OLG Köln, Urteil vom 17.02.2017 - 19 U 101/16
Fundstelle
openJur 2018, 7068
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 15 O 380/15
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22.07.2016 - 15 O 380/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2015 zu zahlen, abzüglich am 31.10.2016 bezahlter 65.000,00 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs.

Gemäß Rechnung ("fattura") in italienischer Sprache vom 01.03.2011 (Bl. 5 f. GA) erwarb die Klägerin, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, von der G Vertragshändlerin T mit Sitz in Rom einen G D F1 mit der FIN ("telaio") ZXXLJ6XXX001XXX78, in der Rechnung abgekürzt zu 01xxx78. Laut certificato di proprietà (CDP) Nr. 11/A030056L (Bl. 8 GA) und carta di circolazione (CDC) Nr. A008025M014 ist die Klägerin Eigentümerin ("proprietario”) dieses Fahrzeugs. Als solche wurde sie am 03.03.2011 auch im beim italienischen Automobilclub (A.C.I.) geführten, öffentlichen Automobilregister Pubblico Registro Automobilistico (P.R.A.) eingetragen (Bl. 10 GA). Die Klägerin schloss in Italien mit einer Frau H am 31.03.2011 über den Pkw einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Ab Dezember 2013 zahlte die Leasingnehmerin die Leasingraten nicht mehr. In der Folge löste die Klägerin den Leasingvertrag auf und forderte die Leasingnehmerin vergeblich zur Herausgabe des Fahrzeugs auf.

In der Folge bot die Leasingnehmerin H den Pkw über die U s.r.l., eine GmbH italienischen Rechts, der Beklagten, die bereits zuvor in Italien Kraftfahrzeuge erworben hatte, zum Kauf an. Die Beklagte ließ das Fahrzeug in Italien besichtigen und erwarb dort mit schriftlichem Kaufvertrag in deutscher Sprache vom 11.04.2014 (Bl. 14 GA) von der Leasingnehmerin den G zum Preis von 87.000,00 €. Der Beklagten wurden die Fahrzeugschlüssel sowie eine gefälschte CDP Nr. 1x/00xxx16 (Bl. 17 GA) und eine ebenfalls gefälschte CDC Nr. x028xxxRMxx (Bl. 18 GA), die die Leasingnehmerin H als Eigentümerin des Fahrzeugs auswiesen, übergeben. Die Beklagte verbrachte den Pkw nach Deutschland, ließ ihn am 13.05.2014 unter dem Kennzeichen C 78 auf sich zu und meldete ihn am 19.05.2014 wieder ab (Bl. 15 f. GA). Im weiteren Verlauf verkaufte sie den Pkw für 90.000,00 € an den Kfz-Händler L in X, der ihn seinerseits für 94.500,00 € an den Autohändler K2 in E weiterveräußerte, wo ihn schließlich eine namentlich nicht genannte Person erwarb. Sowohl bei dem Autohändler K2 als auch bei dem Enderwerber erfolgten staatsanwaltliche Beschlagnahmen des Fahrzeugs, die später wieder aufgehoben wurden.

Die Klägerin hat gemeint, von der T das Eigentum an dem Fahrzeug erworben zu haben, und hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, die 90.000,00 € aus der Veräußerung des Fahrzeugs an den Kfz-Händler L an sie herauszugeben. Die Beklagte habe von der Leasingnehmerin H nicht wirksam das Eigentum an dem G erwerben können. Dies folge bereits aus der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im P.R.A., auch sei die Beklagte bei Erwerb des Fahrzeugs nicht gutgläubig gewesen. Sie habe daher bei der Weiterveräußerung als Nichtberechtigte verfügt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 90.000 EUR nebst 5 % Zinsen p. a. hieraus seit dem 27.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben zu haben, da sie nicht habe erkennen können, dass das Fahrzeug nicht der Verkäuferin H gehört habe. Die Fälschungen seien für sie nicht erkennbar gewesen, schließlich habe auch das deutsche Straßenverkehrsamt das Fahrzeug anstandslos zugelassen. Daneben habe sich die Klägerin eine etwaig vereinnahmte Versicherungssumme anrechnen zu lassen und könne auch den Zahlungsantrag allenfalls Zugum-Zug gegen Abtretung der Eigentumsrechte an dem Fahrzeug geltend machen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht übergab die Beklagte am 25.06.2016 den nach Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen ihr und Herrn L wieder in ihren Besitz gelangten G an eine von der Klägerin benannte Bevollmächtigte, die Autohaus T2 GmbH in N. Ferner zahlte sie den Kaufpreis von 90.000,00 € an Herrn L zurück.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Zinsanspruchs stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 90.000,00 € verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der klägerische Anspruch ergebe sich aus § 816 Abs. 1 BGB. Die Klägerin sei ursprünglich Eigentümerin des Gs gewesen. Durch Vorlage italienischer Dokumente in Kopie habe sie ihren Eigentumserwerb nachvollziehbar dargelegt, zudem sei sie im italienischen Automobilregister P.R.A. als Eigentümerin eingetragen worden, was die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse. Jedenfalls könne diese das klägerische Eigentum nicht einfach bestreiten, sondern hätte substantiiert zu einer eventuellen Unrichtigkeit des italienischen Registers vortragen müssen, was sie indes nicht getan habe. Durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Kfz-Händler L habe die Beklagte als Nichtberechtigte verfügt, da die Leasingnehmerin H ihr das Eigentum nicht wirksam habe verschaffen können. Ein gutgläubiger Erwerb durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Da die Geschäftsabwicklung in Italien stattgefunden habe, beurteile sich die Eigentumsübertragung nach italienischem Recht. Nach Art. 1156 c.c. sei jedoch ein gutgläubiger Erwerb beweglicher, in einem öffentlichen Register eingetragener Sachen ausgeschlossen. Aufgrund der Eintragung der Klägerin im P.R.A. sei ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch die Beklagte daher nicht in Betracht gekommen. Aufgrund der Gutgläubigkeit des Erwerbers Ls sei die Übereignung an diesen wirksam gewesen, womit die Klägerin ihr Eigentum verloren habe. Die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung des vereinnahmten Kaufpreises habe auch nicht Zugum-Zug gegen Übertragung von Eigentumsrechten zu erfolgen, da die Klägerin diese durch den Verkauf in Deutschland verloren habe. Eine Versicherungssumme habe die Klägerin nach eigenen Angaben nicht vereinnahmt; Gegenteiliges habe die Beklagte nicht vorgetragen. Keinen Erfolg habe die Klage jedoch hinsichtlich des Zinsanspruchs. Die Klägerin könne nicht aus § 818 Abs. 1 BGB die Zinsen als Nutzungen aus dem vereinnahmten Geldbetrag verlangen. Die Beklagte sei der offenbar ins Blaue hinein erhobenen Behauptung, sie nehme ständig Bankkredit in dieser Höhe in Anspruch, bestreitend entgegen getreten. Demgegenüber habe die Klägerin keinen schlüssigen Vortrag unterbreitet, der ihren Anspruch stützen könnte. Zu einem Verzug der Beklagten habe sie nichts vorgetragen. Mangels eines gegenseitigen Handelsgeschäfts ergebe sich auch kein Anspruch aus § 353 HGB. Rechtshängigkeitszinsen seien nicht beantragt, § 308 Abs. 1 S. 2 ZPO, und seien als aliud gegenüber dem Anspruch auf Auskehr von Nutzungen auch nicht hierin als minus enthalten. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten, in dem sie vorgetragen hat, das Fahrzeug an die Klägerin zurückgegeben zu haben, sei gemäß § 296 a ZPO verspätet und damit nicht zu berücksichtigen. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO habe kein Anlass bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel den erstinstanzlich geltend gemachten Zinsanspruch teilweise weiter und begehrt Prozesszinsen nach § 291 BGB. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe bzgl. des Zinsanspruchs seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt. Mit der Klageerhebung gerate der Schuldner, hier die Beklagte als Schuldnerin des Rückzahlungsanspruchs, grundsätzlich in Verzug, so dass die Klägerin zu den Anspruchsvoraussetzungen nichts weiter habe vortragen müssen. Da Rechtshängigkeit spätestens am 14.10.2015 eingetreten sei, könne sie Prozesszinsen ab dem 15.10.2015 verlangen. Hätte das Gericht darauf hingewiesen, dass es den Zinsanspruch vollständig für unbegründet erachte, hätte die Klägerin noch in der Sitzung vom 14.06.2016 zu Protokoll erklärt, ihren Zinsanspruch jedenfalls auch auf § 291 BGB zu stützen. Im Übrigen verteidigt sie das Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Sie behauptet, in Italien am 31.10.2016 den Pkw zum Preis von 65.000,00 € netto an einen Fahrzeughändler verkauft zu haben.

Die Klägerin hat zunächst mit der Berufung die (teilweise) Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahingehend verfolgt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 90.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 15.10.2014 zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 27.01.2017 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Teilbetrags von 65.000,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22.07.2016, 15 O 380/15 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 15.10.2015, abzüglich am 31.10.2016 bezahlter 65.000,00 €, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Hinsichtlich ihrer eigenen Berufung beantragt sie,

unter Abänderung des am 22.07.2016 verkündeten und am 25.07.2016 zugestellten Urteils des Landgerichts Bonn, Az.: 15 O 380/15 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, den Pkw von der Leasingnehmerin H nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen wirksam gutgläubig erworben zu haben. Bei abgemeldeten Fahrzeugen seien für einen Gutglaubenserwerb die Aushändigung der Originalpapiere und die Übergabe des Fahrzeugs sowie der Schlüssel ausreichend. Jedenfalls hätte das Landgericht zu der Problematik, unter welchen Voraussetzungen nach italienischem Recht ein gutgläubiger Erwerb stattfinde, ein Rechtsgutachten einholen müssen. Zudem sei es verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht zur Frage des Gutglaubenserwerbs nicht die hierzu benannten Zeugen gehört habe. Zudem könne es nicht richtig sein, dass die Klägerin einerseits den Pkw erhalten habe, andererseits auch noch den von der Beklagten vereinnahmten und zwischenzeitlich an den Erwerber zurückgezahlten Kaufpreis aus der Veräußerung an den Kfz-Händler L bekommen solle. Es hätte daher eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfolgen müsse. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hätte sie dann zur Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen ihr und Herrn L näher vorgetragen. Den G habe sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zurückerhalten. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass das Eigentum der Klägerin an dem G beklagtenseits bestritten worden sei. Auf Grundlage des gegnerischen Vortrags hätte ein Eigentumserwerb durch die klagende Partei nicht bejaht werden dürfen. Die angebliche Veräußerung des Gs in Italien sei nicht zu einem markgerechten Preis erfolgt. Tatsächlich betrage der Wert 88.235,29 € netto.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat weitgehend Erfolg; die Berufung der Beklagten ist hingegen unbegründet.

1. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn ist auf die zulässige Berufung der Klägerin teilweise abzuändern und wie tenoriert neuzufassen, da es insoweit auf einer Rechtsverletzung beruht, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs vollständig abgewiesen.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei Rechtshängigkeitszinsen im Verhältnis zu dem in der Klageschrift explizit zur Anspruchsbegründung herangezogenen Handelszins gemäß § 353 HGB und dem Anspruch auf Herausgabe von ersparten Zinsen als Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB nicht um ein aliud im Sinne des § 308 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO darf das Gericht nichts zusprechen, was nicht beantragt ist. Die Antragsbindung besteht dabei sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 308 Rn. 2, auch zum Folgenden). Das Gericht darf nicht mehr zusprechen als beantragt, wohl aber weniger, desgleichen nichts anderes als begehrt. Es darf einen Anspruch, den es für unbegründet hält, nicht durch einen anderen ersetzen, den es für begründet erachtet, dem aber ein anderer Streitgegenstand zugrundeliegt und der damit nicht Gegenstand der Klage ist. Im Rahmen desselben Streitgegenstands ist das Gericht aber nicht an die von der klagenden Partei für ihr Begehren bezeichneten rechtlichen Gesichtspunkte gebunden, sondern lediglich an das mit der Klage verfolgte Ziel, das es anhand aller in Betracht kommender materiellen Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Die hiernach möglichen materiellen Rechte bilden einen einheitlichen Streitgegenstand (prozessualen Anspruch). Nach heutigem Verständnis sind hierfür maßgeblich der Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und der Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Beschluss v. 10.12.2002, X ARZ 208/02 juris, Rn. 9 m.w.N.). Verschiedene Streitgegenstände liegen damit erst vor, wenn ein Begehren auf unterschiedliche tatsächliche Klagegründe gestützt wird. Bei natürlicher Betrachtungsweise zusammengehörende Lebenssachverhalte bilden hingegen einen einheitlichen Klagegrund und damit einen Streitgegenstand, es sei denn, dass die einzelnen Sachverhalte nach der materiellrechtlichen Regelung erkennbar unterschiedlich ausgestaltet und verselbständigt sind (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31 Aufl., Einleitung Rn. 70 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei einem im Rechtsstreit geltend gemachten Zinsanspruch um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und damit um einen Streitgegenstand. Denn dem Kläger geht es unabhängig davon, ab wann und in welcher Höhe sowie aus welchem Rechtsgrund genau eine Zinspflicht besteht, um die bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlich zu beantwortende Frage, ob und in welcher Höhe seine Hauptforderung zu verzinsen ist (vgl. zur entsprechenden Problematik im Verwaltungsprozess OVG Lüneburg, BeckRS 2016, 40202 Rn.29, auch zum Folgenden). Bei Geltendmachung eines solchen Zinsbegehrens kommt es also für den Streitgegenstand grundsätzlich nicht entscheidend darauf an, ob das Begehren auf die Gewährung von Rechtshängigkeitszinsen, Verzugszinsen oder Zinsen sonstiger Art - wie etwa Zinsen nach § 353 HGB - gestützt wird. Denn ausgehend von dem Grundsatz, dass das Gericht nur an das Ziel der Klage, nicht aber an die klägerseits zur Begründung herangezogenen rechtlichen Erwägungen gebunden ist, ist ein Zinsbegehren regelmäßig einheitlich zu verstehen und nicht etwa als ein gesondertes, nur auf die Gewährung bestimmter Zinsen beschränktes. Dass sich die Regelungen der einzelnen Zinsarten hinsichtlich der Zinshöhe, des Entstehungszeitpunkts und des Rechtsgrunds unterscheiden, ist dabei unerheblich, da solche Unterschiede lediglich zu einer Anspruchsnormenkonkurrenz führen.

Demnach steht der Klägerin hier ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen zu, wobei sich dieser Anspruch, da die Hauptforderung ein Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist, auch aus der Verweisung des § 818 Abs. 4 BGB auf die allgemeinen Vorschriften ergibt, zu denen § 291 BGB zählt (Palandt/Sprau, BGB, 75 Aufl., § 818 Rn. 52).

Begründet ist dieser Zinsanspruch allerdings erst ab dem 24.10.2015. Gemäß dem Empfangsbekenntnis der beklagtenseitigen Prozessbevollmächtigten erfolgte die Zustellung der Klage am 23.10.2015 (Bl. 23 GA). Der Tag der Zustellung der Klageschrift ist aber nicht mitzuzählen, § 187 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin daher Zinsen bereits ab dem 15.10.2015 begehrt, ist die Klage insoweit abzuweisen.

2. Die gleichfalls zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 90.000,00 € gemäß § 816 Abs. 1 S. 1 BGB zusteht.

aa) Soweit das Landgericht zu der Annahme gelangt ist, die Klägerin sei ursprünglich Eigentümerin des Gs gewesen, lässt dies entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Rechtsfehler erkennen.

Dass die Klägerin den Pkw in Italien von der G Vertragshändlerin T erworben hat, folgt bereits aus der vorgelegten Rechnung vom 01.03.2011 (Bl. 5 f. GA). Dass diese das streitgegenständliche Fahrzeug zum Gegenstand hat, belegt die abgekürzte FIN.

Der Eigentumserwerb der Klägerin beurteilt sich nach italienischem Recht. Nach diesem hat der Kauf grundsätzlich sofortige dingliche Wirkung (Escher/Schurr/Christandl, Handbuch italienisches Zivilrecht Rn. 3/203; Kindler, Einführung in das italienische Recht, 2. Aufl., § 10 Rn. 27, auch zum Folgenden). Der Rechtsübergang erfolgt im Zeitpunkt der Einigung (Konsensualprinzip, Art. 1376 c.c.). Ein Publizitätsakt wie z.B. eine Übergabe ist nicht erforderlich. Für den Fall eines - hier gegebenen - Spezieskaufs (Art. 1470 c.c.) bedeutet dies, dass das Eigentum an der Kaufsache unabhängig von der Kaufpreiszahlung im Zeitpunkt der Einigung (Art. 1326 Abs. 1 c.c.) auf den Käufer übergeht; der Verkäufer ist schuldrechtlich nur noch zur Übergabe verpflichtet. Nach diesen Grundsätzen erwarb die Klägerin schon mit dem Abschluss des Kaufvertrags das Eigentum an dem G. Dass zwischen ihr und der Verkäuferin ausnahmsweise Abweichendes vereinbart worden wäre, etwa ein Kauf mit Eigentumsvorbehalt nach Art. 1523 bis 1526 c.c. (vgl. hierzu Kindler, Einführung in das italienische Recht, 2. Aufl., § 16 Rn. 20 ff.), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da die Frage des Eigentumserwerbs im italienischen Recht auch in der deutschsprachigen Literatur eine nähere Erörterung erfahren hat, bedurfte es nicht der Einholung eines Rechtsgutachtens.

Die Klägerin hat ferner einen Zahlungsnachweis (Bl. 7 GA) vorgelegt und vorgetragen, die Differenz zwischen dem dort angegebenen Betrag und dem Kaufpreis sei von der Leasingnehmerin im Wege einer Sonderzahlung ausgeglichen worden. Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Die klagende Partei ist zudem im P.R.A. als Eigentümerin des Fahrzeugs eingetragen (Bl. 10 GA). Bei ergänzender Berücksichtigung dieser Aspekte bestehen erst recht keine Zweifel an einem Eigentumserwerb der Klägerin.

Schließlich hat die Beklagte den Pkw zwischenzeitlich an die Klägerin herausgegeben. Sie geht damit offenkundig selbst vom Eigentum der klagenden Partei aus, da sie sich anderenfalls der Gefahr der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des tatsächlichen Eigentümers aussetzen würde.

Angesichts dieser Umstände bedarf die Frage, welche Wirkung die Eintragung als Eigentümer im P.R.A. auf die das Landgericht die Bejahung des klägerischen Eigentums maßgeblich gestützt hat, im Einzelnen hat, keiner weiteren Erörterung. Nach der Entscheidung des OLG München vom 05.03.2008 (7 U 4969/06, juris Rn. 40) ist die Eintragung im Automobilregister jedenfalls nicht konstitutiver, sondern bloß deklaratorischer Natur.

bb) Die Beklagte handelte bei der Übereignung des Gs an den Kfz-Händler L als Nichtberechtigte, da sie an dem Fahrzeug kein Eigentum erworben hatte.

Was das im angegriffenen Urteil nicht abschließend beantwortete Verhältnis zwischen der Rom I-VO und dem CISG anbelangt, so ist die Rom I-VO eine kollisionsrechtliche Regelung, die bestimmt, welches nationale Recht der Entscheidung zugrunde zu legen ist, während das CISG als grundsätzlich materiellrechtliches Übereinkommen regelt, welchen Inhalt die kaufvertraglichen Beziehungen der Parteien haben. Allerdings regelt das CISG seinen räumlichen Anwendungsbereich in den Art. 1 ff. selbst. In diesem Anwendungsbereich verdrängt es daher nationale Regelungen ohnehin, so dass sich ein Rückgriff auf das nationale Kollisionsrecht erübrigt. Soweit das CISG reicht, kommt es auf das IPR nicht mehr an. Dem entspricht Art. 25 Rom I-VO, wonach diese Verordnung die Anwendung internationaler Übereinkommen nicht berührt. Erfasst werden davon nicht nur kollisionsrechtliche, sondern auch materiellrechtliche Übereinkommen, deren jeweilige Regeln zum räumlichen Anwendungsbereich funktionsäquivalent zu Kollisionsnormen sind, wie etwa das CISG (Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Rom I 25 Rn. 2). Damit gilt das CISG hier unmittelbar, da Deutschland wie Italien Vertragsstaaten sind (Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl. Rom I 4, Rn. 5). Die Leasingnehmerin H war daher aufgrund des Kaufvertrags gemäß Art. 30 CISG verpflichtet, der Beklagten das Eigentum an der verkauften Ware zu verschaffen. Soweit die Beklagte die Möglichkeit der Anwendung deutschen Rechts thematisiert, würde selbst eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts nichts an der Anwendung des CISG ändern. Da Deutschland CISG-Vertragsstaat ist, ist das Übereinkommen integraler Bestandteil des inländischen Rechts und damit in jedem Fall anzuwenden. Der Anwendung des CISG steht hier auch nicht entgegen, dass die Verkäuferin als Privatperson handelte, Art. 1 Abs. 3 CISG. Da beklagtenseits offenkundig kein Konsumentenkauf vorlag, ergibt sich ein Anwendungsausschluss auch nicht aus Art. 2 lit. a CISG.

Gemäß Art. 4 Satz 2 lit. b CISG betrifft dieses Übereinkommen jedoch nicht die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware hat. Das CISG enthält damit in Art. 30 CISG zwar eine schuldrechtliche Eigentumsverschaffungspflicht, regelt aber nicht die Wirkungen auf das Eigentum. Diese sind vielmehr nach den Regeln des vom internationalen Sachenrecht des Forums berufenen Rechts zu bestimmen (MüKoBGB/Martiny, 6. Aufl., Art. 4 CISG, Rn. 69). Der Ausschluss umfasst auch Fragen des gutgläubigen Erwerbs (BeckOK BGB/Saenger, CISG, Art. 4 Rn. 8). Nach deutschem IPR (Art. 43 Abs. 1 EGBGB) ist damit die lex rei sitae maßgeblich, also das Recht des Orts, an dem sich die Sache befindet. Da die Aushändigung des Fahrzeugs an die Beklagte durch die Leasingnehmerin H in Italien stattfand, ist auf den Eigentumserwerb italienisches Recht anzuwenden. Diese Verweisung des deutschen IPR nimmt das italienische Recht in Art. 51 IPRG an.

Frau H war am 11.04.2014 nach italienischem Recht nicht Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie war lediglich Leasingnehmerin (vgl. zum Leasing im italienischen Recht Escher/Schurr/Christandl, Handbuch italienisches Zivilrecht Rn. 3/303 ff.) und hatte vor vollständiger Begleichung der Leasingraten im Dezember 2013 die Zahlungen an die Klägerin eingestellt. Eigentum an der Leasingsache kann sie damit nicht erlangt haben. Die Beklagte trägt auch nicht substantiiert dazu vor, wie sonst ein Eigentumserwerb durch Frau H hätte erfolgen sollen.

Auch wenn gemäß den obigen Ausführungen in Italien der Kauf grundsätzlich sofortige dingliche Wirkung hat und die im vierten Buch des Codice civile (Schuldrecht) angesiedelte Vorschrift des Art. 1376 c.c internationalprivatrechtlich funktional als sachenrechtliche Norm zu qualifizieren ist (Kindler, Einführung in das italienische Recht, 2. Aufl., § 10 Rn. 28), tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Kaufgegenstand Teil des Verkäufervermögens ist (Escher/Schurr/Christandl, Handbuch italienisches Zivilrecht Rn. 3/203), was in Bezug auf Frau H nicht der Fall war.

Nach italienischem Recht ist jedoch ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich möglich. Der Codice civile regelt den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen als Besitzfolge in Art. 1153 bis 1157 c.c. (Kindler, Einführung in das italienische Recht, 2. Aufl., § 14 Rn. 15 f., auch zum Folgenden). Nach der Grundregel in Art. 1153 Abs. 1 c.c. erwirbt derjenige, dem bewegliche Sachen vom Nichteigentümer veräußert werden, durch Besitzerlangung Eigentum, sofern er bei der Übergabe gutgläubig ist und ein zur Eigentumsübertragung geeigneter Rechtstitel vorliegt. Für einen gutgläubigen Erwerb sind im Einzelnen erforderlich:

- Gegenstand: Es muss sich um eine bewegliche, nicht eingetragene Sache handeln.

- Besitzerwerb: Dem Erwerber muss der Besitz des Gegenstands übertragen werden.

- Rechtstitel: Grundlage des Erwerbs muss ein gültiger, abstrakt zur Eigentumsübertragung geeigneter Rechtstitel wie ein Kaufvertrag (Art. 1470 c.c.) sein.

- Redlichkeit: Der Erwerber muss in Bezug auf die Eigentümerstellung des Veräußerers im Zeitpunkt der Besitzerlangung gutgläubig i.S.d. Art. 1147 c.c. gewesen sein.

Das Landgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ein gutgläubiger Erwerb bereits an der ersten Voraussetzung scheiterte, weil es sich bei dem G um eine eingetragene Sache handelte und nach Art. 1156 c.c. die Bestimmungen der Art. 1153 bis 1155 c.c. auf in öffentlichen Registern verzeichnete Sachen keine Anwendung finden, ein gutgläubiger Erwerb insoweit also nicht möglich ist. Auch außerhalb des Grundstücksverkehrs setzt das italienische Recht vielfach Register als Publizitätsmittel ein, insbesondere das beim italienischen Automobilclub (A.C.I.) geführte öffentliche Automobilregister Pubblico Registro Automobilistico (P.R.A.). Einzutragen sind dort u.a. die Eigentumsverhältnisse und hypothekarische Belastungen der Kraftfahrzeuge. Zwar gibt es keine Pflicht zur Eintragung in das P.R.A., so dass nicht eingetragene Fahrzeuge gutgläubig erworben werden können (vgl. OLG München, Urteil v. 05.03.2008, 7 U 4969/06, juris Rn. 40). Ist ein Fahrzeug aber eingetragen, ist nach Art. 1156 c.c. ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, bei abgemeldeten Fahrzeugen seien für einen Gutglaubenserwerb lediglich die Aushändigung der Originalpapiere und die Übergabe des Fahrzeugs sowie der Schlüssel erforderlich, ist dies folglich mit Art. 1156 c.c. nicht vereinbar. Einen Nachweis aus der - italienischen - Rechtsprechung oder Literatur für ihre Auffassung legt die Beklagte auch nicht vor. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen. Denn selbst wenn in Italien eine solche, vom Wortlaut des Art. 1156 c.c. offenkundig abweichende Meinung vertreten werden sollte, sind die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Beklagten nicht die Originalpapiere vorgelegt wurden. Nach dem unstreitigen und deshalb für den Senat maßgeblichen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils handelte es sich bei den der Beklagten ausgehändigten Fahrzeugpapieren um Fälschungen. Die Originalpapiere wurden ihr also gerade nicht übergeben.

Zudem war die Beklagte auch nicht gutgläubig im Sinne des Art. 1147 Abs. 2 c.c. Nach Art. 1147 Abs. 2 c.c. kommt der gute Glaube dem nicht zugute, dessen Unwissenheit auf grobe Fahrlässigkeit zurückgeht, d.h. wenn feststeht, dass der Erwerber im Fall eines Verdachts jenes Maß an Sorgfalt außer Acht lässt, das gewöhnlich auch ein sorgloser Mensch einhält (Escher/Schurr/Christandl, Handbuch italienisches Zivilrecht Rn. 4/67). Aus den vorgelegten Kopien (Anlagen K 9 und K 10/Bl. 17 f. GA) der CDP und CDC, die die Beklagte von Frau H erhalten hat, ergeben sich unterschiedliche FIN. In der CDP lautet sie ZXXLJ6XXX001XXX78 (Bl. 17 GA), in der CDC hingegen ZxxLJ6xxx001xxx78 (Bl. 18 GA). Da die Beklagte unstreitig bereits häufiger in Italien Fahrzeuge erworben hatte, mussten ihr die Begriffe CDP und CDC bekannt sein. Die unterschiedlichen FIN hätten ihr jedenfalls als Kfz-Händlerin auffallen müssen. Auf diese Unterschiedlichkeit hat die Klägerin auch in der Replik vom 05.12.2015 ausdrücklich hingewiesen (Bl. 36 GA), ohne dass die Beklagte dem weiter entgegen getreten wäre. Insoweit vermag es sie auch nicht zu entlasten, dass sie angeblich nicht erkennen konnte, dass es sich bei den Anlagen K 9 und K 10 um Fälschungen handelte. Selbst wenn etwa nach Papier und Druckbild qualitativ hervorragende Fälschungen vorlagen, so mussten ihr zumindest die unterschiedlichen FIN auffallen. Da Art. 1156 c.c. nur auf die Gutgläubigkeit bei Übergabe der Sache abstellt, kann die Beklagte aus dem Umstand, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland das Straßenverkehrsamt keine Zweifel an einem wirksamen Erwerb und der Echtheit der Fahrzeugpapiere hatte, nichts für sie Günstiges herleiten.

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten schied damit aus.

cc) Die Beklagte hat in Deutschland wirksam über das Fahrzeug verfügt. Der Käufer L hat nach §§ 929, 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem G erworben. Für seine Bösgläubigkeit nach § 932 Abs. 1 BGB ist nichts ersichtlich. Da die Beklagte das Kfz von der Leasingnehmerin erworben hatte, war es auch nicht gemäß § 935 BGB abhanden gekommen. Im Übrigen liegt in der Klageerhebung auf Herausgabe des erlangten Kaufpreises jedenfalls eine (konkludente) Genehmigung.

dd) Die Beklagte hatte damit den von ihr erlangten Kaufpreis i.H.v. 90.000,00 € herauszugeben.

b) Dass die Beklagte im Zuge der Rückabwicklung des Kaufvertrags mit dem Kfz-Händler L den G zurückerhielt und die 90.000,00 € zurückzahlte, hat ihre Pflicht zur Herausgabe des Kaufpreises an die Klägerin nicht entfallen lassen, insbesondere ist damit keine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB eingetreten.

aa) Der beklagtenseitige Vortrag zur Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen ihr und Herrn L ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.

Allerdings konnte die Beklagte in erster Instanz mit diesem Vorbringen nicht mehr gehört werden, da sie diese Tatsachen erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.06.2016 (Bl. 60 ff. GA) vorgetragen hatte, § 296a ZPO. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht richtigerweise abgelehnt. Eine solche wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Rückabwicklung des Kaufvertrags erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2016 erfolgt wäre, weil die beklagte Partei diese Umstände dann nicht früher hätte in den Prozess einführen können. Erstinstanzlich hat die Beklagte hierzu indes keine Angaben gemacht, sondern erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 20.01.2017 vorgetragen, den Pkw erst nach dem 14.06.2016 wieder erhalten zu haben.

Soweit die Beklagte den Vortrag zur Rückabwicklung des Kaufvertrags in ihrer Berufungsbegründung wiederholt, unterliegt ein nach § 296a ZPO zurückgewiesenes Vorbringen nicht dem Ausschluss nach § 531 Abs. 1 ZPO (OLG Köln, Beschluss v. 26.06.2002, 8 U 29/03, juris Rn. 9). Gleichwohl ist es nur unter den engen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, sofern es nicht unstreitig ist (BGH, Urteil v. 20.05.2009, VIII ZR 247/06, juris Rn. 15 f.). Denn unter neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO fällt lediglich streitiges und beweisbedürftiges neues Vorbringen. Nicht streitig ist, dass die Beklagte den Pkw zurückerhalten hat. Dies folgt schon daraus, dass sie ihn am 25.06.2016 der klägerischen Bevollmächtigten in N ausgehändigt hat. Was die Rückzahlung des Kaufpreises anbelangt, so hat die Klägerin gemäß Ziffer 3 ihrer Berufungserwiderung (Bl. 152 GA) nur den Zeitpunkt der Rückzahlung bestritten, nicht aber die Rückzahlung als solche. Damit sind sowohl diese als auch die Rückgabe des Gs an die Beklagte als unstreitig anzusehen.

bb) Der Bundesgerichtshof hat indes bereits unter der Geltung des alten Schuldrechts entschieden, dass der nach § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftende Bereicherungsschuldner gemäß § 279 BGB a.F. ohne Rücksicht auf ein Verschulden unbedingt für sein Zahlungsunvermögen einzustehen hat (BGH, NJW 1982, 1585 ff., 1587). Der Wegfall des konkret erlangten Guthabens vermochte einen solchen Bereicherungsschuldner daher nicht zu entlasten. Durch die Streichung des § 279 BGB a.F. hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Bei Geldschulden hat der Schuldner unverändert für das Vorhandensein von Geld verschuldensunabhängig einzustehen (vgl. nur MüKoBGB/Grundmann, 7. Aufl., § 276 BGB Rn. 180; BeckOK BGB/Unberath, § 276 Rn. 39; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 276 Rn. 28). Soweit in der Literatur bei Bereicherungsschulden mit dem Argument, diese seien auch bei rechtsgrundlos erlangtem Geld zunächst Stückschulden, teilweise abweichende Ansichten vertreten werden, führen diese hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch nach dieser Meinung hat der Bereicherungsschuldner jedenfalls dann für die Herausgabe ohne Rücksicht auf ein Verschulden einzustehen, wenn er das Geld ununterscheidbar mit seinem eigenen Vermögen vermengt hat; denn dann lässt sich nicht einmal ein abgrenzbarer Vermögensbestandteil identifizieren, dem das Geld zugeordnet werden kann (MüKoBGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 BGB Rn. 298).

Damit vermochte sich die Beklagte hier nicht auf einen Wegfall der Bereicherung durch Rückzahlung des Kaufpreises an den Erwerber L zu berufen. Da diese Rückzahlung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte, haftete sie verschärft gemäß § 818 Abs. 4 BGB und hatte daher unabhängig vom Schicksal des konkret erhaltenen Geldes unbedingt für ihre Fähigkeit zur Herausgabe der 90.000,00 € an die Klägerin einzustehen. Dass das Geld bei ihr noch unvermengt vorhanden gewesen wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht. Eine solche Annahme wäre in Anbetracht der Höhe des Betrags und des Zeitablaufs auch offenkundig lebensfremd. Damit schied eine Entreicherung in jedem Fall aus.

c) Die Zahlungspflicht der Beklagten ist auch nicht dadurch erloschen, dass sie den zurückerhaltenen G am 25.06.2016 an die Klägerin herausgab.

In der Entgegennahme des Fahrzeugs durch die Klägerin lag keine Annahme an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB. Ob eine als aliud angenommene Leistung Erfüllungswirkung im Sinne der Norm entfaltet, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln; es kann, namentlich bei stillschweigender Abrede, auch lediglich eine Leistung erfüllungshalber bezweckt sein (BeckOK BGB/Dennhardt, § 364 Rn. 3). Eine solche Leistung erfüllungshalber führt nicht eo ipso zum Erlöschen der geschuldeten Leistung, sondern eröffnet dem Gläubiger lediglich eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit, ohne dass das Risiko, aus dem Gegenstand tatsächlich Befriedigung zu erlangen, auf ihn übergeht (vgl. BeckOK BGB/Dennhardt, § 364 Rn. 4). Will der Gläubiger die Sache verwerten, so spricht dies für eine Leistung erfüllungshalber (MüKoBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 364 BGB Rn. 9).

Nach diesen Grundsätzen lag hier nur eine Leistung erfüllungshalber vor. Eine Vereinbarung, dass durch die Annahme des Fahrzeugs der Zahlungsanspruch der Klägerin nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB erlöschen sollte, haben die Parteien nicht getroffen. Es war für die Beklagte auch ohne weiteres erkennbar, dass die Klägerin als Leasinggesellschaft kein Interesse daran hatte, den Pkw - anstelle des von der Beklagten geschuldeten Geldes - dauerhaft zu behalten. Dies folgt schon daraus, dass die Parteien vor der Aushändigung des Gs an die Autohaus T2 GmbH darüber verhandelt hatten, zu welchen Konditionen die Beklagte das Fahrzeug von der Klägerin erwerben konnte. Nach dem Scheitern dieser Verhandlungen nahm die Klägerin das Fahrzeug ersichtlich nur deshalb entgegen, um zumindest den bei einer Verwertung erzielten Erlös zu erhalten. Es bestand für sie aber kein Anlass, für den Fall, dass der G für weniger als 90.000,00 € verwertet werden sollte, auf ihren weitergehenden Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu verzichten. Vielmehr sollte der Verwertungserlös lediglich auf diesen Anspruch angerechnet werden. Hierüber waren sich die Parteien auch einig. Denn die Klägerin teilte dies der Beklagten bereits mit E-Mail vom 05.07.2016 (Bl. 67 GA) explizit mit, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte. Folglich hat sie sich im Rechtsstreit auch der Teilerledigungserklärung der Klägerin angeschlossen.

d) Nahm die Klägerin den Pkw mit dem Ziel seiner Verwertung entgegen, so war sie bei einem Verkauf des Fahrzeugs verpflichtet, den G zu einem marktgerechten Preis zu veräußern.

Nimmt der Gläubiger einen Gegenstand erfüllungshalber an, so ist er verpflichtet, aus diesem mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen, da mit der Annahme des Gegenstands zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis eigener Art besteht, das einem Auftrag ähnelt (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. § 364 Rn. 7 m.w.N.). Verletzt der Gläubiger diese Pflicht - verzichtet er etwa grundlos auf einen Teil einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung -, so kann er sich gegenüber seinem Schuldner schadensersatzpflichtig machen (RGZ, 160, 1 f., 2).

Hier liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin bei der Veräußerung des Fahrzeugs in Italien zu dem durch die Vorlage der Rechnung (Bl. 160 GA) nachgewiesenen Kaufpreis von 65.000,00 € gegen ihre Pflicht zu einer sorgfältigen Verwertung verstoßen hätte. Der ursprüngliche Kaufpreis des Gs im Jahr 2011 betrug 185.000,00 €. Im April 2014 hat die Beklagte für das Fahrzeug 87.000,00 € bezahlt. Im Oktober 2016 hat die Klägerin es für 65.000,00 € netto verkauft. In Anbetracht des Zeitablaufs und des Umstands, dass der Pkw zwischenzeitlich diverse neue Eigentümer hatte und wiederholt beschlagnahmt worden war, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Preis zu beanstanden sein sollte, erst recht gibt er keinen Anlass zu der Annahme, die Klägerin habe das Fahrzeug verschleudert. Die Klägerin war auch nicht gehalten, sich kostenlos als Fahrzeughändlerin zu verdingen und den Pkw etwa unter Umgehung des gewerblichen Fahrzeughandels direkt an einen Endverbraucher zu verkaufen, um so einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen. Eine derartige Pflicht besteht nicht einmal für den Leasinggeber bei der Verwertung der Leasingsache nach dem Ende des Leasingvertrags (OLG Stuttgart, Urteil v. 29.05.2007, 6 U 45/07, juris Rn. 58). Als in Italien ansässige Gesellschaft hatte die Klägerin ein legitimes Interesse daran, den Pkw dort zu veräußern, zumal der ursprüngliche Leasingvertrag ebenfalls in Italien abgeschlossen worden war. Das beklagtenseits vorgelegte Wertgutachten des Dipl.-Ing. S (Bl. 77 ff. GA) führt zu keiner anderen Bewertung. Es lässt bereits nicht erkennen, ob es sich auch auf den italienischen Markt bezieht. Vergleichbares gilt für die beklagtenseits erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2017 vorgelegten Auszüge aus der Automobilbörse mobil.de, die gleichfalls keine Angebote aus Italien enthalten. Da die Beklagte mithin keine Umstände aufzeigt, die den klägerseits für das Fahrzeug in Italien erzielten Preis als nicht marktgerecht erscheinen lassen, bedarf es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens.

3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Soweit die Parteien im Termin vom 27.01.2016 den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrags von 65.000,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht dem Sach- und Streitstand, da sie nach den obigen Ausführungen hinsichtlich des Anspruchs nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB vollumfänglich unterlegen gewesen wäre. Gründe, hiervon unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit abzuweichen, sind nicht gegeben.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren maßgeblich Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

6. Streitwert für das Berufungsverfahren:

Bis 26.01.2017: 93.500,00 €