OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2017 - 15 U 7/17
Fundstelle
openJur 2018, 6952
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

1.

Der Verfügungskläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 16.12.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 416/65 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Verfügungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.03.2017.

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen der Nr. 2 und Nr. 3 des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind in Ansehung des § 542 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten, aber ohnehin ebenfalls gewahrt. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.

Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

1.

Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Vielmehr hat das Landgericht einen Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Die angegriffenen Berichterstattungen sind nach Auffassung des Senats nicht an den höchstrichterlich geklärten Anforderungen für Verdachtsberichterstattungen zu messen. Denn dies würde voraussetzen, dass mit ihnen ein konkreter Verdacht zu Lasten des Verfügungsklägers geäußert wird.

aa) Die Beklagte berichtet in den angegriffenen Artikeln vorrangig über wahre Tatsachen, vor allem über den (absichtlichen) Abriss des Bilderstocks durch den Verfügungskläger. Der Verdacht eines bestimmten tatsächlichen Geschehens wird hingegen nicht (ausdrücklich) geäußert. Streitig ist zwischen den Parteien im Wesentlichen, ob dem Verfügungskläger am 13.10.2016 ein Bescheid übergeben worden ist, mit dem der Bilderstock vor dem Abriss (vorläufig) unter Denkmalschutz gestellt worden ist. Hierzu verhalten sich die Berichterstattungen aber nicht.

bb) Unabhängig davon, dass dies im Antrag ohnehin keinen Niederschlag findet, wird in den Berichterstattungen auch nicht "zwischen den Zeilen" behauptet, dass dem Verfügungskläger der vorgenannte Bescheid (tatsächlich) übergeben wurde.

(1) Tatsachen können nicht nur ausdrücklich, sondern auch "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" behauptet werden. Nichts anderes gilt für einen Verdacht, der ebenfalls aus der für das Verständnis maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Rezipienten durch das Zusammenspiel verschiedener Sachaussagen erweckt werden kann. Bei der Ermittlung verdeckter Aussagen - und damit auch bei Verdachtsäußerungen - ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Rezipient eigene Schlüsse ziehen kann und soll und der eigentlich "verdeckten" Aussage, mit der der Äußernde durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht oder sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die verdeckte Aussage einer offenen Behauptung gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Rezipient aus den ihm offen mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offene Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, 601, Rn. 17). Kann der Rezipient aus einem Sachverhalt mehrere Schlüsse ziehen, fehlt es an einer "unabweislichen Schlussfolgerung", die es erlaubt, die verdeckte Äußerung einer offenen Behauptung gleichzustellen.

(2) Aus den angegriffenen Berichterstattungen unabweislich schlussfolgern, dass dem Verfügungskläger ein entsprechender Bescheid übergeben wurde, kann ein durchschnittlicher Rezipient schon deswegen nicht, weil die Berichterstattungen sich hierzu nicht verhalten. Insbesondere wird nicht im Ansatz erklärt, wie die in den (wortgleichen) Beiträgen ausdrücklich angesprochene vorläufige Unterschutzstellung (rechtlich) zu bewirken und dass hierfür die (ordnungsgemäße) Zustellung eines Bescheides erforderlich ist.

b) Der Sache nach beanstandet der Verfügungskläger vielmehr eine rechtliche Bewertung, nämlich dass er eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, was seiner Auffassung nach deswegen nicht der Fall ist, weil ihm eben kein Denkmalschutzbescheid (ordnungsgemäß) zugestellt worden sei.

aa) Sein Verhalten wird in den Berichterstattungen jedoch nicht in diesem Sinne (rechtlich) bewertet, weil dort ausdrücklich ausgeführt ist, dass "noch nicht abschließend geklärt" sei, welche "Folgen die Zerstörung des Muttergotteshäuschen" für den Verfügungskläger habe. Zugleich wird auch weder mit der Äußerung "nach Angaben der S Denkmalschutzbehörde gilt auch ein vorläufig unter Schutz gestelltes Denkmal als eingetragen", noch mit der folgenden Bemerkung "Dementsprechend wäre die Zerstörung eine Ordnungswidrigkeit, die [...]" in den Berichterstattungen ausgeführt, dass eben dies auch für den Bilderstock und damit den Verfügungskläger gelte. Vielmehr bleibt beides nach dem maßgebenden Verständnis eines durchschnittlichen Rezipienten offen, zumal zuvor ausgeführt wurde, dass die Folgen für den Verfügungskläger nicht geklärt seien. Hinzu kommt, dass es sich um die Wiedergabe - jedenfalls zunächst - fremder Äußerungen, nämlich solcher der Denkmalbehörde des Kreises handelt.

bb) Die Berichterstattungen stellen dementsprechend lediglich dar, welche rechtlichen Folgen die Zerstörung haben könnte, ohne damit einen bestimmten Verdacht zu transportieren. Letzteres geschieht auch nicht "zwischen den Zeilen", weil ein diesbezüglicher Eindruck aus den vorgenannten Gründen gerade nicht - wie erforderlich (s. oben) - zwingend erweckt wird.

c) Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass mit den Berichterstattungen der "Verdacht einer Ordnungswidrigkeit" - ohne konkretes tatsächliches Substrat (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2016 - VI ZR 302/15 -, juris; Urt. v. 06.02.2014 - I ZR 75/13 -, NJW-RR 2014, 1508; BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer des Ersten Senats v. 08.05. 2007 - 1 BvR 193/05 -, NJW 2008, 358) - transportiert oder das Verhalten des Verfügungsklägers als ordnungswidrig bewertet wird, wären die Berichterstattungen gleichwohl zulässig.

aa) Zwar sind die höchstrichterlich geklärten Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10 -, GRUR 2013, 312) insoweit nicht gewahrt, als in den Berichterstattungen die von der Verfügungsbeklagten - was insoweit allerdings als Anhörung genügt - bereits zu anderen Artikeln eingeholte Stellungnahme des Verfügungsklägers nicht wiedergeben wird, dass ihm ein Denkmalschutzbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. In Ansehung dessen dürften die Berichterstattungen zudem (bewusst) unvollständig sein (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, 601; Urt. v. 26.10.1999 - VI ZR 322/98 -, NJW 2000, 656).

bb) Jedoch beruft sich der in den angegriffenen Berichterstattungen namentlich nicht genannte Verfügungskläger zur Begründung seiner Betroffenheit darauf, dass er - was zutrifft - aufgrund früherer Berichterstattungen der Verfügungsbeklagten erkennbar sei. In mindestens einer früheren der thematisch allesamt zusammenhängenden Berichterstattungen der Verfügungsbeklagten - nämlich derjenigen vom 15.10.2016 (Anlage AG8) - wird die Stellungnahme des Verfügungsklägers jedoch ausführlich wiedergegeben. Wenn der Verfügungskläger sich aber darauf beruft, dass der durchschnittliche Rezipient aufgrund der Vorberichterstattungen wusste, dass er der in den angegriffenen Berichterstattungen namentlich nicht genannte Eigentümer ist, dann musste der durchschnittliche Leser auch dessen Stellungnahme aus den Vorberichterstattungen kennen.

cc) Vor allem aber werden die Berichterstattungen durch das Weglassen der Stellungnahme des Verfügungsklägers ohnehin nicht rechtswidrig. Selbst wenn nämlich der durchschnittliche Leser aufgrund dessen davon ausgehen sollte, dass der Verfügungskläger im begründeten Verdacht steht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, ist dies für die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht wesentlich.

(1) Vorrangig maßgebend ist nämlich das aus dem tatsächlichen Verhalten des Verfügungsklägers folgende moralische Unwerturteil. Der Verfügungskläger hat mutwillig ein religiöses Bauwerk zerstört, welches seit über 100 Jahren zum Bild des Ortes gehört. Ob er sich zugleich ordnungswidrig verhalten hat, ist daneben nicht von entscheidendem Belang, zumal es sich nicht einmal um eine leichte Straftat, sondern bloß um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Zwar kann nach § 41 Abs. 2 DSchG NW eine Geldbuße bis zu 500.000,00 € festgesetzt werden; bei einem erstmaligen Verstoß und unter den hier gegebenen tatsächlichem Umständen wird ein solches jedoch tatsächlich gerade nicht verhängt werden. Die Geringfügigkeit des rechtlichen Vorwurfs mindert die Persönlichkeitsbeeinträchtigung erheblich (vgl. BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer des Ersten Senats vom 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09 - AfP 2012, 143; Beschl. d. 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2010 - 1 BvR 1891/05 -, AfP 2010, 365).

(2) Zum anderen trägt eine Wiedergabe der Stellungnahme des Verfügungsklägers nicht zu einer Minderung dessen Persönlichkeitsbeeinträchtigung bei. Denn mit seiner Stellungnahme beruft sich der Verfügungskläger darauf, dass ihm ein Bescheid noch nicht (ordnungsgemäß) zugestellt worden sei und das "Muttergotteshäuschen" deswegen (noch) nicht unter Denkmalschutz gestanden habe. Der durchschnittliche Rezipient wird aber bei Wahrnehmung eben dieser Einlassung des Verfügungsklägers den Vorwurf nicht als relativiert, sondern eher sogar noch als verstärkt ansehen. Wenn der Verfügungskläger nämlich trotz der Kenntnis, dass die Gemeinde plante, den Bilderstock unter Denkmalschutz zu stellen, diesen vor einer aus rechtlichen Gründen noch erforderlichen Zustellung eines Bescheides ("noch eben schnell") abgerissen hat, um Fakten zu schaffen, begründet eben dies den Vorwurf, eine formaljuristische Position benutzt zu haben, um ein religiöses Bauwerk aus eigenen Interessen "straflos" abreißen zu können. In Ansehung dessen ist auch nicht von wesentlichem Belang, ob der Verfügungskläger - wie er mit seiner Stellungnahme weiter behauptet - vor dem Abriss versucht hat, das "Muttergotteshäuschen" durch Angebote an Gemeinde zu erhalten. Denn es bleibt dabei, dass er den Bilderstock vor einer (einvernehmlichen) Absprache und ohne die Gemeinde in Kenntnis zu setzen abgerissen hat.

d) Dass die Verfügungsbeklagte über das (wahre) Verhalten des Verfügungsklägers berichten und diesen identifizieren durfte, stellt dieser nicht in Abrede. Da - jedenfalls lokal - ein erhebliches Berichterstattungsinteresse bestand und angesichts des nach außen tretenden Verhaltens des Verfügungsklägers lediglich dessen Sozialsphäre betroffen ist, vor allem aber weil sich der Verfügungskläger mit seinem vor Ort ohnehin bekannten Verhalten selbst der Empörung der Bevölkerung ausgesetzt hat, sind die Berichterstattungen nach Abwägung zwischen der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten einerseits und dem aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK resultierenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers andererseits rechtmäßig.

2.

Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung wird hingewiesen.