LG München I, Endurteil vom 31.05.2016 - 33 O 6198/14
Fundstelle
openJur 2017, 1489
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung. eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern -, zu unterlassen,

im Verhältnis zur Klägerin zu 1) Dritten zu ermöglichen, die Musikaufnahmen in der Anlage K1a,

im Verhältnis zur Klägerin zu 2) Dritten zu ermöglichen, die Musikaufnahmen in der Anlage K1b,

im Verhältnis zur Klägerin zu 3) Dritten zu ermöglichen, die Musikaufnahmen in der Anlage K1c,

in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst "uploaded" unter uploaded.net, uploaded.to und ul.to geschehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen jeweils 1/10 und die Beklagte 7/10 zu tragen.

4. Das Urteil ist in Ziffer 1. für jede der Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100.000,- EUR und in Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit dem- Betrieb eines Sharehosting-Dienstes geltend.

Die Klägerinnen sind bekannte deutsche Musikunternehmen.

Die Klägerin zu 1) ist an den in Anlage K1a aufgeführten Musikaufnahmen der Interpretin Andrea Berg, die Klägerin zu 2) ist an den in Anlage K 1b aufgeführten Musikaufnahmen der Interpretin ... und die Klägerin zu 3) ist an den in Anlage K 1c aufgeführten Musikaufnahmen der Interpretin ... Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung.

Die Beklagte betreibt den Sharehosting-Dienst "uploaded" über die Websiten uploaded.net, uploaded.to und ul.to, wobei bei den letzteren beiden eine automatische Weiterleitung auf uploaded.net stattfindet (Anlage K3).

Bei dem Dienst "uploaded" handelt es sich um einen sogenannten Sharehoster. Dieser Dienst bietet seinen Nutzern Speicherplatz für den Upload von Dateien beliebigen Inhalts sowie die Möglichkeit, diese Inhalte sodann über einen zur Verfügung gestellten Download-Link abzurufen, wobei die Nutzer des Dienstes die von ihnen gespeicherten Inhalte über diesen Download-Link auch anderen Nutzern zur Verfügung stellen können. Die Nutzer - und zwar sowohl die Uploader als auch die Downloader - bleiben hierbei grundsätzlich anonym. Die URL des Upload-Links wird ausschließlich dem Nutzer mitgeteilt, der die Datei hochgeladen hat. Dieser kann entscheiden, ob, wann und wo der Download-Link öffentlich zugänglich gemacht wird. Im Internet existiert eine Vielzahl von Linksammlungen Dritter, auf denen Inhalte des Dienstes "uploaded" angezeigt werden. Über die in diesen Sammlungen enthaltenen Download-Links wird man zum Speicherort auf den Servern der Beklagten weitergeleitet und kann die gespeicherten Dateien von den Servern der Beklagten herunterladen, wobei der qualitativ unbegrenzte und schnelle Download nur gegen den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements mit der Beklagten möglich ist.

Die Beklagte bietet ihren Nutzern eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft an. Dieser Premium-Account hat gegenüber dem kostenfreien Downloadmodell verschiedene Vorteile für den Nutzer, wie eine unbeschränkte Downloadgeschwindigkeit, die Möglichkeit mehrerer paralleler Downloads sowie eines sofortigen Downloads ohne Wartezeit.

Die Beklagte bietet zudem ein sogenanntes "Partnerprogramm" für die Uploader an. Dieses sieht ein Vergütungsmodell für Uploader vor. Dabei erhält der Uploader für Erstbestellungen von Premium-Accounts eine Prämie in Höhe von 75% der erzielten Einnahmen und in Höhe von 65% bei Folgebesteliungen und außerdem für jeweils 1.000 erfolgte Downloads eine Zahlung von bis zu 40,- EUR.

Mit Schreiben vom 10.01.2014 (Anlagen K40a, K40b und K40c) setzten die Klägerinnen die Beklagte darüber in Kenntnis, dass sie ihrer Behauptung nach festgestellt hätten, dass die in Anlagen K1a Zeilen 1 bis 20, K1b Zeilen 1 bis 11 und K1c Zeilen 1 bis 9 genannten Musikwerke über den Dienst der Beklagten illegal zum Abruf bereit gehalten würden und forderten die Beklagte auf, Maßnahmen zum Schutz dieser mitgeteilten Werke zu ergreifen.

Die Klägerinnen machen geltend, der Sharehostingdienst der Beklagten sei auf die Nutzung für eine Verbreitung illegaler Kopten urheberrechtlich geschützter Werke ausgelegt. Die konkrete Ausgestaltung des Dienstes durch die Beklagte führe in der Realität zu massenhaften Urheberrechtsverletzungen. Uploader gewinne der Dienst, indem er ihnen Anonymität gewähre und sie vor allem finanziell unmittelbar an seinem Geschäftsmodell beteilige. Die umfassende illegale Nutzung des Sharhostingdienstes der Beklagten werde durch verschiedenste Studien belegt. Für den Dienst der Beklagte sei ein Anteil von bis zu 96% illegaler Nutzungen festgestellt worden.

Die Klägerinnen behaupten weiter, die in den Schreiben an die Beklagte vom 10.01.2014 (Anlagen K40a, K40b und K40c) jeweils genannten Werke hätten im Zeitraum vom 11.12.2013 bis 19.12.2013 in den genannten Linkressourcen gefunden und vollständig von den Seiten des Sharehostingdienstes uploaded heruntergeladen werden können. Bei weiteren Recherchen hätten im Zeitraum vom 17.02.2014 bis 24.02.2014 sämtliche in den Anlagen K1a, K1b und K1c genannten Werke über Linkressourcen gefunden und vollständig von den Seiten des Dienstes der Beklagten heruntergeladen werden können. Im Rahmen von Nachrecherchen im Juli/August und Dezember 2014/Januar 2015 seien sämtliche streitgegenständlichen Musikaufnahmen weiterhin auf dem Dienst der Beklagten verfügbar gewesen und hätten teilweise über mehrere Downloadlinks heruntergeladen werden können. Bei einer erneut durchgeführten Recherche vom 25.03.2015 bis 02.04.2015 seien erneut sämtliche streitgegenständlichen Musikaufnahmen über Linksammlungen auffindbar und vom Dienst der Beklagten vollständig herunterladbar gewesen. Auch am 17.02.2016 seien - dies unstreitig -sämtliche streitgegenständliche Musikaufnahmen der Künstler V. und A. B. über öffentliche Linksammlungen auffindbar und im Dienst der Beklagten abrufbar gewesen (Anl. K 75).

Die Klägerinnen tragen weiter vor, trotz Kenntnis bzw. Kennen müssen von massenhaften Rechtsverletzungen ergreife die Beklagte keine adäquaten Gegenmaßnahmen, was sich bereits an den anhaltend hohen Zahlen an "takedownnotices" und den Ergebnissen der von den Klägerinnen durchgeführten Nachrecherchen erkennen lasse. Die Beklagte habe offensichtlich kein Interesse daran, mit einer wirklich effektiven Auswertung der in Linksammlungen zugänglichen Informationen nach Rechtsverletzungen in ihrem Dienst zu suchen.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte hafte als (Mit-) Täterin von Urheberrechtsverletzungen gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz. Die täterschaftliche Haftung der Beklagten bestehe aufgrund ihrer Stellung unabhängig von einer vorherigen In-Kenntnissetzung der über ihre Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen. Der Sharehostingdienst der Beklagten sei insoweit von Socialmedia-Plattformen und Onlineauktionshäusern.zu unterscheiden.

Die bisherige Rechtsprechung zu Sharehostern widme sich allein der Haftung auf Unterlassung als Störer, wohingegen darüber hinausgehende Ansprüche aus Gehiifenund Täterhaftung nicht streitgegenständlich gewesen seien. Die Verantwortlichkeit der Beklagten sei angesichts der Merkmale eines Sharehostingdienstes im Sinne einer Täterschaft einzuordnen. Dies jedenfalls dann, wenn man das System aus anonymen Uploadern, Linksammlungen und Sharehostern genau analysiere und richtig würdige.

Die Beklagte selbst sei es, die die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19 a UrhG ermögliche und die aufgrund eines eigenen Entschlusses die Vermarktung der Inhalte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführe. Sie beschränke sich nicht darauf, einen Speicherplatz für Jedermann anzubieten, sondern nutze diesen als Vertriebsplattform, indem sie - und nicht etwa der Uploader - die urheberrechtlich geschützten Güter zum entgeltlichen Abruf gemäß § 19 a UrhG bereithalte. Allein die Beklagte entscheide auch, wie lange ein Werk öffentlich zugänglich bleibe. Die Beklagte animiere die Uploader, urheberrechtlich geschützte Inhalte auf der Plattform einzustellen, um diese anschließend auswerten zu können, insbesondere durch die Gewährung von Download-Vergütungen. Sie habe ein System geschaffen, in dem sie sich der anonymen Nutzer als "verlängerter Arm" für Urheberrechtsverletzungen bediene. Sie müsse sich daher die Rechtsverletzungen der Uploader zurechnen lassen. Die Konzeption des Dienstes erfolge dabei gezielt unter Ausnutzung einer Gesetzeslücke, nämlich des sog. Host-Provider-Privilegs des § 10 TMG.

Die Täterschaft der Beklagten lasse sich unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sog. "Framing" auch unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis eigener Nutzungshandlungen begründen. Im Ergebnis vertreibe die Beklagte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die streitgegenständlichen .Musikaufnahmen. Sie setze durch die Ausgestaltung ihres Dienstes auf den illegalen Up- und Download der urheberrechtlich geschützten Inhalte, sie wolle die Rechtsverletzungen, ohne die ihr Dienst nicht funktioniere. Sie wolle die Taten der Up- und Downloader daher als eigene Taten oder nehme diese zumindest billigend in Kauf. Die Beklagte lasse sich von ihren Nutzern zwar die Werke hochladen, das anschließende Bereithalten und die Übermittlung der Werke zur kommerziellen Auswertung erfolge aber durch sie selbst und zwar von ihren Servern, in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und im Rahmen der von ihr vorgegebenen Nutzungs- und Vermarktungsbedingungen zu ihrem finanziellen Vorteil. Es liege also ein arbeitsteiliges Vorgehen vor, wobei die Beklagte sowohl qualitativ, als auch quantitativ die zentrale Rolle bei der Werkvermittlung einnehme. Die Beklagte müsse sich die unbefugten Nutzungshandlungen ihrer Nutzer jedenfalls desha1b zurechnen lassen, weil sie diese veranlasse und sich zu eigen mache.

Hilfsweise werde basierend auf demselben Sachvortrag eine Gehilfenhaftung der Beklagten geltend gemacht. Das Abspeichern urheberrechtlich geschützter Dateien auf den Servern der Beklagten und die anschließende Veröffentlichung stellten eine rechtswidrige und vorsätzliche Urheberrechtsverletzung seitens der Uploader da. Die Beklagte stelle den Apparat zur Verfügung, der strukturell darauf angelegt sei, Rechtsverletzungen zu begehen und den Uploadern zugleich durch deren Anonymisierung bestmöglichen Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die Beklagte habe den Dienst absichtlich so eingerichtet, dass möglichst viele geschützte kommerzielle Inhalte verfügbar seien und möglichst viele Premium-Accounts verkauft würden.

Auch der erforderliche Gehilfenvorsatz liege bei der Beklagten vor. Diese wisse, dass es zu Rechtsverletzungen komme und wolle dies auch, da ihr Geschäftsmodell anderenfalls nicht funktionieren würde. Zwar kenne sie möglicherweise nicht die einzelnen verletzten Werke, § 27 StGB fordere aber nach seinem Wortlaut lediglich ganz allgemein, dass zu einer rechtswidrigen Tat Beihilfe geleistet werde. Ähnlich wie bei Amokschützen, Bombenlegern etc. entfalle der Vorsatz nicht dadurch, dass die Vorstellung des Täters nicht auf ein bestimmtes Tatobjekt gerichtet sei. Für den Gehilfenvorsatz genüge es, dass die Beklagte wisse und wolle, dass ihre Uploader kommerzielle und damit rechtsverletzende Inhalte über ihre Plattform veröffentlichten und dass die Beklagte daran unmittelbar finanziell partizipiere. Der Beklagten sei auch bekannt, dass den Rechteinhabern hierdurch erheblicher Schaden entstehe. Angesichts der Masse von Urheberrechtsverletzungen auf ihrem Dienst könne sich die Beklagte nicht auf die Behauptung zurückziehen, sie hätte hiervon keine Kenntnis gehabt.

Die Klägerinnen sind weiter der Auffassung, zumindest soweit die Beklagte es unterlassen habe, trotz Kenntnis von vorangegangener Rechtsverletzungen an konkreten Werken für diese Werke Kontrollmaßnahmen zu etablieren, habe sie eine Beihilfe durch Unterlassung begangen. Trotz der Schreiben vom 10.01.2014 seien die dort genannten Werke im Februar 2014 ein weiteres Mal in mehreren Dateien gefunden worden. Sämtliche illegale Kopien hätten durch den Einsatz eines Wortfilters aufgefunden und gelöscht werden können. Der BGH habe insbesondere in dem Urteil "Kinderhochstühle im Internet" (GRUR 2011, 152 Rn. 32) angedeutet, dass gerade in Fällen der konkretisierten Prüfpflichten eine Haftung des Plattformbetreibers als Gehilfe in Betracht komme; um eine solche nachhaltige Verletzung von Prüfpflichten handele es sich im vorliegenden Fall.

Die Klägerinnen meinen weiter, das sog. Host-Provider-Privileg des § 10 TMG sei nach den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH vorliegend nicht anwendbar, denn die Tätigkeiten der Beklagten seien nicht rein technischer, automatischer oder passiver Art. Indem die Beklagte durch Vergütungen gezielt das Einstellen häufig abgerufener, also interessanter Güter - und damit urheberrechtlich geschützter Werke - belohne, fördere sie vielmehr gezielt deren Upload. Den Zugang zu diesen Gütern verkaufe sie anschließend an ihre Premium-Account-Kunden. Die Beklagte perfektioniere ihr Angebot dadurch, dass sie die "Uploader" urheberrechtlich geschützter Güter anonymisiere, um sie vor Rechtsverfolgung zu schützen. Schon dadurch verlasse sie eindeutig die Rolle eines rein technischen, passiven Vermittlers. Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der mitgeteilten Werke jedenfalls ausreichende Kenntnis der Beklagten im Sinne von § 10 S. 1 Nr. 1 TMG vorgelegen habe,, so dass die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG jedenfalls entfalle. Hätte die Beklagte die ihr konkret zumutbaren Maßnahmen - wie die Suche in Linkressourcen und den Einsatz von Wortfiltern - ergriffen, wäre es nicht zu den weiteren Rechtsverletzungen gekommen.

Die Klägerinnen beantragen:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es .bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre; Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten),

im Verhältnis zur Klägerin zu 1) zu unterlassen, die Musikaufnahmen in der Anlage K 1a;

im Verhältnis zur Klägerin zu 2) zu unterlassen, die Musikaufnahmen in der Anlage K 1b,

im Verhältnis zur Klägerin zu 3) zu unterlassen, die Musikaufnahmen in . der Anlage K 1 c,

in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst "uploaded" unter uploaded.net, uploadedte und

ul.to geschehen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs- Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre; Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Verwaltungsrat der Beklagten),

im Verhältnis zur Klägerin zu 1) zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Musikaufnahmen in der Anlage K 1a,

im Verhältnis zur Klägerin zu 2) zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Musikaufnahmen in der Anlage K 1b,

im Verhältnis zur Klägerin zu 3) zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Musikaufnahmen in der Anlage K 1c,

in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst "uploaded" unter uploaded.net, uploaded.to und ul.to geschehen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

im Verhältnis zur Klägerin zu-1) über den Umfang der Nutzung der Musikaufnahmen in der Anlage K 1a,

im Verhältnis zur Klägerin zu 2) über den Umfang der Nutzung der Musikaufnahmen in der Anlage K 1b,

im Verhältnis zur Klägerin zu 3) über den Umfang der Nutzung der Musikaufnahmen in der Anlage K 1c,

in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes "uploaded" durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen.

Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

- wie oft Dateien, die Musikaufhahmen in der Anlage K 1a bzw. 1b bzw. 1c -oder Teile davon enthalten, auf dem Dienst "uploaded" gespeichert wurden, unter Angabe der jeweiligen uploaded-Links, der Namen der Dateien und des Datums des Uploads, und wie lange diese Dateien auf dem Dienst "uploaded" zum Abruf bereit gehalten wurden;

- wie oft die Dateien, die die Musikaufnahmen in der Anlage K 1a bzw. 1b bzw. 1c oder Teile davon enthalten, über den Dienst "uploaded" abgerufen wurden;

- die Höhe der auf diese Nutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer), insbesondere den Netto-Endnutzerpreis für den Abruf der Musikaufnahmen in der Anlage K 1a bzw. 1b bzw. 1c bzw. das Abonnement, d. h. das jeweils vom Endnutzer gezahlte Entgelt abzüglich der Mehrwertsteuer;

- die durch diese Nutzung erzielten Gewinne unter Angabe der ■ Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart).

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

im Verhältnis zur Klägerin zu 1) Schadensersatz für die Nutzung der Musikaufnahmen in der Anlage K 1a,

im Verhältnis zur Klägerin zu 2) Schadensersatz für die Nutzung der Musikaufnahmen in der Anlage K 1b,

im Verhältnis zur Klägerin zu 3) Schadensersatz für die Nutzung der Musikaufnahmen in der Anlage K 1c,

in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes "uploaded" zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte macht geltend, der von ihr betriebene Dienst werde in ganz überwiegendem Umfang für legale Zwecke verwendet, wie zum Beispiel das Teilen von Spielständen bzgl. PC- und Videospielen, der Austausch von Schnittmustern im PDF-Format, das Angebot von Smartphone-Betriebssystem-Mods, die Sicherung von Überwachungskameras, die Videobearbeitung, die Bildbearbeitung sowie die Promotion von Musikwerken. Ein Vergleich der insgesamt auf die Plattform der Beklagten hochgeladenen Dateien zu den aufgrund von Urheberrechtsverletzungen gelöschten Dateien zeige, dass von den insgesamt hochgeladenen Dateien lediglich solche im einstelligen Prozentbereich gelöscht worden seien, mithin "illegal" gewesen seien. Der Dienst der Beklagten werde daher tatsächlich nur in einem äußerst geringen Umfang zur öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten genutzt. Die legalen Nutzungsmöglichkeiten bildeten mit über 90% im Verhältnis zur illegalen Nutzung den ganz überwiegenden Anteil der tatsächlichen Nutzung des Dienstes der Beklagten.

Die von den Klägerinnen vorgelegten Studien seien von der Medienindustrie finanziert und interessengetrieben, mithin reine Parteistudien, deren Ergebnisse spekulativ, wenn nicht gar aus der Luft gegriffen seien.

Die Beklagte betont weiter, als technischer Dienstleister sei sie nicht an der urheberrechtsverletzenden öffentlichen Zugänglichmachung des jeweiligen Werkes beteiligt.

Die Beklagte behauptet, sie ergreife umfassende präventive und repressive Maßnahmen, um die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zu verhindern bzw. zu beseitigen und stoße damit an den Rand des technisch Möglichen und rechtlich Zumutbaren. Dies geschehe insbesondere durch Beauftragung der Ixolit New Media Development GmbH mit der Kontrolle und Sperrung von Nutzer-Accounts, Bereitsteilung von Melde- und Löschsystemen, Kontrolle sämtlicher gemeldeter Linksammlungen und dem Einsatz von Filtersystemen. Im Rahmen der proaktiven Prüfung sei umfassend und regelmäßig auf externen Linksammlungen nach Links zu bei der Beklagten gespeicherten Dateien gesucht worden, die die verfahrensgegenständlichen Werke enthielten und dort gefundene Uploaded-Links aus dem Datenbestand der Plattform gelöscht worden (Such- und Löschprotokoll vorgelegt als Anlage B39). Trotz der fortlaufenden und umfangreichenden Kontrollen könne nicht komplett verhindert werden, dass etwaige Links zu streitgegenständlichen Dateien gelegentlich auf Linksammlungen für kurze Zeit bzw. zwischen den Prüfintervallen zu finden sein. Dies sei im höchsten Maße bedauerlich, jedoch aufgrund der hohen und dynamischen Zahl externer Linksammlungen und Werke unvermeidbar. Hinzu komme, dass aufgrund des Umstands, dass in der Regel für den Zugriff auf die eigentlichen Download-Links die Lösung eines sog. CAPTCHA (Completely Automated Public Turing test to teil Computers and Humans Apart) erforderlich sei, nur manuelle Kontrollen möglich seien. Dementsprechend hafte die Beklagte auch nicht auf einen absoluten Erfolg im Sinne einer hundertprozentigen Verhinderung jedweder Rechtsverletzung. Der bloße Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Werke angeblich erneut zugänglich gemacht worden seien, belege mithin nicht, dass die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen nicht hinreichend effektiv seien.

Die Beklagte trägt weiter vor, sie habe nach Eingang der Schreiben vom 10.01.2014 sämtliche ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Löschung der dort erwähnten Links zu veranlassen. Dies sei ihr auch gelungen, nachdem sich die von den Klägerinnen für den Zeitraum Februar und März 2014 geltend gemachten Rechtsverletzungen zwar auf die gleichen Werke, nicht jedoch auf dieselben Uploadlinks bezögen. Von dem Umstand, dass in der Folge dieselben Werke angeblich erneut eingestellt worden seien, habe die Beklagte keine ausreichende Kenntnis und damit keinen Gehilfenvorsatz gehabt. Es werde im Übrigen bestritten, dass die von den Klägerinnen genannten Links auf den Linksammlungen öffentlich zugänglich gemacht worden und überhaupt aktiv gewesen seien, und dass die jeweiligen Werke öffentlich zugänglich gemacht worden seien und heruntergeladen werden konnten.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Bundesgerichtshof habe sich umfassend mit vergleichbaren Geschäftsmodellen befasst und festgestellt, dass es sich bei einem Cloud-Speicherdienst im allgemeinen und auch in der konkreten Ausgestaltung um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handele. Die Beklagte genieße wie jedes andere legale Unternehmen Schutz nach Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz. Würde man die Beklagte als (Mit-) Täterin, Gehilfin oder Störerin in Anspruch nehmen, käme dies faktisch einem Eingriff in die Berufswahlfreiheit gleich, da dann das Betreiben eines File-Hosting-Dienstes nicht mehr möglich wäre. Durch die konkrete Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Beklagten werde Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer auch nicht Vorschub geleistet.

Für ein täterschaftliches Handeln fehle es schlicht an einer eigenen Nutzungshandlung der Beklagten im Sinne des § 19 a UrhG. Das bloße Bereitstellen der Plattform könne nicht als Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens qualifiziert werden.

Für eine Mittäterschaft fehle es neben einem maßgeblichen Tatbeitrag auch an einem gemeinsamen Tatplan. Die Beklagte wolle die urheberrechtswidrigen Handlungen nicht fördern, sondern führe umfassende präventive und repressive Maßnahmen durch, um diese zu verhindern. Es fehle also auch am subjektiven Tatbestand einer Mittäterschaft.

Im Unterschied zu den Sachverhaltsgestaltungen beim sog. Framing werde vorliegend die urheberrechtswidrige Handlung nicht durch die Beklagte vorgenommen, sondern durch Dritte. Die Beklagte wolle sich das betreffende Werk auch nicht zu eigen machen, nachdem sie nicht einmal Kenntnis von den jeweiligen gespeicherten Inhalten besitze. Der von den Klägerinnen bemühten wertenden Betrachtungsweise habe der EuGH in der Entscheidung BestWater (Az. C-348/13) im Übrigen eine klare Absage erteilt.

Auch sei weder der objektive, noch der subjektive Tatbestand einer Beihilfe erfüllt. Das bloße Bereitstellen der technischen Plattform, welche von den Nutzern zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht werde, ohne dass sich die Beklagte an der eigentlichen Rechtsverletzung in irgend einer Form beteilige, reiche keinesfalls für die Begründung einer Gehilfenhaftung aus. Es handele sich bei dem Angebot der Beklagten vielmehr um eine berufstypische Dienstleistung als von der Rechtsprechung anerkannte Cloud-Speicheranbieterin. Wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe, sei für den Gehilfenvorsatz die Kenntnis von der konkret drohenden Haupttat erforderlich, so dass nicht ausreichend sei, wenn die Beklagte mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch Nutzer ihres Dienstes rechne. Die Beklagte wolle auch Urheberrechtsverletzungen nicht fördern, sondern lasse zeit- und kostenintensive Maßnahmen durchführen, um diese zu verhindern. Es liege auch kein bedingter Vorsatz vor.

Auch eine Unterlassungsverantwortlichkeit scheitere jedenfalls an der fehlenden Garantenstellung mangels pflichtwidrigen Vorverhaltens. Im Übrigen sei dieses ohnehin sehr umstrittene Konstrukt im Urheberrecht als solches nicht zulässig. Jedenfalls könne eine Beihilfe durch Unterlassen nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt werden, da dies zu einem Parallellaufen von Störer- und Beihilfehaftung führen würde.

Die Beklagte meint weiter, ihre Verantwortlichkeit sei jedenfalls nach den Vorschriften des TMG ausgeschlossen. Das Haftungsprivileg des § 10 TMG sei auch nicht aufgrund einer teleologischen Reduktion ausgeschlossen, da die Beklagte keine Rolle einnehme, die ihr Kenntnis von den hochgeladenen Daten oder eine Kontrolle hierüber verschaffen könne.

Auch hinsichtlich der mitgeteilten Werke sei § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG nicht einschlägig, da die Beklagte hinsichtlich dieser unverzüglich tätig geworden sei und die Dateien gelöscht habe.

Eine Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen der verschuldensunabhängigen Störerhaftung. § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG stehe einer allgemeinen Prüfpflicht im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG entgegen. Die Beklagte sei daher nicht zur anlasslosen Überwachung von ihr übermittelten und gespeicherten Informationen verpflichtet. Aufgrund der Einhaltung des umfassenden Maßnahmenkatalogs habe die Beklagte auch nicht gegen ihr obliegende Prüfpflichten verstoßen. Vor dem Hintergrund der von der Beklagten getroffenen Maßnahmen könne dieser aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kein Vorwurf der Verletzung von Prüfpflichten gemacht werden. Dass trotz dieser umfangreichen Maßnahmen einzelne Nutzer Vertrags- und gesetzeswidrig agierten, lasse sich in der digitalen Welt und speziell im Medium Internet nicht gänzlich verhindern. Dabei sei zu beachten, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf mehreren hundert Linksammlungen nach mehreren tausenden Werken zu recherchieren. Dass alle diese Werke nicht auf sämtlichen Linksammlungen pausenlos gleichzeitig überprüft werden könnten, liege auf der Hand. Da von der Beklagten nichts verlangt werden könne, dessen Erfüllung objektiv und subjektiv unmöglich sei, hafte sie nicht absolut auf einen Erfolg im Sinne einer tatsächlichen Verhinderung eines jeden erneuten Verstoßes. Eine solche Annahme liefe auf eine Gefährdungshaftung hinaus, für die es keine Gesetzesgrundlage gebe.

Mangels Verantwortlichkeit als Täterin oder Teilnehmerin hafte die Beklagte auch nicht auf Schadensersatz oder Auskunft. Im Übrigen sei die Beklagte mangels Kenntnis von den auf ihren Servern hochgeladenen Inhalten auch nicht zur Auskunft in der Lage.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.10.2015 (Blatt 597/603 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen J. S., L. V., I. F., M. G., V. v V. und K.-L. L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.04.2016 (Bl. 640/657 d. A.) Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 28.07.2015 (Blatt 517/520) und 26.04.2016 (Bl. 640/657 d. A.) verwiesen.

Gründe

A.) Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Eine Haftung der Beklagten aus eigener Täterschaft bzw. unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenhaftung ist zu verneinen. Die Beklagte ist aber unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet.

I.

Der zulässige Klageantrag zu Ziff. I. auf Unterlassung ist im Hauptantrag unbegründet, da die Beklagte die streitgegenständlichen Werke nicht als Täterin öffentlich zugänglich gemacht hat.

1. Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2015, 485 Rn. 35 - Kinderhochstühle im Internet III m. w. N.). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst, als Mittäter oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB).

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, haftet bei den handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen, wie sie etwa das Markenrecht und das Urheberrecht auszeichnen, als Täter einer Schutzrechtsverletzung nur derjenige, der die Merkmale eines dieser Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (vgl. BGH ZUM 2013, 288 Rn. 16 - Alone in the Dark; BGH MMR 2012, 815 f. - Stiftparfum; BGH MMR 2010, 565 Rn. 134 - Sommer unseres Lebens; BGH MMR 2012, 233 Rn. 44 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2015, 485 Rn. 36 -Kinderhochstühle im Internet III). Allein der Umstand, dass ein Internetdienstleister eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet und damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Dienstleisters nicht aus; vielmehr müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (OLG München, WRP 2016, 527 Rdnr. 25 - Allegro barbaro). Die Beklagte erfüllt diese Voraussetzungen vorliegend nicht.

a) Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Werke unstreitig nicht selbst im Internet veröffentlicht und damit nicht selbst die Merkmale einer öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG verwirklicht. Sie erfüllt dadurch, dass sie als Intermediärin Nutzern ihren Dienst zur Verfügung stellt, nicht selbst die Tatbestandsmerkmale einer Urheberrechtsverletzung, wenn von den Nutzern geschützte Werke in urheberrechtsverletzender Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. BGH ZUM 2013, 288 Rn. 16 - Alone in the Dark).

b) Eine Haftung der Beklagten kann auch nicht aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise daraus begründet werden, dass sie sich die rechtswidrigen Inhalte ihrer Nutzer "zu eigen gemacht" hätte (vgl. BGH GRUR 2010, 616 -marionskochbuch.de; vgl. auch zum Wettbewerbs recht BGH NJW 2015, 3443 Rdnr. 25 - Hotelbewertungsportal).

aa) Der EuGH hat im Zusammenhang mit der urheberrechtlichen Beurteilung des sog. "Framings" eine derartige wertende Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des "Sich-zu-Eigen-Machens" urheberrechtlich geschützter" Inhalte trotz der gegenteiligen Auffassung des BGH im Vorlagebeschluss (= GRUR 2013, 818 Rn. 26 und nochmals MMR 2014, 615) verneint (EuGH GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater; EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 29,30 - Svensson u. a.). Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein täterschaftliches Handeln vorliegt, ist danach allein, ob der In-Anspruch-Genommene selbst den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung als solchen verwirklicht. Der seitens der Klagepartei ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte durch die Ausgestaltung ihres Dienstes die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen veranlasst habe und daraus auch entsprechende Gewinne erziele, stellt keine eigene urheberrechtlich relevante Tathandlung dar und vermag daher eine täterschaftliche Haftung nicht zu begründen.

bb) Selbst wenn man aber unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH "Die Realität II" (Urteil vom 09.07.2015, I ZR 46/12, WRP 2016, 224 Rn. 34) ein "Zueigenmachen" urheberrechtswidriger Inhalte für eine täterschaftliche Zurechnung jedenfalls dann ausreichen ließe, wenn das Werk zuvor ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde - was zweifelhaft erscheint, da die fehlende Zustimmung nichts daran ändert, dass das Werk bereits von einem Dritten öffentlich abrufbar ins Internet gestellt wurde, wodurch dieser Dritte mangels Erlaubnis eine Urheberrechtsverletzung begeht -, so hätte sich die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Werke vorliegend jedenfalls nicht zu eigen gemacht. Für die Beurteilung, ob sich der Betreiber einer Internetseite den darüber abrufbaren Inhalt "zu eigen gemacht" hat, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände maßgeblich. Dabei kommt es darauf an, ob einem verständigen Internetnutzer der Eindruck vermittelt wird, dass auch der Betreiber der Internetseite die inhaltliche Verantwortung für die auf der Seite eingestellten Inhalte übernimmt (BGH GRUR 2010, 616 - marionskochbuch.de; vgl. auch zum Wettbewerbsrecht BGH NJW 2015, 3443 Rdnr. 25 - Hotelbewertungsportal). Allein der Umstand, dass erkennbar ist, dass ein Inhalt nicht von dem Betreiber der Internetseite stammt, schließt die Zurechnung des Inhalts zu dem Betreiber dabei zwar noch nicht zwingend aus (vgl. BGH GRUR 2010, 616 -marionskochbuch.de). Vorliegend wird bei den angesprochenen verständigen Internetnutzern, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, jedoch nicht der Eindruck vermittelt, dass die Beklagte die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrem Dienst gespeicherten Inhalte übernimmt. So ist offensichtlich, dass die auf der von der Beklagten betriebenen Sharehosting-Plattform vorgehaltenen Werke von dritten Personen hochgeladen, und dort gespeichert wurden. Auf den Zugriff der Werke durch die Internetöffentlichkeit hat die Beklagte zudem keinen Einfluss, denn dieser wird erst dadurch eröffnet, dass der Hochladende selbst den Zugriff auf das Werk über einen veröffentlichten oder sonst bekannt gegebenen Link ermöglicht. Auch eine redaktionelle Kontrolle der auf ihre Server geladenen Inhalte durch die Beklagte vor Freischaltung findet nach außen erkennbar nicht statt. Die Beklagte stellt ihren Nutzern in technischer Hinsicht auch ausschließlich Speicherplatz, und nicht etwa weitere Empfangsvorrichtungen zur Verfügung (vgl. BGH GRUR 2009, 845 Internet-Videorecorder).

cc) Der von der Klageseite angestrengten wertenden Betrachtungsweise steht letztendlich entgegen, dass die Tatbestände des Urhebergesetztes handlungsbezogen und nicht erfolgsbezogen ausgestaltet sind. Auch der Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 667 Rdnr. 19 -Möbelkatalog; BGH GRUR 2013, 717 Rdnr. 25 - Covermount; jeweils m. w. N.), bietet keine Rechtfertigung dafür, die täterschaftliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen von der gesetzlich vorgegebenen Handlungsbezogenheit der Verletzungstatbestände loszulösen und nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen (OLG München, WRP 2016, 527 Rnr.49 - Allegro barbaro). Dieser Grundsatz setzt vielmehr voraus, dass ein Werknutzungstatbestand der §§ 15 ff. UrhG vorliegt, und vermag einen solchen nicht zu ersetzen. Bestehen Schwierigkeiten im Tatsächlichen, den rechtsverletzenden Nutzer zu belangen und die Rechte des Urhebers durchzusetzen, so bietet im Falle des Betreibers einer Internetplattform, auf welcher Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bereits die -allerdings keine Schadensersatzansprüche begründende - Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (OLG München, WRP 2016, 527 Rnr.49 - Allegro barbaro).

2. Auch eine Haftung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft im Sinne von §§ 25 Abs. 2 StGB, 830 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet vorliegend bereits mangels eines gemeinsamen Tatplans bzw. eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens zwischen der Beklagten und dem das jeweilige Werk hochladenden Kunden aus, so dass eine täterschaftliche Zurechnung des Tatbeitrags der öffentlichen Zugänglichmachung durch den Dritten gem. § 25 Abs. 2 StGB ausscheidet (BGH Rdnr. 2011,172 RdNr. 31 - Kinderhochstühle im Internet).

II.

Der Klageantrag zu Ziff. I. ist aber im Hilfsantrag zulässig und begründet. Die Beklagte ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UrhG i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG. Eine Gehilfenhaftung durch positives. Tun oder durch Unterlassen ist demgegenüber nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Formulierung "Dritten zu ermöglichen" umfasst sowohl eine mangelnde Sperre als auch eine mangelnde Löschung der rechtsverletzenden Werke unter Verletzung von Prüfpflichten. Dies muss nicht ausdrücklich im Antrag zum Ausdruck gebracht werden, sondern folgt mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung (BGH GRUR 2013, 1229 Rn. 25 - Kinderhochstühle im Internet II).

2. Eine Haftung der Beklagten wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen gem. § 27 StGB i. V. m. §§ 97, 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG aufgrund positiven Tuns dadurch, dass sie mit der Unterhaltung ihres Geschäftsmodells die gegenständlichen Urheberrechtsverletzungen objektiv gefördert hätte, scheidet aus, da ein diesbezüglicher Vorsatz der Beklagten nicht festgestellt werden kann.

Notwendig ist unter Heranziehung der strafrechtlichen Grundsätze des § 27 StGB ein doppelter Gehilfenvorsatz: Der Gehilfe muss einerseits die Hilfeleistung mit mindestens bedingtem Vorsatz hinsichtlich ihrer Förderungswirkung für die Haupttat erbracht haben. Andererseits muss der Gehilfenvorsatz auch die Kenntnis der konkret drohenden Haupttat umfassen. Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es demnach nicht aus, wenn die Beklagte allgemein mit Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes rechnet (BGH ZUM 2013, 288 Rn. 17 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 28-File-Hosting-Dienst; BGH NJW 2015, 3443 Rn. 39 - Hotelbewertungsportal). Auch für die Annahme eines dolus eventualis ist es erforderlich, dass die Tatumstände jedenfalls allgemeinen fest umrissen sein müssen. Nachdem das Geschäftsmodell der Beklagten aufgrund seiner Ausgestaltung nicht von vorneherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihrer Leistung angelegt ist, sondern auch Raum für legale Nutzungsmöglichkeiten bietet - wie beispielsweise die Möglichkeit der sicheren Verwahrung großer. Mengen geschäftlicher oder privater Daten oder die Promotion von Musikwerken (vgl. auch BGH ZUM 2013, 288-Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874, Rn. 34 - File Hosting Dienst) -kann der Beklagten kein Vorsatz in Bezug auf die Förderung etwaiger Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer ihres Dienstes unterstellt werden, der sich auf sämtliche möglichen urheberrechtlich geschützten Werke, die auf ihrem Dienst theoretisch gespeichert werden könnten, beziehen müsste. Allein das Bewusstsein, dass die von ihren Nutzern hochgeladenen, mannigfaltigen Inhalte möglicherweise die Rechte Dritter verletzen können, genügt insoweit zur Vorsatzbegründung nicht (BGH NJW 201.5, 3443 Rn. 39 - Hotelbewertungsportal; BGH GRUR 2009, 597 Rn. 14 - Halzband; vgl. auch OLG München, WRP 2016, 527 Rdnr. 54 - Allegro barbaro).

3. Die Beklagte haftet auch nicht wegen Beihilfe durch Unterlassen aufgrund einer Garantenstellung aus Ingerenz.

a) Für die Begründung einer Garantenstellung reicht rechtmäßiges gefahrgesteigertes Verhalten allein noch nicht aus, sondern es ist ein wenigstens sozial verwerfliches Verhalten nötig (Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. § 13 Rn. 35). Selbst wenn man die Bereitstellung der technischen Infrastruktur zum Hoch- und Herunterladen von Dateien durch die Beklagte als ein gefahrgesteigertes Verhalten ansieht, steht dieses als solches im Einklang mit der Rechtsordnung (vgl. BGH ZUM 2013, 288 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874, Rn. 34 - File Hosting Dienst). Der Bundesgerichtshof hat bislang offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gehilfenhaftung in Betracht zu ziehen ist, wenn die Prüfungspflichten, die sich aus der Stellung des Betreibers einer Internetplattform ergeben, nachhaltig verletzt werden (vgl. BGH MMR 2004, 668 -Internetversteigerung I; BGH MMR. 2007, 507 Rn. 32 - Internetversteigerung II; BGH MMR 2011, 172 Rn. 33- Kinderhochstühle im internet ; BGH GRUR 2015, 485 Rn. 40 ff. - Kinderhochstühle im Internet III). Allerdings obliegen der Beklagten jedenfalls keine anlasslosen Prüfpflichten bezüglich etwaiger über ihren Dienst begangener Urheberrechtsverletzungen. Die erforderliche Handlung zur Verhinderung des Erfolgs muss von dem Verpflichteten rechtlich gefordert werden können, sie muss ihm möglich und zumutbar sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dürfen einem Intermediären, weicher die Nutzung fremder Daten im Internet lediglich vermittelt, grundsätzlich keine Anforderungen auferlegt werden, die sein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würden (vgl. BGH MMR 2004, 668 - Internetversteigerung I; BGH MMR 2007, 507 Rn. 47 -Internetversteigerung II; BGH MMR 2011, 172 Rn. 38- Kinderhochstühle im Internet; BGH ZUM 2013, 288 Rn. 28 - Alone in the Dark;. BGH ZUM 2013, 874 Rn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH . NJW 2015, 3443 Rn. 37 -Hotelbewertungsportal). Der Beklagten ist es demzufolge nicht zuzumuten, anlasslos die von ihren Nutzern hoch- oder heruntergeladenen Dateien sämtlich auf rechtsverletzende Inhalte zu durchsuchen; dies wäre insbesondere angesichts der unendlichen Vielzahl existierender urheberrechtlich geschützter Werke faktisch nicht möglich und daher unzumutbar.

b) Eine Garantenstellung aus Ingerenz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte, nachdem sie von den Klägerinnen jeweils auf die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist, gegen daraus entstehende anlassbezogene Prüfpflichten nachhaltig verstoßen hat.

Selbst wenn man unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, wonach die streitgegenständlichen Werke sowohl nach Inkenntnissetzung der Beklagten von den Verletzungen mit Schreiben vom 10.01.2014 (Ani. K 40 a, K 40 b, K 40 c) als auch nach Zustellung der Klage noch wiederholt über Linksammlungen auffindbar und vom Dienst der Beklagten abrufbar gewesen seien und hätten heruntergeladen werden können, eine nachhaltige Verletzung von Prüfpflichten durch die Beklagte unterstellt, lässt sich hieraus keine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an den durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen konstruieren. Die Verletzung von prüfpflichten aufgrund eines die Möglichkeit einer rechtsverletzenden Benutzung fördernden Vorverhaltens durch einen Internetdienstbetreiber - insbesondere durch einen Sharehostingdienst - kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Annahme einer Haftung als Störer führen (BGH ZUM 2013, 288- Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874-File-Hosting-Dienst). Der Umfang der Prüfpflichten innerha1b der Störerhaftung bestimmt sich zum einen nach dem jeweiligen Vorverhalten und zum anderen danach, was dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die mitgeteilten Werke zu verhindern. Ein im Hinblick auf die Verletzung von absolut geschützten Rechten Dritter infolge seiner Ausgestaltung "gefahrgeneigter Dienst" zieht grundsätzlich im Rahmen der Störerhaftung höhere Prüfpflichten nach sich, als ein "neutraler Dienst". Vor diesem Hintergrund bleibt bei Anwendung der Grundsätze der Störerhaftung kein Raum für die Annahme einer weiteren Haftung nach Beihilfegrundsätzen aus Ingerenz für den Fall einer "nachhaltigen" Verletzung von Prüfpflichten, insbesondere bei "gefahrgeneigten Dienstleistern". Es stellt sich schon die Frage, ab wann die Grenze zu einer solchen "Nachhaltigkeit" der Prüfpflichtverletzung überschritten sein soll, was zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten führen würde. Auch dogmatisch erscheint es nicht erklärbar, wesha1b und ab welchem Zeitpunkt eine Verletzung von Prüfpflichten, die zunächst nur eine Störerhaftung begründet, in eine Beihilfehaftung "umschlagen" soll, wenn der Dienstanbieter schlicht untätig bleibt.

4. Die Beklagte haftet aber als Störerin auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UrhG i. V. mit §§2 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a-UrhG.

Bei den streitgegenständlichen Musikaufnahmen handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Musikwerke gemäß §§ 2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 UrhG, hinsichtlich derer die Klägerinnen jeweils unstreitig aktivlegitimiert sind.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die in den Anlagen K 1 a, K 1 b und K 1 c aufgeführten Musikwerke auf dem Onlinedienst der Beklagten durch den Upload und die Zurverfügungstellung des Downloadlinks ohne Zustimmung der Klägerinnen im Dezember 2013 (vgl. Anl. K 40 a, b, c, Anl. K 53), im Februar 2014 (vgl. Anl. K 39 a, b, c, Ani. K 54), im Juli/August 2014 (vgl. Anl. K 55), im Dezember 2014 und im Januar 2015 (vgl. Anl. K 56) sowie im März/April 2015 (vgl. Anl. K 66) öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Der weitere Vortrag der Klageseite, auch am 17.02.2016 seien sämtliche streitgegenständliche Musikaufnahmen der Künstler ... und ... über öffentliche Linksammlungen auffindbar und im Dienst der Beklagten abrufbar gewesen (vgl. Anl. K 75), ist im Übrigen unstreitig.

aa) Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass sie im Zuge ihrer Recherchen als Mitarbeiterin der Firma ... Gesellschaft für zukunftsorientierte Unternehmensentwicklung mbH (nachfolgend: ...) sämtliche der in den Titellisten zu Anlagen K 53, K 54 und K 56 genannten Werke anhand der von den Rechteinhabern übergebenen Titellisten aufgefunden habe. Sämtliche der in den Titellisten genannten Werke seien in den in Anlagen K 53, K 54 und K 56 genannten Zeiträumen abrufbar bei uploaded.net verfügbar gewesen. Die Recherche und Sicherung seien so abgelaufen, dass die Titellisten in den Crawler eingepflegt worden seien. Dort würden dann die Titel gesucht. Teils automatisiert, teils händisch werde überprüft, ob die gefundenen Links aktiv oder inaktiv seien. Die Daten würden dann an den Auto-Downloader exportiert, Screenshots gefertigt und die Downloads angestoßen. Sämtliche der in den gegenständlichen Titellisten enthaltenen Werke seien auf diese Weise von uploaded.net heruntergeladen worden. Die heruntergeladenen Dateien seien entpackt worden, teils unter Eingabe von Passwörtern. Anhand der Größe der Datei und der Titel sowie deren Anzahl habe die Zeugin dann die Übereinstimmung mit der Titelliste überprüfen können. Zudem habe sie sich stichprobenartig die Titel angehört.

Der Zeuge ... hat bestätigt, dass die Listen, die seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 05.8.2014 anliegen (Anl. K 55), diejenigen seien, die er damals im Auftrag der Firma ... erstellt habe. Er habe sowohl die zugrunde liegende. Recherche durchgeführt als auch das Herunterladen vorgenommen. Normalerweise mache er seine Recherchen auch alleine. Manchmal könne es vorkommen, dass ein anderer Mitarbeiter zur Beschleunigung des Vorgangs etwa bei mechanischen Vorgängen wie dem Anstoßen des Downloads oder dem Fertigen des Screenshots behilflich sei. Ob dies damals so war, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Er selbst habe aber die Überprüfung durchgeführt und auch überprüft, ob die Screenshots ordnungsgemäß erstellt worden seien und z. B. nicht von Werbung überdeckt seien. Die Überprüfung der gefundenen Dateien finde durch einen Vergleich mit der übergebenen Titelliste statt. Die Überprüfung sei erst möglich, nachdem die Titel heruntergeladen worden seien. Der Zeuge mache dies stets so, dass er die heruntergeladenen Dateien öffne und die Titelnamen und die Titelanzahl überprüfe. Bei Unregelmäßigkeiten würden diese überprüft. Wenn Unregelmäßigkeiten aufträten, was immer wieder passieren könne, dann würden diese entsprechenden Links nicht in die Liste aufgenommen. Hier im konkreten Fall könne er sich nicht an Unregelmäßigkeiten erinnern.

Der Zeuge ... hat angegeben, seiner Erinnerung nach im fraglichen Zeitraum vom 25.3.2015 bis 02.04.2015 drei Listen mit Musikwerken zur Überprüfung erhalten zu haben (vgl. Anl. K 66). Die Überprüfung laufe regelmäßig so ab, dass die entsprechenden Titel im Internet mit Crawlem gesucht würden. Sodann würden die Ergebnisse zusammengestellt, die Dateien heruntergeladen und Screenshots angefertigt. Am Ende des Vorgangs würden die Ergebnisse überprüft und, wenn Fehler festgestellt würden, Ergänzungen vorgenommen, also z. B. bei Fehlern beim Download werde dieser nochmals angestoßen oder bei fehlerhaften Screenshots würden diese nachträglich nochmals erstellt. Zum Schluss würden die Daten nochmals kontrolliert und einmal in Excel mit entsprechenden Verlinkungen exportiert und zum anderen eine PDF-Liste in Papierform erstellt. Bei der Überprüfung würden regelmäßig die Daten aufgrund der Metadaten kontrolliert, also der Beschreibung der Daten. Es werde also zum Beispiel darauf geachtet, ob die Trackliste vollständig sei und ob die Dateien richtig entpackt werden könnten. Bei Zweifeln würden auch stichprobenartig weitere Kontrollen durchgeführt. Der Zeuge könne definitiv sagen, dass die Werke, die damals heruntergeladen worden seien, entsprechend gesichert und an die Kanzlei ... weitergeben worden seien.

bb) Die Angaben der vorgenannten Zeugen ... und ... waren glaubhaft.

Die Zeugin ... hat zwar im Zuge ihrer Vernehmung eingeräumt, dass sie -anders als der Wortlaut ihrer eidesstattlichen Versicherungen suggeriert (Anl. K 53, K 54 und K 56) - nicht mehr wisse, ob sie hinsichtlich aller Titel alle Schritte selbst vorgenommen habe. Es könne z. B. auch Herr ... gewesen sein. Anfangs habe sie selbst die Titelliste nicht in den Crawler einpflegen können. Dies hätten der Herr R. der Herr ...gemacht. Erst ab 2014 habe auch sie selbst Titellisten in den Crawier eingefügt. Andere Personen außer ihr könnten also auch den Crawler angestoßen haben sowie eine Vorauswahl z. B. im Hinblick auf inaktive Links durchgeführt haben. Dieser Widerspruch zu ihren eidesstattlichen Versicherungen (wo nur von "ich" die Rede ist) macht die Angaben der Zeugin aber nicht unglaubhaft, sondern deutet vielmehr auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen hin, da sie damit Unzulänglichkeiten in ihrer eidesstattlichen Versicherungen selbst einräumt. Hinzu kommt der Umstand, dass die eidesstattlichen Versicherungen vorformuliert waren, deren Wortlaut also nicht von der Zeugin selbst stammt. Entsprechendes gilt für die Angaben des Zeugen ..., wonach auch andere Mitarbeiter zur Beschleunigung des Vorgangs etwa bei mechanischen Vorgängen wie dem Anstoßen des Downloads oder dem Fertigen des Screenshots behilflich gewesen sein könnten.

Auch das Eingeständnis der Zeugin ... auf entsprechenden Vorhalt von Screenshots mit früheren Daten, als in den eidesstattlichen Versicherungen (Anl. K 53 und K 56) angegeben - wonach es auch möglich sei, dass Screenshots vor den angegebenen Zeiten angefertigt worden seien, führt nicht dazu, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage erschüttert würde. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die eidesstattlichen Versicherungen vorformuliert waren, also nicht von den Zeugen selbst erstellt worden waren, wobei sich dies nach den Angaben des Zeugen ... auch auf die Datumsangaben des jeweiligen Recherchezeitraums bezog. Es erscheint vor diesem Hintergrund also nicht fernliegend, dass - wie die Zeugin ... selbst gemutmaßt hat - sie sich entweder im Datum geirrt hat oder dass Herr ... die Screenshots bereits gesichert hatte. Die Zeugen ...B und ...haben jeweils auch bestätigt, dass nur der Text der eidesstattliche Versicherungen selbst vorformuliert gewesen sei und nicht die - hier maßgeblichen - Anlagen, diese hätten sie jeweils selbst erstellt.

Auch auf Vorhalt von Ausdrucken aus Anl. K 52 und K 70 durch den Beklagtenvertreter, bei welchen das Datum des Screenshots der Aggregatorseite später lautete, als das Datum des Screenshots der Downloadseite konnten die Zeugen ... und ... diese vermeintlichen Unstimmigkeiten schlüssig und anschaulich erklären. Beide Zeugen gaben unabhängig voneinander an, dies könne zum Beispiele die Ursache haben, dass der automatisiert erstellte Screenshot wegen Werbeeinblendungen nicht brauchbar gewesen sei. Werde dies nach Überprüfung nach dem Download festgestellt, werde der Screenshot nach dem Download nochmals angefertigt. Der Zeuge ...betonte, dass dies nur eine mögliche Ursache sei. Es könne zum Beispiel auch sein, dass ein Screenshot nicht angefertigt werden könne, weil etwa die Seite kurzfristig nicht erreichbar gewesen sei oder aus anderen Gründen. Die Zeugin ... nannte eine zeitweise bestehende Ländersperre als weitere Ursachenmöglichkeit.

Die Angaben des Zeugen ... waren ebenfalls glaubhaft. Er tätigte seine Aussage detailreich, schlüssig und widerspruchsfrei. Auch auf Nachfragen vermochte er technisch nachvollziehbare Erklärungen zu liefern.

cc) Auch an der Glaubwürdigkeit der vorgenannten Zeugen bestehen keine begründeten Zweifel. Auch wenn die Zeugen eher im Lager der Klägerinnen standen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen beeinflusst hätte. Die Zeugen sagten äußerlich ruhig und neutral aus, waren spontan in der Schilderung und ließen Details einfließen. Die Aussagen waren von ihrer Persönlichkeit und ihrem Sprachstil geprägt. Auch durch kritische Nachfragen und ihnen vorgehaltene vermeintliche Unstimmigkeiten rückten die Zeugen nicht vom wesentlichen und hier maßgeblichen Aussageinhalt ab.

dd) Die weiterhin vernommenen Zeugen ... haben bestätigt, dass sie als Mitarbeiter für die Klägervertreterkanzlei von der Firma ...die Datenträger erhalten hätten, die die Rechercheergebnisse für die jeweiligen Zeiträume im Februar 2014, Dezember 2014 und Januar 2015 sowie März/April 2015 enthielten. Sie hätten jeweils alle Dateien geöffnet und sämtliche Musiktitel darauf angehört und könnten bestätigen, dass diese den streitgegenständlichen Werken entsprochen hätten. Wenn sie einen Titel nicht gekannt hätten, hätten sie, um sicherzustellen, dass es sich bei dem heruntergeladenen Werk um das entsprechend fragliche handelte, über externe Quellen wie zum Beispiel ..., ... oder ... die Vergleichstitel besorgt und angehört.

Die vorgenannten Zeugenaussagen waren glaubhaft. Die Zeugen stützten ihre Erinnerung jeweils auf eidesstattliche Versicherungen, die sie im unmittelbaren Anschluss an die jeweilige Überprüfung gefertigt hatten. Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen keinerlei Zweifel. Sie sagten jeweils ruhig, klar und widerspruchsfrei aus.

Dass die jeweils von der Firma ... auf dem Dienst der Beklagten aufgefundenen und herunter geladenen Dateien den Musikdateien entsprechen, die hier streitgegenständlich sind, ergibt sich auch für die weiteren Recherche-Zeiträume im Übrigen daraus, dass sämtliche gesicherten Dateien nach unstreitigem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 vorliegen (vgl. auch Anl. K 52 und K 70) und seitens der Beklagten auch nicht bestritten wurde, dass es sich hierbei um die entsprechenden Werke handelt.

c) Die Beklagte kann als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hat, die nicht über das ihr zumutbare Maß hinausgehen.

aa) Die Rechtsgrundlage für die Störerhaftung ist § 1004 BGB analog. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquatkausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH MMR 2013, 1030, Rn. 30 - File-Hosting-Dienst; BGH MMR 2013, 288 Rn. 19 - Alone in the Dark). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 30 -Fiie-Hosting-Dienst; BGH MMR 2013, 288 Rn. 19 - Alone in the Dark).

bb) Bei der Bestimmung des Umfangs von Prüfungspflichten sind die Privilegierungen der §§7-10 TMG zu berücksichtigen. Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne von §§ 2 Nr, 1, 7 ff. TMG, denn die bei ihr gespeicherten Informationen sind keine eigenen Informationen der Beklagten (BGH MMR 2013, 1030, Rn. 33 - File-Hosting-Dienst; BGH MMR 2013, 288 Rn. 21 - Alone in the Dark). Danach steht einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern zwar § 7 Abs. 1 TMG entgegen, wonach Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nicht ausgeschlossen sind aber Überwachungspflichten in spezifischen Fällen (vgl. BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 30 - File-Hosting-Dienst; BGH MMR 2013, 288 Rn. 19 - Alone in the Dark). Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (vgl, Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 30 -File-Hosting-Dienst; BGH MMR 2013, 288 Rn. 19-Alone in the Dark).

Weitergehende Prüfungspflichten können . bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen (BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 30 - File-Hosting-Dienst; BGH MMR 2013, 288 Rn. 22 - Alone in the Dark). Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 30 - File-Hosting-Dienst; BGH MMR 2013, 288 Rn. 22-Alone in the Dark).

cc) Das Geschäftsmodell der Beklagten ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, sondern es bestehen auch legale Nutzungsmöglichkeiten, für die ein allgemeines technisches und wirtschaftliches Bedürfnis vorhanden ist, wie etwa die sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten oder das Promoten von Musikwerken (BGH ZUM 2013, 874 - File-Hosting-Dienst). Die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten führt aber auch dazu,, dass rechtsverletzende Nutzungen objektiv gefördert werden. So ist für das Herunterladen von Dateien ("download") zumindest dann ein Entgelt zu entrichten, wenn der Nutzer den Download auf komfortable Art und Weise vornehmen möchte ("Premium-Account"): Dieses Geschäftsmodell setzt voraus, dass es unter den Nutzern eine hinreichende Nachfrage nach Dateien gibt, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind, wie dies insbesondere bei illegalen Kopien von populären, urheberrechtlich geschützten Werken der Fall ist. Hinzu tritt das "Partnerprogramm" der Beklagten, wonach derjenige, der besonders beliebte Dateien auf die Server der Beklagten hochgeladen hat ("upload"), an den Umsätzen der Beklagten beim Download partizipieren kann. Ferner betreibt die Beklagte ein weiteres Prämienprogramm für ihre Uploader, mit dem sie diese nach der Zahl der Downloads der von ihnen hochgeladenen Dateien vergütet. Zudem wird die Attraktivität des Dienstes der Beklagten für Urheberrechtsverletzer dadurch gesteigert, dass die Nutzer anonym bleiben können. An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerichtete Gebot in § 13 Abs. 6 TMG, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (BGH ZUM 2013, 874 Rn. 40 -File-Hostiing-Dienst):

dd) Da die Beklagte wie dargelegt durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes objektiv fördert, obliegen ihr im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich erhöhte Prüfpflichten. Die Beklagte hat diese Prüfpflichten verletzt und dadurch versäumt, gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Zwar ist es ihr nicht zumutbar, anlasslos jede von den Nutzern auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (BGH ZUM 2013, 874 Rn. 44 -File-Hosting-Dienst; BGH ZUM 2010, 696 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens; vgl. auch EuGH GRUR 2011, GRUR 2011,1025 Rn. 139- LOreal/eBay). Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die zugunsten -der Klägerinnen geschützten Musikwerke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, begründet sich vorliegend aber daraus, dass sie jeweils auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Musikwerke hingewiesen worden war (BGH ZUM 2013, 288 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 45-File-Hosting-Dienst; BGH NJW2015, 3443 Rn. 42 - Hotelbewertungsportai).

(1.) Die Beklagte ist mit Schreiben vom 10.01.2014 (Anl. K 40 a, b, c) und mit Klageschrift vom 28.03.2014, zugestellt am 26.07.2014, auf konkrete Rechtsverletzungen in Bezug auf die in den Anlagen K1a, K1b und K1c genannten Werke hingewiesen worden. Sie war daher ab diesen Zeitpunkten nicht nur dazu verpflichtet, die jeweiligen konkreten Angebote unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGH ZUM 2013, 288 Rn. 29 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 46 - File-Hosting-Dienst).

(2.) Wie bereits dargelegt, hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die in Rede stehenden Musikwerke noch nach dem 10.01.2014 und auch noch nach Zustellung der Klageschrift auf den Servern der Beklagten abrufbar waren. Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfungspflichten verletzt, weil sie nach den Hinweisen der Klägerinnen nicht jeweils alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Klägerinnen geschützten Werke auf ihren Servern zu verhindern (vgl. BGH ZUM 2013, 288 Rn. 31 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 47- File-Hosting-Dienst). Denn sie hatte dafür Sorge zu tragen, dass Dritte über ihren Server die ihr benannten urheberrechtlich geschützten Werke nicht mehr zum Download anbieten.

Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Die Prüfpflichten des Störers bestehen auch bei jedem Werk, zu dem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang. Sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl erfüllt werden müssen. Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt (BGH ZUM 2013, 874 Rn. 59- File-Hosting-Dienst).

Dabei ist der Umstand, dass die Beklagte durch die Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Prüfpflichten zu berücksichtigen (BGH ZUM 2013, 874 Rn. 45 - File-Hosting-Dienst). Soweit die Beklagte die von ihr vorgetragenen Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergriffen haben will, waren diese Maßnahmen jedenfalls nicht ausreichend, weil es zu weiteren und zahlreichen Rechtsverletzungen kam. Die von der Beklagten vorgenommenen Maßnahmen waren daher erwiesenermaßen nicht oder zu wenig effektiv, um die bestehenden Überwachungspflichten im gebotenen Umfang zu erfüllen. Soweit die Klägerinnen keinen Einblick in die technischen Abläufe bei der Beklagten haben, ist die Beklagte im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast gehalten, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen sie ergriffen hat und wesha1b ihr, falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten, weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.

Die Beklagte hat behauptet, sie ergreife umfassende präventive und repressive Maßnahmen, um die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zu verhindern bzw. zu beseitigen, welche mit einem. hohen Einsatz personeller und sachlicher Mittel verbunden sei. Dies geschehe insbesondere durch Beauftragung der ... GmbH mit der Kontrolle und Sperrung von Nutzer-Accounts, Bereitstellung von Melde- und Löschsystemen, Kontrolle sämtlicher gemeldeter Linksammlungen und dem Einsatz von Filtersystemen. Im Rahmen der proaktiven Prüfung sei insbesondere umfassend und regelmäßig auf externen Linksammlungen nach . Links zu bei der Beklagten gespeicherten Dateien gesucht worden, die die verfahrensgegenständlichen Werke enthielten und dort gefundene Upioaded-Links aus dem Datenbestand der Plattform gelöscht worden (vgl. Such- und Löschprotokoll vorgelegt als Anlage B 39). Trotz der fortlaufenden und umfangreichenden Kontrollen könne aber nicht komplett verhindert werden, dass etwaige Links zu streitgegenständlichen Dateien gelegentlich auf Linksammlungen für kurze Zeit bzw. zwischen den Prüfintervallen zu finden sein. Dies sei im höchsten Maße bedauerlich, jedoch aufgrund der hohen und dynamischen Zahl externer Linksammlungen und Werke unvermeidbar. Hinzu komme, dass aufgrund des Umstands, dass in der Regel für den Zugriff auf die eigentlichen Download-Links die Lösung eines sog. CAPTCHA (Completely Automated Public Turing test to teil Computers and Humans Apart) erforderlich sei, nur manuelle Kontrollen möglich seien.

Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob diese behaupteten Maßnahmen im behaupteten Umfang und mit dem behaupteten Aufwand tatsächlich durchgeführt wurden und ob die Beklagte grundsätzlich diesbezüglich den gebotenen Umfang und die gebotene Gründlichkeit im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen einhält. Denn dass die Beklagte in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Werke die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern, ist bereits dadurch widerlegt, dass diese Werke - wie die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat - nach Inkenntnissetzung der Beklagten von den Rechtsverletzungen weiterhin zahlreich und wiederholt auf der Plattform der Beklagten aufgefunden werden konnten. Dabei konnten die streitgegenständlichen Musikwerke im Rahmen der Nachrecherchen der Klägerinnen teilweise auch über dieselben Linksammlungen gefunden werden (vgl. Anl. K 40 a, b, c, K 54 ff.) Der Name des Interpreten bzw. der Titel des Albums waren teilweise in den jeweiligen Dateinamen genannt (vgl. z. B. K 39 c, K 54, K 66), so dass ein Stichwortfilter hätte greifen müssen. Insoweit fehlt jeglicher substantiierter Sachvortrag der Beklagten dazu, wesha1b die hier konkret angezeigten streitgegenständlichen Musikwerke im Zuge der klägerischen Nachrecherchen vielfach und zu unterschiedlichen Zeitpunkten von den vernommenen Zeugen problemlos auf dem Dienst der Beklagten (erneut) aufgefunden werden konnten, von den Beklagten aber nicht proaktiv gefunden und gelöscht wurden. Hätte die Beklagte die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, dann hätte sie - genau wie die Klägerinnen bei ihren Nachrecherchen - diese Rechtsverletzungen finden müssen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich oder vorgetragen, wesha1b die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen die hier einschlägigen Linklisten und die darauf eingestellten Links nicht ebenso hätte auffinden können, wie die an einem rechtverletzenden Herunterladen interessierten Internetnutzer bzw. die Klägerinnen (BGH ZUM 2013, 874 Rn. 63 -File-Hosting-Dienst). Damit hat die Beklagte keine hinreichenden Maßnahmen im Hinblick auf die Verhinderung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen dargetan. Dies begründet die Annahme einer Verletzung der ihr obliegenden Prüf- und Überwachungspflichten, woraus eine Haftung als Störer resultiert.

III.

Nachdem die Beklagte für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht als Täterin oder Gehilfin einzustehen hat, sind die Klageanträge zu Ziff. II. und III. der Klage auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung unbegründet.

B.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Der hier begründete Unterlassungsanspruch entsprechend dem Hilfsantrag stellt zwar kein bloßes "minus" zu der mit dem Hauptantrag geltend gemachten täterschaftlichen Haftung dar, sondern einen eigenen Streitgegenstand (BGH GRUR 2010, 633 Rn. 36 - Sommer unseres Lebens Rn. 35 ff; BGH ZUM 2013, 288 Rn. 43 - Alone in the Dark; OLG Köln, GRUR-RR 2013, 49 -Kirschkerne; Bölling, GRUR 2013, 1092 f. - "Unterlassungsantrag und Streitgegenstand im Falle der Störerhaftung"). Denn Unterlassungsantrag und Klagegrund unterscheiden sich bei der Täter- und der Störerhaftung trotz identischen Verletzungserfolgs erheblich (Bölling, GRUR 2013, 1092 f. - "Unterlassungsantrag und Streitgegenstand im Falle der Störerhaftung1). Im Rahmen der Kostenverteilung ist allerdings maßgeblich, dass die Anträge denselben wirtschaftlichen Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen und Haupt- und Hilfsantrag daher nicht gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zusammenzurechnen sind. Entscheidend für die Anwendung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ist, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (BGH NJW-RR 2003, 713; OLG Rostock NJ 2008, 82). Dies ist hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Täter- und Störerhaftung vorliegend der Fall. Eine Kostenquotelung zulasten der Klägerinnen erfolgt daher insoweit nicht (Thomas/Putzo, Komm z. ZPO, 36. Aufl. 2015, § 92 Rn. 2).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S 2 ZPO.