klage auf das insoweit erfolgreiche Rechtsmittel der Beklagten hin teilweise abzuweisen. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens in Gestalt eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen zu, den das Landgericht auf einen angemessenen Betrag in Höhe von 20.000 € bestimmt hat. Wegen des auf Ersatz ihrer weiteren materiellen Schäden gerichteten Feststellungsantrages ist die Klage zulässig und begründet.

1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, weil sie weder Herstellerin noch Importeurin der Kontaktlinsen der Marke F. oder des Reinigungsmittels S. gewesen ist, sondern lediglich den Alleinvertrieb dieser Produkte in Deutschland übernommen hat (§ 4 Abs. 1 - 3 ProdHaftG). Herstellerin ist vielmehr die C., GA 30097 USA und Importeurin in die Europäische Union die C. GmbH G. gewesen, während der Beklagten der Vertrieb in Deutschland obliegt, wobei alle drei Unternehmen zum N. Konzern gehören (vgl. Bl. 15 R f. d. A.).

20Den selbständigen Vertriebshändler treffen aber Instruktionspflichten. Es bestehen Warn- und Hinweispflichten auch unter deliktischem Aspekt. Den Vertriebshändler trifft eine eigene Instruktionspflicht, wenn ihn der ausländische Hersteller mit der Produktinformation des Erwerbers oder der Vertragshändler beauftragt; ferner hat er passive Produktbeobachtungspflichten und unter Umständen eine Pflicht zur Überprüfung der Ware auf gefahrengeneigte Beschaffenheit. Diese Grundsätze gelten auch bei einer engen wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtung zwischen Hersteller und Vertriebshändler, wobei auf Grund der engen Verflechtung besondere Umstände, die eine Überprüfung des Produkts erforderlich machen, vorliegen (vgl. Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl., § 823 Rdnr. 171 und 179 ff. m. w. N.). Eine eigene Gefahrabwendungspflicht in Gestalt einer Instruktionspflicht trifft eine Vertriebsgesellschaft, wenn ihre Muttergesellschaft, z. B. der ausländische Hersteller, sie mit der Produktinformation der Erwerber und Vertriebshändler beauftragt hat. Regelmäßig obliegen ihr auch bezüglich der von ihr vertriebenen Produkte Produktbeobachtungspflichten und damit auch die aus der Produktbeobachtung etwa folgenden zusätzlichen Instruktionspflichten (BGH NJW 1987, 1009 f.).

21Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen bei der Beklagten vorliegen. Denn sie ist als Repräsentantin der ausländischen Herstellerin auf dem deutschen Markt in Erscheinung getreten und hat die beiden Produkte - die weichen Kontaktlinsen und die all-in-one-Pflegelösung in Deutschland vertrieben. Ihre Muttergesellschaft, die amerikanische Herstellerin, hat sie mit der Produktinformation der Erwerber und der Vertriebshändler beauftragt. Sie ist Herausgeberin sowohl des Informationsheftes „Weiche Kontaktlinsen - alles über Handhabung und Pflege“ (Bl. 244 ff d. A.) als auch des Faltblattes für die Gebrauchs- und Sicherheitsinformationen des Kontaktlinsenpflegemittels (Bl. 15 ff. d. A.) gewesen.

222. Im Rahmen dieser Informationspflicht war die Beklagte verpflichtet, die Verbraucher vor denjenigen Gefahren zu warnen, die aus der Verwendung des Produkts entstehen können. In Warnhinweisen über Produktgefahren muss die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt werden. Jedenfalls dann, wenn erhebliche Körper- oder Gesundheitsschäden durch die Anwendung des Produkts entstehen können, muss der Verwender aus den Warnhinweisen auch erkennen können, warum dieses Produkt gefährlich werden kann (BGH NJW 1992, 560 ff = BGHZ 116, 61 ff.). An diese Pflicht zur Aufklärung und Warnung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Sie schließt eine Pflicht ein, vor naheliegendem Fehlgebrauch oder Missbrauch angemessen zu warnen (BGH NJW 1989, 1542 ff.; 1999, 2815 ff.).

Das Landgericht hat eine Instruktionspflichtverletzung der Beklagten als Vertreiberin der weichen Kontaktlinsen zu Recht bejaht, weil sie nicht darauf hingewiesen hat, dass beim Tragen von weichen Kontaktlinsen eine erheblich höhere Gefahr besteht, an einer Hornhautentzündung zu erkranken als beim Tragen von harten Kontaktlinsen oder einer Brille. Dass ein derart deutlich erhöhtes Risiko besteht, hat das Landgericht zu Recht den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S. sowie den von der Klägerin vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten, die der Sachverständige ausdrücklich als zutreffend bezeichnet hat, entnommen. Der Senat folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die in vollem Umfange Bezug genommen wird. Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt insoweit sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Auch das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz und die ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigen keine anderweitige Feststellung und Entscheidung.

24Das Risiko einer Hornhautentzündung ist bei Trägern weicher Kontaktlinsen ca. dreimal höher als bei Trägern harter Linsen und bis zu 80 mal höher als bei Brillenträgern. Dies hat der Sachverständige Dr. med. S. nachvollziehbar und überzeugend sowohl bei seiner Anhörung beim Landgericht am 23.6.2005 als auch in seinem schriftlichen augenärztlichen Gutachten vom 31.3.2003 in Verbindung mit der Ergänzung vom 18.12.2003 festgestellt. Danach beträgt die Wahrscheinlichkeit einer bakteriellen Hornhautentzündung bei Trägern weicher Kontaktlinsen 26/10.000, während sie sich bei harten Kontaktlinsen lediglich auf 9/10.000 beläuft. Da die Hornhautsensibilität bei Kontaktlinsenträgern vermindert ist, können Keime bei vorgeschädigter Hornhaut eindringen. Für eine ausreichende Versorgung der Hornhaut mit Sauerstoff aus dem Tränenfilm sind hohe DK-Werte der Kontaktlinse erforderlich. Bei Dauerlinsenträgern ist die Stoffwechselsituation jedoch problematisch, vor allem nachts sinkt die O 2 -Bereitstellung aus dem Tränenfilm rapide ab, so dass es über Sauerstoffmangel und Ödembildung zu Schädigungen des Epithels und damit der Barrierefunktion der Hornhaut kommt, wodurch die anwachsenden Keime die Entzündung bzw. Infektion auslösen können. Ebenso ist die lange Tragezeit eine Ursache des gestörten Hornhautstoffwechsels. Anders als bei harten Kontaktlinsen besteht beim Tragen von weichen Kontaktlinsen die Gefahr eines Sauerstoffmangels bei langem oder nicht sachgemäßem Tragen. Beim Tragen einer Brille fällt indes die gesamte genannte Problematik weg; es gibt bei Brillenträgern kein erhöhtes Risiko, eine Hornhautinfektion zu erleiden.

25Die Frage, ob das Tragen weicher Kontaktlinsen das Risiko einer Hornhautentzündung erhöht hat, wurde vom Sachverständigen Dr. med. S. bei seiner ergänzenden Anhörung vom 18.10.2006 dahingehend beantwortet, dass das Risiko deutlich erhöht ist. Seine Feststellungen werden vom Grundsatz her und damit im Wesentlichen bestätigt durch die Angaben der sachverständigen Zeugen Dr. med. R. - wonach das Risiko ganz klar erhöht ist - und des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. med. P. - wonach das Risiko um das 20-fache erhöht ist.

Auf dieses ihr schon ab Dezember 1998 und im Jahre 1999 bekannte deutlich bzw. ganz klar erhöhte Risiko hätte die Beklagte als Vertreiberin der weichen Kontaktlinsen hinweisen müssen, wie sie bzw. die zum N. Konzern gehörenden Unternehmen es damals - zur Zeit des Kontaktlinsenerwerbs durch die Klägerin - bereits in den USA und zeitlich danach auch in Deutschland getan haben. Der Umstand, dass bei weichen Kontaktlinsen ein deutlich erhöhtes Risiko für Hornhautentzündungen besteht, ergab sich auch schon beim klägerischen Kontaktlinsenerwerb ab Dezember 1998 eindeutig aus den einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen und der Fachliteratur. Vor dem nachweislich deutlich erhöhten Infektions- und Komplikationsrisiko hat sie damals in Deutschland nicht gewarnt. Seit November 2000 klärt die Beklagte ihre Kunden auch in Deutschland genau über dieses Risiko auf (vgl. Informationsbroschüre zu F. Austausch-Kontaktlinsen, Alles über Handhabung und Pflege, Bl. 303). Sie hätte jedoch ihre Kunden in Deutschland auch schon ab Dezember 1998 und im Jahre 1999 darüber aufklären müssen, weil dieses deutlich erhöhte Risiko in Fachkreisen bekannt gewesen ist. Ihre damalige Informationsbroschüre (Bl. 244 ff. d. A.) enthält derartige Warnhinweise indes nicht.

Damit hat die Klägerin die Verletzung einer Instruktionspflicht der Beklagten bewiesen, weil sie nachgewiesen hat, dass Tatsachen vorhanden waren, aus denen sich objektiv ergeben hat, dass sie zur Warnung verpflichtet gewesen ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl., § 823 Rdnr. 183).

Die Beklagte hat auch fahrlässig gehandelt. Die feststehende objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung indiziert die Verletzung der inneren Sorgfalt bzw. der Anscheinsbeweis spricht dafür (vgl. Palandt-Sprau, BGB, a. a. O., § 823 Rdnr. 54). Die Beklagte kannte zur maßgeblichen Zeit das von den weichen Kontaktlinsen ausgehende deutlich erhöhte Risiko. Es ist auch bereits damals in den Fachkreisen bekannt gewesen.

3. Die Klägerin hat erst seit Dezember 1998 überhaupt Kontaktlinsen benutzt, davor eine Brille. Ihr ist seinerzeit das deutlich erhöhte Risiko beim Tragen weicher Kontaktlinsen nicht bekannt gewesen.

3.1. Am 8.8.1999 trug sie ihre Kontaktlinsen ca. 6 Stunden, als sie gegen Abend eine schmerzhafte Reizung des rechten Auges bemerkte, die sich nachts verstärkte. Deshalb suchte sie am folgenden Tag die erstbehandelnde Augenärztin Dr. med. Sl. auf, die ausweislich des Befundberichtes vom 21.6.2003 (Bl. 514 f. d. A.) für den vorderen Augenabschnitt rechts folgendes diagnostizierte: 9.8.: „gemischte konjunktivale Injektion; parazentraler oberflächiger Hornhautdefekt mit mäßiger umgebender Stromaquellung, einzelne Zellen in der Vorderkammer, geringe Irishyperemie“; 10. 8.: „gemischte konjunktivale Injektion; größerer Hornhautdefekt mit sichelförmiger Infiltration am oberen Rand; deutlicher intraokularer Reizzustand; Reizmiosis ...“ und 10.8.1999: „Ringulcus mit deutlicher Stromaquellung, massiver intraokularer Reizzustand mit Hypopyon“. Wegen der Verschlechterung des Reizzustandes erfolgte am 11.8.1999 die stationäre Aufnahme in die Augenklinik des …-Klinikums C., in der sich die Klägerin bis zum 13.8.1999 in stationärer Behandlung befand. Trotz massiver Lokaltherapien musste eine Zunahme des Hypopyons und des Hornhaut-Ulcus verzeichnet werden, so dass am 13.8. eine Verlegung in die Augenklinik der …, … Klinikum, Universitätsklinikum, Medizinische Fakultät der …-Universität zu B. erfolgte (vgl. Verlegungsbericht des …-Klinikums C. vom 13.8.1999, 322 f., 516 f d. A.). Dort wurde sie zunächst bis zum 19.9. stationär behandelt. Die Diagnose lautete: Ulcus serpens. Vom 3. - 10.10.1999 erfolgte erneut eine stationäre Behandlung wegen einer Descemetozele. Durch die Verschlechterung des Hornhautbefundes rechts machten sich vom 5. - 18.5. und vom 15. - 18.6.2000 erneute stationäre Behandlungen erforderlich. Da alle therapeutischen Bemühungen keinen Erfolg brachten, wurde die Klägerin vom 23. - 29.11.2001 erneut in die Augenklinik der C. aufgenommen, es erfolgte die Enukleation rechts und die Versorgung mit einer Prothese (vgl. Diagnoseschreiben der behandelnden Ärzte, Universitätsklinikum C. vom 27.10.1999, Bl. 20; Krankenunterlagen ab dem Aufnahmetag, Bl. 325 ff.; Diagnoseschreiben der C. vom 27.9.1999, Bl. 343, 18.6.2000, Bl. 23 und 29.11.2001, Bl. 287 d. A.).

Im Verlegungsbericht des …-Klinikums C. vom 13.8.1999 wird zum Abstrich aus dem Ulcus-Bereich festgestellt: rechts vereinzelt Pseudomonas aeruginosa im Ulcusgrund nachweisbar (Bl. 322 f. d. A.). Ausweislich der mikrobiologischen Endbefunde des Universitätsklinikums … vom 16.8.1999 wurden sowohl an den Kontaktlinsen der Klägerin als auch im Aufbewahrungsmaterial die Keime Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen (Bl. 442 und 19 d. A.).

3.2. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin bei der Verletzung ihres rechten Auges am 8.8.1999 die von der Beklagten vertriebenen weichen Kontaktlinsen der Marke F. getragen hat. Auf die Beweiswürdigung des Landgerichts auf Seite 7 des angefochtenen Urteils wird in vollem Umfang Bezug genommen. Auch das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt insoweit eine anderweitige Entscheidung nicht. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, liegen nicht vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin von Ende 1998 bis zum Sommer 1999 und auch am Tag der Augenverletzung die von der Beklagten vertriebenen weichen Kontaktlinsen getragen und als Reinigungsmittel das von ihr vertriebene Mittel S. benutzt hat. Dies hat der Ehemann der Klägerin, der Zeuge R. H. bei seiner landgerichtlichen Vernehmung am 23.6.2005 glaubhaft bekundet. Auf Vorhalt von Kopien und Originalverpackungen des Reinigungsmittels S. sowie von zwei Verpackungen der Kontaktlinsen F. und eines Aufbewahrungsbehälters für diese Kontaktlinsen hat der Zeuge bestätigt, dass seine Frau solche Reinigungsmittel benutzt und „solche kleinen Dinger“ getragen hat. Er erkannte die vorgelegte Verpackung der Kontaktlinsen der Marke F. wieder und bestätigte, dass es sich hierbei um die Verpackung der damals von der Klägerin genutzten Kontaktlinsen gehandelt hat. Aus der Unterhaltung mit seiner Frau wisse er, dass sie damals weiche Kontaktlinsen getragen habe. Seine Frau habe auch niemals das Reinigungsmittel und die Linsen von der Marke her gewechselt.

Ferner hat der Zeuge ausgesagt, dass er von der … aufgefordert worden sei, das Reinigungsmittel und den Behälter mit den Linsen in die Klinik zu bringen. Er sei nach Hause gefahren und habe den Beutel genommen, in dem seine Frau das Reinigungsmittel und die Kontaktlinsen aufbewahrt habe und in der … abgeliefert. Er habe den Beutel mit den Gegenständen dem dortigen Stationsarzt Dr. M. übergeben. Damit steht zugleich fest, dass es sich bei den zur mikrobiologischen Untersuchung vorgelegten Reinigungsmittel und Kontaktlinsen um diejenigen gehandelt hat, die die Klägerin bis zu ihrer Augenverletzung benutzt hat.

Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Er hat den Sachverhalt sowohl von sich aus, als auch auf Nachfrage und Vorhalt der Originalverpackung des Reinigungsmittels, zweier Verpackungen der Kontaktlinsen der Marke F. und eines Aufbewahrungsbehälters für diese Kontaktlinsen anschaulich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Er hat durchaus eingeräumt, dass er sich zunächst an den Namen F. nicht so recht erinnern konnte, aber sodann eindeutig erklärt, dass die Klägerin Kontaktlinsen aus der ihm vorgelegten Kontaktlinsenverpackung der Marke F. - bei der es sich um die von der Beklagten vertriebenen weichen Kontaktlinsen handelte - getragen und niemals die Linsen von der Marke her gewechselt hat. Eine Belastungstendenz ist seinen Bekundungen nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte, die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit seiner Person begründen, sind nicht ersichtlich.

4. Die Klägerin ist beweispflichtig für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem bei ihr eingetretenen gesundheitlichen Schaden. Als Verletzte hat sie die Kausalität des unterlassenen Hinweises für den Schaden zu beweisen, also den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterlassen des Warnhinweises und der Benutzung der weichen Kontaktlinsen (hierzu unter 4.1) sowie zwischen dieser und dem bei ihr eingetretenen Schaden am rechten Auge (hierzu unter 4.2; vgl. BGH NJW 1992, 560, 562 f.). Dabei steht nicht in Frage, dass der Geschädigte auch bei der Produzentenhaftung nachzuweisen hat, dass der Schaden durch einen Fehler des Produktes entstanden ist. Eine generelle Beweislastumkehr im Rahmen des objektiven Zurechnungszusammenhangs würde die Deliktshaftung des Herstellers zu einer Erfolgseinstandshaftung machen, für die es an einer besonderen materiell-rechtlichen Legitimation fehlt (vgl. Kullmann, Produkthaftungsrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, RWS-Skript 5. Aufl., S. 65).

4.1. Im Rahmen des Kausalitätsnachweises obliegt der Klägerin als Geschädigte zunächst die Beweislast dafür, dass der Gesundheitsschaden durch eine ausreichende Warnung vor dem Risiko vermieden worden wäre. Allerdings spricht in diesen Fällen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn auf bestimmte Gefahren deutlich und für den Adressaten plausibel hingewiesen worden wäre, dies auch Beachtung gefunden hätte. Der Warnpflichtige, hier also die Beklagte, kann diese Vermutung entkräften. Die aus der Lebenserfahrung hergeleitete tatsächliche Vermutung, wonach eine hinreichend deutliche Gefahrenwarnung auch beachtet worden wäre, besteht dann nicht, wenn konkrete Umstände des Sachverhaltes für das Gegenteil sprechen (vgl. BGH NJW 1992, 560, 562; 1989, 1542 ff.; 1999, 2815, NJW-RR 1989, 219 sowie Kullmann, Produkthaftungsrecht, a. a. O., S. 66 und Palandt-Sprau, a. a. O., § 823 Rdnr. 183).

Von einer solchen tatsächlichen Vermutung ist vorliegend auszugehen. Wenn die Klägerin durch die Beklagte auf die schwerwiegenden Gesundheitsgefahren und das deutlich erhöhte Risiko einer Hornhautentzündung beim Tragen weicher Kontaktlinsen hingewiesen worden wäre, hätte sie die Kontaktlinsen wegen der damit verbundenen Risiken und Gefahren nicht benutzt. Diese Vermutung wird auch nicht dadurch entkräftet, dass die Klägerin selbst vorgetragen hat, sehr pingelig und ordentlich mit den Kontaktlinsen gewesen zu sein. Wenn ihr das deutlich erhöhte Risiko und die schwerwiegenden Gefahren plausibel vor Augen geführt worden wären, hätte sie die weichen Kontaktlinsen jedenfalls nicht verwendet, sondern weiter wie zuvor ihre Brille getragen oder allenfalls harte Kontaktlinsen verwendet. Dieser Teil des Ursachenzusammenhangs ist von der Klägerin bewiesen.

394.2. Darüber hinaus bedurfte es noch des Nachweises eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Schädigung ihres rechten Auges - also der Hornhautentzündung mit der Folge der Erblindung - und dem Tragen der weichen Kontaktlinsen der Marke F..

Hierbei hat es der BGH abgelehnt, die im Arzthaftungsprozess anerkannten Beweiserleichterungen für den Kausalitätsbeweis beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers auf Fälle der Produzentenhaftung auszudehnen (BGH NJW 1992, 560, 563). Zu Recht hat jedoch das Landgericht die Regeln über den Anscheinsbeweis für anwendbar erachtet, den Anscheinsbeweis nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S. als geführt angesehen und die Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufes ausgeschlossen. Auch auf diese Feststellungen des Landgerichts wird in vollem Umfange verwiesen. Die vom Senat ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigt keine anderweitigen Feststellungen, sondern hat die des Landgerichts vollständig bestätigt.

41a. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass als Beweiserleichterung für den Geschädigten im Rahmen der Produzentenhaftung ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt. Das heißt, die Beweisführung wird ihm erleichtert, wenn es sich erstens um einen typischen Geschehensablauf handelt, der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, insbesondere der Lebenserfahrung, die Bejahung eines ursächlichen Zusammenhangs nahe legt und damit die richterliche Überzeugung in vollem Umfange begründet. Der Beklagte muss dann zweitens Tatsachen vortragen, die hinreichen, um ernsthaft die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes in Betracht zu ziehen und damit den Anscheinsbeweis zu erschüttern (Kullmann, Produkthaftungsrecht, a. a. O., S. 68 ff.).

Wenn ein festgestellter Schaden z. B. die Erkrankung eines Menschen, mehrere Ursachen haben kann, aber nur für eine dieser Ursachen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, kann der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache sprechen. Ob ein zum Beweis des ersten Anscheins hinreichender typischer Geschehensablauf gegeben ist, erfordert zunächst die Ermittlung eines allgemeinen Erfahrungssatzes, als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerung, die auf den festgestellten Sachverhalt angewendet werden kann (BGH NJW 1987, 1694 f.).

43Bei der Entscheidung der Frage, welche der verschiedenen möglichen Ursachen vorliegt, darf nicht lediglich von der Ursache ausgegangen werden und eine dieser Möglichkeiten lediglich deshalb als nicht festgestellt und feststellbar angesehen werden, weil sie nach der medizinischen Erfahrung nur verhältnismäßig selten in Frage kommt. Es ist vielmehr von dem festgestellten Erfolg aus rückblickend zu fragen, welche Anhaltspunkte für das Vorhandensein etwaiger anderer möglicher Ursachen bestehen. Ergibt diese Prüfung, dass bei einem bestimmten Krankheitsbild für eine Ursache feste Anhaltspunkte vorliegen, die diese Ursache, wenn auch nur entfernt, für möglich erscheinen lässt, während für die anderen in Frage kommenden Ursachen solche Anhaltspunkte tatsächlicher Art völlig fehlen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für die erste Ursache (BGH NJW 1994, 718).

Um den Beweis des ersten Anscheins durch den Nachweis der ernsten Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs zu entkräften, genügt nicht der Hinweis auf allgemeine Möglichkeiten eines anderen Ursachenzusammenhangs. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen behauptet und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen die ernste Möglichkeit einer anderen Schadensursache zu schließen ist (BGH VersR 1957, 252). Umfasst der Anscheinsbeweis mehrere schuldhafte Verursachungen, ist er erst entkräftet, wenn alle Verschuldensmöglichkeiten ausgeräumt sind (vgl. Palandt-Heinrichs, a. a. O., vor § 249 Rdnr. 163 f. sowie Zöller-Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 284 Rdnr. 29 ff.).

45b. Der Sachverständige, Chefarzt Dr. med. S. hat in seinem schriftlichen augenärztlichen Gutachten vom 31.3.2003 in Verbindung mit der schriftlichen Ergänzung vom 18.12.2003 und seiner Anhörung beim Landgericht am 23.6.2005 festgestellt, dass der gesamte Verlauf und alle Befunde für einen typischen Kontaktlinsenschaden der Klägerin sprechen. Der gesamte Verlauf lässt den Schluss zu, dass der Hornhautprozess durch die Kontaktlinse ausgelöst wurde. Weiche Kontaktlinsen werden auf Grund ihrer besseren Verträglichkeit zwar bevorzugt, unbestritten ist aber ihr Hauptnachteil – das Hygieneproblem. Bei den Ursachen von Kontaktlinsenschäden stehen an erster Stelle Handhabungs- und Hygienefehler, daneben spielen Augenverletzungen eine Rolle. Die wichtigsten Fehler bestehen in falscher Handhabung, unzureichender Reinigung der Kontaktlinse und der Hände, unzureichender Hygiene und falscher Tragezeiten. Die Wahrscheinlichkeit einer bakteriellen Hornhautentzündung beträgt bei harten Kontaktlinsen 9/10.000 und bei weichen 26/10.000. Da die Hornhautsensibilität bei Kontaktlinsenträgern vermindert ist, können Keime bei vorgeschädigter Hornhaut - oftmals durch Bagatellverletzungen hervorgerufen - eindringen. Für eine ausreichende Versorgung der Hornhaut mit Sauerstoff aus dem Tränenfilm sind hohe DK-Werte der Kontaktlinse erforderlich. Bei Dauertragelinsen ist die Stoffwechselsituation jedoch problematisch, vor allem nachts sinkt die O 2 -Bereitstellung aus dem Tränenfilm rapide ab, so dass es über Sauerstoffmangel und Ödembildung zur Schädigung des Epithels und damit der Barrierefunktion der Hornhaut kommt, wodurch die anwesenden Keime die Entzündung/Infektion auslösen können. Ebenso ist die lange Tragezeit eine Ursache des gestörten Hornhautstoffwechsels. Als Erreger, die bei der Hornhautinfektion von Kontaktlinsenträgern eine Rolle spielen, sind in der Reihenfolge Pseudomonas, Pneumokokken, Staphylokokken, Haemophilus, Akanthamöben und Candida albicans zu nennen. Pseudomonas aeruginosa ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Hygiene, Hornhautschäden) der am häufigsten zu einer Hornhautinfektion führende Keim. Bei seiner mündlichen Anhörung vom 18.10.2006 hat der Sachverständige demzufolge festgestellt, dass das Tragen der weichen Kontaktlinse ursächlich für die Erkrankung der klägerischen Hornhaut und die Schwere der Verletzung gewesen ist.

46Die Beweisfrage, ob es einen gesicherten allgemeinen Erfahrungssatz, also eine aus allgemeinen Umständen gezogene tatsächliche Schlussfolgerung gibt, die auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann und zwar des Inhalts, dass die Benutzung weicher, von der Beklagten vertriebener Kontaktlinsen der Marke F. das Risiko einer Hornhautentzündung in sich birgt; ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine Ursachenkette zwischen dem Tragen dieser Kontaktlinsen, der Hornhautentzündung und dem Verlust des rechten Auges der Klägerin zulässt, hat der Sachverständige Dr. med. S. bei seiner Anhörung vor dem Senat bejaht, indem er festgestellt hat, dass das Tragen der weichen Kontaktlinsen das Risiko einer Entzündung der Hornhaut deutlich erhöht hat. Das Tragen der weichen Kontaktlinse birgt im hohen Maß das Risiko einer Hornhautverletzung in sich. Nach seinen bereits beim Landgericht getroffenen Feststellungen ist das Risiko einer Hornhautentzündung bei Trägern weicher Kontaktlinsen ca. dreimal höher als bei Trägern harter Linsen und bis zu 80 Mal höher als bei Brillenträgern. Träger von weichen Kontaktlinsen sind in weit höherem Maß gefährdet, allein durch das Tragen der Kontaktlinsen eine Schädigung der Hornhaut zu erleiden, insbesondere durch den herabgesetzten Sauerstoffwechsel, eine unsachgemäße Handhabung oder Verschmutzung. Zu der eingetretenen Verletzungsfolge hat der Sachverständige festgestellt, dass die Hornhautentzündung letztlich auch zum Verlust des Auges führen kann. Trotz der erfolgten fünftägigen Behandlung mit Floxal konnte es bei der vorliegenden kontaktlinsenbedingten Pseudomonasinfektion zum Verlust des Augapfels kommen, es kommt zwar nicht sehr häufig vor, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Die Ursache für die eingetretene Verletzungsfolge darf aber nicht nur deshalb als nicht festgestellt angesehen werden, weil sie nach der medizinischen Erfahrung verhältnismäßig selten in Frage kommt.

Die weitere Beweisfrage, ob die von der Beklagten unter Bezugnahme auf das Privatgutachten des Dr. med. R. vorgetragenen Tatsachen, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes zulassen, hat der Sachverständige Dr. med. S. eindeutig verneint. Hierzu hat er ausgeführt, dass es zwar theoretisch zu einer Fremdkörperverletzung des Augapfels in einem anderen Zusammenhang kommen und durch äußere Einwirkungen eine Beschädigung der Schutzschicht des Auges entstehen kann. Hierfür hat es aber vorliegend keinen Anhaltspunkt gegeben und zwar auch nicht aus der Untersuchung heraus. Ein Hornhautulcus kann zwar theoretisch durch jede Verletzung der Oberfläche der Hornhaut eintreten, eine solche konnte der Sachverständige aber anamnestisch bei der Klägerin nicht feststellen. Ferner kann ein Hornhautulcus theoretisch dann entstehen, wenn bei einem Patienten eine erhebliche Abwehrschwäche vorliegt, z. B. bei HIV-Infizierten, schweren Diabetikererkrankungen, Alkoholikern und ähnlichem. Aber auch hierfür hat die Untersuchung und Befragung der Klägerin nichts ergeben. Eine Infektion durch Akanthamöben ist in der Regel von einer Infektion durch Pseudomonas nach dem Krankheitsbild und Krankheitsverlauf verschieden. Ein Befall durch Akanthamöben ist bei der Klägerin nicht vorgefunden worden (vgl. Anlage K 30, Bl. 559 f d. A.), sondern in ihrem Hornhautulcus ist Pseudomonas nachweisbar gewesen (vgl. Verlegungsbericht des …-Klinikums C. vom 13.08.1999, Bl. 322 f d. A). Bei der Untersuchung der Klägerin hat dem Sachverständigen zudem der Befund der … vorgelegen, wonach sowohl an den Kontaktlinsen als auch in der Reinigungsflüssigkeit Pseudomonas nachgewiesen worden ist.

48Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass bei dem Krankheitsbild der Klägerin für eine Ursächlichkeit des Tragens der weichen Kontaktlinsen feste Anhaltspunkte bestehen, während für die anderen von der Beklagten angeführten möglichen Ursachen solche Anhaltspunkte tatsächlicher Art fehlen. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen konnte der Sachverständige keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine Immunschwäche der Klägerin hingewiesen hätten. Die Klägerin war in zwei Klinken stationär behandelt, untersucht und für eine Operation vorbereitet worden, ohne dass entsprechende Anhaltspunkte festgestellt worden wären. Für eine Fremdkörperverletzung in einem anderen Zusammenhang haben sich keine festen Anhaltspunkte ergeben. Für einen möglichen Befall durch Akanthamöben sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, während Pseudomonaskeime nachgewiesen worden sind. Der Sachverständige konnte nach alledem ausschließen, dass es vorliegend eine andere Ursache für das Entstehen des Hornhautulcus gab. Vielmehr spricht alles für eine Ursächlichkeit der weichen Kontaktlinsen für die Augenerkrankung. Die Klägerin hat täglich sehr lange die weichen Kontaktlinsen getragen und sie hat im Anschluss an das Tragen der Kontaktlinsen eine akute Entzündung der Hornhaut erfahren, wobei die Keime Pseudomonas nachgewiesen worden sind, so dass das Tragen der weichen Kontaktlinsen ursächlich für die Erkrankung der Hornhaut und die eingetretene schwerwiegende Verletzungsfolge gewesen ist.

Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S. sind nachvollziehbar und überzeugend. Er hat seine bisherigen Feststellungen sowohl von sich aus, als auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts und der Parteien sachlich, anschaulich, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend erläutert und ergänzt. Seine Ausführungen hat der die Klägerin mitbehandelnde sachverständige Zeuge, Prof. Dr. U. P. bestätigt.

Auch nach den Bekundungen dieses sachverständigen Zeugen kann ein Hornhautulcus auf eine äußere Verletzung der Hornhaut oder auf einen Kontaktlinsenschaden zurückzuführen sein, wobei vorliegend alles für einen solchen Kontaktlinsenschaden spricht. Sowohl der klinische Verlauf, als auch der Umstand, dass bei der Klägerin Pseudomonas gefunden wurde und zwar sowohl in der Kontaktlinsenflüssigkeit als auch auf den Kontaktlinsen spricht dafür, dass tatsächliche eine Infektion mit Pseudomonas stattgefunden hat. Zwar konnte in der … auf der Hornhaut der Klägerin Pseudomonas nicht mehr nachgewiesen werden. Dies ist aber nach der mehrtägigen Behandlung mit Antibiotika nicht verwunderlich. Dieser Umstand spricht nicht dagegen, dass die Erkrankung auf einer Infektion mit Pseudomonas beruhte. Grundsätzlich kommt als Ursache für einen Hornhautulcus zwar auch eine Infektion mit Akanthamöben in Betracht. Normalerweise werden Akanthamöben aber nur im Zusammenhang mit Kolibakterien nachgewiesen. Solche sind aber nicht gefunden worden. Die Infektion mit Pseudomonas tritt sehr viel häufiger auf, als eine mit Akanthamöben. Diese Infektion steht in der deutlichen Mehrzahl der Fälle hinter einer solchen Erkrankung. Entscheidend ist, dass man vorliegend zweimal den Pseudomonaserreger identifiziert hat. Die Familie der Pseudomonas ist aggressiv und sehr gefürchtet. Die Feststellung des Sachverständigen, wonach das Tragen der weichen Kontaktlinsen das Risiko einer Hornhautentzündung deutlich erhöht, hat der sachverständige Zeuge mit dem Zusatz "um das zwanzigfache" ergänzt und damit bestätigt.

Die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. P. sind glaubhaft und überzeugend. Seine Angaben hat er sowohl von sich aus als auch auf Nachfrage der Parteien sachlich, widerspruchsfrei, anschaulich und fachlich begründet gemacht. Er wird hierin bestätigt durch die Feststellungen des Sachverständigen. Eine Belastungstendenz oder ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreites ist bei dem die Klägerin mitbehandelnden Facharzt nicht zu erkennen gewesen. Er ist glaubwürdig.

Seine Angaben und die Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S. werden auch nicht durch die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. med. H. R. erschüttert oder in Frage gestellt. Er hat zwar eingangs den Grundsatz aufgestellt, dass eine intakte Kontaktlinse auf einem gesunden Auge keine Augenerkrankung hervorrufen könne und eine Erkrankung der Hornhaut die Traumatisierung der Hornhaut voraussetze. Damit hat er aber ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass durch das Tragen der weichen Kontaktlinsen das Risiko einer Hornhautentzündung deutlich erhöht wird. Vielmehr hat er selbst die Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S. und des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. P. bestätigt, dass ganz klar eine solche Risikoerhöhung vorliegt. Ferner hat er nicht ausgeschlossen, dass die streitgegenständliche Kontaktlinse bei einem Dauertragen selbst eine Mikrotraumatisierung der Hornhaut bewirken kann. Auch nach seinen Angaben kann dies so sein, wobei er damit ein stundenlanges Tragen gemeint hat, wie es bei der Klägerin der Fall war. Soweit der sachverständige Zeuge Dr. med. R. gemeint hat, Ursache des akuten Schmerzes müsse ein von außen kommender Fremdkörper gewesen sein, hat dies der sachverständige Zeuge Prof. Dr. P. begründet, nachvollziehbar und überzeugend entkräftet und widerlegt. Nach seinen Angaben, hat die Entzündung den akuten Schmerz im Wesentlichen hervorgerufen. Der akute Schmerz muss nicht durch eine von außen herrührende Verletzung der Hornhaut ausgelöst worden sein, weil die Sensibilität bei Kontaktlinsenträgern ohnehin herabgesetzt ist. Die Stromaquellung kann auf verschiedenen Ursachen beruhen und bei jeder Verletzung oder Entzündung auftreten. Konkrete Anhaltspunkte, die vorliegend die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes zulassen, ergeben sich aus den Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. R. nicht. Bei der Klägerin ist keine Abwehr- oder Immunschwäche - auch nicht als zeitlich begrenzter Fall - festgestellt worden. Für eine vorangegangene Fremdkörperverletzung des klägerischen Auges liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Für eine Infektion mit Akanthamöben fehlen solche hinreichenden Anhaltspunkte tatsächlicher Art; sie wurden nicht nachgewiesen (vgl. Anlage K 30, Bl. 559 f d. A.). Soweit der sachverständige Zeuge Dr. med. R. anhand der vorgelegten Autobiogramme und der dort dargestellten unterschiedlichen Ansprache auf Gentamicin (Anlagen K 35 und 2, Bl. 731und 19 d. A.) den bloßen Verdacht geäußert hat, dass es sich um verschiedene Pseudomonaskeime gehandelt haben könnte, lässt dies nicht auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes schließen. Denn nach den überzeugenden Angaben des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. P. ist es entscheidend, dass zumindest zweimal der Pseudomonaserreger identifiziert worden ist. Die Familie der Pseudomonas ist aggressiv und sehr gefürchtet.

53Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt ein typischer Ablauf vor, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine Ursachenkette zwischen dem Tragen der weichen Kontaktlinsen der Marke F., der Hornhautentzündung der Klägerin und dem Verlust ihres rechten Auges zulässt. Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes besteht nicht, sondern bei dem Krankheitsbild der Klägerin bestehen für eine Ursächlichkeit des Tragens der weichen Kontaktlinsen feste Anhaltspunkte, die für diese Ursache sprechen, während solche Anhaltspunkte tatsächlicher Art für andere mögliche Ursachen fehlen.

5. Der Höhe nach beläuft sich der zu erstattende bezifferte materielle Schaden allerdings nur auf 8.010,84 DM bzw. 4.095,88 €. Neben den jeweils unstreitigen Kosten für die Augenprothese in Höhe von 866,30 DM und Pkw-Fahrkosten in Höhe von 4.192,24 DM (8.062 km x 0,52 DM je km) sind von den geltend gemachten sonstigen Reisekosten 62,10 DM für die Benzinrechnung vom 28.6.2000 (Bl. 66 d. A.) in Abzug zu bringen, weil diese Kosten mit der zuvor genannten Fahrtkostenpauschale abgegolten sind, so dass sich diese Kosten auf 674,70 DM reduzieren. Von den im Übrigen unstreitigen Auslagen für Heilmittel sind 219,60 DM für eine Brillenreparatur der Fa. Optik W. GmbH vom 23.5.2000 (Bl. 59 d. A.) abzusetzen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Reparatur auf das Schadensereignis zurückzuführen ist. Der vermeintliche Einkommensausfall in Höhe von 6.610,08 DM ist nicht erstattungsfähig, weil diese Ansprüche im Wege der Legalzession gem. § 6 Abs. 1 EFZG auf den Arbeitgeber bzw. gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind; insoweit ist bei der Klägerin kein Verdienstausfall verblieben. Die Arbeitgeberin der Klägerin, die Stadt S., hat ihre Ansprüche bereits gerichtlich geltend gemacht.

55Der vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldbetrag (§ 847 BGB) in Höhe von 20.000 € ist angemessen. Er ist erforderlich, um der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Alters einen Ausgleich für das Ausmaß und die Schwere ihrer Verletzung, der Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, der Heftigkeit und Dauer der mit der Verletzung einhergehenden Schmerzen, den verbleibenden Folgeschäden und dem Maß der Lebensbeeinträchtigung, die aus der Erblindung ihres rechten Auges folgt, zu gewähren. Der zuerkannte Betrag ist aber - wie das Landgericht unter Berücksichtigung anderer gerichtlicher Entscheidungen zutreffend festgestellt hat -, ausreichend. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigt eine Erhöhung des Betrages nicht. Angemessen zu berücksichtigen ist auch der Verschuldensgrad der Beklagten, die nicht etwa wegen eines vorsätzlichen Verhaltens, sondern wegen einer fahrlässigen Instruktionspflichtverletzung haftet.

Mit ebenfalls zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages sowohl zulässig als auch begründet ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei Zinsen erst ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Kalendertag zu entrichten sind.

6. Nach alledem war auf das teilweise erfolgreiche Rechtsmittel hin das angefochtene Urteil aus dem im Tenor ersichtliche Umfange abzuändern und die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Schriftsätze der Klägerin vom 28., 29.11. und 11.12. sowie der Beklagten vom 03.11. und 06., 08.12.2006 gaben keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.619,59 € festgesetzt (7.619,59 € für den Zahlungsantrag, 25.000 € für den insoweit weiterverfolgten Schmerzengeldantrag und 5.000 € für den Feststellungsantrag).