VG Köln, Urteil vom 16.09.2003 - 2 K 6160/01
Fundstelle
openJur 2011, 24567
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Beklagte übersandte der Klägerin nach anderweitigen Vorverhandlungen unter dem 30.08.1996 eine "Kostenermittlung" für eine Teilungsvermessung betref- fend die Grundstücke Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000, die mit einer Summe von 24.317,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und verauslagte Ge- bühren anderer Behörden abschloß. Das Schreiben enthielt u. a. die "Anmerkung": "Die mit Bau./1 bis Bau./5 bezeichneten Gebühren fallen nicht an, wenn die Bau- platzaufteilung durch mein Büro ausgeführt wird. Die Gebührensumme vermindert sich dann von 24.317,00 DM auf 13.000,00 DM zuzügl. MwSt. und Gebühren für Un- terlagen."

Der Beklagte führte dementsprechend die Vermessung zur Heraustrennung der öffentlichen Flächen und Bildung der Baublöcke aus. Die Grenzverhandlung zur Bil- dung der neuen Parzellen 0000 bis 0000 fand am 28.11.1996 (mit Nachtrag vom 19.06.1997) statt. Mit Gebührenbescheid vom 29.01.1997 erhob der Beklagte von der Klägerin für diese Vermessung Gebühren in Höhe von 13.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und verauslagte Gebühren anderer Behörden "gemäß Angebot". Der Betrag wurde von der Klägerin beglichen.

In der Folgezeit teilte der Beklagte die Baublöcke weiter in Baugrundstücke und rechnete diese Arbeiten mit Gebührenbescheiden vom 16.04.1997 und 26.11.1997 (zwei Bescheide) ab.

Schließlich erließ der Beklagte unter dem 22.12.1998 den hier streitigen Gebührenbescheid über 16.568,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer - also insgesamt 19.576,45 DM für die erste Vermessung der öffentlichen Flächen und Baublöcke. Den mit Gebührenbescheid vom 29.01.1997 erhobenen Betrag von 13.000,00 DM zog er als "bereits geleistete Abschlagszahlung" ab.

Mit ihrem rechtzeitig eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Beklagte könne nicht nach zwei Jahren eine abgerechnete und bezahlte Vermes- sung noch einmal abrechnen, indem er die frühere Abrechnung als Abschlagszah- lung deklariere. Außerdem verwies sie darauf, dass der Beklagte die Teilungsanträge nicht ordnungsgemäß gestellt und dadurch einen Schaden verursacht habe.

Die Bezirksregierung Düsseldorf wies, nachdem sie mehrfach versucht hatte, zwischen den Beteiligten eine gütliche Einigung herbeizuführen den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 27.07.2001 zurück. In einem Vermerk der Bezirksregie- rung Düsseldorf vom 17.01.2001 ist festgehalten, dass der Beklagte die Blockver- messsung erst zum zweiten Mal abgerechnet habe, als er keine weiteren Aufträge zur Aufteilung der Blöcke erhalten habe.

Die Klägerin hat am 23.08.2001 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend trägt sie vor, keiner der Bescheide des Beklagten sei als "vorläufig" gekennzeichnet gewesen. Der angefoch- tene Bescheid sei anlässlich eines anderweitigen Streites über eine Schlechterfül- lung zwischen den Beteiligten erlassen worden. Nach ihrem Verständnis habe sich die Anmerkung zur Kostenermittlung vom 30.08.1996 nicht nur auf den Fall der gleichzeitigen Beauftragung von Block- und Bauplatzaufteilung bezogen. Die Kosten- rechnung vom 29.01.1997 sei eine Schlußrechnung. Es verstoße gegen den Grund- satz des Vertrauensschutzes, wenn danach weitere Gebühren für dieselbe Amts- handlung erhoben würden. Die über die Kostenrechnung vom 29.01.1997 hinausge- henden entsprechenden Ansprüche des Beklagten seien verjährt und verwirkt. Im Übrigen sei dem Beklagten von Anfang an bekannt gewesen, dass die Bauträger- maßnahme schrittweise verwirklicht werden sollte.

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.12.1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27.07.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe zunächst eine Kostenermittlung für die Teilungsvermessung der gesamten Bauträgermaßnahme abgegeben. Auf Wunsch der Klägerin habe er dann die Heraustrennung der öffentlichen Flächen separat angeboten, weil die Klä- gerin die Anlaufkosten niedrig halten wollte. Im übrigen seien ihm Gebührenvereinba- rungen grundsätzlich untersagt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Der Beklagte ist als ÖbVI beliehener Unternehmer. Als solcher darf er öffentlich- rechtlich tätig werden und nach der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen für seine Tätigkeit eine durch Kostenbescheid (Verwaltungsakt) geltend zu machende Vergütung nach der ÖbVermIngKO NRW erheben.

OVG NRW, Urteil vom 15.03.1979 - IX A 1962/76 - und Urteil vom 25.02.1981 - 2 A 2723/79 -, OVGE 35, 203.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der ÖbVermIngKO NRW in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden NRW jeweils in den damals geltenden Fassungen.

Der Beklagte hat für das streitige Grundstück unstreitig die abgerechnete Teilungsvermessung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Diese Art der Vermessung gehört zu den öffentlichrechtlichen Aufgaben des ÖbVI.

Weitere Ausführungen zur Gebührenerhebung und ihren Rechtsgrundlagen sind entbehrlich, denn die Klägerin hat insoweit zu Recht Bedenken nicht geltend gemacht.

Dem Beklagten steht ein Anspruch auf die vollen mit dem streitigen Bescheid geltend gemachten Gebühren zu.

Das Entgelt für die Ausführung der hoheitlichen Vermessungen des ÖbVI ist durch Gebührenordnung (für Behörden und ÖbVI in gleicher Höhe) festgeschrieben. Ein Wettbewerb über den Preis ist für solche Arbeiten ausgeschlossen. Denn Behörden und ÖbVIs ist es untersagt, eine von der Gebührenordnung abweichende Bezahlung zu vereinbaren oder zu verlangen. Selbst "verbindliche" Angebote darf der ÖbVI für derartige Arbeiten nicht abgeben. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Gebühr als öffentliche Abgabe und gilt nicht nur für die Gebührenhöhe selbst, sondern auch für die Gebührenhöhe bestimmende Leistungsmerkmale wie Stundenzahl o. ä. Es gilt der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.1986 - 12 A 757/84 -; BGH, Urteil vom 04.10.1990 - I ZR 299/88 -.

Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kostenermitttlung des Beklagten vom 30.09.1996 als "verbindliches Angebot" ausgelegt werden muss oder nur einen Hinweis auf die gesetzmäßige Gebühr darstellt. Denn im ersteren Fall wäre das Angebot gesetzeswidrig und nach der o. a. Rechtsprechung des OVG NRW nichtig. Demnach kommt es auch nicht darauf an, wie die Anmerkung am Ende dieser Kostenermitttlung zu verstehen ist. Denn für den Fall, dass sie eine von der gesetzlichen Gebührenregelung abweichende Gebürenreduzierung enthielte, wäre diese ebenfalls nichtig. Nur am Rande und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme sei vermerkt, dass die Gebürenreduzierung, so wie sie die Klägerin versteht, jedenfalls unter der Bedingung: "wenn die Bauplatzaufteilung durch mein Büro ausgeführt wird." steht. Diese Bedingung dürfte nach dem Inhalt des Vermerkes der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17.01.2001 nicht eingetreten sein, weil die Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt mit der Bauplatzaufteilung einen anderen ÖbVI beauftragt hat. Den bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Fortführungsrissen ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Bauplatzaufteilung bei weitem noch nicht abgeschlossen war, als die Beteiligten sich überwarfen.

Die Anwendung der ÖbVermIngKO NRW und des Gebührenverzeichnisses zur VermGebO NRW durch den Beklagten und die Bezirksregierung Düsseldorf ist im übrigen sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden.

Die Ansprüche des Beklagten waren zudem Zeitpunkt, als der angefochtenen Kostenbescheid erlassen wurde, nicht verjährt. Die Verjährung öffentlichrechtlicher Gebühren des ÖbVI richtet sich nach Landesgebührenrecht. § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB ist nicht anwendbar.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.02.1981 - 2 A 2723/79 -, a. a. O. und Urteil vom 13.05.1986 - 12 A 343/85 -.

Seit dem 28.01.2003 kennt das Gebührengesetz NRW - entsprechend den Vorschriften der Abgabenordnung und im Gegensatz zur vorher geltenden Rechtslage nach dem Gebührengesetz NRW - auch eine Festsetzungsverjährung. Diese beginnt nach § 20 Abs. 1 S. 2 GebG NRW mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Diese Vorschrift ist indes auf den Bescheid des Beklagten, der bereits vor Inkrafttreten der neuen Vorschrift erlassen worden war, nicht anwendbar. Außerdem wäre die vierjährige Verjährungsfrist frühestens Ende des Jahres 2000 abgelaufen.

Die seinerzeit vierjährige Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 2 S. 1 GebG NRW (Zahlungsverjährung) ist hier nicht einschlägig.

Die Klägerin beruft sich zusätzlich auf Verwirkung. Dieses Rechtsinstitut greift hier ebenfalls nicht ein. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dabei kommt es für die Verwirkung eines materiellen Rechts darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben. Die Verwirkung setzt mithin außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraumes voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das Verhalten des Berechtigten muss beim Verpflichteten also nicht nur die Vorstellung begründet haben, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde; der Verpflichtete muss sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Kostenrechnung vom 29.01.1997, die äußerlich eine Schlußrechnung darstellt und von den Beteiligten seinerzeit wohl so aufgefaßt wurde, grundsätzlich als ausreichende Vertrauensgrundlage für eine Verwirkung angesehen werden könnte. Denn auch der Beklagte ging damals davon aus, er werde alle Folgevermesssungen zur Bildung der Bauplätze ausführen können.

Es fehlt jedoch für eine Vertrauensbetätigung der Klägerin in der Folgezeit hier jeglicher Anhaltspunkt, so dass es nicht darauf ankommt. Die Klägerin wird nicht für mehr Vermessungskosten in Anspruch genommen, als sie bei dem jeder anderen Vermessungsstelle, sei sie ein Katasteramt oder ein ÖbVI) auch bezahlen müsste.

Im Übrigen ist - wie bereits früher ausgeführt - die Bedingung, unter der die Blockvermessung verbilligt ausgeführt werden sollte, nicht eingetreten. Auch dieser Umstand steht der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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