OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2003 - 4 U 86/03
Fundstelle
openJur 2011, 25183
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 43 O 37/03
Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 5. Juni 2003 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beschlußverfügung der vorgenannten Kammer vom 5. März 2003 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß bei dem Begriff &...8222;sonstigen Mitteilungen&...8220; eingangs der Verbotsformel das Wort &...8222;sonstigen&...8220; entfällt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragsgegnerin, die mit Schuhen handelt, unterließ es, in ihrer Internetwerbung die nach dem Textilkennzeichnungsgesetz verlangten Angaben zu Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Stoffe zu machen. Statt dessen verwandte sie bei den beworbenen Schuhen lediglich die Bezeichnungen Warmfutter und leichtes Warmfutter.

Der Antragsteller, eine Vereinigung zur Förderung gewerblicher Belange, rügte diese gesetzwidrigen Werbeangaben als wettbewerbswidrig. Das Landgericht hat antragsgemäß am 5. März 2003 der Antragsgegnerin durch Beschlußverfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten,

gegenüber privaten Letztverbrauchern in sonstigen Mitteilungen, die an einen größeren Verbraucherkreis gerichtet sind, insbesondere im Internet, für die Bestellung von Schuhen auf dem Versandwege zu werben, sofern für die Textilkennzeichnung des der Wärmebehandlung dienenden Futterstoffs von Schuhen als Rohstoffgehaltsangabe lediglich die Bezeichnung "Warmfutter" bzw. "leichtes Warmfutter" verwendet wird.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch Urteil vom 5. Juni 2003 die Beschlußverfügung aufgehoben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.

Bei den Vorschriften des textilen Kennzeichnungsgesetzes handele es sich um wertneutrale Ordnungsvorschriften. Ein Verstoß gegen solche Vorschriften sei nur dann wettbewerbswidrig, wenn bewußt und planmäßig gegen solche Vorschriften verstoßen würde. Dies sei bei der beanstandeten Werbung der Antragsgegnerin nicht der Fall gewesen. Die Antragsgegnerin habe nämlich glaubhaft gemacht, spätestens am 10. März 2003 sämtliche Verstöße abgestellt zu haben. Artikel, deren Bezeichnung nicht bis zum Ablauf der Abmahnfrist hätten korrigiert werden können, hätten ausgelagert werden sollen. Der Antragsgegnerin sei es danach nicht darum gegangen, die Abmahnung zu mißachten und weiterhin fehlerhaft gekennzeichnete Ware im Internet anzubieten.

Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein Verbotsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Antragsteller der Ansicht, daß das Landgericht zu Unrecht einen bewußten und planmäßigen Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz verneint habe. Die nach der Abmahnung von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen seien unzureichend gewesen. Man habe vielmehr die Fehlerhaftigkeit der Internetwerbung billigend in Kauf genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die einstweilige Verfügung zu bestätigen, wobei in der Verbotsformel das Wort "sonstigen" entfallen soll.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages behauptet die Antragsgegnerin, daß lediglich ein versehentlicher Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz vorliege. Denn sie habe alles getan, um die versehentlich falsche Kennzeichnung zu berichtigen. Nur infolge unglücklicher Umstände seien auch nach der Abmahnung fünf Artikel ohne korrekte Angaben angeboten worden.

Gründe

Die Berufung des Antragstellers ist begründet. Das Landgericht hat die von ihm zunächst erlassene Beschlußverfügung zu Unrecht wieder aufgehoben.

Die Klagebefugnis des Antragstellers folgt aus § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG.

Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht widerlegt.

Der Verfügungsanspruch folgt aus § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Textilkennzeichnungsgesetz. Danach handelt wettbewerbswidrig, wer bewußt und planmäßig gegen Ordnungsvorschriften verstößt, um sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.

Ein solches Verhalten ist der Antragsgegnerin hier zur Last zu legen. Daß die von ihr gestaltete Internetwerbung zunächst nicht den Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes entsprach, ist auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt worden.

Zu Unrecht leugnet die Antragsgegnerin, daß dieser Gesetzesverstoß nicht bewußt und planmäßig geschehen sei, sondern nur versehentlich. Die Antragsgegnerin verkennt dabei die Anforderungen, die an einen Gesetzesverstoß zu stellen sind, um ihn als bewußt und planmäßig im Sinne eines Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG ansehen zu können. Bei dieser Qualifizierung geht es nicht um die Bewertung des nachträglichen Verhaltens des Verletzers, ob er ausreichend Sorge dafür getragen hat, daß der aufgedeckte Gesetzesverstoß wieder beseitigt worden ist. Solche Fragen stellten sich erst in einem eventuellen nachträglichen Ordnungsmittelverfahren, bei dem zu überprüfen ist, ob ein schuldhafter Verstoß gegen ein bereits erlassenes Verbot vorliegt. Hier geht es aber nicht darum, ob die Antragsgegnerin nach Erlaß der Beschlußverfügung ausreichend Sorge dafür getragen hat, daß die gesetzwidrige Werbung im Internet wieder beseitigt wurde. Vielmehr geht es allein darum, ob das abgemahnte Wettbewerbsverhalten, nämlich die anfängliche gesetzwidrige Werbung im Internet wettbewerbswidrig gewesen ist, also bewußt und planmäßig eingesetzt worden ist.

Davon muß hier aber zu Gunsten des Antragstellers ausgegangen werden. Wie von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt wird, waren die von ihr beworbenen Schuhe in 16 Fällen nicht entsprechend dem Textilkennzeichnungsgesetz ausreichend gekennzeichnet. Zwar stellt das Textilkennzeichnungsgesetz lediglich eine bloße wertneutrale Ordnungsvorschrift dar, bei der ein Verstoß nicht automatisch zugleich einen Wettbewerbsverstoß bedeutet (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht 22. Auflage § 1 UWG Rdzif. 643; Köhler/Piper UWG 3. Auflage § 1 Rdzif. 797 am Ende). Die weiteren Voraussetzungen für einen Wettbewerbsverstoß, nämlich das bewußte planmäßige Vorgehen und der mögliche Wettbewerbsvorsprung (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl am angegebenen Ort § 1 UWG Rdzif. 662; Köhler/Piper aaO § 1 Rdzif. 785 ff), liegen hier aber vor. Denn die Antragsgegnerin hat die beanstandeten Internetangebote so gestalten wollen, wie sie tatsächlich gestaltet worden sind. Das ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit aus den von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, insbesondere auch aus der "Hausmitteilung" vom 19. Februar 2003 (Bl. 151 der Akten). Die beworbenen Schuhe sind nicht nur versehentlich mit dem gesetzwidrigen Ausdruck "Warmfutter" gekennzeichnet worden, weil dem Gestalter der Internetseiten etwa die vorgegebenen Angaben nach dem Textilkennzeichnungsgesetz zu mühselig gewesen wären. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin diese erforderlichen Angaben zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung der beworbenen Schuhe überhaupt noch nicht. Zu Gunsten des Antragstellers muß davon ausgegangen werden, daß ohne dessen Abmahnung die gesetzwidrigen Angaben der Antragsgegnerin heute noch im Internet stünden. Es reicht aber für die Annahme der Planmäßigkeit aus, daß die beanstandete Werbung in voller Verantwortung für ihren Inhalt gestaltet und auf Wiederholung angelegt worden ist, also das gewollte Wettbewerbsverhalten widerspiegelt. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehört zum Begriff der Planmäßigkeit gerade nicht dazu (Köhler/Piper aaO § 1 Rdzif. 791). Insoweit gehört es zur Verantwortlichkeit des Wettbewerbers, sein Wettbewerbsverhalten auf dessen Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Gesetzesunkenntniss kann ihn nicht entlasten.

Dieser Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Textilkennzeichnungsgesetz war auch geeignet - mehr ist für die Annahme eines dadurch begründeten Wettbewerbsverstoßes nicht erforderlich (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdzif. 660) - einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erringen. Denn die beanstandeten allgemein gehaltenen Angaben machten das Angebot der Antragsgegnerin für einen größeren Kreis von Kunden interessanter als die vom Textilkennzeichnungsgesetz geforderte detailliertere Angabe. Wer etwa kritisch gegenüber Kunstfasern eingestellt ist, hätte das Angebot der Antragsgegnerin von vornherein überschlagen (Köhler/Piper aaO § 1 Rdzif. 787).

Das Ergebnis ist auch nicht anders, wenn man mit dem Bundesgerichtshof von der verletzten allgemeinen Ordnungsvorschrift verlangt, daß sie wenigstens einen sekundären Marktbezug aufweisen muß, um einen solchen Gesetzesverstoß zugleich auch als Wettbewerbsverstoß ansehen zu können (BGH WRP 2000, 1116 - Abgasemissionen; dazu kritisch Köhler/Piper aaO § 1 Rdzif. 729). Denn auch diese Voraussetzung ist beim Textilkennzeichnungsgesetz erfüllt. Dieses Gesetz regelt, ähnlich wie die Preisangabenverordnung, wie der Wettbewerber seine Ware auf dem Markt anbieten darf, nämlich nur mit bestimmten Kennzeichnungen. Damit fällt der Gesetzesverstoß, wie vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung gefordert, mit dem Wettbewerbsverhalten zusammen und kann damit unter den weiteren Voraussetzungen der Planmäßigkeit und des Wettbewerbsvorsprungs einen Wettbewerbsverstoß begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Soweit der Antragsteller auf Anregung des Senates unter Fortfall des Wortes "sonstigen" das Verbot schlechthin auf Mitteilungen gegenüber einem größeren Verbraucherkreis gerichtet hat, liegt darin lediglich eine Klarstellung des von Anfang an begehrten Verbotes.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.