LG Köln, Urteil vom 19.07.2017 - 84 O 189/16
Fundstelle
openJur 2018, 7611
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 6 U 129/17
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

1) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

innerhalb des Stadtgebietes von M im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, die mit MRSA - (Methicillinresistente Staphylococcus aureus) Erregern besiedelt (Keimträger) oder infiziert (erkrankt) sind.

2) an die Beklagte 633,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2016 zu zahlen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 5.000,00 € und hinsichtlich der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen und führt mit hierfür genehmigten Fahrzeugen und entsprechend geschultem Personal Krankenfahrten durch.

Die Beklagte betreibt ein Krankentransportunternehmen.

Am 23.06.2016 transportierte die Klägerin aufgrund eines entsprechenden Auftrags des F-Krankenhauses in M und einer entsprechenden ärztlichen Verordnung eine an MRSA-Erregern erkrankte Patientin.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2016 (Anlage K 6) mahnte die Beklagte, die hierin einen Verstoß gegen § 17 RettGNW sieht, die Klägerin ab.

Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende negative Feststellungsklage erhoben und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch zusteht, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen im Stadtgebiet von M Patienten zu befördern, die mit MRSA - (Methicillinresistente Staphylococcus aureus) Erregern besiedelt (Keimträger) oder an MRSA-Erregern erkrankt sind.

Daraufhin hat die Beklagte im Wege der Widerklage positive Leistungsklage erhoben. Die Klägerin hat daraufhin die negative Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, für an MRSA-Erregern erkrankte Patienten ergebe sich keine Notwendigkeit eines qualifizierten Krankentransportes. Bei entsprechender ärztlichen Verordnung dürften diese Patienten auch mittels einer Krankenfahrt transportiert werden. Die Entscheidung, ob ein Krankentransport oder eine Krankenfahrt verordnet werde, liege allein in der Entscheidung des behandelnden Arztes.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die negative Feststellungsklage in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte beantragt,

wie erkannt.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, mit MRSA-Erregern infizierte oder daran erkrankte Patienten müssten zwingend mittels eines Krankentransportes befördert werden. Auf die ärztliche Verordnung komme es nicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die negative Feststellungsklage war abzuweisen, die Widerklage hat Erfolg.

Im Einzelnen:

I. Negative Feststellungsklage

Die negative Feststellungsklage hat durch die von der Beklagten erhobene Widerklage nicht ihre Erledigung gefunden, da sie unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob mit MRSA-Erregern infizierte oder daran erkrankte Patienten mittels einer Krankenfahrt transportiert werden dürfen oder nicht, nicht begründet und daher abzuweisen gewesen wäre.

Der Feststellungsantrag (vgl. die Wiedergabe im Tatbestand) war zu weitgehend. Zwar orientierte sich der Feststellungsantrag an der von der Beklagten in ihrer Abmahnung geforderten und von ihr vorformulierten Unterlassungserklärung. Die Klägerin nimmt aber für sich selbst nur in Anspruch, mit MRSA-Erregern infizierte oder daran erkrankte Patienten nur befördern zu dürfen, wenn eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt. Der Feststellungsantrag enthält eine derartige Beschränkung jedoch nicht. Die Beklagte weist zu Recht daraufhin, dass sie die Klägerin nach einer Verurteilung gemäß dem Feststellungsantrag auch dann nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnte, wenn die Klägerin einen MRSA-Patienten auf Basis einer ärztlichen Verordnung befördere, auf der "Krankentransport" angekreuzt sei.

II. Widerklage

1) Unterlassung

Der Unterlassungsanspruch der Beklagten folgt aus §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 17 RettGNW.

a) Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis.

Zwar sind die Parteien grundsätzlich in unterschiedlichen Branchen tätig, nämlich die Klägerin als Mietwagenunternehmen, die Beklagte als Krankentransportunternehmen. Im hier in Rede stehenden Bereich überschneiden sich die Tätigkeitsbereiche jedoch. So kann bei zu transportierenden Patienten sowohl ein Krankentransport als auch eine Krankenfahrt verordnet werden. Insoweit wenden sich beide Parteien an denselben Abnehmerkreis, wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt. So meint die Beklagte, der in Rede stehende Transport der Patientin am 23.06.2016 hätte trotz der entsprechenden Verordnung nicht von der Klägerin durchgeführt werden dürfen, sondern hätte durch sie als Krankentransportunternehmen erfolgen müssen.

b) Bei dem Transport MRSA infizierter oder erkrankter Patienten handelt es sich - unabhängig von der ärztlichen Verordnung - um Krankentransporte nach § 2 Abs. 3 RettGNW, für die eine Genehmigung nach § 17 RettGNW erforderlich ist, über die die Klägerin nicht verfügt.

Die Kammer teilt die Auffassung insbesondere des OLG Hamm (Urteil vom 09.02.2010 - 4 U 174/09) sowie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.06.2014 - I - 20 U 108/13). Die Beförderung vom mit MRSA besiedelten oder an MRSA erkrankten Personen erfordert besondere Maßnahmen, die den Einsatz eines Krankentransportwagens notwendig machen. Gerade für die hygienischen Besonderheiten wie MRSA-Erkrankungen und MRSA-Besiedelungen stehen Krankenwagen zur Verfügung, die zur Betreuung des Patienten mit qualifiziertem Personal besetzt sind. Dabei ist nicht entscheidend, dass es unter gesunden Menschen keine besondere Gefährlichkeit von MRSA geben mag und selbst an MRSA erkrankte Patienten mit öffentlichen Verkehrsmittel fahren oder auch Taxen und Mietwagen benutzen dürfen. In diesen Fällen ist - anders als bei einem Krankentransport oder einer Krankenfahrt - regelmäßig keine erhöhte Verschleppungsgefahr zu besonders empfindlichen Personen verbunden, deren Immunsystem bereits aufgrund einer Erkrankung geschwächt ist und die daher einer erhöhten Gefährdung - so auch durch MRSA-Erreger - unterliegen. Das Problem ist insofern nicht die Gesundheit der transportierten Person, sondern die Übertragung der MRSA-Erreger auf andere Patienten, die im Anschluss in demselben Wagen transportiert werden. Von daher sind besondere Schutzmaßnahmen nicht nur während des Krankentransportes zum Schutz des MRSA-Erkrankten erforderlich, sondern prophylaktisch gerade auch im Hinblick auf später zu befördernde andere kranke oder geschwächte Patienten. Der Transport von Patienten, die an ansteckenden Krankheiten leiden, muss daher den genehmigten Krankentransportunternehmen vorbehalten bleiben. Die während der Fahrt erforderlichen Schutzmaßnahmen und die nach diesen Fahrten erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen sind solche, die nur von dem Fachpersonal in den besonders ausgestalteten und ausgerüsteten Krankentransportwagen erfolgversprechend durchgeführt werden können. So sieht nur das RettGNW, nicht aber das PBefG, entsprechende Auflagen und Kontrollen vor, die für das Personenbeförderungsgeschäft, mithin für die Klägerin, nicht gelten. Der Krankenraum des Krankentransportwagens ist nach jeder Beförderung einer Person, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erkrankt oder einer solchen verdächtig ist, fachgerecht desinfizierend zu reinigen und ggf. zu entseuchen. Art und Umfang der Desinfektion kann nur durch das geschulte Personal des konzessionierten Unternehmen beurteilt und fachgerecht durchgeführt werden. Bei Mitarbeitern von Mietwagenunternehmen kann dies - da zudem gesetzlich nicht vorgeschrieben - nicht grundsätzlich unterstellt werden, mag auch die Klägerin über derart geschultes Personal verfügen. Insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen der Beklagten auf Seiten 7-10 des Schriftsatzes vom 02.03.2017 Bezug, wonach nur Krankentransportunternehmen wie die Beklagte gesetzlich verpflichtet sind, gemäß APO-Desinfekt.NW staatlich geprüfte Desinfektoren zu beschäftigen, welche die Desinfektion der Fahrzeuge im Anschluss an eine Fahrt, die eine Desinfektion gesetzlich vorschreibt, selbst durchführen bzw. überwachen. Zudem verfügen nur Krankentransportwagen über Vorrichtungen, die eine ordnungsgemäße Desinfektion gewährleisten. All´ dies ist nach dem PBefG nicht sichergestellt.

Die Verordnung des behandelnden Arztes ist nicht maßgeblich.

Zum einen ist die Anordnung des behandelnden Arztes, mit MRSA infizierte oder an MRSA erkrankte Patienten statt mit einem Krankentransportwagen bloß im Wege einer Krankenfahrt zu befördern, mit dem RettGNW nicht vereinbar. Zum anderen kann der behandelnde Arzt, dessen Einschätzung der medizinischen Situation maßgeblich ist und vom Beförderungsunternehmer nicht in Frage gestellt werden kann und soll, die Vorschriften des RettGNW nicht außer Kraft setzen. Der verordnende Arzt setzt sich erheblichen Haftungsrisiken aus, wenn er mit MRSA infizierte oder an MRSA erkrankte Patienten nicht mit einem Krankentransportwagen befördern lässt.

2) Der der Höhe nach unstreitige Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert für Klage und Widerklage: insgesamt 25.000,00 €

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