SG Aachen, Urteil vom 26.08.2003 - S 13 KR 17/02
Fundstelle
openJur 2011, 26958
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. B 12 KR 36/03 R
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Sohn der Klägerin auch in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 familienversichert war.

Die Klägerin ist Pflichtmitglied der Beklagten. Ihr Ehemann ist Beamter und nicht Mitglied einer (gesetzlichen) Krankenkasse. Das gemeinsame Kind ...geb. 00.00.1991, war über die Klägerin bei der Beklagten familienversichert. In einem am 03.12.1998 bei der Beklagten eingegangenen Fragebogen gab die Klägerin an, dass ihr Ehemann monatliche Bruttoeinkünfte von ca. 6.000,00 DM habe. Daraufhin bejahte die Beklagte auf der Rückseite des Fragebogens in einem Vermerk die Voraussetzungen der Familienversicherung für ...Im September 2001 überprüfte die Beklagte die Familienversicherungsvoraussetzungen. Die Klägerin legte Verdienstbescheinigungen ihres Ehemannes und den Einkommensteuer-Bescheid für 2000 vor.

Aufgrund dieser Unterlagen beendete die Beklagte durch Bescheid vom 26.11.2001 die Familienversicherung von ...zum 03.12.1998 mit der Begründung, der Ehemann der Klägerin sei nicht Mitglied einer Krankenkasse; sein Gesamteinkommen übersteige monatlich 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze und sei höher als das Gesamteinkommen der Klägerin.

Dagegen legte die Klägerin am 29.11.2001 Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass sich - abgesehen von den allgemein bekannten tariflichen Änderungen - an den Einkommensverhältnissen ihres Ehemannes nichts geändert habe. Ergänzend legte die Klägerin den (geänderten) Einkommensteuer-Bescheid für 1999 vor. Seit 01.12.2001 ist das Kind ...privat versichert.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002 zurück: die Familienversicherung ende kraft Gesetz, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen; dies sei ab 03.12.1998 der Fall; die Krankenkasse sei nicht gehindert, rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangen heit liegenden Zeitpunkt die Familienversicherung nicht mehr bestanden habe.

Dagegen hat die Klägerin am 28.03.2002 Klage erhoben. Sie hat Einkommensteuer-Bescheide für 1998, 1999, 2000 und 2001 vorgelegt.

Es ergeben sich folgende Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes (in DM-Beträgen)

1998 (ESt-Besch.v. 14.07.99)

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Ehemann 77241 – Klägerin 58289

./.

Arbeitnehmer-Pauschalbetrag – Ehemann 2000 – Klägerin 2000

Einkünfte – Ehemann 75241 – Klägerin 56289

Einkünfte aus Kapitalvermögen – Ehemann 1048 – Klägerin 0

./.

Werbungskosten-Pauschbetrag – Ehemann 200 – Klägerin 0

./.

Sparer-Freibetrag – Ehemann 848 – Klägerin 0

Einkünfte – Ehemann 0 – Klägerin 0

Gesamtbetrag der Einkünfte – Ehemann 75241 – Klägerin 56289

1999 (ESt-Besch.v. 15.03.00)

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Ehemann 80446 – Klägerin 60008

./.

Arbeitnehmer-Pauschalbetrag – Ehemann 2000 – Klägerin 2000

Einkünfte – Ehemann 78446 – Klägerin 58008

Einkünfte aus Kapitalvermögen – Ehemann 234 – Klägerin 0

./.

Werbungskosten-Pauschbetrag – Ehemann 200 – Klägerin 0

./.

Sparer-Freibetrag – Ehemann 34 – Klägerin 0

Einkünfte – Ehemann 0 – Klägerin 0

Gesamtbetrag der Einkünfte – Ehemann 78446 – Klägerin 58008

2000 (ESt-Besch.v. 14.02.01)

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Ehemann 81334 – Klägerin 62110

./.

Arbeitnehmer-Pauschalbetrag – Ehemann 2000 – Klägerin 2000

Einkünfte – Ehemann 79334 – Klägerin 60110

Einkünfte aus Kapitalvermögen – Ehemann 0 – Klägerin 0

./.

Werbungskosten-Pauschbetrag – Ehemann 0 – Klägerin 0

./.

Sparer-Freibetrag – Ehemann 0 – Klägerin 0

Einkünfte – Ehemann 0 – Klägerin 0

Gesamtbetrag der Einkünfte – Ehemann 79334 – Klägerin 60110

2001 (ESt-Besch.v. 22.02.01)

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Ehemann 82685 – Klägerin 65721

./.

Arbeitnehmer-Pauschalbetrag – Ehemann 2000 – Klägerin 2000

Einkünfte – Ehemann 80685 – Klägerin 63721

Einkünfte aus Kapitalvermögen – Ehemann 0 – Klägerin 0

./.

Werbungskosten-Pauschbetrag – Ehemann 0 – Klägerin 0

./.

Sparer-Freibetrag – Ehemann 0 – Klägerin 0

Einkünfte – Ehemann 0 – Klägerin 0

Gesamtbetrag der Einkünfte – Ehemann 80685 – Klägerin 63721

Neben den Sonderausgaben weisen die Einkommensteuer-Bescheide u. a. folgende Positionen auf (in DM -Beträgen)

1998

Außergewöhnliche Belastungen - 1110

Freibeträge für 1 Kind - 6912

1999

Außergewöhnliche Belastungen - 3390

Freibeträge für 1 Kind - 6912

2000

Außergewöhnliche Belastungen - 2220

Freibeträge für 1 Kind - 9936

2001

Außergewöhnliche Belastungen - 1110

Freibeträge für 1 Kind - 9936

Die Beklagte hat während des Klageverfahrens eingeräumt, dass das Gesamtein kommen des Ehemannes der Klägerin im Jahre 1998 nicht die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten habe. Sie hat unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide anerkannt, dass das Kind ...auch in der Zeit vom 03.12. bis 31.12.1998 bei ihr über die Klägerin familienversichert war. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Einkommen ihres Ehegatten auch in den Jahren 1999 bis 2001 nicht die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten habe; denn bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ihres Ehemannes seien außergewöhnliche Belastungen und der Kinderfreibetrag, bei Einnahmen aus Kapitalvermögen auch der Sparerfreibetrag abzusetzen.

Die Klägerin beantragt,

unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2002 sowie es Teilanerkenntnisses vom 26.08.2003 festzustellen, dass für das Kind ...in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 eine Familienversicherung aus dem Versicherungsverhältnis der Klägerin bestanden habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht abgezogen werden dürften mit der Folge, dass das Gesamteinkommen des Ehemanns der Klägerin im streitigen Zeitraum die maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als verbundene Aufhebungs- und Feststellungsklage zulässig. Auch wenn der Zeitraum, für den die Klägerin die Feststellung der Familienversicherung begehrt, abgeschlossen in der Vergangenheit liegt, ist ein Rechtschutzinteresse zu bejahen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 48/91 = BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 = NZS 1994, 21 = USK 9390) auch klagebefugt. Denn die Familienversicherung nach § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist trotz ihrer Ausgestaltung als eigene Versicherung des Familienangehörigen zur Versicherung des Stammversicherten streng akzessorisch und hängt in ihrem Beginn und ihrem Ende von dieser ab. Ihr Bestehen oder Nichtbestehen betrifft damit zugleich die Ausgestaltung und den Umfang der Stammversicherung. Die Familienversicherung ist daher auch ein eigenes Recht des Stammversicherten, so dass ihre Feststellung oder Ablehnung seine eigene Rechtsposition unmittelbar berührt und auch er die Befugnis hat, ihr Bestehen klären zu lassen (BSG a. a. O.).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Kind der Klägerin, ..., war in dem allein noch streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 nicht familienversichert, weil sein Vater, der Ehegatte der Klägerin, nicht Mitglied einer Krankenkasse war, sein Gesamteinkommen in den genannten Jahren regelmäßig im Monat 1/12 Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen der Klägerin, die Mitglied der Beklagten ist, war (§ 10 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB V). Dies zeigt die folgende Übersicht (in DM-Beträgen):

1999

Gesamteinkommen der Klägerin - 58008

Gesamteinkommen des Ehemannes - 78446

Jahresarbeitsentgeltgrenzen - 76500

2000

Gesamteinkommen der Klägerin - 60110

Gesamteinkommen des Ehemannes - 79334

Jahresarbeitsentgeltgrenzen - 77400

2001

Gesamteinkommen der Klägerin - 63721

Gesamteinkommen des Ehemannes - 80685

Jahresarbeitsentgeltgrenzen - 78300

Unter dem Gesamteinkommen im Sinne des § 10 Abs. 3 SGB V ist das Gesamteinkommen des § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu verstehen. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer recht (Halbsatz 1). Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (Halbsatz 2). Aus dem Wortlaut des Halbsatz 1 ergibt sich un missverständlich, dass der Gesetzgeber den sozialrechtlichen Begriff "Gesamt einkommen" mit dem steuerrechtlichen Begriff "Summe der Einkünfte" gleichsetzen will. Der Begriff "Summe der Einkünfte" ist neben den Begriffen "Einkünfte", "Gesamtbetrag der Einkünfte", "Einkommen" und "zu versteuerndes Einkommen" in § 2 Abs. 2 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) näher bestimmt, nach dem in Abs. 1 der Vorschrift die Einkünfte aufgelistet sind, die der Ein kommensteuer unterliegen: - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, - Einkünfte aus Kapitalvermögen, - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.

"Einkünfte" sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG).

Wie die Einkünfte im Einzelnen ermittelt werden, ergibt sich aus den die einzelnen Einkunftsarten betreffenden näheren Regelungen der §§ 13 bis 24a EStG. So wird z. B. bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten noch ein Sparer-Freibetrag abgezogen (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Werden die hiernach ermittelten Einkünfte addiert, ergibt sich die "Summe der Einkünfte". Hiervon zu unterscheiden ist der "Gesamtbetrag der Einkünfte", das ist die um den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG und den Land- und Forstwirtschaftsfreibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG verminderte Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG). Das "Einkommen" ist der um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen verminderte Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 4 EStG). Das "zu versteuernde Einkommen" ist das um die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG und die sonstigen abzuziehenden Beträge verminderte Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Indem also § 16 Halbsatz 1 SGB IV zur Bestimmung des Gesamteinkommens an einen ganz bestimmten im Einkommensteuergesetz näher definierten Begriff, nämlich den der "Summe der Einkünfte", anknüpft, verdeutlicht er zugleich, dass der sozialrechtliche Begriff "Gesamteinkommen" nicht identisch mit den steuerrechtlichen Begriffen "Gesamtbetrag der Einkünfte", "Einkommen" und "zu versteuerndes Einkommen" ist. Daraus folgt, dass die zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuerndes Einkommens abzuziehenden Beträge das Gesamteinkommen nicht beeinflussen (Krauskopf- Baier, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 16 SGB IV Rn. 5). Dies wiederum bedeutet: Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens im Sinne von § 10 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 16 SGB IV sind der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), Sonderausgaben (§§ 10 bis 10i EStG), außergewöhnliche Belastun gen (§§ 33 - 93c EStG), Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) und der Haus haltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) nicht abzuziehen.

Hiernach können zur Ermittlung des Gesamteinkommens des Ehemannes der Kläge rin von seinen in den Jahren 1999 bis 2001 erzielten Bruttoeinkünften aus nichtselbstständiger Arbeit lediglich die Werbungskosten und von seinen zusätzlich 1999 erzielten Bruttoeinkünften aus Kapitalvermögen die Werbungsko sten und der Sparer-Freibetrag abgezogen werden. Seine hiernach verbleibenden Einkünfte bilden die Summe seiner Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrecht und damit sein Gesamteinkommen im Sinne von § 10 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 16 SGB IV.

Soweit das Bundessozialgericht durch Urteil vom 22.05.2003 (B 12 KR 13/02 R) entschieden hat, zur Ermittlung des Gesamteinkommens bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sei der Sparer-Freibetrag abzuziehen, ist dies im Hinblick auf die Anknüpfung des § 16 SGB IV an die Begrifflichkeiten und die Systema tik des Einkommensteuerrechts konsequent. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass auch andere steuerliche Vergünstigungen wie der Altersentlastungsbetrag, der Land- und Forstwirtschaftsfreibetrag, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen, die Kinderfreibeträge und der Haushalts freibetrag bei der Ermittlung des Gesamteinkommens abgezogen werden könnten. Anderenfalls widerspräche dies der Gleichsetzung des Gesamteinkommens mit der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts in § 16 SGB IV. Würde man nämlich zur Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte den Altersentlastungsbetrag und den Land- und Forstwirtschaftsfreibetrag ab ziehen, ergäbe sich der "Gesamtbetrag der Einkünfte" (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG), auf den § 16 SGB IV jedoch nicht abstellt. Würde man hiervon die Son derausgaben und auch die außergewöhnlichen Belastungen abziehen, ergäbe sich das "Einkommen" (§ 2 Abs. 4 EStG), auf das § 16 SGB IV ebenfalls nicht ab stellt. Und würde man hiervon schließlich die Kinderfreibeträge und den Haushaltsfreibetrag abziehen, ergäbe sich das "zu versteuernde Einkommen" (§ 2 Abs. 5 EStG), das § 16 SGB IV ebenfalls nicht zur Bestimmung des Begriffs des Gesamteinkommens heranzieht.

Da somit, wie dargestellt, das Gesamteinkommen des Ehemannes der Klägerin in den Jahren 1999, 2000 und 2001 über der jeweils maßgeblichen Jahresarbeits entgeltgrenze lag und auch höher als das jeweilige Gesamteinkommen der Klägerin war, bestand die Familienversicherung für das Kind ... gemäß § 10 SGB V in diesem Zeitraum nicht mehr.

Die Beklagte war nicht gehindert, dies auch rückwirkend durch die angefochtenen Bescheide festzustellen. Denn ein Verwaltungsakt der Beklagten über das Bestehen der Familienversicherung war zuvor nicht ergangen. Vielmehr wurde sie lediglich in einem Vermerk auf der Rückseite des von der Klägerin ausgefüllten Fragebogens, der am 03.12.1998 bei der Beklagten eingegangen war, bejaht. Hierbei handelt es sich um einen reinen verwaltungsinternen Vermerk, der keine Verwaltungsaktsqualität hat (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R = SozR 3-2500 § 10 Nr. 19 = Breith. 2001, 427 = SGb 2001, 691 = USK 2000-64).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das Gericht hat die (Sprung-) Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 SGG).