LG Dortmund, Urteil vom 15.08.2003 - 8 O 507/01
Fundstelle
openJur 2011, 25989
  • Rkr:
Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.875,59 &...8364;

(i. W.dreitausendachthundertfünfundsiebzig59/100Euro)

nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 72 %

und das beklagte Land zu 28%.

Die Kosten des Teilvergleichs werden gegeneinander

aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch

nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des

jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund

des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit

in der gleichen Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen das beklagte Land Schadensersatzansprüche

und Schmerzensgeldansprüche geltend, nachdem er 21 Tage in Aus-

lieferungshaft in Moskau aufgrund des internationalen Haftbefehls des

Amtsgerichts Bochum verbracht hat.

Die Staatsanwaltschaft Bochum führte unter dem Aktenzeichen ......gegen T ein Strafverfahren wegen Anlagebetrugs und Untreue.

T war Inhaber der W Handelsfinanzanstalt, die sich in

erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Dennoch warb er

neue Anleger mit hohen Zinsversprechen an, obwohl er wusste, dass er

diese nicht würde einhalten können. Die Firma I wurde später von der Firma D mit Sitz in der Schweiz übernommen. Bezüglich der Gründung der D

gibt es den Gründungs- und Verwaltungsauftrag des T an eine Firma Y AG vom 17.

Februar 1994. In diesem Vertrag wird der Kläger als Verwaltungsratsmit-

glied der Firma D genannt, der Vertrag wurde unter anderem für die

Firma Y AG von dem Kläger unterzeichnet. Wegen der

Einzelheiten wird auf den mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom

10.06.2002 überreichten Gründungs- und Verwaltungsauftrag (Bl. 133 f.

d.Ä.) verwiesen. Weitere Anschreiben an die Anleger erfolgten mit dem

Briefkopf der Firma D und waren von einer nicht näher benannten

Person unterzeichnet. Diese Unterschrift ist mit der des Klägers aus dem

Gründungs- und Verwaltungsauftrag nicht identisch. Die Unterschrift, die

nicht eindeutig lesbar ist, könnte für den Namen "N" stehen.

Insoweit wird Bezug genommen auf die mit Schriftsatz der Beklagtenseite

vom 10.06.2002 überreichten Schreiben der Firma D (Bl. 125 f. d.A.).

Am 13.12.1996 legte die Staatsanwaltschaft Bochum den Inhalt eines Ge-

sprächs mit dem Beschuldigten T in einem Vermerk nieder. In die-

sem Gespräch hatte der Beschuldigte T den Kläger belastet, indem

er behauptete, der Kläger habe die Schreiben der Firma D an die An-

leger unterzeichnet und abgesandt. Dabei sei dem Kläger bekannt gewe-

sen, dass die D keine tatsächlichen Geschäfte betreibe, sondern

lediglich eine Briefkastenfirma sei (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom

10.06.2002, Bl. 130 d.A.).

Aufgrund dieser Angaben des Beschuldigten T leitete die Staats-

anwaltschaft Bochum gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein.

Nachdem gegen den Beschuldigten T am 09.09.1997 Anklage er-

hoben wurde (Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 10.06.2002, Bl. 137 d.A.),

verfügte die Staatsanwaltschaft am 16.09.1997 die Abtrennung des Ver-

fahrens gegen den Kläger, dieses Verfahren erhielt nunmehr das Akten-

zeichen ................

Da die Personalien des Klägers, der Schweizer Staatsbürger ist und auch

In der Schweiz lebt, nicht bekannt waren, wurde das Verfahren gegen den

Kläger zunächst gemäß § 205 StPO eingestellt.

Am 28.11.1997 wurde der Angeklagte T wegen Betruges und Un-

treue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verur-

teilt (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 10.06.2002, Bl. 151 f. d.A.). Das

Urteil wurde sofort rechtskräftig.

Am 13.02.1998 nahm die Staatsanwaltschaft Bochum die Ermittlungen

gegen den Kläger wieder auf und veranlasste die Prüfung der Personalien

durch Interpol. ,

Das Bundeskriminalamt übermittelte die Daten betreffend den Kläger am

26.05.1998.

Am 13.07.1998 beantragte die Staatsanwaltschaft Bochum, gegen den

Kläger einen internationalen Haftbefehl zu erlassen. Das Amtsgericht Bo-

chum erließ den Haftbefehl am 24.07.1998. (Anlage K 10 zum Schriftsatz

vom 11.04.2002, Bl. 94 ff. d.A.).

Am 30.07.1998 wurde der Kläger in Moskau aufgrund dieses internatio-

nalen Haftbefehls festgenommen und befand sich bis zum 19.08.1998 in

Auslieferungshaft.

Der Haftbefehl wurde an diesem Tag aufgehoben, nachdem zuvor am

18.08.1998 eine förmliche Vernehmung des T statt gefunden hat.

T hat dabei eingeräumt, die Unterschriften selbst unter die Schreiben der Firma D gesetzt zu haben.

Das Verfahren gegen den Kläger wurde von der Staatsanwaltschaft ge-

mäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Bochum am 15.06.2000

den Beschluss, in dem es feststellte, dass der Kläger für die erlittene rus-

sische Auslieferungshaft vom 30.07.1999 bis zum 19.08.1999 nach dem

StrEG zu entschädigen ist. Der Kläger meldete daraufhin seine Schäden

bei der Staatsanwaltschaft an, dabei handelte es sich unter anderem um

den Ersatz des immateriellen Schadens in Höhe von 8.000,00 DM als

Schmerzensgeld für die Freiheitsentziehung, um die Lohnfortzahlung des

Arbeitgebers des Klägers in Höhe von 18.025,00 DM sowie Dolmetscher-

kosten. Außerdem machte der Kläger den Verdienstausfall seiner Tochter

in Höhe von 11.250,00 DM geltend. Die Ansprüche der Tochter und des

Arbeitgebers sind an den Kläger abgetreten worden.

Mit Entscheidung vom 23.07.2001 sprach die Generalstaatsanwaltschaft

dem Kläger unter anderem als Entschädigung für den immateriellen

Schaden einen Betrag von 420,00 DM (20,00 DM x 21 Tage) und Vertei-

digerkosten zu. Dagegen lehnte die Generalstaatsanwaltschaft den Ersatz

der Dolmetscherkosten, der Lohnfortzahlungskosten des Arbeitgebers

sowie des Verdienstausfalls der Tochter als nicht erstattungsfähig ab

(Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 42 f. d.A.).

Mit der Klage macht der Kläger nunmehr das weitergehende Schmer-

zensgeld, Dolmetscherkosten, Lohnfortzahlungskosten des Arbeitgebers

sowie den Verdienstausfall seiner Tochter geltend.

Der Kläger beruft sich dabei zum Einen auf § 7 StrEG, er hält die dort

festgesetzte Entschädigungshöhe bezüglich des immateriellen Schadens

für verfassungswidrig.

Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass der Haftbefehlauf-

grund der den damals den Justizbehörden vorliegenden Beweismittel.

nicht hätte erlassen werden dürfen.

Der Kläger meint, dass ihm ein höheres Schmerzensgeld zustehe, weil

die Haftbedingungen in der russischen Auslieferungshaft unzumutbar ge-

wesen seien. Er sei zunächst in einen Käfig gesperrt worden und sei

später in einer Zelle untergebracht worden, die zeitweise mit 22 Personen

belegt gewesen sei, obwohl nur 18 Betten vorhanden gewesen seien.

Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 3 zu den Akten ge-

rerchten tagebuchähnlichen Aufzeichnungen des Klägers, Bl. 17 f. d.A.,

Bezug genommen.

Er behauptet weiter, dass er im großen Umfang auf die Tätigkeit eines

Dolmetschers angewiesen gewesen sei. Der Dolmetscher habe ihm ins-

gesamt eine Rechnung über 7.000,00 US-$ ausgestellt.

Der Kläger hält auch die Lohnfortzahlungskosten seines Arbeitgebers für

die Zeit der Inhaftierung in Höhe von 18.025,00 DM für erstattungsfähig.

Darüber hinaus habe die Tochter eine Aushilfsstelle als Lehrerin infolge

der Inhaftierung des Klägers nicht antreten können, weil die Ehefrau und

der geistig behinderte Sohn des Klägers aufgrund der außerordentlich

belastenden Umstände die Unterstützung der Tochter benötigt hätten.

Mit der Klage machte der Kläger neben den Lohnfortzahlungskosten und

dem Verdienstausfall der Tochter das restliche Schmerzensgeld in Höhe

von 7.580,00 DM sowie 2.000,00 US-$ = 4.400,00 DM als Teilbetrag der

Dolmetscherkosten geltend.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 41.255,00 DM

nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2003 haben die Parteien einen

Teilvergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:

1. Das beklagte Land zahlt an den Kläger zur Abgeltung dessen

etwaiger Ansprüche auf Ersatz von Dolmetscherkosten

3.500,00 US-$ (i.W. dreitausendfünfhundert US-Dollar).

Damit ist dieser Punkt in der Hauptsache erledigt.

2. Die Kosten dieses Teilvergleichs sollen im Rahmen der Gesamt-

kostenentscheidung gegeneinander aufgehoben werden.

Im Übrigen nahmen die Parteien auf die ursprünglichgestellten Anträge

Bezug. .

Das beklagte Land bestreitet den geltend gemachten Schaden dem

Grunde und der Höhe nach.

Eine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft Bochum oder des

Amtsgerichts Bochum sei nach seiner Ansicht nicht gegeben, weil der

Erlass des Haftbefehls im Bereich des Vertretbaren liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien ge-

wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klageschrift ist am 08.01.2002 zugestellt worden.

Gründe

Die Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens nebst Zinsen ist be-

gründet, im Übrigen ist die Klage unbegründet, soweit nicht hinsicht-

lich der Dolmetscherkosten erledigt.

Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung ei-

nes Schmerzensgeldes in der beantragten Höhe gemäß §§ 839, 847

BGB, weil der Staatsanwaltschaft Bochum hier eine schuldhafte Amts-

pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

Grundsätzlich sind Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, wie der Antrag

auf Erlass eines Haftbefehls, im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses

nicht auf die Richtigkeit, sondern daraufhin zu überprüfen, ob sie vertret-

bar sind (BGH NJW 1998, S. 751, 752; BGH NJW 2000, 2672, 2673). Im

vorliegenden Fall war die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gegen

den Kläger den Erlass eines internationalen Haftbefehls zu beantragen,

unvertretbar.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls (§112 SIPO) la-

gen offensichtlich nicht vor.

Aufgrund des der Staatsanwaltschaft vorliegenden Beweismaterials

konnte ein dringender Tatverdacht gegen den Kläger nicht begründet

werden.

Im Zeitpunkt des Haftbefehlsantrags existierte nämlich lediglich die

Äußerung des Beschuldigten T, der Kläger habe im Rahmen des

Anlagebetruges Schreiben an die Geschädigten selbst unterzeichnet.

Dies rechtfertigte jedoch nicht den Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit

groß war, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer einer Straftat war.

Hier war nämlich auf Seiten der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen,

dass der Zeuge T diese Angaben zu einem Zeitpunkt gemacht

hatte, in dem sein eigenes Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war.

Zu einem solchen Zeitpunkt sind regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit

der Angaben eines Beschuldigten angebracht, weil zu befürchten ist, dass

ein Beschuldigter zu Unrecht Dritte belastet, um dadurch entweder die

Schuld auch auf diese zu verteilen und damit seinen eigenen Beitrag zu

den Straftaten zu reduzieren, oder weil der Beschuldigte sich durch die

aktive Mitwirkung an der Aufklärung der Tat Vorteile bei der Strafzumes-

sung verspricht. Besondere Vorsicht war hier deshalb geboten, weil die

Angaben auch nicht im Rahmen einer förmlichen Vernehmung erfolgten.

Darüber hinaus wurden die Angaben des Beschuldigten T auch

nicht durch weitere Beweismittel erhärtet. Die Unterschriften, die der

Kläger nach den Angaben des T auf den Schreiben der Firma D

an Geschädigte geleistet haben soll, waren nämlich nicht mit der

Unterschrift des Klägers identisch, von der feststand, dass er sie auch

tatsächlich selbst geleistet hatte. Die Unterschrift auf dem Gründungs-

und Verwaltungsauftrag vom 17. Februar 1994 unterscheidet sich deutlich

von den anderen Unterschriften. Die schlichte Belastung des Klägers

durch den Hauptverdächtigen T ohne weitere Überprüfung oder

Bestätigung durch andere Beweismittel genügte nicht, den dringenden

Tatverdacht gegenüber dem Kläger zu begründen. Der Antrag auf Erlass

eines Haftbefehls auf dieser Grundlage ohne erneute Vernehmung des

T nach dessen rechtskräftiger Verurteilung, die zeitlich ohne

Weiteres möglich gewesen wäre, war unvertretbar. Der Staatsanwalt-

schaft Bochum ist soweit auch ein Verschulden zur Last zu legen, da die

Umstände, die die Unvertretbarkeit der Maßnahme belegen, der

Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund des

Akteninhalts bekannt waren.

Da eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht besteht und der Kläger sich

auch um die zügige Aufhebung des Haftbefehls mit Hilfe seines

Verteidigers bemüht hat, haftet das beklagte Land gemäß § 839 BGB für

die Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft Bochum. Gemäß § 847

BGB ist dem Kläger auch der immaterielle Schaden zu ersetzen. Das

Gericht hält das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe yon 8.000,00 DM

= 4.090,34 &...8364; für angemessen. Dies entspricht einer Entschädigung

von rund 195,00 &...8364; pro Tag. Zu berücksichtigen ist nämlich hier zu

Gunsten des Klägers, dass die Haftbedingungen in Russland

gerichtsbekannt nicht den Bedingungen entsprechen, die in Deutschland

vorzufinden sind. So ist dem Gericht bekannt, dass dort die Unterbringung

häufig in Großraumzellen mit schlechter Verpflegung und unter

miserablen hygienischen Bedingungen erfolgt. Die Situation war für den

Kläger auch deshalb besonders belastend, weil die Wahrnehmung seiner

Rechte bereits aufgrund der Sprachschwierigkeiten und der Unkenntnis

des fremden Rechtssystems erschwert war. Danach hält das Gericht ein

Schmerzensgeld von insgesamt 8.000,00 DM gemäß § 287 ZPO für

angemessen. Unter Berücksichtigung des von dem beklagten Landes

bereits gezahlten Betrages in Höhe von 420,00 DM war dem Kläger noch

ein Betrag in Höhe von 7.580,00 DM = 3.875,59 &...8364; nebst

Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen.

Die weitergehende Klage war dagegen abzuweisen, weil dem Kläger ein

Anspruch auf Ersatz der Lohnfortzahlungskosten und des Verdienstaus-

falls seiner Tochter weder aus § 7 StrEG noch aus § 839 BGB zusteht.

§ 7 StrEG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil nach diesem Ge-

setz Ansprüche Dritter grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (D. Meier,,

Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, § 2 Rdnr. 17).

Es scheidet aber auch ein Anspruch aus § 839 BGB aus, weil die geltend

gemachten Schäden nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst werden.

Die hier durch die Staatsanwaltschaft verletzten Normen sollen den einer

Straftat Verdächtigen vor unberechtigten Freiheitsentziehungen schützen,

zu erstatten ist dann grundsätzlich der Schaden, der dem Verhafteten

selbst entstanden ist. Nur mittelbar in deren Vermögen geschädigten

Personen steht hingegen kein Ersatzanspruch zu. Dies gilt insbesondere

für den Arbeitgeber, der in der Zeit der Freiheitsentziehung weiter Lohn

zahlen musste (vgl. Palandt, Vorbemerkung vor§ 249 BGB, Rdnr. 109).

Gleiches gilt auch hinsichtlich des Verdienstausfalls der Tochter.

Zwar ist anerkannt, dass auch unterbestimmten Voraussetzungen Schä-

den Dritter zu erstatten sind. Dazu gehören aber regelmäßig nur

sogenannte Schockschäden oder solche Schäden, die in unmittelbarer

Verbindung zum Geschädigtenstehen. Wenn aber hier die Tochter

darauf verzichtet, eine Stelle anzutreten, um ihre Mutter und ihren Bruder

zu unterstützen, fehlt die unmittelbare Verbindung zum Geschädigten. Es

handelt sich um einen reinen Vermögensschaden der Tochter, der vom

Schutzzweck der Norm nicht erfasst ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 91 a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage

in §709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.