OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07
Fundstelle
openJur 2011, 74952
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Umgestaltung des (Wald-)Freibades I. einschließlich der Errichtung einer Lärmschutzwand erteilten Baugenehmigungen.

Das Freibad wird seit den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts auf einer ca. 2400 qm großen Fläche betrieben, die in I. innerhalb des Straßengevierts zwischen C.--straße , N.----straße , C1.--------weg und T.--------weg liegt und im Eigentum der Gemeinde I. steht (C.--straße 13). Das Gelände steigt von Südwesten nach Nordosten an. Zu dem Freibad gehören Pkw-Stellplätze südlich der C.--straße und weitere Stellplätze auf einem Parkplatz, der östlich der N.----straße und nördlich der C.--straße liegt. Es ist in der Badesaison montags bis freitags von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie samstags und sonntags von 7.00 bis 19.00 Uhr geöffnet.

Der Kläger ist seit 1998 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C1.--------weg 16 in I. (Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 139 (früher 40/1). Dieses stand zuvor im Eigentum seiner Mutter. Das nördlich der Straße gelegene Grundstück grenzt rückwärtig an eine bewaldete Fläche (Flurstück 43). Die östlich des Wohngrundstücks gelegenen Flächen (Flurstücke 68/160/161 - früher 68/77) stehen ebenfalls im Eigentum des Klägers. Diese Flächen grenzen rückwärtig an das Gelände des Freibades an, das zum klägerischen Grundstück hin hängig abfällt. Westlich an das klägerische Grundstück schließt sich ein Grundstück an, das ebenfalls zum Betrieb der Beigeladenen gehört. Dieser Bereich ist für den Schwimmbadbetrieb nicht geöffnet. Dort endet das sog. Technikgebäude. Die Fläche ist im übrigen begrünt und reicht bis an die Straße. Daran schließen in östlicher Richtung bis zur Einmündung in die N.----straße zwei wohnbebaute Grundstücke an; das letzte Haus ist zur N.----straße hin ausgerichtet. Westlich des klägerischen Grundstücks befindet sich bis zur Einmündung des T1.--------wegs ein weiteres zum C1.--------weg hin ausgerichtetes Wohnhaus. Die südlich des C2.--------wegs liegenden Grundstücke sind sämtlich mit Wohnhäusern bebaut. Im Einmündungsbereich zur C.--straße sind die Grundstücke westlich und östlich des T1.--------wegs zur C.--straße hin mit je einem Wohnhaus bebaut. Nördlich der C.--straße befindet sich eine weitläufige Waldfläche. Südlich der C.--straße schließt sich an das Eckhaus zum T.--------weg eine Waldfläche an, die bis zum Freibadgelände reicht. Die auf der westlichen Seite der N.----straße in der Verbindung zwischen C.--straße und C1.--------weg liegenden neun Grundstücke sind mit älteren Wohnhäusern bebaut. Die Mehrzahl dieser Grundstücke grenzt rückwärtig an das Freibadgelände an. Östlich der N.----straße befindet sich in dem genannten Abschnitt keine Bebauung.

Im Juli 1994 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umgestaltung und Sanierung des Freibades. Das vorhandene 50 m x 15 m große Wettkampfbecken sollte längenmäßig auf die Hälfte reduziert werden und die vorhandene Sprunggrube mit 3 Sprungtürmen (1 x 3 m, 2 x 2 m), die nicht mehr vollständig nutzbar waren, zurückgebaut werden. Westlich an das neue Schwimmbecken sollte eine in den Bauzeichnungen als "Erlebnisbecken" bezeichnete Wasserfläche anschließen mit einem Massagegang, einem Speier, einem Sitzbereich, einem Strömungskanal, einer Kaskade sowie einer Rutsche (1 m breit und 1,80 m hoch). Das nordwestlich gelegene Kinderbecken sollte als "Wasserspielgarten" umgestaltet werden. Insgesamt sollte sich danach die Gesamtwasserfläche um 150 qm verringern. Halbkreisförmig südwestlich um das Erlebnisbecken herum war die Errichtung einer Lärmschutzwand in einer Höhe von 3,50 m bezogen auf den Wasserspiegel vorgesehen.

Die vorgelegte lärmtechnische Untersuchung des Prof. Dr. Ing. C3. vom 13. September 1994 basiert auf den Besucherzahlen der Badesaison 1994. Für den Regelbetrieb wird eine maximale Anzahl von 550 gleichzeitig anwesenden Badegästen zugrundegelegt; als besondere, seltene, nicht mehr als 18mal pro Saison auftretende Betriebssituation wurde ein Betrieb bei 850 gleichzeitig anwesenden Badegästen in die Berechnung eingestellt. Der Gutachter gelangt zu dem Ergebnis, am Wohnhaus des Klägers könnten die einschlägigen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet unter Einbeziehung des Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 18. BImSchV (55 dB(A) + 5 dB(A)) und der Regelung für seltene Ereignisse (§ 5 Abs. 5 18. BImSchV) während der Normalzeiten (montags - freitags, 8.00 - 20.00 Uhr) auch ohne Errichtung einer Schallschutzmauer eingehalten werden; während der Ruhezeit sonntags 13.00 bis 15.00 Uhr als ungünstigster Fall hinsichtlich der Ruhezeiten könnte die Einhaltung der einschlägigen Werte von 50 dB(A) + 5 dB(A) vor dem am stärksten von Lärm betroffenen Fenster im nördlichen ersten Obergeschoss des Hauses des Klägers durch die Errichtung einer Schallschutzmauer entlang des Erlebnisbeckens mit einer Höhe von 3,50 m bezogen auf den Wasserspiegel sichergestellt werden.

Unter dem 14. Oktober 1994 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung für "Erdarbeiten und Betonieren der Bodenplatten im 50m-Becken". Unter dem 2. November 1994 erteilte sie der Beigeladenen den beantragten Bauschein für die Erweiterung, Sanierung und Modernisierung des Freibades. Unter besonderen Auflagen BA 005 heißt es, die schalltechnische Untersuchung des Gutachters C3. sei Bestandteil der Genehmigung.

Am 8. November 1994 legte der Kläger Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung aus Oktober 1994 ein. Auf die Bitte der Beklagten, seine Widerspruchsbefugnis darzulegen, legte die Mutter des Klägers als damalige Eigentümerin des benachbarten Wohngrundstücks gegen die Teilbaugenehmigung vom 14. Oktober 1994 Widerspruch ein. Sie wies darauf hin, ihr sei die Genehmigung bisher nicht förmlich zugestellt worden. Unter dem 30. Dezember 1994 begründeten der Kläger und seine Mutter "die Widersprüche". Ihre Lärmschutzbelange seien nicht hinreichend beachtet worden. Der Umbau des Freibades komme einer Neuerrichtung gleich. Die Annahmen des lärmtechnischen Gutachtens seien nicht nachvollziehbar. Das betreffe namentlich die zugrunde gelegte durchschnittliche Verweildauer der Besucher und die fehlende Einbeziehung des Parksuchverkehrs. Sie befürchteten, die Lärmschutzwand könne erdrückende Wirkung entfalten. Im Januar 1995 ordnete die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Bauscheins vom 2. November 1994 an. Mit am 8. Februar 1995 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben teilten der Kläger und seine Mutter mit, ihre Widersprüche richteten sich selbstverständlich auch gegen den der Beigeladenen am 2. November 1994 erteilten Bauschein. Vorsorglich lege sie, die Mutter des Klägers, ausdrücklich Widerspruch gegen den Bauschein ein, der ihr zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden sei.

Unter dem 30. Mai 1995 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine (Nachtrags-) Baugenehmigung zur Errichtung eines Heizraumes, einer Holzbrücke (zur Überquerung des Verbindungskanals zwischen Schwimm- und Erlebnisbecken) und zur Ausbildung einer Sprunggrube am südlichen Ende des Schwimmbeckens für ein Ein-Meter-Sprungbrett. Gegen die (Nachtrags-)Baugenehmigung legten der Kläger und seine Mutter unter dem 6. Juli 1995 Widerspruch ein, nachdem sie mit am 8. Juni 1995 zur Post gegebenem Schreiben Kenntnis von dem Bauschein erlangt hatten.

Das Schwimmbad wurde in der Folgezeit wie genehmigt umgestaltet. Die Lärmschutzwand wurde abweichend von der im Bauschein vorgesehenen Form mit einem geraden Verlauf und einer Höhe von (nur) 3,15 m (bezogen auf das Niveau der Bodenplatte am Schwimmbecken) errichtet. Sie endet südlich kurz vor dem Technikgebäude und schließt nördlich an einen im Gelände vorhandenen, vom Freibadgelände aus gesehen etwa zwei Meter hohen Wall an, der fast bis zur C.--straße reicht. Mit Schreiben vom 13. September 1995 teilte die Beigeladene der Beklagten diesen Umstand mit; der Verlauf der Lärmschutzwand sei im Einvernehmen mit dem Kläger vor Ort abgestimmt worden. In dem beigefügten schalltechnischen Gutachten vom 5. September 1995 gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, beim Regelbetrieb ergäbe sich am ersten Obergeschoss des klägerischen Hauses eine zu vernachlässigende Richtwertüberschreitung in der Ruhezeit sonntags, 13.00 bis 15.00 Uhr, von 0,7 dB(A).

Unter dem 17. Juli 1996 setzte die Beklagte den (damaligen) Bevollmächtigen des Klägers und seiner Mutter darüber in Kenntnis, dass in Bezug auf den für einen weiteren Anwohner eingelegten Widerspruch alsbald eine Widerspruchsentscheidung ergehen werde. In dem "Widerspruchsverfahren T2. " gehe sie davon aus, dass die errichtete Lärmschutzwand in ihrer jetzigen Form den Vorstellungen der Mandantschaft entspreche. Der Bevollmächtigte des Klägers und seiner Mutter teilte daraufhin mit, ein der Beigeladenen unterbreiteter Vergleichsvorschlag sei bisher ohne Reaktion geblieben; die Anfrage nach der Rücknahme des Widerspruchs sei deutlich verfrüht.

Die Bezirksregierung E. wies mit Widerspruchsbescheiden vom 27. Mai 1997 die Widersprüche zweier anderer Anlieger gegen die genannten Baugenehmigungen zurück. In einem dieser Bescheide fasste die Bezirksregierung E. die Auflage BA 005 in der Baugenehmigung vom 2. November 1994 wie folgt neu:

An den nächstgelegenen Wohnhäusern ... - C1.--------weg (I3) auf der Nordseite .... dürfen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes folgende Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden:

tags außerhalb der Ruhezeiten ...60 dB(A)

tags innerhalb der Ruhezeiten ... 55 dB(A)

nachts ... 45 dB(A).

Maßgeblich für die Ermittlung und Bewertung der Schallpegel ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImschV - ...

b) Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste darf 850 nicht übersteigen. Mehr als 550 Badegäste dürfen nur an 18 Tagen im Jahr gleichzeitig anwesend sein.

c) Die Installation einer Außenlautsprecheranlage ist nicht zulässig.

d) Ein Betrieb des Freibades zur Nachtzeit ist nicht zulässig.

e) Entsprechend den Unterlagen (Antrag vom 17. Mai 1995) ist südwestlich des Erlebnisbeckens eine Schallschutzwand zu errichten und dauerhaft zu erhalten. Die Planunterlagen sind Bestandteil der Baugenehmigung.

Die von den Anliegern dagegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteilen vom 26. Oktober 1999 - 1 K 2523/97 - und - 1 K 2650/97 - zurück. Den Antrag der Klägerin des Verfahrens 1 K 2650/97 auf Zulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2000 - 7 A 5537/99 - ab.

Anfang Februar 2002 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Genehmigung für die Errichtung der Lärmschutzwand in gerader Ausführung bei einer Höhe von 3,15 m. Auf die Anfrage der Beklagten bei dem Kläger, ob dem Bauvorhaben zugestimmt werde und eine entsprechende Baulast eingetragen werden könne, teilte dieser im April 2002 mit, die baulichen Veränderungen seien nicht mit ihm abgesprochen gewesen. Er bestehe auf der Einhaltung des Lärmschutzes sowie der Herstellung bauordnungsgemäßer Zustände. Im Juli 2002 strengte er beim Verwaltungsgericht Minden ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 823/02) an, mit dem Ziel, die Verpflichtung der Beklagten zu erreichen, der Beigeladenen bis auf Weiteres den Betrieb des Freibades zu untersagen. Die Beeinträchtigungen durch den Lärm des Freibades seien so erheblich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt sei, "ggf. innerhalb kürzester Zeit der Baugenehmigung nachzukommen". Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 16. August 2002 ab.

In der Folgezeit erhöhte die Beigeladene die Lärmschutzwand auf 3,60 m und beantragte eine zweite Nachtragsbaugenehmigung für die geänderte Ausführung der Lärmschutzwand. Sie nahm Bezug auf eine lärmtechnische Stellungnahme von Prof. Dr. Ing. C3. vom 17. Dezember 2003, wonach vor dem nördlichen Fenster im ersten Obergeschoss des klägerischen Hauses bei einer Erhöhung der Lärmschutzwand auf 3,60 m über Wasseroberfläche bei durchschnittlicher Besucherzahl der maßgebliche Richtwert für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 und 15.00 Uhr eingehalten werden könne (54,3 dB(A)).

Am 16. März 2004 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für den geänderten Standort und die geänderte Ausführung der Lärmschutzwand. Dagegen legte der Kläger am 9. Juni 2004 Widerspruch ein. Der Umbau, die Sanierung und Modernisierung des Freibades seien seit langem streitbefangen. Das Freibad werde entgegen den öffentlichenrechtlichen Vorschriften betrieben. Unter anderem sei die Lärmschutzwand anders gebaut worden als genehmigt. Die Widerspruchseinlegung erfolge rein vorsorglich. Colorandi causa werde darauf hingewiesen, dass auch gegen die Genehmigung vom 2. September 1994 Widerspruch eingelegt worden sei. Auf Anfrage der Beklagten bat der Kläger im August 2004 dem Widerspruchsverfahren Fortgang zu geben und mahnte im April 2005 unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. I1. aus C4. vom 21. Februar 2005 zu den schalltechnischen Untersuchungen des Prof. Dr. Ing. C3. die Bescheidung der Widersprüche an.

Am 20. Juni 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem erklärten Ziel, die Aufhebung der Baugenehmigung vom 2. November 1994 "in der Fassung diverser Teilbau- und Nachtragsgenehmigungen" zu erreichen.

Der Kläger hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Über seine Widersprüche gegen die genannten Genehmigungen sei bisher nicht entschieden worden. Der mit dem Badebetrieb und dem Fahrzeugverkehr verbundene Lärm sei ihm nicht unzumutbar. Die Beklagte habe den Neubau eines Spaßbades genehmigt. Dieses sei an sein, des Klägers Grundstück, herangerückt. Ein genereller Zuschlag von 5 dB(A) auf die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet sei nicht zulässig. Die Wohnnutzung im Spitzboden seines Hauses sei nicht berücksichtigt worden. Die errichtete Lärmschutzwand halte den erforderlichen Grenzabstand zu seinem Grundstück nicht ein. Die höchstzulässigen Besucherzahlen würden nicht eingehalten. Bei hohem Besucherandrang rieche es unerträglich nach Chlor. Die Genehmigung vom 2. November 1994 sei erloschen, nachdem die Beigeladene die Lärmschutzwand nicht wie dort vorgesehen errichtet habe. Die der Genehmigung beigefügte Auflage BA 005 sei zu unbestimmt. Die Konkretisierung in einem Widerspruchsbescheid, der gegenüber einem anderen Anwohner ergangen sei, sei ihm, dem Kläger, gegenüber nicht wirksam.

Der Kläger hat beantragt,

die Baugenehmigungen vom 14. Oktober 1994, 2. November 1994, 30. Mai 1995 sowie vom 16. März 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die nähere Umgebung des Freibades sei durch eine Gemengelage mit einer Geräuschvorbelastung gekennzeichnet. Der Gebietsschutz entspreche dem eines Mischgebietes. Die in einem solchen Gebiet nach der 18. BImSchV zulässigen Richtwerte würden beim (Regel-)Betrieb eingehalten. Die Werte seien zutreffend und plausibel ermittelt worden. Für das Fenster zum nördlichen Spitzboden des Hauses des Klägers sei kein Immissionswert vorgegeben, weil für diesen Bereich keine Wohnnutzung genehmigt sei.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ausgeführt, das Freibad präge die nähere Umgebung. Aufgrund der Gemengelage sei die Schutzwürdigkeit ähnlich zu bestimmen wie bei einem Kerngebiet oder einem Mischgebiet. Die Chlorungsanlage im Freibad entspreche den neuesten Regeln der Technik und werde regelmäßig überprüft. Durch eine neue Zählanlage sei gewährleistet, dass die zulässigen Besucherzahlen eingehalten würden. Die aus Anlass der Ortsbesichtigung am 14. März 2007 erfolgte Vermessung der Lärmschutzwand habe ergeben, dass der Fuß der errichteten Wand gegenüber den Bauzeichnungen der Nachtragsbaugenehmigung vom 16. März 2004 weiter zum Grundstück des Klägers reiche. Die Wand weise an der zum klägerischen Grundstück gewandten Rückseite eine Höhe von 6,25 m auf; die Entfernung des Fußes der Wand zum nächstgelegenen Grenzpunkt an der nordöstlichen Ecke des klägerischen Flurstücks 160 (früher 77) betrage 3,25 m.

Mit seinem auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2007 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe jener Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2008 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit am 22. Juli 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger führt zur Begründung sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und vertiefend im Wesentlichen aus: Vom Badebetrieb und vom Parksuchverkehr gingen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen aus. Sein Grundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet. Eine Vorbelastung sei ihm nicht entgegenzuhalten. Das genehmigte Freibad sei von einer anderen Qualität als das bisherige. Es werde ein anderer Besucherkreis angesprochen. Es sei an sein, des Klägers Grundstück herangerückt. Von der Baugenehmigung aus November 1994 sei kein Gebrauch gemacht worden. Sie sei erloschen. Entsprechend habe die Nachtragsgenehmigung für die Errichtung einer Lärmschutzwand keinen ausreichenden Bezugspunkt mehr. Im Übrigen fehle es an einer wirksamen Festsetzung einer verbindlichen Lärmgrenze zu seinen Gunsten. Die lärmtechnische Betrachtung habe den Wohnbereich im Spitzboden seines Wohnhauses außer Acht gelassen. Im Einwirkungsbereich des Freibades würden weder die zulässigen Richtwerte eines Wohngebietes noch die im Widerspruchsbescheid festgesetzten Werte eingehalten. Die Lärmschutzwand halte die erforderlichen Abstandflächen nicht ein.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag führt sie aus, unter Einbeziehung des Schmalseitenprivilegs sei die Lärmschutzwand in der Form, wie sie jetzt erstellt worden sei, genehmigungsfähig.

Die Beigeladene verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil, ohne einen förmlichen Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu stellen. Sie vertieft dabei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

Die Berichterstatterin hat am 8. September 2009 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Minden betreffend das Verfahren 1 L 823/02 Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat auf der Grundlage des § 101 Abs. 2 VwGO über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige, namentlich rechtzeitig begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger macht ein Abwehrrecht gegenüber den Baugenehmigungen geltend, welche der Beigeladenen im Zusammenhang mit der erfolgten Umgestaltung des von ihr betriebenen (Wald-)Freibades I. in den Jahren 1994, 1995 und 2004 erteilt worden sind.

Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO in der Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Klagegegenständlich ist im Konkreten die der Beigeladenen zur Erweiterung, Sanierung und Modernisierung des von ihr betriebenen Freibades unter dem 2. November 1994 erteilte Baugenehmigung in der Fassung, die sie durch verschiedene Nachträge erfahren hat, zuletzt durch die Nachtragsgenehmigung vom 16. März 2004.

Die im Oktober 1994 erteilte Teilbaugenehmigung ist in der Ausgangsgenehmigung vom 2. November 1994 aufgegangen. Sie ist nicht (mehr) selbständiger Klagegegenstand. Entsprechendes gilt für die erste Nachtragsgenehmigung vom 30. Mai 1995. Sie betraf eine Erweiterung des einheitlichen Vorhabens "zur Erweiterung, Sanierung und Modernisierung" des Freibades. Mit ihr wurde entsprechend die Ausgangsgenehmigung um die Genehmigung zur Errichtung eines Heizraumes, einer Holzbrücke und der Ausbildung einer Sprunggrube am südlichen Ende des Schwimmbeckens erweitert. Eine weitere Modifikation, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen ist, hat die Ausgangsgenehmigung durch die Neufassung der Nebenbestimmung BA 005 erfahren, welche die Bezirksregierung E. auf den Widerspruch der Anliegerin Frau I2. in dem Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2007 verfügt hat. Diese ist - gerade auch soweit es um die am Haus des Klägers beim (Regel-)Betrieb einzuhaltenden Lärmwerte geht - mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids an die Beigeladene als Betreiberin der Anlage Bestandteil der Genehmigung geworden. Sie sind für diese seither rechtsverbindlich. Eine (förmliche) Bekanntgabe an den Kläger war dazu nicht erforderlich. Die in der Neufassung der Nebenbestimmung BA 005 enthaltenen Vorgaben zur Lärmschutzwand unter e), wonach diese "entsprechend den Unterlagen (Antrag vom 17. Mai 1995)" südwestlich des Erlebnisbeckens zu errichten und dauerhaft zu unterhalten ist, sind neuerlich durch die zweite Nachtragsgenehmigung vom 16. März 2004 verändert worden. Sie erfasst die von der Beigeladenen (zuletzt) gewollte Bauausführung der Lärmschutzwand in gerader Ausführung bei einer Höhe von 3,60 m. Für die Annahme, die Beigeladene habe demgegenüber eine gegenüber der Ausgangsgenehmigung selbständige Genehmigung für eine weitere Vorhabenvariation erreichen wollen, spricht demgegenüber nichts Greifbares.

Der Einwand des Klägers, die Ausgangsgenehmigung zur Erweiterung, Sanierung und Modernisierung des Freibades von November 1994 sei bereits vor Erteilung der zweiten Nachtragsgenehmigung erloschen, nachdem die Lärmschutzwand bereits Jahre zuvor nicht wie genehmigt im Halbkreis um das Erlebnisbecken herum errichtet worden sei, sondern in gerader Form in einer Tangente zu dieser, greift nicht.

§ 77 Abs. 1 BauO NRW, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist, ist nicht einschlägig. Die Beigeladene hat innerhalb der genannten Frist von drei Jahren mit den Bauarbeiten begonnen und die Umgestaltung des Freibades, wie geplant, einschließlich der Weiterungen, die Gegenstand der ersten Nachtragsgenehmigung aus Mai 1995 waren, fertiggestellt. Noch vor Ablauf der Frist des § 77 Abs. 1 2. Halbsatz BauO NRW haben der Kläger wie seine Rechtsvorgängerin Widerspruch gegen die Ausgangsgenehmigung eingelegt. Dieser hat den weiteren Fristenablauf unterbrochen, jedenfalls aber gehemmt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1999 - 7 A 5926/98 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 2010, § 77 Rdnr. 15; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, § 77 Rdnr. 11, m.w.N.

Der Umstand, dass der Kläger ursprünglich in Bezug auf die Ausgangsgenehmigung vom 2. November 1994 und die erste Nachtragsgenehmigung vom 30. Mai 1995 mangels dinglicher Berechtigung an dem von ihm genutzten Wohngrundstück nicht widerspruchsbefugt gewesen ist, ist unschädlich. Denn es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er insoweit als Rechtsnachfolger die von seiner Mutter geltend gemachten Rechte weiterverfolgt.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Genehmigung vom 2. November 1994 in der Fassung ihrer letzten Änderung aus März 2004 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Auf eine Verletzung der Bestimmtheitsanforderungen aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Ein Abwehrrecht des Nachbarn ergibt sich nur, soweit die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Festlegungen unbestimmt ist und dies später (im Widerspruchsbescheid) nicht wirksam geändert wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die angefochtene Genehmigung lässt insbesondere mit der gebotenen Deutlichkeit den Umfang des genehmigten und in seinen Auswirkungen von dem Kläger hinzunehmenden Freibadbetriebs erkennen. Soweit die Ausgangsgenehmigung aus November 1994 unter B 005 ursprünglich (nur) auf die lärmtechnische Untersuchung des Prof. Dr. Ing. C3. Bezug genommen hat, war diese sicherlich auslegungsbedüftig. Durch die Neufassung der Nebenbestimmung in dem gegenüber der Anwohnerin Frau I2. ergangenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 27. Mai 1997 ist sie aber klar und eindeutig gefasst worden. Die aus Lärmschutzgründen an den Betrieb gestellten Anforderungen sind danach hinreichend konkret bezeichnet. Insbesondere sind die Ermittlungs- und Bewertungsgrundlage für die beim Regelbetrieb am Haus des Klägers einzuhaltenden Immissionsrichtwerte, nämlich die 18. BImSchV, benannt sowie weitere einzuhaltende Betriebsbedingungen konkretisiert. Die neugefasste Nebenbestimmung ist - wie bereits erläutert - mit der Bekanntgabe an die Beigeladene als Betreiberin der Anlage Bestandteil der Genehmigung geworden und hat allein in Bezug auf die Ausgestaltung der Lärmschutzwand durch den im März 2004 erfolgten Nachtrag im weiteren eine Änderung erfahren.

Das zur Überprüfung gestellte Vorhaben verletzt auch keine bauplanungsrechtlichen Nachbarrechte des Klägers. Als Grundlage für den geltend gemachten Abwehranspruch kommt hier in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allein die Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht, das sich im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB - wie er hier eröffnet ist - als Ausfluss des geforderten "Einfügens" in die Umgebung ergibt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176.

Die angegriffene Umgestaltung des vorhandenen Freibades ist bauplanungsrechtlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, weil das Freibad innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von I. liegt, der nicht von einem Bebauungsplan erfasst wird, und die Eigenart seiner näheren Umgebung keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht. Insbesondere weist die nähere Umgebung nicht den Charakter eines faktischen allgemeinen Wohngebietes auf; vielmehr ist von einer sog. Gemengelage auszugehen.

Die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB wird im Einzelfall dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben (das ist der Freibadbetrieb) auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen bezogen auf das jeweils ins Auge gefasste Tatbestandsmerkmal - hier die Art der baulichen Nutzung - reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996

- 4 A 11.95 -, BRS 58 Nr. 84, und Beschluss vom

29. April 1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80.

Als maßgebliche Umgebung hinsichtlich des hier allein interessierenden Tatbestandsmerkmals der Art der baulichen Nutzung ist danach die Bebauung südlich der C.--straße und westlich der N.----straße in den Blick zu nehmen. Nur insoweit findet nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den die Berichterstatterin des Senats bei ihrer Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat anhand des vorliegend Karten- und Fotomaterials veranschaulicht hat, die erforderliche wechselseitige bodenrechtliche Prägung zwischen Umgebung und Baugrundstück statt. Wo im Konkreten die südliche Grenze des in den Blick zu nehmenden Bereichs endet, mag dahinstehen. Sicherlich ist die Siedlungsstruktur auch südlich des C2.--------wegs mit einzustellen. Entsprechendes gilt für die Bebauung östlich des T1.--------wegs . Hier sind, ebenso wie in dem Straßengeviert C.--straße /N.----straße /T.--------weg /C1.--------weg , in dem das Freibadgelände liegt, im Wesentlichen zu Wohnzwecken genutzte Häuser vorhanden. Gleichwohl rechtfertigt dies keine Qualifizierung des Bereichs als faktisches Wohngebiet. Denn in die Bewertung ist die prägende Wirkung des vorhandenen Freibadbetriebs einzustellen. Das Freibad ist nicht etwa als Fremdkörper bei der Betrachtung auszuklammern. Anlagen, die ihrer Nutzungsart nach völlig aus dem Rahmen der in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, sind bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nur dann auszuscheiden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können.

BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75.

Davon ausgehend ist das vorhandene Freibad in die Betrachtung einzubeziehen. Denn nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin von den konkreten Örtlichkeiten erhalten und dem Senat anhand des vorliegenden Foto- und Kartenmaterials vermittelt hat, hat der Freibadbetrieb schon vor der Verwirklichung der hier streitigen Umgestaltung aufgrund seiner Großflächigkeit und der damit verbundenen Kapazität sowie der von ihm ausgehenden Emissionen im besonderen Maße die Eigenart der näheren Umgebung mitbestimmt. Das gilt gerade für die Grundstücksverhältnisse der unmittelbar an das Freibadgelände angrenzenden Wohnbebauung westlich der N.----straße und der Wohnbebauung an dem C1.--------weg , zu dem das klägerische Grundstück gehört.

Ist das Freibad aber mit seinen Auswirkungen als prägend einzubeziehen, scheidet die Qualifizierung der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks als faktisches Wohngebiet trotz der dort vorhandenen Wohnbebauung aus. Denn das vorhandene Freibad wies schon vor der streitigen Umgestaltung ein erhebliches Störungspotential auf, das den Rahmen dessen deutlich überstieg, was üblicherweise in einem (allgemeinen) Wohngebiet verträglich ist. Messungen des Gewerbeaufsichtsamts im Jahre 1988 hatten für angrenzende Wohngrundstücke Beurteilungspegel zwischen 54,5 dB(A) und 64 dB (A) ergeben. Es stellte also insbesondere keine auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Anlage zu sportlichen Zwecken dar.

Vgl. zu den Anforderungen im Allgemeinen BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 4 B 1.91 -, BauR 1991, 569.

Der genehmigte Betrieb der Beigeladenen verletzt nicht das im Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene und allein nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -.

Geht es - wie hier schwerpunktmäßig - um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch (Lärm-)Immissionen, kommt es maßgeblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den Maßstäben des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergeben. Anknüpfungspunkt ist der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen.

Die aufgrund des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - enthält insoweit konkrete Vorgaben für die Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken in Bezug auf die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb dieser Anlagen (§ 1 Abs. 1 18. BImSchV).

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 7 B 1.06 -, juris; Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1659/08 -.

Das Freibad der Beigeladenen ist grundsätzlich an jenen Vorgaben zu messen. Es gehört auch nach der hier streitigen Umgestaltung zu den von der Sportanlagenlärmschutzverordnung erfassten Sportanlagen. Durch die Umgestaltung hat sich der Gesamtcharakter der Anlage als Freibad im herkömmlichen Sinne, das zur Ausübung des Breitensports "Schwimmen" und dessen Erlernen geeignet und bestimmt ist und damit dem Sportanlagenbegriff des § 1 Abs. 2 18. BImSchV entspricht,

vgl. dazu eingehend BayVGH, Urteil vom 24 August 2007 - 22 B 05.2870 -, BayVBl. 2008, 405,

nicht verändert. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass mit der Ausweitung um ein sog. Erlebnisbecken einzelne Elemente eines sog. Erlebnis- und Spaßbades hinzugekommen sind, wie etwa der Speier, die Kaskaden und die Gegenstromanlage. Denn im Vordergrund stehen weiterhin das Schwimmen und Schwimmenlernen. Ein Wettkampfbecken ist mit einer Kurzbahnlänge von 25 m vorhanden, und zwar als zentrale Anlage des Freibades, wie das vorliegende Fotomaterial belegt. Es tritt in Ausdehnung und Lage nicht etwa hinter den Erlebnisbereich zurück. Dieser ist zudem ebenfalls in weiten Teilen zum Schwimmen und Erlernen desselben geeignet. Das Ein-Meter-Sprungbrett am südlichen Ende des Schwimmbeckens stellt eine übliche Ergänzung eines Schwimmbades dar, das ebenfalls in erster Linie sportlicher Aktivität dient. Es ist Ersatz für die zuvor vorhandenen Sprungtürme, so dass auch insoweit von keiner Änderung der Qualität der Nutzung ausgegangen werden kann. Ein Kinderplanschbecken gehört ebenfalls zur üblichen Ausstattung eines herkömmlichen, dem Breitensport "Schwimmen" dienenden Freibades.

Den danach maßgeblich durch die Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) konkretisierten Nachbarschaftsinteressen des Klägers ist hier durch die Festsetzung der beim (Regel-)Betrieb einzuhaltenden Immissionswerte, die Begrenzung der Zahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste und durch die geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand hinreichend Rechnung getragen. Rücksichtslose Lärmauswirkungen, die der genehmigten Neugestaltung des Freibades zuzurechnen wären, hat der Kläger danach nicht zu erwarten.

Die Beklagte hat die an der Nordseite des Hauses des Klägers vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einzuhaltenden Grenzwerte mit tags 60 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten und 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten nicht zu hoch festgesetzt. Die Werte entsprechen den in § 2 Abs. 2 18. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorgesehenen Richtwerten. Dagegen ist hier angesichts der gegebenen Gemengelage, die zugleich für die klägerischen Grundstücke prägend ist, nichts zu erinnern. Fehlt es - wie hier - an der Festsetzung des Gebietscharakters in einem Bebauungsplan, sind die maßgeblichen Richtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV entsprechend der aus der faktischen Grundstücklage abzuleitenden Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs, hier des klägerischen Grundstücks, zu bestimmen. Maßgeblich hierfür ist der Gebietscharakter im Einwirkungsbereich der Anlage.

BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 7 B 1.06 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2009 - 7 B 1659/08 - und vom 22. August 2003 - 7 B 1537/03 -, BRS 66 Nr. 173.

Danach kann der Kläger den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebietes nicht in Anspruch nehmen. In einer Gemengelage besteht eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. So wenig die störungsempfindliche Nutzung verlangen kann, so gestellt zu werden, als befände sich in der Nachbarschaft keine störende Nutzung, so wenig schutzwürdig ist andererseits das Interesse des Betreibers der emittierenden Anlage, so gestellt zu werden, als sei die störungsempfindliche Nutzung in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Der Ausgleich der Interessenlage ist regelmäßig dadurch zu finden, dass ein Mittelwert zwischen den für die immissionsrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) Baugebiete der Baunutzungsverordnung anknüpfenden Richtwerten gefunden wird. Dieser ist nicht bloß rechnerisch durch arithmetische Mittelung zu bilden. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall unter wertender Berücksichtigung namentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des Einzelfalls ein "Zwischenwert" bis zur (nächst-)höheren Gebietskategorie zu ermitteln; er kann diesen Bereich im Einzelfall auch ausschöpfen. Dabei sind insbesondere spezifische Vorhaben- und konkrete Nachbarschaftsgegebenheiten einzustellen.

BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 126; Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 185; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -.

Für die Richtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV gelten insoweit keine Besonderheiten.

Reidt/Schiller, in: Landmann/ Rohmer, UmweltR, Stand Juli 2009, § 2 18. BImSchV Rdnr. 28ff., Kettler, NVwZ 2002, 1070.

Davon ausgehend kann der Kläger nichts dagegen erinnern, dass der Beigeladenen für den (Regel-)Betrieb des Freibades bezogen auf das Hausgrundstück des Klägers nur die Einhaltung der Richtwerte wie in einem Mischgebiet aufgegeben worden ist. Denn auch ein solches Gebiet ist gekennzeichnet durch das (mögliche) Zusammentreffen von grundsätzlich zulässiger Wohnnutzung mit emittierenden Anlagen einschließlich Sportanlagen. Die Ausschöpfung dieses Wertes gegenüber dem Wert für ein allgemeines Wohngebiet rechtfertigt sich daraus, dass das Grundstück des Klägers lärmmäßig immer schon mit den Auswirkungen des Freibades belastet war. Messungen des Gewerbeaufsichtsamtes im Jahre 1988 hatten Beurteilungspegel zwischen 54,5 dB(A) und 64 dB(A) ermittelt, die auf die rückwärts ausgerichteten Ruhe- und Erholungsbereiche der angrenzenden Wohnbebauung einwirkten. Durch die genehmigten baulichen Veränderungen hat der Schwimmbadbetrieb keine relevante qualitative Änderung erfahren. Die Änderungen kamen gerade keiner Neuerrichtung gleich. Unbeschadet einer möglichen Attraktivitätssteigerung ließen die baulichen Veränderungen insbesondere keine relevante Verschärfung des bereits vorhandenen Lärmkonflikts erwarten. Das Nutzungsmaß ist nicht erhöht worden; die Wasserfläche hat sich insgesamt vielmehr verkleinert. Das Erlebnisbecken hebt sich gegenüber dem Schwimmbecken nach Lage und Ausdehnung nicht hervor. Das Ein-Meter-Sprungbrett ist Ersatz für die früheren Sprungtürme (1 x 3 m, 2 x 2 m), so dass auch insoweit kein wesentlich neues Lärmgeschehen eröffnet worden ist, selbst wenn man die zuletzt nur eingeschränkte Nutzbarkeit der Sprungtürme berücksichtigt. Mit der Festschreibung der maximalen Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste auf den Stand der Badesaison 1994 (regelmäßig bis 550 Badegäste, maximal an 18 Tagen pro Jahr bis 850 Badegäste) ist zudem eine vorher gegebene Entwicklungsmöglichkeit eingeschränkt worden. Des Weiteren ist zugunsten des Klägers die Erstellung einer Lärmschutzwand vorgesehen, die (auch) in der Form, wie sie im März 2004 genehmigt worden ist, eine entscheidende Lärmentlastung sicherstellt.

Der Umstand, dass für die westlich des Hausgrundstücks des Klägers gelegenen, noch unbebauten Flächen kein Wert festgesetzt worden ist, ist unschädlich. Denn dort findet eine eigenständige Wohnnutzung derzeit (noch) nicht statt. Im Übrigen sind die Flächen nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten mit einer Baulast zugunsten des Freibadgeländes belastet, die eine Pflicht zur Duldung von Lärmeinwirkungen seitens des Freibades beinhaltet. Außerdem fehlt jeder Anhalt, dass dort wesentlich andere Werte erreicht werden könnten als am klägerischen Wohnhaus.

Auf der Grundlage der vorliegenden lärmtechnischen Untersuchungen steht auch zu erwarten, dass die durch die streitige Genehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1997 vorgegebenen Werte bei dem zugelassenen Regelbetrieb, also bei gleichzeitiger Anwesenheit von maximal 550 Badegästen eingehalten werden können, wenn die Lärmschutzwand entsprechend der Nachtragsgenehmigung errichtet wird. Für den an 18 Tagen des Jahres zugelassenen Betrieb bei Anwesenheit von gleichzeitig 550 bis 850 Badegästen gilt das nicht in gleichem Maße, wenn die Betriebssituation innerhalb der Ruhezeiten auftritt. Das ist - wie später noch ausgeführt wird - allerdings unter Einbeziehung der Regelung für seltene Ereignisse in § 5 Abs. 5 18. BImSchV zu vernachlässigen.

Nach der Ausgangsuntersuchung des Prof. Dr. Ing. C3. vom 13. September 1994 ist von dem Freibadbetrieb in der Gestaltung, wie er im November 1994 genehmigt worden ist, also mit einer Schallschutzwand halbkreisförmig um das Erlebnisbecken herum, am nördlichen Fenster des ersten Obergeschosses des Hauses des Klägers bei 550 gleichzeitig anwesenden Besuchern in der Ruhezeit sonntags 13.00 bis 15.00 Uhr als ungünstigster Fall hinsichtlich der Ruhezeiten ein Beurteilungspegel unter 55 dB(A) zu erwarten. Der für den Normalbetrieb außerhalb der Ruhezeiten durch die Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 1997 festgesetzte Wert von 60 dB(A) wäre danach bei einer Besucherzahl bis zu 550 sogar ohne die Errichtung einer Lärmschutzwand einzuhalten. Im Zusammenhang mit der Nutzung des 1995 genehmigten Ein-Meter-Sprungbretts und der Errichtung eines Technikgebäudes ist eine relevante Erhöhung der Lärmbelastung nicht zu erwarten. In seiner Stellungnahme aus Januar 1995 (fälschlich mit 1994 datiert) gibt der Gutachter bei einer Wandhöhe von 3,50 m für das Fenster im ersten Obergeschoss des klägerischen Hauses für die sonn- und feiertägliche Ruhezeit einen Beurteilungspegel für den Normalbetrieb von 54,8 dB(A) an. Für das Heiz- und Technikgebäude bestätigt er die Einhaltung eines Nachtwertes von 39,4 dB(A) am nächstgelegenen Immissionsort. Bei der Ausgestaltung der Lärmschutzwand in gerader Form ist ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. Ing. C3. aus September 1995 eine Lärmwertüberschreitung am ersten Obergeschoss des Hauses des Klägers bei 550 gleichzeitig anwesenden Badegästen selbst dann in der Ruhezeit sonntags zwischen 13.00 und 15.00 Uhr nur um 0,7 dB(A) zu erwarten, wenn die Wand nur eine Höhe von 3,15 m über der Bodenplatte erreicht. Bei einer Ausführung in der im März 2004 genehmigten Höhe von 3,60 m sind entsprechend niedrigere Belastungen zu erwarten. Im Dezember 2003 hat der Gutachter bestätigt, bei einer Erhöhung der Lärmschutzwand auf 3,60 m in gerader Ausführung sei mit einem Immissionswert von 54,3 dB(A) zu rechnen. Eine erneute Berechnung aus Juli 2008 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erfolgten Geländevermessung ergab einen Wert von 54,9 dB(A).

Die gutachterlichen Stellungnahmen sind hinreichend aussagekräftig. Entsprechend sieht der Senat auch keinen Anlass, zur Frage der Lärmauswirkungen, die von dem Betrieb des umgestalteten Freibades ausgehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wie es der Kläger in seiner Berufungsbegründung fordert.

Durchgreifende Mängel der schalltechnischen Untersuchungen des Prof. Dr. C3. hat der Kläger weder in Bezug auf den methodischen Ansatz noch in Bezug auf dessen Anwendung aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die von dem Kläger vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Ing.-Büros I1. bietet hierfür keine tragfähigen Anknüpfungspunkte. Die Kritik, der Gutachter habe fälschlich einen Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 18. BImSchV berücksichtigt, betrifft letztlich nicht die Aussagekraft der lärmtechnischen Berechnungen des Gutachters. Angesprochen ist vielmehr die Frage des anzulegenden Schutzniveaus. Diese unterliegt der tatrichterlichen Bewertung. Dazu ist aber bereits ausgeführt, dass der Kläger schon mit Blick auf die für Nutzungskonflikte innerhalb einer Gemengelage zu fordernde Mittelwertbildung für den Regelbetrieb des Freibades mehr als die Einhaltung der ihm in der Genehmigung zugestandenen Lärmwerte nicht verlangen kann. Der weitere Einwand, die impulshaltigen Geräusche, die bei Nutzung des Ein-Meter-Sprungbretts regelmäßig zu erwarten seien, seien nicht hinlänglich berücksichtigt, greift ebenfalls nicht. Hierzu hat der Gutachter Prof. Dr. C3. bereits in seinem Gutachten vom 2. Januar 1995 überzeugend erklärt, dass die bei der Nutzung eines Ein-Meter-Sprungbretts auftretenden Geräusche in den eingestellten allgemeinen Ansätzen für Schwimmbadgeräusche enthalten seien. Denn eine solche Anlage gehört zur Standardausrüstung eines Schwimmbades. Um eventuellen Sondersituationen Rechnung zu tragen, sind zusätzlich Emissionen von einer etwa vergleichbaren Kinderrutsche eingestellt worden. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Gutachter die Verhältnisse vor dem Fenster im Spitzboden des Hauses nicht weiter ins Auge gefasst hat, zumal der Kläger dem Vortrag der Beigeladenen, für den nördlichen Bereich des Spitzbodens sei eine schutzbedürftige Wohnnutzung nicht genehmigt worden, nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Erklärung im Ortstermin, für den Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken liege eine Nachtragsgenehmigung vor, lässt insbesondere offen, für welchen Bereich hier eine Genehmigung behauptet sein soll. Weitere konkretisierende Angaben konnten nicht gemacht werden. Auf seine Ankündigung, er wolle die Unterlagen nachreichen, ist der Kläger nicht mehr zurückgekommen.

Soweit in der von der Beigeladenen zuletzt eingereichten ergänzenden lärmtechnischen Untersuchung von DEKRA (Ing.-Büro Prof. Dr. C3. ) für das erste Obergeschoss des Hauses des Klägers ein Wert von 55,1 dB(A) errechnet worden ist, ist dies zu vernachlässigen. Die sich ergebende Differenz zu den ermittelten Beurteilungspegeln aus den vorherigen Untersuchungen hat der Gutachter plausibel auf die ständige Überarbeitung und Anpassung der Berechnungs- und Beurteilungsvorschriften sowie den damit in Verbindung stehenden Ausbreitungsberechnungen bei der Aktualisierung der Programmsoftware zurückgeführt. Im Übrigen wäre eine Lärmwertüberschreitung von 0,1 dB(A) hier wegen der konkreten Grundstücksverhältnisse, namentlich wegen der spezifischen Besonderheiten der gegebenen Gemengelage, zu vernachlässigen. Eine Lärmwertüberschreitung in dieser Größenordnung bewegt sich ohnehin in einem nicht wahrnehmbaren Bereich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers - wie bereits ausgeführt - lärmmäßig immer schon mit den Auswirkungen des Freibades belastet war und der Schwimmbadbetrieb seinem Charakter nach durch die genehmigten baulichen Veränderungen gerade keine wesentliche Änderung erfahren hat. Mit der Festschreibung der maximalen Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste auf den Stand der Badesaison 1994 ist zudem eine vorher gegebene Entwicklungsmöglichkeit eingeschränkt worden. Des Weiteren ist zugunsten des Klägers die Erstellung einer Lärmschutzwand vorgesehen, die auch in der Form, wie sie im März 2004 genehmigt worden ist, eine entscheidende Lärmentlastung sicherstellt. Zudem interessiert im gegebenen Zusammenhang nicht der "Ist-Zustand", d.h. die Lärmsituation in Ansehung der Lärmschutzwand, wie sie derzeit in der Örtlichkeit vorhanden ist, sondern allein die bei Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens; streitgegenständlich ist die Baugenehmigung und nicht der tatsächliche Betrieb.

Weitergehende Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der vorgegebenen Besucherzahlen konnte der Kläger bzw. seine Rechtsvorgängerin nicht beanspruchen. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass wirksame Kontrollmechanismen vorhanden sind, jedenfalls aber geschaffen werden können, und zwar in der Gestalt einer Zählungsanlage, wie sie die Beigeladene derzeit betreibt. Von der Zahl der das Eingangsdrehkreuz passierenden Besucher wird nunmehr unmittelbar die Zahl der das Freibad über das Ausgangsdrehkreuz verlassenden Badegäste abgezogen. Die von der Beigeladenen geführten Besucherprotokolle werden der Beklagten übersandt. Überschreitungen der festgesetzten Besucherzahlen sind bisher nicht festgestellt worden.

Soweit an 18 Tagen des Jahres zwischen 550 und 850 Badegäste gleichzeitig anwesend sein dürfen, stellt sich auch dies aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht als rücksichtslos dar. Bei einer solchen Betriebssituation kann es zwar nach den vorliegenden lärmtechnischen Untersuchungen zu einer Überschreitung des für den (Regel-)Betrieb vorgegebenen Immissionswertes von 55 dB(A) kommen, wenn sie innerhalb der Ruhezeiten auftrifft. Das betrifft - in Ansehung der gegebenen Öffnungszeiten des Freibades der Beigeladenen - ernsthaft nur die sonn- und feiertäglichen Ruhezeiten, namentlich die zwischen 13.00 bis 15.00 Uhr. Jene Ruhezeit stellt - wie der Gutachter Prof. Dr. Ing. C3. bereits in seinem Ausgangsgutachten angeführt hat - den ungünstigsten Fall hinsichtlich der Ruhezeiten dar. Bezogen auf den Ausbau der Lärmschutzwand entsprechend der Genehmigung aus November 1994 hat der Gutachter C3. für die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen, 13.00 bis 15.00 Uhr, einen Beurteilungspegel von 56,6 dB(A) für das erste Obergeschoss des klägerischen Hauses errechnet sowie unter Einbeziehung des Ein-Meter-Sprungbretts und des neuen Technikgebäudes einen solchen von 56,7 dB(A). Bei Errichtung der Lärmschutzwand in der im März 2005 vorgesehenen Ausführung sind - ausgehend von den gutachterlich belegten Werten für den Regelbetrieb bis zu 550 Badegästen - vergleichbare Wertüberschreitungen zu erwarten. Außerhalb der Ruhezeiten ist dagegen eine Überschreitung des in der Genehmigung festgesetzten Wertes von 60 dB(A) sicher auszuschließen.

Die danach möglichen Lärmwertüberschreitungen sind von dem Kläger hinzunehmen. Denn bei der vorgestellten Betriebssituation von mehr als 550 bis 850 gleichzeitig anwesenden Badegästen innerhalb der (sonnund feiertäglichen) Ruhezeiten handelt es sich um sog. "seltene Ereignisse" im Sinne des Anhangs Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV, die bereits nach der Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 18. BImSchV grundsätzlich zulässig sind.

Nach § 5 Abs. 5 BImSchV soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV die Immissionsrichtwerte um bestimmt definierte Werte, die hier eingehalten wären, nicht überschritten werden. Dabei gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse oder eine (besondere) Veranstaltung als selten, wenn sie an höchsten 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Allerdings legen die Regelungen der 18. BImSchV ein Verständnis dahin nahe, dass Richtwertüberschreitungen nur privilegiert sind, soweit sie durch Betriebssituationen auftreten, die gegenüber dem üblichen (Normal-)Betrieb Besonderheiten aufweisen und sich insoweit als außergewöhnlich darstellen. § 5 Abs. 5 18. BImSchV zielt gerade nicht auf die generelle Erhöhung der Richtwerte an 18 Tagen eines Jahres.

Vgl. Kettler, NVwZ 2002, 1075; für die Altanlagenregelung: BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE - .

Das belegt auch die amtliche Begründung für diese Regelung. Danach ist die Regelung unter Abwägung der Interessen des Sports an der Durchführung größerer Veranstaltungen (z.B. Turniere) sowie des Ruhebedürfnisses der betroffenen Nachbarschaft und Allgemeinheit getroffen worden.

BR/Drs. 17/91, zitiert nach: Feldhaus, BImSchR, B 2.18 § 5 18. BImSchV B 2.18.

Gefordert ist danach eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung insbesondere der spezifischen Besonderheiten der konkreten Sportanlage und ihres regelmäßigen Betriebs sowie der Zielsetzung der Betriebszeitenregelungen in § 5 BImSchG, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit auf der einen Seite und der Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung andererseits zu erreichen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1993 - 21 A 1532/90 -, NWVBl. 1994, 18; in der Tendenz auch Beschluss vom 22. August 2003 - 7 B 1537/03 -, a.a.O.

Davon ausgehend handelt es sich bei den auf der Grundlage der streitigen Genehmigung möglichen Lärmwertüberschreitungen, wenn an einem Sonn- oder Feiertag während der Ruhezeiten mehr als 550 Badegäste gleichzeitig anwesend sind, um seltene Ereignisse. Ihnen könnte im Grundsatz zwar durch eine entsprechende Betriebszeitenregelung begegnet werden, deren Forderung wäre aber nach Maßgabe der in § 5 Abs. 5 und Abs. 2 18. BImSchV zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Interessengewichtung unverhältnismäßig. Das ergibt sich aus Folgendem:

Der Kläger hat Überschreitungen der festgesetzten Lärmwerte ernsthaft nur an wenigen Sonn- und Feiertagen im Jahr innerhalb der Ruhezeiten, namentlich der Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr zu erwarten; eine Betroffenheit der abendlichen Ruhezeit ab 20.00 Uhr ist bereits durch die gegebenen Öffnungszeiten ausgeschlossen. Eine Betriebssituation von mehr als 550 gleichzeitig anwesenden Badegästen tritt selbst unter Einbeziehung von Werktagen nur gelegentlich ein. Die vorliegenden Besucherzahlen für einzelne Jahre nach der Fertigstellung des Freibades belegen dies. Die nach der Genehmigung möglichen 18 Tage mit einer Besucherzahl von mehr als 550 sind danach regelmäßig nicht ausgeschöpft worden. Die maximal zulässige Besucherzahl ist ebenfalls allenfalls im Einzelfall annähernd erreicht worden. All das belegt, dass ein Besucherandrang, der zu mehr als 550 gleichzeitig anwesenden Gästen führt, gerade nicht allein von Faktoren bestimmt ist, die den regelmäßigen Betrieb des Schwimmbades ausmachen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die ihren Grund nicht in dem - unveränderten - gewöhnlichen Betriebsangebot der Beigeladenen haben, wie etwa eine besondere Wetterlage und/oder Ferienzeit bzw. Wochenendtage. Und auch dann sind Überschreitungen der zugunsten des Grundstücks des Klägers festgesetzten Lärmwerte ernsthaft nur ausnahmsweise zu erwarten, wenn der besondere Besucherandrang an einem Sonn- oder Feiertag innerhalb der Ruhezeiten auftritt. Sie treten zudem nicht ganzjährig auf, sondern nur innerhalb der Badesaison, die regelmäßig Anfang Mai beginnt und Ende September endet. Mit der getroffenen Betriebseinschränkung, wonach die Zahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste nur an 18 Tagen im Jahr mehr als 550 bis zu 850 betragen darf, ist hinreichend gewährleistet, dass eine kritische Betriebssituation auch in Zukunft nur selten auftreten wird. Anlass, von der Beigeladenen unbeschadet dieser besonderen Gegebenheiten eine Einschränkung des Betriebs oder andere Lärmschutzmaßnahmen zu fordern, besteht nicht. Dabei kann nicht übersehen werden, dass eine Beschränkung der Betriebszeit bei Freibädern schon nach der Wertung des Verordnungsgebers ausscheidet (§ 5 Abs. 2 18. BImSchV) und die Forderung nach einer weiteren Erhöhung/Verlängerung der Schallschutzmauer mit höheren Kosten verbunden wäre und zudem mögliche weitere Schallreflektionen die Lärmsituation für die an der N.----straße gelegenen Wohnhäuser nachteilig verändern könnten.

Das streitige Vorhaben stellt sich auch nicht im Hinblick auf den an- und abfließenden Verkehr als rücksichtslos dar. Die Aussagen des Gutachters zum Verkehrslärm in der lärmtechnischen Untersuchung aus September 1994 bieten keinerlei Anhaltspunkte für eine relevante Belastung des Grundstücks des Klägers. Dieses liegt erkennbar nicht im Zufahrtsbereich. Die Parkplätze und der Zugangsbereich finden sich an der C.--straße . Fehlt aber jeder greifbare Anknüpfungspunkt für eine relevante Betroffenheit des Klägers, ist auch eine weitergehende gutachterliche Aufklärung, wie sie der Kläger in der Berufungsbegründung fordert, nicht veranlasst.

Soweit der Kläger rügt, erforderliche Stellplätze fehlten, gilt Entsprechendes. Ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens kann zwar gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Das setzt aber voraus, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A

7238/95 - , BRS 60 Nr. 123 ; Beschlüsse vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168, und vom 31. August 2000 - 10 B 1052/00 -, juris.

Von einer solchen Situation ist hier nicht auszugehen. Eine der streitigen Umgestaltung des Freibades zurechenbare Verschärfung der Verkehrssituation steht mangels Kapazitätserweiterung nicht in Rede. Im Übrigen mögen die vorhandenen Parkplätze bei hohen Besucherzahlen nicht ausreichen. Unzumutbare Verkehrsverhältnisse sind in Folge dessen aber im C1.--------weg nicht zu erwarten. Mit einer Überbelegung der Parkplätze ist ohnehin nur gelegentlich zu rechnen. Südlich und nördlich der C.--straße steht eine Vielzahl von Parkplätzen für das Schwimmbad zur Verfügung. Bereits im schalltechnischen Gutachten 1994 sind 40 Parkplätze zugrunde gelegt. Die Beklagte hat unter Vorlage eines Lageplans darüber hinaus bestätigt, dass für das Freibad 68 Stellplätze nachgewiesen worden seien. Angesichts der Entfernung des klägerischen Grundstücks zum Eingangsbereich des Freibades spricht auch nichts dafür, dass sich dort bei einer Überbelegung der Parkplätze, die zum Schwimmbad gehören, ein nennenswerter Parksuchverkehr entwickeln wird. Zudem müssen auch Anlieger von Seitenstraßen grundsätzlich hinnehmen, dass der öffentliche Parkraum vor ihren Grundstücken als solcher genutzt wird. Schließlich kann erwartet werden, dass sich Verkehrsteilnehmer an die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften halten, und zwar auch, soweit es um die Anforderungen an das Parken im öffentlichen Verkehrsraum geht. Der Kläger ist darauf zu verweisen, um ein Einschreiten der zur Überwachung des Verkehrs zuständigen Behörden nachzusuchen, soweit es im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten kommen sollte.

Für eine unzumutbare Belästigung durch Chlorimmissionen fehlt jeder tragfähige Anknüpfungspunkt. Im Zusammenhang mit der genehmigten Neugestaltung der Anlage ist eine vollautomatische Chlorgasdosieranlage eingebaut worden. Auch deutet nichts darauf, dass diese Anlage nicht den Regeln der Technik entsprochen hat und/oder die Beigeladene nur durch weitergehende Nebenbestimmungen zu der erteilten Genehmigung zur Umgestaltung des Freibades hätte veranlasst werden können, die Anlage ordnungsgemäß zu betreiben, sie namentlich regelmäßig zu warten bzw. warten zu lassen.

Die Dimensionierung der Lärmschutzwand in der im März 2004 genehmigten Ausführung begründet ebenfalls keinen Abwehranspruch. Die Lärmschutzwand wirkt sich nach ihrer genehmigten Lage und Ausgestaltung nicht erdrückend auf die Grundstücke des Klägers aus. Die Lärmschutzwand passt sich, selbst in ihrer tatsächlichen, im Fuß näher an das Grundstück des Klägers ausgerichteten Ausführung, nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin beim Ortstermin gewonnen hat und den sie dem Senat an Hand des gefertigten Fotomaterials vermittelt hat, in die Örtlichkeit ein.

Nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften sind ebenfalls nicht verletzt. Die mit der zweiten Nachtragsgenehmigung genehmigte Lärmschutzwand hält zu den klägerischen Grundstücken, namentlich auch zu dem unbebauten Flurstück 160, die gemäß § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche ein. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob die Lärmschutzwand, wie sie tatsächlich errichtet worden ist, die Abstandfläche einhält; nach Aktenlage spricht allerdings alles dafür, dass eine Lärmschutzwand in dem Verlaufe, wie sie im April 2007 eingemessen worden ist, bei den von der Beigeladenen genannten Höhenverhältnissen und unter Berücksichtigung des sog. Schmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 und 10 BauO NRW den abstandrechtlichen Vorgaben entspricht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keinen Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, nachdem sie im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Risiko einer Kostenbeteiligung nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.