LG Duisburg, Beschluss vom 24.11.2003 - 12 T 280/03
Fundstelle
openJur 2011, 27627
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 XVII 24/03
Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsge-richts Duisburg-Hamborn vom 10.10.2003 - 4 XVII 24/03 - wird zu-rückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 13.01.2003 hat der Bruder des Betroffenen die Einrichtung einer Betreuung für einen Antrag bei einer Sozialhilfeangelegenheit im auf Veranlassung des angeregt. Der Betroffene erhält seit Jahren Pflegegeld und Sozialhilfeunterstützung. Bislang hat sich der Bruder um diese Angelegenheiten seines geistig behinderten Bruders gekümmert. Er ist auch weiterhin dazu bereit.

Mit Beschluss vom 10.10.2003 hat das Amtsgericht das Verfahren ohne Einrichtung einer rechtlichen Betreuung eingestellt.

Dagegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass sich aus § 60 SGB I Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten ergäben, die in bestimmten Fällen nur der Hilfeempfänger selbst leisten könne. Im übrigen seien die Angehörigen zum Teil unzuverlässig. Ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten hätte auch dessen sozialrechtliche Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, da eine solche für den Betroffenen nicht erforderlich ist. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebensogut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine Betreuung für Sozialhilfeangelegenheiten scheidet nach den derzeitigen Umständen aus. Denn die Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt ebenso wie die Hilfen in besonderen Lebenslagen - wird geleistet, wenn dem Sozialhilfeträger die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe bekannt werden (§ 5 BSHG). Dies bedeutet, dass auch jeder Dritte die notwendigen Informationen an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeben und so für die Gewährung von Leistungen sorgen kann, ohne dass er hierzu eines gesetzlichen Vertreters bedarf (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 1995, § 1896 BGB, Rn. 19). Weil das Sozialamt von Amts wegen ermitteln muss (vgl. Palandt Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1896, Rdnr. 12) und die Interessen des Betroffenen bislang ausreichend berücksichtigt worden sind, besteht vorliegend kein Bedarf für die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Sozialhilfeangelegenheiten. Die Angehörigen des Betroffenen sind in der Vergangenheit bereit und in der Lage gewesen, sich um die entsprechenden Belange des Betroffenen zu kümmern. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies in der Zukunft nicht so sein sollte. Soweit das Sozialamt etwaige Unregelmäßigkeiten, beispielsweise ein Ausbleiben der Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten, fürchtet, muss es insoweit von Amts wegen ermitteln. Zudem rechtfertigen allein bloße Befürchtungen für die Zukunft nicht die Einrichtung einer Betreuung.

Wieso des Weiteren für die Aufgabenkreise Behördenangelegenheiten sowie Aufenthaltsbestimmung eine Betreuung eingerichtet werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Es sind bislang keinerlei Probleme aufgetreten und die Angehörigen des Betroffenen haben sich um diesen gekümmert und seine diesbezüglichen Angelegenheiten geregelt.

Zu einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13 FGG) bestand kein Anlass.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben, die beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn, dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtspfleger) der genannten Gerichte oder durch Einreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes eingelegt werden kann.