OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015 - 4 W 97/14
Fundstelle
openJur 2017, 601
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 12 O 98/14

1. Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangenen Wettbewerbsverstoßes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, entspricht der Streitwert für die Gerichtsgebühren der Summe der Einzelwerte des Unterlassungsanspruches gegen die juristische Person und des Unterlassungsanspruches gegen den gesetzlichen Vertreter.

2. Die Einzelwerte dieser beiden Unterlassungsansprüche sind regelmäßig jeweils mit dem gleichen Betrag anzusetzen; namentlich besteht für den Ansatz eines geringeren Betrages für den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter regelmäßig kein Anlass (entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 -).

3. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn Gegenstand des Rechtsstreits nicht der Unterlassungsantrag des (vermeintlich) Verletzten gegen die juristische Person und ihren gesetzlichen Vertreter ist, sondern das negative Feststellungsbegehren der juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters.

4. Der Streitwert eines negativen Feststellungsantrages entspricht dem vollen Wert des entsprechenden umgekehrten Leistungsantrages (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.02.1997 - XI ZB 3/97 -).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom 25.08.2014 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beklagte mahnte die Klägerin zu 1), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie deren Geschäftsführer, den Kläger zu 2), wegen eines nach ihrer, der Beklagten, Auffassung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin zu 1) im Internetversandhandel begangenen Wettbewerbsverstoßes (widersprüchliche Angaben zu den Rücksendekosten im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts) ab. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer negativen Feststellungsklage. Das Landgericht gab der negativen Feststellungsklage statt und setzte den Streitwert auf 10.000,00 € fest.

Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit ihrer im eigenen Namen erhobenen Beschwerde. Sie beantragen eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 30.000,00 €.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert ist auf 30.000,00 € festzusetzen.

1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind bei zutreffender Betrachtung zwei Feststellungsbegehren: zum einen das Feststellungsbegehren der Klägerin zu 1) gegen den ihr gegenüber von der Beklagten behaupteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, zum anderen das Feststellungsbegehren des Klägers zu 2) gegen den ihm gegenüber von der Beklagten behaupteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der festzusetzende Streitwert entspricht der Summe der Einzelwerte dieser beiden Feststellungsbegehren.

a) Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangenen Rechtsverstoßes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, entspricht der festzusetzende Streitwert der Summe der Einzelwerte des Unterlassungsanspruches gegen die juristische Person einerseits und des Unterlassungsanspruches gegen den gesetzlichen Vertreter andererseits (BGH, Beschluss vom 15.04.2008 - X ZB 12/06 - , dort insb. Rdnr. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 - ; KG, Beschluss vom 09.11.2010 - 5 W 188/10 - ; offengelassen vom Senat in seinem Beschluss vom 27.11.2014 - 4 W 25/14 - ). Sofern mehrere Ansprüche Gegenstand eines Rechtsstreits sind, werden zur Ermittlung des Streitwertes nämlich nach § 39 Abs. 1 GKG bzw. nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm § 5 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich die Einzelwerte dieser Ansprüche addiert. Ein Ausnahmefall, in dem diese Addition zu unterbleiben hat, liegt in der hier in Rede stehenden Konstellation nicht vor: wird gegen mehrere Unterlassungsschuldner ein gleichlautendes Verbot aufgrund eines (gemeinsam begangenen) Verstoßes begehrt und ausgesprochen, haften die Unterlassungsschuldner - auch in der hier in Rede stehenden Konstellation - nicht als Gesamtschuldner (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N.); auch unter sonstigen Gesichtspunkten besteht in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation keine "wirtschaftliche Identität" zwischen den Ansprüchen, die einer Addition der Einzelwerte der Ansprüche entgegenstehen würde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29.01.1987 - V ZR 136/86 - ). Dies folgt allein schon daraus, dass in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ein Unterlassungstitel gegen den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person auch und sogar insbesondere Verstöße erfasst, die dieser außerhalb und ohne Zusammenhang mit seiner Organstellung begeht (BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11 - ; OLG Hamburg, a.a.O.).

b) Nichts anderes kann gelten, wenn Gegenstand des Rechtsstreits nicht der Unterlassungsantrag des (vermeintlich) Verletzten gegen die juristische Person und ihren gesetzlichen Vertreter ist, sondern - wie hier - das negative Feststellungsbegehren der vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommenen juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters. Auch hier sind also zur Ermittlung des Streitwertes die Einzelwerte des Feststellungsbegehrens der juristischen Person einerseits und des Feststellungsbegehrens des gesetzlichen Vertreters andererseits zu addieren.

2. Bei der Bestimmung dieser Einzelwerte ist zu beachten, dass bei negativen Feststellungsklagen der Streitwert mit dem vollen Wert der entsprechenden umgekehrten Leistungsklage gleichzusetzen ist. weil ein stattgebendes Urteil einer Leistungsklage des Prozessgegners entgegensteht (BGH, Beschluss vom 25.02.1997 - XI ZB 3/97 - ).

a) Der (Hauptsache-)Wert des von der Beklagten gegen die Klägerin zu 1) geltend gemachten Unterlassungsanspruches ist nach der Wertfestsetzungspraxis des Senats in vergleichbaren Fällen (zumindest) mit 15.000,00 € anzusetzen.

b) Der Wert des von der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2) behaupteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches ist danach ebenfalls (zumindest) mit 15.000,00 € zu bemessen. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation (parallele Inanspruchnahme der juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters) sind die Einzelwerte der beiden Unterlassungsansprüche regelmäßig mit dem gleichen Betrag anzusetzen. Für eine unterschiedliche Bewertung der beiden Ansprüche - namentlich den Ansatz eines geringeren Betrages für den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter - besteht in der Regel kein Anlass.

Der entgegenstehenden Auffassung des OLG Hamburg (a.a.O.; ebenso KG, a.a.O.) schließt sich der Senat nicht an. Das OLG Hamburg begründet seine Auffassung damit, die gesonderte Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter diene in erster Linie dazu, Rechtsverletzungen des gesetzlichen Vertreters zu erfassen, die unabhängig von seiner Organstellung erfolgten; insoweit erscheine die Gefahr zukünftiger Rechtsverstöße jedoch - vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte im konkreten Einzelfall - grundsätzlich deutlich geringer als hinsichtlich etwaiger Verstöße im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person; dies rechtfertige bei der Bewertung des gegenüber dem gesetzlichen Vertreter geltend gemachten Unterlassungsanspruches einen deutlichen Abschlag. Diese Auffassung vermag vor dem Hintergrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung (BGH, Urteil vom 18.06.2014 - I ZR 242/12 - [Geschäftsführerhaftung] ) nicht (mehr) zu überzeugen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern (BGH, a.a.O.). Eine (Mit-)Haftung des Geschäftsführers für einen im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft begangenen Verstoß setzt vielmehr besondere Umstände voraus (zu Einzelheiten vgl. BGH, a.a.O.). Wer vor diesem Hintergrund nicht nur die juristische Person, sondern auch den gesetzlichen Vertreter wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch nimmt, geht insoweit insbesondere wegen der für einen Außenstehenden in der Regel nicht ohne Weiteres erkennbaren und durchschaubaren internen Strukturen der juristischen Person ein nicht unerhebliches Prozessrisiko ein und dokumentiert hierdurch, welch hohe Bedeutung (vgl. § 51 Abs. 2 GKG) gerade auch die Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters für ihn, den Anspruchsteller, hat. Hiermit ist es nicht vereinbar, den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter grundsätzlich niedriger zu bewerten als den Anspruch gegen die juristische Person.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).