close

Erweiterte Suche


Entscheidungen Artikel Normen
bis
+
+

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Fundstellen