Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass 1.die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.Fußnote(+++ § 522 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 38a ZPOEG +++)
Fundstellen
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OLG Oldenburg · Beschluss vom 10. August 2009 · Az. 14 UF 106/09
Beschluss vom 10. August 2009 · Az. 14 UF 106/09
Familienrecht Zivilrecht§§ 1685 Abs. 2, 1632 Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 621e, 522 ZPOZivilprozessordnung
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OLG Zweibrücken · Beschluss vom 31. Januar 2013 · Az. 5 U 43/11
1. Die simultane Applikation (zeitgleiche Mehrfachimpfung bzw. Doppelimpfung) der H1N1-Impfung gegen die sog. Schweinegrippe und der Impfung gege ...
Medizin- und Pharmarecht Zivilrecht§§ 280, 253, 823 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 522 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung
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OLG Zweibrücken · Beschluss vom 14. Juni 2012 · Az. 5 U 43/11
Beschluss vom 14. Juni 2012 · Az. 5 U 43/11
Zivilrecht Medizin- und Pharmarecht§§ 253, 823 Abs. 1, 280 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 522 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung
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LG Düsseldorf · Beschluss vom 30. Januar 2013 · Az. 23 S 348/12
Beschluss vom 30. Januar 2013 · Az. 23 S 348/12
Prozessrecht Zivilprozessrecht -
OLG Nürnberg · Beschluss vom 30. Mai 2012 · Az. 12 U 2453/11
1. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch v ...
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KG · Beschluss vom 4. Februar 2011 · Az. 19 U 109/10
zur Frage, ob die mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur auch eine Markenrecherche durchführenzuführe hat, um sicherzustellen, dass das Logo frei von Markenrechten Dritter ist
Zivilrecht§§ 133, 157 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 522 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung
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LG Köln · Beschluss vom 29. Juli 2011 · Az. 28 S 10/11
Beschluss vom 29. Juli 2011 · Az. 28 S 10/11
Urheberrecht Zivilrecht§ 97a Abs. 2 UrhGUrheberrechtsgesetz; § 522 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung
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BGH · Beschluss vom 17. Mai 2011 · Az. IX ZA 28/11
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Verfahrensrecht Zivilprozessrecht§§ 114 Satz 1, 542 Abs. 1, 574 Abs. 1, 522 Abs. 3 ZPOZivilprozessordnung
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BGH · Beschluss vom 17. Mai 2011 · Az. IX ZA 26/11
Beschluss vom 17. Mai 2011 · Az. IX ZA 26/11
Verfahrensrecht Zivilprozessrecht -
OLG Bremen · Beschluss vom 18. Februar 2011 · Az. 5 U 30/10
Unzulässigkeit der Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht§§ 233, 234, 114, 522 Abs. 1, 85 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung
