Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 154
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
Fundstellen
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VGH Baden-Württemberg · Beschluss vom 2. Mai 2001 · Az. 4 S 667/01
Beschluss vom 2. Mai 2001 · Az. 4 S 667/01
Asyl- und Aufenthaltsrecht Verwaltungsrecht Öffentliches Recht§§ 40 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung; §§ 17a Abs. 2, 17a Abs. 4 GVGGerichtsverfassungsgesetz; § 7a AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetz
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