LG Köln, Beschluss vom 10.02.2004 - 11 T 11/04
Fundstelle
openJur 2011, 27483
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 116 C 90/03
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.10.2003 - 116 C 90/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Mit ihrer Klage vom 02.06.2003 hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.400,71 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Dieser Anspruch beruhte darauf, dass der Beklagte verschiedene Sicherheiten, die sich die Klägerin seitens der Schuldnerin hat einräumen lassen, verwertet hatte. Unstreitig stand der Klägerin insoweit ein Absonderungsrecht zu.

Mit Schreiben vom 28.01.2003 hat der Beklagte dem Amtsgericht Köln und mit Schreiben vom 13.02.2003 der Klägerin mitgeteilt, dass eine Masseunzulänglichkeit vorliege. Am 09.07.2003 hat der Beklagte die Forderung der Klägerin anerkannt und am 11.07.2003 die Hauptforderung in Höhe von 1.400,71 EUR an die Klägerin gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 03.09.2003 die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf Bl. 62 ff. d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 10.09.2003 hat die Klägerin ihre Kosten in Höhe von 392,20 EUR angemeldet und beantragt, diese gegen den Beklagten festzusetzen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht festgesetzt, dass aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 03.09.2003 von dem Beklagten 392,20 EUR nebst Zinsen an die Klägerin zu erstatten sind.

Gegen diesen dem Beklagten am 09.10.2003 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 16.10.2003 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass wegen der Masseunzulänglichkeit ein Kostenfestsetzungsbeschluss mit dem Inhalt eines Zahlungstitels nicht hätte ergehen dürfen. Danach könne auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich den Inhalt haben, dass eine entsprechende Zahlungsverpflichtung festgestellt werde (vgl. OLG Düsseldorf, ZInsO 2003, 713; a.A. OLG Hamm, ZInsO 2002, 831).

Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hat beantragt sie zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Bei dem nach § 104 festzusetzenden Erstattungsanspruch handelt es sich um eine Forderung die spätestens durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 03.09.2003 - 116 C 90/03 - entstanden ist. Es handelt sich insoweit nicht um eine Forderung im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sie ist nämlich nicht vor Bekanntmachung der Massenunzulänglichkeit am 28.01.2003 entstanden. Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2003 war eine Klageforderung der Klägerin als Absonderungsberechtigte auf den Verwertungserlös. In § 210 InsO ist nur geregelt, dass sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig ist. Das Vollstreckungsverbot kann ebenfalls nicht die Geltendmachung von Aus- bzw. Absonderungsrechten verhindern, weil Gegenstände, die der Aussonderung unterliegen, von vornherein nicht Bestandteil der Insolvenzmasse sind und es folglich auch durch eine Anzeige des Verwalters nicht werden können. Im übrigen widerspricht eine Ausdehnung dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die sich lediglich auf (Alt-)Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1. Nr. 3 InsO bezieht (vgl. Breutigam/Blersch/Goetch, Insolvenzrecht, § 210, Rdnr. 9). Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob bei Massenverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 das Vollstreckungsverbot des § 210 auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten ist (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 26.03.2001, ZInsO 2001, 429; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2002, ZInsO 2002, 831). Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 210 InsO nicht erfüllt, weil es sich nicht um eine Altschuld im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war deshalb auch nicht erforderlich, weil das vorliegende Verfahren nicht mit den Entscheidungen des OLG Hamm, a.a.O. und des OLG Düsseldorf, a.a.O. sowie des LAG Baden-Württemberg, a.a.O. vergleichbar ist, weil es sich in den Fällen um Altschulden im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelte.

Beschwerdewert: bis 300,-- EUR (§ 3 ZPO wegen Massenunzulänglichkeit)