OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2004 - 13 B 2369/03
Fundstelle
openJur 2011, 27672
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 9 L 923/03
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 8185/02 VG Köln gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. März 2002 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Sowohl die Anordnung des Ruhens der Approbation selbst als auch die (zeitlich spätere) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung sind als Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und -wahl zu qualifizieren. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer behördlichen Maßnahme stellt einen selbständigen im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG relevanten Eingriff dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen des im Klageverfahren zu überprüfenden materiellen Verwaltungsakts hinausgeht, und erfordert deshalb auch eine eigenständige Prüfung am Maßstab dieser Verfassungsnorm.

BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618, vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530, und vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105.

Zwar lässt Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu. Überwiegende öffentliche Belange können es nämlich ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer approbationsrechtlichen Maßnahme sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen; dies gilt erst recht angesichts dessen, dass die materiellrechtlich in Frage stehende Anordnung des Ruhens der Approbation vom 5. März 2002 datiert und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung am 9. April 2003 erfolgt ist. Wegen der dem Grundrecht der Berufsfreiheit zuerkannten hohen Bedeutung kann dementsprechend für die Beurteilung des Sofortvollzugs nicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit genügen, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen Ergebnis führen wird. Vielmehr setzt eine solche Maßnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot die zusätzliche Feststellung voraus, das sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Dieses Erfordernis entspricht der Funktion von Präventivmaßnahmen, mit denen für eine Zwischenzeit ein Sicherungszweck verfolgt wird, der es ausnahmsweise rechtfertigt, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. für Dritte befürchten lässt, wobei es Aufgabe der um vorläufigen Rechtsschutz ersuchten Verwaltungsgerichte ist, eine eigenständige Prognose der konkreten (Dritt-)Gefährdung anzustellen.

Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 - a.a.O., vom 4. März 1997 - 1 BvR 327/97 -, vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, a. a. O., und vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 - a. a. O; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 - 13 B 1944/03 - und vom 22. März 1999 - 13 B 193/99 -.

Unabhängig davon, dass die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum Widerruf von Approbationen und deren Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangen sind, wendet der Senat diese Kriterien auch bezüglich der hier in Frage stehenden Anordnung des Ruhens der Approbation an, weil auch beim Ruhen der Approbation der ärztliche Beruf nicht ausgeübt werden darf (§ 6 Abs. 3 BÄO) und deshalb auch insoweit ein (vorläufiges) Berufsverbot ansteht. Danach ist der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ruhensanordnung zu Recht abgelehnt worden. Bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung bzw. gegen deren Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Der Anordnung des Ruhens der Approbation stehen das gegen den Antragsteller ergangene Strafurteil des Landgerichts Köln - B.114-18/01 - und das darin gegen den Antragsteller verhängte Berufsverbot für die Dauer von 3 Jahren für den medizinischen Bereich, soweit es um Patientinnen geht, auch angesichts des verfassungsrechtlichen Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) nicht entgegen. Denn die Erfassung und Wertung eines sog. "berufsrechtlichen Überhangs" begangener Straftaten, der durch eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erschöpfend geahndet worden ist, nach berufs- und/oder standesrechtlichen Maßstäben bleibt den zuständigen Behörden unbenommen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 -, BVerfGE 27, 180, 187; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 - I C 98/62 -, NJW 1963, 875; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 13 B 1944/03 -, Urteile vom 13. Januar 1988 - ZA 17/86 -, MedR 1988, 272, vom 23. August 1990 - ZA 4/88 -, MedR 1991, 106, vom 23. August 1990 - ZA 11/87 -, MedR 1991, 156; Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - LBG 1368/94 -, MedR 1995, 250.

Ein derartiger "berufsrechtlicher Überhang", der approbationsrechtliche Maßnahmen nicht ausschließt, ist im Hinblick auf die strafrechtliche Entscheidung gegen den Antragsteller zu bejahen. Dabei kann dahinstehen, ob sich ein solcher nicht schon deshalb unmittelbar aus dem Urteil des Landgerichts Köln mit dem auf Patientinnen beschränkten Berufsverbot für den Antragsteller ableitet, weil die Approbation, die eine unbeschränkte Berechtigung zur Ausübung des Arztberufs beinhaltet, nicht teilbar ist, die Bundesärzteordnung keine Möglichkeit der Einschränkung der Approbation vorsieht, die Approbation auch nicht unter Auflagen und anderen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden kann,

vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1997 - 3 C 12/95 - DVBl. 1998, 528 und vom 9. Dezember 1998 - 3 C 4/98 -, NJW 1999, 1798

und deshalb die Approbation auch nicht auf die Behandlung nur bestimmter Patientengruppen beschränkbar und dementsprechend auch nicht die Anordnung des Ruhens der Approbation entsprechend eingrenzbar ist. Ein "berufsrechtlicher Überhang" ergibt sich jedenfalls aus dem unterschiedlichen Zweck des strafrechtlichen Berufsverbots und der in diesem Verfahren in Frage stehenden approbationsrechtlichen Maßnahme. Das Berufsverbot des § 70 StGB ist eine tatbezogene Maßregel der Besserung und Sicherung zur Verhinderung einer Wiederholung der abgeurteilten Tat; sie ist grundsätzlich zeitlich befristet und kann überdies zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Anordnung des Ruhens oder der Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit und/oder Unwürdigkeit als Arzt sind personenbezogene, auf die Einhaltung der ärztlichen Pflichten und die Wahrung des Ansehens des Arztberufs schlechthin zielende Maßnahmen; sie können nicht befristet werden und sind einer Aussetzung zur Bewährung nicht zugänglich, auch wenn der Betroffene vorübergehend oder Zeit seines Lebens vom Arztberuf ausgeschlossen sein und andererseits die Zuverlässigkeit und Würdigkeit auf Grund veränderter Umstände und nach Ablauf einer gewissen Zeit zurückgewonnen werden kann. Diese tatübergreifenden berufsrechtlichen Aspekte - Überhang - werden vom strafrechtlichen Berufsverbot nicht abgedeckt und erlauben weitergehende approbationsrechtliche Maßnahmen.

Die Generalprävention vor dem Tätigwerden eines unzuverlässigen und/oder unwürdigen Arztes und der generelle Schutz des Arztberufs sind auch in diesem Fall entscheidend dafür, dass eine Maßnahme nach § 6 Abs. 1 BÄO durch ein Berufsverbot nach § 70 StGB nicht ausgeschlossen ist. Denn der Antragsteller hat die Taten, deretwegen er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arzt und unter Ausnutzung seiner mit dem Arztberuf verbundenen Stellung begangen und durch den strafrechtlichen Ausspruch werden die speziellen berufsrechtlichen Gesichtspunkte der Ansehens- und Vertrauenswahrung bei den Patienten und in der Ärzteschaft nicht hinreichend berücksichtigt. Dies hat das Landgericht Köln im Urteil (Seite 261) ebenfalls zum Ausdruck gebracht, indem es ausgeführt hat, "dass die Taten für den Angeklagten auch neben dem von der Kammer ausgesprochenen Berufsverbot berufs- bzw. standesrechtliche Folgen haben werden und dass er seinen Beruf, der seinen ganzen Lebensinhalt darstellt, voraussichtlich nicht mehr wird ausüben können". Dies offenbart - auch wenn dieser Gedanke im Rahmen der Strafzumessungserwägungen und nicht ausdrücklich (auch) in dem das Berufsverbot betreffenden Urteilsabschnitt erwähnt wird - die Erwartung des Strafgerichts, dass über die strafrechtliche Ahndung des Verhaltens des Antragstellers hinaus weitere Maßnahmen gegen diesen anstehen werden.

Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - LBG 1368/94 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 13 B 1944/03 -, Urteile vom 23. August 1990 - ZA 11/87 und ZA 4/88 -, a. a. O.; und vom 13. Januar 1988 - ZA 17/86 -, a. a. O.

Der Antragsteller hat die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen im Strafurteil des Landgerichts Köln auch angesichts dessen, dass die Verwaltungsbehörden und -gerichte nicht gehindert, andererseits aber auch dazu angehalten sind, die in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für approbationsrechtliche Maßnahmen ergeben, im vorliegenden Verfahren gegen sich geltend zu lassen und kann nicht mit Erfolg auf eine Fehlerhaftigkeit des Strafurteils verweisen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913, Beschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00, Ärzte Nr. 101; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 13 B 1944/03 -, Urteile vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 - und vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 -, NWVBl. 2003, 233; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1989 - 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553.

Derartige Anhaltspunkte ergeben sich nicht daraus, dass der Antragsteller im Strafurteil des Landgerichts Köln nach § 174a Abs. 2 StGB verurteilt, in den Strafzumessungserwägungen (Seite 261 des Strafurteils) aber auf § 174c Abs. 1 StGB abgestellt wurde. Nach Auffassung des Senats kommt dieser Ungenauigkeit bei der Abfassung des Strafurteils (eine weitere Ungenauigkeit findet sich im Abschnitt D, rechtliche Würdigung, Seite 256 des Urteils, wo von § 174 Abs. 2 StGB die Rede ist) in diesem Verfahren aber angesichts dessen, dass die jeweiligen gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen des § 174a Abs. 2 StGB und des § 174c Abs. 1 StGB identisch sind, keine entscheidende Bedeutung zu, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass die den Antragsteller betreffenden Tatsachenfeststellungen wegen - wie der Antragsteller meint - "offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Strafurteils" in diesem Verfahren nicht verwertbar sind.

Unter Berücksichtigung und in Auswertung des Strafurteils begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken, bei summarischer Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens sei die Anordnung des Ruhens der Approbation des Antragstellers rechtmäßig, weil dieser als unzuverlässig und unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs anzusehen sei. Insbesondere kann von einer Anwendung unzutreffender Maßstäbe keine Rede sein. Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 BÄO ist, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventionsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten Patientenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit erfüllen soll, von ihrer Natur her insofern auf einen schnellen Vollzug angelegt, weil es sich um eine vorläufige Berufsuntersagung und um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die nach § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Ruhensanordnung mit den begrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht dient letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Rechtsgut der Allgemeinheit handelt, und speziell dem Schutz der Patienten vor einem Tätigwerden von Personen, deren Unzuverlässigkeit und/oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft geworden ist. Der Patientenschutz und die diesen bezweckende Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen es demnach auch, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam und vollziehbar werden zu lassen und so unverzüglich ihrem Charakter als Präventionsmaßnahme gerecht zu werden. Die Argumentation des Antragstellers, der Gesetzgeber gehe von der grundsätzlich bestehenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus und habe in § 80 Abs. 2 VwGO abschließend die Fälle bestimmt, in denen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfalle, und das Ruhen der Approbation gehöre nicht dazu, steht dem nicht entgegen. Es steht nicht die generelle sofortige Vollziehbarkeit einer behördlichen Maßnahme in Frage, sondern die Anordnung von deren sofortiger Vollziehung im Einzelfall auf Grund einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, hier der Anordnung des Ruhens der Approbation.

Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation des Antragstellers keinen Bedenken. Würde dem Antragsteller die Möglichkeit belassen, weiterhin seinem Beruf als Arzt nachgehen zu können, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ruhen der Approbation erfüllt sind, besteht eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter und insbesondere eine Gefahr für die ihn aufsuchenden bzw. seiner Behandlung unterliegenden Patienten/Patientinnen. Diese Gefahr entfällt nicht wegen der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung, bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nicht gegenüber Patientinnen und Patienten tätig werden zu wollen. Diese Selbstverpflichtung ist - auch wenn sich bei einem Verstoß dagegen eine zum Widerruf der Approbation berechtigende Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben würde - rechtlich unverbindlich, vom Antragsteller jederzeit änderbar und ohne eine zusätzliche Untermauerung beispielsweise durch eine entsprechende organisationsrechtliche Maßnahme einer Klinik, die ihm eine Behandlung von Patienten/-innen untersagt, nicht kontrollierbar. Der Antragsteller könnte beispielsweise im Rahmen einer ärztlichen Vertretungstätigkeit die Möglichkeit erhalten, Patientenbehandlungen durchzuführen, und dadurch der Kontrolle durch die Behörde entgehen. Der Möglichkeit des Antragstellers, nach Aufgabe oder Änderung dieser Selbstbeschränkung wieder als Arzt tätig sein zu können, muss dadurch begegnet werden, dass ihm eine entsprechende Tätigkeit durch rechtlich wirkungsvolle approbationsrechtliche Maßnahmen, hier durch die Anordnung des Ruhens der Approbation mit Anordnung der sofortigen Vollziehung, untersagt wird.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung auch nicht im Hinblick darauf zu beanstanden, dass dem Antragsteller dadurch auch eine Tätigkeit im Rahmen der ärztlichen Forschung verwehrt wird. Zum einen hat der Antragsteller bisher in keiner Weise konkretisiert, an welchen Institutionen und in welchem Bereich er forschend tätig werden will, so dass auch nicht geprüft werden kann, ob ihm möglicherweise dafür eine Erlaubnis nach § 2 Abs. BÄO erteilt werden könnte. Des Weiteren gewährt auch Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, die ärztliche Tätigkeit gerade im Rahmen und auf der Grundlage einer Approbation als Arzt auszuüben,

vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 4.98 -. a. a. O..

Außerdem bietet der Bereich der Forschung auch genügend Arbeitsfelder, die eine Approbation nicht voraussetzen.

Zudem hat der Antragsteller bei den ihm strafrechtlich vorgeworfenen Taten über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung seiner privilegierten Stellung als Arzt planmäßig zum Nachteil von Patientinnen gehandelt und diese in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt und deren Würde missachtet. Er hat damit ein Verhaltensmuster und Charaktereigenschaften erkennen lassen, bei denen eine kurzfristige Änderung nicht zu erwarten ist und bei denen eine Tendenz zur Missachtung der Würde der Patientinnen erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es deshalb gerechtfertigt, ihn auch schon für die Dauer des Hauptsacheverfahrens von einer Tätigkeit als Arzt auszuschließen. Angesichts dessen, dass das Strafverfahren seinerzeit mit einer intensiven Presseöffentlichkeit verbunden war und die Verhängung einer nicht unwesentlichen Freiheitsstrafe in der Bewertung durch die Allgemeinheit weitaus stärker Ansehen und Vertrauen des Arztes bzw. der Ärzteschaft tangiert als beispielsweise eine Geldstrafe, kann auch sowohl seitens der Patienten- als auch der Ärzteschaft kein Verständnis dafür erwartet werden, wenn der Antragsteller weiterhin seine Approbation ausnutzen könnte und als Arzt tätig wäre. Ein solches Tätigwerden würde schließlich auch dem Ansehen der Ärzteschaft Schaden zufügen, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung des Ansehensverlustes bzw. der Wiederherstellung des Ansehens der Ärzteschaft die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung gerechtfertigt ist. Dies kann nur durch das sofortige Greifen der Anordnung des Ruhens der Approbation geschehen, da - wie dargelegt - die Approbation nicht einschränkbar und nicht teilbar ist, somit ein milderes Mittel als die Anordnung des Ruhens der Approbation nicht zur Verfügung steht.