Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
Fundstellen
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AG Plön · Beschluss vom 10. November 2011 · Az. 2 C 645/11
zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines im Mahnverfahren tätigen Inkassobüros
Kosten- und Gebührenrecht Prozessrecht Zivilprozessrecht§ 91 ZPOZivilprozessordnung; § 15a RVGGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEGEinführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
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OLG Hamburg · Beschluss vom 31. August 2011 · Az. 8 W 26/11
zur Rückfestetzung von PKH-Gebühren
Kosten- und Gebührenrecht Verfahrensrecht Zivilprozessrecht -
OLG Stuttgart · Beschluss vom 20. Juli 2010 · Az. 8 W 270/10
Die Reisekosten eines Rechtsanwalts sowie Abwesenheitsgeld können regelmäßig erstattungsfähig sein auch wenn er für die mündliche Verhandlu ...
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht Zivilrecht§§ 91 Abs. 2 Satz 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPOZivilprozessordnung
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OLG Nürnberg · Beschluss vom 8. September 2011 · Az. 6 W 1554/11
Erhebt der Beklagte Widerklage, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass er (und sei es auf ...
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht§§ 104, 106, 91 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 2 Satz 2 ZPOZivilprozessordnung
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LG Berlin · Urteil vom 19. Januar 2010 · Az. 27 O 962/09
Urteil vom 19. Januar 2010 · Az. 27 O 962/09
Zivilrecht Kosten- und Gebührenrecht IT- und Medienrecht Presse- und Äußerungsrecht -
OLG Nürnberg · Beschluss vom 2. August 2011 · Az. 14 W 1371/11, 14 W 1372/11
1. Nimmt ein Anleger eines als GmbH & Co. KG errichteten Medienfonds die Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin und Prospektherausgeberin sowie ...
Zivilrecht Zivilprozessrecht Verfahrensrecht§ 420 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 104, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPOZivilprozessordnung
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LG Hamburg · Beschluss vom 6. Mai 2011 · Az. 325 O 196/10
zur Erstattungsfähigkeit der Vertretung durch einen nicht ortsansässigen Rechtsanwalt
Kosten- und Gebührenrecht Verfahrensrecht Zivilprozessrecht -
OLG Nürnberg · Beschluss vom 27. Mai 2011 · Az. 14 W 955/11
Auslagen; sachverständiger Zeuge; JVEG
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht -
OLG Nürnberg · Beschluss vom 7. März 2011 · Az. 14 W 2296/10
Reisekosten des Rechtsanwalts eines Inkassozessionars sind ohne weiteres nur insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann angefallen wären, wenn der Inkassozedent den Rechtsstreit selbst geführt hätte
Kosten- und Gebührenrecht Verfahrensrecht Zivilprozessrecht§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPOZivilprozessordnung; Nr. 7004, 7005, 7006, 7003 VV-RVG<kein Titel bekannt>
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LG Berlin · Urteil vom 30. September 2010 · Az. 52 O 187/10
bei Versand einer Abmahnung per Einschreiben mit Rückschein trägt der Abgemahnte das Risiko des Verlustes des Benachrichtigungszettels
Verfahrensrecht Zivilprozessrecht Zivilrecht Wettbewerbsrecht
