OLG Nürnberg, Endurteil vom 24.02.2017 - 5 U 1687/16
Fundstelle
openJur 2018, 9488
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.07.2016, Az.: 4 O 409/16, abgeändert und wie folgt gefasst:

1) Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 15.954,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2015 zu bezahlen, des weiteren 526,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.1.2016 (Beklagte zu 1)) bzw. seit 28.1.2016 (Beklagter zu 2)).

2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Dieses Urteil sowie das vorbezeichnete Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in dem aufrechterhaltenen Umfang sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.954,20 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung tatbestandlicher Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig; die Berufung der Klägerin hat weitestgehend Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten nur in ganz geringem Umfang begründet ist.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten für verpflichtet gehalten, der Klägerin und ihrem Ehemann -dem Zedentenden Vermögensnachteil zu ersetzen, den sie dadurch erlitten haben, dass die hiermit beauftragten Beklagten eine Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 AO nicht rechtzeitig genug erstattet haben, um der Klägerin und dem Zedenten, die sich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht hatten, Straffreiheit zu verschaffen. Die hiergegen von der Anschlussberufung geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch.

a) Einer Verurteilung zum Ersatz der Geldstrafen, die gegen die Klägerin sowie den Zedenten ausgesprochen worden sind, steht nicht entgegen, dass eine rechtmäßig verhängte Strafe -wovon hier auszugehen ist grundsätzlich keinen zum Ersatz verpflichtenden Umstand i.S.d. § 249 BGB bilden kann, so dass es schon an einem ersatzfähigen Schaden fehlt. Entgegen diesem in der Vergangenheit allerdings vertretenen Standpunkt ist in der Rechtsprechung seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 10.06.1942 (RGZ 169, 267) anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten gegen seinen steuerlichen oder rechtlichen Berater auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe grundsätzlich in Betracht kommen kann (BGH, WM 1997, 328; WM 2010, 193). Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies auch für den Fall einer vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung (eine fahrlässig bewirkte Steuerverkürzung stellt im Übrigen keine Straftat dar). Zu Unrecht beziehen sich die Beklagten für ihre Auffassung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.11.1996 und vom 15.04.2010 (WM 1997, 328 bzw. WM 2010, 993). Diese Entscheidungen befassen sich nicht mit dem Fall eines mit der Erstellung einer Selbstanzeige nach § 371 AO beauftragten Steuerberaters.

Vielmehr betreffen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den genannten Entscheidungen die Frage, ob der steuerliche Berater seinen Mandanten vor der Begehung einer vorsätzlichen Steuerstraftat zu bewahren hat; er hat diese Frage verneint und deshalb ausgesprochen, ein Mandant, der eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begehe, könne die sein Vermögen treffenden steuerstrafrechtlichen Folgen nicht auf seinen Berater abwälzen. Hierum geht es im Streitfall nicht. Vielmehr liegt der Fall so -wie in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 10.06.1942 ausgeführt-, dass die Beklagten der Klägerin und ihrem Ehemann "ihren Rechtsrat gerade in Kenntnis und auf der Grundlage der bereits geschehenen Steuervergehen und der dadurch an sich bestehenden Straffälligkeit zu erteilen hatten"; die bereits erfolgte Verwirklichung der steuerstrafrechtlichen Tatbestände war also gerade der Anknüpfungspunkt für die von den Beklagten übernommene Verpflichtung, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten den Mandanten Straffreiheit zu verschaffen.

b) Das Landgericht hat die den Beklagten zuzurechnende Pflichtwidrigkeit des Steuerfachangestellten darin erblickt, dass dieser nicht sogleich nach der Besprechung vom 12.06.2012 schriftlich unter Vorlage der ihm am 12.06.2012 erteilten Vollmacht an die Bank herangetreten ist, um die von ihm für erforderlich gehaltenen Unterlagen über die Zinseinkünfte der Mandanten in dem fraglichen Zeitraum zu erhalten. Wäre der Steuerfachangestellte in dieser Weise vorgegangen, so hätte er die zur Nacherklärung der Zinseinkünfte erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig erhalten, dass er noch vor dem 26.07.2012 -dem Datum des Einleitungsvermerks der Steuerfahndungeine (strafbefreiende) Selbstanzeige bei dem Finanzamt hätte einreichen können. Dass dies hypothetisch betrachtet der Fall gewesen wäre, schließt das Landgericht daraus, dass auf das am 11.07.2012 dann tatsächlich versandte Anforderungsschreiben am 30.07.2012 -also rd. 3 Wochen später der Versand der Unterlagen durch die Bank erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Anschlussberufung enthält das landgerichtliche Urteil insoweit durchaus eine zwar knappe, aber nachvollziehbare Begründung. Fraglich kann nur sein, ob das Landgericht den Beweis der Ursächlichkeit als geführt ansehen durfte. Um die Ursächlichkeit eines Unterlassens für einen bestimmten Schaden festzustellen, muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht und festgestellt werden, dass der Schaden dann nicht eingetreten wäre; die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht (Palandt-Grüneberg, Rdz. 51 vor § 249 m.N. aus der Rechtspr.).Handelt es sich um den Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung eines rechtlichen oder steuerlichen Beraters und dem geltend gemachten Schaden, ist die haftungsausfüllende Kausalität betroffen, für deren Nachweis der Maßstab des § 287 ZPO gilt (BGH WM 2015, 1622). Allerdings kommt eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises in Betracht (s. etwa BGH, NJW 1984, 432). Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Landgerichts auf eine nach vergeblichen Bemühungen um eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter der Bank doch noch erfolgte schriftliche Anfrage vom 11.07.2012 der Versand der angeforderten Unterlagen am 30.07.2012, also etwa 3 Wochen später, erfolgt. Dass bei einer Anforderung einen Monat früher, wie sie hier geboten gewesen wäre, auch der Versand etwa einen Monat früher erfolgt wäre, drängt sich bei dieser Fallgestaltung auf; der Senat hält insoweit einen Anscheinsbeweis für gegeben.

Im Übrigen ist der Senat, anders als das Landgericht, der Auffassung, dass die dem Steuerfachangestellten am 12.6.2012 mitgeteilten groben Informationen über die Geldanlage bei der AG in ausgereicht hätten, um als erste Stufe einer sog. mehrstufigen Selbstanzeige auf der Grundlage einer Schätzung zu Gunsten des Steuerfiskus sofort, d.h. noch am 12.06.2012, dem Tag des Beratungsgespräches (im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist dieses Datum falsch angegeben worden), eine Selbstanzeige zu formulieren und spätestens am folgenden Tag bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Wie diese erste Stufe der Selbstanzeige hätte aussehen können, hat die Klagepartei in dem Schriftsatz vom 27.06.2016 dargelegt. Dargelegt ist weiter unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur, dass die Finanzverwaltung derartige Selbstanzeigen akzeptiere; seine Auffassung, in dieser Weise habe im Fall der Klägerin und ihres Ehemannes nicht vorgegangen werden können, hat das Landgericht nicht mit einer Begründung versehen. Der Steuerfachangestellte wäre zu dieser Vorgehensweise parallel zur sofortigen schriftlichen Anforderung der Unterlagen bei der Bank verpflichtet gewesen, nachdem ihm mitgeteilt worden war, die Bank habe einen warnenden Hinweis auf den Verkauf einer CD mit Daten möglicherweise auch der Klägerin und ihres Ehemannes an den deutschen Fiskus erteilt. Mit der Einleitung eines Steuerermittlungsverfahrens war damit jederzeit zu rechnen, weshalb keine Zeit verloren werden durfte. Daneben wäre zur weiteren Beschleunigung den Mandanten anzuraten gewesen, ehestmöglich selbst die Bank in aufzusuchen, um die zumindest für die zweite Stufe der Selbstanzeige erforderlichen Unterlagen dort persönlich abzuholen oder wenigstens auf einen baldigen Versand zu dringen. Insoweit ist das Bestreiten der Beklagten - auf das sie mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 20.2.2017 nochmals hingewiesen haben - nicht beachtlich. Denn zugunsten des Mandanten ist zu vermuten, dass dieser bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Steuerberaters gefolgt wäre, sofern aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine solche Reaktion nahegelegen hätte; zur Entkräftung dieser Vermutung bedarf es des Nachweises von Tatsachen, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (BGHZ 193, 193). Solche Tatsachen sind hier nicht einmal dargelegt. Dafür, dass die persönliche Vorsprache der Kunden zumindest die Übersendung von Bankunterlagen beschleunigt hätte, sofern eine sofortige Aushändigung nicht möglich gewesen wäre, spricht ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins. Unter dem Gesichtspunkt der gestuften Selbstanzeige kommt es freilich nicht entscheidend darauf an, ob bei hypothetischer Betrachtung die Bankunterlagen noch vor dem 26.07.2012 eingegangen wären und auf der Grundlage dieser Unterlagen eine exakte Bezifferung der Zinseinkünfte für die in Rede stehenden Zeiträume hätte erfolgen können. Genügt nämlich die erste Stufe der Selbstanzeige den Anforderungen (dazu BGHSt 55, 180), kommt es nicht darauf an, ob ein die Sperrwirkung auslösender Tatbestand nach § 371 Abs. 2 AO noch vor Eingang der konkretisierenden zweiten Stufe der Selbstanzeige bei der Finanzbehörde eintritt. Gerade hierauf stützt sich die in der Fachliteratur zu findende Empfehlung des zweistufigen Vorgehens. Richtig ist zwar, worauf die Beklagten in dem nachgereichten Schriftsatz aufmerksam machen, dass durch eine Selbstanzeige nur "dem Grunde nach" die Sperrwirkung nicht umgangen werden kann (BGHSt 55, 180). Die Darlegungen in dem erstinstanzlich nachgereichten Schriftsatz der Klageseite beschreiben aber nicht eine solche Selbstanzeige (die in der steuerrechtlichen Literatur allerdings teilweise als erste Stufe der gestuften Selbstanzeige bezeichnet wird). Vielmehr wird aufgezeigt, dass für die in Rede stehenden Veranlagungszeiträume ab 2006 auf der Grundlage des - zur Sicherheit aufgerundeten - von den Mandanten genannten Anlagebetrages von knapp 600.000 € für jedes einzelne Jahr großzügig geschätzte Kapitalerträge anzugeben gewesen wären, wobei vorsichtshalber die zwar gegebenen, aber derzeit nicht hinreichend genau der Höhe und des jeweiligen Zeitpunktes nach festzustellenden Verringerungen des Anlagebetrages unberücksichtigt zu lassen gewesen wären. Diese Kapitaleinkünfte hätten von der Finanzbehörde, ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, der Nachberechnung der Steuer für die jeweiligen Jahre zugrundegelegt werden können, so dass geänderte Steuerbescheide hätten erlassen werden können (s. dazu Schmitz DStR 2001, 1821). Der Umstand, dass nur geschätzte Zahlen mitgeteilt worden wären, hätte unter diesen Umständen allenfalls zu einer zu hohen Festsetzung geführt. Die Ausführungen in der von den Beklagten zitierten Kommentarstelle bei Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage (Rz. 22 zu § 371 AO) stehen der Annahme nicht entgegen, dass auf diese Weise Strafbefreiung zu erzielen gewesen wäre.

c) Zu Unrecht beanstandet die Anschlussberufung die Auffassung des Landgerichts, der Steuerfachangestellte hätte eine strafbefreiende Selbstanzeige noch vornehmen können, weil noch kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorgelegen habe. Zwar tritt Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO auch dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung die Steuerstraftat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Unter der Voraussetzung, dass die Klägerin und ihr Ehemann mit der Entdeckung ihrer Steuerstraftaten zu diesem Zeitpunkt bereits rechnen mussten -was aufgrund der Mitteilung der Bank über den Verkauf einer Daten-CD in Betracht kommt (siehe OLG Schleswig, Beschluss vom 30.10.2015, 2 Ss 63/15)-, kann daher der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO bezüglich der Klägerin selbst schon am 26.07.2012 vorgelegen haben (Aktenvermerk der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts vom 26.07.2012). Auf dieses Datum hat das Landgericht allerdings ohnehin abgestellt. Bereits vor dem Abgleich der entdeckten Steuerquelle mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 55, 180) im Einzelfall eine Entdeckung schon aus der Feststellung einer "verschleierten" Steuerquelle ergeben, wenn nämlich die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben des Steuerpflichtigen ist. Ob dies hier deshalb in Betracht kommt, weil die Kapitalanlage als "Lebensversicherung" geführt war, während es sich in Wirklichkeit nicht um eine solche Versicherung gehandelt haben dürfte, kann aber offen bleiben, denn die Beklagten tragen nichts dazu vor, dass die Steuerfahndungsstelle bereits am 12.06.2012 zumindest von der Existenz dieser verschleierten Steuerquelle im Fall der Klägerin und ihres Ehemannes Kenntnis erlangt hatte. Mangels eines substantiierten Vortrages der Beklagten insoweit muss die Klägerin bezüglich einer Entdeckung der Steuerstraftat nicht erst nach dem 12.06.2012 nicht den Negativbeweis erbringen, wenn man die Beweislast insoweit nicht bei den Beklagten sieht.. Der Ankauf des die Steuerdaten enthaltenden Datenträgers genügt für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 AO jedenfalls noch nicht. Denn für die Entdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ist zumindest zu verlangen, dass die Finanzbehörde -wenn auch möglicherweise nicht unbedingt die für den jeweiligen Steuerpflichtigen örtlich zuständige- Kenntnis von der in auffälliger Weise verschleierten Steuerquelle erlangt hat. In wessen Hände bei dem Erwerb einer sog. Steuer-CD diese zunächst gelangt, ist unbekannt. Wann die Auswertung der im vorliegenden Fall wohl angekauften CD zu der Feststellung geführt hat, dass die Klägerin und/oder ihr Ehemann über eine - in verdächtiger Weise - "verschleierte Steuerquelle" verfügen, lässt sich daher nicht feststellen, auch wenn der Ankauf der CD selbst vor dem 12.06.2012 gelegen haben mag. Der Senat muss deshalb davon ausgehen, dass am 12.06.2012 - und auch noch mehrere Wochen danach - die Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige noch möglich gewesen wäre.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein den Anspruch minderndes Mitverschulden der Klägerin und des Zedenten nicht gegeben. Der Klägerin und ihrem Ehemann kann nicht als schadensursächliches Mitverschulden angelastet werden, dass sie dem Angestellten der Beklagten keine detaillierten Unterlagen der Bank über die Geldanlage und die Zinseinkünfte zur Verfügung gestellt haben. Über diese Unterlagen verfügten die Klägerin und ihr Ehemann nicht oder nicht mehr; dies war gerade die Ausgangslage für die Beauftragung der Beklagten, die den Angestellten auch dazu veranlasst hatte, zunächst bei der Bank Unterlagen anzufordern. Die Beklagten haben nicht behauptet, die Klägerin und ihr Ehemann hätten den Beklagten tatsächlich vorhandene Unterlagen verheimlicht oder tatsächlich vorhandenes Wissen verschwiegen (vgl. die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.1996, NJW 1996, 2929). Im Gegenteil haben sie in der Klageerwiderung sogar bestritten, dass die Mandanten eine konkrete Vorstellung über die Größenordnung ihres Vermögens, dessen Struktur und die grobe Kapitalentwicklung im Kopf gehabt hätten. Unter Zugrundelegung der Klageerwiderung kommt ein anspruchsminderndes Mitverschulden daher nicht in Betracht. Soweit es um die - dem Angestellten der Beklagten anscheinend nicht bewusste -Möglichkeit geht, mit einer groben Schätzung (zu Ungunsten der Steuerpflichtigen) eine gestufte Selbstanzeige zu erstatten, sind die Mandanten von dem Steuerfachangestellten nach dessen eigener Aussage nicht einmal gefragt worden, ob sie außer den auf einem Zettel notierten Daten wenigstens ungefähre Angaben über die Höhe der Zinseinkünfte, zumindest den in der Regel erzielten Prozentsatz, machen könnten. Es wäre aber Sache des Steuerfachangestellten gewesen, diejenigen Tatsachen zu erfragen, die er für eine Selbstanzeige benötigte oder zu benötigen meinte. Es mag sich bei dem Umstand, dass die Klägerin und der Zedent nicht über Depotauszüge und sonstige Unterlagen verfügten, vermutlich entsprechende Unterlagen sogar vernichtet hatten, um ein grundsätzlich vorwerfbares Verschulden gegen sich selbst handeln, doch war dieses -ebenso wie die Begehung der Steuerstraftat selbst der Auftragserteilung an die Beklagten vorgelagert und stellte damit die Grundlage für die von den Beklagten übernommene Verpflichtung dar. Die Beklagten hatten - in Abwandlung des obigen Zitats aus der Entscheidung des Reichsgerichts vom 10.06.1942 - nicht nur ihren Rechtsrat gerade in Kenntnis und auf der Grundlage nicht nur der bereits geschehenen Steuervergehen und der dadurch an sich bestehenden Straffälligkeit zu erteilen, sondern auch in Kenntnis und auf der Grundlage des Umstandes, dass ihnen die Mandanten Bankunterlagen, die eine sofortige Erstellung einer exakten Nacherklärung ermöglicht hatten, nicht zur Verfügung stellen konnten. Damit scheidet aus, diesen Umstand zum Anknüpfungspunkt eines Mitverschuldens zu machen. Ein Mitverschulden erblickt der Senat auch nicht darin, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht alsbald nach der Besprechung vom 12.6.2012 in der Kanzlei der Beklagten zu 1) nach dem Sachstand gefragt hatten. Der Mandant kann sich zunächst darauf verlassen, dass der steuerliche Berater - wie angekündigt - tätig wird, und zwar in der geeigneten Weise; welche dies ist, hat zunächst der steuerliche Berater aufgrund seiner Sachkenntnis selbst zu beurteilen. Gerade deshalb wird er vom Mandanten aufgesucht. Der Mandant mag gehalten sein, eine Nachfrage zu tätigen, wenn er über einen längeren Zeitraum von der Sache nichts mehr gehört hat. Hier geht es um wenige Wochen; die Klägerin und ihr Ehemann durften zumindest während dieses Zeitraumes annehmen, dass in ihrer Angelegenheit das Erforderliche veranlaßt sei. Im übrigen legen die Beklagten nicht dar, wie sie auf eine etwaige Sachstandsanfrage reagiert hätten, insbesondere nicht, dass eine Nachfrage den sachbearbeitenden Steuerfachangestellten veranlaßt hätte, seine bisherige Vorgehensweise zu ändern, ggf. in welcher Hinsicht. Das prozessuale Vorbringen der Beklagten läßt im Gegenteil darauf schließen, dass insbesondere eine Selbstanzeige auf der Grundlage einer Schätzung weiterhin unterblieben wäre, nachdem die Beklagten geltend machen, derartiges sei nicht in Betracht gekommen. Die Ursächlichkeit einer als Mitverschulden behaupteten Handlung oder Unterlassung des Geschädigten hat aber der Schädiger darzulegen.

3. Der Schadensersatzanspruch umfaßt auch die Kosten der Strafverteidigung im Steuerstrafverfahren. Soweit sich die Beklagten nun auf eine Äußerung in dem Erläuterungswerk von Gräfe/Lenzen/Schmeer (Rz. 648) beziehen, folgt der Senat der dort vertretenen Meinung nicht. Sie stützt sich ohne nähere eigene Begründung lediglich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.5.1957 (BGHZ 24, 263), stellt aber insoweit eine Fehlinterpretation dar. Die Entscheidung betraf die Kosten einer Nebenklägerin bei Freispruch des Angeklagten, die nach der strafprozessualen Regelung von der Nebenklägerin selbst zu tragen waren; dies stand nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs einem zivilrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Angeklagten entgegen. Im Streitfall geht es um einen Erstattungsanspruch gegen einen Dritten. Da dieser - die Beklagten - an dem Strafverfahren nicht beteiligt war, kann einer strafprozessualen Regelung über die Kostentragung insoweit keine Bedeutung zukommen. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung denn auch ausgeführt, dass die zivilrechtliche Abwälzung der kostenrechtlichen Folgen eines Strafverfahrens - wie auch der strafrechtlichen Folgen selbst - auf einen anderen nicht ausgeschlossen sei.

4. Die Berufung der Klägerin hat auch insoweit Erfolg, als ihr die vorgerichtlichen Anwaltskosten antragsgemäß zuzusprechen sind. Darauf, ob sich die Beklagten zum Zeitpunkt der Erteilung des Mandats in Verzug befunden hatten, kommt es nicht an. Die Rechtsverfolgungskosten in Gestalt der Anwaltskosten sind Teil des vertraglichen Schadensersatzanspruches. Sie wären nur dann nicht ersatzfähig, wenn es sich um eine einfache, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erfordernde Angelegenheit gehandelt hätte; dies ist nicht der Fall.

5. Zinsen auf die Hauptsache sind, da die Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 02.07.2015 die Regulierung des Schadens abgelehnt hat, (erst) ab dem 03.07.2015 zuzusprechen. Hinsichtlich der Zinsen auf den vom Landgericht zuerkannten Hauptsachebetrag ist daher die Erstentscheidung zu Gunsten der Beklagten geringfügig abzuändern.

Zinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind ab dem 27.01.2016 bzw. ab dem 28.01.2016 zuzusprechen, da die Klage der Beklagten zu 1) am 26.01.2016 und dem Beklagten zu 2) am 27.01.2016 zugestellt worden ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in dem nachgereichten - nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 20.2.2017 zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt. Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt dieses Vorbringen nicht.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Auch in dem Schriftsatz vom 20.2.2017 wird ein Zulassungsgrund nicht aufgezeigt.