OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 558/02
Fundstelle
openJur 2011, 27208
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 K 1728/98
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger zu 2) beantragte am 26. November 1997 bei dem Beklagten die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für den Teilabriss und den Um- und Ausbau einer auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 30, Flurstück 534, aufstehenden Gerätehalle sowie für die Änderung der Nutzung dieser Gerätehalle in einen Verkaufsmarkt. Das vorgenannte Grundstück trägt die Straßenbezeichnung "Auf der T. " 32 und gehört - wie auch die angrenzenden Flurstücke 555 und 538, auf denen der Großteil der für den Verkaufsmarkt vorgesehenen Kraftfahrzeugstellplätze angelegt werden soll - der Familie C. . Die Freiflächen der vorgenannten Grundstücke werden zum Teil als Lagerplatz beziehungsweise Stellplatz für das Bauunternehmen C. genutzt.

Das Flurstück 534 befindet sich im weitgehend baulich genutzten Blockinnenbereich eines von der P. straße im Süden, der Straße "Auf der T. " im Norden, der X. straße im Westen und dem T. weg im Osten gebildeten Straßengevierts. Das Straßengeviert wird durch die in Nord-Süd-Richtung zwischen der Straße "Auf der T. " und der P. straße verlaufende Stichstraße "C. " und einen daran südlich anschließenden Weg zwischen den Flurstücken 416 und 417 zweigeteilt. Der östliche Teil des Straßengevierts ist bis auf einen Kindergarten am T. weg und eine Versicherung an der P. straße auf dem Flurstück 417 ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut. Der westliche Teil des Straßengevierts weist dagegen eine stark gemischte Nutzung auf. Neben mehreren Wohnhäusern finden sich dort drei Gebäude, die sowohl der Wohnnutzung als auch der gewerblichen Nutzung, nämlich einer Versicherung, einem Baubüro und einer Praxis für Physiotherapie dienen. Auf dem Flurstück 471 - im Eckbereich P. straße/ X. straße - wird ein Bettencenter geführt. Auf dem zur Straße "Auf der T. " orientierten Baugrundstück - bestehend aus den Flurstücken 534, 538 und 555 - stehen die Gebäude einer Genossenschaft (Flurstück 555), die dort einen Landhandel einschließlich eines so genannten "grünen Warenhauses" betreibt, sowie die zur Umnutzung vorgesehene Lagerhalle (Flurstück 534). Während die beiden Gebäude der Genossenschaft straßenrandnah an der Straße "Auf der T. " errichtet sind, steht die Lagerhalle um etwa 40 m von der Straße zurückgesetzt im Hintergelände. Das Flurstück 538 ist bis auf zwei kleine Nebengebäude unbebaut. Die Gebäude des Landhandels weisen eine Grundfläche von ungefähr 860 qm auf. Unmittelbar südwestlich der vorstehend beschriebenen Lagerhalle befindet sich auf dem sich bis zur P. straße erstreckenden Flurstück 537 ein Lebensmittelmarkt mit etwa 1.125 qm Grundfläche. Die Stellplätze dieses Lebensmittelmarktes sind einschließlich der zugehörigen Ein- und Ausfahrt zur P. straße hin orientiert. Zwischen den zusammenhängenden Flurstücken 534, 538 und 555 und der Stichstraße "C. " liegt eine 22 m x 125 m große unbebaute Fläche (Flurstück 99), die im Norden an die Straße "Auf der T. " grenzt. Im nördlichen Bereich des Flurstücks 99 ist ein Spielplatz angelegt. Bei den Gebäuden auf der durchgängig bebauten Nordseite der Straße "Auf der T. " zwischen der X. straße und dem T. weg handelt es sich ganz überwiegend um Wohngebäude. Lediglich auf dem Flurstück 25 wird ein Secondhandshop betrieben. Auf dem nordöstlichen Eckgrundstück X. straße /"Auf der T. " (Flurstück 764) hat sich im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein ALDI-Markt mit etwa 800 qm Grundfläche angesiedelt. Was die bauliche Nutzung der näheren Umgebung im Übrigen angeht, wird auf den Flurkartenauszug Bezug genommen, den der Beklagte im Anschluss an den erstinstanzlich durchgeführten Ortstermin überreicht hat (Blatt 63 der Gerichtsakte).

Im Flächennutzungsplan der Stadt H. ist das Straßengeviert als gemischte Baufläche dargestellt.

Der Kläger zu 2) legte mit der Bauvoranfrage vom 26. November 1997 einen Lageplan und einen Flurkartenauszug vor. Auf dem Lageplan ist das weiter westlich gelegene Gebäude der Genossenschaft und der westliche Teil der zur Umnutzung vorgesehenen Lagerhalle in einem Umfang von 10 m x 27 m als abzubrechen gekennzeichnet. Das weiter östlich gelegene Gebäude der Genossenschaft - Grünmarkt genannt - ist durch einen 9 m x 24 m großen Gebäudeteil mit der Lagerhalle verbunden. Dieser Gebäudeteil war ursprünglich als "Lager" bezeichnet. Diese Bezeichnung ist mit Tinte durchgestrichen und durch die handschriftliche Bezeichnung "Durchgang" ersetzt. Zudem sind 50 Stellplätze auf dem Flurstück 538, 30 Stellplätze auf dem östlichen Teil des Flurstücks 555 sowie 38 Stellplätze auf dem westlichen Teil des Flurstücks 555 und den südlich beziehungsweise westlich angrenzenden Flurstücken 537 und 646 - also insgesamt 118 Stellplätze - eingetragen.

In der mittels Formular gestellten Bauvoranfrage ist das Vorhaben wie folgt beschrieben: Nutzungsänderung einer Gerätehalle in einen Verkaufsmarkt.

Mit Schreiben vom 14. Januar 1998 wurde der Kläger zu 2) über den Eingang der Bauvoranfrage informiert.

Am 15. Januar 1998 bat der Beklagte die Abfallwirtschaftsbehörde um Stellungnahme hinsichtlich etwaiger Altlasten.

Nach Beendigung des verwaltungsinternen Umlaufverfahrens und Besprechung in der "Baukonferenz" fand am 24. Februar 1998 ein Gespräch zwischen Mitarbeitern des Beklagten, Herrn C. sen. sowie dem Architekten, der die Bauvorlagen erstellt hatte, statt. Nach dem über das Gespräch gefertigten Aktenvermerk des Beklagten erklärten Herr C. und der Architekt, dass der im Lageplan dargestellte Grünmarkt, der als späteres Lager vorgesehen sei, durch eine Brandwand vom Verbrauchermarkt getrennt werden solle. Die Mitarbeiter des Beklagten wiesen darauf hin, dass für eine endgültige Beurteilung des Vorhabens die Bauvorlagen hinsichtlich folgender Punkte zu ergänzen seien: Art der Sortimente, Größe der Verkaufsfläche des Discounters und des grünen Warenhauses sowie Nutzung der frei werdenden Flächen. Außerdem sei ein Lageplan erforderlich, der den Bestand und die geplante Nutzungsänderung erkennen lasse. Von der Bauherrenseite wurde zugesagt, die besagten Unterlagen in Kürze nachzureichen.

Am 1. April 1998 reichte das Ingenieurbüro I. zu der Bauvoranfrage vom 26. November 1997 einen Lageplan im Maßstab 1:500 (Darstellung Abbruch, Bestand und Neuplanung) ein, gab die Verkaufsfläche mit maximal 700 qm an und kündigte an, die Sortimentsbeschreibung des Betreibers ALDI-Markt nachzureichen. In dem Begleitschreiben wurden nunmehr beide Kläger als Bauherren bezeichnet. Abweichend von dem zunächst eingereichten Lageplan ist das auf dem Flurstück 555 weiter westlich gelegene Gebäude nicht als abzubrechendes Gebäude gekennzeichnet. Eine bauliche Verbindung zwischen dem auf dem Flurstück 555 weiter östlich gelegenen Gebäude und der Lagerhalle ist nicht dargestellt. Der östliche Teil der Lagerhalle (8 m x 25 m) und ein Teil an deren nördlicher Seite (1,5 m x 42 m) sind als abzubrechende Bausubstanz eingezeichnet. Die Anordnung der insgesamt 73 Stellplätze auf den Flurstücken 534, 535, 537, 538 und 555 sowie die Lage der Ein- und Ausfahrt ist gegenüber dem alten Lageplan vollständig verändert.

Der Beklagte forderte am 20. April und 21. April 1998 Stellungnahmen der IHK und des Staatlichen Umweltamtes I. (StUA) an. Die IHK erhob mit Schreiben vom 8. Mai 1998 keine Bedenken gegen das Vorhaben, da nach ihrer Auffassung der Nahversorgungscharakter des Verbrauchermarktes, der allerdings durch Auflagen in der Baugenehmigung festzulegen sei, im Vordergrund stehe. Das Einzelhandelskonzept der Stadt H. , wonach eine Ausdehnung des Hauptzentrums in den nordöstlichen Teilabschnitt der P. straße verhindert werden soll, sei deshalb nicht gefährdet.

In seiner Sitzung am 13. Mai 1998 beschloss der Rat der Stadt H. für den Bereich zwischen der Straße "Auf der T. " und der P. straße die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 229 "C. ". Ziel der Planung war, das Hintergelände für Wohnbauzwecke baureif zu machen, die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf die vorhanden Betriebe zu beschränken und weitere Einzelhandelsansiedlungen zu verhindern.

Zugleich beschloss der Rat für den genannten Bereich eine Veränderungssperre gemäß § 16 BauGB als Satzung.

Unter dem 20. Mai 1998 teilte das StUA mit, aus der Sicht des technischen Umweltschutzes bestünden gegen das Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken, wenn die zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte an den im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Wohnhäusern eingehalten würden. Den Antragsunterlagen des endgültigen Bauantrags sei dazu die gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen hinzuzufügen, in dem die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) vor den Wohngebäuden C. 4-7, P. straße 45-49 und "Auf der T. " 42 nachzuweisen sei.

Mit Schreiben vom selben Tage gab der Beklagte den Klägern im Hinblick auf die beabsichtigte Zurückstellung ihrer Bauvoranfrage Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 9. Juni 1998 erhoben die Kläger Klage, mit der sie eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des unter dem 26. November 1997 beantragten Bauvorbescheides begehrten.

Am 22. Juni 1998 wurde der Beschluss des Rates über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 229 öffentlich bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 17. Juli 1998 stellte der Beklagte die Bauvoranfrage der Kläger gemäß § 15 BauGB bis zum 25. November 1998 zurück.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schriftsatz 19. August 1998 - bei dem Beklagten eingegangen am 20. August 1998 - Widerspruch.

Am 1. Oktober 1998 erfolgte die Bekanntmachung der am 13. Mai 1998 beschlossenen Veränderungssperre.

Der Oberkreisdirektor des Kreises C. - heute Landrat des Kreises C. - wies den Widerspruch der Kläger gegen den Zurückstellungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1998 als unbegründet zurück.

Am 1. Dezember 1998 erhoben die Kläger Klage gegen den Zurückstellungsbescheid.

Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 teilte die Firma ALDI, die den geplanten Ver- brauchermarkt zunächst hatte betreiben wollen, den Klägern mit, dass sie sich zwischenzeitlich für einen anderen Standort entschieden habe. Sie habe auf Grund der Situation im Sommer 1998 davon ausgehen müssen, dass der ins Auge gefasste Standort nicht durchsetzbar sein werde.

Am 23. Februar 1999 erteilte der Beklagte den Klägern den begehrten positiven Bauvorbescheid und zugleich eine Ausnahme von der Veränderungssperre. Der Bauvorbescheid beruht auf dem Textteil der Bauvoranfrage vom 26. November 1997, der im Schreiben des Ingenieurbüros I. vom 1. April 1998 enthaltenen Sortimentsbeschreibung und dem ebenfalls am 1. April 1998 eingereichten Lageplan vom 30. März 1998.

Die am 1. Dezember 1998 erhobene Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 17. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Oberkreisdirektors des Kreises C. vom 10. November 1998 nahmen die Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 17. Dezember 2001 zurück. Die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage erhielten sie in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage aufrecht.

Sie haben beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheides vom 17. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises C. vom 10. November 1998 ihre Bauvoranfrage vom 26. November 1997 positiv zu bescheiden.

der Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bauvoranfrage sei in der Sache nicht bescheidungsfähig gewesen. Da der Vorbescheid ein vorweggenommener Teil des feststellenden Teils der Baugenehmigung sei, müsse der Antragsteller im Vorbescheidsverfahren für die planungsrechtliche Prüfung dieselben Unterlagen beifügen, die der Bauherr im Baugenehmigungsverfahren seinem Bauantrag beifügen müsse. Im Hinblick auf die Anordnung der Stellplätze hätten die Kläger mit dem Vorbescheidsantrag einen Schallschutznachweis gemäß § 8 Abs. 4 BauPrüfVO vorlegen müssen, um dem Beklagten die Prüfung der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme zu ermöglichen. Ohne diesen notwendigen Schallschutznachweis sei der Antrag der Kläger nicht bescheidungsfähig gewesen. Zudem sei der Lageplan, den die Kläger am 1. April 1998 vorgelegt hätten, ungenau, da die darin enthaltenen Angaben über die Verkaufsfläche nicht mit den zeichnerischen Darstellungen übereinstimmten. Es bestehe eine Flächendifferenz von 20 qm.

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 7. Januar 2002 zugestellt worden. Auf ihren Antrag vom 7. Februar 2002 - eingegangen bei Gericht am selben Tage - hat der Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2002 - den Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 27. Februar 2002 - die Berufung zugelassen. Mit am 27. März 2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger die Berufung begründet und einen konkreten Berufungsantrag gestellt.

Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht verkenne die Rechtsnatur des Vorbescheides. Im Gegensatz zur Baugenehmigung stelle ein Vorbescheid nicht die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem gesamten öffentlichen Recht fest, sondern es werde mit ihm nur über einzelne Fragen des Bauvorhabens entschieden, die der Antragsteller nach Art und Inhalt festlege. Das Verwaltungsgericht habe die Bauvoranfrage fälschlich nicht so ausgelegt, wie es dem damit erkennbar verfolgten Ziel und Zweck am besten dienlich sei und sich an keiner Stelle des Urteils mit der Reichweite der Bauvoranfrage befasst. Die erstinstanzliche Entscheidung stelle maßgeblich auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Schallgutachtens ab, obwohl sie - die Kläger - die Lösung der Lärmproblematik dem Baugenehmigungsverfahren hätten vorbehalten wollen. Eines Schallgutachtens habe es im Hinblick auf die mit der Bauvoranfrage begehrten Feststellungen nicht bedurft.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage beziehe sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Erledigung, was sich bereits daraus ergebe, dass die Untätigkeitsklage bereits vor Erlass des Zurückstellungsbescheides anhängig gewesen sei. Das Klageziel sei nicht allein dem konkret gestellten Klageantrag, sondern dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmen. Im Hinblick auf einen etwaigen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten hätten sie - die Kläger - ein schützenswertes Interesse an einer möglichst umfassenden Klärung der Sach- und Rechtslage.

Der Beklagte habe von dem Zeitpunkt der ersten Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Zurückstellung der Bauvoranfrage eine unangemessen lange Frist verstreichen lassen und ihnen - den Klägern - den begehrten Bauvorbescheid pflichtwidrig vorenthalten. Er sei aber verpflichtet gewesen, ihnen den beantragten positiven Bauvorbescheid unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die zulässigen Lärmimmissionen eingehalten würden. Der Bauaufsichtsbehörde hätten mit den Angaben zur Größe der Verkaufsfläche und zur Art des Verbrauchermarktes sowie dem Lageplan alle zur Bescheidung der Bauvoranfrage notwendigen Informationen vorgelegen. Der Zurückstellungsbescheid, der nach Erhebung der Untätigkeitsklage erlassen worden sei, sei auch Gegenstand dieser Untätigkeitsklage gewesen und damit auch Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage. Sie - die Kläger - hätten die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides - gegebenenfalls unter Beseitigung entgegenstehender behördlicher Entscheidungen - begehrt. Die Veränderungssperre habe dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können, da sie nichtig sei. Der ihr zu Grunde liegende Planaufstellungsbeschluss ziele auf eine bloße Verhinderungsplanung, denn das angegebene Planziel könne angesichts der vorhandenen gewerblichen Nutzung nicht verwirklicht werden. Darüber hinaus stehe das Vorhaben dem Planziel, das Hintergelände für Wohnbauzwecke baureif zu machen, nicht entgegen. Sei aber die Veränderungssperre rechtswidrig, gelte dies erst recht für die Zurückstellung gemäß § 15 BauGB. Der Zurückstellungsbescheid sei zudem aus formalen Gründen fehlerhaft, da eine Zurückstellung von Baugesuchen nur in Betracht komme, wenn eine Veränderungssperre nicht vorliege oder noch nicht in Kraft gesetzt sei. Schließlich habe der Beklagte mit der späteren Erteilung des beantragten Vorbescheids gezeigt, dass er sich von Anfang an im Unrecht befunden habe. Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, das Feststellungsinteresse sei zweifelhaft. Für das Flurstück 538, auf dem 37 Stellplätze für den geplanten Verbrauchermarkt hätten angelegt werden sollen, sei zwischenzeitlich eine Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser erteilt worden. Da dieses Flurstück offenbar nicht im Eigentum der Kläger gestanden habe, stelle sich die Frage, ob das Vorhaben, für das die Kläger den Vorbescheid begehrt hätten, überhaupt realisierbar gewesen sei.

Zudem sei der Feststellungsantrag unbegründet. Eine positive Bescheidung der Bauvoranfrage sei nicht in Betracht gekommen. Der Feststellungsantrag beziehe sich auf den Zeitraum zwischen dem Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1998 und der Erteilung des Bauvorbescheides vom 23. Februar 1999. Während dieses Zeitraums habe die für den fraglichen Bereich beschlossene Veränderungssperre der Erteilung des begehrten Bauvorbescheides entgegengestanden. Auch wenn man den Zeitraum, auf den sich der Feststellungsantrag beziehe, großzügiger fasse und den Zeitraum zwischen dem Ergehen des Zurückstellungsbescheides und der Bekanntmachung der Veränderungssperre als maßgeblich ansehe, hätten die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides gehabt. Der Zurückstellungsbescheid sei durch die darauf bezogene Klagerücknahme am 17. Dezember 2001 rechtskräftig geworden. Trotz seiner inhaltlichen Befristung bis zum 25. November 1998 habe sich der Zurückstellungsbescheid mit Ablauf dieses Tages nicht erledigt, sondern rechtfertige für den Zeitraum seiner Wirksamkeit die nach § 15 BauGB getroffene Aussetzungsentscheidung.

Der Feststellungsantrag beziehe sich ausdrücklich auf die Bauvoranfrage vom 26. November 1997. Abgesehen von der mangels Verkaufsflächenangabe fehlenden Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage vom 26. November 1997, sei diese durch die Bauvoranfrage vom 1. April 1998, die ein wesentlich anderes Vorhaben zum Gegenstand habe, ersetzt worden, sodass die ursprüngliche Bauvoranfrage nicht mehr habe beschieden werden können.

Auch wenn der Feststellungsantrag entgegen seinem Wortlaut so zu verstehen sein sollte, dass er sich auf die Bauvoranfrage vom 1. April 1998 beziehe, könne er keinen Erfolg haben. Die mit dem Antrag auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides sinngemäß gestellte Frage, ob sich ein SB-Verbrauchermarkt der Firma ALDI mit einer Verkaufsfläche von maximal 700 qm im Sinne des § 34 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, habe auf der Grundlage der eingereichten Bauvorlagen nicht positiv beantwortet werden können. Eine unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme gebotene Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der umliegenden Bebauung sei - was die mit der Lage und Anzahl der Stellplätze und dem Zu- und Abgangsverkehr verbundenen Lärmimmissionen angehe - nicht möglich gewesen. Die Kläger hätten diesen Gesichtspunkt bei ihrer Bauvoranfrage nicht ausgeklammert. Abgesehen davon könnten einzelne Teilaspekte der an sich einheitlich zu beurteilenden Frage nach der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nicht Gegenstand eines Bauvorbescheides sein.

Schließlich habe der begehrte Bauvorbescheid auch deshalb nicht erteilt werden können, weil es sich bei dem geplanten Verbrauchermarkt um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handele, der sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung, die einem Mischgebiet entspreche, einfüge. Die Einstufung des geplanten Verbrauchermarktes als großflächiger Einzelhandelsbetrieb folge jedenfalls aus der Zusammenschau des Vorhabens mit den beiden auf den Nachbarflurstücken vorhandenen Einzelhandelsbetrieben. Alle drei Betriebe stünden in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang. Die Anordnung der Gebäude und der Stellplätze lasse erkennen, dass die Betriebe aufeinander bezogen seien und gegenseitig vom Kundenstamm der jeweils anderen Betriebe profitieren wollten. Die Attraktivität des Standortes ergebe sich für die Kunden daraus, dass - ohne Wechsel des Parkplatzes - in drei verschiedenen Geschäften eingekauft werden könne, deren Sortimente sich gegenseitig ergänzten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens 2 K 3665/98 (Beiakte Heft 3) sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Soweit im Hinblick auf die Sachdienlichkeit der Klageänderung und das Vorliegen eines Feststellungsinteresses Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Klage be- stehen, geht der Senat diesen Bedenken nicht weiter nach, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.

Den Klägern stand zu keiner Zeit ein Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheides entsprechend ihrem Antrag vom 1. April 1998 zu.

Mit der Einreichung des unter dem 30. März 1998 erstellten Lageplans des Ingenieurbüros I. am 1. April 1998 haben die Kläger den Gegenstand der ur- sprünglichen Bauvoranfrage vom 26. November 1997 ausgewechselt. Das neue Vorhaben stellt gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben ein "aliud" dar, weil es mit dem Wegfall der baulichen Verbindung zwischen Grünmarkt und Verkaufsmarkt sowie im Hinblick auf die abzubrechende Bausubstanz und die Anordnung der Stellplätze, Fahrgassen und Zufahrten wesentliche Änderungen vorsieht, die eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern.

Das durch den am 1. April 1998 eingereichten Lageplan konkretisierte Vorhaben war somit alleiniger Gegenstand des mit der Untätigkeitsklage gestellten Verpflichtungsantrags, der die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zum Ziel hatte.

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Ein solcher baurechtlicher Vorbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung.

Zu welchen "Fragen des Bauvorhabens" die Kläger einen Vorbescheid beantragt haben, lässt sich dem am 26. November 1997 eingereichten Antragsformular, dem das Vorhaben konkretisierenden Lageplan vom 30. März 1998 sowie den Angaben zur Verkaufsfläche und zum Betreiber des geplanten Verkaufsmarktes allerdings nicht eindeutig entnehmen. Im Antragsformular ist das Feld "Antrag auf Vorbescheid" angekreuzt. Unter "Genaue Bezeichnung des Vorhabens" heißt es "Nutzungsänderung einer Gerätehalle in einen Verkaufsmarkt". Im Feld "Genaue Fragestellung zum Vorbescheid" findet sich keine Eintragung.

Mithin muss durch Auslegung gemäß § 133 BGB ermittelt werden, welche Zulässigkeitsfragen die Kläger im Rahmen ihrer Bauvoranfrage von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben wollten. Ausgangspunkt für die Auslegung kann dabei nur das konkret beschriebene Vorhaben sein, denn der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird,

vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 99.77 -, BRS 36 Nr. 158,

wobei sich die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen müssen. Es ist allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was das "Vorhaben" und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dies darf er nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen, die im Vorbescheidsverfahren von sich aus keine bindende Aussage zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens machen kann, welches nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Eine solche Aussage wäre als gutachterliche Stellungnahme zu qualifizieren, zu deren Abgabe die Baugenehmigungsbehörde nicht befugt ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173.

Nach Art, Umfang und Inhalt der mit der Bauvoranfrage eingereichten Bauvorlagen ging es den Klägern in erster Linie um eine so genannte Bebauungsgenehmigung für das mit dem Lageplan vom 30. März 1998 konkretisierte Vorhaben. Die Baugenehmigungsbehörde sollte vorab über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens - insbesondere im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung - entscheiden. Da in dem vorgenannten Lageplan auch die Lage der für das Vorhaben vorgesehenen Stellplätze einschließlich der zugehörigen Fahrgassen und Zufahrten konkret angegeben sind, war die Behörde mangels gegenteiliger Verlautbarungen der Kläger gehalten, diese Anlagen nicht nur im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Prüfung als Teil des konkret zur Entscheidung gestellten Vorhabens zu behandeln, sondern ihre Entscheidung auch auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf § 51 Abs. 8 BauO NRW a.F. (heute § 51 Abs. 7 BauO NRW) zu erstrecken.

Die Bauvoranfrage der Kläger war mit den vorstehend umschriebenen Fragestellungen zu keiner Zeit bescheidungsfähig, denn auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen kann keine positive Aussage darüber getroffen werden, ob die von den Klägern ins Auge gefasste Nutzungsänderung hinsichtlich der von ihnen zur Entscheidung gestellten Fragen bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Grundstück, auf dem die zur Umnutzung vorgesehene Gerätehalle steht, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt H. liegt. Bauplanungsrechtlich zulässig ist ein Vorhaben nach dieser Vorschrift dann, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird (§ 34 Abs. 1 BauGB).

Was die Frage des Sicheinfügens angeht, kann offen bleiben, inwieweit die Kläger den Prüfungsrahmen durch das Weglassen entscheidungsrelevanter Angaben - etwa im Hinblick auf das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung - faktisch beschränkt haben. In jedem Fall wollten sie eine Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zu der Frage, ob sich das konkrete Vorhaben einschließlich der dargestellten Stellplätze, Fahrgassen und Zufahrten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Gerade diese Entscheidung lässt sich auf der Grundlage der eingereichten Bauvorlagen nicht treffen.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Der Beklagte hat ausweislich des den Klägern unter dem 23. Februar 1999 erteilten Bauvorbescheides angenommen, dass die Eigenart der hier maßgeblichen näheren Umgebung einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO entspreche. Ob diese Annahme zutrifft oder ob sich die Umgebung als Gemengelage darstellt und die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB erfolgen muss, braucht der Senat letztlich nicht zu entscheiden. Für die fehlende Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage ist es ohne Belang, ob die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO oder nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist.

Handelt es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks um ein faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB), wäre das Vorhaben seiner Art nach zulässig, wenn es zu den in § 6 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten gehörte, es nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung nicht der Eigenart des Baugebiets widerspräche, von ihm keine Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären und es keinen derartigen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt würde (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Bei der Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, ob ein Vorhaben seiner Art nach in einem faktischen Baugebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist, gehört auch der Tatbestand des § 15 Abs. 1 BauNVO zum Prüfprogramm. Danach kann ein Vorhaben, das in einem bestimmten Baugebiet nach den dafür einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich zulässig wäre, im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, wenn beispielsweise Belästigungen oder Störungen von ihm ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. In diesem Zusammenhang spielen auch die verkehrlichen Auswirkungen eines Vorhabens eine maßgebliche Rolle. So gehören beispielsweise zu den Kriterien, die einen Gewerbebetrieb hinsichtlich seiner Gebietsverträglichkeit qualifizieren, auch die Störungen, die von dem mit ihm typischerweise verbundenen Zu- und Abgangsverkehr ausgehen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. 58.

Die mit dem Zu- und Abgangsverkehr des geplanten Verbrauchermarkts verbundenen Emissionen (Lärm und Abgase) sind grundsätzlich geeignet, Belästigungen oder Störungen hervorzurufen, die sowohl in dem Baugebiet selbst, als auch in den östlich der Straße "C. " und nördlich der Straße "Auf der T. " gelegenen Bereichen, die überwiegend der Wohnnutzung dienen, unzumutbar sein können. Ob allerdings negative Auswirkungen des Zu- und Abgangsverkehrs auf die Umgebung konkret zu erwarten sind - was zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens führen könnte -, bedarf der eingehenden Prüfung. Hierfür kommt es wesentlich darauf an, in welcher Größenordnung schädliche Immissionen durch die Nutzung der geplanten Stellplätze, Fahrgassen und Zufahrten verursacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine enge räumliche Verbindung zu dem bereits vorhandenen Lebensmittelmarkt und dem so genannten "Grünmarkt" besteht und die den Betrieben jeweils zugeordneten Stellplatzflächen nicht voneinander getrennt werden sollen. Auf diese Weise ist eine Mitbenutzung der dem jeweiligen Betrieb zugeordneten Stellplätze durch Kunden der jeweiligen anderen Betriebe möglich, was die Zahl der möglichen Fahrbewegungen pro Stellplatz und Tag - bezogen auf das Vorhaben der Kläger - auch unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten, die im Zusammenhang mit anderen Verbrauchermärkten der gleichen Art gewonnen worden sein mögen, weitgehend im Unklaren lässt. Ebenfalls nicht zu vernachlässigen ist der Umstand, dass sich nach der vorgegebenen Planung der Zu- und Abfahrtsverkehr aller drei Betriebe entweder schwerpunktmäßig auf die Straße "Auf der T. " oder auf die P. straße verlagern könnte.

Jedenfalls in einer Situation, in der - wie hier - mehrere Einzelhandelsbetriebe mit hohem Kundenverkehrsaufkommen sowie die Stellplatzflächen und Zufahrten dieser Betriebe räumlich eng miteinander verzahnt sind und sich in der unmittelbaren Nachbarschaft der neu geplanten Stellplätze und Zufahrten störungsempfindliche Wohnbebauung befindet, kann die Umgebungsverträglichkeit eines Vorhabens, das in hohem Maße weiteren Kundenverkehr mit sich bringt, im Hinblick auf die in § 15 Abs. 1 BauNVO genannten Aspekte nur auf der Grundlage einer entsprechenden Immissionsprognose verbindlich festgestellt werden, wenn auch die zugehörige Stellplatzanlage und deren Zufahrten Gegenstand des begehrten Bauvorbescheides sein sollen.

Ohne eine solche Immissionsprognose müsste der von den Klägern beantragte Vorbescheid die gestellte Frage, nämlich ob sich das konkrete Vorhaben einschließlich der Stellplätze, Fahrgassen und Zufahrten seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, letztlich offen lassen. Ein Vorbescheid aber, der die gestellte Frage offen lässt und dem daher zu dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt ist, für das Baugenehmigungsverfahren keine abschließende Bindungswirkung zukommt, ist der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fremd.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 a.a.O.

Die Frage der Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage stellte sich nicht anders dar, wenn es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks um eine Gemengelage handeln würde und § 34 Abs. 1 BauGB anzuwenden wäre.

Nach dieser Vorschrift fügt sich ein Vorhaben in der Regel dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, wobei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf die Nutzungstypen abzustellen ist, die die Baunutzungsverordnung als eine insoweit sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze umschreibt. Als Korrektiv dient allerdings das Gebot der Rücksichtnahme, das im Begriff des Einfügens mit enthalten ist. Das bedeutet, dass sich ein Vorhaben, welches den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einhält, gleichwohl nicht einfügt, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige - insbesondere in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene - Bebauung vermissen lässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176.

Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich, die sich danach auszurichten hat, ob den durch das Vorhaben Betroffenen dessen nachteilige Auswirkungen billigerweise nicht mehr zuzumuten sind. Die vorstehenden Ausführungen zu § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 BauNVO gelten entsprechend. Die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme ist hier ohne eine Immissionsprognose nicht überprüfbar, sodass nicht bindend festgestellt werden kann, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Soweit die Kläger einwenden, ihre Bauvoranfrage sei im Hinblick auf die zur Entscheidung gestellten Fragen unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung so auszulegen, wie es dem damit erkennbar verfolgten Ziel und Zweck am besten dienlich sei, trifft dies nicht zu. Der Antragsteller allein bestimmt den Gegenstand der Bauvoranfrage, indem er das Vorhaben und die Fragen zu diesem Vorhaben, die er mit Bindungswirkung beantwortet haben will, durch Vorlage entsprechender Pläne und Bauzeichnungen beschreibt beziehungsweise ausdrücklich formuliert. Die Baugenehmigungsbehörde kann die Prüfung nicht von sich aus auf Teilaspekte des zur Entscheidung gestellten konkreten Vorhabens beschränken.

Die Frage, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Bauvoranfrage nach § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als unvollständig oder mangelhaft zurückzuweisen oder ob er gehalten gewesen wäre, von den Klägern in Ergänzung der Bauvorlagen eine Immissionsprognose zu fordern, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. An der fehlenden Bescheidungsfähigkeit der von den Klägern gestellten Bauvoranfrage würde eine solche Verpflichtung des Beklagten, sollte sie bestanden haben, nichts ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.