OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2005 - 3 U 160/05
Fundstelle
openJur 2012, 64898
  • Rkr:
Tenor

1.Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Heilbronn vom 24.06.2005 (Az.: 1 O 92/05 Ve) durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPOzurückzuweisen.2.Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.09.2005. Eine Entscheidung des Senats wird nicht vor dem 04.10.2005 ergehen.

Gründe

Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung dürfte unbegründet sein. Das angefochtene Urteil lässt keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Klägers erkennen.

1. Das Landgericht hat mit zutreffenden Ausführungen dargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt besteht. Dem schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen an.

Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten nicht behauptet, sondern von grober Fahrlässigkeit ausgeht, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 826 BGB nicht genügt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 826 Rnr. 12), gehört zum Vorsatz i. S. dieser Norm die Absicht des Schädigers, einen Schadenseintritt zu wollen, d. h., diesen jedenfalls billigend in Kauf zu nehmen (Palandt/Sprau, § 826 Rnr. 10). Hierfür sind keinerlei Umstände ersichtlich, geschweige denn nachgewiesen.

Auch eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 154, 163 StGB ist nicht gegeben. Zwar kommt eine Haftung des öffentlich bestellten und allgemein vereidigten gerichtlichen Sachverständigen bereits bei fahrlässiger Falschbegutachtung nach diesen Vorschriften grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH NZM 2003, 411; Kilian, VersR 2003, 683, 684; Brückner/Neumann, MDR 2003, 906, 907). Allerdings liegt eine Vereidigung des Sachverständigen erst dann vor, wenn diese durch Gerichtsbeschluss angeordnet wird. Die Berufung des Sachverständigen auf seinen allgemein geleisteten Eid in einem schriftlichen oder mündlichen Gutachten - die hier ausweislich des streitgegenständlichen Verkehrswertgutachtens schon gar nicht erfolge - reicht hierfür nicht aus, da nach der Regelung in den §§ 402, 391 ZPO über die Vereidigung immer durch das Gericht durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. Peters, NJW 1990, 1832 ff.; Kilian, a. a. O.; Zöller/Greger; ZPO 25. Aufl., § 410 Rnr. 3).

Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 153 StGB scheitert daran, dass die Strafbarkeit einer falschen uneidlichen Aussage bei fahrlässiger Begehung nicht besteht.

Schließlich scheidet eine Haftung der Beklagten nach § 839 a BGB wegen grob fahrlässiger Erstattung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bereits deshalb aus, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 11.05.2000 noch nicht in Kraft war (vgl. Palandt/Sprau, § 839 a Rnr. 1).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine andere Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat regt an, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.