Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn 1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Fundstellen
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BGH · Beschluss vom 28. September 2011 · Az. XII ZB 2/11
a) Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung erfolgen, sind mit der sofortigen Bes ...
Familienrecht Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht Freiwillige Gerichtsbarkeit§§ 91a, 99, 567, 574 ZPOZivilprozessordnung; §§ 38, 243, 58, 80, 113 Abs. 1 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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BGH · Beschluss vom 17. Mai 2011 · Az. IX ZA 28/11
Beschluss vom 17. Mai 2011 · Az. IX ZA 28/11
Verfahrensrecht Zivilprozessrecht§§ 114 Satz 1, 542 Abs. 1, 574 Abs. 1, 522 Abs. 3 ZPOZivilprozessordnung
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BGH · Beschluss vom 19. Mai 2011 · Az. IX ZA 18/11
Beschluss vom 19. Mai 2011 · Az. IX ZA 18/11
Verfahrensrecht Zivilprozessrecht§§ 114 Satz 1, 234 Abs. 1 Satz 2, 574 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung
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