FG Köln, Beschluss vom 25.06.2009 - 10 Ko 610/09
Fundstelle
openJur 2011, 67086
  • Rkr:
Tenor

Die den Erinnerungsführern im Verfahren 6 K 2488/06 zu erstattenden Kosten werden auf 1.724,22 € festgesetzt.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsführer zu 3/4 und der Erinnerungsgegner zu 1/4 zu tragen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Geschäftsgebühr.

Die Erinnerungsführer hatten im Verfahren 6 K 2488/06 wegen Erlass der Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002 geklagt. Mit Urteil vom 24. April 2008 gab der 6. Senat des FG Köln der Klage betreffend das Jahr 1998 statt und verpflichtete den Erinnerungsgegner zum antragsgemäßen Erlass der Einkommensteuer; betreffend die Jahre 1999 bis 2002 wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Erinnerungsführern zu 3/4 und dem Erinnerungsgegner zu 1/4 auferlegt; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für erforderlich erklärt.

Der Bevollmächtigte, der sowohl als Rechtsanwalt als auch als Steuerberater niedergelassen ist, beantragte in seinem Kostenfestsetzungsantrag auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von unstreitig 112.686 € u.a. die Berücksichtigung einer 2,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG.

Im vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Februar 2009 setzte der Kostenbeamte die zu erstattenden Kosten für das Verfahren 6 K 2488/06 auf 1.433,72 € fest. Dabei berücksichtigte er lediglich eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG.

Mit seiner Erinnerung verfolgt der Bevollmächtigte sein Begehren weiter, eine 2,0-Geschäftsgebühr zu berücksichtigen. Der Streitfall sei unstreitig von besonderer Schwierigkeit gewesen, was auch der zuständige Berichterstatter bestätigt habe. Eine Überschreitung des Regelsatzes von 1,3 sei bereits dann gerechtfertigt, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig sei. Außerdem sei das Steuerrecht als ein rechtliches Spezialgebiet bereits vom Ausgangspunkt her kostenrechtlich privilegiert.

In seiner dienstlichen Stellungnahme stufte der zuständige Berichterstatter die Angelegenheit sowohl im Vorverfahren als auch im Klageverfahren als "ohne Zweifel überdurchschnittlich schwierig und umfangreich" ein, und zwar sowohl "in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht".

Der Erinnerungsgegner hält dagegen, dass ein Bevollmächtigter, der sich auf das Steuerrecht spezialisiert habe, sich nicht mehr in anderen Rechtsgebieten fortbilden müsse. Außerdem werde ein Anwalt in unzulässiger Weise gegenüber einem Steuerberater privilegiert, wenn man für Anwälte das Steuerrecht als generell schwierig werten würde.

II. Die Erinnerung ist nur teilweise begründet.

1. Dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführer steht für das Betreiben des Vorverfahrens eine 2,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zu.

a) Die Vergütung für außergerichtliche Tätigkeiten richtet sich seit der Neuregelung des Kostenrechts zum 1. Juli 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2004, 718, 788) nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in der Anlage zum RVG. Die Gebühr für die Vertretung im Einspruchsverfahren zur Nachprüfung eines Verwaltungsakts ist in den Nr. 2300 bzw. 2301 VV RVG geregelt. Nach Nr. 2300 VV RVG erhält der Anwalt für die Vertretung im Einspruchsverfahren für alle mit der außergerichtlichen Rechtsbesorgung in dieser Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 206) eine Geschäftsgebühr in Form einer Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5.

b) Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, und auch des anwaltlichen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen. Für die Bemessung der Geschäftsgebühr ist allerdings zusätzlich die Erläuterung zu Nr. 2300 VV RVG zu berücksichtigen, in der zur konkreten Bemessung der Geschäftsgebühr ergänzend ausgeführt wird, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur verlangt werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

c) Der insgesamt weite Rahmen der Gebühr sollte eine flexiblere Gestaltung ermöglichen, weil die seit Geltung der Neuregelung im Vorverfahren allein anfallende Geschäftsgebühr das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der Teilnahme an Besprechungen sowie das sonstige Mitwirken abgelten sollte, im Gegensatz zur früheren Rechtslage also weder eine zusätzliche Besprechungsgebühr noch eine Beweisaufnahmegebühr vorgesehen ist. Diese Vereinheitlichung macht eine Einordnung der unterschiedlichen außergerichtlichen Vertretungsfälle in den zur Verfügung stehenden größeren Gebührenrahmen erforderlich und zwingt zwangsläufig auch zu einer Neubestimmung des "Normalfalls" (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 206). Vor diesem Hintergrund heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, dass die Bemessung der Gebühr mit 1,3 den Regelfall bilden sollte. Durch dieses Regel-Ausnahme-Prinzip sollte der unter Geltung der BRAGO verbreiteten Übung entgegengewirkt werden, bei den zu erstattenden Kosten regelmäßig die früher maximal mögliche 10/10-Gebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) auszuschöpfen. Wenn Umfang oder Schwierigkeit der Angelegenheit nicht über dem Durchschnitt liegen, wird die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr (BT-Drucks. 15/1971, 150 bzw. 206). Ferner wird ausgeführt, dass nach der Neuregelung eine zusätzlich geführte Besprechung keine weitere Gebühr auslöse, sondern allenfalls im bestehenden Rahmen zu einer Erhöhung der Geschäftsgebühr führen könne, wobei allerdings ein einzelnes kurzes Telefongespräch allenfalls ausnahmsweise ins Gewicht falle.

d) Für die Schwierigkeit einer Angelegenheit ist grundsätzlich auf die Kenntnisse eines durchschnittlichen und nicht spezialisierten Rechtsanwalts abzustellen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Steuerrecht um eine häufig schwierige Spezialmaterie handelt, so dass die Angelegenheit, auch wenn es sich um eine bloße Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf eine nicht ordnungsmäßige Buchführung handelt, vom Schwierigkeitsgrad her durchaus mit überdurchschnittlich eingestuft werden kann.

e) Ob aus den Erwägungen unter d) generell das Gebot abgeleitet werden kann, die Geschäftsgebühr für das finanzamtliche Einspruchsverfahren mit einem Gebührensatz oberhalb 1,3 zu berücksichtigen, oder ob dies zu einer unzulässigen Privilegierung eines Rechtsanwalts gegenüber einem Steuerberater führen würde, kann im Streitfall offen bleiben. Denn jedenfalls im Streitfall war die Angelegenheit sowohl überdurchschnittlich umfangreich als auch schwierig, und das sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Vor diesem Hintergrund hält der beschließende Senat die Berücksichtigung einer 2,0-Geschäftsgebühr jedenfalls im Streitfall für geboten.

f) Die zu erstattenden Kosten berechnen sich demnach wie folgt:

Einspruchsverfahren (Streitwert: 112.686 €; Gebühr: 1.431 €)

2,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG 2.862,00 €

0,3-Erhöhung für Vertretung von Eheleuten 429,30 €

Pauschale für Post- und Telekommunikation 20,00 €

Nettobetrag Vorverfahren 3.311,30 €

Umsatzsteuer Vorverfahren (16%) 529,81 €

Kosten des Vorverfahrens somit 3.841,11 €

Klageverfahren (Streitwert: 112.686 €; Gebühr: 1.431 €)

1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG 2.289,60 €

0,3-Erhöhung für Vertretung von Eheleuten 429,30 €

anzurechnen die Hälfte der Geschäftsgebühr,

höchstens 0,75 (Vorb. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV) ./. 1.073,25 €

1.645,65 €

1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG

(anteilig wegen Auftretens in Parallelverfahren;

Schreiben des Gerichts vom 16. September 2008) 836,58 €

Reisekosten anteilig je ¼ pro Verfahren wie beantragt 65,63 €

Pauschale für Post- und Telekommunikation (20%, höchstens 20 €) 20,00 €

Nettobetrag Klageverfahren 2.567,86 €

Umsatzsteuer Klageverfahren (19%) 487,89 €

Summe 3.055,75 €

Gesamtsumme Einspruchsverfahren und Klageverfahren 6.896,86 €

davon zu erstatten lt. Kostenentscheidung 1/4 1.724,22 €

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten. Die Quotelung ergibt sich daraus, dass die Erinnerungsführer in ihrer Begründung vom 4. Mai 2009 eine Erhöhung der festgesetzten Kosten um rd. 1.200 € begehrt, letztlich aber nur eine Erhöhung um rd. 300 € erlangt haben.