AG Strausberg, Beschluss vom 13.02.2017 - 11 M 3008/17
Fundstelle
openJur 2017, 1230
  • Rkr:
Tenor

1. Die Erinnerung des Gläubigers vom 23.01.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.085,23 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 19.01.2011 (10-7729096-1-7). Zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 04.01.2017 war der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Auftragsgemäß holte der Obergerichtsvollzieher Drittstellenauskünfte nach § 802l ZPO ein. Dies erfolgte seitens des Obergerichtsvollziehers auf elektronischem Wege. Aus der vom Bundesamt für Steuern elektronisch übermittelten Drittstellenauskunft hatte der Obergerichtsvollzieher die für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht erforderlichen Daten elektronisch "herausgeschnitten" und die verbliebenen Daten an die Gläubigervertreterin übersandt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers vom 23.01.2017.

II.

Die nach § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung ist unbegründet.

Nach § 802l Abs. 2 Satz 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher Daten, die für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind, unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Nach § 802l Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Löschung zu protokollieren. Der Regelung des § 802l ZPO hat der Obergerichtsvollzieher entsprochen. Darüber, welche Daten für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher zu entscheiden. Ihm ist vom Gesetz die Prüfungskompetenz und -pflicht auferlegt, welche Daten für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind. Soweit nach § 802l Abs. 2 Satz 2 ZPO die Löschung zu protokollieren ist, ist allein die Ausführung der Löschung zu protokollieren (§ 802l Abs. 3 Satz 2 ZPO). Nicht hingegen zu protokollieren ist, welche Daten gelöscht oder gesperrt worden sind. Auch ist dies dem Gläubiger nicht zum Zwecke der Überprüfung mitzuteilen. Wäre dem so, würde dies zum einen der allein dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Prüfungspflicht entgegenstehen und zum anderen dazu führen, dass der Gläubiger trotz Löschung/Sperrung der Daten in den Besitz der gelöschten/gesperrten Daten gelangen würde. Aus den vorgenannten Gründen und entgegen der Ansicht des Gläubigers dient die Protokollierung nicht etwa dem Schutz des Gläubigers, damit nachvollziehbar wird, dass auch nur solche Daten gelöscht wurden, die für die Zwangsvollstreckung irrelevant sind, sondern sie dient dem Datenschutz des Schuldners.

Im Übrigen verfängt das Erinnerungsvorbringen auch deshalb nicht, weil der Obergerichtsvollzieher seiner telefonischen Erklärung vom heutigen Tage dem Vollstreckungsgericht gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich auch Konten Dritter, über welche der Schuldner Verfügungsbefugnis besitzt, mitteilt. Darauf, ob er dazu verpflichtet ist, was in Rechtsprechung und Literatur weiterhin streitig beurteilt wird, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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