LG Koblenz, Beschluss vom 29.05.2017 - 2090 Js 29.752/10 - 12 KLs
Fundstelle
openJur 2017, 12
  • Rkr:
Tenor

I. Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO wegen des Verfahrenshindernisses der u?berlangen Verfahrensdauer eingestellt.

II.

1. Der Angeklagte zu 10. ist zu entschädigen fu?r

a) den Vollzug der Untersuchungshaft vom 13.03. bis zum 02.07.2012 und vom 14.09. bis zum 10.10.2012,

b) die Auflagen aus der Außervollzugsetzungsentscheidung der Kammer vom 02.07.2012 fu?r die Zeit vom 02.07. bis zum 14.09.2012,

c) die Auflagen aus der Außervollzugsetzungsentscheidung der Kammer vom 10.10.2012 fu?r die Zeit vom 10.10.2012 bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 07.03.2013,

d) die gemäß der Anordnung des Amtsgerichts Koblenz vom 06.03.2012 -30 Gs 1411/12- am 13.03.2012 durchgefu?hrte Durchsuchung und die im Rahmen dieser Durchsuchung erfolgte Sicherstellung von Gegenständen und

e) die Beschlagnahme gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 10.05.2012 -30 Gs 3141/12-.

2. Der Angeklagte zu 17. ist zu entschädigen fu?r

a) den Vollzug der Untersuchungshaft vom 08.05.2012 bis zum 18.01.2013, .

b) die Auflagen aus der Außervollzugsetzungsentscheidung der Kammer vom 18.01.2013 fu?r die Zeit vom 18.01. bis zum 07.03.2013 und abgeändert durch Beschluss der Kammer vom 07.03.2013 fu?r die Zeit vom 07.03.2013 bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 21.05.2013,

c) die gemäß der Anordnung des Amtsgerichts Koblenz vom 02.05.2012 -30 Gs 2867/12- am 08.05.2012 durchgefu?hrte Durchsuchung und die im Rahmen dieser Durchsuchung erfolgte Sicherstellung von Gegenständen und

d) die Beschlagnahme gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 05.06.2012 -30 Gs 3777/12-.

3. Fu?r die u?brigen Angeklagten ist eine Entschädigung fu?r Strafverfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen.

III.

1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

2. Die Staatskasse hat zudem die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu 10. und 17. zu tragen.

3. Die notwendigen Auslagen der u?brigen Angeklagten werden der Staatskasse nicht auferlegt.

Gründe

I.

Das im Jahr 2010 eingeleitete Verfahren 2090 Js 29.752/10 trat nach umfangreichen Ermittlungen im März 2012 in die offene Phase. Am 13.03.2012 wurden das als "Braunes Haus" bekannte Objekt in der ... in ... und zahlreiche weitere Objekte durchsucht. Zugleich wurden an diesem 13.03.2012 bzw. am Folgetag gegen die im Rubrum genannten Angeklagten zu 1. bis 16. Haftbefehle des Amtsgerichts Koblenz in dieser Sache vollstreckt. Gegen den Angeklagten zu 17. erließ das Amtsgericht am 02.05.2012 ebenfalls Haftbefehl; dieser Angeklagte wurde am 08.05.2012 festgenommen und kam anschließend in Untersuchungshaft.

Noch vor Anklageerhebung wurde am 10.04.2012 der Haftbefehl gegen den Angeklagten zu 4. und am 10.05.2012 der Haftbefehl gegen den Angeklagten zu 14. außer Vollzug gesetzt.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 25.05.2012 ging am 14.06.2012 bei der 12. großen Strafkammer - Staatsschutzkammer - des Landgerichts Koblenz ein; diese setzte am 02.07.2012 den bestehenden Haftbefehl gegen den Angeklagten zu 10. unter Auflagen außer Vollzug.

Durch Beschluss vom 06.08.2012 hat die 12. große Strafkammer - Staatsschutzkammer - des Landgerichts Koblenz die Anklage in nahezu vollem Umfang zugelassen und bezu?glich der Angeklagten zu 1. bis 3., 5. bis 9., 11. bis 13. und 15. bis 17. sowie drei weiterer Mitangeklagten, die zwischenzeitlich aus dem Verfahren ausgeschieden sind, die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Durch den Vorsitzenden wurde fu?r die anstehende Hauptverhandlung die Hinzuziehung von zwei Ergänzungsschöffen und einem Ergänzungsrichter angeordnet. Am Landgericht Koblenz wurde bislang in keinem Verfahren jemals die Hinzuziehung eines zweiten Ergänzungsrichters angeordnet.

Die Hauptverhandlung begann am 20.08.2012 mit 26 Angeklagten. Hiervon befanden sich noch 17 Angeklagte in Untersuchungshaft. Jeder der 26 Angeklagten hatte zwei Pflichtverteidiger, so dass anfangs 26 Angeklagte, 52 Pflichtverteidiger, 1-2 Staatsanwälte, 4 Berufsrichter, 4 Schöffen, 1 Protokollfu?hrerin, 18 Wachtmeister sowie mehrere Personenschu?tzer und Polizeibeamte - mithin insgesamt rund 110 Personen - im Sitzungssaal an der Hauptverhandlung teilnahmen. In der Zeit vom 20.08.2012 bis zum 04.02.2014 wurde in der Regel zwei Mal wöchentlich dienstags und donnerstags verhandelt. Seit dem 11.02.2014 erfolgten Verhandlungen grundsätzlich drei Mal wöchentlich dienstags bis donnerstags.

Das Verfahren gegen vier nach Jungendstrafrecht zu beurteilende und geständige Angeklagte wurde abgetrennt und endete am 21.11.2013 mit deren Verurteilung, die rechtskräftig wurde. Gegen 5 weitere Mitangeklagte wurde das Verfahren im Zeitraum von Februar 2014 bis Oktober 2016 auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach strafprozessualen Ermessensvorschriften eingestellt.

Im Laufe der Hauptverhandlung änderte sich die Haftsituation der im Rubrum genannten Angeklagten:

Gegen den Angeklagten zu 10. musste der von der Kammer im Zwischenverfahren am 02.07.2012 unter Auflagen außer Vollzug gesetzte Haftbefehl wegen eines Auflagenverstoßes voru?bergehend vom 14.09.2012 bis zum 10.10.2012 wieder in Vollzug gesetzt werden. An diesem Tag wurde der Haftbefehl erneut außer Vollzug gesetzt, bevor er am 07.03.2013 vollständig aufgehoben wurde.

Der bereits am 10.05.2012 außer Vollzug gesetzte Haftbefehl gegen den Angeklagten zu 14. wurde am 20.03.2013 aufgehoben.

Den am 10.04.2012 ausgesetzten Haftbefehl gegen den Angeklagten zu 4. hob die Kammer am 21.05.2013 vollständig auf.

An diesem 21.05.2013 wurden auch die Haftbefehle gegen

a) die Angeklagten zu 7., 16. und 17., die zuvor am 18.01.2013 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden waren,

b) die Angeklagten zu 8., 9., 13. und 15., die am 06.03.2013 ebenfalls unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden waren, vollständig aufgehoben.

Mit Beschluss vom 07.01.2014 wurden schließlich die Haftbefehle gegen die letzten bis dahin noch inhaftierten Angeklagten zu 1. bis 3., 5., 6., 11. und 12. aufgehoben, da der weitere Vollzug der Untersuchungshaft in Anbetracht der Schwere der Taten und der daraus resultierenden Straferwartung unter Beru?cksichtigung der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft von annähernd 22 Monaten nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach.

Im Januar 2014 ru?ckte der Ergänzungsrichter fu?r ein in den Ruhestand getretenes Kammermitglied in den Spruchkörper der 12. großen Strafkammer ein. Auch die beiden Ergänzungsschöffen ru?ckten im laufe des Verfahrens fu?r ausgeschiedene Schöffen nach.

Im Dezember 2016 teilte die Kammer allen Verfahrensbeteiligten mit, dass sie sich auf ihre Schlussvorträge vorbereiten sollten und dass die Beweisaufnahme aus Sicht der Kammer weitestgehend abgeschlossen sei.

Ab Januar 2017 erhöhten sich der bereits zuvor ungewöhnlich hohe Krankenstand der Angeklagten sowie die Anzahl der Befangenheits-, Verfahrens- und Beweisanträge erheblich. Zu diesem Zeitpunkt war allen Verfahrensoeteiligten bekannt, dass der Vorsitzende am 30.06.2017 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem richterlichen Dienst ausscheiden muss. Ein Änderungsantrag einer Fraktion im rheinlandpfälzischen Landtag vom 15.07.2015 zur Reform des Richtergesetzes Rheinland-Pfalz (Landtag Rheinland-Pfalz Vorlage 16/5608 - zur Sitzung des Rechtsausschusses am 21. J.uli 2015 - TOP 1 -) war abgelehnt worden. Nach diesem Anderungsvorschlag hätte "der Eintritt in den Ruhestand wegen des Erreichens der Altersgrenze [...] auf Antrag um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt zwei Jahre nicht u?berschreiten darf, hinausgeschoben [werden können], wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen".

Mit Beschluss vom 02.05.2017 setzte die Kammer gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StPO die Hauptverhandlung aus, da der Vorsitzende Richter nach den Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Richtergesetzes mit Ablauf des 30.06.2017 wegen Erreichens der Altersgrenze zwingend aus dem richterlichen Dienst ausscheiden muss und auszuschließen war, dass die Hauptverhandlung bis zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss gebracht werden kann. Eine Verlängerungsmöglichkeit der Dienstzeit zum Abschluss eines Umfangstrafverfahrens sieht das rheinland-pfälzische Richtergesetz nicht vor. Ein diesbezu?glicher Gesetzesänderungsvorschlag wurde im Gesetzgebungsverfahren zur letzten Reform des Richtergesetzes im Landtag von Rheinland-Pfalz nicht angenommen.

Im Zeitraum vom 20.08.2012 bis zur Aussetzung des Verfahrens am 02.05.2017 wurde an insgesamt 337 Hauptverhandlungstagen tatsächlich verhandelt. An zahlreichen weiteren Terminen konnte die Sache aufgrund von Abwesenheit oder angegebener Erkrankung von Angeklagten nicht aufgerufen werden.

Die Verfahrensakten bestehen unter anderem aus 54 Bänden Hauptakten mit mehr als 14.000 Seiten, 52 Fallakten mit mehr als 250 Aktenbänden, 26 Personenakten mit 68 Aktenbänden, etwa 70 Leitzordnern mit Telekommunikationsu?berwachung (TKÜ) mit mehr als 70.000 TKÜ-Nummern, 13 Sonderbände Ablehnungsgesuche mit mehr als 3.300 Seiten sowie mehr als 200 Video- und Bilddateien.

Durch die Kammer wurden unter anderem mehr als 120 Zeugen und ein Sachverständiger gehört, SMS und Telefonate aus der TKÜ sowie Asservate eingefu?hrt und Urkunden verlesen.

Die Angeklagten und deren Verteidiger stellten mehr als 400 Verfahrensanträge sowie mehr als 240 Beweisanträge und erhoben mehr als 50 Gegenvorstellungen. Daru?ber hinaus stellten die Angeklagten und deren Verteidiger mehr als 500 (!) Befangenheitsanträge. Aufgrund der Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz StPO ("u?ber die Ablehnung ist spätestens bis zum Beginn des u?bernächsten Verhandlungstages [...] zu entscheiden") in Verbindung mit der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderten Mindestlänge der Stellungnahmefristen zu den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter musste häufig einer der drei Hauptverhandlungstage pro Woche aufgehoben werden, da eine Erledigung der Anträge "bis zum Beginn des u?bernächsten Verhandlungstages" bei Einhaltung der Fristen nicht möglich war. In zwei Fällen - Schöffen betreffend - war die Ablehnung fu?r begru?ndet erklärt worden, alle u?brigen Ablehnungen wurden als unzulässig verworfen oder als unbegru?ndet zuru?ckgewiesen.

Nahezu alle Hauptverhandlungstage begannen nicht pu?nktlich, im Regelfall aufgrund von Anreiseproblemen der aus ganz Deutschland und dem benachbarten Ausland mit dem PKW oder mit der Bahn anreisenden Angeklagten und Verteidiger.

Die Hauptverhandlung musste regelmäßig mehrfach pro Hauptverhandlungstag fu?r 5 Minuten unterbrochen werden, damit einer der Angeklagten oder Verteidiger die Toilette aufsuchen konnte. Diese Unterbrechungen nahmen andere Angeklagte stets zum Anlass, ebenfalls den Sitzungssaal zu verlassen. In der Regel war der jeweils letzte zuru?ckgekehrte Angeklagte erst rund 20 Minuten später wieder im Sitzungssaal anwesend, so dass die Hauptverhandlung erst dann wieder fortgesetzt werden konnte.

Zahlreiche Hauptverhandlungstermine mussten vorzeitig abgebrochen oder insgesamt aufgehoben werden, da Angeklagte entweder tatsächlich erkrankt waren oder - auch durch eine Untersuchung des Amtsarztes nicht widerlegbare - Krankheitsbilder angegeben haben. Ein Amtsarzt ist im Gebäude des Landgerichts Koblenz nicht verfu?gbar. Durch die Verbringungen von Angeklagten zum Amtsarzt verging stets Verhandlungszeit mit der Folge, dass meist eine Fortsetzung der Beweisaufnahme anschließend nicht mehr möglich war. Es waren selten mehrere Angeklagte gleichzeitig krank. Vielmehr war in der Regel im Wechsel jeweils ein anderer Angeklagter erkrankt. In wenigen Einzelfällen kam es auch zu Erkrankungen von Verteidigern oder Kammermitgliedern.

Daru?ber hinaus kam es zu Abbru?chen von Hauptverhandlungstagen durch zwei Stinkbombenanschläge mit Buttersäure im und vor dem Sitzungssaal, die zur teilweisen Räumung des Gerichtsgebäudes und zu Feuerwehreinsätzen fu?hrten. Zu Verzögerungen kam es in einem Fall auch durch inszenierte lautstarke Proteste rechtsgerichteter Personen im Zuschauerraum unter Mitfu?hrung von Plakaten. Eine weitere Verzögerung ergab sich aufgrund einer Aktion eines Verteidigers, der es als "Organ der Rechtspflege" fu?r nötig befand, auf den Tisch zu klettern von dort stehend verbale Äußerungen von sich zu geben. Demgegenu?ber trug ein in Reimform vorgetragener Antrag eines anderen Verteidigers nicht zur Verfahrensverzögerung bei. Während einer kurzen Unterbrechung der Vernehmung eines politisch linksgerichteten Zeugen sammelten sich in Abwesenheit des Zeugen mehrere Angeklagte um den Zeugentisch. Als die Zeugenvernehmung fortgesetzt werden sollte, befand sich Spucke auf dem Zeugentisch. In einem anderen Fall wurde die im Sitzungssaal aufgehängte Jacke eines politisch linksgerichteten Zeugen in einer Verhandlungspause bespuckt. In den von den Angeklagten benutzten Toiletten kam es mehrfach zu groben Verunreinigungen und Hakenkreuzschmierereien. Keiner dieser Vorfälle konnte einer konkreten Person zugerechnet werden.

Maßgeblich fu?r die Verfahrensverzögerung war insbesondere auch, dass eine Vielzahl von Angeklagten und Verteidigern dergestalt von den ihnen zustehenden strafprozessualen Rechten Gebrauch machten, dass sie jeden - insbesondere politisch eher linksgerichtete oder fu?r den polizeilichen Staatsschutz tätige - Zeugen teils u?ber mehrere Hauptverhandlungstage hinweg zur Überpru?fung ihrer Glaubwu?rdigkeit befragten, so dass die Vernehmung von einem einzigen Zeugen teilweise mehrere Hauptverhandlungstage, in einigen Fällen sogar mehr als 10 Hauptverhandlungstage in Anspruch nahm. Ebenso wurden nach fast jeder verlesenen Kurznachricht (SMS), jedem abgespielten Telefonat und jedem eingefu?hrten Asservat von zahlreichen Angeklagten und Verteidigern teils bis zu 45 Minuten dauernde Erklärungen zur Beweisaufnahme gemäß § 257 Abs. 1 und 2 StPO abgegeben, wobei nicht selten die Grenze von § 257 Absatz 3 StPO durch schlussvortragsähnliche Ausfu?hrungen tangiert wurde und daru?ber hinaus regelmäßig sachfremde politische Statements abgegeben wurden.

II.

Eine Gesamtabwägung aller Umstände des vorliegenden Falles fu?hrt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen fu?r eine Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO wegen des Verfahrenshindernisses der u?berlangen Verfahrensdauer gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unter Beru?cksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise gegeben sind. Es handelt sich um ein "Verfahren, das seinesgleichen sucht, aber nicht findet". Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes hergeleitet und ist damit mit Verfassungsrang ausgestattet (BVerfGE 20, 45, 50 = NJW 66, 1259; BVerfGE 20, 144, 146 = NJW 66, 1703; BVerfGE 36, 264, 270 = NJW 74, 307; BVerfGE 53, 152, 158ff. = NJW 80, 1448; BVerfG NJW 1986, 767, 769; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 121 Rn 1).

Dieser Grundsatz von Mittel und Zweck, Methode und Ziel, Stärke des Zugriffs und Gemeinwohlnutzen verlangt, dass eine Maßnahme unter Wu?rdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist, und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (BVerfGE 30, 1 = NJW 71, 275; BVerfGE 44, 353, 373 = NJW 77, 1489,1490; BVerfGE 59, 67, 157, 173 = NJW 85, 121, 122; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, Einleitung, Rn 20).

Dieses Verbot des Übermaßes setzt der Zulässigkeit eines sonst gesetzeskonformen Eingriffs bei dessen Anordnung, Vollziehung und Fortdauer eine Grenze (BVerfGE 32, 373, 379 = NJW 72, 1123; BVerfGE 34,238,246 = NJW 73, 891; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, Einleitung, Rn 21 und 158).

Dabei ergibt sich eine Stufung der Zulässigkeit prozessualer Eingriffe nach der Schwere des Tatvorwurfs und der Stärke des Tatverdachts (Mayer-Goßner/Schmitt-Mayer-Goßner, StPO, 59. Auflage 2016, Einleitung, Rn 22).

Unter Beru?cksichtigung dieser Grundsätze hält die Kammer bei einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen fu?r eine Verfahrenseinstellung wegen u?berlanger Verfahrensdauer unter Beru?cksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fu?r gegeben.

Die bisherige Verfahrensdauer von rund 5 Jahren einschließlich der nach der Aussetzung des Verfahrens zu erwartenden weiteren erstinstanzlichen Verfahrensdauer sowie die damit einhergehenden Belastungen fu?r die Angeklagten einschließlich der erlittenen Untersuchungshaft einerseits und die Straferwartung andererseits stehen mittlerweile in einem deutlichen Missverhältnis. Dies gilt selbst dann, wenn die dem jeweiligen Angeklagten zurechenbaren Verfahrensverzögerungen von der Gesamtverfahrensdauer in Abzug gebracht werden.

Zahlreiche Angeklagte und Verteidiger haben das Verfahren bewusst und vorsätzlich sabotiert, um die Verfahrensdauer soweit hinauszuzögern, dass der Vorsitzende das Verfahren nicht mehr bis zu seinem zwingenden Eintritt in den Ruhestand abschließen konnte.

Als die Kammer in ihrer damaligen Besetzung die Zulassung der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung beschlossen hat, konnte niemand voraussehen, dass es den Angeklagten und ihren Verteidigern gelingen wu?rde, das Verfahren derart erfolgreich zu sabotieren, dass ein Abschluss des Verfahrens vor der erst in rund 5 Jahren anstehenden Pensionierung des Vorsitzenden nicht mehr möglich sein wu?rde. Noch niemals zuvor wurde am Landgericht Koblenz ein zweiter Ergänzungsrichter angefordert und die Notwendigkeit hierfu?r wurde seinerzeit auch von niemandem gesehen. Deswegen wurde vom Vorsitzenden aus damaliger Sicht (ex ante) richtigerweise auch nur ein Ergänzungsrichter angefordert, was sich aus heutiger Sicht (ex post) als schwerwiegender - weil entscheidender - Fehler erwiesen hat. Ebenso hat seinerzeit niemand vorausgesehen, welche Sabotagemöglichkeiten die Strafprozessordnung Angeklagten und ihren Verteidigern einräumt, wenn eine derart große Vielzahl von Verfahrensbeteiligten (anfangs 26 Angeklagte und 52 Pflichtverteidiger) die ihnen grundsätzlich einzuräumenden prozessualen Frage-, Erklärungs- und Antragsrechte derart konsequent und exzessiv wahrnehmen und systematisch missbrauchen, wie im vorliegenden Verfahren. Aus der damaligen Sicht (ex ante) erschien es fu?r die Staatsanwaltschaft und die Kammer prozessökonomisch durchaus sinnvoll, sämtliche mutmaßlichen Rädelsfu?hrer, Mitglieder und Unterstu?tzer einer kriminellen Vereinigung in einem Verfahren gemeinsam anzuklagen bzw. das Verfahren in dieser Form zu eröffnen. Anderenfalls hätten sämtliche Zeugen in jedem abgetrennten Verfahren gesondert vernommen werden mu?ssen. Aus heutiger Sicht (ex post) hat es sich als schwerwiegender Fehler herausgestellt, alle 26 Angeklagten in einem Verfahren gemeinsam anzuklagen. Erst die Vielzahl der Verfahrensbeteiligten hat es den Angeklagten und deren Verteidigern ermöglicht, das Verfahren in der dargestellten Weise zu sabotieren. Verstärkt wurde dies aufgrund der Besonderheiten der Vorschrift des§ 129 StGB (Bildung einer kriminellen Vereinigung), der eine enge Umgrenzung des zulässigen Fragestoffs stark erschwert. Diese Norm fu?hrte auch dazu, dass die Abtrennung weiterer Angeklagter problematisch und nur mit ganz beachtlichem Zeitverlust möglich gewesen wäre. Dies hat sich in den Fällen gezeigt, in denen eine Abtrennung vorgenommen wurde, und der Abgetrennte dadurch grundsätzlich die Zeugeneigenschaft erlangte.

Auch wenn die bewussten und vorsätzlichen Sabotagehandlungen einiger Angeklagter und Verteidiger erst zur Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gefu?hrt haben, so fu?hrt dennoch eine Gesamtabwägung mit den staatlicherseits zu vertretenden weiteren Ursachen fu?r das Zustandekommen einer unangemessen langen Verfahrensdauer dazu, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO wegen des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses geboten ist.

Als dem Staat zurechenbare Mitverursachungsanteile sind die Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz StPO sowie die Regelung des § 4 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes Rheinland-Pfalz zu benennen:

Der § 29 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz StPO fu?hrt - wie oben ausgefu?hrt - zum Ausfall von Hauptverhandlungstagen.

Der § 4 Absatz 2 des Landesrichtergesetzes Rheinland-Pfalz schließt eine Fortsetzung der Tätigkeit des Vorsitzenden u?ber den 30,06.2017 hinaus aus. Recht prägnant und insoweit uneingeschränkt zutreffend heißt es sogar in einem anwaltlichen Schriftsatz vom 11.05.2017: "Aus vielen Äußerungen des Vorsitzenden während der Hauptverhandlung wurde deutlich, dass er das Verfahren selbstverständlich hätte zuende bringen können und wollen, wenn in Rheinland-Pfalz nicht die starre Altersgrenze des (Bundes-)Richtergesetzes gälte". In der Tat hatte der Vorsitzende - auch in der Hauptverhandlung - wiederholt erklärt, er sei zu einer Verlängerung seiner Dienstzeit bereit, wenn denn der Landesgesetzgeber ihm diese Möglichkeit eröffnen wu?rde. Hätte der rheinland-pfälzische Gesetzgeber entsprechend den Richtergesetzen zahlreicher anderer Bundesländer und in Anlehnung an das Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aus zwingenden dienstlichen Belangen ermöglicht, so wäre der Anreiz fu?r die Angeklagten und Verteidiger zur Sabotage des Verfahrens durch Verzögerungen entfallen, insbesondere zumal die Beweisaufnahme im Dezember 2016 bereits weitestgehend abgeschlossen war. Fru?hzeitige Hinweise des Vorsitzenden auf dem Dienstweg bezu?glich dieser Problematik fu?hrten nicht zu einer Änderung. Der Vorsitzende hatte bereits im März 2016 vorsorglich fu?r den Fall einer Gesetzesänderung Hauptverhandlungstermine bis Ende 2017 terminiert.

Weitere dem Staat zurechenbare Mitverursachungsanteile sind die Anklageerhebung bzw. Zulassung der Anklage gegen 26 Angeklagte in Verbindung mit dem Straftatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäߧ 129 StGB und die Anforderung nur eines Ergänzungsrichters, die zwar aus damaliger Sicht (ex ante) richtig gewesen, aus heutiger Sicht (ex post) jedoch als objektiv fehlerhaft - weil fu?r die Aussetzung entscheidend - zu werten sind.

Bei der Gesamtabwägung ist weiterhin das Ergebnis der nahezu abgeschlossenen Beweisaufnahme zu beru?cksichtigen, nach dem sich die Anklagevorwu?rfe gegen 15 der Angeklagten im Sinne der Verwirklichung der angeklagten Straftatbestände zwar umfangreich erhärtet, sich jedoch gravierende Änderungen mit Blick auf die Strafzumessung ergeben haben.

So hat die Beweisaufnahme zwar ergeben, dass es nicht durch Notwehr gedeckte tätliche Handlungen einiger Angeklagter gegen das linke Wohnprojekt Praxis in ... im Jahr 2011 gegeben hat. Andererseits stellte sich jedoch heraus, dass die dem politisch linken Spektrum zuzuordnenden Personen innerhalb des Gebäudekomplexes Praxis bereits am Vortag des Vorfalls durch das Errichten von Barrikaden und das Sammeln von Steinen und anderen Wurfgeschossen sowie am Tag selbst durch das Anlegen von Protektoren, Helmen, Handschuhen und Vermummungsgegenständen und das Bereithalten von Schlagwerkzeugen auf das Zusammentreffen mit politisch rechtsgerichteten Personen vorbereitet waren. Es ist davon auszugehen, dass die Gewalttätigkeiten dadurch ausgelöst wurden, dass der rechte Demonstrationszug aus dem Gebäude heraus mit Pyrotechnik, Reizgas und Wurfgeschossen angegriffen wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass der Demonstrationszug gewaltfrei an dem Objekt vorbeigezogen wäre, wenn e.s aus dem Haus heraus keinen Angriff gegeben hätte. Insbesondere ist jedoch zu Gunsten der im hiesigen Verfahren insoweit angeklagten Personen davon auszugehen, dass jedenfalls diese als Teilnehmer des Demonstrationszuges weder zielgerichtet zur Praxis liefen, um dort an einer Auseinandersetzung teilzunehmen, noch um selbst einen Angriff zu starten.

Insgesamt hat sich ein planvolles und gezieltes Vorgehen einiger der Angeklagten im Wesentlichen bezogen auf vergleichsweise weniger schwerwiegende Delikte wie das Spru?hen von Parolen (Sachbeschädigungen in den Jahren 2009 bis 2011 ), Propagandadelikte und Vergehen gegen das Versammlungsgesetz (Marsch der Unsterblichen am 08.11.2011 in ... ) ergeben, während ein derartiges im Vorfeld abgesprochenes, gezieltes Vorgehen bei den angeklagten gefährlichen Körperverletzungen am 21.11.2009 in ... und am 03.05.2011 im Bahnhof ... - ... oder bei dem Landfriedensbruch am 19.02.2011 in ... bislang nicht nachgewiesen werden konnte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lägen bezu?glich der meisten Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen rechtsgerichteten Gruppenwillens zwar die Voraussetzungen fu?r die Rädelsfu?hrerschaft, Mitgliedschaft bzw. Unterstu?tzung einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB vor. Allerdings wäre auch hier im Falle eines Schuldspruchs im Rahmen der Strafzumessung von einem vergleichsweise geringen Schuldgehalt auszugehen. Die nicht strafbare politische Betätigung der Angeklagten nahm bei der Gruppierung einen breiten Raum ein. Die Vereinigung war jedenfalls nicht ausschließlich auf die Begehung von Straftaten gerichtet. Bei keinem der Angeklagten ist nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme unterßeru?cksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft noch mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Vielmehr stu?nden Freiheitsstrafen im Raum, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen wäre. Hierbei ist zu beru?cksichtigen, dass keiner der 17 Angeklagten seit dem 13.03.2012 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Hinzu kommt, dass aufgrund der anfangs zwei und später drei angesetzten Hauptverhandlungstermine pro Woche Ausbildung bzw. Berufsausu?bung sowie Privatleben der Angeklagten außergewöhnlich stark beeinträchtigt wurden.

Im Rahmen der Gesamtabwägung ist zugunsten der Angeklagten zudem zu beru?cksichtigen, dass im Falle eines erneuten Beginns der Hauptverhandlung vor der 12. großen Strafkammer, nunmehr in neuer Besetzung (wohl mit der Hinzuziehung von mindestens zwei Ergänzungsrichtern und vier Ergänzungsschöffen), mit einer erstinstanzlichen Verfahrensdauer von insgesamt sicher rund 10 Jahren zu rechnen wäre. Die gesamte bislang durchgefu?hrte Hauptverhandlung mu?sste vollständig neu beginnen.

Wenn diese zu erwartende Verfahrensdauer ins Verhältnis gesetzt wird zu der Schwere der erhobenen und in weiten Teilen auch erwiesenen Vorwu?rfe gegen dieAngeklagten, so ergibt sich - trotz der von einigen der Angeklagten und deren Verteidigern zu vertretenden Verfahrensverzögerungen - ein Missverhältnis zu der noch zu erwartenden Strafe.

Weiterhin ist zu beru?cksichtigen, dass das insgesamt zu erheblichen Verfahrensverzögerungen fu?hrende Verhalten der Angeklagten und Verteidiger nicht "den Angeklagten" in ihrer Gesamtheit vorgeworfen werden kann, sondern die einzelnen Verursachungsbeiträge gesondert fu?r die einzelnen Angeklagten ins Verhältnis zu den gegen sie erhobenen Tatvorwu?rfen zu setzen sind. Bei keinem der Angeklagten fu?hrt diese Abwägung nach der Überzeugung der Kammer dazu, dass das zu erwartende Strafmaß in einem angemessenen Verhältnis zu der durch einen Neubeginn der Hauptverhandlung zu erwartenden Verfahrensdauer abzu?glich der von dem einzelnen Angeklagten zu vertretenden Verfahrensverzögerungen stu?nde.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die nach der nahezu abgeschlossenen Beweisaufnahme zu erwartenden Strafen der Angeklagten außer Verhältnis stehen zu der nach einem Neubeginn der Hauptverhandlung zu erwartenden Gesamtverfahrensdauer in der ersten Instanz.

Die Kammer verkennt bei ihrer Entscheidung nicht, dass ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der EMRK nur in außergewöhnlichen Einzelfällen, in denen eine angemessene Beru?cksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwu?rdigung nicht mehr in Betracht kommt, zu einem Verfahrenshindernis fu?hren kann (BGH, Urteil des 1. Strafsenats vom 06.09.2016, Az. 1 StR 104/15, WM 2017, 32-36; BGH, Urteil des 2. Strafsenats vom 25.10.2000, Az. 2 StR 232/00, BGHSt 46,159,171).

Eine angemessene Beru?cksichtigung der u?berlangen Verfahrensdauer kann im vorliegenden Fall nicht allein im Rahmen der Strafzumessung bei einem ku?nftigen Urteil erfolgen, da das Missverhältnis bereits jetzt eingetreten ist und sich in Zukunft nur noch weiter verstärken wu?rde.

III.

Die Angeklagten zu 10. und zu 17. sind gemäß § 2 Absatz 1 StrEG fu?r die vorläufigen Festnahmen, vollzogene Untersuchungshaft, gerichtlichen Maßnahmen nach Aussetzung des Vollzugs der Haftbefehle, Durchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen zu entschädigen. Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme hätten diese beiden Angeklagten mit einem Freispruch zu rechnen gehabt.

Fu?r die u?brigen Angeklagten ist die Entschädigung gemäߧ 5 Absatz 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, da die Angeklagten die gegen sie ergriffenen Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig durch ihre Taten verursacht haben.

"Grobe Fahrlässigkeit" im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 StrEG liegt vor, wenn der Beschuldigte die ihm obliegende Sorgfalt in grobem Maße verletzt und hierdurch selbst die Strafverfolgungsmaßnahme veranlaßt hat. Hierbei kann es mangels einer einschränkenden Vorschrift keinen Unterschied machen, ob das fu?r die Strafverfolgungsmaßnahme ursächliche Verhalten des Beschuldigten der Tat erst nachfolgte oder bereits in der Tat selbst lag. Fu?r die Entschädigungspflicht kann es daru?ber hinaus auch keinen Unterschied machen, ob die Unschuld des Täters feststeht oder ob die Schuldfrage lediglich ungeklärt geblieben ist. Dadurch, dass das Verhalten des Angeklagten bei der Tat als grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 StrEG gewertet wird, kann die Unschuldsvermutung nicht tangiert werden. Die Entschädigung wird in diesem Fall nicht deshalb versagt, weil gegen den Beschuldigten ein mehr oder weniger schwerer Tatverdacht fortbesteht, sondern ausschließlich deshalb, weil er sich durch seine Tat unter grober Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nachweislich in einer Weise verhalten hat, die ihn zunächst in den eine Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigenden Verdacht einer strafbaren Handlung gebracht hat. Ob sich hinterher herausstellt, daß dieser von dem Beschuldigten selbst hervorgerufene Verdacht unbegru?ndet war oder ob sich lediglich die Begru?ndetheit des Verdachts nicht mehr sicher erweisen läßt, ist dabei ohne jede Bedeutung (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Entscheidung vom 25.04.1973, Az. 5 St 29/73, zit. nach juris; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.11.2002, Az. 2 BvR 1609/02, zit. nach juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 25.11.1991, Az. 2 BvR 1056/90, NJW 1992, 2011-2012; BGH, Beschluss des 4. Strafsenats vom 01.09.1998, Az. 4 StR 434/98, zit. nach juris; BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 19.12.1979, Az. 3 StR 396/79, BGHSt 29, 168-173 = MDR 1980, 417-418; OLG Du?sseldorf, Beschluss des 1. Strafsenats vom 11.06.1990, Az. 1 Ws 464/90, JurBu?ro 1991, 425-427; OLG Du?sseldorf, Beschluss des 1. Strafsenats vom 21.12.1984, Az. 1 Ws 1054/84, JZ 1985, 400; OLG Du?sseldorf, Beschluss des 1. Strafsenats vom 29.05.1991, Az. 1 Ws 453/91, NJW 1992, 326-327; OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenats vom 26.09.1983, Az. 3 Ws 369/83, MDR 1984, 253; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss des 2. Strafsenats vom 31.07.1981, Az. 2 Ws 211/81, MDR 1981, 1043-1044; KG Berlin, Beschluss des 4. Strafsenats vom 09.07.1999, Az. 1 AR 46/97 - 4 Ws 112/99, zit. nach juris; KG Berlin, Beschluss des 4. Strafsenats vom 09.03.1999, Az. 1 AR 66/99 - 4 Ws 24/99, zit. nach juris). Nach dem Ergebnis der nahezu abgeschlossenen Beweisaufnahme waren im Einzelnen folgende Angeklagte zumindest an folgenden Tatgeschehen insoweit beteiligt, dass wegen der vorhersehbaren tatbestandsrelevanten Geschehensabläufe von einem erheblichen Tatverdacht und damit von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Absatz 2 StrEG im Hinblick auf die erfolgten Strafverfolgungsmaßnahmen auszugehen ist, ohne dass damit eine Schuldfeststellung verbunden ist:

Angeklagter zu 1.:

a) Rädelsfu?hrer einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Absatz 1 und 4 StGB durch Teilnahme an den als "Spieleabend" bezeichneten Treffen, bei denen auch mehrere der angeklagten Straftaten geplant wurden,

b) Beihilfe zur versuchten Brandstiftung an den Pkws der Zeugen ... und ... am 20.11.2009 in ... durch Planung dieser Tat bei einem "Spieleabend",

c) besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs gemäߧ§ 125, 125a StGB am 19.02.2011 in ... durch Aufsammeln von Steinen und Weitergabe der Steine an die Werfer.

Angeklagter zu 2.: .

a) Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Absatz 1 StGB durch Teilnahme an den als "Spieleabend" bezeichneten Treffen, bei denen auch mehrere der angeklagten Straftaten geplantwurden,

b) Beihilfe zur versuchten Brandstiftung an den Pkws der Zeugen ... und ... am 20.11.2009 in ... durch Planung dieser Tat bei einem "Spieleabend",

c) gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen ... und ... am 21.11.2009 in ... ,

d) besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs gemäߧ§ 125, 125a StGB am 19.02.2011 in ... durch Mitfu?hren eines als massive Fahnenstange getarnten Schlagwerkzeugs und hierdurch bedingtes Einwirken auf die Menge,

e) gefährliche Körperverletzung zum Nachteil linksgerichteter Personen am 03.05.2011 im Bahnhof ....

Angeklagter zu 3.:

a) Rädelsfu?hrer einer kriminellen Vereinigung gemäߧ 129 Absatz 1 und 4 StGB durch Teilnahme an den als "Spieleabend" bezeichneten Treffen, bei denen auch mehrere der angeklagten Straftaten geplant wurden,

b) Beihilfe zur versuchten Brandstiftung an den Pkws der Zeugen ... und ... am 20.11.2009 in .. , durch Planung dieser Tat bei einem "Spieleabend",

c) gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen ... und .. . am 21.11.2009 in ... ,

d) versuchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen ... bzw. ... am 12.03.2010 in ... (Steinwurf durch Fensterscheibe der Wohnung),

e) Sachbeschädigung an dem Pkw des Zeugen ... am 02.04.2011 in ... durch Einschlagen der Scheiben und Zerstechen der Reifen,

f) gefährliche Körperverletzung zum Nachteil linksgerichteter Personen am 03.05.2011 im Bahnhof ... ,

g) Sachbeschädigungen durch Graffiti am 19./20.07.2011 an Schulen in ... , ... und ... (nur Planung und Vorbereitung).

Angeklagter zu 4.:

a) Rädelsfu?hrer einer kriminellen Vereinigung gemäߧ 129 Absatz 1 und 4 StGB durch Teilnahme an den als "Spieleabend" bezeichneten Treffen, bei denen auch mehrere der angeklagten Straftaten geplant wurden,

b) Sachbeschädigung an dem Pkw des Zeugen ... in der Nacht zum 25.09.2009 in der Gemeinde ... durch Verkleben der Schlösser mit Sekundenkleber und Verschließen des Auspuffs mit Bauschaum,

c) Beihilfe zur versuchten Brandstiftung an den Pkws der Zeugen ... und ... am 20.11.2009 in ... durch Planung dieser Tat bei einem "Spieleabend",

d) versuchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen ... bzw. . .. am 12.03.2010 in ... (Steinwurf durch Fensterscheibe der Wohnung),

e) Sachbeschädigung an dem Pkw des Zeugen ... am 02.04.2011 in ... durch Einschlagen der Scheiben und Zerstechen der Reifen.

Angeklagter zu 5.:

a) Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäߧ 129 Absatz 1 StGB durch Teilnahme an den als "Spieleabend" bezeichneten Treffen, bei denen auch mehrere der angeklagten Straftaten geplant wurden,

b) Beihilfe zur versuchten Brandstiftung an den Pkws der Zeugen ... und ... am 20.11.2009 in ... durch Planung dieser Tat bei einem "Spieleabend",

c) gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen ... und ... am 21.11.2009 in ... ,

d) besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs gemäߧ§ 125, 125a StGB am 19.02.2011 in ... durch Werfen von Steinen,

e) Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen ... am 09.04.2011 in ... ,

f) gefährliche Körperverletzung zum Nachteil linksgerichteter Personen am 03.05.2011 im Bahnhof ....

Angeklagter zu 6.:

a) Rädelsfu?hrer einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Absatz 1 und 4 StGB durch Teilnahme an den als "Spieleabend" bezeichneten Treffen, bei denen auch mehrere der angeklagten Straftaten geplant wurden,

b) Beihilfe zur versuchten Brandstiftung an den Pkws der Zeugen ... und ... am 20.11.2009 in ... durch Planung dieser Tat bei einem "Spieleabend",

c) uneidliche Falschaussage am 02.07.2010 vor dem Landgericht Koblenz im Verfahren ... ,

d) besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs gemäߧ§ 125, 125a StGB am 19.02.2011 in ... durch das Herauslösen von Steinen aus dem Bu?rgersteig zur Verwendung als Wurfgeschosse,

e) Sachbeschädigungen durch Graffiti am 19./20.07.2011 an Schulen in ... , ... und ... (nur Planung und Vorbereitung),

f) Verstoß gegen das Uniformverbot nach §§ 3 Abs. 1, 28 VersammlG und das Vermummungsverbot nach §§ 17a Absatz 2 Nr. 1, 27 Absatz 2 Nr. 2 VersammlG beim "Marsch der Unsterblichen" am 08.11.2011 in ....

Angeklagter zu 7.:

Unterstu?tzung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Absatz 1 StGB durch Erbringen von Leistungen im technischen Bereich.

Angeklagter zu 8.:

a) Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäߧ 129 Absatz 1 StGB durch Teilnahme an den als "Spieleabend" bezeichneten Treffen, bei denen auch mehrere der angeklagten Straftaten geplant wurden,

b) Sachbeschädigung an dem Pkw des Zeugen ... in der Nacht zum 25.09.2009 in der Gemeinde ... durch Verkleben der Schlösser mit Sekundenkleber und Verschließen des Auspuffs mit Bauschaum,

c) Beihilfe zur versuchten Brandstiftung an den Pkws der Zeugen ... und ... am 20.11.2009 in ... durch Planung dieser Tat bei einem "Spieleabend",

d) Sachbeschädigungen durch Graffiti in der Nacht zum 29.09.2011 an Schulen in ...

Angeklagter zu 9.:

a) Sachbeschädigung durch Graffiti am 19./20.07.2011 an einer Schule in ... (als Teil einer weitergehenden Spru?haktion im Großraum ... ),

b) Verstoß gegen das Uniformverbot nach§§ 3 Abs. 1, 28 VersammlG und das Vermummungsverbot nach§§ 17a Absatz 2 Nr. 1, 27 Absatz 2 Nr. 2 VersammlG beim "Marsch der Unsterblichen" am 08.11.2011 in ....

Angeklagter zu 11.:

a) Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs gemäߧ§ 125, 125a StGB am 19.02.2011 in ... durch Werfen von Steinen und Einschlagen von Fensterscheiben,

b) Sachbeschädigung durch Graffiti am 19./20.07.2011 an Schulen in ... und ... (als Teil einer weitergehenden Spru?haktion im Großraum ... ).

Angeklagter zu 12.:

a) Gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen ... und ... sowie Sachbeschädigung am 19.02.2011 auf dem Autobahnrastplatz ... durch Steinwu?rfe auf dort geparkte Reisebusse, in denen sich die geschädigten Busfahrer aufhielten,

b) besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs gemäߧ§ 125, 125a StGB am 19.02.2011 in ... durch das Anheizen der Menge,

c) Verstoß gegen das Uniformverbot nach §§ 3 Abs. 1, 28 VersammlG und das Vermummungsverbot nach §§ 17a Absatz 2 Nr. 1, 27 Absatz 2 Nr. 2 VersammlG beim "Marsch der Unsterblichen" am 08.11.2011 in ....

Angeklagter zu 13.:

a) Sachbeschädigung durch Graffiti am 19./20.07.2011 an einer Schule in ... (als Teil einer weitergehenden Spru?haktion im Großraum ... ),

b) Landfriedensbruch am 22.01.2011 in ... ,

c) Verstoß gegen das Uniformverbot nach §§ 3 Abs. 1, 28 VersammlG und das Vermummungsverbot nach§§ 17a Absatz 2 Nr. 1, 27 Absatz 2 Nr. 2 VersammlG beim "Marsch der Unsterblichen" am 08.11.2011 in ....

Angeklagter zu 14.:

a) Landfriedensbruch gemäߧ 125 StGB am 19.02.2011 in ... durch Aufforderung zum Angriff auf ein anderes Haus mit Plakat gegen Rechts,

b) Verstoß gegen das Uniformverbot nach§§ 3 Abs. 1, 28 VersammlG und das Vermummungsverbot nach§§ 17a Absatz 2 Nr. 1, 27 Absatz 2 Nr. 2 VersammlG beim "Marsch der Unsterblichen" am 08.11.2011 in ....

Angeklagter zu 15.:

a) Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäߧ 129 Absatz 1 StGB durch Teilnahme an den als "Spieleabend" bezeichneten Treffen, bei denen auch mehrere der angeklagten Straftaten geplant wurden,

b) Beihilfe zur versuchten Brandstiftung an den Pkws der Zeugen ... und ... am 20.11.2009 in ... durch Planung dieser Tat bei einem "Spieleabend".

Angeklagter zu 16.:

a) Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs gemäߧ§ 125, 125a StGB a 19.02.2011 in ... durch das Anheizen der Menge,

b) Verstoß gegen das Uniformverbot nach §§ 3 Abs. 1, 28 VersammlG und das Vermummungsverbot nach§§ 17a Absatz 2 Nr. 1, 27 Absatz 2 Nr. 2 VersammlG beim "Marsch der Unsterblichen" am 08.11.2011 in ....

IV.

Die Kostenentscheidung bezu?glich der Angeklagten zu 10. und 17. beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Die Entscheidung u?ber die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu 10. und 17. ergibt sich aus§ 467 Abs. 1 StPO.

Die Entscheidung u?ber die notwendigen Auslagen bezu?glich der u?brigen Angeklagten folgt aus§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.

Stellt ein Gericht das Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses ein, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme der ausgesetzten Hauptverhandlung gestu?tzter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen wu?rden (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99,. NJW 2000, 1427-1429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Diese erzwingt ein prozessordnungsgemäßes Verfahren zum Beweis des Gegenteils, bevor wegen eines Tatvorwurfs Entscheidungen getroffen werden, die die Feststellung von Schuld erfordern. Sie schu?tzt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senat vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

Feststellungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen, ist den Strafgerichten erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Verteidigungsgarantien ausgestatteten, bis zum prozessordnungsgemäßen Abschluss durchgefu?hrten Strafverfahren nachgewiesen ist. Erst die durchgefu?hrte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand und - wenn er das Verfahren nicht auf andere Weise abschließt - auch in die Pflicht, sich eine Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden; sie schafft die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafu?r, Feststellungen zur Schuld zu treffen und gegebenenfalls die Unschuldsvermutung zu widerlegen. Wird ein Strafverfahren beendet, bevor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgefu?hrt worden ist, so fehlt es an der prozessordnungsgemäßen Grundlage fu?r eine Erkenntnis zur Schuld. Schuldzuweisungen oder Schuldfeststellungen in den Gru?nden eines das Strafverfahren abschließenden Beschlusses, der vor Durchfu?hrung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes zu fu?hren (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 1.6.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

Die Unschuldsvermutung schließt dagegen nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung u?ber die kostenrechtlichen Folgen zu beru?cksichtigen. Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können darum auch in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknu?pft werden. Allerdings muss dabei deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder Schuldzuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage. Dieser Unterschied muss begru?ndbar sein und sich aus dem Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgru?nde erschließen (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612). Diese Grundsätze sind bei der Auslagenentscheidung zu beachten, wenn das Strafverfahren gemäß § 206a StPO nach Eröffnung des Hauptverfahrens außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. Der Beschluss, durch den gemäߧ 206a StPO das Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird, beendet das Strafverfahren ohne Schuldspruch. Er ergeht jedenfalls bei einer Einstellung durch das erstinstanzliche Gericht regelmäßig in einem Verfahrensstadium, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen der Schuldspruchreife nicht vorliegen. Das Gericht kann gemäߧ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

Nicht allein die Durchfu?hrung des Verfahrens bis zur Schuldspruch reife ermöglicht eine Ermessensentscheidung gemäߧ 467 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, son.dern es kann schon auf einer darunterliegenden Stufe des Tatverdachts eine Ermessensentscheidung ergehen. Das Ermessen ist schon dann eröffnet, wenn nach weitge- . hender Durchfu?hrung der Hauptverhandlung bei Eintritt des Verfahrenshindernisses ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestu?tzter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortfu?hrung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen wu?rden (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99, NJW 2000, 1427-1429; OLG Karlsruhe, Beschluss des 3. Strafsenats vom 12.05.1980, Az. 3 Ws 93/80, JR 1981, 38-39). Der Wortlaut der Vorschrift gebietet nicht die Auslegung, dass allein das Verfahrenshindernis die ansonsten mit Sicherheit zu erwartende Verurteilung des Angeklagten hindern muss, also dass die Auslagenentscheidung deshalb mit einer Schuldzuweisung verbunden und deshalb wegen der Unschuldsvermutung das Strafverfahren bis zur Schuldspruchreife durchgefu?hrt sein muss. Die Versagung des Auslagenersatzes muss nicht mit einer Schuldzuweisung verbunden werden, weil sie keine vom Schutzbereich des Artikels 103 Absatz 3 des Grundgesetzes umfasste Strafe oder strafähnliche Sanktion ist. Das der Strafe innewohnende sozialethische Unwerturteil ist mit der Auferlegung der notwendigen Auslagen nicht verbunden. Vielmehr wird durch das Gericht damit nur abgelehnt, die notwendigen Auslagen zu Lasten der Allgemeinheit zu erstatten (vgl. EGMR, Urteil vom 25.08.1987, Az. 10282/83, 9/1986/107/155, NJW 1988, 3257-3258; BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99, NJW 2000, 1427-1429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats, Az. 2 BvR 2588/93, NStZ-RR 1996, 45-46; OLG Frankfurt, Beschluss des 2. Strafsenats, Az. 2 Ws 90/80, NJW 1980, 2031-2032).

Bei der Beschränkung auf Fälle der Schuldspruchreife hätte die Vorschrift einen äußerst engen Anwendungsbereich. Sie wäre beschränkt auf die Fälle, in denen während der Urteilsberatung ein Verfahrenshindernis zutage tritt. Bei Verfahrenseinstellungen außerhalb der Hauptverhandlung käme Schuldspruchreife nicht in Betracht. Auch die Einstellung des Verfahrens nach einer Vorschrift, die die Verfahrenseinstellung nach dem Ermessen des Gerichts zulässt, kann mit einer Entscheidung verbunden werden, wonach die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten nicht der Staatskasse auferlegt werden, § 467 Absatz 4 StPO. Bei der Ausu?bung des Ermessens darf dabei auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt werden (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99, NJW 2000, 1427-1429). Dieser Auslegung stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Die Unschuldsvermutung schließt nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung u?ber die kostenrechtlichen Folgen zu beru?cksichtigen. Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können deshalb auch in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknu?pft werden. Allerdings darf es sich dabei nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder Schuldzuweisung handeln, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99, NJW 2000, 1427-1429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats, Az. 2 BvR 2588/93, NStZ-RR 1996, 45-46).

Ausgehend von dieser Auslegung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO liegen die Voraussetzungen fu?r eine Ermessensentscheidung vor. Die Angeklagten werden bei einer solchen Entscheidung nicht als der Tat u?berfu?hrt angesehen und bezeichnet. Es kann nur zugrunde gelegt werden, dass aufgrund des Ablaufs und des Inhalts der weitgehend durchgefu?hrten Hauptverhandlung ein erheblicher Tatverdacht gegen sie verblieben ist und konkrete Umstände, die bei Fortfu?hrung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage gestellt hätten, nicht erkennbar sind.

Mit Ausnahme der Angeklagten zu 10. und 17. besteht nach der nahezu abgeschlossenen Beweisaufnahme bezu?glich der u?brigen Angeklagten ein erheblicher Tatverdacht zumindest hinsichtlich der unter Ziffer III. im Einzelnen aufgefu?hrten Taten; Umstände, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen wu?rden, sind nicht erkennbar. Eine Schuldzuweisung ist mit der Kostenentscheidung nicht verbunden.