VG Köln, Beschluss vom 07.02.2003 - 6 L 2495/02
Fundstelle
openJur 2011, 25544
  • Rkr:
Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e I. Die Antragstellerin ist ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes Unternehmen, das seinen Kunden u. a. den Zugang zum Internet anbietet (sog. Access-Provider). Bei den Kunden handelt es sich hauptsächlich um Geschäftskunden, welche die Dienstleistungen der Antragstellerin für den E-Mail-Verkehr und den Internetzugang in ihren Betrieben nutzen. Die Antragstellerin bietet den Zugang zum Internet bun- desweit über die 0800-Einwahl und per DSL-Anschluss an. Die Antragsgegnerin beschäftigt sich seit mehreren Jahren als Aufsichtsbehörde mit dem Thema "Rechtsradikalismus im Internet". Bereits im August 2000 bekundete sie in einer Pressemitteilung ihre Absicht, gegen Internetangebote jugendgefährdenden Inhalts, aber auch solche, die politischen Extremismus, Gewaltverherrlichung und Aufstachelung zum Rassenhass enthalten, vorzugehen. In einem Rundschreiben an alle nordrheinwestfälischen Provider vom 10.8.2000 rief die Antragsgegnerin zur Mithilfe bei der Beseitigung rechtsextremistischer Domains auf. Zugleich wandte sich die Antragsgegnerin an den Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika so- wie die amerikanische Federal Communications Commission mit dem Hinweis auf die von einigen Providern mit Sitz in den USA ins Netz gestellten Seiten rechtsradika- len Inhalts. Die amerikanischen Behörden teilten der Antragsgegnerin mit, dass es nach dem amerikanischen Recht im allgemeinen keine inhaltlich basierten Ein- schränkungen der freien Rede im Internet gebe. Diese sei durch das Verfassungs- recht geschützt. Das Thema werde allerdings derzeit durch eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Vizepräsidenten diskutiert. In einem mit "Anhörung" überschriebenem Schreiben vom 4.10.2001 wandte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin. Sie wies darauf hin, dass sich auf vier Internetseiten unzulässige Inhalte befänden, u.a. auf der Seite "www. " und auf der Seite "www. ". Als Medienaufsichtsbehörde müsse sie gegen diese Seiten vorgehen. Da Maßnahmen gegen die Content- und Service- Provider nicht erfolgversprechend seien, wende sie sich an die Access-Provider in Nordrhein-Westfalen. Eine Sperrung der entsprechenden Angebote sei technisch möglich und auch zumutbar. Der Antragstellerin werde Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Sperrungsverfügung entweder schriftlich oder mündlich auf einer ge- planten Anhörungsveranstaltung Stellung zu nehmen. Entsprechende Anhörungs- schreiben versandte die Antragsgegnerin an alle ihr bekannten Provider in Nord- rhein-Westfalen. Am 13.11.2001 fand in den Räumen der Antragsgegnerin die angekündigte "Anhö- rungsveranstaltung" statt. Bei dieser Veranstaltung war eine Vielzahl von nordrhein- westfälischen Providern - einschließlich der Antragstellerin - vertreten. Es wurden die rechtlichen Aspekte eines Vorgehens der Antragsgegnerin sowie die technischen Möglichkeiten einer Sperrung ausführlich diskutiert. Man einigte sich schließlich dar- auf, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die aus Vertretern der Provider-Wirtschaft, der U- niversitäten und technischen Sachverständigen bestehen und das weitere Vorgehen diskutieren sollte. Auf einer ersten Sitzung dieser Arbeitsgruppe am 19.12.2001 wur- den erneut die technischen Möglichkeiten einer Sperrung erörtert. Nachdem aus den Reihen der Teilnehmer eine neuartige technische Lösung vorgeschlagen wurde, be- schloss man, diese Lösung zu testen, und zwar in einem beim Hochschulrechenzent- rum der Universität Dortmund angesiedelten Pilotprojekt. Für die Dauer des Projekts, dessen Beendigung man für den 30.4.2002 plante, sollten die Provider eine Sper- rung der in Rede stehenden Angebote auf andere Weise vornehmen. Mit Bescheid vom 8.2.2002 ("Sperrungsverfügung") gab die Antragsgegnerin der An- tragstellerin auf, den Zugang zur Nutzung der Internetseiten "www. " und "www. " im Rahmen des von ihr vermittelten Nutzungsange- botes zu sperren. Zur Begründung gab die Antragsgegnerin an, die Seiten enthielten unzulässige Inhalte nach § 8 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages - MDStV -. So biete der amerikanische Provider " .org" ausschließlich rechtsextremistische Seiten an. In einem deutschsprachigen Angebot werde u. a. der Begriff "befreite Zo- nen" erklärt und welchen Umgang man mit Andersdenkenden plane ("... wir bestrafen Abweichler und Feinde ..."). Von der Hauptseite führten Links zu 15 verschiedenen Sparten, Themen und Diensten. Der Aufbau des Angebotes sei damit - ähnlich einer Zeitung - nach Sparten redaktionell gestaltet. Das Angebot verwirkliche die Straftat- bestände des § 130 Abs. 1 u. Abs. 2 (Volksverhetzung) und § 86 (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) Strafgesetzbuch - StGB -. Des Weiteren verherrliche es den Krieg und sei darüber hinaus, geeignet, Kinder und Ju- gendliche sittlich schwer zu gefährden. Die Seite " .com" enthalte natio- nalsozialistisches Propagandamaterial und verunglimpfe auf zynische Weise die Op- fer des Holocaust. So könnten etwa rassistische Computerspiele heruntergeladen werden. Sogenannte Nachbildungen von Zyklon-B-Kanistern - Mar- ke Konzentrationslager Auschwitz - würden ebenso wie nationalsozialistische Logos und Klingeltöne für Mobiltelefone angeboten, außerdem Handlungsanleitungen, um das Internet als Propagandawaffe zu nutzen. Die Homepage sei in Sparten, Themen und Dienste gegliedert und - ähnlich einer Zeitung - redaktionell gestaltet. Auch hier seien die Straftatbestände der §§ 130 Abs. 1, 2 und 3 sowie 86 und 86a StGB ver- wirklicht. Des Weiteren werde auch hier der Krieg verherrlicht, und die Seite sei dar- über hinaus geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Für Inhalte seien nach dem MDStV in erster Linie die Content-Provider verantwortlich. Wenn sich ein Vorgehen gegen diese Verantwortlichen als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweise, könne indes auch gegen die Access-Provider vorgegangen werden. Dies sei vorliegend der Fall. Eine Inanspruch- nahme der Service-Provider " .org" und " .com" erweise sich mangels Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines europäischen Urteils in den Vereinigten Staaten als nicht durchführbar. Die Sperrung sei auch technisch möglich. Nach dem derzeitigen Stand der Technik bestünden drei Sperrmöglichkeiten, nämlich 1. Ausschluss von Domains im Domain-Server (DNS), indem der DNS so konfiguriert werde, dass Anfragen nicht an den richtigen Server, sondern an eine ungültige oder eine andere vordefinierte Seite weitergeleitet würden, 2. Verwendung eines Proxy-Servers, wobei die URL als genaues Zuordnungskriterium der individuellen Webseite auf dem jeweiligen Server durch den Einsatz eines Proxys als Filter gesperrt werde, 3. Ausschluss von IPs durch Sperrung im Router, indem der Router so konfiguriert werde, dass der komplette Datenverkehr zu einer bestimmten IP- Adresse nicht weitergeleitet werde. Die Maßnahmen seien zumutbar. Insbesondere die DNS-Variante lasse sich durch einfache Konfiguration des DNS herbeiführen und erfordere nur einen einmaligen, geringen Personalaufwand; ein Sachaufwand entstehe nicht. Die Maßnahme sei auch geeignet. Zwar könne eine Sperrung nach der DNS-Methode umgangen werden. Für denjenigen, der weder eine technische Anleitung noch den Zahlencode eines anderen DNS-Servers kenne, erscheine eine entsprechende Manipulation aber schon schwieriger. Bei den mittlerweile 25 Millionen Internet-Nutzern in der Bundesrepublik handele es sich keinesfalls mehr um ein technisch versiertes Minderheitenpublikum, dass die meisten technischen Funktionsweisen des Rechners kenne. Insofern bewirke die DNS-Sperrung für den durchschnittlichen Nutzer eine nicht unwesentliche Zugangserschwernis. Die Tatsache, dass "Suchmaschinen" die unzulässigen Inhalte weiter anböten, spreche nicht gegen die Geeignetheit der Sperrung. Das Betreiben einer Suchmaschine unterliege seinerseits einer entsprechenden Sperrungsanordnung. Mit Schreiben vom 11.3.2002 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Be- scheid ein. Zur Begründung führte sie aus: Keine der beiden zu sperrenden Seiten sei ein Mediendienst, so dass der MDStV nicht anwendbar sei. Des Weiteren bezweifele sie die Anwendbarkeit des MDStV auf sie als Access-Provider, da sie keine Anbieterin von fremden Mediendiensten sei. Sie erbringe nämlich keine eigenständige Dienstleistung, sei also reiner Zugangsanbieter. Eine Sperrungsverfügung würde ihr die wirtschaftliche Grundlage entziehen, da sie als kleines Unternehmen nur durch eine hohe Leitungsverfügbarkeit und eine hohe Übertragungsgeschwindigkeit Vorteile gegenüber großen Providern bieten könne. Daher sei sie auf ihr eigenes autonomes System im Rahmen ihrer RIPE- Mitgliedschaft angewiesen. Das Umsetzen der Sperrungsverfügung führe laut RIPE- Vertrag zu einem Ausschluss. Sie müsste daher mit erheblichem finanziellen Aufwand ihr System umstellen. Unter dem 24.4.2002 teilte der Leiter des Hochschulrechenzentrums der Universität Dortmund der Antragsgegnerin mit, dass das vereinbarte "Pilotprojekt" nicht bis zum 30.4.2002 abgeschlossen werden könne, da es noch an erforderlicher Software fehle. Die Prüfung könne frühestens Mitte 2002 wieder aufgenommen werden und somit erst in der zweiten Jahreshälfte abgeschlossen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2002 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte sie in Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen aus: Bei einem Access-Provider handele es sich nicht um eine dem Telekommunikationsgesetz - TKG - unterfallende Telekommunikationsdienstleistung, da der Access-Provider über die bloße Zugangsmöglichkeit hinaus auch erforderliche Protokollfunktionen (IP-Adresse, Name-Service, Routing) zur Verfügung stelle. Maßnahmen gegenüber den primär in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen hätten sich als nicht durchführbar erwiesen. Sie habe amerikanische Service-Provider mit Schreiben vom 9.8.2000 zur Sperrung der rechtsextremistischen Internetseiten aufgefordert, von diesen sei jedoch keine Reaktion gekommen; die inkriminierten Seiten blieben weiterhin im Internet verfügbar. Auch die Versuche, über die amerikanische Medienauf- sichtsbehörde eine Sperrung der Seiten zu bewirken, seien erfolglos geblieben. Ihre Verfügung leide nicht unter mangelnder Bestimmtheit. Insbesondere habe sie es den Providern überlassen dürfen, die konkrete Sperrungsvariante auszuwählen. Auch die Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Organisation RIPE führe nicht zur Unzumutbarkeit der Verfügung. Bei RIPE handele es sich um einen freiwilligen und offenen Zusammenschluss mit dem Ziel, durch die Koordination von Verwaltung und Technik die Expansion eines paneuropäischen Netzwerks zu fördern. Diesen Zielen widerspreche die Sperrungsverfügung nicht. Sie habe auch kein illegales Routen oder eine Sperrung von IP-Nutzern zur Folge. Bei der DNS-Sperrung falle nur ein höchst geringer Aufwand an. Dieser geringe Aufwand bewirke eine deutliche Erschwerung des Zugangs zu den verbotenen Webseiten für den durchschnittlichen Internetbenutzer. Es lägen auch keine Ermessensfehler vor. Ein Entschließungsermessen stehe der Medienaufsichtsbehörde beim Vorgehen gegen unzulässige Inhalte nicht zu. Die Auswahl des Verantwortlichen sei nicht zu beanstanden, da sie zunächst versucht habe, gegen die primär Verantwortlichen vorzugehen. Für den Fall, dass nicht der MDStV, sondern das Teledienstegesetz im vorliegenden Fall einschlägig sei, stütze sie ihre Verfügung hilfsweise auch auf § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW - OBG NW - i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 Teledienstegesetz - TDG -. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Generalklausel lägen vor. Insbesondere könne die Antragstellerin als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden. Am 21.8.2002 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Sperrungsverfügung vor dem erkennenden Gericht (6 K 7151/02). Mit Schreiben vom 6.9.2002 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 8.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2002 mit folgender Begründung an: Da die betreffenden Angebote nicht nur die Menschenwürde verletzten, kriegsverherrlichend und jugendgefährdend seien, sondern auch gegen Normen des materiellen Strafrechts verstießen, seien sie nicht hinnehmbar. An der Verhinderung bzw. Erfolgsbeseitigung von Straftaten bestehe stets ein besonderes öffentliches Interesse. Das gelte insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die Straftat nicht nur rein abstrakte Gefährdungen schaffe, sondern der im Tatbestand beschriebene Erfolg sich bereits realisiert habe und Wirkung entfalte. Somit bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse daran, die Angebote möglichst rasch und konsequent zu unterbinden. Demgegenüber sei das Interesse der Antragstellerin an dem einstweiligen Nichtvollzug gering, da der entstehende Aufwand minimal und die Sperrungen zudem reversibel seien. Unter dem 16.9.2002 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, die Vollziehung der Sperrungsverfügung bis zum Abschluss des Klageverfahrens wieder auszusetzen. Zur Begründung führte sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung an, die sie im Einzelnen darlegte. Des Weiteren trug sie vor, vor Erlass der Vollziehungsanordnung habe eine Anhörung stattfinden müssen. Schließlich liege auch keine besondere Eilbedürftigkeit vor. Das Verwaltungsverfahren ziehe sich bereits seit über einem Jahr hin. Ihr Aussetzungsinteresse sei besonders gewichtig, weil die Sperrungsverfügung Neuanschaffungen und größere Konfigurationen im Netz mit sich brächte. Mit Schreiben vom 10.10.2002 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre bisherigen Ausführungen. Darüber hinaus erklärte sie, vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei keine Anhörung erforderlich gewesen. Die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens sei darauf zurückzuführen, dass sie auf eine wirksame Umsetzung von Selbstregulierungsmaßnahmen seitens der Provider gesetzt habe. Daraus könne aber nicht abgeleitet werde, dass es an der Dringlichkeit ihres Anliegens mangele. Befürchtungen, dass auf Grund der Sperrungen der beiden Angebote eine Vielzahl von Nutzern zu Providern in anderen Bundesländern wechseln würden, seien nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil dürfte es eher dem guten Ruf der Access-Provider dienen, den Zugang zu strafbaren Inhalten zu sperren. Die Sperrung sei ohne Material- und mit nur geringem Personalaufwand durchführbar. Am 22.10.2002 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor: Schon die Vollziehungsanordnung selbst leide an einem erheblichen Rechtsmangel, da sie vor Erlass der Anordnung nicht angehört worden sei. Des Weiteren sei auch keine besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Insbesondere habe sich an der Eilbedürftigkeit durch die Erhebung der Klage nichts geändert. Es bestünden im Übrigen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügung. Auf den MDStV könne die Verfügung schon deshalb nicht gestützt werden, weil es sich bei den Diensten eines Access-Providers nicht um Mediendienste handele. Es sei auch sehr fraglich, ob der Antragsgegnerin international die Zuständigkeit für Verfügungen gegen Webseiten zustehe, die im außereuropäischen Ausland bereitgehalten würden. Ein Verstoß gegen § 12 MDStV als Tatbestandsvoraussetzung des § 22 Abs. 3 MDStV liege nicht vor. Die von der Antragsgegnerin angeführten Verstöße gegen das StGB könnten nicht herangezogen werden, weil es sich nicht um Straftaten handele, die nach dem deutschen Strafrecht geahndet werden könnten. Auch auf § 14 OBG NW i. V. m. dem TDG könne die Verfügung nicht gestützt werden. Insoweit richte sie sich bereits an den falschen Adressaten. Sie sei keine Zustandsstörerin. Des Weiteren sei die Sperrungsverfügung inhaltlich zu unbestimmt, da die Antragsgegnerin ihr drei Sperrungsmethoden zur Auswahl gestellt habe. Die Verfügung sei zudem ermessensfehlerhaft. § 22 MDStV räume der Aufsichtsbehörde durchaus ein Entschließungsermessen ein. Auch die Störerauswahl sei nicht ermessensfehlerfrei. Die Maßnahme sei schließlich unverhältnismäßig, da die angeordneten und zur Auswahl gestellten Maßnahmen nicht geeignet seien, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Sie sei auch weder angemessen noch technisch und wirtschaftlich zumutbar. Hinsichtlich der Geeignetheit werde darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin sich in ihren Bescheiden ausschließlich mit der DNS- Sperrung beschäftige. Schon diese Methode könne aber problemlos umgangen werden, etwa über Link-Listen, über Suchmaschinen, über einen alternativen Domain-Namen oder durch den Wechsel des Access-Providers. Die Ausführungen des Antragsgegners ließen im Übrigen jede Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten der einzelnen Adressaten der Sperrungsverfügungen vermissen. So mache etwa die bei ihren größeren Geschäftskunden vorhandene eigene Netzinfrastruktur die Wirkung einer netzseitigen Sperrung gänzlich zunichte. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein Großteil der Internetnutzer in der Bun- desrepublik durch die Sperrungsverfügung ohnehin nicht erreicht werde, da er seinen Internetzugang über die Großprovider T-Online (57 % Marktanteil, Sitz in Darmstadt) und AOL (34 % Marktanteil, Sitz in Hamburg) erlange. Die von der Antragsgegnerin angeführten Möglichkeiten, eine DNS-Sperrung zu umgehen, seien nicht abschließend. Es gebe noch einfachere Möglichkeiten der Umgehung wie etwa die Benutzung eines Anonymizers oder einer Internetby-Call-Verbindung. Die Sperrung sei auch nicht erforderlich, da mildere Mittel denkbar und möglich seien, etwa Indizierungen oder Ratings. Bei der Angemessenheit der Maßnahme sei überdies zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin das Verfahren als ein Pilotverfahren ansehe. Man müsse also davon ausgehen, dass in Zukunft eine Vielzahl entsprechender Verfügungen ergehe. Dies würde einen erheblichen Personal- und auch Materialaufwand verursachen. Sie werde in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 Grundgesetz - GG - verletzt. Bei der letztlich durchzuführenden Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse überwiege das letzere. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin seien auch im Recht der Gefahrenabwehr Erlassinteresse und Vollzugsinteresse nicht identisch. Bei der konkreten Abwägung müsse berücksichtigt werden, dass keinesfalls eindeutig feststehe, dass es sich um einen in Deutschland eintretenden strafrechtlich relevanten Erfolg handele. Ihr Aussetzungsinteresse wiege wegen des erforderlichen Aufwands besonders schwer. Die Methode der Sperrung im DNS-Server setze zwar nicht voraus, dass weitere Hard- oder Software erworben werden müsse. Allerdings müsse sie Personal dafür abstellen, die veränderten Einträge in den DNS-Servern vorzunehmen sowie diese regelmäßig zu kontrollieren. Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8.2.2002 (Az. 21.50.30-35/01) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2002 wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 6.9.2002 in der Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 10.10.2002 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in ihren Bescheiden und führt ergänzend aus: Bei beiden in Rede stehenden Internetseiten handele es sich um redaktionelle Angebote, so dass ihre Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde nach dem MDStV gegeben sei. Die Annahme einer Strafbarkeit der betreffenden Angebote lehne sich an die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2000 an und beruhe auf der Annahme, dass bei bestimmten potenziellen Gefährdungsdelikten die Anwendbarkeit des deutschen StGB schon dann begründet sei, wenn der in der Strafnorm beschriebene Erfolg auch in Deutschland eintreten könne. Selbst wenn man vorliegend den MDStV nicht für einschlägig halte, sei eine Störereigenschaft der Access-Provider nach dem Ordnungsbehördengesetz begründet. Sie beherrschten nämlich den Zugang zu den im Ausland liegenden Seiten und seien damit Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Seiten. Die Sperrungsverfügung verletze auch keine Grundrechtsposition der Antragstellerin. Soweit sie eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG bedeute, sei diese gerechtfertigt. Der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) sei bereits nicht betroffen, da der Umsatz oder die "Umfeldbedingungen" in denen ein Betrieb arbeite, nicht vom Grundrechtschutz erfasst würden. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass durch ihren Widerspruchs- bescheid, in welchem sie sich ausschließlich mit der Geeignetheit und Angemessenheit der DNS-Methode befasse, deutlich geworden sei, dass sie diese Form der Sperrung für ausreichend und zulässig halte; Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei demnach lediglich die Verhältnismäßigkeit der DNS- Sperrung. Soweit die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Umgehung der Sperrung durch Einschaltung eines Anonymizers oder durch Wahl des Internetby- Call-Verfahrens hinweise, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den Anonymizern rechtlich betrachtet um Service-Provider handele, die insofern nach dem MDStV für die übermittelten Inhalte verantwortlich seien. Zudem erforderten sämtliche von der Antragstellerin angeführten Möglichkeiten einen erheblichen Aufwand bzw. besondere Kenntnisse. Jedenfalls werde dem durchschnittlichen Internet-Benutzer der Zugang zu den in Rede stehenden Seiten erheblich erschwert. Dass die DNS-Sperrung ohne größeren Aufwand durchführbar sei, hätten die Teilnehmer des Arbeitskreises am 19.12.2001 selbst eingeräumt. Es liege auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vor. Vorliegend seien Erlassinteresse und Vollzugsinteresse identisch. Es gehe nämlich um Verstöße gegen das Strafgesetzbuch, die einen besondere Unwertgehalt aufwiesen und deren weitere Hinnahme "auf gar keinen Fall tolerabel, akzeptabel und hinnehmbar" sei. Bei der allgemeinen Interessenabwägung sei noch zu berücksichtigen, dass es auch um den Schutz der durch die inkriminierten Seiten unmittelbar angegriffenen Personengruppen, insbesondere um diejenige der jüdischen Mitbürger gehe. Auch der Schutz von Jugendlichen, deren Persönlichkeit und Wertvorstellungen sich noch in der Entwicklung befänden, so dass sie durch die in Rede stehenden Inhalte am stärksten gefährdet seien, müsse durch eine Sperrung gewährleistet werden. Hinzu komme, dass es sich bei der Sperrung auch um eine Maßnahme der präventiven Bekämpfung von Straftaten handele. Hinzuweisen sei schließlich darauf, dass etliche Provider die Sperrungsanordnung bereits umgesetzt hätten, wobei sie sich zum Teil der DNS-Methode, zum Teil auch der Router- Methode bedient hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genom- men. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu 2.). Die Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin vom 6.9.2002/10.10.2002 unterliegt auch nicht - wie von der Antragstellerin hilfsweise beantragt - der Aufhebung, weil sie formell rechtswidrig wäre (dazu 1.). 1. Die Vollziehungsanordnung vom 6.9.2002/10.10.2002 begegnet im Hinblick auf ihre formelle Rechtmäßigkeit im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Offen bleiben kann dabei, ob es vor Erlass der Vollziehungsanordnung einer Anhörung der Antragstellerin bedurfte. Ein solches Anhörungserfordernis ergibt sich zwar nicht aus § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, da es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, vgl. zu dieser Frage Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 82 mit weiteren Nachweisen. Die Notwendigkeit einer Anhörung könnte sich im vorliegenden Fall aber unmittelbar aus rechtsstaatlichen Erwägungen ergeben. Nachdem die Antragsgegnerin nämlich zunächst nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie eine sofortige Sperrung der in Rede stehenden Internet-Seiten für erforderlich hält, sondern vielmehr auf ein kooperatives, notwendigerweise zeitaufwendiges Vorgehen gesetzt hat, konnte die Antragstellerin nicht ohne Weiteres mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung rechnen. Dies gilt um so mehr, als in den zwischen der Antragsgegnerin und Vertretern der Providerwirtschaft geführten Gesprächen teilweise die Rede davon war, eine Sperrungsverfügung nur vorsorglich im Hinblick auf mögliche Schadensersatzforderungen gegen Provider nach der Vornahme von Sperrungen zu erlassen, wenngleich diese Motivation in der Sperrungsverfügung nicht zum Ausdruck kommt. In der zwischen der Einlegung des Widerspruchs - also dem erstmaligen Eintritt der aufschiebenden Wirkung - und dem Erlass der Vollziehungsanordnung verstrichenen Zeitspanne hätte eine Anhörung wohl auch problemlos erfolgen können. Letztlich bedarf es aber keiner Klärung dieser Fragen, da ein etwaiger Anhörungsmangel nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wäre. Die Antragstellerin hatte nämlich im Rahmen des von ihr gestell- ten Antrages auf (Wieder-) Aussetzung der Vollziehung vom 16.9.2002 Gelegenheit, zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung Stellung zu nehmen. Zu ihren Einwänden hat sich wiederum die Antragsgegnerin in ihrem Ablehnungsbescheid vom 10.10.2002 ausführlich geäußert. Die Vollziehungsanordnung erfüllt auch die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Antragsgegnerin hat sich - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - nicht lediglich darauf berufen, dass Erlass- und Vollzugsinteresse hinsichtlich der Sperrungsverfügung identisch seien. Sie hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, warum sich gerade aus dem Charakter der von ihr angenommenen Straftaten sowie unter dem Aspekt der Effektivität der Gesamtmaßnahme ein Bedürfnis nach sofortiger Umsetzung der Sperrungsanordnung ergebe, dem überwiegende Interessen der Antragstellerin nicht entgegen stünden. Ob diese Gesichtspunkte aus Sicht des Gerichts inhaltlich zutreffen, ist hier nicht zu prüfen, da es bei dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO lediglich darum geht, dem Adressaten der Anordnung darzulegen, welche Gründe die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen ha- ben. 2. Die durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung wieder her, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn entweder der zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, so dass ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung nicht gegeben sein kann, oder wenn aus sonstigen Gründen das Aussetzungsinteresse des Adressaten das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Gemessen an diesem Maßstab ist der Antrag abzulehnen, weil bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Sperrungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (dazu a) und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die das Aussetzungsinteresse als höherrangig erscheinen lassen als das Vollzugsinteresse (dazu b). a) Die Sperrungsverfügung vom 8.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2002 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Es spricht vielmehr einiges für ihre Rechtmäßigkeit. Rechtsgrundlage der Verfügung ist nach Einschätzung der Kammer § 22 Abs. 2 und 3 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 27.6.1997 (GVBl. NW S. 158) in der ab dem 1.7.2002 geltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienstestaatsvertrages vom 20./21.12.2001, bekannt gemacht am 7.6.2002 (GVBl. NW S. 178), - MDStV -. Die Verfügung wäre aber auch auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NW - OBG NW - i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 Teledienstegesetz vom 22.7.1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3721), - TDG - rechtmäßig. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den in Rede stehenden Internet- Seiten, zu denen die Antragstellerin den Zugang vermittelt, entweder - wofür vieles spricht - um Mediendienste mit der Folge, dass der MDStV Anwendung fände, oder um Teledienste mit der Folge, dass das TDG heranzuziehen wäre. Soweit dem entgegen gehalten wird, auf einen reinen Access-Provider sei weder der MDStV noch das TDG anzuwenden, da der reine Access-Provider ausschließlich Telekommunikationsdienstleistungen erbringe und somit auf ihn allein das Telekommunikationsgesetz vom 25.7.1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2001 (BGBl. I S. 2992), Anwendung finde, so etwa Stadler, MultiMedia und Recht - MMR - 2002, 343, 344; ähnlich wohl auch König/Lötz, Computer und Recht - CR - 1999, 338, 442, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Schon die Begriffsbestimmung in § 3 Satz 1 Nr. 1 TDG/§ 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV, der zufolge ein "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person ist, die eigene oder fremde Teledienste/Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, belegt, dass auch die reine Zugangsvermittlung durch MDStV und TDG erfasst werden soll. Bestätigt wird diese Einschätzung durch §§ 8 ff. TDG/§§ 6 ff. MDStV. In diesen Vorschriften werden Haftungsprivilegien gerade für diejenigen Diensteanbieter statuiert, die lediglich Informationen durchleiten oder zur Nutzung vermitteln. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die überwiegend vertretene Auffassung sachgerecht, dass zwischen Tele- kommunikationsdienstleistungen einerseits und Telediensten/Mediendiensten andererseits danach zu unterscheiden ist, ob es um die rein technische Seite, also den Datentransport, geht - dann Telekommunikationsdienstleistung - oder um die inhaltliche Seite - dann Tele- oder Mediendienst -, so etwa Spindler/Volkmann, Kommunikation und Recht - K & R 2002, S. 399, 400 f.; Tettenborn, in Beck'scher IuKDG-Kommentar, 2001, § 2 TDG Rn. 77, 88; Kloepfer, Informationsrecht, 2002, § 13 Rn. 19. Sollen gerade bestimmte im Internet zu erlangende Inhalte unterbunden werden, zu denen ein Access-Provider den Zugang vermittelt, so finden demnach auch auf den reinen Access-Provider TDG und MDStV Anwendung, was letztlich auch von § 22 Abs. 3 MDStV vorausgesetzt wird, so im Ergebnis auch Spindler/Volkmann a.a.O.; Zimmermann, NJW 1999, 3145, 3149. Vorliegend dürfte die Antragstellerin, soweit sie den Zugang zu den beiden in Rede stehenden Internet-Seiten vermittelt, Diensteanbieter im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV sein, so auch - in den Parallelverfahren - das VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2002 - 15 L 3749/02 u.a.-, und das VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.12.2002 - 1 L 2528/02 -. Die Antragstellerin vermittelt nämlich insoweit den Zugang zu Mediendiensten im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV. Dies sind Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht. Vom Anwendungsbereich des Mediendienste-Staatsvertrages ausgenommen und demjenigen des Teledienstegesetzes zuzuordnen sind dabei Dienste, bei denen der individualkommunikative Charakter im Vordergrund steht. Der individuelle Leistungsaustausch steht u.a. dann im Vordergrund, wenn die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter bezogen sind, wie dies z.B. beim Telebanking oder bei der Übermittlung von Röntgenbildern oder Krankendaten an den Hausarzt der Fall ist. Ausgenommen sind auch solche Dienste, bei denen die reine Übermittlung von Dateninformationen im Vordergrund steht, wie dies z.B. bei Fahrplänen, Flugplänen, Devisenkursen u.ä. der Fall ist, so Tettenborn, in Beck'scher IuKDG-Kommentar, 2001, § 2 MDStV Rn. 48, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung; vgl. auch Holznagel, in: Hoeren/Sieber (Hrsg.), Handbuch Multimediarecht, Loseblatt, Stand Dezember 2001, Teil 3.2 Rn. 35 und 45. Nicht zu verkennen ist, dass die in Rede stehenden Internet-Seiten auch Elemente enthalten, die eine Zuordnung zu den Telediensten ermöglichen könnten. So wird man etwa das Bereitstellen von Diskussionsforen für Besucher der Seiten wohl als Individualkommunikation im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG einzuordnen haben. Bei den insbesondere auf der Seite "http://www. " bereit gestellten Bestellangeboten könnte es sich teilweise um "Homeshopping" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG handeln. Bei anderen Bestandteilen der beiden Seiten, namentlich den politischen Kommentaren und Anleitungen, liegt dem gegenüber die Einordnung als Abrufdienst im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV nahe. Für die Entscheidung, ob die jeweilige Seite dem Teledienstegesetz oder dem Mediendienste-Staatsvertrag zuzuordnen ist, ist jedoch eine Gesamtschau des inhaltlichen Angebotes vorzunehmen, vgl. Tettenborn, in: Beck'scher IuKDG-Kommentar, 2001, § 2 TDG Rn. 43. Dabei ist nach der Abgrenzungsbestimmung des § 2 Abs. 4 Nr. 3 TDG maßgeblich darauf abzustellen, ob bei dem inhaltlichen Angebot die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Ein Angebot ist also dann als Mediendienst einzuordnen, wenn es der Meinungsbildung dienen soll und diese Bestimmung zur Meinungsbildung nicht bloß Beiwerk ist, sondern die Seite prägt. Daran gemessen handelt es sich bei den beiden Internet-Seiten "http://www. " und "http://www. " um Mediendienste. Denn auf beiden Seiten steht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung deutlich im Vordergund. Auf der Seite "http://www. " wird (in englischer Sprache) einleitend festgestellt, dass es sich bei t. um eine Organisation für die "mutigen Männer und Frauen" handele, die für den Erhalt der "weißen westlichen Kultur", Ideale und Meinungsfreiheit kämpften, ein Forum zur Entwicklung von Strategien und zur Bildung politischer und sozialer Gruppen mit dem Ziel, den "Sieg" sicher zu stellen. Schon diese Einleitung legt die Einordnung als ein Angebot zur Meinungsbildung nahe. Im Folgenden werden verschiedene aktuelle Fragen der Weltpolitik angesprochen. In einem deutschsprachigen Bereich sind Texte abrufbar über "Die politische Tat", "Wie organisieren?" u.a.. Insgesamt steht damit außer Zweifel, dass eine redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund steht. Auch die Seite "http://www. " ist vorwiegend durch ihre redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung geprägt. Hinsichtlich des neben die Einleitung platzierten Fotos von M. unter einer Hakenkreuzfahne, ausgestattet mit Hitlerfrisur und Schnurrbart sowie Hakenkreuzbinde, sowie hinsichtlich der im Anschluss an die Einleitung abgedruckten "Nazi Nachrichten", bei denen deutsche und andere Politiker verunglimpft werden, ist die Bestimmung zur Meinungsbildung unzweifelhaft. Soweit auf der Seite auch Nazi-Artikel zur Bestellung angeboten werden, z. B. Hakenkreuzaufkleber und -fahnen, CDs und Videos, Bücher und anderes Popagandamaterial, stellt auch dies die Bestimmung zur Meinungsbildung nicht in Frage - und zwar schon deshalb nicht, weil auch die Darbietung dieser Artikel ihrem Gesamtbild nach auf Meinungsbildung ausgelegt ist. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen nach § 22 Abs. 2 MDStV liegen vor. Nach dieser Regelung trifft die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn sie einen Verstoß gegen Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Sie kann insbesondere Abgebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Antragsgegnerin ist als Medienaufsichtsbehörde nach Art. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste vom 27.6.1997 (GVBl. NW S. 158) i.V.m. § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Mediendienstestaatsvertrag vom 17.9.1997 (GVBl. NW S. 184) zuständige Medienaufsichtsbehörde im Sinne des § 22 Abs. 2 MDStV. Hinsichtlich beider Seiten liegt auch der Verstoß gegen eine Bestimmung des MDStV vor, nämlich zumindest gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV, wonach Angebote unzulässig sind, wenn sie gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen. Ausreichend ist dabei - entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts -, dass ein Straftatbestand erfüllt ist und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen. Ob auch ein schuldhaftes Handeln vorliegt und weitere Bedingungen der Strafbarkeit erfüllt sind, etwa ein etwaiges Strafantragserfordernis, ist insoweit ohne Belang, da mit dem Vorliegen objektiv strafrechtswidrigen Verhaltens die öffentliche Sicherheit verletzt ist, vgl. dazu Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, § 8 Rn. 12. Vorliegend verstoßen die in Rede stehenden Seiten gegen §§ 86 Abs. 1, 86a Abs. 1, 130 Abs. 1 - 3 und 130a Abs. 1, 2 StGB. Insoweit wird analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Bescheides vom 8.2.2002 (S. 3 - 5) verwiesen. Die Kammer geht dabei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - BGH, Urteil vom 12.12.2000 - 1 StR 184/00 -, NJW 2001, 624 ff. - davon aus, dass insoweit auch das deutsche Strafrecht Anwendung findet, da ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§§ 3, 9 Abs. 1 StGB) im Inland eintritt, wenn die betreffende Äußerung zur Friedensstörung im Inland geeignet ist. Ob neben dem Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV auch Verstöße gegen § 12 Abs. 1 Nrn. 2 - 5 MDStV vorliegen, was insbesondere in Bezug auf die Seite "http://www. " nahe liegen dürfte, kann dahinstehen. Die Antragstellerin konnte auch als verantwortlicher Diensteanbieter zum Adressaten einer Sperrungsverfügung gemacht werden. Nach § 22 Abs. 2 und 3 MDStV sind entsprechende Maßnahmen vorrangig gegen den Anbieter eigener Inhalte nach § 6 Abs. 1 MDStV zu richten. Erweisen sich Maßnahmen gegen ihn als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend, kann jedoch auch der Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 MDStV in Anspruch genommen werden. Die Privilegierungsregelungen der §§ 7 bis 9 MDStV stehen dem nicht entgegen, da die Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung von Informationen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 MDStV von der Privilegierung unberührt bleibt. Die Antragstellerin ist Diensteanbieterin im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MDStV, da sie - wie oben bereits dargelegt - fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält bzw. den Zugang zu ihnen vermittelt. Eine Inanspruchnahme der vorrangig verantwortlichen Diensteanbieter, also der in den USA ansässigen Service- oder Content-Provider, ist nicht durchführbar bzw. nicht erfolgversprechend. Die Antragsgegnerin hat sich bereits im Jahre 2000 bemüht, durch Schreiben an die amerikanischen Provider auf diese dahin gehend einzuwirken, dass entsprechende Inhalte nicht mehr angeboten werden. Darüber hinaus hat sie sich an amerikanische Stellen, namentlich das Generalkonsulat und die Federal Communications Commission - FCC - gewandt. Die FCC hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass in den Vereinigten Staaten ein Vorgehen gegen bestimmte Inhalte wegen des durch den ersten Verfassungszusatz strikt geschützten Rechts der freien Rede grundsätzlich ausgeschlossen sei. Aufgrund dieser Rechtslage in den USA, die im Übrigen dem Grunde nach auch gerichtsbekannt ist, ist ein Vorgehen gegen die primär verantwortlichen Diensteanbieter derzeit nicht erfolgversprechend. Die Verfügung dürfte nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig sein, dem zufolge ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Dies ist hinsichtlich des mit der Verfügung angestrebten Zieles unzweifelhaft, denn das Ziel, die Sperrung der in Rede stehenden Inhalte, wird durch den Verfügungstenor eindeutig vorgegeben. Bedenken könnte allerdings die Tatsache auslösen, dass das zum Erreichen des Zieles zu wählende Mittel durch die Verfügung nicht vorgegeben, sondern der Antragstellerin die Auswahl zwischen den - mindestens drei - vorhandenen Sperrungsmöglichkeiten überlassen wird. Ein solches Vorgehen kann insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Verwaltungsakt Grundlage der Verwaltungsvollstreckung ist, bedenklich sein, vgl. OVG NW, Urt. v. 11.6.1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000 f.; VGH Hessen, Beschl. v. 26.7.1994 - 4 TH 1779/93 -, BRS 56, Nr. 212; P.Stelkens/U.Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 37 Rn. 27. Letztlich ist bei der Frage der Bestimmtheit jedoch auf den Einzelfall abzustellen, wie sich schon aus der eine Abwägung andeutenden Formulierung des § 37 Abs. 1 VwVfG ("hinreichend") ergibt. Im Einzelfall kann eine gewisse Unbestimmtheit unabdingbar oder sogar geboten sein, etwa wenn die Entscheidung zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln einen Kernbereich der Entscheidungsfreiheit des Adressaten betrifft, vgl. BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335 ff., zu dem nicht näher konkretisierten Gebot, eine Baulücke zu schließen; für die Möglichkeit, dem Adressaten die Wahl des Mittels zu überlassen, etwa auch Hennecke, in: Knack, VwVfG, 6. Aufl. 1998, § 37 Rn. 3.2.6. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 37 Rn. 16. Vorliegend dürfte das Vorgehen der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Bestimmt- heitsgebot vertretbar sein. Die Gespräche bzw. Anhörungen im Vorfeld der Sperrungsverfügung haben gezeigt, dass die verschiedenen diskutierten Möglichkeiten der Sperrung den jeweiligen Provider in sehr unterschiedlicher Weise belasten können, je nach dem, über welche technische Infrastruktur, welches Personal und welchen Kundenkreis er verfügt. Darüber hinaus wurden weitere technische Möglichkeiten erörtert, deren Durchführbarkeit noch nicht erprobt ist. Vor diesem Hintergrund dürfte es im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, wenn die Antragsgegnerin dem einzelnen Provider die Entscheidung überlässt, mit welcher Methode er seiner Verpflichtung zur Sperrung nachkommt. Damit wird den Adressaten der Verfügung ein Spielraum bei der Gestaltung ihrer Gewerbebetriebe belassen und somit auch ihr Recht, betriebliche Entscheidungen selbst zu treffen, weitgehend gewahrt. Zugleich wird der Antragstellerin ein Spielraum eingeräumt, um selbst neue technische Vorgehensweisen zu entwickeln. Dass die Sperrungsverfügung Grundlage der Verwaltungsvollstreckung ist, steht dem nicht zwingend entgegen, denn bei der Androhung und Festsetzung eines entsprechenden Zwangsmittels wäre die Antragsgegnerin an das Gebot der Verhältnismäßigkeit gebunden und müsste diejenige Maßnahme ergreifen, die die Antragstellerin am wenigsten beeinträchtigt (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW). Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die von der An- tragstellerin verlangte Maßnahme unmöglich wäre. Dass die Vornahme der durch die Antragsgegnerin angeregten Maßnahmen möglich ist, ergibt sich schon daraus, dass etliche Provider inzwischen entsprechende Sperrungsmaßnahmen vorgenommen haben. Letztlich wird die Möglichkeit der Maßnahmen durch die Antragstellerin wohl auch nicht in Zweifel gezogen, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Vertriebsleiters der Antragstellerin vom 28.11.2002 ergibt. Die Verfügung leidet des Weiteren nicht unter einem Ermessensfehler. Dabei dürfte hinsichtlich der Frage, ob gegen die in Rede stehenden Seiten überhaupt vorgegangen wird, der Antragsgegnerin gar kein (Entschließungs-) Ermessen eingeräumt sein. Die maßgebliche Ermächtigungsnorm, § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV, gibt nämlich vor, dass die Medienaufsicht Maßnahmen gegen unzulässige Inhalte "trifft", ohne der Aufsichtsbehörde dabei dem Wortlaut nach Ermessen einzuräumen. Selbst wenn man jedoch - mit der Antragstellerin - ein Entschließungsermessen annähme, hätte die Antragsgegnerin dieses jedenfalls im Widerspruchsbescheid - und damit rechtzeitig - ausgeübt. Dort hat die Antragsgegnerin nämlich ausgeführt, dass sie auch die Voraussetzungen für ein Eingreifen auf der Grundlage des § 14 OBG NW für gegeben hält. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin erläutert, warum sie sich für ein Tätigwerden entschieden hat (Seite 14 vorletzter Absatz). Diese Ermessensüberlegungen tragen ohne Weiteres auch die gleich gelagerte Entscheidung, ob auf der Grundlage des Mediendienste-Staatsvertrages eingegriffen werden soll. Fehler bei der Ausübung des Auswahlermessens, insbesondere hinsichtlich der Störerauswahl, sind nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat sich - in Anlehnung an die durch § 22 Abs. 2 und 3 MDStV vorgegebene Rangfolge - zunächst um ein Vorgehen gegen die Service- bzw. Content-Provider bemüht und erst nach dem Scheitern dieser Bemühungen die - soweit ersichtlich - allein verbliebenen Verantwortlichen, die Access-Provider, in Anspruch genommen. Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin auch ausführlich begründet. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist die Sperrungsverfügung auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, um den angestrebten Erfolg zu erreichen, und sie steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem entstehenden Aufwand. Eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ist bereits dann geeignet zur Erreichung eines legitimen Zweckes, wenn durch sie der gewünschte Erfolg gefördert wird. Vorausset- zung der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Maßnahme ist also nicht, dass die Gefahr durch sie vollständig beseitigt wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die angeordnete Maßnahme einen wirksamen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten kann, Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Teil F Rn. 222; Pieroth/Schlink/Kniesel a.a.O., § 10 Rn. 22; speziell zu Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch Zimmermann, NJW 1999, 3145, 3150; Spindler/Volkmann, K & R 2002, 398, 406. Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar ist die Effizienz der angeordneten Maßnahmen wegen der Vielzahl und Bedeutung der außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin ansässigen Provider und der verschiedenen Möglichkeiten der Umgehung einer Sperrung relativ gering - näher dazu unten -; für die Gruppe der durchschnittlichen, technisch nicht versierten Nutzer, welche die in Rede stehenden Seiten etwa über die konkrete Adresse ansteuern wollen, bedeutet die Umsetzung der Verfügung aber jedenfalls eine Erschwernis und Unbequemlichkeit, die sie teilweise wohl durchaus von einem Zugriff auf die Angebote abhalten wird, ebenso Spindler/Volkmann, K & R 2002, 398, 406. Die Maßnahme ist auch erforderlich; ein milderes, ebenso effizientes Mittel zur Unter- bindung der Angebote ist nicht ersichtlich. Den Weg eines freiwilligen Handelns bzw. einer Selbstverpflichtung zur Sperrung der Seiten hat die Bezirksregierung zu beschreiten versucht, indem sie die Provider zu einem entsprechendem Vorgehen aufgerufen hat. Dieser Weg hat indes nicht zum Erfolg geführt. Dass mit Aufklärungsmaßnahmen und Ratings ein Erfolg erzielt werden könnte, welcher die Sperrung entbehrlich machte, hält die Kammer für wenig wahrscheinlich. Die Sperrungsanordnung dürfte schließlich wohl auch angemessen sein, d.h. der der Antragstellerin entstehende Aufwand dürfte in einem noch vertretbaren Verhältnis zu dem erzielten Erfolg stehen (vgl. § 15 Abs. 2 OBG NW). Insoweit ist allerdings festzu- stellen, dass die Effizienz der angeordneten Maßnahmen äußerst begrenzt ist. Nach den Angaben der Antragstellerin, denen die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten ist, verfügen die beiden größten Provider in der Bundesrepublik, AOL und tonline, gemeinsam über einen sehr hohen Marktanteil. Beide haben ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Antragsgegnerin. Ein erheblicher Anteil von Nutzern bleibt damit von vornherein von den Auswirkungen der Sperrungsanordnung unberührt. Auch einige der übrigen Provider dürften ihren Sitz außerhalb Nordrhein- Westfalens haben. Lediglich ein Bruchteil der Internet-Nutzer wird daher von Maßnahmen der Antragsgegnerin überhaupt betroffen. Für einen Teil der Nutzer dieser Gruppe wiederum bedeutet die Sperrungsanordnung kaum Erschwernis, weil sie technisch hinreichend versiert sind, um jede der in Rede stehenden Sperrungsmaßnahmen zu umgehen. Es verbleibt damit eine - auch gemessen an der Gesamtzahl von nach Angaben der Antragsgegnerin 25 Millionen Internet-Nutzern - relativ geringe Zahl von Nutzern, welche die in Rede stehenden Angebote nicht auf Anhieb ansteuern kann und auch nicht ohne Weiteres in der Lage ist, sie auf alternativen Wegen zu erreichen. Dem nach alledem eher geringen Effekt der Maßnahme steht indes - jedenfalls bei der "DNS-Methode" - auch ein nur geringer Aufwand bei der Antragstellerin gegenüber, so dass das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen gerade noch vertretbar erscheint. Der Vertriebsleiter der Antragstellerin hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28.11.2002 erklärt, der personelle Aufwand für die Sperrung zweier Adressen im Domain-Name-Server betrage etwa 1,5 Mannstunden; ein Sachaufwand falle nicht an. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Leiters des Rechenzentrums der Universität Dortmund vom 30.11.2002 ist von einem Zeitaufwand von weniger als zehn Minuten die Rede, wobei regelmäßige Kontrollen hinzukämen. Zwei weitere von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahmen von betroffenen Providern (GA Bl. 378 - 382) sprechen von einem Zeitaufwand von "zwei Personenstunden" bzw. "zwei Stunden pro gesperrter Seite". Insgesamt ist demnach von einem recht geringen Aufwand auszugehen. Dass sich dieser Aufwand bei einem zukünftigen Vorgehen der Antragsgegnerin gegen eine Vielzahl von Internet-Seiten in einem Maße ad- dieren könnte, das zu dem erzielten Nutzen außer Verhältnis steht, ist nicht zu verkennen. Derzeit liegen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine entsprechende Absicht der Antragsgegnerin vor. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich durch eine Weiterentwicklung der Sperrungsmethodik und ein Tätigwerden der Medienaufsichtsbehörden anderer Bundesländer auch die Effektivität von Sperrungsmaßnahmen verbessern könnte. Eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten ist nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 19.12.2002 - 15 L 3749/02 u.a. -, S. 20 ff., verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht. Hielte man - entgegen der nach summarischer Prüfung gewonnenen Einschätzung der Kammer - vorliegend den Mediendienste-Staatsvertrag für unanwendbar und stattdessen das Teledienstegesetz für einschlägig, so änderte dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügung, denn auch in diesem Falle wäre die Verfügung rechtmäßig. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 19.12.2002 - 15 L 3749/02 u.a. -, S. 23 ff., verwiesen, denen sich die Kammer anschließt. b) Spricht somit einiges für die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 8.2.2002, so wäre eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur geboten, wenn eine Interessenabwägung ergäbe, dass das (allgemeine) Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der Verfügung überwöge. Dies ist indes nicht der Fall. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme ist als hoch einzustufen, da es um das Unterbinden einer permanenten Verletzung von Straftatbeständen erheblichen Gewichts geht. Schutzgüter dieser Straftatbestände sind der öffentliche Friede und der Jugendschutz, aber auch Individualrechtsgüter wie die Würde des Menschen, vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 49. Aufl. 1999, § 86a Rn. 1; § 130 Rn. 1a; § 130a Rn. 2. Der Straftatbestand der Volksverhetzung etwa soll Teile der inländischen Bevölkerung schon im Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverletzungen schützen und will - wegen der besonderen Geschichte Deutschlands - dem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eingendynamik entgegenwirken, so BGH, Urteil vom 12.12.2000 - 1 StR 184/00 -, NJW 2001, 624, 628. Ein schützenswertes Interesse an der Verbreitung entsprechender, von der Rechtsordnung klar missbilligter Inhalte, ist nicht erkennbar. Die wirtschaftlichen Auswirkungen, welche die Antragstellerin der Sperrungsanordnung entgegen hält, sind demgegenüber eher geringfügig. Ernsthafte Beeinträchtigungen ihres Geschäftsbetriebes hat sie letztlich nicht vorgetragen. Der bei der Sperrung entstehende Aufwand ist jedenfalls bei der "DNS-Methode" - wie oben dargelegt - gering. Die Sperrung ist offenbar auch ohne Weiteres reversibel. Dass Kunden der Antragstellerin wegen der Sperrung in nennenswerter Anzahl den Provider wechseln werden, hält die Kammer für äußerst unwahrscheinlich, zumal die Kunden der Antragstellerin nach deren Angaben überwiegend Geschäftskunden sind, die an den in Rede stehenden Angeboten kaum Interesse haben dürften. Konkrete Anhaltspunke für entsprechende Wechselabsichten sind jedenfalls nicht erkennbar. c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat dabei mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens den halben Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG als Ausgangspunkt gewählt und diesen Betrag - auch wegen der Bedeutung des Verfahrens für vergleichbare zukünftige Verfügungen der Medienaufsicht - angemessen erhöht.