LG München I, Urteil vom 06.04.2011 - 9 O 3039/11
Fundstelle
openJur 2011, 91820
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Presseveröffentlichung.

Die Beklagte gibt als Verlag ... heraus. In der Ausgabe 10/2010 veröffentlichte sie auf Seite 15 eine Liste mit dem Titel "Die 100 reichsten Deutschen". In dieser Liste berichtet sie auch über den Kläger und ordnet diesen wie folgt ein:

...

...

Der Kläger gründete im Jahr 1966 das Unternehmen ... . Der Konzern ist heute der weltweit größte Direktvertreiber von Tiefkühlkost und Speiseeis. In Deutschland hat das Unternehmen einen Markanteil am Tiefkühlkostmarkt von ca. 70 Prozent. Der Konzern ist in zwölf europäischen Ländern mit mittlerweile rund 240 Niederlassungen vertreten, beliefert etwa sechs Millionen Haushalte und beschäftigt ca. 9.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Der Name des Konzerns geht auf den seines Gründers zurück. Auch die zahlreichen weiteren Gesellschaften tragen in ihrer Firma allesamt den Namen ... .

Der Konzern besteht aus einer Vielzahl von Gesellschaften. Die in ... wesentlich tätige Gesellschaft ... ist die ... an der der Kläger als Kommanditist mit einer Einlage von 1.103.879 Euro, entspricht 85 % am Gesamtkommanditkapital, beteiligt ist. Die weiteren Beteiligten sind ebenfalls Familienmitglieder der Familie ... . Die ... hat im Wirtschaftsjahr 2009/2010 einen Umsatz von 526 Millionen Euro und einen Gewinn von 28 Millionen erwirtschaftet. Die Bilanzsumme betrug ca. 131 Millionen Euro, wovon allein der vorhandene Kassenbestand ca. 130 Millionen Euro ausmachen.

Die insgesamt 135 verschiedenen Gesellschaften der ... erreichten einen Jahresumsatz von über einer Milliarde Euro. Der 76-jährige Kläger hat sich aus dem operativen Geschäft des Konzerns zurückgezogen, ist jedoch nach wie vor als Gesellschafter an den Firmen beteiligt; er ist Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der ... Familienunternehmen. Vor seinem Rückzug aus dem operativen Geschäft hat der Kläger die ... in eine Familienstiftung mit Sitz in ... überführt, um das Unternehmen vor einer Zerschlagung zu bewahren. Der Kläger hat in der Folgezeit andere bedeutende Investments getätigt; so hat er sich an einem der sog. Oppenheim-Esch-Fonds beteiligt, der Immobilien des Arcandor-Konzerns erwarb und an diesen zurückvermietete.

Zur Methode der Vermögensermittlung führt die Beklagte unterhalb der Liste aus:

"Bei allen Vermögensangaben handelt es sich um Schätzungen. Bewertungsgrundlage sind Recherchen in Archiven und Registern sowie bei Vermögensverwaltern, Anwälten, Bankmanagern und Vertretern der Rangliste selbst. Die Vermögen wurden konservativ bewertet, Aktienkapital nach den Kursen von Anfang September 2010, nicht börsennotierte Unternehmen nach Umsatz, Porfitabilität und Markstellung. Als Vermögen gelten unter anderem Beteiligungen, Grund- und Immobilienbesitz, Aktien, Kunstsammlungen, aber auch Stiftungen, sofern es sich nicht um gemeinnützige Stiftungen handelt. Großfamilien, deren Vermögen keinen überschaubaren Personenkreis mehr zugeordnet werden können, sind in einer Rangliste ab Seite 18 aufgeführt."

Im Editorial des Magazins heißt es:

"Zum zehnten Mal veröffentlicht ... seine Liste der reichsten Deutschen. Auf Wunsch vieler Leser diesmal mit einer Neuerung. Erstmals erweitern wir die Rangliste von den 300 auf die 500 Reichsten der Republik. Vorausgegangen sind aufwändige Recherchen. Ein Team aus einem halben Dutzend Redakteurinnen und Redakteuren, angeführt von mm-Reporter ... sprach mit Vermögensverwaltern, Wirtschaftsanwälten und Bankern. Auch zahlreiche Vertreter der Reichstenliste selbst haben mit wertvollen Informationen zur Genauigkeit der Vermögensangaben beigetragen.

Das war diesmal freilich auch leichter als im vergangenen Jahr: Viele Unternehmer haben die Finanzkrise glänzend überwunden - und ihr Vermögen wieder gemehrt. Allerdings fehlen auch Namen auf der Liste, die in den vergangenen immer Stammplätze ganz weit vorn eingenommen haben, einige Mitglieder des ... ... ... zum Beispiel oder ... und ...

[...]

Noch ist ... hinter den ... "nur" der zweitgrößte Luxusmarkt der Welt. Doch das wird sich wohl bald ändern. Jetzt schon besitzen knapp 900.000 ... mehr als 1,5 Millionen Dollar; über 2000 mehr als 150 Millionen Dollar. Und die Zahl der reichen Chinesen wächst rasant. "China wird in den nächsten fünf bis sieben Jahren der größte Luxusmarkt der Welt werden", prophezeit der eine Studie der Unternehmensberatung ... . Die deutsche Wirtschaft wird kräftig davon profitieren. [...]".

Das Inhaltsverzeichnis zeigt spotartige Bilder von typischerweise mit Luxus konnotierten Gegenständen: So werden Yachten, Luxusfahrzeuge u. a. gezeigt. Die Bildunterschrift lautet: "Ab 190 Millionen Euro Vermögen sind Sie dabei - ... schaut in die Beletage der deutschen Gesellschaft." Das Magazin berichtet in der streitgegenständlichen Ausgabe über dem Thema Vermögen verwandte Themen, z. B. unter den Titeln "Vermögensaufbau: Allen Vorurteilen zum Trotz - harte Arbeit macht häufiger reich als erben", "China: Wer es ganz nach oben schafft, protzt mit seinem Reichtum. Die arme Masse nimmt's als Ansporn für den eigenen Aufstieg." oder auch "Steuern: Wo Vermögen vor dem Zugriff des Staates sicher sind".

Der Kläger meint,

ihm stünde ein Anspruch auf Unterlassung sowohl wegen der Verletzung seiner Privatsphäre als auch wegen unwahrer Tatsachenberichterstattung gem. §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu.

Der Kläger sieht seine Privatsphäre verletzt. Er führt aus, dass zur Privatsphäre grundsätzlich alle Vorgänge und Lebensäußerungen innerhalb des privaten Bereichs, insbesondere auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehörten. Das Persönlichkeitsrecht sei damit unabhängig davon verletzt, ob die verbreitete Information wertneutral, negativ oder positiv auf den Leser wirke. Er wende sich deswegen nicht gegen Berichterstattung über sein unternehmerisches Wirken, aber gegen Berichte über sein Vermögen.

Der Umfang des privaten Vermögens des Klägers gehe die Öffentlichkeit nichts an. Der Schutz der Privatsphäre gehe insoweit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor.

Es liege kein Fall vor, in dem das Informationsinteresse ausnahmsweise gegenüber dem Schutz der Privatsphäre Vorrang genieße.

Dazu fehle es bereits an einem vernünftigen Informationsinteresse. Der Artikel diene allenfalls der Befriedigung von Sensationsgier und voyeuristischen Interessen.

Er fürchte hingegen Sozialneid und die Mobilisierung "antikapitalistischer" Reaktionen und habe sich der Privatsphäre auch nie begeben. Es sei nicht gegen ihn zu wenden, dass er bisher ähnliche Veröffentlichungen, insbesondere durch die Beklagte, stets geduldet habe. Man habe ihn auch um kein Einverständnis gebeten.

Das Interesse an der Berichterstattung müsse auch schon deshalb zurücktreten, weil er nicht mehr unternehmerisch tätig sei und auch nur noch ein Teil seines Vermögens Überhaupt etwas mit ... zu tun habe.

Dass einzelne Grundlagen für die Ermittlung des Gutachtens frei zugänglich seien, rechtfertige die Berichterstattung nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass der durchschnittliche Leser diesen Recherchemöglichkeiten nicht nachgehen würde, wohl aber die aufbereitete Rankingliste zur Kenntnis nehme.

Weiterhin behauptet er, der Wert seines Vermögens sei falsch angegeben. Der Wert weiche mehr als zehn Prozent vom tatsächlichen Wert ab.

Der Kläger beantragt daher:

1.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt, in Bezug auf Herrn ... zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
...
...
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt dazu aus, die Berichterstattung betreffe die Sozialspäre des Klägers. Die öffentliche Betätigung im Wirtschaftsleben in so prominenter Position führe dazu, dass sich die Betätigung nicht mehr im Bereich der Privatsphäre bewege. Der Beklagte sei eine der herausragenden Unternehmerpersönlichkeiten der deutschen Nachkriegsgeschichte. Die Berichterstattung, die wesentlich auf frei zugänglichen Quellen basiere, sei bereits deshalb erlaubt. Die Berichterstattung würdige darüber hinaus - insoweit sei sie Meinungsäußerung - die Leistung des Klägers. Das Interesse an der Berichterstattung überwiege auch dann, wenn es sich um Tatsachenberichte und nicht nur um Meinungsäußerungen handeln sollte. Der Kläger sei auch - das veranschauliche seine Position - im "Who's who" genannt, das bedeutende Persönlichkeiten nenne und beschreibe. Das mache besonders deutlich, dass die Berichterstattung auch unter Erwähnung des Namens erfolgen dürfe. Das gesamtwirtschaftlich bedeutende Wirken des Klägers könne dem Interesse an der Berichterstattung nicht unter Berufung auf die Privatsphäre entzogen werden.

Die Beklagte habe als Herausgeberin der Nachrichtenmagazine ... und ... eine herausragende Stellung bei der journalistischen Aufklärung und Aufarbeitung von öffentlichkeitsrelevanten Themen inne.

Die Beklagte führt weiter aus, die Vergütungen von Unternehmern seien nicht erst seit der Finanzkrise Gegenstand der öffentlichen Debatte und berechtigter Forderungen nach Transparenz. Sie verweist auf den bestehenden ... sowie die nach dem HGB bestehenden Mitteilungspflichten.

Rankings der reichsten Personen hätten zudem eine lange Tradition. Sie seien eine globale Institution. Das Ranking werde zudem in eine Berichterstattung über die soziale und wirtschaftliche Gesamtentwicklung in Deutschland eingekleidet. Es ergebe sich damit aus der Gesamtberichterstattung ein öffentlichkeitsrelevantes Gesamtbild der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der unternehmerischen "upper class" und des "Geldadels" in Deutschland. Gerade die Betrachtung der Entwicklung während der Finanzkrise sei besonders aufschlussreich. Die Liste verdeutliche bei alldem auch hinreichend, dass sie lediglich auf Schätzungen beruhe.

Die Berichterstattung beziehe sich zudem nur auf das wirtschaftliche Wirken des Klägers.

Der Kläger habe darüber hinaus die Berichterstattung über Jahre geduldet. Er werde seit dem Jahr 2002 regelmäßig in der Rangliste geführt. Die Presse dürfe sich bei einer Berichterstattung im öffentlichen Interesse auf unwidersprochen gebliebene Berichterstattung beziehen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 19.11.2010 die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, wie von der Klagepartei mit Schreiben vom 18.11.2010 verlangt, abgelehnt.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Berichterstattung nicht zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers wird durch die Berichterstattung nicht verletzt.

Vielmehr darf die Beklagte darf in der vorgenommenen Weise Bericht erstatten. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung überwiegt gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts.

1.

Die Berichterstattung berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

a.

Der Kläger kann das Persönlichkeitsrecht als Schutzrecht im Sinne der §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB geltend machen.

Der Unterlassungsanspruch kann in analoger Anwendung der vorgenannten Vorschriften auch zum Schutz des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht werden, da Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG den besonderen Schutz der Persönlichkeit als solcher innerhalb der Rechtsordnung gewährleisten.

Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektiver Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften. Wie neues Recht im Einklang mit dem grundrechtlichen Wertsystem stehen muss, so wird bestehendes älteres Recht inhaltlich auf dieses Wertsystem ausgerichtet; von ihm her fließt ihm ein spezifisch verfassungsrechtlicher Gehalt zu, der fortan seine Auslegung bestimmt (so wörtlich BVerfG, U. v. 15.01.1958,1 BvR 400/51 "Lüth", Abs. 27)

Mit der so getroffenen Anerkennung des Persönlichkeitsrechts auch für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB ergibt sich aber auch die Notwendigkeit, Grenzen dieses Rechts zu bestimmen. Das Grundgesetz löst die vorgegebene Spannung zwischen dem Einzelnen und der Gemeinschaft im Sinne einer Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Einzelnen, ohne die menschliche Eigenständigkeit anzutasten (so wörtlich Wenzel, aaO., § 5, Rz. 9 unter Hinweis auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung). Für die alltägliche Rechtspraxis ergibt sich daraus die Notwendigkeit, zwischen verschiedenen Eingriffsintensitäten zu unterscheiden und entsprechende Anforderungen an die Rechtfertigung dieser Eingriffe zu stellen, dies auch und gerade deshalb, weil nicht bereits der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Rechtswidrigkeit der Handlung begründet, sondern erst eine am konkreten Fall vorgenommene Güter- und Pflichtenabwägung (BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, "Lebach", 1 BvR 536/72, Abs. 45; BVerfG, Urt. v.15.12.1999, "Caroline II", 1 BvR 653/96, Abs. 91). Diese Abwägungen werden durch Kategorien zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Schutzsphären berechenbarer und gerechter. Die Übergänge zwischen den Sphären sind fließend; dies verdeutlicht das Bundesverfassungsgericht, indem es jeweils eine konkrete Abwägung für erforderlich hält (BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, "Lebach", 1 BvR 536/72, Abs. 45): Je intimer der Gegenstand der Berichterstattung ist, desto höhere Anforderungen sind an die Rechtfertigung eines Eingriffs zustellen.

b.

Der vorliegende Fall berührt weder die Intimsphäre noch die Öffentlichkeitssphäre. Die Kammer sieht den Kläger vorliegend vielmehr noch in der Privatsphäre, innerhalb deren Spektrum jedoch eher zum Rand der Sozialsphäre hin, betroffen.

Umfasst die Privatsphäre im Unterschied zur Sozialsphäre den privaten Bereich, der von Dritten im tatsächlichen wie auch im übertragenen Sinne nicht eingesehen werden kann, so ist eben dort die Kenntnis von der Höhe des Vermögens einer bestimmten Person einzuordnen (ebenso Prinz/Peters, Rz. 72). Denn die Höhe des Vermögens ist nicht ohne weiteres zu ersehen. Das Vermögen einer im öffentlichen Wirtschaftsleben so prominent tätigen Person, wie es der Kläger ist, "verbirgt" sich aber auch nicht etwa wie das Vermögen eines zurückgezogen lebenden Privatmannes, der nie im Licht einer öffentlichen Wahrnehmung gestanden ist. Das Vermögen des Klägers steht insoweit der Sozialsphäre, die den Lebenskreis einer Person jenseits der Privatsphäre, der nach außen so in Erscheinung tritt, dass er grundsätzlich auch von Dritten wahrgenommen werden kann, die keine persönliche Beziehung zu dem Betroffenen haben (Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 76), beschreibt, nahe, mag der Kläger persönlich zurückgezogen leben oder nicht.

Wesentlich ist hier, dass der Kläger sein Vermögen durch seine Berufstätigkeit erlangt hat und diese Berufstätigkeit ein Unternehmen hervorgebracht hat, das in einem sehr öffentlichkeitspräsenten Sektor tätig ist und dort einen ganz wesentlichen Marktanteil von 70 % innehält. Der Kläger ist damit über sein Unternehmen zu erheblicher Bekanntheit und zeitgeschichtlicher Bedeutung gelangt.

Die Kammer hält es für unerheblich, dass nicht ein konkreter Vermögenswert nach außen wahrnehmbar ist. Ausreichend ist, wenn die Tatsachen nach außen wahrnehmbar sind, die für die Beklagte Grundlage der durchgeführten Schätzung sind.

Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass das klägerische Unternehmen ein Konglomerat verschiedener Firmen ist. Der Kläger hat auch den Ausführungen der Beklagten bezüglich des Wertes der Kommanditanteile nicht widersprochen, den die Beklagte errechnet hat. Weiterhin ist der Kläger auch den Darlegungen zu den weiteren zum Konzern gehörenden Gesellschaften nicht entgegengetreten. All das war als Grundlage einer Schätzung für die Beklagte frei zugängliche Information.

Soweit der Kläger sein Vermögen nämlich inzwischen in eine Familienstiftung überführt hat, ändert dies nichts an der öffentlichen Präsens des Unternehmens und der - mittels der Stiftung - verkörperten Vermögenswerte. Dass das Vermögen jeweils jederzeit greifbares Privatvermögen im Sinne eines Barvermögens ist, behauptet auch die Beklagte nicht. Sie führt bei der Angabe der Schätzgrundlagen ausdrücklich auf, dass man auch Stiftungen, soweit sie nicht gemeinnützige Stiftungen seien, mithin auch die Familienstiftung des Klägers berücksichtigt habe. Soweit der Kläger vorträgt, er habe sein Vermögen inzwischen auch außerhalb des von ihm gegründeten ...-Konzerns angelegt, so gibt er im Verfahren Details zu seiner Vermögensanlage preis, die nicht Gegenstand der Berichterstattunq waren, die sich nicht mit seinen weiteren Investitionsvorhaben befasst. Das Vermögen - und das ist Anknüpfungspunkt für die Berichterstattung - bleibt ihm indes erhalten, anders als das etwa bei einem Bericht über ein für eine gewisse Zeit erzieltes Einkommen der Fall gewesen wäre.

2.

Der Kläger hat die Beeinträchtigung jedoch hinzunehmen. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig ist, sondern sich das Handeln der Beklagten vielmehr im Bereich der von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattunq bewegt.

a.

Für die Beklagte streitet der ihr Handeln schützende Art. 5 GG: das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 1. Var. GG) und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

aa.

Diese vermitteln der Beklagten einen aus Meinungsfreiheit und Pressefreiheit einheitlich weiten Schutz, der jenseits der in der Pressefreiheit verankerten institutionellen Garantie, den bei den Presseorganen tätigen natürlichen Personen die allgemein gewährte Meinungsfreiheit bei der Ausübung der journalistischen Tätigkeit einräumt.

Dabei umfasst die Meinungsfreiheit sowohl die Äußerung von Werturteilen als auch von Tatsachen (BVerfG, B. v. 14.09.2010, 1 BvR 1842/08 "Wortberichterstattung Prominentenkind" u. a.). Tatsachenberichterstattung ist regelmäßig die Grundlage für die Möglichkeit der Meinungsbildung (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, § 6, Rz. 14).

bb.

Die Berichterstattung bezieht sich auf Tatsachen. Eine Meinungsäußerung liegt nur dann vor, wenn die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist; auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an. (BVerfG, Urt. v. 22.06.1982, 1 BvR 1376/79 "Meinungsäußerung im Wahlkampf", Abs. 15; BVerfG, Urt. v. 07.11.2002, 1 BvR 580/02 "JUVE-Handbuch II", Abs. 9). Dies ist hier indes nicht der Fall. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Abgrenzung von Meinung und Tatsache mitunter problematisch ist, insbesondere Beides in einer Mitteilung ineinandergreifen kann. Die Mitteilung, dass der Kläger über ein bestimmtes Vermögen verfügt und damit in einer Rangliste der Vermögen einen bestimmten Platz einnimmt, ist jedoch eine reine Tatsachenbehauptung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass über den Wert eines Vermögens Beweis erhoben werden kann. Es ist ohne weiteres möglich, ein Vermögen in Zahlen zu beschreiben.

Die Kammer übersieht nicht, dass ein solches Beschreiben oftmals - so auch hier - auf Schätzungen beruht oder auch aufgrund anderer Unwägbarkeiten (Verkehrswert von Grundstücken, Marktsituation von Unternehmen, Verkehrsgängigkeit von Unternehmensanteilenoder Grundstücken) problematisch ist. Die Berechnungen werden oftmals angreifbar sein. Dies macht die Behauptung eines bestimmten Vermögens jedoch nicht zu einer Meinungsäußerung. Denn auch die Schätzgrundlagen, man mag sie für richtig oder falsch halten, sind zum Zwecke der Überprüfung dem Beweis zugänglich (zu diesem Kriterium siehe etwa Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, § 4, Rz. 51 mwN.). Insbesondere sind Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, während Werturteile durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt werden (BVerfG, Urt. v. 25.08.1998, 1 BvR 1435/98 "Focus", Abs. 32). Die Frage der Schätzung eines Unternehmenswertes ist - in Zusammenschau mit den von der Beklagten in dem Magazin mitgeteilten Kriterien - nicht durch subjektive Beziehungen des Einzelnen geprägt, sondern nachprüfbar und mit dem Anspruch formuliert, geschätztes, aber eben doch, an hand objektiver Kriterien ermitteltes, ungefähr zutreffendes Abbild der Realität zu sein.

Vorliegend spricht schließlich für die Annahme einer Tatsachenbehauptung, dass beide Parteien über die tatsächliche Höhe des Vermögens streiten und für diese Behauptung jeweils eine Tatsachengrundlage vorgetragen bzw. sogar Sachverständigenbeweis angeboten haben.

cc.

Das umrissene Freiheitsrecht steht der Beklagten nicht nur gegenüber dem Staat als Hoheitsträger und damit primär Grundrechtsverpflichtetem, sondern auch - im Wege der Ausstrahlung der Grundrechte in das Zivilrecht - den Beklagten innerhalb der Abwehr eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs zu. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt: "Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften. Wie neues Recht im Einklang mit dem grundrechtlichen Wertsystem stehen muss, so wird bestehendes älteres Recht inhaltlich auf dieses Wertsystem ausgerichtet; von ihm her fließt ihm ein spezifisch verfassungsrechtlicher Gehalt zu, der fortan seine Auslegung bestimmt." (BVerfG, Urt. v. 15.01.1958, 1 BvR 400/51 "Lüth", Abs. 27). Damit findet die Meinungsäußerungsfreiheit in den allgemeinen Abwehranspruch aus § 1004 BGB Eingang.

b.

Das grundrechtlich verbürgte Handeln der Beklagten findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen und konkret hier in dem von der Klagepartei geltend gemachten Unterlassungsanspruch. In den Unterlassungsanspruch fließt, wie bereits dargelegt das Recht des Klägers auf Wahrung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein.

c.

Die Abwägung der insoweit gegeneinander streitenden Interessen ergibt, dass sich die Berichterstattung der Beklagten innerhalb des zulässigen Rahmens bewegt.

Die auf den ersten Blick nachvollziehbare Befürchtung des Klägers, er sei Opfer einer nur auf Sensationsgier und Sozialneid ausgerichteten Berichterstattung, spricht vorderhand tatsächlich für diesen, wenn der Artikel Spots zeigt, gleichsam an den Schlüssellochblick in die - geschützte - Privatsphäre erinnernd, die dann noch nicht etwa die das Vermögen schaffende Tätigkeit der Vermögensinhaber zeigen, sondern einzelne klischeehaft vermögenden Bürgern zugeordnete Luxusgegenstände. Die werbende Aufmachung allein trifft den Grundton der Berichterstattung jedoch nicht. Sie ist vielmehr typischer Teil einer regelmäßig etwas reißerischen Aufmachung. Die Kammer zieht indes insoweit zur Ermittlung der journalistischen Motivation darüber hinaus das Editorial heran, das anderes darlegt. Das Editorial führt zum einen aus, dass man nunmehr die fünfhundert - statt bisher einhundert - reichsten Deutschen notiert habe. Bereits hiermit wird die schlichte Befriedigung von Sensationslust deutlich zurückgestellt. Die Kammer vermag keine Sensationsgier zuerkennen, die den Leser erfahren lassen will, wer der 458.-reichste Mensch in Deutschland ist. Zum anderen legt das Editorial nahe, dass mit der Auflistung auch Veränderungen in der gesamtwirtschaftlichen Lage dokumentiert werden können (Wegfall der ... und ... ... übergeleitet wird zu Entwicklungen in anderen Ländern ... sowie den damit einhergehenden Chancen für Wirtschaftsunternehmen. Das Editorial richtet daher den Blick auf die journalistischen, nicht werbenden Anliegen der Publikation.

In den Blick genommen wird damit die gesamtwirtschaftliche Entwicklung - aufgezeigt an der Entwicklung einzelner Unternehmerpersönlichkeiten. Und eben dies rechtfertigt auch, wie vom Kläger angegriffen, die reichsten Personen mit Namen und Vermögen zu nennen. Stellt der Artikel nämlich Veränderungen innerhalb der Wirtschaftslandschaft Deutschland dar, so ist die Nennung von Vermögen einzelner Protagonisten ein wichtiger Indikator. Das Vermögen zahlreicher besonders reicher Bürgerinnen und Bürger besteht nicht in einem für die Gesamtwirtschaft irrelevanten Privatvermögen, sondern in einem öffentlich wahrgenommenen Anteilsvermögen an einem, nämlich "ihrem" Wirtschaftsunternehmen. Wertveränderungen - wie unlängst bei den Autozulieferem und Maschinenbauern zu beobachten - sind damit immer auch Indikator für die wirtschaftliche Entwicklung einer Wirtschaftssparte. Gehen damit teilweise Vermögensentwicklung der eine Sparte beherrschenden Unternehmer und die wirtschaftliche Entwicklung in dieser Sparte einher ist das ein Zusammenhang, der sinnvoll nicht losgelöst von den Personen berichtet werden kann. Die Bildung einer Rangfolge ist dann statistisches Instrument und - das ist nicht zu leugnen - werbewirksame Schlagzeile zugleich. Sie ist aber in einer auf Wettbewerb angelegten Wirtschaftswelt immer auch legitime Messlatte für die wirtschaftliche Prosperität der das Vermögen erwirtschaftenden Unternehmen und Ausdruck erfolgreich verwirklichten Ehrgeizes der Inhaber.

Die Auflistung ist jedoch nicht nur aus einer volkswirtschaftlichen Perspektive heraus zu betrachten, sondern ist für den Leser auch von wirtschafts- und steuerpolitischem Interesse.

Der Artikel beschreibt erfolgreich wirtschaftende Persönlichkeiten. Die Zahlen verbunden mit Schilderungen sind damit für den Leserkreis eines Wirtschaftsmagazins Ideengeber und - jenseits einer in den Augen der Kammer hier wohl zu sehr befürchteten Neiddebatte - Vorbilder sowie Identifikationsfiguren für ein prosperierendes Unternehmertum. Wirtschafts- und steuerpolitisch ist aber auch gerade interessant, welcher (frühere) Unternehmer durch seine Teilhabe am Wirtschaftsleben womit für sich so erheblichen Wohlstand erwirtschaftet hat. Die Biographie des Klägers ist innerhalb des von der Beklagten verlegten Magazins in geradezu idealer Weise berichtenswert: der Kläger hat als Unternehmer in den letzten Jahrzehnten eine herausragende Geschäftsidee zunächst selber umgesetzt und später dann unter Anstellung einer ganz beträchtlichen, auch gesamtwirtschaftlich bedeutenden Mitarbeiterzahl ausgeweitet. Er hat damit ein - gemessen an den Maßstäben einer marktwirtschaftlichen Ordnung - überaus erfolgreiches Lebenswerk geschaffen. Dass dieses unter Nennung seines Vermögenswertes an dieser Zahl gemessen wird, ist die von der Kammer nicht zu beurteilende Realität in einer freien Marktwirtschaft.

An den langfristigen Entwicklungen, wie sie das Magazin teils durch die Nennung der Vorjahreswerte und teils durch die redaktionellen Beiträge sicherstellt, werden Erfolgsgeschichte (Discounterinhaber), aber auch missliche Entwicklungen dargelegt. Die Beiträge sind damit einschließlich der konkreten Nennung von Person und Vermögen ein möglicher Ansatzpunkt zur Betrachtung individuellen, aber auch branchenspezifischen Wohlergehens oder Niedergangs.

Dass damit insoweit auch eine politische Brisanz mitgeteilt wird, als dem Leser deutlich wird, welche Marktmacht zu welchem - für den Durchschnittsbürger freilich kaum fassbaren - Vermögen geführt hat, mag die Kammer nicht allein als sensationslüstern, sondern - und das vor allem - als wichtigen Beitrag zu wirtschafts- wie steuerpolitischen Diskussionen zu verstehen. Das Magazin erhellt auf diese Weise sowohl die Unkenntnis über tatsächliche Vermögen einzelner Personen als auch das wohl oftmals naive Bild, ein besonders reicher Bürger nenne ein ihm sicheres und jederzeit verfügbares Barvermögen in dieser Höhe sein Eigen.

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu recht darauf hingewiesen, dass sie - besonders aus ihrer Perspektive als investigativ tätiges Wirtschaftsmagazin - publik machen möchte, wer ein großes Vermögen auf sich vereinigt, da mit einem solchen innerhalb einer Marktwirtschaft auch immer eine ganz erhebliche Einflussmöglichkeit durch weitergehende Investments einhergeht.

Doch auch jenseits der Verhinderung missbräuchlicher Einflussnahme verdeutlicht etwa die Veröffentlichung der Vermögenswerte der Familien ... und ... welche erhebliche Vermögen sich hinter der den Lebensmittelmarkt wesentlich mit beherrschenden Discounterketten stehen und welcher wirtschaftlichen Potenz sich andere Marktteilnehmer gegenüber sehen.

Aber auch die steuerpolitische Relevanz der individuellen Nennungen ist nicht zu unterschätzen. Der in der Nachkriegszeit angehäufte Wohlstand in Form großer Vermögen wird zu einem wesentlichen Teil in diesem Jahrzehnt vererbt werden. Erbschaftssteuerliche Diskussionen können aber in der Breite nur geführt werden, wenn sowohl deutlich wird, in welchem Spektrum Vermögen in Deutschland tatsächlich liegen, zugleich aber auch - insoweit ist vorgenanntes aufzugreifen - erkennbar wird, dass volkswirtschaftlich bedeutendes Unternehmensvermögen, nicht aber nur hohe - ohne weiteres mit der Erbschaftssteuer belastbare - Barvermögen übertragen werden.

Die besondere Affektion auf einzelne Protagonisten des Wirtschaftslebens und deren wirtschaftlichen (Nicht-)Erfolg stellt sich darüber hinaus - und das ist zulasten des Klägers zu berücksichtigen - durchaus auch immer als eine in den Augen der Kammer legitime Kehrseite einer durch aus Sicht der Unternehmer nachvollziehbare Bewerbung des eigenen Namens dar, wie sie jedenfalls der Kläger vollzogen hat. Das Argument mag sich anders darstellen, wenn jemand seine wirtschaftliche Tätigkeit unter einem anderen Namen entfaltet (vgl. etwa ... und die ... der Kläger indes hat seinen "guten Namen" immer zum Bestandteil der Firma gemacht. Die Firma aber ist damit nicht nur guter Klang, sondern auch Gegenstand des Interesses und das mitsamt des Entrepreneurs persönlich.

Damit vermag aber auch das Argument des Klägers, er sei nicht mehr operativ tätig, nicht mehr für ihn zu streiten. Der Kläger bleibt zum einen namentlich in seiner Firma präsent. Zum anderen besteht die erzielte Vermögenskumulation beim Kläger fort, mag sie sich auch nicht mehr in einer operativen Tätigkeit des Klägers selbst mehren. Damit vermag der Kläger aber auch unverändert wirtschaftlichen Einfluss entfalten, wie es der Kläger durch die von ihm vorgenommenen Investments getan hat. Der Unternehmer legt mit seinem Rückzug aus dem operativen Geschäft die durch die erfolgreiche operative Tätigkeit erlangte Stellung nicht ab.

Ebenso gilt, dass dem Kläger zwar zuzugestehen ist, dass er sich auch nach Jahren der Duldung ähnlicher Publikationen noch gegen eben diesen Typ von Publikation wehren kann (BVerfG, B. v. 09.10.1991, 1 BvR 1555/88 "Kritische Bayer-Aktionäre", Abs. 62). Indes hat er hinzunehmen, dass er auch infolge der Duldung seiner Nennung einen erheblichen Grad der Bekanntheit erlangt hat.

Die Kammer verkennt dabei nicht die mit der Publikation einhergehenden Folgen für den Kläger. Der Kläger lebt zurückgezogen und präsentiert seinen Reichtum nicht (so ja auch der redaktionelle Beitrag zum Kläger); er ist als Person nicht um seiner selbst Willen öffentlich präsent. Er leitet aus seiner wirtschaftlich bedeutenden Stellung anders als andere im weitesten Sinne vergleichbare Personen keine einem Jeden offenkundige Präsenz ab, anders als etwa ... und ... Sie sieht diesen Umstand aber - aufgrund der zuvor ausgeführten Argumente - nicht als entscheidend für die Frage an, ob ein den Persönlichkeitsschutz überwiegende Veröffentlichungsinteresse besteht oder nicht. Denn auch die sich öffentlich äußernde, medial präsente Unternehmerpersönlichkeit wird die Veröffentlichung ihres Vermögens im Regelfall nicht eher hinzunehmen haben, als der zurückgezogen lebende Milliardär.

Der Auflistung der reichsten Bürger wohnt darüber hinaus immer auch eine wirtschaftsgeschichtliche Komponente inne. Eine 1912 in Preußen erstellte Liste der reichsten Bürgerinnen und Bürger erwähnte ... und ... ... und ... an der Spitze. Alle drei Personen hatten erhebliches Vermögen im Rahmen der industriellen Revolution angehäuft und waren Montanindustrielle. Heute befinden sich Dienstleistungs- und Handelsunternehmer an der Spitze der reichsten Deutschen. Das ist greifbare Wirtschaftsgeschichte, die die Presse auch anhand konkreter Persönlichkeiten, die für diese Entwicklungen stehen, schildern darf.

Endlich kann eine Veröffentlichung, die die reichsten Bürger des Staates benennt, auch immer Ausgangspunkt einer sozialpolitischen Diskussion sein. Immer wieder haben sich einzelne herausragende UnternehmerpersönliChkeiten durch eine ganz erhebliche Mildtätigkeit hervorgetan (vgl. etwa ...). Die Berichterstattung über die Unternehmerpersönlichkeiten mit Nennung des Vermögens macht den Umfang dieser Generosität begreiflich. Die Kammer hat sich insoweit die Initiative von US-Milliardären vergegenwärtigt, die die Hälfte ihres Vermögens für mildtätige Zwecke zur Verfügung stellen. Es ist in den Augen der Kammer immer auch ein legitimes publizistisches Interesse, das den Schutz der Pressefreiheit in Anspruch nehmen kann, grundlegende gesellschaftliche Diskussionen anzustoßen. Diese freilich werden nicht anonym zu führen sein. Von ähnlichem, wenngleich etwas anders nuanciertem Interesse ist die Entscheidung zur Publikation von Vorstandsgehältern getragen, die in Teilen erst nach der - wesentlich von Medien betriebenen - Diskussion über die Notwendigkeit einer Transparenz auf diesem Gebiet gefällt wurde.

Der Kammer mag sich hingegen nicht das Argument erschließen, dass von der Publikation in der von der Beklagten erstellten Liste, eine erhöhte Gefahr, erpresst zu werden ausgeht. Das Unternehmen des Klägers ist in Deutschland in der Breite allen Bevölkerungsschichten bekannt. Das Unternehmen wirbt in seiner auf der Homepage angebotenen Unternehmensbroschüre unter Nennung des Gründernamens und eines weiteren Familienmitglieds ... . Damit steht der Name ... für jedermann offen erkennbar mit einem großen Unternehmen in Zusammenhang. Für einen Verbrecher wird aber nicht der exakte Vermögensstand, sondern lediglich der Umstand eines vermögenden Opfers überhaupt entscheidend sein.

Die Kammer erachtet den vorliegenden Sachverhalt nicht mit dem der von den Parteien angeführten Entscheidung des OLG Hamburg zugrunde liegenden Fall für vergleichbar (OLG Hamburg, Urt. v. 20.05.1992, 1 U 20/92, zitiert nach AfP 1992, 376 f.). Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte sich mit dem Bericht einer Zeitung über den wirtschaftlichen Niedergang eines Prinzen zu befassen. Die dort gewählte Betitelung "Deutschlands ärmster Prinz" ist jedoch in keiner Weise mit der hier gewählten Form der Berichterstattung zu vergleichen. Sind zunächst auch weder Reichtum noch Armut eine Schande, so konnotiert der typische Leser mit einer Reichenliste doch zunächst Verdienste und Erfolg der dort Genannten. Anders verhält es sich mit dem Sachverhalt, den das Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden hatte: Mit der dort gewählten Betitelung wird der Leser die peinliche Offenbarung von wirtschaftlichem Niedergang eines ehemals vermögenden Adelsgeschlechts verbinden. Deshalb bestehen auch keine wie die hier dargelegten Interessen an einer ausführlichen Berichterstattung.

II.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG aber auch unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise falschen Berichterstattung nicht zu.

Die Beklagte hat in ihrem Magazin einen bestimmten Vermögenswert angegeben; diesen hat der Kläger bestritten und ausgeführt, dass sein Vermögen mehr als 10 % von dieser Zahl abweiche.

Hierin liegt indes kein wirksames Bestreiten; im Übrigen wäre der Kläger für die Unrichtigkeit der Berichterstattung beweisbelastet.

1.

Die Beklagte hat mit ihrer Berichterstattung den Wert des klägerischen Vermögens beziffert. Sie haben die Bezifferung als Schätzung bezeichnet und die Schätzgrundlagen grob umrissen. Die Klagepartei kann die von der Beklagten diese Ausführungen nicht pauschal in der vorgenommenen Weise bestreiten. Die Klagepartei kennt den Wert ihres Vermögens. Will sie sich gegen den konkret von der Beklagten vorgetragenen Wert wenden, muss sie dies durch einen mindestens ebenso konkreten Vortrag tun.

2.

Der Kläger ist für die Unrichtigkeit der angegriffenen Behauptung beweispflichtig. Die Beweislast trifft ihn nach den allgemeinen Grundsätzen, da sie Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist.

Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz liegt nicht vor. Eine solche hätte nur dann vorgelegen, wenn die Behauptung der Beklagten für den Kläger ehrenrührig wäre. Dann obläge nach der in das Zivilrecht zu übernehmenden Beweisregel des § 186 StGB der Beklagten der Nachweis der Richtigkeit der ehrenrührigen Behauptung (vgl. etwa ... Medienrecht, Rz. 381). Dies ist hier nicht der Fall. Die Berichterstattung, der Kläger nenne sein Vermögen von 0,95 Milliarden Euro sein Eigen und sei damit der 92st reiche Mensch in Deutschland ist nicht ehrenrührig.

III.

Der Kostenausspruch resultiert aus § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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