LG Mönchengladbach, Beschluss vom 20.05.2003 - 5 T 142/03
Fundstelle
openJur 2011, 25378
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 13 M 2088/99

1. Erwirken mehrere Gläubiger einen Beschluss nach § 840 c Abs. 4 ZPO, gilt der Grundsatz der Priorität. Entscheidend für die Rangfolge der Gläubiger ist der Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Óberweisungsbeschlusses an den Drittschuldner.

2. Ist die Zustellung erfolgt, wirkt die Änderung der Pfändungsfreigrenze auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Pfändung zurück.

3. Von der Rückwirkung werden solche Zeiträume nicht erfasst, in denen der Drittschuldner seine Leistung bereits erbracht hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 26.02.2003 teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird angeordnet, dass die Ehefrau und der Sohn des Schuldners mit Wirkung ab Zustellung des Beschlusses vom 26.02.2003 für die Be-rechnung des unpfändbaren Betrages als unterhaltsberechtigte Perso-nen unberücksichtigt bleiben.

Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens auf den Zeitpunkt der Zustellung des Be-schlusses vom 19.12.2002 an die Drittschuldnerin zurückwirkt, soweit das gepfändete Arbeitseinkommen nicht bereits an das Finanzamt Mönchengladbach-Rheydt ausgezahlt wurde.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.200 EUR

Gründe

Durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 12.08.1998 pfändete die Gläubigerin das Arbeitseinkommen des Schuldners aus seiner Tätigkeit bei .................... Durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.09.1999 pfändete das Finanzamt Mönchengladbach-Rheydt ebenfalls das Arbeitseinkommen des Schuldners. Das Finanzamt Mönchengladbach-Rheydt ordnete in seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugleich an, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens die Ehefrau und der Sohn des Schuldners gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen seien. Die Vertreterin der Drittschuldnerin, die Steuerberatungsgesellschaft Schnitzler & Partner, teilte der Gläubigerin mit Schreiben vom 15.02.2002 mit, dass die Drittschuldnerin seit Mai 2002 sämtliche pfändbaren Beträge einbehalten habe, aufgrund der Konkurrenzsituation zwischen dem Finanzamt und der Gläubigerin jedoch noch nicht ausgezahlt habe. Mit Anträgen vom 19.12.2002 und 24.01.2003 hat die Gläubigerin beantragt anzuordnen, dass die Ehefrau und der Sohn des Schuldners bei der Berechnung des Teils des Arbeitseinkommens des Zwangsvollstreckungsschuldners seit dem 27.09.1999 nicht zu berücksichtigen sei und auszusprechen, dass die Neufestsetzung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens hinsichtlich bestehender Einkommensrückstände auf den Zeitpunkt der durch die Gläubigerin erwirkten Pfändung zurückwirke. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat durch den angefochtenen Beschluss angeordnet, dass die Ehefrau und der Sohn des Schuldners mit Wirkung ab Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldnerin für die Berechnung des unpfändbaren Betrages als unterhaltsberechtigte Personen unberücksichtigt bleiben und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Gläubigerin am 28.02.2003 zugestellt worden. Durch Schriftsatz vom 12.03.2003, bei Gericht eingegangen am 12.03.2003, hat die Gläubigerin gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass das Vollstreckungsgericht es unterlassen habe auszusprechen, dass die Neufestsetzung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens hinsichtlich bestehender Einkommensrückstände auf den Zeitpunkt der durch die Gläubigerin erwirkten Pfändung zurückwirkt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Zu den Auswirkungen einer Antragstellung nach § 850 c Abs. 4 ZPO durch mehrere Gläubiger hat das Bundesarbeitsgericht in einer eingehend begründeten Entscheidung aus dem Jahr 1984, der sich das erkennende Gericht anschließt, Stellung genommen (BAG, Der Betrieb 1984, S. 2466). Danach wirkt ein Beschluss, durch den das Vollstreckungsgericht anordnet, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages ein Ehegatte nicht zu berücksichtigen ist nur für den Gläubiger, zu dessen Gunsten dieser Beschluss ergangen ist. Es tritt keine Erweiterung der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens für alle Pfändungsgläubiger ein, die ihrerseits einen entsprechenden Beschluss erwirken können und müssen (BAG, a.a.O.). Haben mehrere Gläubiger in unterschiedlicher zeitlicher Reihenfolge Beschlüsse nach § 850 c Abs. 4 ZPO erwirkt, so hat dies folgende Auswirkungen: Der Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO führt zu keiner Änderung der Rangfolge der Pfändungsgläubiger. Da er nur zugunsten des Gläubigers wirkt, der den Beschluss durch seinen Antrag herbeigeführt hat, steht der sich aus dem Beschluss ergebende Mehrbetrag, der nunmehr pfändbar ist, allein dem Gläubiger zu, der den Beschluss erwirkt hat. Führen auch andere Pfändungsgläubiger einen Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO herbei, ist der zusätzlich pfändbare Betrag von dem Zeitpunkt an, in dem der Beschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, § 850 g ZPO, unter den Pfändungsgläubigern, die einen Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO erwirkt haben, an den Gläubiger mit dem besten Rang auszukehren. Der Rang wird hierbei also durch das ursprüngliche Pfändungspfandrecht bestimmt, § 804 Abs. 3 ZPO. Der Zeitpunkt der Beschlüsse nach § 850 c Abs. 4 ZPO ist für den Rang des Pfändungspfandrechts ohne Bedeutung (BAG, a.a.O., S. 2468; ebenso Zöller, Forderungspfändung, Rdnr. 1071; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, Rdnr. 35 zu 850 c).

Mit anderen Worten wird der Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO erst mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Ist die Zustellung erfolgt, wirkt die Änderung der Pfändungsfreigrenze auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Pfändung zurück. Diese Wirkung tritt ipso jure ein, ohne dass es eines entsprechenden konstitutiven Ausspruches durch das Vollstreckungsgericht bedarf.

Der Drittschuldner ist insoweit geschützt, als ihm gegenüber nach § 850 g S. 3 ZPO die Änderung der pfändbaren Beträge erst ab Zustellung des Änderungsbeschlusses wirkt. Hat er für zurückliegende Zeiträume bereits an den Schuldner oder einen anderen Gläubiger ausgezahlt, so ist er gegenüber dem Gläubiger nach dieser Vorschrift frei geworden. Liegt für zurückgegangene Zeiträume noch keine Auszahlung vor, so hat der Drittschuldner den erhöhten Betrag an denjenigen Gläubiger auszuzahlen, dessen Pfändungspfandrecht zeitlich vorgeht.

Wie bereits ausgeführt, tritt die "Rückwirkung" des Beschlusses nach § 850 c Abs. 4 ZPO ipso jure ein. Eines Beschlusses, mit dem diese Gesetzeswirkung festgestellt wird, bedürfte es aus diesem Grunde eigentlich nicht. Nach der ganz überwiegenden Kommentarmeinung muss der Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO zur Sicherung der Rechtsklarheit für den Drittschuldner aber erkennen lassen, ob er auch Einkommensrückstände seit der Pfändung erfasst (Musilak/Becker, ZPO, § 850 c Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen). Ein derartiger Ausspruch ist aber nur deklaratorisch. Zudem darf die "Rückwirkung" nicht für solche Zeiträume festgestellt werden, für die bereits feststeht, dass eine Auszahlung durch den Drittschuldner erfolgt ist (OLG Köln, Rechtspfleger 1998, S. 419).

Dies führt vorliegend dazu, dass klarstellend auszusprechen ist, dass die Neufestsetzung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners auch hinsichtlich bestehender Einkommensrückstände seit Mai 2002 gilt. Im Übrigen ist der weitergehende Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen, da von ihrer Seite nicht vorgetragen wird, dass für davorliegende Zeiträume eine Auszahlung durch die Drittschuldnerin noch nicht erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundlegende Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht notwendig ist.

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