Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn 1.die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Fundstellen
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OLG Bremen · Beschluss vom 23. April 2010 · Az. 5 U 42/09
Erledigung der Hauptsache, Ermittlung der Kostenquote bei einem Vergleich
Kosten- und Gebührenrecht Zivilrecht -
OLG Celle · Beschluss vom 20. Januar 2010 · Az. 6 W 5/10
Beschluss vom 20. Januar 2010 · Az. 6 W 5/10
Prozessrecht Zivilprozessrecht
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