OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 - 18 U 19/16
Fundstelle
openJur 2017, 372
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 91 O 30/15 und 91 O 31/15
  • nachfolgend: Az. II ZR 94/17
Tenor

I. Auf die Berufung der Streithelferin zu 1) der Beklagten, des Streithelfers zu 2) der Beklagten, der Streithelferin zu 3) der Beklagten und der Streithelferin zu 4) der Beklagten gegen das am 14.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 91 O 30/15 - wird das Urteil des Landgerichts Köln dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Berufung der Klägerin T. AG und die Berufung der Beklagten sowie der Streithelferin zu 5) der Beklagten gegen das am 14.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 91 O 31/15 - werden zurückgewiesen.

III. ; Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin T. AG 52 Prozent, die Beklagte 48 Prozent. Von den Kosten, die der Streithelferin zu 1) der Beklagten im Verfahren - 91 O 30/15 Landgericht Köln - entstanden sind, trägt die Klägerin T. AG ebenfalls 52 Prozent selbst. Die Klägerin U. SE trägt weiter die Kosten der Streithelferin zu 3) der Beklagten sowie die Kosten der Streithelferin zu 4) der Beklagten. Von den Kosten des Streithelfers der Klägerin T. AG trägt die U. SE 48 Prozent; im Übrigen trägt der Streithelfer der Klägerin T. AG seine Kosten selbst. Seine Kosten trägt der Streithelfer der U. SE selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien und deren Streithelferin/Streithelfern wird nachgelassen, die Vollstreckung jeweils gegen Zahlung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht vom jeweils vollstreckenden Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet wird.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

A. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, die in der Hauptversammlung der Beklagten am 19.06.2015 gefasst wurden.

Die Beklagte ist eine börsennotierte AG mit Sitz in L.. Ihr Grundkapital beträgt 104.780.000,00 € und ist eingeteilt in 4.030.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Die Klägerin T. AG ist eine F1gesellschaft mit Sitz in I.. Sie hielt und hält (seit 2010) Aktien der Beklagten, zuletzt 16.753 Aktien, was rund 0,42 % des Grundkapitals entspricht. Die Streithelferinnen zu 3) und 4) der Beklagten sind ebenfalls deren Aktionärinnen. Der Streithelfer der Klägerin T. AG, Herr Dr. J., wurde zum besonderen Vertreter der Beklagten zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 147 AktG bestimmt. Der Streithelfer der Klägerin U. SE ist der Vorstand der Beklagten. Die Beklagte ist Teil eines faktischen Konzerns im Sinne der §§ 311 ff. AktG. Konzernobergesellschaft ist die Klägerin U. SE. Diese hält, zum Teil mittelbar über Tochtergesellschaften, 93,63 % der Anteile an der Beklagten, nachdem sie ihre Beteiligung im Jahr 2008 auf 87,72 % erhöhte hatte.

In der Vergangenheit wurden innerhalb der Konzerngruppe diverse Transaktionen getätigt, in denen die Klägerin T. AG eine unzulässige Verlagerung von Vermögenswerten der Beklagten auf andere Konzerngesellschaften der U. - Gruppe sieht. Der Beklagen wurden und werden außerdem Darlehen durch die Klägerin U. SE gewährt. Die Beklagte erklärte mit Pressemitteilung vom 20.02.2014, sie wolle den Widerruf ihrer Börsenzulassung (das sog. ‚Delisting‘) beantragen. Hierin und in der ihrer Meinung nach restriktiven Dividendenpolitik der Beklagten sieht die Klägerin T. AG eine Aushöhlung ihrer Minderheitsbeteiligung.

Anlässlich der Hauptversammlung der Beklagten am 04.07.2014 versuchten die Klägerin T. AG und die weitere Aktionärin "VHW" (VHW) als Minderheitsgesellschafterinnen wegen des von ihnen gehegten Verdachts, dass die Beklagte nachteilige Geschäfte zu Gunsten der Klägerin U. SE getätigt habe, einen Beschluss der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 AktG herbeizuführen. Dieses Vorhaben scheiterte, weil der damalige Versammlungsleiter der Beklagten die Beschlussvorschläge der Klägerin T. AG wegen rechtlicher Bedenken nicht zur Abstimmung stellte. Der zugrundeliegende Sachverhalt war Gegenstand des Rechtsstreits Az. - 91 O 96/14 - Landgericht Köln. Gegen das in diesem Rechtsstreit ergangene klageabweisende Urteil legte die Klägerin T. AG Berufung zum OLG Köln. - Az. 18 U 96/15 - ein. Nachdem über das Ergänzungsverlangen der Klägerin T. AG in der Hauptversammlung am 04.07.2014 nicht abgestimmt worden war, stellten die Klägerin T. AG und die VHW erneut ein Ergänzungsverlangen. Gegenstand war wiederum die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters. Die Beklagte kündigte an, dass über das Minderheitsverlangen im Zuge der Einberufung der nächsten Hauptverhandlung entschieden werde.

Die Klägerin T. AG beantragte daraufhin zusammen mit der VHW die gerichtliche Ermächtigung zur Veröffentlichung des Ergänzungsverlangens gemäß § 122 Abs. 3 AktG sowie die gerichtliche Bestellung eines unabhängigen Versammlungsleiters.

Die Beklagte teilte in der Folgezeit mit, sie werde die Ergänzung zur Tagesordnung veröffentlichen und erklärte weiter, ihrer Ansicht nach seien die konkreten Beschlussvorschläge unzulässig. Das Minderheitsverlangen machte sie im Rahmen der Einladung zur Hauptverhandlung vom 19.06.2015 als Tagesordnungspunkt (TOP) 7 bekannt.

Weitere Ergänzungen der Tagesordnung auf Ergänzungsverlangen der Klägerin T. AG sowie der VHW vom 15.05.2015 hinsichtlich der Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG (TOP 8) und der Geltendmachung von (weiteren) Ersatzansprüchen nach § 147 AktG sowie der Bestellung eines besonderen Vertreters (TOP 9) machte die Beklagte durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 26.05.2015 bekannt. Die Klägerin T. AG und die VHW erklärten daraufhin ihren Antrag auf gerichtliche Zulassung des Ergänzungsverlangens für erledigt, hielten aber an dem Antrag auf Bestellung eines Versammlungsleiters, der nicht mit dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin U. SE identisch sein sollte, fest.

Das Amtsgericht Köln. wies den Antrag der Klägerin T. AG, gerichtet auf die Bestellung eines Versammlungsleiters, der nicht mit dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin U. SE, identisch sein sollte, zurück. Dagegen legte die Klägerin T. AG Beschwerde ein.

Mit Beschluss des OLG Köln vom 16.06.2015 - Az. 18 Wx 1/15 - wurde Rechtsanwalt Dr. X zum Versammlungsleiter hinsichtlich des Tagesordnungspunkts des Ergänzungsverlangens bestellt, dessen Gegenstand die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG gegen frühere und gegenwärtige Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten und der Klägerin U. SE war (Tagesordnungspunkt 7). Der Ablauf der Hauptversammlung am 19.06.2015 gestaltete sich - bezogen auf diesen Tagesordnungspunkt (TOP) 7- dann wie folgt:

Zunächst leitete der Versammlungsleiter Dr. C die Hauptversammlung der Beklagten (nämlich zu den Tagesordnungspunkten TOP 1 bis TOP 6).

Sodann übernahm der gerichtlich bestellte Versammlungsleiter Dr. X die Leitung der Hauptversammlung der Beklagten, und zwar zum Tagesordnungspunkt 7 und zum entsprechenden Beschlussantrag (Bl. 142 f. AH I). Der Tagesordnungspunkt 7 war von der Klägerin T. AG und der VHW inhaltlich geändert worden, und zwar wie folgt:

- Die Regelung des § 62 AktG wurde als Anspruchsgrundlage aus dem Beschlussantrag gestrichen.

- Statt 14 sollten nur 10 Sachverhalte zur Abstimmung gestellt werden; die zuvor unter unter lit. c), l), m) und n) aufgeführten Sachverhalte wurden vollständig gestrichen.

- Die Ausdehnung der Anspruchsgeltendmachung auf sämtliche mit der Klägerin U. SE verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG und Personen/Unternehmen, die von SE - verbundenen Unternehmen nach dem 31. Dezember 2013 Aktien der Beklagten erworben hatten (jeweils einschließlich der gesetzlichen Vertreter), wurde gestrichen.

Die geänderten Beschlussvorschläge lagen während der Dauer der gesamten Hauptversammlung am 19.06.2015 zur Einsichtnahme aus, worauf der Versammlungsleiter hinwies.

Die Klägerin T. AG und die weitere Aktionärin VHW änderten die Beschlussvorlage sodann bezüglich der Tätigkeit des besonderen Vertreters, nachdem der Versammlungsleiter Dr. X einen entsprechenden Hinweis erteilt hatte. Während es zunächst unter Tagesordnungspunkt 7 Ziffer II hieß (Bl. 111 AH I):

"Dem Besonderen Vertreter ist - soweit gesetzlich zulässig unmittelbar, und sonst über den Vorstand der U. AG - Zugang zu Personal und zu seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren."

lautete die geänderte Fassung:

"Dem Besonderen Vertreter ist - [soweit gesetzlich zulässig unmittelbar, und sonst] über den Vorstand der U. AG - Zugang zu Personal und zu seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren."

Die Änderung wurde von einem Vertreter der Klägerin T. AG verlesen und vom Versammlungsleiter wiederholt. Der Vertreter der Klägerin U. SE erklärte, dass sie die Beschlussvorlage auch nach den Änderungen weiterhin für unzulässig halte. Für den Fall, dass sie zur Abstimmung gestellt werden würde, beantragte die Klägerin U. SE, getrennt nach einzelnen Sachverhalten sowie nach Personengruppen abstimmen zu lassen. Insbesondere sollte gesondert abgestimmt werden über ...

- Ansprüche gegen die Mitglieder des Vorstands der Beklagten zum einen,

- Ansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten zum anderen,

- Ansprüche gegen die Klägerin U. SE und deren Organmitglieder.

Über diesen Antrag der Klägerin U. SE ließ der Versammlungsleiter Dr. X die Hauptversammlung der Beklagten abstimmen. Der Antrag auf eine getrennte Abstimmung nach Personengruppen wurde mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin, der Klägerin U. SE, angenommen. Der Versammlungsleiter verkündete daraufhin als Ergebnis der Beschlussfassung, dass sowohl nach Sachverhalten als auch nach Personengruppen getrennt abgestimmt werden solle: Über die einzelnen Sachverhaltskomplexe (insgesamt 10) wurde nach Personengruppen getrennt abgestimmt. Zum Tagesordnungspunkt 7 Ziffer I. erfolgten demnach 3 x 10 = 30 Abstimmungen. Die Klägerin U. SE wurde vom Versammlungsleiter hinsichtlich der Frage der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten zur Abstimmung zugelassen.

Vorangegangen war der Abstimmung einer Erklärung der Klägerin T. AG und der VHW, welche die Auffassung vertraten, dass die Klägerin U. SE insofern einem Stimmverbot unterliege, da sie in eigener Sache richte. Bezogen auf den Tagesordnungspunkt 7 Ziffer I waren die Klägerin U. SE und ihre Tochtergesellschaften nach einem Hinweis des Versammlungsleiters Dr. X von der Abstimmung ausgeschlossen, soweit der (zuvor aufgetrennte) Beschluss die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 AktG gegen sie, die Klägerin U. SE, beinhaltete.

Sodann erfolgte die Abstimmung zum Antrag Tagesordnungspunkt 7 Ziffer II (Bestellung des Streithelfers der Klägerin T. AG als besonderer Vertreter für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Klägerin U. SE und ihre gesetzlichen Vertreter).

Bezogen auf den Tagesordnungspunkt 7 Ziffer II waren die Klägerin U. SE und ihre Tochtergesellschaften nach einem Hinweis des Versammlungsleiters Dr. X von der Abstimmung ausgeschlossen.

Das Abstimmungsergebnis ergab, dass die Hauptversammlung der Beklagten die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Klägerin U. SE zu sämtlichen Sachverhaltspunkten beschloss.

Hinsichtlich der Ansprüche gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Beklagten wurde die Geltendmachung von Ansprüchen jeweils mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin, der Klägerin U. SE, abgelehnt.

Die Abstimmung über die Bestellung des Streithelfers der Klägerin T. AG, des Herrn Rechtsanwalts Dr. J. als besonderer Vertreter, Tagesordnungspunkt 7 Ziffer II., erfolgte in einem gesonderten Abstimmungsgang. Der Streithelfer der Klägerin T. AG, Rechtsanwalt Dr. J., wurde von der Hauptversammlung zum besonderen Vertreter bestimmt.

Durch ihren Vertreter legte die Klägerin U. SE Widerspruch gegen die in der Hauptversammlung zu TOP 7 gefassten Beschlüsse ein.

B. Verfahren Az. 18 U 19/16 OLG L. (= Az. 91 O 30/15 LG L.)

1. Im Verfahren Az. 18 U 19/16 OLG L. (= Az. 91 O 30/15 LG L.) wendet sich die Klägerin U. SE mit einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage als Großaktionärin gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015, wie sie Gegenstand von TOP 7 waren.

Sie meint, mit dem Beschluss zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen sie und mit dem weiteren Beschluss zur Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG sollten Schadensersatzansprüche für vermeintliche Schäden verfolgt werden. Schadensersatzansprüche seien aber weder dargelegt noch begründet, und die unter Ausschluss ihrer Stimmen gefassten Beschlüsse seien rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam gefasst, unterlägen zudem formalen Mängeln. Die Klägerin U. SE hat weiter die Auffassung vertreten, die Beschlüsse seien schon deshalb für nichtig zu erklären, weil die Beschlussanträge mangels Verlesung unter Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip zur Abstimmung gestellt worden seien. Sie seien überdies nichtig, weil sie fehlerhaft festgestellt worden seien. Darüber hinaus seien die Ersatzansprüche, die von dem besonderen Vertreter verfolgt werden sollten, teilweise verjährt.

Entscheidend sei jedoch, dass etwaige Ersatzansprüche nicht hinreichend dargelegt seien. Es fehle an einer ausreichenden Begründung. Es müsse zumindest ein Anfangsverdacht für das Bestehen solcher Ersatzansprüche dargelegt werden. Anträge auf die Geltendmachung von Schadensersatz "ins Blaue hinein" seien unzulässig. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für ein haftungsbegründendes Verhalten der jeweiligen Anspruchsgegner. Der bloße Hinweis auf zwischen dem abhängigen und dem herrschenden Unternehmen erfolgte Transaktionen genüge nicht. Der Sache nach handele es sich um einen "verkappten Sonderprüfungsantrag". Der besondere Vertreter müsse nämlich erst die Ansprüche im Einzelnen ermitteln, bevor er sie geltend machen könne.

Die Klägerin U. SE hat beantragt,

1. festzustellen, dass folgende Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 nichtig sind:

a) Der ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.a) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb von C3stoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem U. SE-Konzern in 2009 zu einem überhöhten Preis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin T. AG mit Sitz in Y, P, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

b) Der ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.b) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Verkauf der Beteiligung an der C. GmbH, E., zum 1.1.2011 an eine Gesellschaft der U. SE-Gruppe zu einem zu niedrigen Preis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin T. AG mit Sitz in Y, P, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

c) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.c) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der U. SE veranlassten, seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des U. SE-Konzerns durch nicht marktgerechten Zins sowie nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Kommissionen sowie das Unterlassen der Wahrnehmung günstigerer Finanzierungsalternativen) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin T. AG mit Sitz in Y, P, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

d) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.d) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den im Dezember 2012 mit der U. SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen fehlende Marktüblichkeit) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin T. AG mit Sitz in Y, P, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

e) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.e) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der U. SE veranlasste Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von Euro 276,2 Mio. an die E2J1E2 F F1 AG ("E2J1E2") sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der U. SE durch die E2J1E2, insbesondere infolge von Überbewertungen der von der U. SE eingebrachten Beteiligungen) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin T. AG mit Sitz in Y, P, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

f) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.f) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb von ausgewählten VerkehrswegeC3- und C3stoffaktivitäten sowie der F. M. Z. GmbH & Co. KG, der M. B. GmbH & Co. KG und der D K. H. N. & A. GmbH & Co. KG von der F. M. AG, O-G, im Jahr 2010 zu einem überhöhten Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin T. AG mit Sitz in Y, P, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

g) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.g) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb von drei Grundstücken der F. M. GmbH 2011 zu einem überhöhten Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin T. AG mit Sitz in Y, P, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

h) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.h) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb der I1 L1 C1 GmbH von der U. SE-Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin T. AG mit Sitz in Y, P, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

i) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.i) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch von der U. SE veranlasste nicht marktgerechte Darlehensvereinbarungen mit und den Verkauf der E1 a.s., Q/U1 ("E1T1Q1") an eine Tochtergesellschaft der E2J1E2 zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin T. AG mit Sitz in Y, P, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

j) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.j) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Verkauf der L2 V1 AG ("L3") an die J2 M1 GmbH zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin T. AG mit Sitz in Y, P, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

k) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten zu Tagesordnungspunkt 7.II. gefasste Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. U1 J., geschäftsansässig im Hause N1 I2 & Partner Rechtsanwälte mbB, Q1 B1 xxx, xxx C2, sowie, für den Fall, dass Herr Dr. J. sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, ersatzweise Herrn Rechtsanwalt Dr. E1 M2, geschäftsansässig im Hause N1 I2 & Partner Rechtsanwälte mbB, Q1 B1 xxx, xxx C2, als besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG beschlossen hat.

2. hilfsweise, die unter Ziffer 1. genannten Beschlüsse für nichtig zu erklären;

3. höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit der unter Ziffer 1. genannten Beschlüsse festzustellen

Die Beklagte hat

den Klageanspruch anerkannt.

Deren Streithelfer haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse verteidigt und die Auffassung vertreten, dass die anspruchsbegründenden Sachverhalte hinreichend konkretisiert seien. Mehr könne und dürfe nicht verlangt werden.

2. Das Landgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Beschlüsse seien für nichtig zu erklären, weil ihnen eine gesetzliche Grundlage fehle. Für eine Beschlussfassung nach § 147 Abs. 1 AktG sei erforderlich, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für ein schadenersatzbegründendes Verhalten des in Anspruch zu nehmenden Haftungsschuldners bestünden. Es reiche nicht aus, wenn wie vorliegend lediglich gleichsam ins Blaue hinein ein haftungsbegründendes Verhalten der in Aussicht genommenen Haftungsschuldner ohne jeglichen konkreten Anhaltspunkt behauptet werde. Der Verzicht auf ein solches, vordergründig den Wortlaut des § 147 Abs. 1 AktG einschränkendes Merkmal würde das System des Minderheitenschutzes dem §§ 147, 142 AktG sowie der §§ 311 ff. AktG negieren. Der Regelungsgehalt des § 147 AktG sowie seine Voraussetzungen könnten nicht ohne Berücksichtigung des § 142 AktG wie auch der Minderheitenschutzregeln im faktischen Konzern (§§ 311 ff. AktG) bestimmt werden. Wenn auch nur im Sinne einer Sollvorschrift gehe der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs bei § 147 AktG bereits weitestgehend geklärt seien und eine der Geltendmachung vorangehende Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen nicht erforderlich sei. Die Frist wäre nämlich bei komplexen Sachverhalten in aller Regel nicht einzuhalten. Überdies ergebe sich die Richtigkeit dieses Verständnisses aus den unterschiedlichen Voraussetzungen für die Herbeiführung eines Beschlusses zur Bestellung von Sonderprüfern sowie eines Beschlusses nach § 147 AktG. Während nämlich im Falle des § 147 AktG in § 136 AktG ausdrücklich ein Stimmverbot für den Aktionär vorgesehen sei, gegen den ein Anspruch geltend gemacht werden solle, existiere eine solche Regelung im Falle des § 142 AktG nicht. Dies bedeute, dass unter Umständen Minderheitsaktionäre in der Hauptversammlung in ihrem Begehren, einen Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern herbeizuführen, scheiterten, während der Beschluss nach § 147 AktG wegen des Stimmverbote allein mit den Stimmen der Minderheitsaktionäre herbeigeführt werden könne. Dies sei als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen und rechtfertige es nicht, die Systematik des Gesetzes allein aus Minderheitsschutzgesichtspunkten zu ignorieren und dem besonderen Vertreter die bereits erwähnte Sonderprüfungskompetenz zuzuerkennen.

Das Verhältnis der §§ 147 und 142 AktG habe Auswirkungen auch auf die an einen Beschluss nach § 147 AktG zu stellenden Anforderungen. Dabei gehe es zum einen um die hinreichende Bestimmtheit des Beschlussantrags, die es ermöglichen solle, festzustellen, ob der später von dem besonderen Vertreter geltend gemachte Anspruch mit demjenigen identisch sei, der Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses sei. Insoweit bestünden keine Bedenken, denn die Anknüpfung in den Beschlussanträgen an bestimmte konzerninterne Geschäfte und die Benennung der potentiellen Anspruchsgegner dürften hinreichend sicher die Feststellung ermöglichen, ob die später von dem Streithelfer zu 2) der Beklagten geltend zu machenden Ansprüche hiermit identisch seien.

Erforderlich sei aber darüber hinaus, dass die Beschlussfassung auf der Grundlage eines Sachverhalts erfolge, aus dem sich der geltend zu machende Anspruch schlüssig ergebe, jedenfalls aber eine konkrete Wahrscheinlichkeit hierfür bestehe. Komme nämlich dem besonderen Vertreter allein die Aufgabe zu, einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch geltend zu machen, so müsse dieser Anspruch in seinen wesentlichen Elementen bekannt sein, also nach Gläubiger, Schuldner und Anspruchsgrund, wozu bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen pflichtwidrigen schädigenden Verhaltens zumindest auch ein Sachverhalt gehöre, aus dem sich eben diese Pflichtwidrigkeit und der Schaden ergeben würden. Sei Letzteres nicht bekannt, stelle das Gesetz die Möglichkeit einer Sonderprüfung zur Verfügung. Für einen Beschluss nach § 147 AktG sei dann grundsätzlich kein Raum.

Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich auch daraus, dass selbst im Rahmen des § 142 AktG erforderlich sei, dass der Antragsteller Tatsachen vortrage, die den Verdacht rechtfertigten, dass bei dem zum Gegenstand des Antrags gemachten Vorgang Unredlichkeiten vorgekommen seien oder Gesetz oder Satzung grob verletzt worden seien. Die bloße Äußerung eines Verdachts genüge nicht. Vielmehr müssten die Tatsachen behauptet, wenn auch nicht bewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht werden.

Die Tatsachen müssten geeignet sein, das Gericht entweder von hinreichenden Verdachtsmomenten zu überzeugen oder zur Amtsermittlung zu veranlassen. Die bloße Möglichkeit von Pflichtverletzungen genüge dafür nicht. § 147 Abs. 1 AktG setze voraus, dass der Anspruch zumindest in tatsächlicher Hinsicht weitgehend bekannt sei. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass es konzernintern Aktivitäten gegeben habe, die zu einer Benachteiligung der Beklagten zu Gunsten der Klägerin U. SE hätten führen können, würden sie nicht folgen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass jedenfalls nach herrschender Meinung davon auszugehen sei, dass unter die in § 147 Abs. 1 AktG erwähnten Ansprüche auch solche aus § 317 AktG fielen. Denn auch hierfür sei erforderlich, dass die abhängige Gesellschaft zur Durchführung eines für sie nachteiligen Rechtsgeschäfts veranlasst werde und der Gesellschaft hieraus ein Schaden entstanden sei. In den gleichlautenden Beschlüssen würden nämlich lediglich diverse Konzerntransaktionen dargestellt - unstreitig im wesentlichen wörtlich übernommen aus den Geschäftsberichten - mit der durch keinerlei konkrete Tatsachen untermauerten Behauptung, die jeweils von der Klägerin T. AG gezahlten Preise seien unangemessen niedrig bzw. die von der Beklagten erbrachten Gegenleistungen unangemessen zu hoch. Es handele es sich hier um einen als Behauptung formulierten Verdacht der Minderheitsaktionäre. Ein solcher Verdacht sei allerdings durch eine Sonderprüfung etwa nach § 315 AktG zu klären. Dass diese Vorschrift wie auch § 142 Abs. 2 AktG ein bestimmtes Quorum vorsehe, sei als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen. § 147 Abs. 1 AktG sei das falsche Instrument mit der Folge, dass die angefochtenen Beschlüsse den Anforderungen des § 147 AktG nicht genügten und deshalb für nichtig zu erklären seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil, Bl. 410 f. d. A. Bezug genommen.

3. Gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Köln., verkündet am 14.01.2016 (Bl. 409 d. A.), der Beklagten zugestellt am 15.01.2016 (Bl. 432 d. A.), wenden sich die insgesamt vier Streithelfer der Beklagten.

Sie meinen, für § 147 Abs. 1 AktG sei die Bezeichnung eines konkreten Sachverhalts ausreichend, weitergehende "tatsächliche Anhaltspunkte" seien (wenngleich solche vorgetragen worden seien) nicht erforderlich, die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts führe zur weitgehenden Entwertung gesetzlicher Minderheitsrechte. Das Landgericht habe sich - was rechtsfehlerhaft sei - nicht mit dem konkretem Vortrag auseinandergesetzt.

Der Streithelfer zu 2) der Beklagten meint, es lägen alle Voraussetzungen vor, die an die Rechtmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen gemäß § 147 AktG zu stellen seien. Die Vorschrift verlange nicht, dass der geltende zu machende Anspruch sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt schlüssig ergeben oder eine konkrete Wahrscheinlichkeit hierfür bestehen müsse. Jedenfalls sei die erforderliche Schlüssigkeit gegeben. § 147 Abs. 1 S. 1 AktG erfordere keine sachliche Rechtfertigung, und es läge auch keine Behauptung ins Blaue hinein vor. Die Durchführung einer Sonderprüfung sei keine Voraussetzung für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die gerichtliche Vorprüfung im Anfechtungsprozess sei systemwidrig. Auch mache die Prüfungskompetenz des besonderen Vertreters die Regelung des § 142 AktG nicht überflüssig. Eine strikte Abgrenzung zwischen Sonderprüfung und der Tätigkeit eines Besonderen Vertreters sei weder geboten noch sinnvoll möglich. Es habe ein ordnungsgemäßer Beschlussvorschlag vorgelegen, da bei der Antragstellung auf den in der Hauptversammlung schriftlich vorliegenden Beschlusstext Bezug genommen worden sei. Eine Verlesung des gesamten Beschlusswortlauts sei nicht erforderlich. Zudem habe der Versammlungsleiter unmittelbar vor Eintritt in die Beschlussfassung nachgefragt, ob gegen einen Verzicht auf die Verlesung des schriftlich vorliegenden Beschlussvorschlags Widerspruch erhoben würde bzw. ob ein Aktionär auf Verlesung bestehe, und dies sei nicht der Fall gewesen. Zweifel oder Unklarheiten im Hinblick auf den genauen Beschlussgegenstand seien nicht gerügt worden. Auch die Feststellung der Beschlüsse sei fehlerfrei erfolgt. Erforderlich sei nur, dass der Wortlaut des Beschlussvorschlags im notariellen Protokoll oder dessen Anlagen enthalten sei, und dies sei der Fall gewesen.

Die Streithelferin zu 3) vertritt die Ansicht, dass die Anfechtungsklage bereits deswegen als rechtsmissbräuchlich abzuweisen sei, weil die erhobene Klage nur dazu diene, die eigene Inanspruchnahme so lange zu verschleppen, bis eine Verjährung eingetreten sei. Den besonderen Vertreter treffe eine eigene Ermittlungsbefugnis. Er habe über die Geltendmachung des Anspruchs nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Das, was das Landgericht zwingend im Wege der Vorprüfung in ein vorgeschaltetes förmliches Sonderprüfungsverfahren eingebettet sehen wolle, unterfalle den Rechten und Pflichten des besonderen Vertreters nach § 147 AktG, und einer Sonderprüfung bedürfe es in keinem Fall. Die Ersatzansprüche seien auch nicht ins Blaue hinein behauptet, sondern zusammengefasst bereits in der Einladung zur Hauptversammlung vom 04.07.2014 nachzulesen. Gleiches gelte für die Hauptversammlung vom 19.06.2015.

Die Streithelferin zu 3) behauptet schließlich, dass ein weitergehender Vortrag wegen der Rechtsnatur der Geschäfte nicht habe erfolgen können, da es in einer solchen Konstellation lebensnah sei, dass wegen des kollusiven Zusammenwirkens von Hauptaktionär und der von ihm bestimmten Verwaltung das vertuscht werde, woran die übrigen Aktionäre mit Recht Anstoß nähmen.

Die Streithelferin zu 4) meint, das Landgericht habe aufgrund seiner eigenen Feststellungen zu einer abweichenden Entscheidung gelangen müssen, so dass das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben könne.

Die Streithelfer der Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts L. vom 14. Januar 2016, Aktenzeichen 91 O 30/15, abzuweisen.

Die Klägerin U. SE sowie ihr Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin U. SE ist der Ansicht, das Landgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. In den angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüssen fehlten tatsächliche Anhaltspunkte. Der geltend zu machende Anspruch müsse in seinen wesentlichen Elementen, also nach Gläubiger, Schuldner und Anspruchsgrund bekannt sein.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen pflichtwidrig schädigenden Verhaltens gehöre dazu ein Sachverhalt, aus dem sich diese Pflichtwidrigkeit und ein Schaden ergäben. Ein solcher Sachverhalt sei nicht vorgetragen. Die Auffassung des Landgerichts finde ihre Stütze in der Entstehungsgeschichte des § 147 AktG. Dem besonderen Vertreter kämen keine Ermittlungsbefugnisse zu. Nach der gesetzlichen Konzeption sei § 147 AktG kein Minderheitenrecht, was bei der Auslegung zu berücksichtigen sei. Es liege ein zumindest faktisches Stufenverhältnis vor zwischen der Bestellung eines besonderen Vertreters und eines Sonderprüfers. Sie meint, lege man im Rahmen der Konkretisierung nicht die erforderlichen strengen Maßstäbe an, führe dies zu einer Umgehung der gesetzlichen Anforderungen an die Ausübung von Minderheiten den Rechten, insbesondere derjenigen im faktischen Konzern bis zu einer faktischen Negierung des vom Gesetzgeber legitimierten faktischen Konzerns. Die Beschlüsse seien auch deshalb anfechtbar, weil konzernrechtliche Ansprüche gegen das beherrschende Unternehmen nach § 317 AktG nicht von § 147 AktG erfasst seien. Die Klägerin U. SE meint, sie sei in der Hauptversammlung zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen worden. Ein Stimmverbot nach § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG komme nur in Betracht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen der Ansprüche vorlägen, was nicht der Fall sei, und das Behaupten solcher Ansprüche sei rechtsmissbräuchlich.

Schließlich ist sie der Ansicht, die streitgegenständlichen Beschlüsse seien rechtswidrig und anfechtbar, weil sie an formellen Mängeln litten. Den angefochtenen Beschlüssen liege schon eine nicht ordnungsgemäße Antragstellung zugrunde: Die Beschlussanträge seien mangels Verlesung unter Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip zur Abstimmung gestellt worden. Die Anträge müssten verlesen werden. Die Ausnahme, dass nämlich Verwaltungsvorschläge im Sinne des § 124 Abs. 3 S. 1 AktG durch Bezugnahme auf die zuvor im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung zur Abstimmung gestellt werden könnten, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es handele sich nicht um einen Beschlussvorschlag der Verwaltung, und eine bloße Bezugnahme auf die Bekanntmachung zu Tagesordnungspunkt 7 im Bundesanzeiger vom 12.05.2015 reiche auch deswegen nicht aus, weil es sich hier noch nicht um einen konkreten Beschlussantrag der Minderheitsaktionäre gehandelt habe. Dies sei bereits aus der entsprechenden Formulierung klar ersichtlich. Es fehle die Einleitung "Die Hauptversammlung beschließt".

Eine Bezugnahme auf die bekanntgemachte Fassung scheitere jedenfalls daran, dass die antragstellenden Aktionäre diese in der Hauptversammlung in deutlich abgeänderter Fassung hätten stellen wollen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der aufgrund des Ergänzungsverlangens der antragstellenden Aktionäre vom 31.10.2014 am 12.05.2015 bekanntgemachten Tagesordnung und den als Anlage 5 im notariellen Protokoll der Hauptversammlung beigefügten geänderten Schlussanträgen. Insbesondere der stark veränderte Kreis an Anspruchsgegnern zeige, dass es sich nicht nur um geringfügige, redaktionelle oder klarstellende Änderungen, sondern um wesentliche inhaltliche Abweichungen gehandelt habe.

Durch die ersatzlose Streichung von lit c) des ursprünglich bekannt gemachten Beschlussvorschlags in der am Tag der Versammlung ausliegenden Fassung habe sich nahezu die gesamte Nummerierung des Beschlussvorschlags verschoben, so dass nicht ohne weiteres auf die "Tagesordnungspunkte" habe Bezug genommen werden dürfen. Hinzu komme, dass auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung der Beklagten zwei unterschiedliche Fassungen der Anträge ausgelegen hätten, deren eine dann noch bei der mündlichen Antragstellung modifiziert worden sei. Im Ergebnis sei der Beschlussantrag, welcher in der Hauptversammlung vorgelegen habe, daher als neuer Antrag zu werden, welcher zwar möglicherweise noch von der Tagesordnung unter TOP 7 gedeckt gewesen, jedenfalls aber in dieser Fassung nicht bekanntgemacht worden sei. In der letztendlichen Form habe er den Teilnehmern der Hauptversammlung erstmals in der Hauptversammlung (schriftlich) vorgelegen. Da der bekanntgemachte Beschlussvorschlag (gemäß Veröffentlichung der Beklagten im Bundesanzeiger vom 12.05.2015) schon von dem erst auf der Hauptverhandlung ausgelegten Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt 7 in sehr erheblichem Maße abgewichen sei, sei eine Verlesung in jedem Fall geboten gewesen. Mangels materiellen Beschlussinhaltes gehe der Beschluss ins Leere. Weder seien die Beschlussanträge verlesen worden, noch sei eine Bezugnahme auf bekanntgemachte oder schriftlich vorliegende Beschlussanträge erfolgt bzw. sei dies nicht ausreichend gewesen.

Die Beschlussfeststellung sei darüber hinaus fehlerhaft gewesen. Nach § 130 Abs. 2 S. 1 AktG müsse das notarielle Protokoll eine ausdrückliche und eindeutige Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter beinhalten, woran es fehle. Es sei zunächst beim Beschlussaufruf auf die Verlesung der wesentlich geänderten Beschlussvorschläge zu TOP 7 Ziffer I. und II. verzichtet worden und insoweit auch nicht ausdrücklich auf die vom Notar dem Protokoll als Anl. 5 beigefügte Textfassung verwiesen worden.

Dann sei auch nicht im Rahmen der Beschlussfeststellung auf mündlich geänderte und/oder schriftlich vorliegende Beschlussanträge Bezug genommen worden, um den Inhalt der gefassten Beschlüsse unzweideutig zu bezeichnen. Im Ergebnis sei damit unklar geblieben, in welcher Fassung die von den Minderheitsaktionären gemachten Vorschläge letztendlich Beschlussinhalt geworden seien. Der Versammlungsleiter Dr. X habe nicht durch Bezugnahme auf die einzelnen Gliederungspunkte der Anlage 5 zum notariellen Protokoll die für einen Hauptversammlungsbeschluss notwendige Klarheit geschaffen, und der Versammlungsleiter habe es auch bei der Feststellung des Beschlusses zu TOP 7 Ziffer II. versäumt, eine Feststellung zu dem diesbezüglich gestellten Gegenantrag zu treffen. Schließlich sei die genaue Zahl der zu TOP 7 von einem Stimmverbot betroffenen Aktien nicht protokolliert worden. Die Beschlüsse auch deswegen anfechtbar, weil sie einen überschießenden Inhalt aufwiesen und teilweise wegen eingetretener Verjährung offensichtlich unbegründete Ersatzansprüche zum Gegenstand hätten.

Der Streithelfer der Klägerin U. SE meint, es bestehe kein Anlass zu einer völlig ausufernden Auslegung des § 147 AktG. Ohne das Vorliegen von konkreten verdachtsbegründenden Tatsachen, dass sich das abstrakte Risiko einer Nachteilszufügung auch im konkret bezeichneten Sachverhalt niedergeschlagen habe, könne gegen den Willen des Mehrheitsaktionärs keine Sonderprüfung durchgesetzt werden. Das Abschreiben von Geschäftsvorgängen aus den Geschäftsberichten der Beklagten genüge nicht den Voraussetzungen, die § 147 AktG aufstelle. Eine Heranziehung der Geschäftsberichte der Beklagten zur Auslegung der Beschlüsse, bei der es nicht auf den Verständnishorizont einzelner, bestimmter Personen ankomme, scheide aus und der Grundsatz der "falsa demonstratio non nocet" gelte bei der Auslegung von Hauptversammlungsbeschlüssen nicht.

C. Verfahren Az. 18 U 21/16 OLG L. (= Az. 91 O 31/15 LG L.)

Im Verfahren Az. 18 U 21/16 OLG L. (= Az. 91 O 31/15 LG L.) wendet sich die Klägerin T. AG zum einen gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Feststellung des Beschlussergebnisses und gegen bestimmte Beschlussvorlagen unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015, zum anderen dagegen, dass in der Hauptversammlung erneut ein Beschlussvorschlag zu dem angekündigten und bekanntgemachten Tagesordnungspunkt 9 vom Versammlungsleiter der Beklagten nicht zur Abstimmung gestellt wurde.

Dem liegt zugrunde, dass auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 nach der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 7, die der gerichtlich bestellte Versammlungsleiter Dr. X geleitet hatte, (wieder) Herr Dr. C die Leitung der Versammlung zur Behandlung der Tagesordnungspunkt 8 und 9 übernahm, sich über diese Punkte in der Hauptversammlung sodann eine Debatte entspann: Der Versammlungsleiter Dr. C erklärte, dass er den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 für unzulässig halte. Es gehe um nicht substantiierte Vorwürfe, denen kein nachprüfbarer Sachverhalt zu Grunde liege. Der Beschlussvorschlag sei zu unbestimmt und könne nicht zur Abstimmung zugelassen werden. Zur Begründung seiner Auffassung verwies der Versammlungsleiter Dr. C auf das Rechtsgutachten des Prof. Dr. I3, das in der Hauptversammlung ausgelegt wurde (Anlage K 13, Bl. 108 AH I).

Daraufhin stellte Rechtsanwalt Dr. G1 L4 für die T. Invest AG den Antrag, den Versammlungsleiter Dr. C abzuwählen (Anlage K 13, Bl. 113 AH I). Dieser erklärte, dass er einen wichtigen Grund für die Abberufung nicht erkennen könne. Sodann wurde über den Abberufungsantrag abgestimmt. Ergebnis der Abstimmung war, dass die Abberufung des Dr. C als Versammlungsleiter mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin, der Streithelferin zu 5) der Beklagten, abgelehnt wurde.

Im Anschluss hieran ließ der Versammlungsleiter Dr. C über den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 (Sonderprüfung) abstimmen. Auch dieser Vorschlag wurde mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin, der Streithelferin zu 5) der Beklagten, abgelehnt.

Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 wurde, wie vom Versammlungsleiter Dr. C angekündigt, nicht zur Abstimmung gestellt. Die Klägerin T. AG erklärte zu sämtlichen in der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 gefassten Beschlüssen Widerspruch zu Protokoll des Notars.

Wegen des Ablaufs der Hauptversammlung vom 19.06.2015 im Einzelnen wird auf das notarielle Protokoll des Notars Dr. Q2, UR Nr. 1382/2015 (Anl. K 13, Bl. 67 ff. AH I), dort insbesondere Seite 63 ff. (Blatt 98 f. AH I) verwiesen.

Die Klägerin T. AG hat die Rechtsansicht vertreten, die ablehnende Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt (TOP) 7 I. Unterpunkte a) bis j) sei, jeweils soweit es um die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Beklagten gehe, für nichtig zu erklären. Für die Klägerin U. SE, Streithelferin zu 5) der Beklagten als Mehrheitsaktionärin habe ein Stimmverbot hinsichtlich des gesamten einheitlichen Beschlussvorschlags bestanden. Es habe nicht getrennt über die Ansprüche gegen die Klägerin U. SE (die Streithelferin zu 5) der Beklagten) einerseits und gegen die Organe der Beklagten andererseits abgestimmt werden dürfen, denn die konzerninternen Transaktionen, die Gegenstand der Ersatzansprüche seien, würden einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einheitlichen Vorgang bilden.

Abgesehen davon habe das Stimmverbot auch bei getrennter Abstimmung bestanden, weil sämtliche Ansprüche in einem engen Zusammenhang stünden. Hinsichtlich sämtlicher Sachverhalte des Tagesordnungspunktes 7 habe ein umfassendes Stimmverbot für die Klägerin U. SE bestanden. Diese habe das Stimmverbot teilweise umgehen wollen, indem sie eine nach Personengruppen getrennte Beschlussfassung beantragt habe. Obwohl § 20 Abs. 2 der Satzung die Entscheidung über die Form der Abstimmung ausdrücklich dem Versammlungsleiter zuweise, habe dieser die Verfahrensfragen nicht selbst entschieden, sondern eine Beschlussfassung der Hauptversammlung herbeigeführt. Dies sei verfahrensmäßig unzulässig. Die Klägerin T. AG hat behauptet, die antragstellenden Minderheitsaktionäre hätten der Beklagten bereits mit Schreiben an deren anwaltliche Vertreter vom 12.06.2015 mitgeteilt, dass sie, ohne jegliches Präjudiz, die vom Amtsgericht Köln beanstandeten Teile des Beschlussvorschlags streichen und zudem eine Einzelabstimmung über die einzelnen Unterpunkte beantragen würden. Die nach dieser Maßgabe ausformulierten Beschlussvorschläge seien der Beklagten dann am 18.06.2015 übermittelt worden. Sie meint, bei den Änderungen des Beschlussvorschlages handele es sich um Streichungen bzw. rein redaktionelle Anpassungen, der ursprüngliche Vorschlag sei im Ergebnis nur um nebensächliche Punkte reduziert worden und im L5 des Beschlussvorschlags seien keine Änderungen vorgenommen worden.

Die Klägerin T. AG hat weiter behauptet, dass sich dann, wenn man die zu Unrecht berücksichtigten ablehnenden Stimmen der Klägerin U. SE von den festgestellten Beschlussergebnissen abziehe, ergebe, dass sämtliche unter dem Tagesordnungspunkt 7 zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschläge mit der erforderlichen Mehrheit der verbleibenden Stimmen angenommen worden seien, was im Rahmen der positiven Beschlussfeststellungsklage festzustellen sei.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Beschluss sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Auf das vollständige Verlesen des gestellten Antrags habe verzichtet werden können, und eine Bezugnahme sei auch nicht nur bei Beschlussvorschlägen zulässig, die zuvor im Wortlaut im Bundesanzeiger veröffentlicht worden seien. Es habe eine Bezugnahme vorgelegen, die eine eindeutige Bestimmung des Beschlussvorschlags ermöglicht habe, und die Rechte der Aktionäre im Hinblick auf eine geordnete Beschlussfassung seien gewahrt.

Weiter hat die Klägerin T. AG die Rechtsansicht vertreten, dass die Beschlüsse auch materiell rechtmäßig, da hinreichend konkret formuliert seien. Es liege kein Stufenverhältnis in dem Sinne vor, dass einem Antrag nach § 147 AktG zur Konkretisierung der Ansprüche zwingend eine Sonderprüfung vorauszugehen habe. Der Versammlungsleiter Dr. C sei nicht berechtigt gewesen, den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 als unzulässig zurückzuweisen. Dies stelle einen schweren und vorsätzlichen Eingriff in ihre Minderheitsrechte dar, es habe daher ein wichtiger Grund für die Abwahl des Versammlungsleiters vorgelegen. Der Versammlungsleiter habe außerhalb seiner Kompetenzen gehandelt und habe sich in einem Interessenkonflikt befunden:

- Es bestehe keinerlei Bedürfnis dafür, in Fällen des § 122 AktG ein Prüfungsrecht des Versammlungsleiters anzuerkennen. Der Versammlungsleiter habe kein eigenes Prüfungs- und Zurückweisungsrecht, dies sei auch unter keinem Gesichtspunkt erforderlich oder auch nur zweckmäßig.

- Der Versammlungsleiter Dr. C habe über die Zulassung eines Beschlussvorschlags entschieden, der unter anderem die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn selbst sowie gegen die von ihm vertretene Mehrheitsaktionärin, die Klägerin U. SE, zum Gegenstand gehabt habe. Er habe einem gesetzlichen Stimmverbot gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt. AktG unterlegen, und die Zurückweisung des Beschlussvorschlags stelle einen eklatanten Verstoß gegen das Verbot des "Richtens in eigener Sache" dar.

Die Klägerin T. AG hat weiter die Auffassung vertreten, dass der Beschlussvorschlag zu TOP 9 nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei, weil zugleich ein Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung gestellt worden sei. Ein "Stufenverhältnis" zwischen Sonderprüfung und Anspruchsdurchsetzung nach § 147 AktG in dem Sinne, dass einem Antrag nach § 147 AktG zur Konkretisierung der Ansprüche zwingend eine Sonderprüfung vorauszugehen habe, gebe es nicht. Keinesfalls sei der Beschlussvorschlag als "evident rechtswidrig" zu qualifizieren. Weiter hat die Klägerin T. AG die Auffassung vertreten, dass es die Treuepflicht allen Aktionären geboten habe, angesichts des eklatant rechtswidrigen Vorgehens des Versammlungsleiters, für dessen Abwahl zu stimmen.

Hinsichtlich ihres Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Versammlungsleiters hat die Klägerin T. AG die Rechtsansicht vertreten, die ausnahmsweise Zulassung einer allgemeinen Feststellungsklage sei geboten. Es liege ein Eingriff in die Minderheitsrechte vor, und eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit sei ihr nur bei Zulassung der allgemeinen Feststellungsklage eröffnet.

Die Klägerin T. AG hat beantragt:

I. 1.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. a) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des von der U. SE veranlassten Erwerbs von C3stoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem U. SE-Konzern in 2009 zu einem überhöhten Preis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. a) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren K1 S1, Q3 L5 und Mag. N2 L6. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb von C3stoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem U. SE-Konzern in 2009 zu einem überhöhten Preis.

Die U. AG hat im Geschäftsjahr 2009 ausgewählte C3stoffaktivitäten und eine in der Straßensanierung tätige Gesellschaft in Form von Unternehmenserwerben aus dem U. SE-Konzern übernommen. Das Kaufpreisvolumen belief sich auf rd. 3,2 Mio. Euro und war angeblich "in wesentlichen Teilen mit Wertgutachten unterlegt" (Geschäftsbericht 2009, S. 95). Geltend zu machen ist der sich aus dem Erwerb ergebende Schaden der U. AG. Da überhöhte Preise gezahlt wurden, ist der Gesellschaft zum Vorteil des Verkäufers U. SE ein Vermögensschaden entstanden, der zu ersetzen ist."

2.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. a) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des von der U. SE veranlassten Erwerbs von C3stoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem U. SE-Konzern in 2009 zu einem überhöhten Preis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. a) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. K2 M3 (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), B2 D1, E2 T1 (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), S2 O1 und G1 P1, Dr. U1 C (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG) und Dr. Q3 O2 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb von C3stoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem U. SE-Konzern in 2009 zu einem überhöhten Preis.

Die U. AG hat im Geschäftsjahr 2009 ausgewählte C3stoffaktivitäten und eine in der Straßensanierung tätige Gesellschaft in Form von Unternehmenserwerben aus dem U. SE-Konzern übernommen. Das Kaufpreisvolumen belief sich auf rd. 3,2 Mio. Euro und war angeblich "in wesentlichen Teilen mit Wertgutachten unterlegt" (Geschäftsbericht 2009, S. 95). Geltend zu machen ist der sich aus dem Erwerb ergebende Schaden der U. AG. Da überhöhte Preise gezahlt wurden, ist der Gesellschaft zum Vorteil des Verkäufers U. SE ein Vermögensschaden entstanden, der zu ersetzen ist."

3.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. b) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des von der U. SE veranlassten Verkaufs der Beteiligung an der C. GmbH zum 01.01.2011 an eine Gesellschaft der U. SE-Gruppe zu einem zu niedrigen Preis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. b) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren K1 S1, Q3 L5 und Mag. N2 L6. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Verkauf der Beteiligung an der C. GmbH, E., zum 1.1.2011 an eine Gesellschaft der U. SE-Gruppe zu einem zu niedrigen Preis.

Die U. hat AG im Geschäftsjahr 2010 ihre Beteiligung an der C. GmbH, E., vormals R1 Gesellschaft für P2 mbH, an die U. SE-Gruppe zum Übergangsstichtag 1.1.2011 zum Preis von 2,7 Mio. Euro veräußert (Geschäftsbericht 2010, S. 103). Es ist der Schaden geltend zu machen, der sich daraus ergibt, dass die Beteiligung an der C. GmbH zu einem für die U. AG nachteiligen, weil zu niedrigen Preis an die U. SE-Gruppe veräußert wurde."

4.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. b) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des von der U. SE veranlassten Verkaufs der Beteiligung an der C. GmbH zum 01.01.2011 an eine Gesellschaft der U. SE-Gruppe zu einem zu niedrigen Preis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. b) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. K2 M3 (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), B2 D1, E2 T1 (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), S2 O1 und G1 P1, Dr. U1 C (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG) und Dr. Q3 O2 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Verkauf der Beteiligung an der C. GmbH, E., zum 1.1.2011 an eine Gesellschaft der U. SE-Gruppe zu einem zu niedrigen Preis.

Die U. hat AG im Geschäftsjahr 2010 ihre Beteiligung an der C. GmbH, E., vormals R1 Gesellschaft für P2 mbH, an die U. SE-Gruppe zum Übergangsstichtag 1.1.2011 zum Preis von 2,7 Mio. Euro veräußert (Geschäftsbericht 2010, S. 103). Es ist der Schaden geltend zu machen, der sich daraus ergibt, dass die Beteiligung an der C. GmbH zu einem für die U. AG nachteiligen, weil zu niedrigen Preis an die U. SE-Gruppe veräußert wurde."

5.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. c) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen der von der U. SE veranlassten, seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des U. SE-Konzerns zu nicht marktgerechtem Zins und nicht marktgerechten Kreditkommissionen und sonstigen Kommissionen sowie dem Unterlassen der Wahrnehmung günstigerer Finanzierungsalternativen abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. c) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren K1 S1, Q3 L5 und Mag. N2 L6. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der U. SE veranlassten, seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des U. SE-Konzerns durch nicht marktgerechten Zins sowie nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Kommissionen sowie das Unterlassen der Wahrnehmung günstigerer Finanzierungsalternativen.

Die U. AG hat ab 2009 (vgl. u.a. Geschäftsbericht 2009, S. 95; Geschäftsbericht 2011, S. 104) einen wesentlichen Teil ihres Finanzierungsbedarfs über Barkredite der U. SE gedeckt. Die Kreditinanspruchnahme entwickelte sich wie folgt:

2009: 127,3 Mio. Euro

2010: 45,7 Mio. Euro

2011: 90,2 Mio. Euro

2012: 99,9 Mio. Euro

Die Höhe der Kreditinanspruchnahme trotz einer ständig sehr komfortablen Liquiditätssituation der Gesellschaft stellt eine Kreditpolitik zu Lasten der Gesellschaft zum Vorteil des Großaktionärs U. SE dar. Es ist insbesondere der Schaden geltend zu machen, der sich daraus ergibt, dass der verrechnete Zins nicht marktgerecht (d.h. zu hoch) gewesen ist, bzw. nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Provisionen an die U. SE vergütet wurden und dass günstigere Finanzierungsalternativen als ein Konzerndarlehen von den Verantwortlichen nicht weiter verfolgt wurden."

6.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. c) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen der von der U. SE veranlassten, seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des U. SE-Konzerns zu nicht marktgerechtem Zins und nicht marktgerechten Kreditkommissionen und sonstigen Kommissionen sowie dem Unterlassen der Wahrnehmung günstigerer Finanzierungsalternativen abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. c) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. K2 M3 (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), B2 D1, E2 T1 (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), S2 O1 und G1 P1, Dr. U1 C (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG) und Dr. Q3 O2 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der U. SE veranlassten, seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des U. SE-Konzerns durch nicht marktgerechten Zins sowie nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Kommissionen sowie das Unterlassen der Wahrnehmung günstigerer Finanzierungsalternativen.

Die U. AG hat ab 2009 (vgl. u.a. Geschäftsbericht 2009, S. 95; Geschäftsbericht 2011, S. 104) einen wesentlichen Teil ihres Finanzierungsbedarfs über Barkredite der U. SE gedeckt. Die Kreditinanspruchnahme entwickelte sich wie folgt:

2009: 127,3 Mio. Euro

2010: 45,7 Mio. Euro

2011: 90,2 Mio. Euro

2012: 99,9 Mio. Euro

Die Höhe der Kreditinanspruchnahme trotz einer ständig sehr komfortablen Liquiditätssituation der Gesellschaft stellt eine Kreditpolitik zu Lasten der Gesellschaft zum Vorteil des Großaktionärs U. SE dar. Es ist insbesondere der Schaden geltend zu machen, der sich daraus ergibt, dass der verrechnete Zins nicht marktgerecht (d.h. zu hoch) gewesen ist, bzw. nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Provisionen an die U. SE vergütet wurden und dass günstigere Finanzierungsalternativen als ein Konzerndarlehen von den Verantwortlichen nicht weiter verfolgt wurden."

7.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. d) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des im Dezember 2012 mit der U. SE zu nicht marktüblichen Konditionen abgeschlossenen Darlehensvertrags im Gesamtvolumen von bis zu EUR 120 Mio. abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. d) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren K1 S1, Q3 L5 und Mag. N2 L6. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den im Dezember 2012 mit der U. SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen fehlende Marktüblichkeit.

Der Vorstand der U. AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Juni 2012 beschlossen, die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der U. SE durch die E2J1E2 C3 J3 F1 AG ("E2J1E2") im Wege von Einlagen "F1proportional" mit der E2J1E2-Mitgesellschafterin U. SE zu finanzieren. Der hierfür von der U. AG im Dezember 2012 wie vereinbart erbrachte Finanzierungsanteil der E2J1E2 belief sich auf ca. 276,2 Mio. Euro. Zur Finanzierung hat die U. AG neben eigenen Mitteln mit der U. SE als Kreditgeberin das Darlehen über (revolvierend) bis zu 120 Mio. Euro mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen, wovon die U. AG zum 31.12.2012 108 Mio. Euro in Anspruch genommen hat.

Ohne die Gewährung der sog. Großmütterzuschüsse (d.h. die (Mit-) Finanzierung des Beteiligungserwerbs der E2J1E2 durch die U. AG u.a. mittels Kreditmitteln der U. SE) hätte die U. AG über ausreichend liquide Mittel verfügt, ihr Geschäft ohne weitere Kredite finanzieren zu können. Durch das Konstrukt der Großmütterzuschüsse und die Veranlassung der U. SE, dass die U. AG dazu bei ihr Kredite aufnehmen musste, hat die U. SE der U. AG Kredite aufgezwungen, die die U. AG als unabhängige Gesellschaft nicht aufgenommen hätte, da diese primär den Interessen der U. SE dienten.

Es sind Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die daraus erwachsen, dass der Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. weder markt- noch sachgerecht ist und dass die U. SE beim Abschluss des Geschäfts ihre Stellung als Mehrheitsaktionär zum eigenen Vorteil ausgenutzt hat, wodurch der U. AG ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist."

8.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. d) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des im Dezember 2012 mit der U. SE zu nicht marktüblichen Konditionen abgeschlossenen Darlehensvertrags im Gesamtvolumen von bis zu EUR 120 Mio. abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. d) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. K2 M3 (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), B2 D1, E2 T1 (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), S2 O1 und G1 P1, Dr. U1 C (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG) und Dr. Q3 O2 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den im Dezember 2012 mit der U. SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen fehlende Marktüblichkeit.

Der Vorstand der U. AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Juni 2012 beschlossen, die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der U. SE durch die E2J1E2 C3 J3 F1 AG ("E2J1E2") im Wege von Einlagen "Beurteilungsproportional" mit der E2J1E2-Mitgesellschafterin U. SE zu finanzieren. Der hierfür von der U. AG im Dezember 2012 wie vereinbart erbrachte Finanzierungsanteil der E2J1E2 belief sich auf ca. 276,2 Mio. Euro. Zur Finanzierung hat die U. AG neben eigenen Mitteln mit der U. SE als Kreditgeberin das Darlehen über (revolvierend) bis zu 120 Mio. Euro mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen, wovon die U. AG zum 31.12.2012 108 Mio. Euro in Anspruch genommen hat.

Ohne die Gewährung der sog. Großmütterzuschüsse (d.h. die (Mit-) Finanzierung des F1erwerbs der E2J1E2 durch die U. AG u.a. mittels Kreditmitteln der U. SE) hätte die U. AG über ausreichend liquide Mittel verfügt, ihr Geschäft ohne weitere Kredite finanzieren zu können. Durch das Konstrukt der Großmütterzuschüsse und die Veranlassung der U. SE, dass die U. AG dazu bei ihr Kredite aufnehmen musste, hat die U. SE der U. AG Kredite aufgezwungen, die die U. AG als unabhängige Gesellschaft nicht aufgenommen hätte, da diese primär den Interessen der U. SE dienten.

Es sind Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die daraus erwachsen, dass der Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. weder markt- noch sachgerecht ist und dass die U. SE beim Abschluss des Geschäfts ihre Stellung als Mehrheitsaktionär zum eigenen Vorteil ausgenutzt hat, wodurch der U. AG ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist."

9.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. e) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen der von der U. SE veranlassten Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von EUR 276,2 Mio. an die E2J1E2 F F1 AG ("E2J1E2") sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der U. SE durch die E2J1E2, insbesondere infolge von Überbewertungen der von der U. SE eingebrachten Beteiligungen, abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. e) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren K1 S1, Q3 L5 und Mag. N2 L6. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der U. SE veranlasste Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von Euro 276,2 Mio. an die E2J1E2 F F1 AG ("E2J1E2") sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der U. SE durch die E2J1E2, insbesondere infolge von Überbewertungen der von der U. SE eingebrachten Beteiligungen.

Die sog. Beteiligungsproportionale Finanzierung der E2J1E2 (vgl. oben lit. d)) sah sog. Großmutterzuschüsse der Aktionäre U. AG und U. SE (Beteiligung 35/65 Prozent) vor. Die U. AG musste Barmittel i.H.v. 276,2 Mio. Euro zur Verfügung stellen, die U. SE brauchte demgegenüber nur Sacheinlagen zu leisten - im Wesentlichen in Form der Einbringung von zahlreichen konzernverbundenen Unternehmen. Hieraus ergibt sich eine massive Schädigung der U. AG insbesondere in Zusammenschau mit der von der U. SE veranlassten Kreditaufnahme sowie den Veräußerungen von Unternehmen der U. AG zur Finanzierung der Großmütterzuschüsse (vgl. lit. d)).

Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die U. AG von ihrer herrschenden Mehrheitsaktionärin veranlasst wurde, (Bar-)Einlagen in die E2J1E2 zu leisten, während die U. SE selbst in intransparenter Art und Weise Sacheinlagen leistete, die sehr viel schwieriger zu bewerten sind als Barmittel und die weit weniger wert waren als der dafür angesetzte Wert. Während also nur die U. AG leicht zu bewertende Liquidität ohne Bewertungsrisiko (u.a. mittels aufgezwungener Kredite durch die U. SE als Kreditgeber) in die E2J1E2 einlegen musste, legte die U. SE Beteiligungen mit hohen Bewertungsrisiken in die E2J1E2 ein. Die Wertermittlung der eingelegten Beteiligungen ist nicht nachvollziehbar, die Einlagewerte waren deutlich überhöht. Dies zeigen nicht zuletzt die aktuellen Wertberichtigungen.

Daher hat die U. SE ihre Stellung als herrschender Aktionär missbraucht und die U. AG geschädigt. Der dadurch entstandene Vermögensschaden der U. AG ist zu ersetzen."

10.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. e) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen der von der U. SE veranlassten Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von EUR 276,2 Mio. an die E2J1E2 F F1 AG ("E2J1E2") sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der U. SE durch die E2J1E2, insbesondere infolge von Überbewertungen der von der U. SE eingebrachten Beteiligungen, abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. e) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. K2 M3 (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), B2 D1, E2 T1 (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), S2 O1 und G1 P1, Dr. U1 C (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG) und Dr. Q3 O2 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der U. SE veranlasste Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von Euro 276,2 Mio. an die E2J1E2 F F1 AG ("E2J1E2") sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der U. SE durch die E2J1E2, insbesondere infolge von Überbewertungen der von der U. SE eingebrachten Beteiligungen.

Die sog. Beurteilungsproportionale Finanzierung der E2J1E2 (vgl. oben lit. d)) sah sog. Großmutterzuschüsse der Aktionäre U. AG und U. SE (Beteiligung 35/65 Prozent) vor. Die U. AG musste Barmittel i.H.v. 276,2 Mio. Euro zur Verfügung stellen, die U. SE brauchte demgegenüber nur Sacheinlagen zu leisten - im Wesentlichen in Form der Einbringung von zahlreichen konzernverbundenen Unternehmen. Hieraus ergibt sich eine massive Schädigung der U. AG insbesondere in Zusammenschau mit der von der U. SE veranlassten Kreditaufnahme sowie den Veräußerungen von Unternehmen der U. AG zur Finanzierung der Großmütterzuschüsse (vgl. lit. d)).

Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die U. AG von ihrer herrschenden Mehrheitsaktionärin veranlasst wurde, (Bar-)Einlagen in die E2J1E2 zu leisten, während die U. SE selbst in intransparenter Art und Weise Sacheinlagen leistete, die sehr viel schwieriger zu bewerten sind als Barmittel und die weit weniger wert waren als der dafür angesetzte Wert. Während also nur die U. AG leicht zu bewertende Liquidität ohne Bewertungsrisiko (u.a. mittels aufgezwungener Kredite durch die U. SE als Kreditgeber) in die E2J1E2 einlegen musste, legte die U. SE Beteiligungen mit hohen Bewertungsrisiken in die E2J1E2 ein. Die Wertermittlung der eingelegten Beteiligungen ist nicht nachvollziehbar, die Einlagewerte waren deutlich überhöht. Dies zeigen nicht zuletzt die aktuellen Wertberichtigungen.

Daher hat die U. SE ihre Stellung als herrschender Aktionär missbraucht und die U. AG geschädigt. Der dadurch entstandene Vermögensschaden der U. AG ist zu ersetzen."

11.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. f) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des von der U. SE veranlassten Erwerbs von ausgewählten VerkehrswegeC3- und C3stoffaktivitäten sowie der F. M. Z. GmbH & Co. KG, der M. B. GmbH & Co. KG und der D K. H. N. & A. GmbH & Co. KG von der F. M. AG, O-G, im Jahr 2010 zu einem überhöhten Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. f) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren K1 S1, Q3 L5 und Mag. N2 L6. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb von ausgewählten VerkehrswegeC3- und C3stoffaktivitäten sowie der F. M. Z. GmbH & Co. KG, der M. B. GmbH & Co. KG und der D K. H. N. & A. GmbH & Co. KG von der F. M. AG, O-G, im Jahr 2010 zu einem überhöhten Kaufpreis.

Tochtergesellschaften der U. AG erwarben 2010 VerkehrswegeC3- und C3stoffaktivitäten der F. M. AG, O-G, sowie die F. M. Z. GmbH & Co. KG, die M. B. GmbH & Co. KG sowie die D K. H. N. & A. GmbH & Co. KG für insgesamt 36,5 Mio. Euro. Der Geschäftsbericht für 2010, insbesondere S. 8, legt offen, dass bei diesem Geschäft Interessenkonflikte bestanden. Verkäufer sind Unternehmen der U. SE-Gruppe. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die durch Tochtergesellschaften der U. AG 2010 von der U. SE erworbenen VerkehrswegeC3- und C3stoffaktivitäten sowie drei Gesellschaften zu einem überhöhten Preis erworben wurden.

Dadurch ist der U. AG zum Vorteil der U. SE ein Vermögensschaden entstanden, der zu ersetzen ist."

12.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. f) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des von der U. SE veranlassten Erwerbs von ausgewählten VerkehrswegeC3- und C3stoffaktivitäten sowie der F. M. Z. GmbH & Co. KG, der M. B. GmbH & Co. KG und der D K. H. N. & A. GmbH & Co. KG von der F. M. AG, O-G, im Jahr 2010 zu einem überhöhten Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. f) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. K2 M3 (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), B2 D1, E2 T1 (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), S2 O1 und G1 P1, Dr. U1 C (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG) und Dr. Q3 O2 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb von ausgewählten VerkehrswegeC3- und C3stoffaktivitäten sowie der F. M. Z. GmbH & Co. KG, der M. B. GmbH & Co. KG und der D K. H. N. & A. GmbH & Co. KG von der F. M. AG, O-G, im Jahr 2010 zu einem überhöhten Kaufpreis.

Tochtergesellschaften der U. AG erwarben 2010 VerkehrswegeC3- und C3stoffaktivitäten der F. M. AG, O-G, sowie die F. M. Z. GmbH & Co. KG, die M. B. GmbH & Co. KG sowie die D K. H. N. & A. GmbH & Co. KG für insgesamt 36,5 Mio. Euro. Der Geschäftsbericht für 2010, insbesondere S. 8, legt offen, dass bei diesem Geschäft Interessenkonflikte bestanden. Verkäufer sind Unternehmen der U. SE-Gruppe. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die durch Tochtergesellschaften der U. AG 2010 von der U. SE erworbenen VerkehrswegeC3- und C3stoffaktivitäten sowie drei Gesellschaften zu einem überhöhten Preis erworben wurden. Dadurch ist der U. AG zum Vorteil der U. SE ein Vermögensschaden entstanden, der zu ersetzen ist."

13.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. g) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des von der U. SE veranlassten Erwerbs von drei Grundstücken der F. M. GmbH im Jahr 2011 zu einem überhöhten Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. g) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren K1 S1, Q3 L5 und Mag. N2 L6. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb von drei Grundstücken der F. M. GmbH 2011 zu einem überhöhten Kaufpreis.

2011 hat die U. AG von der zur U. SE-Gruppe gehörenden F. M. GmbH drei Grundstücke zu einem Kaufpreis von 2,6 Mio. Euro erworben. In der Vergangenheit hatte die F. M. GmbH diese Grundstücke der F. M. Z. GmbH entgeltlich zur Nutzung überlassen. Die F. M. Z. GmbH wurde 2010 von der U. SE erworben. Bei den Grundstücken handelt es sich angabegemäß um betriebsnotwendige Grundstücke der F. M. Z. GmbH. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die U. AG 2011 die Grundstücke (mittelbar) von der U. SE nicht zu einem marktgerechten, sondern zu einem überhöhten Preis erworben hat. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der U. AG zum Vorteil der U. SE ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

14.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. g) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des von der U. SE veranlassten Erwerbs von drei Grundstücken der F. M. GmbH im Jahr 2011 zu einem überhöhten Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. g) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. K2 M3 (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), B2 D1, E2 T1 (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), S2 O1 und G1 P1, Dr. U1 C (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG) und Dr. Q3 O2 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb von drei Grundstücken der F. M. GmbH 2011 zu einem überhöhten Kaufpreis.

2011 hat die U. AG von der zur U. SE-Gruppe gehörenden F. M. GmbH drei Grundstücke zu einem Kaufpreis von 2,6 Mio. Euro erworben. In der Vergangenheit hatte die F. M. GmbH diese Grundstücke der F. M. Z. GmbH entgeltlich zur Nutzung überlassen. Die F. M. Z. GmbH wurde 2010 von der U. SE erworben. Bei den Grundstücken handelt es sich angabegemäß um betriebsnotwendige Grundstücke der F. M. Z. GmbH. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die U. AG 2011 die Grundstücke (mittelbar) von der U. SE nicht zu einem marktgerechten, sondern zu einem überhöhten Preis erworben hat. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der U. AG zum Vorteil der U. SE ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

15.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. h) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des von der U. SE veranlassten Erwerbs der I1 L1 C1 GmbH von der U. SE-Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. h) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren K1 S1, Q3 L5 und Mag. N2 L6. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb der I1 L1 C1 GmbH von der U. SE-Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis.

Ende Dezember 2011 hat eine Tochtergesellschaft der U. AG, die U. B3 GmbH, die I1 L1 C1 GmbH ("L1 GmbH"), von der U. SE-Gruppe erworben. Der Kaufpreis betrug 30,0 Mio. Euro. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die U. AG die L1 GmbH zu einem nicht marktkonformen, überhöhten Preis erworben hat. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der U. AG ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

16.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. h) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des von der U. SE veranlassten Erwerbs der I1 L1 C1 GmbH von der U. SE-Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. h) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. K2 M3 (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), B2 D1, E2 T1 (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), S2 O1 und G1 P1, Dr. U1 C (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG) und Dr. Q3 O2 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb der I1 L1 C1 GmbH von der U. SE-Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis.

Ende Dezember 2011 hat eine Tochtergesellschaft der U. AG, die U. B3 GmbH, die I1 L1 C1 GmbH ("L1 GmbH"), von der U. SE-Gruppe erworben. Der Kaufpreis betrug 30,0 Mio. Euro. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die U. AG die L1 GmbH zu einem nicht marktkonformen, überhöhten Preis erworben hat. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der U. AG ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

17.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. i) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen nicht marktgerechter Darlehensvereinbarungen mit und des Verkaufs der E3 T2 a.s., Q/U1, an eine Tochtergesellschaft der E2J1E2 zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. i) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren K1 S1, Q3 L5 und Mag. N2 L6. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch von der U. SE veranlasste nicht marktgerechte Darlehensvereinbarungen mit und den Verkauf der F2 T2 a.s., Q/U1 ("E1T1Q1") an eine Tochtergesellschaft der E2J1E2 zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis.

E1T1Q1 war eine mittelbare 100%ige Tochtergesellschaft der U. AG. Sie ist im Straßen- und GleisC3 in der U2 Republik tätig. Sie hatte in den Jahren 2009-2012 bis zu ihrem Verkauf mit der U. a.s., U3 (ein Tochterunternehmen der U. SE) als Kreditgeber Darlehensverträge geschlossen. Diese beinhalteten eine kurzfristige Kreditgewährung für Betriebs- bzw. Investitionsbedürfnisse der E1T1Q1 von bis zu 2.000.000.000 CZK. Zum Jahreswechsel wurden die in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen Kredite jeweils glattgestellt und im Folgejahr neu ausgegeben. 2009 belief sich das Kreditvolumen der E1T1Q1 auf maximal 36,7 Mio. Euro, 2011 auf maximal 45,3 Mio. Euro und 2012 auf 40,2 Mio. Euro; die Zahlen für 2010 sind nicht bekannt.

2012 hat die U. AG die E1T1Q1 an eine Tochtergesellschaft der E2J1E2 - und damit an ein im Mehrheitsbesitz der U. SE stehendes Unternehmen - für 97,1 Mio. Euro veräußert. Der Verkauf an eine nahestehende Gesellschaft/Tochterunternehmen des herrschenden Unternehmens erfolgte mit einer Kaufpreisfestsetzung zum Nachteil der U. AG. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die U. AG bei dem Verkauf der E1T1Q1 einen zu niedrigen, nicht marktgerechten Kaufpreis erzielt hat. Ein Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der U. SE-Gruppe auf Basis einer marktgerechten Bewertung hätte einen höheren Verkaufspreis erzielt als er tatsächlich realisiert wurde. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären das Geschäft mit der U. SE-Gruppe nicht eingegangen. Dadurch ist der U. AG ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

18.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. i) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen nicht marktgerechter Darlehensvereinbarungen mit und des Verkaufs der E3 T2 a.s., Q/U1, an eine Tochtergesellschaft der E2J1E2 zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. i) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. K2 M3 (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), B2 D1, E2 T1 (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), S2 O1 und G1 P1, Dr. U1 C (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG) und Dr. Q3 O2 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch von der U. SE veranlasste nicht marktgerechte Darlehensvereinbarungen mit und den Verkauf der F2 T2 a.s., Q/U1 ("E1T1Q1") an eine Tochtergesellschaft der E2J1E2 zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis.

E1T1Q1 war eine mittelbare 100%ige Tochtergesellschaft der U. AG. Sie ist im Straßen- und GleisC3 in der U2 Republik tätig. Sie hatte in den Jahren 2009-2012 bis zu ihrem Verkauf mit der U. a.s., U3 (ein Tochterunternehmen der U. SE) als Kreditgeber Darlehensverträge geschlossen. Diese beinhalteten eine kurzfristige Kreditgewährung für Betriebs- bzw. Investitionsbedürfnisse der E1T1Q1 von bis zu 2.000.000.000 CZK. Zum Jahreswechsel wurden die in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen Kredite jeweils glattgestellt und im Folgejahr neu ausgegeben. 2009 belief sich das Kreditvolumen der E1T1Q1 auf maximal 36,7 Mio. Euro, 2011 auf maximal 45,3 Mio. Euro und 2012 auf 40,2 Mio. Euro; die Zahlen für 2010 sind nicht bekannt.

2012 hat die U. AG die E1T1Q1 an eine Tochtergesellschaft der E2J1E2 - und damit an ein im Mehrheitsbesitz der U. SE stehendes Unternehmen - für 97,1 Mio. Euro veräußert. Der Verkauf an eine nahestehende Gesellschaft/Tochterunternehmen des herrschenden Unternehmens erfolgte mit einer Kaufpreisfestsetzung zum Nachteil der U. AG. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die U. AG bei dem Verkauf der E1T1Q1 einen zu niedrigen, nicht marktgerechten Kaufpreis erzielt hat. Ein Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der U. SE-Gruppe auf Basis einer marktgerechten Bewertung hätte einen höheren Verkaufspreis erzielt als er tatsächlich realisiert wurde. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären das Geschäft mit der U. SE-Gruppe nicht eingegangen. Dadurch ist der U. AG ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

19.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. j) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des durch die U. SE veranlassten Verkaufs der L2 V1 AG an die J2 M1 GmbH zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. j) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren K1 S1, Q3 L5 und Mag. N2 L6. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Verkauf der L2 V1 AG ("L3") an die J2 M1 GmbH zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis.

Im Jahr 2012 hat die U. AG die überwiegend im DeponieC3 tätige L3 für 51,4 Mio. Euro an die R2 M1 GmbH, ein Konzernunternehmen der U. SE, veräußert (vgl. Geschäftsbericht 2012, S. 71; Geschäftsbericht 2013, S. 78). Der Verkauf der L3 diente - wie auch der Verkauf der E1T1Q1 - der Finanzierung der Übernahme von Beteiligungen der U. SE, die diese in die E2J1E2 eingelegt hat (vgl. Antrag lit. d) und e)). Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die U. AG beim Verkauf ihrer 100%-Beteiligung an der L3 an die R2 M1 GmbH einen zu niedrigen, nicht marktgerechten Verkaufspreis erzielte, bzw. dass bei einem Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der U. SE ein besserer Verkaufspreis hätte erzielt werden können, als bei der konzerninternen Transaktion. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der U. AG ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

20.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. j) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des durch die U. SE veranlassten Verkaufs der L2 V1 AG an die J2 M1 GmbH zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. j) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der U. AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der U. AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. K2 M3 (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), B2 D1, E2 T1 (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), S2 O1 und G1 P1, Dr. U1 C (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG) und Dr. Q3 O2 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der U. AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Verkauf der L2 V1 AG ("L3") an die J2 M1 GmbH zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis.

Im Jahr 2012 hat die U. AG die überwiegend im DeponieC3 tätige L3 für 51,4 Mio. Euro an die R2 M1 GmbH, ein Konzernunternehmen der U. SE, veräußert (vgl. Geschäftsbericht 2012, S. 71; Geschäftsbericht 2013, S. 78). Der Verkauf der L3 diente - wie auch der Verkauf der E1T1Q1 - der Finanzierung der Übernahme von Beteiligungen der U. SE, die diese in die E2J1E2 eingelegt hat (vgl. Antrag lit. d) und e)). Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die U. AG beim Verkauf ihrer 100%-Beteiligung an der L3 an die R2 M1 GmbH einen zu niedrigen, nicht marktgerechten Verkaufspreis erzielte, bzw. dass bei einem Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der U. SE ein besserer Verkaufspreis hätte erzielt werden können, als bei der konzerninternen Transaktion. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der U. AG ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

II. 1. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015, wonach die Abwahl des satzungsmäßigen Versammlungsleiters Dr. C abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 vor der Abstimmung über die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 folgenden Beschluss gefasst hat:

"Der satzungsmäßige Versammlungsleiter Herr Dr. U1 C wird mit sofortiger Wirkung abgewählt."

3. Es wird festgestellt, dass die Nichtzulassung der Abstimmung über den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 durch den Versammlungsleiter Dr. U1 C in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 rechtswidrig war und die Klägerin T. AG in ihren Rechten verletzt hat.

Der Streithelfer der Klägerin T. AG hat sich dem Antrag der Klägerin T. AG zu Ziffer I. angeschlossen.

Die Beklagte und deren Streithelferin zu 5) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse verteidigt und dazu die Auffassung vertreten, ein Stimmverbot habe für ihre Streithelferin zu 5) nicht bestanden, die getrennte Abstimmung sei unproblematisch möglich gewesen.

Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, die von der Klägerin T. AG erstrebten Beschlüsse seien überdies rechtswidrig, weil die Beschlussanträge mangels Verlesung unter Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip zur Abstimmung gestellt worden seien. Dazu hat sie behauptet, die geänderte Fassung des Ergänzungsverlangens hätten die Bevollmächtigten der Klägerin T. AG und der VHW ihr erst am Tage vor der Hauptversammlung, nämlich im Laufe des Nachmittags des 18.06.2015, übermittelt. Diese Fassung habe den Teilnehmern der Hauptversammlung am 19.06.2015 aus Zeitgründen dann nur noch durch Auslage auf der Hauptversammlung selbst zugänglich gemacht werden können. Der vom Vorstandsmitglied der Klägerin T. AG T1 gestellte Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt 7 habe auf den ihr - der Beklagten - am 18.06.2015 schriftlich übermittelten Beschlussvorschlag Bezug genommen.

Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, die Hauptversammlung habe zu Recht mit den Stimmen der Klägerin U. SE als Mehrheitsaktionärin die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7 Ziffer I lit. a) - j) abgelehnt, weil es jeweils um die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten gegangen sei. Der gerichtlich bestellte Versammlungsleiter habe die Hauptversammlung auf Antrag ihrer Streithelferin über eine Beschlussfassung getrennt nach Anspruchsgegnern abstimmen lassen dürfen. Die Klägerin U. SE, ihre Streithelferin zu 5), habe weder bei der Abstimmung über den Verfahrensantrag, noch bei den nachfolgenden Abstimmungen über die jeweilige Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten einem Stimmverbot unterlegen, und diese habe es als Mehrheitsaktionärin nicht hinnehmen müssen, durch die Zusammenfassung aller Anspruchsgrundlagen und Anspruchsgegner zu einem einzigen Beschlussantrag auch insoweit von der Beschlussfassung ausgeschlossen zu sein, als es um Ansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten gegangen sei, andernfalls sie doppelt benachteiligt wäre. Der gerichtlich bestellte Versammlungsleiter sei berechtigt gewesen, die Hauptversammlung über den Verfahrensantrag auf getrennte Beschlussfassung nach Anspruchsgegnern abstimmen zu lassen.

Weiter hat die Beklagte die Auffassung vertreten, das Stimmverbot des § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG könne über seinen klaren Wortlaut hinaus nicht ausgedehnt werden. Es liege auch keine von ihrer Streithelferin zu 5) oder von ihren Organen gemeinsam begangenen Pflichtverletzung vor: Dem Vorstand der Beklagten werfe die Klägerin T. AG jeweils eine Verletzung seiner Pflichten nach § 93 AktG durch Abschluss der jeweiligen Transaktion vor. Schon beim Aufsichtsrat der Beklagten sei die angebliche Pflichtverletzung jeweils eine andere. In Bezug auf die Streithelferin zu 5) sei der Vorwurf zu jeder Transaktion in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein anderer. Es gehe insoweit weder um den Abschluss der Geschäfte, noch um eine Verletzung der Aufsichtspflichten, sondern jeweils um die angeblich rechtswidrige Veranlassung nachteiliger Maßnahmen ohne Nachteilsausgleich nach § 317 AktG.

Weiter hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der positive Beschlussfeststellungsantrag zu den gegen ihren Vorstand und ihren Aufsichtsrat gerichteten Beschlüssen gemäß den Beschlussvorschlägen zu Tagesordnungspunkt 7 Ziffer I lit. a) bis lit. j) sei im Übrigen schon deshalb unbegründet, weil diesen Beschlüssen eine nicht ordnungsgemäße Antragstellung zugrunde liege. Die Beschlussanträge seien unter Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip zur Abstimmung gestellt worden, weil der Versammlungsleiter die Beschlussanträge nicht verlesen habe. In der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.07.2015 seien bezüglich Tagesordnungspunkt 7 Beschlussanträge gestellt worden, die inhaltlich deutlich von den am 12.05.2015 bekannt gemachten Tagesordnungspunkten abgewichen seien.

Zwar könne davon ausgegangen werden, dass die geänderten Beschlussanträge zumindest noch dem Gegenstand der Tagesordnung unterfielen, dies ändere aber nichts daran, dass ein Beschlussantrag in der Hauptversammlung grundsätzlich ausdrücklich und mündlich gestellt werden müsse, wogegen verstoßen worden sei. Insbesondere die ersatzlose Streichung von Tagesordnungspunkt 7 Ziffer I lit. c) des ursprünglichen Beschlussvorschlags habe zur Folge gehabt, dass sich in dem geänderten Beschlussvorschlag die Nummerierung deutlich verändert habe. Der Versammlungsleiter habe lediglich die Ziffer 7 mit dem jeweiligen Buchstaben zur Abstimmung gestellt, ohne deutlich zu machen, über welchen Sachverhalt die Hauptversammlung jeweils abgestimmt habe. Die Beklagte hat insoweit behauptet, dass infolgedessen zahlreiche Aktionäre tatsächlich gar nicht gewusst hätten, worüber sie konkret abgestimmt hätten. Angesichts des dargelegten Durcheinanders der Buchstaben sei für die Aktionäre nicht klar gewesen, über welchen Einzelkomplex jeweils abgestimmt worden sei. In der zur Abstimmung gestellten Form habe der Beschlussantrag den Teilnehmern der Hauptversammlung erstmals in der Hauptversammlung vorgelegen, und eine bloße Bezugnahme auf den im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunkt sei daher nicht möglich gewesen.

Weiter hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Ersatzansprüche, die von dem besonderen Vertreter verfolgt werden sollten, seien teilweise verjährt. Entscheidend sei jedoch, dass etwaige Ersatzansprüche nicht hinreichend dargelegt seien. Es fehle an einer ausreichenden Begründung. Es müsse zumindest ein Anfangsverdacht für das Bestehen solcher Ersatzansprüche dargelegt werden. Anträge auf die Geltendmachung von Schadensersatz ins Blaue hinein seien unzulässig. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für ein haftungsbegründendes Verhalten der jeweiligen Anspruchsgegner. Der bloße Hinweis auf zwischen dem abhängigen und dem herrschenden Unternehmen erfolgte Transaktionen genüge nicht. Der Sache nach handele es sich um einen verkappten Sonderprüfungsantrag. Der besondere Vertreter müsse nämlich erst die Ansprüche im Einzelnen ermitteln, bevor er sie geltend machen könne.

Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dass ein Grund für die Abwahl des Herrn Dr. C als Versammlungsleiter nicht vorgelegen habe. Dem Versammlungsleiter komme ein Prüfungsrecht zu, er müsse Sorge dafür tragen, dass keine gesetzes-, satzungswidrigen oder rechtsmissbräuchlichen Beschlüsse gefasst würden, und das ihm zustehende Prüfungsrecht habe er bezogen auf den Tagesordnungspunkt (TOP) 9 rechtmäßig ausgeübt, da es an der erforderlichen Konkretisierung (Anfangsverdacht für eine Pflichtverletzung) gefehlt habe. Der Versammlungsleiter sei auch keinem massiven Interessenkonflikt oder Stimmverbot unterlegen. Dadurch, dass er den Beschlussvorschlag der Klägerin T. AG zu TOP 9 nicht zur Abstimmung gestellt habe, habe er keine Entscheidung darüber getroffen, ob Ansprüche bestünden oder nicht, und selbst wenn der Antrag zur Abstimmung gestellt worden wäre und eine Mehrheit gefunden hätte, wäre noch die Prüfung durch den besonderen Vertreter vorzunehmen gewesen.

2. Das Landgericht hat mit seinem am 14.01.2016 verkündeten Urteil (Bl. 159 ff. d. A.) die Klage bezogen auf die Klageanträge zu Ziffer I und zu Ziffer II Nr. 3 abgewiesen.

Den Beschluss der Hauptversammlung vom 19.06.2015, wonach die Abwahl des satzungsmäßigen Versammlungsleiters Dr. C abgelehnt wurde, hat das Landgericht für nichtig erklärt.

Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 vor der Abstimmung über die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 folgenden Beschluss gefasst hat: "Der satzungsmäßige Versammlungsleiter Herr Dr. C wird mit sofortiger Wirkung abgewählt."

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I gelte, dass die angefochtenen, ablehnenden Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7 rechtmäßig seien. Dabei könne offenbleiben, ob für die Klägerin U. SE, die Streithelferin zu 5) der Beklagten, bei der Abstimmung über die Anträge betreffend die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Organe der Beklagten ein Stimmverbot bestanden habe oder nicht. Die ablehnenden Beschlüsse erwiesen sich nämlich aus anderen Gründen als richtig, weil den Anträgen zu TOP 7 die erforderliche Konkretisierung der darin angeführten Ersatzansprüche fehle, so dass die Beschlüsse, wären sie antragsgemäß zustande gekommen, anfechtbar gewesen wären.

Das Landgericht hat insofern die Auffassung vertreten, dass für eine Beschlussfassung nach § 147 Abs. 1 AktG für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für ein schadenersatzbegründendes Verhalten des in Anspruch zu nehmenden Haftungsschuldners bestehen müssten und es nicht ausreiche, wenn - wie im zur Entscheidung anstehenden Fall - lediglich gleichsam ins Blaue hinein ein haftungsbegründendes Verhalten der in Aussicht genommenen Haftungsschuldner ohne jeglichen konkreten Anhaltspunkt behauptet werde. Der Verzicht auf ein solches, vordergründig den Wortlaut des § 147 Abs. 1 AktG einschränkendes Merkmal würde das System des MinderheitenscL3zes dem §§ 147, 142 AktG sowie der §§ 311 ff. AktG negieren. Der Regelungsgehalt des § 147 AktG sowie seine Voraussetzungen könnten nicht ohne Berücksichtigung des § 142 AktG wie auch der MinderheitenscL3zregeln im faktischen Konzern (§ 311 ff. AktG) bestimmt werden. Bereits die Existenz des § 142 AktG zeige, dass es bei § 147 AktG um die Geltendmachung bereits bekannter Ansprüche gehe. Wollte man nämlich dem besonderen Vertreter nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG eine umfassende Prüfungskompetenz des Inhalts zuerkennen, erst im Einzelnen die Voraussetzungen der in § 147 Abs. 1 AktG aufgeführten Ansprüche zu ermitteln, würde es der Regelung des § 142 AktG nicht bedürfen, und das Institut des Sonderprüfers wäre überflüssig; der besondere Vertreter in § 147 Abs. 2 S. 1 AktG wäre zugleich Sonderprüfer. Dieses Ergebnis werde bestätigt durch die Existenz der Sechsmonatsfrist in § 147 Abs. 1 S. 2 AktG. Wenn auch nur im Sinne einer Sollvorschrift gehe der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs bei § 147 AktG bereits weitestgehend geklärt seien und eine der Geltendmachung vorangehende Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen nicht erforderlich sei. Die Frist von sechs Monaten sei nämlich bei komplexen Sachverhalten in aller Regel nicht einzuhalten. Überdies ergebe sich die Richtigkeit dieses Verständnisses aus den unterschiedlichen Voraussetzungen für die Herbeiführung eines Beschlusses zur Bestellung von Sonderprüfern sowie eines Beschlusses nach § 147 AktG.

Während nämlich im Falle von § 147 AktG in § 136 AktG ausdrücklich ein Stimmverbot für den Aktionär vorgesehen sein, gegen den ein Anspruch geltend gemacht werden solle, existiere eine solche Regelung im Falle des § 142 AktG nicht. Dies bedeute, dass unter Umständen Minderheitsaktionäre in der Hauptversammlung mit ihrem Begehren, einen Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern herbeizuführen, scheitern würden, während der Beschluss nach § 147 AktG wegen des Stimmverbots allein mit den Stimmen der Minderheitsaktionäre herbeigeführt werden könnte - wie im vorliegenden Fall. Dieses auf den ersten Blick widersprüchliche Ergebnis sei nur dann erklärbar, wenn man für Anträge nach § 147 AktG ein zusätzliches Erfordernis verlange. Das Verhältnis der §§ 147 und 142 AktG habe Auswirkungen auch auf die an einen Beschluss nach § 147 AktG zu stellenden Anforderungen. Dabei gehe es zum einen um die hinreichende Bestimmtheit des Beschlussantrags, die es ermöglichen solle, festzustellen, ob der später von dem besonderen Vertreter geltend gemachte Anspruch mit demjenigen identisch sei, der Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses sei. Insoweit bestünden vorliegend keine Bedenken, denn die Anknüpfung in den Beschlussanträgen an bestimmte konzerninterne Geschäfte und die Benennung der potentiellen Anspruchsgegner dürften hinreichend sicher die Feststellung ermöglichen, ob die später von dem Streithelfer zu 2) der Beklagten geltend zu machenden Ansprüche hiermit identisch seien.

Erforderlich sei aber darüber hinaus, dass die Beschlussfassung auf der Grundlage eines Sachverhalts erfolge, aus dem sich der geltend zu machende Anspruch schlüssig ergebe, jedenfalls aber eine konkrete Wahrscheinlichkeit hierfür bestehe. Komme nämlich dem besonderen Vertreter allein die Aufgabe zu, einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch geltend zu machen, so müsse dieser Anspruch in seinen wesentlichen Elementen bekannt sein, also nach Gläubiger, Schuldner und Anspruchsgrund, wozu bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen pflichtwidrigen schädigenden Verhaltens zumindest auch ein Sachverhalt gehöre, aus dem sich eben diese Pflichtwidrigkeit und der Schaden ergäben. Sei Letzteres nicht bekannt, stelle das Gesetz, wie ausgeführt, die Möglichkeit einer Sonderprüfung zur Verfügung. Für einen Beschluss nach § 147 AktG sei dann grundsätzlich kein Raum. Dass die Herbeiführung einer Sonderprüfung unter Umständen an den Mehrheitsverhältnissen scheitere - § 136 AktG gelte nicht -, sei als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich auch daraus, dass selbst im Rahmen des § 142 AktG erforderlich sei, dass der Antragsteller Tatsachen vortrage, die den Verdacht rechtfertigten, dass bei dem zum Gegenstand des Antrags gemachten Vorgang Unredlichkeiten vorgekommen oder Gesetz oder Satzung grob verletzt worden seien, und daran fehle es.

Zugesprochen hat das Landgericht das Begehren hinsichtlich der Anträge zu Ziffer II. Nr. 1 und Nr. 2. Der satzungsmäßige Versammlungsleiter Dr. C habe die Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 der Hauptversammlung vom 19.06.2015 nicht leiten dürfen, weil er befangen gewesen sei, denn die Schadensersatzansprüche, wegen derer die Minderheitsaktionäre die Durchführung einer Sonderprüfung sowie vor allem einen Beschluss nach § 147 Abs.1 AktG hätten herbeiführen wollten, hätten sich auch gegen ihn als Anspruchsgegner richten sollen. Aus diesem Grund habe ein wichtiger Grund für seine Abwahl als Versammlungsleiter bestanden und auch die Mehrheitsaktionärin, die Streithelferin zu 5) der Beklagten sei aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten, für eine Abwahl zu stimmen, so dass bei rechtmäßigem Verhalten der mit dem positiven Beschlussfeststellungsantrag zu Ziffer II Nr. 2 angeführte Beschluss zustande gekommen wäre.

Weiter hat das Landgericht ausgeführt, für die Frage des wichtigen Grundes für die Abwahl des satzungsmäßigen Versammlungsleiters gälten dieselben Erwägungen. Stehe fest, dass der Versammlungsleiter seine Pflicht nicht erfüllen könne oder wolle, sei er als Versammlungsleiter nicht (mehr) geeignet und es liege ein wichtiger Grund für seine Abwahl vor. Es habe auf der Hand gelegen, dass der zu Neutralität verpflichtete Aufsichtsratsvorsitzende Dr. C als Vorsitzender des Vorstands der Streithelferin der Beklagten sein Amt als Versammlungsleiter zu den in Rede stehenden Tagesordnungspunkten nicht unvoreingenommen habe ausüben können, weil er selbst Anspruchsgegner der von der Klägerin T. AG behaupteten Ersatzansprüche habe seien sollen.

Den Klageantrag zu Ziffer II. Nr. 3 hat das Landgericht mit der Begründung, dass es eine derartige isolierte Feststellungsklage nicht gebe, als unzulässig abgewiesen. Der Klägerin T. AG stünden im Übrigen andere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

3. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Klägerin T. AG insoweit Berufung eingelegt, als die Klage abgewiesen worden ist.

Die Beklagte - unterstützt von der Streithelferin zu 5) - hat ihrerseits insoweit Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt, als das Landgericht dem Klageantrag zu Ziffer II. 1 und dem Klageantrag zu Ziffer II. 2 stattgegeben hat.

Die Klägerin T. AG verfolgt mit ihrem Rechtsmittel weiter die Feststellung des Zustandekommens der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7, soweit diese in der Hauptversammlung vom 19.06.2015 abgelehnt wurden.

Sie meint, die Bezeichnung eines konkreten Lebenssachverhalts sei ausreichend und weitergehende "tatsächliche Anhaltspunkte" seien nicht erforderlich. Zwischen Sonderprüfung und Anspruchsdurchsetzung nach § 147 AktG gebe es keine Stufenverhältnis in dem Sinne, dass einem Antrag nach § 147 AktG zur Konkretisierung der Ansprüche zwingend eine Sonderprüfung vorauszugehen habe. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass die gesetzlichen Aktionärsrechte der §§ 142 ff. AktG nahezu entwertet würden, insbesondere in der für Minderheitsaktionäre besonders gefährlichen Situation der faktischen Konzernierung.

Die Klägerin T. AG meint, die Klägerin U. SE, die Streithelferin zu 5) der Beklagten, habe auch bei der Abstimmung über die Ansprüche, die gegen die Verwaltungsmitglieder der Beklagten gerichtet sein, einem Stimmverbot unterlegen. Der unmittelbare sachliche Zusammenhang zwischen Ansprüchen gegen diese und deren Organmitglieder einerseits sowie Ansprüchen gegen die Organmitglieder der Beklagten andererseits liege auf der Hand. Der Vorwurf laute in allen Fällen, dass der Vorstand der Beklagten auf Veranlassung der Mehrheitsaktionärin für die Beklagte wirtschaftlich ungünstige Transaktionen vorgenommen bzw. diesen zugestimmt habe, der Aufsichtsrat hingegen nicht eingeschritten sei. Damit handelt es sich genau um den Fall eines auf einer gemeinsamen Pflichtverletzung beruhenden Anspruchs. Eine Aufspaltung bzw. Aufteilung der Abstimmung nach Anspruchsgegnern habe nicht erfolgen dürfen. Der Versammlungsleiter sei verpflichtet, Verfahrensentscheidungen über die Konzentration bzw. die Entflechtung von Abstimmungsvorgängen selbst zu treffen, er könne sie nicht, auch nicht punktuell, auf die Hauptversammlung delegieren.

Weiter ist die Klägerin T. AG der Auffassung, der Beschlussvorschlag sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Eine Verlesung des gesamten Beschlusswortlauts sei rechtlich nicht erforderlich, vielmehr ausreichend, dass auf den in der Hauptversammlung schriftlich vorliegenden Beschlusstext Bezug genommen worden sei. Der Beschlussvorschlag sei objektiv eindeutig gewesen, kein anwesender Teilnehmer habe dem Prozess widersprochen. Sie behauptet, dass sowohl bei der Stellung des Beschlussantrags als auch unmittelbar vor Durchführung der Abstimmung zu TOP 7 ein Verweis des Versammlungsleiters auf die aktualisierten und in der Hauptversammlung ausliegenden Beschlussvorschläge erfolgt sei. Vor Eintritt in den Abstimmungsvorgang habe der Versammlungsleiter insoweit nochmals ausdrücklich nachgefragt, ob gegen einen Verzicht auf die Verlesung des geänderten Vorschlags Einwände bestünden.

Sie vertritt die Auffassung, die Zurückweisung des Beschlussantrags zu Tagesordnungspunkt (TOP) 9 sei rechtswidrig gewesen sei. Der Antrag zu TOP 9 sei mit der unter TOP 7 Ziffer I. beschlossenen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht deckungsgleich. Die Feststellungsklage sei zulässig, da nur so eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet sei.

Der Streithelfer der Klägerin T. AG meint, das angegriffene Urteil verletze insoweit geltendes Recht, als das Landgericht den Klageantrag zu Ziffer I. abgewiesen habe. Die zurückweisenden Hauptversammlungsbeschlüsse beruhten auf einer Missachtung des Stimmverbotes. Unter TOP 7 gehe es gerade um die Durchsetzung konzernrechtlicher Haftungsansprüche insbesondere nach § 317 AktG gegen den Großaktionär und gegen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der geschädigten Gesellschaft.

Die vom Landgericht geforderten und verneinten tatsächlichen Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten seien schlüssig dargetan. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der geltend zu machenden Ersatzansprüche dürfe kein Gegenstand des Prozesses über die Anfechtung der Beschlussfassung zum "Ob" der Geltendmachung sein.

Die Klägerin T. AG beantragt

unter Ziffer I die Abänderung des Urteils des Landgerichts L. vom 14.01.2016, Az. 91 O 31/15 dergestalt, dass dem klageweise erstinstanzlich geltend gemachten Klageanspruch stattgegeben wird; ferner,

dass - Ziffer II - festgestellt wird, dass die Nichtzulassung der Abstimmung über den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 durch den Versammlungsleiter Dr. U1 C in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 rechtswidrig war und sie - die Klägerin T. AG - in ihren Rechten verletzt hat;

die Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils (Antrag zu Ziffer III).

Der Streithelfer der Klägerin T. AG beantragt,

der Anfechtungs- -und Beschlussfeststellungsklage bezogen auf die zu Ziffer I gestellten Anträge unter Abänderung des Urteils des Landgerichts L. vom 14. Januar 2016, Aktenzeichen 91 O 31/15, stattzugeben;

den auf Zurückweisung der Nebenintervention gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Beklagte und deren Streithelferin zu 5) beantragen jeweils,

1) die Berufung der Klägerin T. AG zurückzuweisen;

2) unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts L. die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin T. AG ihrerseits beantragt,

die Berufung der Beklagten sowie deren Streithelferin zurückzuweisen.

Die Beklagte vereidigt die Entscheidung des Landgerichts, soweit dieses die Klage (bezogen auf Ziffer I des Klageantrags) abgewiesen hat und vertritt - insofern weitergehend - die Auffassung, das Landgericht habe die Klage insgesamt abweisen müssen: Auch der Klageantrag betreffend die Abwahl des Versammlungsleiters sei unbegründet.

Zum Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen den Parteien behauptet sie, die Klägerin T. AG habe die Beteiligung aufgeC3t, um im Falle eines ‚Squeeze - Out‘ oder des Abschlusses eines Beherrschungsvertrages zu wirtschaftlich vorteilhaften Bedingungen ausscheiden zu können. Nachdem sich diese Spekulation der Klägerin T. AG nicht realisiert habe, suche sie seit einiger Zeit einen anderen Weg, um die Rendite ihres Investments zu verbessern.

Die Klägerin T. AG sei auf das Ansinnen eines Aktientausches nicht eingegangen versuche, Druck aufzuC3en, um sie zu einem Angebot zu veranlassen. Allein diesem Zweck dienten die von der Klägerin T. AG beantragten Ergänzungsverlangen und die beantragte Einsetzung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Versammlungsleiter sowohl bei der mündlichen Antragstellung, als auch bei der Abstimmung sowie der Feststellung der Beschlussfassung auf die geänderten Beschlussvorschläge ausdrücklich Bezug genommen habe. Es fehle ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Beschlussantrag zu TOP 7. Dazu behauptet sie, der gerichtlich bestellte Versammlungsleiter Dr. X habe nur in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der Beschlussvorschläge in der Versammlung ausliege, ohne dass er klargestellt habe, dass es sich dabei nicht um die ursprüngliche Fassung, sondern um die veränderte Fassung handelt. Es habe lediglich einen allgemeinen Hinweis des Versammlungsleiters Dr. X gegeben. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses habe der Versammlungsleiter dann eine nachträgliche Konkretisierung vorgenommen, indem er zusätzlich jeweils schlagwortartig angegeben habe, worüber die Hauptversammlung seiner Meinung nach abgestimmt habe.

Die Beklagte meint, dass tatsächliche Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der in den angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüssen genannten Anspruchsgegner weder vorgetragen noch sonst ersichtlich seien. Ein ausreichend bestimmter Antrag nach § 147 AktG liege nicht vor. Die positive Beschlussfeststellungsklage in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat sei jeweils schon deshalb abzuweisen, weil insoweit ein rechtmäßiger ablehnender Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vorliege. Die Klägerin T. AG unterliege insoweit keinem Stimmverbot nach § 136 Abs. 1 S. 1 AktG. Es gehe nicht um gemeinschaftlich begangene Pflichtverletzungen von Vorstand der Beklagten, Aufsichtsrat der Beklagten und der Streithelferin zu 5). Der Klägerin T. AG stehe das Zulassungsverfahren als Kontroll- und Überwachungsinstrument zur Verfügung.

Weiter vertritt die Beklagte die Auffassung, der gerichtlich bestellte Versammlungsleiter habe die Hauptversammlung zu Recht über den Verfahrensantrag der Streithelferin der Beklagten abstimmen lassen, da die Hauptversammlung stets über die Aufteilung eines Sammelbeschlusses entscheiden könne. Weder habe ein wichtiger Grund zur Abwahl des Versammlungsleiters vorgelegen, noch habe eine Verpflichtung zu dessen Abwahl bestanden. Die abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts stelle keinen wichtigen Grund zur Abwahl dar, und der Versammlungsleiter Dr. C sei berechtigt gewesen, die Beschlussvorschläge der Klägerin T. AG zu TOP 9 nicht zur Abstimmung zu stellen. Der Beschlussantrag zu TOP 9 sei nicht hinreichend konkretisiert gewesen, er sei zudem redundant gewesen, da er im Ergebnis bereits durch die Beschlussanträge zu TOP 7 abgedeckt gewesen sei.

III.

A. Die Berufung der Streithelfer der Beklagten im Verfahren - Az. 18 U 19/16 - OLG L. (= Az. 91 O 30/15 LG L.) hat Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511 ff. ZPO.

a) Die Streithelferin zu 1) der Beklagten, die Streithelferin zu 3) der Beklagten und die Streithelferin zu 4) der Beklagten sind als deren Aktionärinnen berechtigt, Rechtsmittel einzulegen, dies im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und die Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.09.2009 - 4 U 149/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13).

b) Daneben ist (auch) der Streithelfer zu 2) der Beklagten, als Nebenintervenient berechtigt, Rechtsmittel einzulegen:

Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitreten.

Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung beitreten, der ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. Der besondere Vertreter hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Gesellschaft im Anfechtungsprozess gegen seine Bestellung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

(1) Der Beitritt ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der besondere Vertreter als Organ nicht parteifähig wäre. Zwar müssen die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen, zu denen die Parteifähigkeit gehört, auch in der Person des Nebenintervenienten vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - II ZB 19/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 362; Beschluss vom 12. Juli 2012 - VII ZB 9/12, BGHZ 194, 68 Rn. 6) und der besondere Vertreter wird im Rahmen seines Aufgabenkreises als Organ der Gesellschaft angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179; Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 225/08, ZIP 2011, 2195; Beschluss vom 18. Juni 2013 - II ZA 4/12, ZIP 2013, 1467 Rn. 3). Der Beitritt setzt aber keine der Anfechtungsbefugnis entsprechende besondere aktienrechtliche "Nebeninterventionsbefugnis" voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 17 f.; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 7).

Der Streithelfer zu 2) der Beklagten ist als natürliche Person parteifähig (§ 50 ZPO). Ob er beim Beitritt im Rahmen der ihm als besonderem Vertreter zugewiesenen Aufgaben als Organ oder Organmitglied handelte, ist für seine Rechts- und Parteifähigkeit ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - II ZB 19/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14). Bei Organen, die nur aus einer natürlichen Person bestehen, bedarf es der Unterscheidung zwischen Organ und Organmitglied nicht. Soweit ein Organmitglied ein rechtliches Interesse geltend machen kann, kann dieses auch gerade auf seiner Organstellung beruhen (BGH, a. a. O.; vgl. zum Aufsichtsratsmitglied BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - II ZB 1/11, ZIP 2013, 483 Rdnr. 13).

(2) Der Anfechtungsrechtsstreit wird auch zwischen anderen Personen geführt. Nach § 66 Abs. 1 ZPO setzt die Nebenintervention einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Ob der gesetzliche Vertreter einer Partei nicht Dritter ist und daher nicht beitreten kann, kann auch hier offenbleiben. Der besondere Vertreter tritt vorliegend nicht als gesetzlicher Vertreter der beklagten Gesellschaft auf. Er ist nur insoweit gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, als seine Befugnis reicht, Ersatzansprüche gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats im Namen der Gesellschaft zu verfolgen, die ein abgespaltener Teil der umfassenden gesetzlichen Vertretungsmacht des Vorstands ist (BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - II ZB 19/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179).

Im Anfechtungsstreit um seine Bestellung vertritt er die Gesellschaft nicht; sie wird vielmehr durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (§ 246 Abs. 2 Satz 2 AktG). Eine Vertretung im Anfechtungsprozess widerspricht der gesetzlichen Regelung in § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG und steht mit den beschränkten Aufgaben des besonderen Vertreters, Ersatzansprüche geltend zu machen, nicht in Einklang (BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - II ZB 19/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16).

(3) Das Interventionsinteresse des besonderen Vertreters folgt aus der Gestaltungswirkung einer Entscheidung, die seine Bestellung und die Entscheidung für eine Verfolgung von Ersatzansprüchen für nichtig erklärt. Bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsklagen kommt wegen der Gestaltungswirkung des § 241 Nr. 5 AktG eine Nebenintervention desjenigen Dritten in Betracht, der von der Nichtigerklärung betroffen ist (vgl. BGH,Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 98/75, BGHZ 68, 81, 85; Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rdnr. 8).

Die Nichtigerklärung des Bestellungsbeschlusses und des Beschlusses über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen betrifft den besonderen Vertreter unmittelbar, weil er sein Amt und seinen Auftrag verliert. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufgabe des besonderen Vertreters nicht die Verteidigung von Hauptversammlungsbeschlüssen, sondern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist. Für das rechtliche Interesse reicht es aus, dass die Gestaltungswirkung der Nichtigerklärung ihn und sein Amt berührt. Mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung des Bestellungsbeschlusses verliert er die Befugnis, für die Gesellschaft Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - II ZB 19/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19).

Die Nebenintervention des Streithelfers der Klägerin U. SE, also des Vorstands der Beklagten, ist zulässig. Das rechtliche Interesse ergibt sich aus der Anfechtungsbefugnis des Vorstands nach § 245 Nr. 4 AktG, denn er hat für die Rechtmäßigkeit des Korporationshandelns zu sorgen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - II ZR 142/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 45).

2. Die Berufung ist auch begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung, § 513 ZPO.

a) Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft, §§ 241 ff. AktG. Die Beklagte wird zutreffend durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten, § 246 Abs. 2 S. 2 AktG.

b) Die Anfechtungsklage ist aber nicht begründet, da eine Verletzung des Gesetzes oder der Satzung nicht vorliegt, § 243 Abs. 1 AktG.

(1) Die Klägerin U. SE ist als Aktionärin der Beklagten befugt, Beschlüsse der Hauptversammlung anzufechten, § 245 Abs. 1 AktG. Der Umstand, dass sie nach § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG bei der Beschlussfassung von der Ausübung ihres Stimmrechts ausgeschlossen war, lässt die Anfechtungsbefugnis unberührt, da auch derjenige, der wegen einer ansonsten drohenden Interessenkollision einem Stimmverbot unterliegt, die Möglichkeit haben muss, die Rechtsmäßigkeit des ohne ihn gefassten Beschlusses überprüfen zu lassen (vgl. OLG München, Urteil vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 25).

(2) Die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG ist eingehalten.

(3) Der von der Hauptversammlung der Beklagten gefasste Beschluss ist allerdings formell rechtmäßig, so dass ein Anfechtungsgrund nach § 243 Abs. 1 AktG in Form eines Verfahrensverstoßes nicht vorliegt.

aa) Soweit die Klägerin U. SE rügt, dass gegen das Mündlichkeitsprinzip verstoßen worden sei, da der der Beschlussfassung zugrunde liegende Beschlussantrag nicht verlesen worden sei, und soweit sie weiter rügt, dass die Veröffentlichung im Bundesanzeiger (Bl. 19 AH I) nicht ausreichend sei, da die Formulierung fehle: "Die Hauptversammlung beschließt", greift dieser Einwand nicht durch.

Der Charakter als Beschlussvorlage ergibt sich aus dem übrigen Inhalt des im Bundesanzeiger veröffentlichten Textes, und es ist in der Hauptversammlung diskutiert worden, dass eine Beschlussfassung erfolgen soll. Die Antragstellung kann durch Bezugnahme auf den im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschlussvorschlag bzw. den den Aktionären im Wortlaut vorliegenden Antragstext erfolgen oder durch Verlesung, und es besteht kein Anspruch auf Verlesung, wenn der Beschlusstext allen Aktionären vorliegt (Kubis in: MünchKomm. AktG, 3. Aufl. § 119 Rdnr. 152; Ziemons in: Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, 73. Lieferung 08.2016, Nr. 101141).

bb) Soweit die Klägerin U. SE rügt, dass die Bezugnahme auf die bekanntgemachte Fassung scheitere, da die Aktionäre die Beschlussvorlage in deutlich abgeänderter Fassung hätten stellen wollen, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Die Beschlussvorlage, wie sie in Anlage 5 zum Protokoll (Blatt 141 AH I) enthalten ist, unterscheidet sich zwar von der bekanntgemachten Fassung. Dies ist aber unschädlich, da sämtliche Punkte, die in Anlage 5 aufgeführt sind, auch in der im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung enthalten sind. Der Umstand, dass die Beschlussvorlage, wie sie in Anlage 5 enthalten ist, gekürzt ist, lässt die Bekanntgabe als solche nicht entfallen.

cc) Soweit die Klägerin U. SE rügt, durch Streichung von lit. c) der ursprünglichen Fassung habe sich die gesamte "Nummerierung" verschoben, ist dies ebenfalls unschädlich. Dass es bei Streichung von lit. c) zu Änderungen der "Nummerierung" kam, war für die Aktionäre unerheblich, da die einzelnen Punkte Gegenstand der Erörterung in der Hauptversammlung gewesen (Blatt 96R und146 AH I) sind. Inhaltlich ergeben sich hieraus zudem keine Änderungen.

dd) Soweit die Klägerin T. U. SE rügt, es habe zwei Beschlussentwürfe gegeben, nämlich den bekanntgemachten vom 12.05.2015 und den abweichenden Beschlussentwurf vom 18.06.2015, ist dies unschädlich.

Ausgelegt während der Hauptversammlung war der Beschlussentwurf, wie er in Anlage 5 zum Protokoll wiedergegeben ist, und dass dieser eine Änderung zum ursprünglich gestellten Antrag darstellte, ist in der Hauptversammlung erörtert worden (zu vgl. Blatt 91R AH I).

ee) Soweit die Klägerin U. SE rügt, dass sich bezogen auf Tagesordnungspunkt 7 Ziffer II. eine weitere Änderung ergeben habe, ist dies ebenfalls unschädlich: Der Zusatz "soweit gesetzlich zulässig, und sonst" stellt keine inhaltlich maßgebliche Änderung dar, ist zudem ebenfalls nur eine Reduzierung des Inhalts, verglichen mit der ursprünglichen Beschlussvorlage. Diese ist auch Gegenstand der Erörterung gewesen (vgl. Blatt 92R AH I).

ff) Soweit die Klägerin U. SE einen Verstoß gegen § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG rügt, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen.

Nach § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG sind in der Niederschrift der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben. Diese Angaben sind im Protokoll enthalten. Insbesondere ist das Beschlussergebnis eindeutig festgehalten: Zu TOP 7 ist der Beschluss des Inhalts gefasst worden, wie er in der Anlage 5 zum Protokoll niedergeschrieben ist, was sich aus Blatt 96 f. AH I ergibt. Dort sind die einzelnen Unterpunkte des TOP 7 mit der Gliederung nach Kleinbuchstaben aufgeführt.

Der Einwand des Streithelfers u 2) der Beklagten [Bl. 111 AH I] des Inhalts, dass es sich bei den Punkten nicht um "Tagesordnungspunkte" im eigentlichen Sinne handele, bezieht sich ersichtlich darauf, dass die einzelnen, mit Kleinbuchstaben versehenen Unterpunkte keine eigenen Tagesordnungspunkte darstellen würden, was der Versammlungsleiter sodann klargestellt hat (Bl. 111 AH I, 3. Abschnitt). Hieraus folgt keine Unklarheit über den Gegenstand des Beschlusses.

gg) Soweit die Klägerin U. SE beanstandet, die genaue Zahl der zu TOP 7 von einem Stimmverbot betroffenen Aktien sei nicht protokolliert worden, begründet dies keinen formellen Mangel, da insoweit ein Verstoß gegen §§ 130, 131 AktG nicht vorliegt.

(4) Materiellrechtlich ist der von der Hauptversammlung der Beklagten gefasste Beschluss rechtmäßig.

Ein Verstoß gegen die Regelung des § 147 Abs. 1 AktG liegt nicht vor.

Nach § 147 Abs. 1 AktG müssen die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 AktG verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 AktG geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden, § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG. Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen, § 147 Abs. 2 AktG.

Nicht gefordert wird, dass im Geltendmachungsbeschluss bereits abschließend Anspruchsgrundlagen genannt werden, auf welche die geltend zu machenden Ansprüche gestützt werden sollen, noch wird vorausgesetzt, dass die durchzusetzende Summe genannt wird (vgl. Stallknecht, Der besondere Vertreter nach § 147 AktG, 1. Aufl. 2015, S. 68 m. w. N.). Im Übrigen besteht Streit, welche Anforderungen an die Bestimmtheit der anspruchsbegründenden Tatsachen zu stellen sind.

aa. Teilweise wird - wie vorliegend erstinstanzlich vom Landgericht L. - vertreten, dass für einen Beschluss nach § 147 AktG ein auf überwiegend wahrscheinliche Tatsachen gestützter Sachverhalt vorgetragen werden müsse, aus dem sich schlüssig das Bestehen geltend gemachter Ansprüche ergibt. Erkennbar müsse sein, auf welchen konkreten, im L5 bereits bekannten Sachverhalt sich ein Anspruch stützen soll (vgl. LG Stuttgart, AG 2008, 757 [758]; Kocher/Lönner, ZIP 2016, 653 f.).

bb. Nach anderer Auffassung ist erforderlich, dass der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ohne dass verlangt wird, dass die geltend gemachten Ansprüche schlüssig dargelegt werden müssen (zu vgl. M2/Beneke, ZIP 2015, 2010, 2011f.). Die Ersatzansprüche seien nach Gegner und Gegenstand hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 16.04.2013 - 20 O 12/13, zitiert nach juris, dort Rdnr. 62 und 65; LG Duisburg, Urteil vom 09.06.2016 - 22 O 50/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 56). Die Anfechtung des Beschlusses zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen soll danach auf krasse Fälle beschränkt sein und dürfe insbesondere auch nicht dazu genutzt werden, der Sonderprüfung ihren Anwendungsbereich zu sichern (Schröer in: MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2013, § 147 AktG Rdnr. 29). Die Prüfung, ob für die abhängige AG aus konzernrechtlichen Maßnahmen Schäden resultierten, solle dem besonderen Vertreter überlassen bleiben (vgl. OLG München, Urteil vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07, AG 2008, 864, 867).

cc. Teilweise wird gefordert, dass kein dringender Verdacht, jedoch ein möglicher Anfangsverdacht dahingehend bestehen muss, dass mögliche Ersatzansprüche bestehen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2009 - 32 O 5/09 KfH, ZIP 2010, 329; LG J.berg, Urteil vom 04.12.2015 - 11 O 37/15 KfH, zitiert nach juris, dort Rdnr. 31).

dd. Nach vermittelnder Auffassung muss der Beschluss grundsätzlich so konkret gefasst sein, dass der zugrunde liegende Lebenssachverhalt ohne weitere Sachverhaltsaufklärung klar ist. Das Vorliegen eines irgendwie gearteten Verdachts soll danach nicht erforderlich sein. Einschränkungen des Mehrheitswillens sollen im Regelfall des § 147 Ab. 1 AktG allein das Rechtsmissbrauchsverbot bzw. das Schikaneverbot setzen. Die Hauptversammlungsmehrheit sei daher nicht gehindert, auch bei dürftiger Tatsachengrundlage einen besonderen Vertreter zu bestellen (vgl. Bayer, AG 2015, 637 [648]). Es müsse sich aus dem Beschluss ergeben, welche Tatsachen im Wesentlichen die Ansprüche begründen sollen (vgl. Stallknecht, a. a. O., S. 68).

Begründet wird dies damit, dass in § 147 Abs. 1 AktG in seiner gegenwärtigen Fassung nur noch die Mehrheitsentscheidung geregelt sei (Bayer a. a. O.). Eine Ausnahme von dieser Regel ist hiernach gegeben, wenn im Rahmen der Beschlussfassung gemäß § 147 Abs. 1 AktG ein konzernrechtlicher Ersatzanspruch gegen das herrschende Unternehmen und damit strukturell ein Minderheitsverlangen geltend gemacht wird. Die richterrechtliche Ausdehnung des § 147 AktG auf konzernrechtliche Ersatzansprüche sei in das vorhandene, geschriebene Schutzsystem einzupassen. Es müssten dann substantiierte Tatsachen behauptet werden, die mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit den Verdacht indizierten, dass eine Pflichtverletzung vorliege, und weiter müsse substantiiert vorgetragen werden, dass hierdurch kausal für die AG ein Schaden entstanden sei. (vgl. Bayer a. a. O., S. 649). Der Geltendmachung des Ersatzanspruchs dürften dabei keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohl entgegenstehen (Bayer a. a. O., S. 651).

ee. Schließlich wird vertreten, es reiche grundsätzlich aus, dass umrissen werde, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen (zu vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 zu § 47 GmbHG mit Hinweis auf § 147 AktG; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 11 Wx 49/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49 und Rdnr. 54). Die Sachverhalte, die den Anspruch begründen, müssen danach hinreichend genau in dem Sinne bestimmt sein, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden kann, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung gemeinten Ansprüchen übereinstimmt (vgl. OLG München, Urteil vom 28.11.2007 - 7 U 4498/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 40; OLG München, Urteil vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 499; OLG Frankfurt DB 2004, 177 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 11 Wx 49/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49; vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011 - 25 W 63/11, zitiert nach juris, dort Rdnr. 24 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2009 - 32 O 5/09 KfH, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38; Holzborn/Jänig in: Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 4. Aufl. 2017, § 147 lit. b; vgl. Westermann, AG 2009, 237, 244). Vorgetragen werden muss danach, welche Transaktionen die Annahme einer Pflichtwidrigkeit rechtfertigen sollen und welcher Art der Schaden sein soll (vgl. OLG München, Urteil vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 52).

Begründet wird diese Auffassung damit, dass es die Durchsetzung der Ersatzansprüche unzumutbar erschweren würde, wenn im Anfechtungsprozess und - mangels Rechtskrafterstreckung - im nachfolgenden Prozess nochmals gerichtlich geklärt werden müsste, ob der Haftungsgrund besteht (BGH a. a. O., Rdnr. 14. a. E.), und es könne möglicherweise zwischen den Gerichten zu widerstreitenden Beurteilungen kommen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011, a. a. O., Rdnr. 25).

Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen. Um einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung eines Geltendmachungsbeschlusses (vgl. hierzu Stallknecht, a. a. O., S. 67) entgegenzuwirken, ist eine Eingrenzung im o. g. Sinne erforderlich, aber auch ausreichend. Dem OLG München (Urteil vom 28.11.2007 - 7 U 4498/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 55) ist darin zuzustimmen, dass bei der Bestimmung und Eingrenzung der Befugnisse des besonderen Vertreters auch das daneben existierende Rechtsinstitut des Sonderprüfers zu berücksichtigen ist. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG dient die Einsetzung eines Sonderprüfers der "Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung". Der Sonderprüfer hat damit einen Prüfungsauftrag, der nur insoweit gegenständlich beschränkt ist, als er sich auf bestimmte Vorgänge beziehen muss. Demgegenüber ist die Aufgabe des besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG die "Geltendmachung des Ersatzanspruchs". Die unterschiedlichen Gesetzesformulierungen deuten darauf hin, dass der besondere Vertreter nicht wie der Sonderprüfer Vorgänge innerhalb der Gesellschaft umfassend und in alle Richtungen hin zu überprüfen, sondern er aus einem wenigstens im L5 bereits bekannten Sachverhalt Ansprüche durchzusetzen hat (vgl. OLG München, a. a. O.). Weitere Einschränkungen enthält der Wortlaut der Vorschrift nicht.

Anders als beim Sonderprüfer liegt der Schwerpunkt der Aufgabe des besonderen Vertreters nicht in der Aufklärung noch unklarer Sachverhalte, und eine Befugnis, Prüfungen durchzuführen, hat er vielmehr nur als Annexkompetenz zu seiner Funktion, Ansprüche geltend zu machen (vgl. LG J.berg, Urteil vom 06.04.2016 - 12 O 14/16 KfH, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26), was damit korrespondiert, dass das Gesetz für den besonderen Vertreter auch keine den Rechten des Sonderprüfers nach § 145 AktG entsprechenden "Ermittlungsbefugnisse" vorsieht. Dafür, dass der besondere Vertreter Ansprüche aus im Wesentlichen bereits bekannten Sachverhalten durchzusetzen hat, spricht ferner die Regelung des § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach der Ersatzanspruch binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden soll. Die Einhaltung dieser Frist wäre regelmäßig nicht möglich, wenn der besondere Vertreter zunächst umfangreiche Ermittlungen und eine Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen hätte (vgl. OLG München a. a. O.). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Erkenntnismöglichkeiten der Aktionäre neben der Sonderprüfung nahezu ausschließlich auf die Auskunftserteilung durch den Vorstand beschränkt sind und die Regelung des § 147 AktG nicht dadurch jeder praktischen Relevanz beraubt werden darf, dass zu viel an Bestimmtheit gefordert wird (vgl. OLG München, ZIP 2008, 1916, 1920; KG Berlin, NZG 2011 1429, 1430; Stallknecht, a. a. O., S. 69).

Vorrangig ist eine Sonderprüfung nach § 142 AktG dabei nur, soweit eine Konkretisierung des Sachverhalts nicht möglich ist, es also an der Bestimmbarkeit des Ersatzanspruchs fehlt (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 16.04.2013, 22 O 12/13, zitiert nach juris, dort Rdnr. 66; Nietsch, ZGR 2011, 589, 617).

Dem - berechtigten - Einwand auf Eingrenzung der Befugnisse des besonderen Vertreters zur Vermeidung rechtsmissbräuchlichen Vorgehens kann dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass umrissen werden muss, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen und was L5 des zu überprüfenden Sachverhalts sein soll (vgl. auch Linnerz, Anm. zu OLG L., Urteil vom 04.12.2015, BB 2016, 337, 338).

Soweit vertreten wird, dass die Ansprüche "glaubhaft" zu machen seien, ist dem Wortlaut der Vorschrift eine entsprechende Begrenzung ihre Anwendungsbereichs nicht zu entnehmen. Die Glaubhaftmachung ist eine Art der Beweisführung, die (dem Richter) einen (geringeren) Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll (vgl. Reichold in: U1/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 294 Rdnr. 1), und dem Wortlaut der Vorschrift des § 147 AktG kann eine die Beweisführung enthaltende Regelung nicht entnommen werden.

In Anlehnung an die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss, kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist; vielmehr ist es im allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2016 - VIII ZR 297/15, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580, Rdnr. 34; BGH,Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, WRP 2003, 1458 = BGH-Report 2003, 1438, unter II 3 a; BGH, Urteil vom 18.07.2000 - X ZR 62, 98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c), d. h. eindeutig individualisierbar (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 253, Rdnr. 12a).

Der Senat sieht sich dabei nicht gehindert, insoweit (auch) auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Problematik und zum Erfordernis substantiierten Vortrags zurückzugreifen, wonach ein Sachvortrag zur Begründung eines (Klage-) Anspruchs dann schlüssig dargetan ist, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14; VersR 2017, 36, 38, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27; BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - IX ZR 224/15, WM 2017, 108, 109; BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZR 23/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8; BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - IX ZR 224/15, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06, WuM 2006, 702 f.; zitiert nach juris, dort Ziffer 21; BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29).

Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden, was insbesondere dann gilt, wenn die Partei selbst keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14, a. a. O.). Die Angabe näherer Einzelheiten, die Zeit, Ort und Umstände bestimmter Ereignisse betreffen, ist entbehrlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind, und eine Eingrenzung ist erst geboten, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1984 - VII ZR 123/83, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Sonstige Zergliederungen der Sachdarstellung in Einzelheiten können allenfalls bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlass bietet (BGH, Urteil vom 12.07.1984, a. a. O.; BGH NJW 1962, 1394 Nr. 9).

Unter Berücksichtigung vorstehend angeführter Grundsätze gilt im vorliegenden Fall, dass die im Beschlussantrag der Beklagten aufgeführten tatsächlichen Angaben - bezogen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - hinreichend konkret umreißen, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 zu § 47 GmbHG unter Hinweis auf § 147 AktG), und die Sachverhalte, die den Anspruch begründen, sind hinreichend genau in dem Sinne dargelegt, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden kann, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung gemeinten Ansprüchen übereinstimmt.

Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Die Hauptversammlung der Beklagten hat unter Tagesordnungspunkt 7 die Geltendmachung der sich aus den unter der Ziffer I lit. a) - j) dargestellten Sachverhalten ergebenden Ersatzansprüche der Beklagten entsprechend den jeweiligen Beschlussvorschlägen bezogen auf die Klägerin U. SE und deren gesetzliche Vertreter, insbesondere Ansprüche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB und § 826 BGB beschlossen (vgl. S. 64 des Protokolls der 87. Ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten, Anlage K 8, Bl. 103R ff. AH I - 91 O 30/15 - LG L.). Soweit zwischen den vorstehend erwähnten gesetzlichen Vertretern der U. SE und Organmitgliedern der U. AG Personenidentität besteht, versteht der Senat den Beschluss dahin, dass von ihm Ansprüche nur insoweit erfasst sind, als die erwähnten gesetzlichen Vertreter in ihrer Eigenschaft als Organmitglieder der U. SE tätig waren.

Die Anwendung vorgenannter Grundsätze auf den Inhalt des zur Abstimmung gestellten Beschlussantrags und des daraufhin ergangenen Beschlusses der Hauptverhandlung der Beklagten ergibt, dass dieser nicht zu beanstanden ist, da jeweils umrissen ist, worin die vorgebliche Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen sollen:

Hinsichtlich des zur Überprüfung gestellten Vorgangs zu TOP 7, Ziffer I lit. a des Beschlusses des Inhalts, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft aus dem Sachverhaltskomplex ‚Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb von C3stoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem U.-SE Konzern in 2009 zu einem überhöhten Preis (Bl. 142 AH I)‘ geltend zu machen sind, gilt, dass der aufgeführte Sachverhaltskomplex nach Tatbeitrag und Pflichtverletzung umrissen ist. Denn es sind Zeitraum und der zugrundeliegende Sachverhalt neben dem beanstandeten Verhalten genannt, darüber hinaus ist dargetan, gegen wen sich der mögliche Anspruch richten soll, und in Absatz 2 des unter Ziffer I lit. a) aufgeführten Sachverhaltskomplexes ist das Kaufpreisvolumen mit rund 3,2 Mio. Euro beziffert.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Sachverhalts, wie er unter TOP 7, Ziffer I lit. b) aufgeführt ist. Danach ist Gegenstand der Überprüfung ein Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Verkauf der Beteiligung an der C. GmbH, E. zum 1.1.2011 an eine Gesellschaft der U. SE-Gruppe zu einem niedrigen Preis. Der Sachverhaltskomplex ist insofern umrissen, als Übergangsstichtag und Kaufpreis genannt sind.

Soweit die Klägerin U. SE meint, es fehle angesichts der auch im Jahr 2011 viele hundert Konzerngesellschaften umfassenden U.-SE Gruppe auch hier an einer hinreichenden Individualisierung der Beteiligten, trifft dies nicht zu.

Auch bezogen auf den Sachverhaltskomplex zu Ziffer I lit. c sind vorgeblicher Tatbeitrag und pflichtwidriges Verhalten hinreichend individualisierbar umrissen. Gegenstand der Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind die von der U. SE veranlassten, seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des U. SE - Konzerns durch Vereinbarung nicht marktgerechter Zinsen sowie nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Kommissionen sowie das Unterlassen der Wahrnehmung günstigerer Finanzierungsalternativen.

Dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung einen Zeitraum von "nahezu sechs Jahren" umfasste, wie die Klägerin U. SE ausführt (Seite 7 des Schriftsatzes vom 27.01.2016 - gemeint wohl: "27.01.2017" -, Bl. 926 d. A.), steht für sich genommen einer Eingrenzbarkeit und Individualisierung des Sachverhalts nicht entgegen, und eine Eingrenzung ist dergestalt erfolgt, dass zur Überprüfung gestellt wird, dass eine Deckung über Barkredite bei der U. SE über die für die jeweils genannten Volumina für die genannten Jahre von 2009 bis 2012 erfolgte. Soweit die Klägerin U. SE meint, die Erläuterung der angegebenen "Entwicklung der Kreditinanspruchnahme" sei fehlerhaft dargestellt, vermag dies an der Individualisierbarkeit des Lebenssachverhalts nichts zu ändern.

Soweit der Sachverhalt zur Überprüfung gestellt wird, der einen Vermögensschaden der Gesellschaft durch den im Dezember 2012 mit der U. SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen fehlende Marktüblichkeit zum Gegenstand hat (Ziffer I, lit. d), ist auch dieser Sachverhalt hinreichend individualisiert und umrissen.

Soweit die Klägerin U. SE meint, der Beschluss sei offensichtlich das Ergebnis einer Vermischung der verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten und -instrumente der Beklagten, da einerseits eine syndizierte Avalkreditlinie mit einem Gesamtkreditvolumen von bis zu 2 Mrd. EUR und einer Laufzeit von fünf Jahren bestanden habe, anderseits bilaterale Avalkreditlinien und revolvierend ausnutzbare Barkreditlinien von Banken sowie der Klägerin U. SE bestanden hätten, und sich aus dem Beschluss nicht ergebe, aus welchem Darlehensvertrag Ersatzansprüche gegen die Klägerin U. SE geltend gemacht werden sollten (S. 8 des Schriftsatzes vom "27.01.2016" - gemeint wohl: 27.01.2017 -, Bl. 927 d. A.), vermag dies die Annahme fehlender Individualisierbarkeit nicht zu stützen, da dies die Frage betrifft, ob Schadensersatzansprüche berechtigt sind, nicht jedoch den zur Überprüfung gestellten Lebenssachverhalt, der durch das Gesamtvolumen und die in den Verträgen bezeichneten Parteien (Kreditgeber und Kreditnehmer) eingegrenzt ist. Vorgebliche Pflichtverletzung und der Tatbeitrag sind konkretisierbar, da mitgeteilt wird, zwischen welchen Beteiligten sich die Transaktion vollzogen habe soll, welchen ziffernmäßigen Betrag diese zum Gegenstand hatte und worum es sich dem L5 nach handelte.

Bezogen auf den Sachverhalt, wie er Gegenstand von Ziffer I lit. e) ist, nämlich die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen eines Vermögensschadens der Gesellschaft durch die von der U. SE veranlasste Gewährung von Großmutterzuschüssen in Höhe von 276,2 Mio. Euro an die E2J1E2 F F1 AG ("E2J1E2") sowie die Akquisition konzernverbundender Unternehmen der U. SE durch die E2J1E2, insbesondere infolge von Überbewertungen der von der U. SE eingebrachten Beteiligungen, gilt, dass dieser Sachverhalt eingrenzbar und individualisierbar ist.

Soweit die Klägerin U. SE behauptet, der vermeintlich anspruchsbegründende Lebenssachverhalt sei gänzlich falsch wiedergegeben, und der Großmutterzuschuss sei von der Beklagten nicht an die E2J1E2 gewährt worden, genauso wenig habe die E2J1E2 konzernverbundene Unternehmen akquiriert, und es seien auch keine Beteiligungen im Wege einer Sacheinlage in de E2J1E2 eingebracht worden (S. 8 des Schriftsatzes vom "27.01.2016" - gemeint wohl: 27.01.2017 -, Bl. 927 d. A.), betrifft dies nicht die Individualisierung eines tatsächlichen Geschehens, sondern die Frage, ob ein behauptetes tatsächliches Geschehen sich so oder anders ereignet hat, mithin die materiell - rechtliche Frage, ob ein umrissener Sachverhalt Ersatzansprüche rechtfertigt oder nicht. Mit der Frage der Individualisierbarkeit hat dies nichts zu tun. Die Einwände der Klägerin U. SE greifen daher nicht durch. Ebenso wenig kommt es bezogen auf die Frage, ob der Lebenssachverhalt hinreichend genau umrissen ist, darauf an, ob - wie der Streithelfer der Klägerin T. AG Dr. J. behauptet - der Vorstand der Beklagten Entscheidungen auf einer nicht angemessenen Informationslage getroffen und sein berechtigtes Informationsbegehren blockiert hat oder ob das Gegenteil der Fall ist, wie die Beklagte behauptet (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2017, S. 2).

Gegenstand von Ziffer I lit. f) des Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen eines Vermögensschadens der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb von ausgewählten VerkehrswegeC3- und C3stoffaktivitäten sowie der F. M. Z. GmbH und Co KG, der M. B. GmbH & Co KG und der D Hartschotterwerg H. N. & A. GmbH & Co. KG von der F. M. AG, O-G, im Jahr 2010 zu einem überhöhten Kaufpreis.

Bedenken bezogen auf die Individualisierbarkeit des tatsächlichen Geschehens bestehen im Hinblick darauf nicht, dass die Vertragspartner sowie der Inhalt des beanstandeten Rechtsgeschäfts mitgeteilt werden. Was unter "ausgewählten VerkehrswegeC3- und C3stoffaktivitäten" zu verstehen ist, ergibt sich dabei aus Ziffer I lit. f) Absatz 2, wonach die durch Tochtergesellschaften der U. AG 2010 von der U. SE erworbenen VerkehrswegeC3- und C3stoffaktivitäten sowie der Erwerb von drei Gesellschaften Gegenstand von Schadenersatzansprüchen sein sollen. Diese Angaben reichen aus, um das tatsächliche Gesehen als hinreichend konkret umrissen anzusehen.

Nicht gehört werden kann die Klägerin U. SE mit ihrem Einwand, der Beschluss lasse nicht erkennen, in welcher Weise es zu einem Schaden der Beklagten gekommen sein solle, denn bei der Beklagten könne allenfalls ein mittelbarer Schaden entstanden sein, weil sich der Wert ihrer Beteiligung an diesen Gesellschaften entsprechend verringert habe, sofern - unterstellt - bei den Tochtergesellschaften der Beklagten ein unmittelbarer Schaden entstanden sei. Denn ob - und ggfs. in welcher Höhe - ein Schaden entstanden ist, ist nicht im Rahmen der Frage von Bedeutung, ob den Voraussetzungen des § 147 AktG an die Individualisierung eines Tatbeitrags oder einer Pflichtwidrigkeit Genüge getan ist, sondern im Rahmen der Frage, ob ein materiell - rechtlicher Anspruch tatsächlich besteht oder nicht.

Soweit der Beschluss unter Ziffer I lit. g) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen eines Vermögensschadens der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb von drei Grundstücken der F. M. GmbH 2011 zu einem überhöhten Kaufpreis zum Gegenstand hat, ist hiergegen im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen des § 147 AktG nichts zu erinnern. Denn der Gegenstand der Überprüfung ist sowohl sachlich - gegenständlich, als auch zeitlich sowie bezogen auf die beteiligten Personen hinreichend genau umrissen. Da die Grundstücke im Eigentum der F. M. GmbH gestanden haben sollen, hängt die Individualisierung nicht - wie die Klägerin U. SE meint - von zufälligen Umständen ab.

Ebenso sind die Parteien des Rechtsgeschäfts sowie der konkrete Erwerbsvorgang sowie die vorgebliche Pflichtverletzung und der Tatbeitrag im Beschluss aufgeführt, soweit er einen Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Erwerb der I1 L1 C1 GmbH von der U. SE - Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis zum Gegenstand hat, vgl. Ziffer I lit. h) des streitgegenständlichen Beschlusses der Beklagten. Durch Mitteilung von Datum ("Ende Dezember 2011"), Erwerberin ("U. B3 GmbH") und Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist die die hinreichende Individualisierbarkeit gegeben. Die vorgebliche Pflichtverletzung soll in der Zahlung eines überhöhten, d. h. nicht marktgerechten Preises gelegen haben. Ohne Belang ist es dabei - entgegen der Auffassung der Klägerin U. SE - dass die Veräußerin nicht genannt gewesen sein soll, denn der tatsächliche Vorgang ist hinreichend genau umrissen.

Nach Ziffer I lit. i) des streitgegenständlichen Beschlusses ist Gegenstand der Überprüfung von möglichen Ersatzansprüchen auch ein Vermögensschaden, der der Gesellschaft durch von der U. SE veranlasste nicht marktgerechte Darlehensvereinbarungen mit und den Verkauf der G2 T2 a. s., Q/U1 ("E1T1Q1") an eine Tochtergesellschaft der E2J1E2 zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis entstanden sein soll. Der Sachverhalt ist individualisierbar angegeben und ausreichend konkret umrissen. Eine Individualisierung war und ist der Klägerin U. SE auch möglich, was sich daraus ergibt, dass sie selbst als Veräußerin die L2 + X C3 GmbH bezeichnet (S. 11 des Schriftsatzes vom 27.01.2017, Bl. 930 d. A.), denn sie beruft sich darauf, dass etwaige Schäden unmittelbar bei dieser Gesellschaft und nicht bei der Beklagten entstanden seien. Mit letzterem Einwand kann sie bezogen auf die Bestimmheitsanforderungen der Regelung des § 147 AktG nicht gehört werden, da dies eine Frage der materiell - rechtlichen Begründetheit möglicher Schadensersatzansprüche ist.

Entsprechendes gilt für den weiteren Vortrag der Klägerin T. AG, dass die unterstellten, nicht marktgerechten Darlehensbedingungen für die E1T1Q1 sogar vorteilhaft gewesen wären, da die E1T1Q1 die Kreditgeberin und nicht Kreditnehmerin gewesen sei. Gesichtspunkte einer möglichen Begründetheit von Ansprüchen sind nicht bereits (vorgreiflich) bei der Frage zu erörtern, ob die Ansprüche, derer sich die Beklagte berühmt, tatsächlich (in voller Höhe) bestehen oder nicht.

Schließlich ist auch der Inhalt des Beschlusses unter Ziffer I lit j) nicht zu beanstanden. Dort heißt es, dass Gegenstand möglicher Ersatzansprüche sein soll ein Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der U. SE veranlassten Verkauf der L2 V1 AG ("L3") an die J2 M1 GmbH zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis (Bl. 145 AH I). Tatbeitrag und vorgebliche Pflichtwidrigkeit sind ausreichend konkret umrissen, und Bedenken gegen die Individualisierung bestehen auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin U. SE vorgebrachten Einwand, dass der Beschluss fehlerhaft sei, da eine L2 V1 AG nicht existiere, tatsächlich die L2 V1 GmbH von der L2 + X C3 GmbH veräußert worden sei. Denn hierbei handelte sich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung bei gleichzeitig unproblematischer Eingrenzbarkeit, da der zugrundeliegende Sachverhalt hinreichend genau umrissen ist.

Da bereits aufgrund der genannten Erwägungen der Inhalt der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten zu TOP 7 Ziffer I lit. a) - j) Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der dort aufgeführten Sachverhalte nicht begegnet, kann offenbleiben, ob der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen des Streithelfers zu 2) der Beklagten vom 27.01.2017 (Bl. 820 ff. d. A.; Anl. MHP 16, Bl. 857 ff. d. A.) aufgeführte - unstreitige - Vortrag des Inhalts, dass Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagten am 09. Dezember 2015 Ablichtungen der vom Vorstand der Beklagten erstellten Unterlagen (VorstanE1T1Q1rotokolle, Verträge, notarielle Urkunden und Gutachten) an den besonderen Vertreter übermittelten (dies unter Gliederung und Aufnahme der Unterlagen in gesonderte Ordner gemäß lit. a) bis lit j), vgl. Anl. MHP 16, Bl. 857 ff. d. A., entsprechend dem von der Hauptversammlung gefassten Beschluss) dahingehend zu werten ist, dass dem Vorstand der Beklagten jeweils vollkommen klar war, von welchen zehn anspruchsbegründenden Sachverhalten in den Hauptversammlungsbeschlüssen die Rede war.

Der Inhalt der schriftlichen Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers der Klägerin T. AG U. SE im Schriftsatz vom 27.01.2017, eingegangen bei Gericht am 31.01.2017 (Bl. 1042 ff. d. A.), gibt dem Senat dabei keinen Anlass, von den angestellten rechtlichen Erwägungen abzurücken.

Soweit mit Schriftsatz vom 02.03.2017 des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers der Klägerin U. SE unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 18.02.2017 (Bl. 1188 ff. d. A.) vorgetragen wird (Bl. 1249 d. A.), der gegnerische Schriftsatz enthalte nach erster Durchsicht diverse unzutreffende Behauptungen, vermag dies schon deswegen eine hiervon abweichend Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da nicht mitgeteilt wird, welche Behauptung unzutreffend sein soll. Ein entsprechender Hinweis des Senats war insoweit nicht veranlasst.

bb) Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 136 Abs. 1 AktG vor. Soweit die Klägerin U. SE meint, sie sei zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen worden, da ein Stimmverbot aus § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG nur in Betracht komme, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen der Ansprüche vorlägen, und die entsprechenden Behauptungen seien nur erfolgt, um sie als Mehrheitsaktionärin rechtsmissbräuchlich von der Abstimmung auszuschließen, kann sie hiermit nicht durchdringen.

Denn die Klägerin T. AG U. SE ist durch den Umstand, dass es - auf ihren eigenen Antrag hin (Bl. 92 AH I - 91 O 30/15 - LG L.) - zu einer getrennten Abstimmung nach Ansprüchen, die sich gegen den Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten einerseits, gegen sie selbst und ihre gesetzlichen Vertreter andererseits, kam, nicht beschwert, und es liegen keine solchen Umstände vor, die insoweit den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gegenseite rechtfertigen würden: Wäre es nicht zu getrennten Abstimmungen gekommen, sondern bei einer einheitlichen Abstimmung verblieben, wäre die Klägerin U. SE nicht nur daran gehindert gewesen, an der Abstimmung teilzunehmen, die Ansprüche gegen sie betraf, sondern sie wäre darüber hinausgehend insgesamt nicht zur Abstimmung befugt gewesen, d. h. auch insoweit nicht, als Ansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten geltend gemacht werden sollten.

cc) Schließlich sind die Beschlüsse nicht deshalb mit Erfolg anfechtbar, weil konzernrechtliche Ansprüche gegen das beherrschende Unternehmen nach § 317 AktG nicht von § 147 AktG erfasst seien. Das Gegenteil trifft zu. Geltend machen kann der besondere Vertreter auch die unter Nr. 1 Satz 1 des Hauptversammlungsbeschlusses aufgeführten Schadensersatzansprüche nach § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG. Der Wortlaut der Regelung des § 147 Abs. 1 AktG schließt konzernrechtliche Verstöße insoweit ein, als diese Maßnahmen der Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft darstellen. Wenn aber die Vorschrift des § 147 AktG bereits für die aus solchen Maßnahmen resultierenden Ersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat gilt, so legt das in § 318 AktG ausdrücklich angeordnete, bei anderen abhängigkeitsbedingten Geschäftsführungsverstößen von Vorstand und Aufsichtsrat aber ebenfalls anzunehmende (vgl. OLG München, Urteil vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37; Hüffer, AktG, a.a.O., § 318 Rn. 10; Koppensteiner in: L.er Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 318 Rn. 10) Gesamtschuldverhältnis mit dem Ersatzpflichtigen nach § 317 AktG nahe, dass § 147 AktG auch auf die Ersatzansprüche gegen das herrschende Unternehmen angewandt werden kann (vgl. Holzborn/Jänig in: Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 4. Aufl. 2017, § 147 Ziffer 1; Spindler in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 147 Rdnr. 4).

Hinzu kommt die nahezu identische Zielrichtung der Haftungstatbestände des § 117 AktG und des § 317 AktG. Ersatzansprüche nach § 117 AktG sind in § 147 AktG ausdrücklich genannt, weshalb die Minderheit erzwingen kann, dass solche Ansprüche gegebenenfalls auch gegen eine beherrschende Gesellschaft geltend gemacht werden. Bei einer faktischen Beherrschung decken sich die nebeneinander anwendbaren Haftungstatbestände nach § 117 AktG und § 317 AktG weitgehend, wobei die an Vorsatz geknüpfte Haftung nach § 117 AktG allerdings kaum praktische Bedeutung erlangt, weil der insofern weitere § 317 AktG die Fälle des § 117 AktG mit umfasst. Im Hinblick auf diesen engen dogmatischen Zusammenhang ist nicht davon auszugehen, dass § 147 AktG nur Ansprüche aus § 117 AktG, nicht jedoch die im Ansatz gleichartige, aber schärfere Haftung des herrschenden Unternehmens nach § 317 AktG erfassen will. Die Geltung des § 147 AktG auch für konzernrechtlichen Ansprüche entspricht zudem dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Die Vorschrift will die tatsächliche Geltendmachung bestimmter Ersatzansprüche der Gesellschaft sichern, wodurch dem das pflichtgemäße Verhalten bewirkenden Haftungsdruck für die Organe Nachdruck verliehen werden soll (vgl. OLG München a. a. O. unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/1592, S. 19 ff.; Schröer in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 147 Rn. 6). Bei Ansprüchen gegen das herrschende Unternehmen besteht die gesteigerte Gefahr, dass die Organe des beherrschten Unternehmens sie unter dem Einfluss des herrschenden Unternehmens nicht von sich aus geltend machen. Dann aber wäre es kaum nachvollziehbar, wenn ausgerechnet hier die Möglichkeit versagt bliebe, eine widerstrebende Verwaltung zur Klage zu zwingen, und hierfür spricht auch die Zielrichtung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22.09.2005, BGBl. I S. 2802 (OLG München a. a. O.). Mit den Änderungen der §§ 147 bis 149 AktG sollte der Minderheitenschutz der Aktionäre nicht geschwächt, sondern gestärkt werden (OLG München, a. a. O. unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/5092, S. 20). Aus der Tatsache, dass bei dieser Novellierung konzernrechtliche Ansprüche unerwähnt blieben, kann daher nicht geschlossen werden, dass sie von § 147 AktG nicht (mehr) erfasst sein sollten (OLG München a. a. O.). Über den Wortlaut des § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG hinaus betrifft die Vorschrift daher auch Ansprüche aus dem Konzernverhältnis (Spindler in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 147 Rdnr. 4).

B. Berufungen im Verfahren - 18 U 21/16 - OLG L. (= 91 O 31/15 Landgericht L.), jetzt verbunden mit dem führenden Verfahren - 18 U 19/16 - OLG L.

Die Berufung der Klägerin T. AG und ihres Streithelfers ist zulässig aber unbegründet (siehe dazu nachfolgend Ziffer 1), ebenso die Berufung der Beklagten und deren Streithelferin zu 5), der U. SE (siehe dazu nachfolgend Ziffer 2).

Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, § 513 ZPO:

1. Berufung der Klägerin T. AG und ihres Streithelfers Dr. J.

a) Die Berufung der Klägerin T. AG ist zulässig, insbesondere statthaft, ebenso die Berufung ihres Streithelfers Dr. J..

Der Streithelfer ist als natürliche Person parteifähig, § 50 ZPO. Ob der Streithelfer beim Beitritt der ihm als besonderem Vertreter zugewiesenen Aufgaben als Organ oder Organmitglied handelte, ist für seine Rechts- und Parteifähigkeit ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - II ZB 19/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14). Er hat als besonderer Vertreter ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Gesellschaft im Anfechtungsstreit um seine Bestellung und über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (BGH a. a. O., Rdnr. 17). Das Interventionsinteresse folgt aus der Gestaltungswirkung einer Entscheidung, die seine Bestellung und die Verfolgung von Ersatzansprüchen für nichtig erklärt (BGH a. a. O., Rdnr. 19).

b) Die Berufung der Klägerin T. AG ist aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage bezogen auf den Klageantrag zu Ziffer I, Nr. 1 - Nr. 20, zu Recht abgewiesen, da die Klage bezogen hierauf zulässig aber nicht begründet ist.

(1) Die von der Klägerin T. AG erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Die Anfechtungsklage ist statthaft, §§ 241 ff. AktG, und es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin T. AG, da der Eintritt der Bestandskraft droht.

(2) Die Anfechtungsklage ist aber nicht begründet, da keine Verletzung des Gesetzes oder der Satzung vorliegt, § 243 Abs. 1 AktG.

aa) Die Klägerin T. AG ist als Aktionärin, die in der Hauptversammlung erschienen ist, die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und die gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, anfechtungsbefugt, § 245 Abs. 1 AktG.

bb) Auch die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG ist eingehalten. Die angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse datieren vom 19.06.2015. Eingegangen ist die Klage beim Landgericht L. am 17.07.2015 (Bl. 1 d. A.), also binnen der Monatsfrist. Die Zustellungen erfolgten jeweils demnächst i. S. d. § 167 ZPO.

cc) Die Anfechtungsklage ist aber nicht begründet: Der in der Hauptversammlung gefasste Beschluss der Beklagten des Inhalts, dass Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand und ihren Aufsichtsrat nicht geltend gemacht werden, war nicht rechtswidrig und stellt keinen Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. AktG dar.

Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. AktG kann niemand für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll.

a. Ein Beschluss, der die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Streithelferin der Beklagten zum Gegenstand hat, sollte nicht gefasst werden. Daher scheidet ein Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. AktG unter diesem Gesichtspunkt aus: Die Streithelfern zu 5) der Beklagten hat nicht an einer Abstimmung der Hauptversammlung der Beklagten teilgenommen, die sich darauf bezieht, dass Ansprüche geltend gemacht werden, die sich gegen sie selbst richten sollten.

b. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 136 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. AktG vor. Soweit die Streithelferin zu 5) der Beklagten beantragt hat, über die zur Abstimmung gestellten Punkte getrennt abzustimmen (vgl. Bl. 88, 89 AH I), ist weder hierin noch in der darauf folgenden Abstimmung ein Rechtsformmissbrauch zu sehen, der einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. AktG darstellen würde.

Der auf getrennte Abstimmung gerichtete Antrag war rechtmäßig. Ein Geschäftsordnungsantrag, der auf getrennte Abstimmungen abzielt, ist nicht rechtsformmissbräuchlich, so dass der Antrag und der darauf basierende Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sind. Bei der Frage der einheitlichen oder getrennten Beschlussfassung handelt es sich um eine verfahrenstechnische Vorfrage, welche die Sachentscheidung nicht präjudiziert, so dass keine Gefahr eines "Richtens in eigener Sache" besteht (vgl. Tielmann/Gahr, AG 2016, 199, 201). Es handelt sich nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter, sondern um einen Organisationsakt in Form eines Mitverwaltungsrechts, auf welches die Vorschrift des § 136 AktG keine Anwendung findet (vgl. Tielmann/Gahr a. a. O.; Spindler in K. Schmidt, Lutter, 3. Aufl. 2015, § 136 AktG, Rdnr. 329; offengelassen von Stallknecht, Der Besondere Vertreter nach § 147 AktG, 1. Aufl. 2015, S. 64; vgl. auch BGH, Beschluss vom 04.05.2009 - II ZR 166/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8 zum Stimmverbot nach § 47 GmbHG und Ablehnung der Zusammenfassung von Beschlussanträgen).

c. Keinen Bedenken im Hinblick auf die Regelung des § 136 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. AktG begegnet es, dass die Streithelferin zu 5) der Beklagten an der Abstimmung teilnahm, soweit die Abstimmung die Geltendmachung von Ansprüchen (nur) gegen Mitglieder des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats der Beklagten betraf: Zwar war die Streithelferin zu 5) der Beklagten als deren Mehrheitsaktionärin - mittelbar - durch den Beschluss, der auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten zielte, betroffen. Denn dem Inhalt des Tagesordnungspunkts 7 (Bl. 135R AH I - 18 U 21/16 - OLG L.) zufolge soll die Streithelferin der Beklagten an den Rechtsgeschäften der Beklagten mit Dritten - als deren Mehrheitsaktionärin - wie folgt beteiligt gewesen sein:

-lit a): Sie soll den Erwerb von C3stoffaktivitäten durch die Beklagte veranlasst haben;

-lit b): Sie soll veranlasst haben, dass die Beteiligung der Beklagten an der C. GmbH an einer Gesellschaft der U. SE - Gruppe verkauft worden sei;

-lit c): Sie soll veranlasst haben, dass seit 2009 Darlehensbeziehungen eingegangen wurden zwischen der Beklagten und Unternehmen des U. SE - Konzerns mit nicht marktgerechtem Zins/nicht marktgerechten Kreditkommissionen;

-lit d): Sie soll durch Abschluss eines nicht marktgerechten Darlehensvertrags mit der Beklagten (Kreditvergabe über ein Darlehen i. H. v. 120 Mio. EURO an die Beklagte) einen Schaden verursacht haben;

-lit e): Sie soll veranlasst haben, dass Großmütterzuschüsse in Höhe von 276,2 Mio. EUR an die E2J1E2 gewährt wurden;

-lit f): Sie soll einen Erwerb von VerkehrswegeC3- und C3stoffaktivitäten sowie der H1. N3. A1. GmbH und Co KG, der N3. C2. GmbH und Co KG und der C2 O3. I4. O4. und V1 GmbH und Co KG von der Fa. M. AG im Jahre 2010 zu einem erhöhten Kaufpreis veranlasst haben (Bl. 136R AH I);

-lit g): Sie soll veranlasst haben, dass die U. AG in 2011 drei Grundstücke von der Fa. M. GmbH erworben hat zu einem erhöhten Preis;

-lit h): Sie soll veranlasst haben, dass die Beklagte die die I1 L1 C1 GmbH von der U. SE - Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis erworben habe;

-lit i): Sie soll veranlasst haben, dass die Beklagte nicht marktgerechte Darlehensvereinbarungen mit der E1T1Q1 getroffen habe und die E1T1Q1 an eine Tochtergesellschaft der E2J1E2 zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis verkauft habe (Bl. 137 AH I);

-lit. j): Sie soll veranlasst haben, dass die L3 zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis an die J2 M1 GmbH verkauft worden sei.

Gleichwohl war die Streithelferin zu 5) der Beklagten nicht wegen eines Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. AktG daran gehindert, an der Beschlussfassung hinsichtlich der Frage, ob der besondere Vertreter Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen soll, mitzuwirken:

(aa) Die Regelung des § 136 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. AktG, welche die Neutralisierung von Sonderinteressen eines Aktionärs bezweckt, die ihrer Art nach typischerweise dazu führen würden, dass sich die Stimmabgabe nicht am Gesellschaftsinteresse, sondern am Eigeninteresse des Abstimmenden orientiert (vgl. RGZ 60, 172; OLG Frankfurt a. Main GmbhR 1990, 79, 81; OLG München, ZIP 2008, 73, 74; OLG München, Urteil vom 03.03.2010 - z U 4744/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37; LG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 5 O 110/12, zitiert nach juris, dort Rdnr. 46; Villeda, AG 2013, 57, 58; Diekmann/Fleischmann, AG 2013, 141), lautet:

§ 136 AktG Ausschluss des Stimmrechts

(1) 1Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. 2Für Aktien, aus denen der Aktionär nach Satz 1 das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) 1Ein Vertrag, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben, ist nichtig. 2Ebenso ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen.

(bb) Dem Wortlaut der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. AktG zufolge ist die Streithelferin zu 5) der Beklagten nicht daran gehindert, das Stimmrecht auszuüben und an der Beschlussfassung mitzuwirken. Denn es handelt sich bei den streitgegenständlichen Beschlüsse nicht um Beschlüsse des Inhalts, dass die Gesellschaft Ansprüche gegen sie geltend machen soll. Vielmehr ist (nach Abtrennung der Beschlussvorlage insoweit, als Ansprüche gegen die Streithelferin selbst isoliert geltend gemacht werden) Gegenstand der Beschlussfassung ausschließlich, ob Ansprüche gegen die Vorstände bzw. Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten (und die Streithelferin zu 5) der Beklagten geltend gemacht werden sollen.

Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. AktG scheidet aus.

Dies gilt zum einen für die Gesamtanalogie, da es an der erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85; OLG München, Urteil vom 17.03.1995 - 23 U 5930/94, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17; LG Heilbronn, Urteil vom 15.11.1966 - 11 O 93/66, AG 1971, 94, 95; K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 136 AktG Rdnr. 29; offengelassen vom OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2008 - 8 U 222/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38). Angesichts der kasuistischen Fassung von § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG spricht die normative Auslegung gegen eine generelle Ausdehnung der Vorschrift, und auch die in § 136 Abs. 1 Satz 2 AktG enthaltene Ausnahmeregelung verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, konkrete Fallgestaltungen zu regeln (OLG München, a. a. O.).

Dies gilt zum anderen aber auch für eine Einzelanalogie bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt.

Soweit die Zulässigkeit einer Einzelanalogie der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG für Fälle einer qualitativ und quantitativ vergleichbarer Interessenlage eines nicht von § 136 AktG direkt erfassten Problems der Stimmrechtsausübung und folgende Fallgruppen vertreten wird, etwa für die Beschlussfassung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes, das Aktionär ist, aus wichtigem Grund (vgl. K. Schmidt/Lutter a. a. O.), die Beschlussfassung über strafbare Handlungen wie Untreue oder Betrug (K. Schmidt/Lutter a. a. O.), die Beschlussfassung des Inhalts, dass eine Entscheidung, ob gegen einen von einem Stimmverbot erfassten Aktionär ein Anspruch geltend gemacht wird, vertagt werden soll (K. Schmidt/Lutter a. a. O.) oder die Beschlussfassung betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Investmentgesellschaft und Fonds (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 5 O 110/12, zitiert nach juris, dort Rdnr. 46), ist eine der genannten Fallgruppen nicht einschlägig. Vorliegend mangelt es an einer planwidrigen Regelungslücke, denn für den Fall einer ablehnenden Beschlussfassung ist ein Minderheitenschutz über das Recht zur gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers gewährleistet (vgl. OLG I., Urteil vom 17.08.200 - 11 U 60/01; OLG München, Urteil vom 13.01.2006 - 16 U 137/04, zitiert nach juris, dort Rdnr. 67), und im Konzernrecht sind mit den §§ 312 ff. AktG Regelungen enthalten, die dem Zweck dienen, Sonderinteressen des beherrschenden Aktionärs zu neutralisieren (vgl. Tielmann/Gahr, AG 2016, 199, 204).

Der Schutzzweck der Vorschrift des § 136 AktG, der darin besteht, dass kein Aktionär "Richter in eigener Sache" sein soll, wenn das Gesellschaftsvermögen zugunsten der Gesamtheit der Gesellschafter typischerweise des Schutzes gegenüber einzelnen Gesellschaftern bedarf (vgl. BGHZ 105, 324, 333; OLG München, Urteil vom 03.03.2010 - 7 U 4744/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37; vgl. Nietsch, a. a. O., S. 616, Fn. 131), wird dann nicht berührt, wenn nicht die Gefahr im Raume steht, dass die Geltendmachung der Ansprüche insgesamt vereitelt wird, und dies ist nicht der Fall, da bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen sich selbst die Mehrheitsaktionärin ausgeschlossen ist (vgl. Tielmann/Gahr, a. a. O., S. 205). Die Regelung des § 136 AktG dient nicht dazu, Interessenkonflikte zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionärin zu regeln (vgl. Neumann/Siebert, DB 2006, 435, 438) und macht den Willen des Gesetzgebers deutlich, konkrete Fallgestaltungen zu erfassen (vgl. OLG München, Urteil vom 17.03.1995 - 23 U 5930/94, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17). Die in § 136 Abs. 1 AktG genannten Stimmverbote sollen eine Einflussnahme von verbandsfremden Interessen vermeiden, es wird jedoch nicht an diesen Gedanken anknüpfend ein allgemeines Stimmverbot für jeglichen Fall der Gefahr des Einflusses von verbandsfremden Sonderinteressen normiert, sondern erfasst werden nur bestimmte typisierte Interessenkonflikte (vgl. Zöllner in: L.Komm AktG, § 136 Rdnr. 3 u. Rdnr. 6; Holzborn in: Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 4. Aufl. 2017, § 136 Ziffer I).

Gegen die Annahme einer (Einzel-) Analogie spricht zudem, dass dies auf Kosten der Rechtssicherheit ginge und das sachgerechte Zusammenwirken der Gesellschafter in Frage stellen könnte (zu vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11 zu § 47 Abs. 4 GmbHG; BGHZ 68, 107, 109; BGHZ 80, 69, 71). Die Interessen der Gesellschaft sind dadurch gewahrt, dass das Abstimmungsverhalten am Maßstab der mitgliedschaftlichen Treuepflicht gemessen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012 - II ZR 230/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 33 a. E. zu § 47 GmbHG) und zudem die Verfolgung von Ansprüchen gegen die Mehrheitsaktionärin möglich bleibt. Da die Mehrheitsaktionärin bei der Beschlussfassung von Ansprüchen gegen sich selbst unmittelbar dem Stimmverbot des § 136 Abs. 1 AktG unterliegt, besteht insofern nicht die Gefahr, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft insgesamt vereitelt würde (vgl. Tielmann/Gahr, a. a. O., S. 205; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.02.2006 - 12 W 185/05, zitiert nach juris, dort Rdnr. 78 für die vollständige Vereitelung von Rechten der Minderheitsaktionäre auf Sonderprüfung nach § 142 AktG).

(cc) Eine Ausweitung des Stimmverbots nach § 136 Abs. 1 3. Alt. AktG unter dem Gesichtspunkt, dass eine innere Verbundenheit dergestalt vorliegt, dass der Geltendmachungsbeschluss gegen die Organe der Gesellschaft eine Pflichtverletzung erfassen solle, welche auch dem vom Stimmverbot betroffenen Aktionär zur Last gelegt werde (vgl. dazu Stallknecht, Der besondere Vertreter nach § 147 AktG, 1. Aufl. 2015, S. 65; Nietsch, ZGR 2011, 589, 606, Verhoeven, ZIP 2008, 245, 252) ist nicht vorzunehmen.

Ist das Interesse und somit auch das Ausmaß des Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch, kommt der in der Bestimmung des § 47 Abs. 4 GmbHG (und die Vorschrift ist der Regelung des § 136 AktG insofern vergleichbar, vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - II ZR 58/10, zitiert nach juris) enthaltene Grundgedanke des Stimmverbots zum Tragen, dass nämlich ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986, a. a. O., Rdnr. 11). Ausgeschlossen ist der Gesellschafter nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GmbHG von der Abstimmung, wenn es um seine Entlastung, also die Billigung oder Missbilligung seiner Geschäftsführung geht. Das an diesen Fall einer Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse generalisierungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters ähnlich wie bei der Entlastung des Geschäftsführers zu billigen oder zu missbilligen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986, a. a. O., zitiert nach juris, dort Rdnr. 11).

Um die Frage der (Miss-) Billigung geht es danach regelmäßig auch, wenn die Gesellschafter beschließen, ob sie einen Mitgesellschafter wegen einer Pflichtverletzung zur Rechenschaft ziehen oder nicht. Der Gesellschafter, um dessen unmittelbare Inanspruchnahme es geht, kann den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht unbefangen beurteilen und ist deshalb ausdrücklich nicht stimmberechtigt, und in demselben Maße befangen sind auch die Gesellschafter, die mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen haben. Geht es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen, so ist die gegen einen Mittäter erhobene Beschuldigung auch "eigene Sache" der übrigen Beteiligten, die also - wenn sie das Verhalten des Mittäters zu beurteilen haben - zugleich ihr eigenes Fehlverhalten zu billigen oder zu missbilligen hätten. Dieses Richten in eigener Sache ist ihnen versagt, so dass alle Gesellschafter, gegen die wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung Ersatzansprüche geltend gemacht und gerichtlich durchgesetzt werden sollen, von der Abstimmung darüber ausgeschlossen sind (BGH, a. a. O.; BGH, Urteil vom 12.06.1989 - II ZR 246/88, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17; BGH, Urteil vom 04.05.2009 - II ZR 166/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 07.02.2012 - II ZR 230/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19; BGH, Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 193/02, zitiert nach juris, dort Rdnr. 10; vgl. Otte, BB 2009, 2729, 2730). Kein Stimmverbot besteht, wenn dem abstimmenden Gesellschafter eine ganz andersartige als die zu beurteilende Pflichtverletzung angelastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012 - II ZR 230/09, zitiert nach juris,dort Rdnr. 20).

An einer unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen, gemeinsam begangenen Pflichtverletzung der Streithelferin zu 5) der Beklagten einerseits, der Beklagten andererseits fehlt es. Die Klägerin T. AG hat insofern nicht hinreichend konkret dargetan, dass - und wie konkret - beide eine Pflicht gemeinsam verletzt, insbesondere kollusiv zusammengewirkt haben sollen oder ihr Verhalten aufeinander abgestimmt haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.06.1989 - II ZR 246/88, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17). Dass - und welche - konkreten Pflichtverletzungen sich wertungsmäßig entsprechen, mit der Folge, dass ein Stimmverbot greift, kann der Senat vorliegend nicht feststellen: Die herrschende Gesellschaft einerseits, die beherrschte Gesellschaft andererseits treffen verschiedene Pflichten, nämlich solche aus § 317 AktG einerseits, solche aus § 93 AktG andererseits. Einer möglichen Personenidentität zwischen Organmitgliedern kommt bei der insoweit zugrunde zu legenden formalen Betrachtungsweise keine Bedeutung zu.

Soweit in der Literatur teilweise verlangt wird, dass bei der Frage, ob ein Stimmrechtsverbot vorliegt, zu prüfen ist, ob sich der beherrschende Gesellschafter durch die Teilnahme an der Abstimmung treuwidrig verhält (vgl. Heckschen, GmbHR 2016, 897, 900), sind die tatsächlichen Voraussetzungen für ein solches treuwidriges Verhalten ebenfalls nicht hinreichend konkret dargetan. Allein der Umstand, dass die Streithelferin der Beklagten zu 5) einerseits, die Beklagte andererseits an den zur Überprüfung gestellten Vorgängen beteiligt sind, reicht insofern nicht aus. Dies lässt weder der Gesetzeswortlaut zu, noch ist der Stimmrechtsausschluss durch die systematische Einordnung der Vorschrift des § 136 AktG, die ebenso wie § 47 GmbG keine Generalklausel vorsieht, gerechtfertigt (vgl. Heckschen, a. a. O. für die Vorschrift des § 47 Abs. 4 GmbHG), und im Hinblick auf die den Aktionären zustehenden Rechte nach §§ 142, 148 AktG besteht auch keine planwidrige Regelungslücke, die es zu schließen gälte.

Gleiches ergibt sich aus rechtlichen Erwägungen. Eine von Vorstand und Aufsichtsrat des beherrschten Unternehmens mit dem beherrschenden Aktionär gemeinsam begangene, unter § 317 Abs. 1 AktG fallende Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, weil alleine der beherrschende Aktionär in den Geltungsbereich der Norm fällt. Auch ist das von dem beherrschenden Aktionär beeinflusste Verhalten der genannten Organe für sich gesehen, d.h. alleine aufgrund der Beeinflussung, nicht notwendig haftungsbegründend. Vielmehr müssen die Voraussetzungen der §§ 93, 116 AktG insoweit eigenständig geprüft werden. Denkbar bleibt mithin eine Haftung nur des beherrschenden Aktionärs, wohingegen die genannten Organe, etwa wegen schuldlosen Handelns, von der Haftung frei sind. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den beherrschenden Aktionär in direkter Anwendung des § 136 Abs. 1 S. 1 AktG betreffend Ansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat vom Stimmrecht auszuschließen. Der Wortlaut der Norm lässt dies nicht zu. Anlass für eine erweiternde Auslegung besteht wegen der bereits im Ansatz getrennt vorzunehmenden Prüfung von Ansprüchen gegen die genannten Organe und gegen den beherrschenden Aktionär nicht. Eine Analogie ist mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht vorzunehmen. Denn die Rechte der Minderheitsaktionäre aus §§ 142, 148 AktG zielen auch und gerade auf eine solche Ausgangssituation ab, so dass der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz gewährleistet ist.

c) Die Berufung der Klägerin T. AG ist auch bezogen auf Ziffer II des Berufungsantrags (=Ziffer II. Nr. 3 des ursprünglichen Klageantrags), inhaltlich gerichtet auf die Feststellung, dass die Nichtzulassung der Abstimmung über den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 durch den Versammlungsleiter Dr. C in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 rechtswidrig war und sie - die Klägerin T. AG - in ihren Rechten verletzt hat, unbegründet.

Es fehlt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, an der Zulässigkeit der Klage. Die allgemeine Feststellungsklage ist nicht zulässig. Es mangelt am erforderlichen Feststellungsinteresse.

Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

(1) Maßnahmen des Versammlungsleiters, die wegen Verletzung inhaltlicher Vorgaben rechtswidrig sind, können grundsätzlich nicht selbständig rechtlich angegriffen werden. Eine Kontrolle findet in dem Fall, dass tatsächlich ein Beschluss der Gesellschaft ergangen ist, nur inzidenter statt, d. h. wenn der betroffene Aktionär Beschlüsse der Hauptversammlung wegen eines Fehlers bei der Versammlungsleitung mit der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage angreift, und für eine allgemeine Feststellungsklage besteht neben dieser nachträglichen Kontrolle mangels Rechtsschutzinteresse kein Raum (zu vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1965 - II ZR 122/63, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19; Drinhausen/Marsch - Barner, AG 2014, 757, 765). Die Rechtmäßigkeit von Geschäftsordnungsmaßnahmen ist im Rahmen der gefassten Sachbeschlüsse nachzuprüfen (BGH a. a. O.).

(2) Mit der Anfechtungsklage kann der Aktionär in dem Fall, dass der Versammlungsleiter einen tatsächlich gefassten, zustimmenden Beschluss nicht konstitutiv feststellt, eine sogenannte positive Feststellungsklage verbinden. Hat die Klage Erfolg, so wird die fehlende konstitutive Feststellung des tatsächlich gefassten zustimmenden Beschlusses durch die entsprechende gerichtliche Feststellung ersetzt (BGH, Urteil vom 13.03.1980 - II ZR 54/78, zitiert nach juris, dort Rdnr. 30 f.; BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85; Schatz, AG 2015, 696, 701).

Für den Fall, dass der Versammlungsleiter zu Unrecht die Ablehnung eines tatsächlich angenommenen Beschlussantrags festgestellt (und damit das Zustandekommen eines zustimmenden Beschlusses vereitelt) hat, wird ein unabweisbares Bedürfnis für die Zulassung der positiven Beschlussfeststellungsklage bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 13.03. 1980, a. a. O. Rdnr. 29; Schatz a. a. O.).

(3) Nicht entschieden ist damit die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Handlungen des Versammlungsleiters angegriffen werden können, die nicht die Vereitelung eines in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses durch unrichtige Beschlussfeststellung zum Gegenstand haben, sondern den Einwand betreffen, dass der Versammlungsleiter das Zustandekommen eines zustimmenden Beschlusses im Vorfeld dadurch vereitelt, dass er bereits die Abstimmung über den Beschlussantrag und damit die absehbare Annahme durch die Aktionäre verhindert.

Während teilweise eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der positiven Feststellungsklage befürwortet wird (vgl. J. in: J., Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2014, § 246 AktG, Rdnr. 12a), hat er Senat die Frage bereits entschieden und eine solche Ausdehnung abgelehnt (vgl. OLG L., Urteil vom 06.06.2012 - 18 U 240/11, zitiert nach juris, dort Rdnr. 70 f.; wie hier auch OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2012 - 8 U 270/11, zitiert nach juris, dort Rdnr. 66; LG Dortmund, Urteil vom 15.09.2011 - 18 O 33/10, zitiert nach juris, dort Rdnr. 70; vgl. krit. auch Schatz, AG 2015, 696, 702; Grunewald, AG 2015, 689, 691).

Auf die vom Senat bereits entschiedene Frage kommt es aber im Streitfall nicht an. Denn das klägerische Begehren ist nicht darauf gerichtet, einen hypothetischen Beschluss festzustellen, sondern es erschöpft sich darin, dass festgestellt werden soll, dass der Versammlungsleiter der Beklagten Dr. U1 C in die Rechte der Klägerin als Aktionärin eingegriffen hat (Klageantrag zu Ziffer 1) bzw. dass festgestellt werden soll, dass die Nichtzulassung der Abstimmung über den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 durch den Versammlungsleiter Dr. U1 C in der ordentlichen Hauptversammlung vom 19.06.2015 rechtswidrig war und sie - die Klägerin T. AG - in ihren Rechten verletzt hat.

Dem auf - reine - Feststellung rechtswidrigen Verhaltens bzw. einer daraus resultierenden Schadensersatzpflicht gerichteten Begehren der Klägerin T. AG fehlt es aber an einem schützenswerten Feststellungsinteresse, denn mit Feststellung der falschen Ergebnisfeststellung allein ist ihr nicht geholfen (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1980, a. a. O., Rdnr. 29; vgl. auch Grunewald a. a. O., S. 691, wonach der Beschluss, einen Tagesordnungspunkt nicht zur Abstimmung zu bringen, "kaum sinnvoll angegriffen werden" könne). Der Beschlussantrag bliebe trotz Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme des Versammlungsleiters erfolglos (zu vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 20 U 2/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 145 a. E.; BGH WM 1964, 1188, 1191, juris Rn. 54), und dies lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage entfallen.

(4) Soweit in der Literatur bei fehlerhaften Maßnahmen des Versammlungsleiters ausnahmsweise ein besonderes Feststellungsinteresse für den Fall bejaht wird, dass die fehlerhafte Maßnahme des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung in der Hauptversammlung hinauswirkt (vgl. Butzke, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, 5. Aufl. 2011, D 90, Fn. 168; Kubis in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2013, § 119 AktG Rz. 177; Drinhausen/Marsch - Barner a. a. O.), und soweit vertreten wird, dass abseits der Beschlussanfechtung Maßnahmen des Versammlungsleiters unmittelbar angreifbar sein sollen, wenn sie über die reinen Ordnungs- und Leitungskompetenzen hinausgehen - dies soll beispielsweise gelten für Beleidigungen einzelner Aktionäre, die diese im ordentlichen Rechtsweg verfolgen könnten (Kubis a. a. O., Rdnr. 177 a. E.; Drinhausen/Marsch - Barner, a. a. O.) - kann auch unter den genannten Gesichtspunkten ein Feststellungsinteresse der Klägerin T. AG nicht begründet werden:

Da das seitens der Klägerin T. AG angegriffene Handeln des Versammlungsleiters der Beklagten Dr. U1 C gerade dessen Ordnungs- und Leistungskompetenzen betrifft und nicht über sie hinausgeht, ist insofern ein Feststellungsinteresse nicht zu bejahen. Die beanstandete Maßnahme wirkt über die Tätigkeit des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung nicht hinaus. Ebenso wenig liegt ein ehrverletzender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. in den sozialen Geltungsanspruch (der Klägerin T. AG) vor, welcher dazu führen könnte, das erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen.

(5) Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auch nicht aus den Grundsätzen abgeleitet werden, die der Bundesgerichtshof für die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des Vorstands oder Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft entwickelt hat.

(aa) Zwar kann der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch auf die Feststellung gerichtet sein, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von der Bedeutung ist, der Kläger an einer alsbaldigen Klärung dieses Drittverhältnisses ein rechtliches Interesse hat und das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 90/03, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18).

Danach kann der in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär pflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss (§§ 203, 204 AktG) zum Gegenstand einer gegen die Gesellschaft zu richtenden allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) machen, die - da das Handeln der Geschäftsleitung in Form von Beschlüssen nur entweder rechtmäßig und dann wirksam oder aber rechtswidrig und dann nichtig ist - verfahrenstechnisch auf Feststellung der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vorstandsbeschlusses zu richten ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. Die Feststellung der Nichtigkeit von Organbeschlüssen ist die Feststellung eines Drittrechtsverhältnisses zwischen den Organen und der Beklagten, an dessen alsbaldiger Klärung, weil es zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, der klagende Aktionär ein rechtliches Interesse hat, ohne dass das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits eine abschließende Regelung trifft.

Eine derartige Konstellation ist in der Regel auch dann gegeben, wenn im Rahmen der Ausübung des genehmigten Kapitals die Rechtswidrigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Geschäftsleitung mit gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss und als Folge davon eine Verletzung individueller Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Mitverwaltungs- und des Vermögensrechts des einzelnen Aktionärs geltend gemacht wird (vgl. BGH, a. a. O., Rdnr. 18 und Rdnr. 19).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch im zur Entscheidung stehenden Fall ein Feststellungsinteresse zu verneinen. Vorliegend geht es nicht um eine mit einem Bezugsrechtsausschluss verbundene Kapitalerhöhung, so dass nicht in unzulässiger Weise in die mitgliedschaftlichen Vermögens- und Herrschaftsrechte der Klägerin T. AG, insbesondere das ihr ohne einen rechtmäßigen Ausschluss zustehende Bezugsrecht sowie ihr Dividendenbezugsrecht eingegriffen wird, wie dies in dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt der Fall war (BGH, a. a. O., Rdnr. 20). Weder haben Vorstand noch Aufsichtsrat unter Überschreitung des ihnen durch Gesetz und den Ermächtigungsbeschluss gesteckten Rahmens pflichtwidrig von genehmigtem Kapital Gebrauch gemacht, noch sich Kompetenzen angemaßt, die ihnen nicht zustehen.

Unabhängig davon, ob der Versammlungsleiter als "Organ" anzusehen ist (bejahend: Schürnbrand, NZG 2012, 1211, 1212, Poelzig, AG 2015, 476, 478; a. A. Kubis in: Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl. 2013, § 119 Rdnr. 121: Ziemons in: K. Schmidt/Lutter, 3. Aufl. 2015, § 129 Rdnr. 62; Theusinger/Schilha, BB 2015, 131, 137) hat er keine Tätigkeit entfaltet, die von ihrem Umfang oder Inhalt her der Tätigkeit von Vorstand oder Aufsichtsrat vergleichbar ist. Die Aufgaben sowie die Sorgfalts- und Treuepflichten von Vorstand und Aufsichtsrat, welche die permanente Führung der Geschäfte und deren Überwachung betreffen, sind nicht mit den eng begrenzten Aufgaben des Versammlungsleiters vergleichbar (Theusinger/Schilha, BB 2015, 131, 137; von der Linden, NZG 2013, 208, 210).

Damit greift die Überlegung nicht, dass es Sache der Gesellschaft ist, durch ihre Organe Abhilfe zu schaffen oder den betroffenen Aktionären dadurch Genüge zu tun, dass eine erneute Verletzung der Mitgliedschaftsrechte unterbleibt oder bereits eingetretener Schaden kompensiert wird (zu vgl. BGH a. a. O., Rdnr. 19). Dies gilt umso mehr, als der Versammlungsleiter selbst verpflichtet ist, für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Hauptversammlung und für eine sachgerechte Erledigung ihrer Tagesordnung in einer angemessenen Dauer zu sorgen (vgl. Theusinger/Schilha, BB 2015, 131, 139), ohne dass Aufgabe der Gesellschaft ist, auf sein Verhalten dergestalt Einfluss zu nehmen, dass er solche Maßnahme unterlässt, die - nach Auffassung einzelner Aktionäre - unzulässig sein sollen. Zur Überwachung des Versammlungsleiters ist der Vorstand der Gesellschaft nicht verpflichtet, auch dann nicht, wenn ein Aufsichtsratsmitglied die Aufgabe übernimmt (vgl. Poelzig, AG 2015, 476, 486).

(bb) Das erforderliche Feststellungsinteresse ist maßgeblich aus folgenden Gründen zu versagen: Die Verletzung individueller Mitgliedschaftsrechte der Klägerin T. AG als Folge des behaupteten pflichtwidrigen Handelns des Versammlungsleiters der Beklagten ist nicht selbst ein Rechtsverhältnis, bei dem es sich um aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandene Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen handelt und das dann im Übrigen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehen würde und nicht zwischen der Aktiengesellschaft und deren Versammlungsleiter, sondern Vorfrage oder Element eines solchen Rechtsverhältnisses (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.09.2010 - 5 U 187/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 59).

Eine Vorfrage oder ein Element kann aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage oder Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1, 2 ZPO sein, welche auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses in vorgenanntem Sinne gerichtet sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 4.05.1984 - V ZR 27/83, NDR 1985, 37, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; OLG Frankfurt a. a. O., Rdnr. 63).

2. Berufung der Beklagten

a) Die Berufung der Beklagten ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt, §§ 511 f. ZPO.

b) Die Berufung der Beklagten ist aber unbegründet, soweit das Landgericht den Anträgen der Klägerin T. AG unter Ziffer II. stattgegeben hat. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

(1) Die Klage ist zulässig. Die positive Beschlussfeststellung der Klägerin T. AG, gerichtet auf Feststellung der Abwahl des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung in Kombination mit der Anfechtung des ablehnenden Bescheids, ist statthaft, da durch die Beseitigung des Ablehnungsbeschlusses mittels der Anfechtungsklage der Weg frei wird für die Feststellung dessen, was tatsächlich beschlossen worden ist. Durch die Beseitigung der Ablehnung ist die Möglichkeit gegeben, den wirkungslos abgelehnten Antrag zur Geltung zu bringen, sofern dann eine mehrheitliche Zustimmung vorliegt (OLG Stuttgart a. a. O., zitiert nach juris, dort Rdnr. 150).

(2) Sowohl die Anfechtungsklage als auch die positive Beschlussfeststellungsklage sind begründet, § 243 Abs. 1 AktG. Die Ablehnung des Antrags auf Abwahl des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung der Beklagten war treuwidrig, und es bestand eine Pflicht zur Abwahl des Versammlungsleiters.

Die Abberufung eines satzungsmäßig bestimmten Versammlungsleiters ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn es der Hauptversammlung auf Grund schwerwiegender Verfahrensverstöße oder aus ähnlichen, ebenso gewichtigen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, an der Person des Versammlungsleiters festzuhalten (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rdnr. 160; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2012 - 5 U 10/12, zitiert nach juris, dort Rdnr. 61; OLG Bremen - Urteil vom 13.11.2009, AG 2010, 256, zitiert nach juris, dort Rdnr. 32; OLG I., Urteil vom 12.01.2001 - 11 U 162/00, AG 2001, 359, zitiert nach juris, dort Rdnr. 89; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2012 - 5 U 10/12; zitiert nach juris, dort Rdnr. 61, 68; a. A. Krieger, AG 2006, 355, 363).

Die Abstimmung über einen Abwahlantrag setzt zumindest voraus, dass ein wichtiger Grund in diesem Sinne schlüssig vorgetragen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 20 U 2/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 160; OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 105; OLG Bremen, a. a. O., AG 2010, 256, zitiert nach juris, dort Rdnr. 33 f; OLG I., a. a. O., AG 2001, 359, zitiert nach juris, dort Rdnr. 89; Wicke in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., Anh. § 119 Rdnr. 4), und dies ist vorliegend der Fall.

Zwar ist aus der Zulässigkeit der Abwahl allein nicht zu schließen, dass die Hauptversammlung den Versammlungsleiter abwählen muss, und grundsätzlich steht es im Ermessen der Hauptversammlung, auch bei einem wichtigen Grund weiterhin an der Person des Versammlungsleiters festzuhalten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 20 U 2/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 160 u. Rdnr. 17). Aus der Treuepflicht der Aktionärsmehrheit gegenüber der Minderheit können sich aber Schranken ergeben, die zu einer Abwahlpflicht führen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2008 - 5 U 171/06, NZG 2008, 429, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2008 - 17 U 176/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 131), und dies ist der Fall, wenn offenbare und schwere Leitungsfehler vorliegen.

Vorliegend ergeben sich derartige offenbare und schwere Leitungsfehler des Versammlungsleiters der Hauptversammlung der Beklagten Dr. C unter zwei Gesichtspunkten:

aa) Der Beschlussvorschlag, der seitens des Versammlungsleiters Dr. C nicht zur Abstimmung gestellt wurde, richtet sich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG gegen die gegenwärtigen und die seit dem Jahr 2012 ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten, zudem gegen die Mehrheitsaktionärin (die Streithelferin der Beklagten) sowie gegen die gegenwärtigen und seit dem Jahr 2012 ausgeschiedenen ehemaligen Vorstandsmitglieder, mithin (auch) gegen den Versammlungsleiter selbst, der Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten sowie Vorstandvorsitzender der Streithelferin der Beklagten ist. Es ist daher zu besorgen, dass der Versammlungsleiter - der unter Beachtung seiner Neutralitätspflicht, des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebots des Minderheitenschutzes den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung gewährleisten soll (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.2010 - 23 U 121/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 110) - dem Anliegen der Klägerin T. AG als Minderheitsaktionärin nicht in der gebührenden Weise gerecht werden kann (vgl. OLG L., Beschluss vom 16.06.2015 - 18 Wx 1/15, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11; zustimmend: Schatz, EWiR 2015, 2015, 599; vgl. OLG I., Beschluss vom 16.12.2011 - 11 W 89/11, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19, 20; OLG Report Nord 26/2012 Anm. 4; Werner, Anm. zu AG Frankfurt WM IV 1988, 304 in WuB II A § 122 AktG 2.88; Wilsing/Linden, ZIP 2009, 641 f.).

Dieser Umstand ist nicht nur im Verfahren betreffend ein Ergänzungsverlangen nach § 122 AktG von Bedeutung, sondern rechtfertigt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, die Annahme eines "wichtigen Grundes" für die Abberufung des Versammlungsleiters. Darauf, ob der Versammlungsleiter Veranlassung für das Entstehen des wichtigen Grundes, der seine Abberufung rechtfertigt, gegeben hat, kommt es nicht an, da es geboten ist, zum Zwecke des Schutzes der Minderheitsaktionärin eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen.

bb) Der Umstand, dass der Versammlungsleiter der Beklagten Dr. C den Beschlussvorschlag der Klägerin T. AG zur Tagesordnungspunkt 9 nicht zur Abstimmung stellte (Bl. 111R f. AH I - 18 U 21/16 - OLG L.), rechtfertigt ebenfalls die Annahme eines "wichtigen Grundes" und eines offenbaren und schweren Leitungsfehlers. Denn er hat die Beschlussvorlage ‚Anträge zum TOP 9:"Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG und Bestellung eines Besonderen Vertreters, bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 26.5.2015" (Bl. 138R AH I Anlagen zur Klageschrift vom 17.07.15 - 18 U 21/15 - OLG L.)‘ rechtswidrig nicht zu Abstimmung gestellt.

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Versammlungsleiter befugt ist, eine Beschlussvorlage zur Abstimmung zu stellen oder nicht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Mit der überwiegenden Ansicht setzt die Befugnis des Versammlungsleiters, einen Sachantrag von der Abstimmung auszuschließen, weil der im Falle seiner Annahme zustande kommende Beschluss rechtswidrig wäre, jedenfalls voraus, dass die Rechtswidrigkeit des erstrebten Beschlusses "evident" bzw. "offenkundig" ist (vgl. OLG L., Urteil vom 26.08.2004 - 18 U 48/04, zitiert nach juris, dort Rdnr. 174; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2009 - 23 U 90/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 78; Schatz, AG 2015, 696 ff. [697]; Wicke NZG 2007, 772; Martens, WM 1981, 1010, 1015; Mülbert in: Großkomm/AktG, 4. Aufl. 1999, Vor §§ 118 - 147 AktG Rdnr. 114; Zöllner in: L.Komm/AktG, 1. Aufl., § 119 Rdnr. 58; offengelassen von OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2012 - 5 U 10/12, zitiert nach juris, dort Rdnr. 62 a. E.; a. A. Oelrichs, GmbHR 1995, 863, 868 für den Fall treuwidrig abgegebener Stimmen).

Danach darf der Versammlungsleiter rechtlich unzulässige Anträge dann nicht zur Abstimmung stellen, wenn der etwa gefasste Beschluss schwere Mängel aufweist und wenn die Mangelhaftigkeit eines entsprechenden Beschlusses evident ist (vgl. OLG L., Urteil vom 26.08.2004 - 18 U 48/04, zitiert nach juris, dort Rdnr. 174).

Soweit vereinzelt vertreten wird, dass bei gravierenden Beschlussmängeln ein Zurückweisungsrecht des Versammlungsleiters nicht davon abhängig ist, dass der Mangel des erstrebten Beschlusses auch "evident" ist (vgl. Butzke, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, 5. Auflage 2011, S. 147 Rdnr. 43), und soweit teilweise vertreten wird, dass der Versammlungsleiter einen seiner Ansicht nach rechtswidrigen Beschlussantrag auch dann von der Abstimmung ausschließen darf, wenn der Mangel weder gravierend noch evident ist (vgl. Kubis in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2013, § 119 Rz. 151), vermag dem der Senat nicht zu folgen, da dies zu einer unangemessenen Ausdehnung der Befugnisse des Versammlungsleiters führen würde.

Vorliegend war der mit der Beschlussvorlage erstrebte Beschluss nicht "evident" und "offenkundig" rechtwidrig: "Evident" ist die Mangelhaftigkeit des angestrebten Beschlusses, wenn sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eindeutig und zweifelsfrei ist und eine abweichende Beurteilung nicht ernstlich vertretbar erscheint (vgl. Schatz a. a. O., S. 698; Zöllner in L.Komm/AktG, 1. Auflage, § 119 AktG Rdnr. 58 i. V. m. § 130 AktG Rz. 15). Das ist der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit des mit dem Beschlussvorschlag erstrebten Beschlusses aus einer bereits höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage folgt. Dies ist bei der vorliegend zur Entscheidung anstehenden Rechtsfrage nicht der Fall: Weder handelt es sich vorliegend ausschließlich um die Beurteilung einer Rechtsfrage, noch ist es unstreitig, welcher Maßstab an ein Vorbringen nach § 147 AktG anzulegen ist.

Hinsichtlich des im Rahmen der Regelung des § 147 Abs. 1 AktG anzulegenden Prüfungsmaßstabes wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen, wonach es ausreicht, dass umrissen wird, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen (zu vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 zu § 147 GmbHG unter Hinweis auf § 147 AktG; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 11 Wx 49/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49 und Rdnr. 54). Die Sachverhalte, die den Anspruch begründen, müssen hinreichend genau in dem Sinne bestimmt sein, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden kann, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung gemeinten Ansprüchen übereinstimmt (vgl. OLG München, Urteil vom 28.11.2007 - 7 U 4498/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 40; OLG München, Urteil vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 499; OLG Frankfurt DB 2004, 177f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 11 Wx 49/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49; KG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011 - 25 W 63/11, zitiert nach juris, dort Rdnr. 24 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2009 - 32 O 5/09 KfH, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38; Holzborn/Jänig in: Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 4. Aufl. 2017, § 147 lit. b; vgl. Westermann, AG 2009, 237, 244). Vorgetragen werden muss danach, welche Transaktionen die Annahme einer Pflichtwidrigkeit rechtfertigen sollen und welcher Art der Schaden sein soll (vgl. OLG München, Urteil vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 52).

Seitens des Versammlungsleiters war vorliegend bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, der mit der Beschlussvorlage erwirkt werden soll, nicht über eine abstrakte Rechtsfrage, sondern vielmehr über die Frage zu befinden, ob aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts zum TOP 9 (Bl. 138R AH I - 18 U 21/16 - OLG L.), ein Beschluss des Inhalts, Ersatzansprüche nach § 147 AktG geltend zu machen, rechtmäßig oder evident mangelhaft war. Die Beantwortung der Rechtsfrage hing damit vorliegend (unter Heranziehung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes) auch und gerade von der Würdigung tatsächlicher Umstände ab. Da der mitgeteilte Lebenssachverhalt rechtlich eingeordnet werden muss, mithin eine Subsumtion anzustellen ist (die ihrerseits in rechtlicher Hinsicht schwierig ist, was der Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG München, Urteil vom 27.08.2008 - 7 U 5678/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 50 f., veranschaulicht: teilweise Bestimmtheit/teilweise Unbestimmtheit mitgeteilter Lebenssachverhalte/Anträge), kann bereits aus diesem Grund nicht von einer evidenten Mangelhaftigkeit des nachgesuchten Beschlusses (mit dem Inhalt Blatt 138R AH I - 18 U 21/16 - OLG L.) ausgegangen werden.

Soweit der Versammlungsleiter ausgeführt hat, die vermeintlichen Pflichtverletzungen seien nicht ansatzweise konkretisiert (Bl. 111f. AH I - 18 U 21/16 - OLG L.), trifft dies insoweit nicht zu, als die Handlungen, die zum Schadensersatz verpflichten sollen, in einen Zeitrahmen eingeordnet sind, auch die maßgeblichen geschäftlichen Vorfälle genannt und nach den an ihnen beteiligten Personen dargestellt sind. In der Beschlussvorlage heißt es insofern:

"(...) Im Jahr 2012 brachte die U. SE verschiedene Konzerngesellschaften und -beteiligungen im Wege von Sacheinlagen in die E2J1E2 ein, während die U. AG auf Veranlassung der U. SE der E2J1E2 Barmittel i.H.v. 276,2 Mio. Euro zur Verfügung stellen musste. Die U. AG hatte die dafür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung, sondern musste diese über F1verkäufe und Darlehensaufnahme bei der U. SE aufbringen. Die maßgebliche Ursache der o. g. Wertminderungen war, dass die durch die U. SE eingebrachten Beteiligungen zu Lasten der U. AG bereits zum Zeitpunkt der Einbringung überbewertet waren. Die Einbringungswerte wurden nicht sachgerecht ermitteln, sondern überhöht zugunsten der U. SE und zum Nachteil der U. AG festgelegt.

Das Verhalten der vorbezeichneten Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem vorstehenden Sachverhalt verletzte ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft hätten die für die Gesellschaft nachteiligen Geschäfte nicht oder jedenfalls nicht zu den akzeptierten Konditionen vorgenommen. Diese Pflichtverletzungen realisierten sich u.a. in den Wertminderungen zum 31.12.2014. Insbesondere sind die Ansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die U. SE seit dem Jahr 2012 Beteiligungen von vornherein überbewertet in die E2J1E2 eingebracht hat.

(...)"

Damit sind die vorgeblichen Tatbeiträge und Pflichtverletzungen hinreichend konkret umrissen.

Wenn der Versammlungsleiter der Hauptversammlung der Beklagten Dr. C ausweislich des Protokolls der Hauptversammlung weiter ausführte (Bl. 112 AH I - 18 U 21/16 - OLG L.), dass eine Wertminderung, die sich mehr als zwei Jahre später zeige, keine Substantiierung einer früheren Wertminderung darstelle und soweit er weiter jede Substantiierung für den Eintritt eines Schadens verneint, ist dieses Argument nicht tragfähig. Denn dass eine Wertminderung vorliegt, stellt er nicht in Abrede, und die Frage, wie genau ein Schaden zu bemessen ist, ist hiervon gesondert zu betrachten, wobei an die Darlegung des Schadens und der Schadenshöhe keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind und die Frage, ob später vom besonderen Vertreter geltend gemachte Ansprüche begründet sind, von der Frage zu unterscheiden ist, ob die entsprechenden Umstände konkret dargetan sind.

Hinsichtlich der Ansicht des Versammlungsleiters, der Antrag sei unzulässig, weil zu exakt demselben Sachverhalt die Bestellung eines Sonderprüfers beantragt worden sei, ist festzuhalten, dass dies ebensowenig für die evidente Mangelhaftigkeit der Beschlussvorlage spricht, denn dem Gesetz lässt sich die vom Versammlungsleiter befürwortete strikte Abgrenzung zwischen den Befugnissen eines Sonderprüfers einerseits, eines besonderen Vertreters andererseits weder entnehmen, noch liegt sie mit Rücksicht auf den Einfluss des Mehrheitsgesellschafters auf Sonderprüfungen nahe (vgl. OLG L., Urteil vom 04.12.2015 - 18 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rdnr. 40) und gegen einen strikten Vorrang der Sonderprüfung spricht, dass die Bestellung eines besonderen Vertreters bei einem derart engen Verständnis im Ergebnis weitestgehend bedeutungslos bliebe (vgl. OLG München, 28.11.2007 - 7 U 4498/07, BB 2008, 242 m. BB-Komm. Drinhausen; vgl. auch Linnerz, Anm. zu OLG L., Urteil vom 04.12.2015, BB 2016, 337, 338).

Soweit der Versammlungsleiter (Bl. 112R AH I - 18 U 21/16 - OLG L.) darauf abstellt, dass der Antrag auch deshalb unzulässig sei, weil er redundant sei, denn er beziehe sich auf behauptete Pflichtverletzungen, die bereits als Grundlage für die Anträge zu Tagesordnungspunkt 7 gedient hätten, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme einer evidenten Rechtswidrigkeit der Beschlussvorlage. Denn der Beschlussentwurf zu TOP 9 enthält den Vorwurf der Pflichtverletzung des Inhalts, dass die Beklagte zu F1verkäufen und zur Darlehensaufnahme bei ihrer Streithelferin (zu nachteiligen Konditionen) veranlasst worden sei, worauf TOP 7 Ziffer I lit. e) im Einzelnen nicht eingeht, vielmehr auf den Umstand Bezug nimmt, dass die Beklagte Barmittel habe leisten müssen, wohingegen die Streithelferin der Beklagten lediglich Sacheinlagen geleistet habe (Bl. 138R AH I - 18 U 21/16 - OLG L. einerseits, Bl. 136R AH I - 18 U 21/16 - OLG L. andererseits).

Auch ist insofern zu berücksichtigen, dass der Beschlussvorschlag zu TOP 9 den Passus enthält, dass die Beschlussfassung sich mit der Maßgabe verstehe, dass nur solche Ersatzansprüche geltend zu machen seien, die nicht bereits nach einem anderen Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machen seien (Bl. 138R AH I - 18 U 21/16 - OLG L. unten), so dass bei Überschneidungen der zugrunde liegenden Sachverhalten ein unnötiges Tätigwerden des besonderen Vertreters auszuschließen ist. Auch insoweit kann daher von einer evidenten Mangelhaftigkeit des erstrebten Beschlusses nicht ausgegangen werden.

Hinzu kommt, dass der Versammlungsleiter der Beklagten ausweislich des Protokolls der Hauptversammlung auf Vorhalt des für die Klägerin T. AG auftretenden Rechtsanwalts H2 - W1 des Inhalts, es könne nicht zu Tagesordnungspunkt 9 anders verfahren werden als zu Tagesordnungspunkt 7, bekundete, er hätte kein Problem damit gehabt, wenn die T. AG rechtzeitig den Antrag gestellt hätte, Herrn Dr. F3 X auch zum Versammlungsleiter für Tagesordnungspunkt 9 zu bestellen dies habe sie indes nicht getan und deshalb sei nunmehr er verpflichtet, über die Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden (Bl. 113 AH I - 18 U 21/16 - OLG L. oben). Dies zeigt, dass ihm die Kontroverse um die Frage der inhaltlichen Bestimmtheit der Beschlussvorlage (auch) zu TOP 9 (ebenso wie zur Beschlussvorlage zu TOP 7) bekannt war, insbesondere, dass der gerichtlich (zu TOP 7) bestellte Versammlungsleiter zur Frage der Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit einer Beschlussvorlage nach § 147 AktG die gegenteilige Auffassung vertrat.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Versammlungsleiter der Beklagten davon ausging, dass die Rechtslage geklärt und die Beschlussvorlage zu TOP 9 "evident rechtswidrig" war, was umso mehr gilt, als die Beklagte selbst dem Ergänzungsverlangen hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 8 und 9 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger stattgegeben hatte.

Soweit in der Literatur vertreten wird, dass allein aus dem Umstand, dass der Vorstand einem Ergänzungsverlangen stattgegeben habe, nicht geschlossen werden könne, dass er eine Rechtmäßigkeitsprüfung vorgenommen habe, so dass sich in der Regel nicht ableiten lasse, dass der erstrebte Hauptversammlungsbeschluss nicht an einem evidenten Mangel leiden könne (vgl. Schatz, AG 2015, 696, 700), vermag dem der Senat nicht zu folgen: Beschließt der Vorstand der Gesellschaft, das Ergänzungsverlangen zuzulassen, darf der Versammlungsleiter jedenfalls im Grundsatz und abgesehen von eklatanten Fällen des Rechtsmissbrauchs durch den antragstellenden Aktionär (wofür vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben sind) gerade nicht davon ausgehen, dass eine evidente Rechtswidrigkeit der Beschlussvorlage gleichwohl gegeben ist.

Der Vorstand ist derjenige, der verbindlich für die Aktiengesellschaft entscheidet. Ihm stehen die Ressourcen zur Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit des Einberufungsverlangens zur Verfügung, er und nicht der Versammlungsleiter ist autorisiert, für die Aktiengesellschaft zu handeln, und seine Aufgabe ist es, die Tagesordnung abzuarbeiten und nicht die, Entscheidungen des Vorstands zu überprüfen (vgl. Grunewald, AG 2015, 689, 694).

Der Antrag, den Versammlungsleiter abzusetzen, war nicht offenbar missbräuchlich, nämlich nicht unsachlich, willkürlich oder schikanös (vgl. hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 13.11.2009 - 2 U 57/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 34), so dass der Versammlungsleiter unter diesem Gesichtspunkt nicht befugt und u. U. auch gehalten war, die Abstimmung zurückzuweisen.

Damit war die Nichtannahme der Vorlage zur Abstimmung seitens des Versammlungsleiters der Beklagten - gestützt auf eine evidente Mangelhaftigkeit des Beschlusses - rechtswidrig.

C. Kosten und Nebenentscheidungen

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 97, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Auf die Klägerin U. SE entfallen die Kosten der Streithelferin zu 3) der Beklagten und die Kosten der Streithelferin zu 4) der Beklagten. Der Klägerin T. AG ist der besondere Vertreter als Nebenintervenient beigetreten, der Beklagten sind vier Aktionäre bzw. Aktionärinnen beigetreten. Ein Aktionär, der sich an einem von anderen Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten Anfechtungsrechtsstreit auf Seiten der Kläger als Nebenintervenient beteiligt, ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils als streitgenössischer Nebenintervenient i. S. v. §§ 66, 69 ZPO anzusehen.

Auf die streitgenössische Nebenintervention sind ausschließlich die Bestimmungen der §§ 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - II ZB 19/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7; Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rdnr. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9; Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13, ZIP 2014, 1995 Rn. 6; LG E., Beschluss vom 18.10.2013 - 35 O 61/12, zitiert nach juris, dort Rdnr. 4 f.).

Unterliegt danach die Klägerseite, haften die Klägerin U. SE und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen für die durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten.

D. Der Senat lässt nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zu, da die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

a)

Verfahren 91 O 30/15 LG L. (= 18 U 19/16 OLG L., führendes Verfahren):

550.000,- EUR

b)

Verfahren 91 O 31/15 LG L. (= früheres Verfahren 18 U 21/16 OLG L., jetzt verbunden mit 18 U 19/16 OLG L.)

Antrag zu Ziffer I: 550.000,- EUR

Antrag zu Ziffer II: 5.000,- EUR

Antrag zu Ziffer III: 50.000,- EUR

Der Berufungsantrag zu Ziffer I entspricht dem Antrag zu Ziffer I erster Instanz. Der Berufungsantrag zu Ziffer II entspricht dem Antrag zu Ziffer II 3. erster Instanz. Der Berufungsantrag zu Ziffer III entspricht dem Antrag zu Ziffer II 1. und Ziffer II 2. erster Instanz. Der Antrag im Verfahren - 91 O 30/15 - LG L. ist mit dem Antrag zu Ziffer I im Verfahren - 91 O 31/15 - LG L. im Hinblick auf die Beteiligen und den Inhalt der Beschlüsse nicht wertidentisch.

Summe gesamt: 1.155.000,- EUR