OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.1998 - 2 Ss OWi 812/98
Fundstelle
openJur 2011, 81113
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 93 OWi 102/98
Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil von dem Vorwurf eines fahrlässig begangenen Verstoßes gegen §24 a StVG mit der Begründung freigesprochen, es fehle im Hinblick auf die fehlerhafte Bezeichnung des Tattages im Bußgeldbescheid vom 2. Februar 1998 (03.11.1997 anstatt 03.10.1997) an der erforderlichen Tatidentität zwischen der dem Verfahren zugrundeliegenden Zuwiderhandlung vom 3. Oktober 1997 und der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft ... mit ihrer gemäß §79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG (n.F.) statthaften Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Zunächst: Die Frage, ob nach Einführung des §80 a OWiG durch das am 1. März 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I Seite 156 und 340) bei Verhängung einer nicht vermögensrechtlichen Nebenfolge (hier: Fahrverbot) der Bußgeldsenat mit drei Richtern oder nur mit einem Richter (Einzelrichter) besetzt ist, ist umstritten (vgl. insoweit Vorlagebeschluß des Einzelrichters des Senats vom 13. März 1998 - 2 Ss OWi 257/98 (MDR 1998, 673) gegen den Beschluß des 3. Senats für Bußgeldsachen des BayObLG vom 2. März 1998 - 2 OWi 41/98 -; vgl. ferner auch OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. März 1998 = NZV 1998, 215 = JMBl NW 1998, 105 sowie Vorlagebeschluß vom 27. März 1998 in 2 Ss (OWi) 23/98 - (OWi) 11/98).

Im Interesse einer weiterhin sachgerechten und zügigen Bearbeitung von Verfahren der vorliegenden Art empfiehlt sich jedoch nicht deren Zurückstellung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die o.g. Vorlagen. Vielmehr hat der Senat - in Übereinstimmung mit den anderen Senaten für Bußgeldsachen des hiesigen Oberlandesgerichts der Auffassung des BayObLG und des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgend - in der Besetzung mit drei Richtern entschieden. Dadurch ist der Betroffene vorliegend nicht beschwert oder dem gesetzlichen Richter entzogen, da die Besetzung des Senats hier angesichts der Einstimmigkeit der Entscheidung (§349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit §79 Abs. 3 OWiG) in der Sache zu keinem anderen Ergebnis führen konnte. An der Entscheidung ist nämlich auch der ansonsten in den Fällen des §80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG, in denen - wie hier - eine Übertragung auf den mit drei Richtern besetzten Senat nach Abs. 3 dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, zuständige Einzelrichter beteiligt.

2.

Das Amtsgericht ist zu Unrecht von einem Verfahrenshindernis ausgegangen.

Gegenstand der Urteilsfindung im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist gemäß §§264 Abs. 1, 155 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §46 Abs. 1 OWiG die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat im prozessualen Sinne. Aufgabe des Bußgeldbescheides als Prozeßvoraussetzung ist es, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen (vgl. BGHSt 23, 336, 340).

Abgesehen davon, daß statt des 3. Oktober 1997, an dem die in Frage stehende Verkehrsordnungswidrigkeit tatsächlich begangen wurde, im Bußgeldbescheid fälschlich das Datum des 3. November 1997 genannt ist, enthält der Bescheid alle nach §66 OWiG erforderlichen Angaben. Zwar gehört nach §66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG auch der Tatzeitpunkt zum notwendigen Inhalt des Bußgeldbescheides, so daß dessen Wirksamkeit durch ein falsches Datum grundsätzlich berührt werden kann. Die genaue datenmäßige Festlegung der Tatzeit ist jedoch nur dann unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung, soweit sie für den Schuldspruch und die sichere Erfassung der ihm zugrundeliegenden Tat unerläßlich ist. Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen dagegen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, daß ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist. Bei Verkehrsverstößen kommt es zwar in aller Regel zum Ausschluß einer Verwechselbarkeit auf die Mitteilung des Tatzeitpunktes entscheidend an. Jedoch hängt es auch hier von den Umständen des Einzelfalles ab, ob Abweichungen der Tatzeit die Tatidentität beseitigen oder ob sie unschädlich sind, weil der Vorgang durch besondere Umstände so eindeutig charakterisiert ist, daß Zweifel an seiner Identität auch bei einer Datumsverschiebung oder einem zeitlichen Bezeichnungsversehen nicht entstehen können. Soweit aufgrund außergewöhnlicher Tatumstände, Begleitumstände oder sich aus der Tat ergebender Folgen für die Verfolgungsorgane wie für den Betroffenen klar erkennbar ist, um welchen Vorgang es sich bei der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat handeln soll, sind deshalb etwaige zeitliche Unrichtigkeiten unschädlich (vgl. OLG Hamm GA 1972, 60; BayObLG bei Bär DAR 1988, 371 und 1989, 372; OLG Köln, NStZ 1982, 123; vgl. auch Göhler, OWiG, 12. Aufl., §66 Rdnr. 42 m.w.N.). Gleiches gilt dann, wenn die zeitliche Fehlbezeichnung auf einem auch aus der Sicht der Betroffenen offensichtlichen Irrtum beruht, wobei zur Klärung dieser Frage über den Inhalt des Bußgeldbescheides hinaus auch der Akteninhalt herangezogen werden kann (vgl. OLG Hamm VRS 49, 128; so auch OLG Karlsruhe VRS 62, 278).

Vorliegend ist die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides vom 2. Februar 1998 als Verfahrensgrundlage trotz der fehlerhaften Tatzeitangabe nicht in Frage gestellt, weil der Betroffene diesen Irrtum als offensichtlich erkennen konnte und eine Verwechselungsgefahr nicht bestand. Abgesehen davon, daß es sich hier nicht um einen häufig vorkommenden Verkehrsverstoß von geringer Bedeutung, sondern um ein Geschehen mit unmittelbarer und einprägsamer Einwirkung auf die Person und die Lebensumstände des Betroffenen handelt, weist bereits der objektive Inhalt des Bußgeldbescheides, der konkrete Angaben zum Vorfallort, zur Tageszeit des Vorfallgeschehens (05.50 Uhr), zum Fahrzeugtyp und zu dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung enthält, ausreichende Unterscheidungsmerkmale aus. Darüber hinaus ergibt sich aus der von dem Verteidiger in dem vorliegenden Bußgeldverfahren vorgelegten Prozeßvollmacht, daß der Betroffene ihn bereits am 16. Oktober 1997 mit der Vertretung in einer Bußgeldsache beauftragt hat. Auch die Ausführungen des Verteidigers in dem Schriftsatz vom 28. November 1997 belegen eindeutig, daß es für den Betroffenen zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft gewesen ist, daß es sich bei dem ihm in dem vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Verkehrsverstoß um das Geschehen vom 3. Oktober 1997 handelt.

Die falsche Bezeichnung des Tatzeitpunktes in dem Bußgeldbescheid vom 2. Februar 1998 ist somit unschädlich, ein Verfahrenshindernis ist dadurch nicht begründet worden. Lediglich zur Klarstellung wäre insoweit ein richterlicher Hinweis gem. §265 Abs. 1 StPO i.V.m. §46 OWiG in Betracht gekommen.

Das angefochtene Urteil war daher auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ... hin aufzuheben.