VG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2003 - 25 K 1610/02
Fundstelle
openJur 2011, 24358
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier.

Der Beklagte zog den Kläger wegen des von ihm gehaltenen Hundes mit Hundesteuerheranziehungsbescheid vom 24. September 2001 zur für so genannte Kampfhunde erhöhten Hundesteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 1008,00 DM und mit Heranziehungsbescheid vom 20. Dezember 2001 für das Jahr 2002 in Höhe von 504,00 Euro heran.

Grundlage für diese Heranziehung war die seit dem 1. Januar 2001 in Kraft gesetzte geänderte Hundesteuersatzung der Stadt N vom 22. Dezember 1998, in Form ihrer Vierten Änderungssatzung vom 16. März 2001 die u.a. folgende Regelungen enthielt:

&.132;§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird 252,00 DM (ab dem 01.01.2002 120,00 Euro)

b) zwei Hunde gehalten werden 288,00 DM je Hund (ab dem 01.01.2002 138,00 Euro)

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 324,00 DM je Hund (ab dem 01.01.2002 156,00 Euro).

Für die Haltung von gemäß § 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde vom 30.06.2000 (Landeshundeverordnung-LHV NRW) als gefährlich geltenden Hund beträgt die Steuer jährlich 1.008,00 DM (ab dem 01.01.2002 504,00 Euro) je gehaltenem Hund, sofern dieser nach dem 30.06.2000 angemeldet wurde.

(2) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht sowie Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Errechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.

(3) Über die Begriffsbestimmung des Absatzes 1 hinaus gelten Hunde der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen und Mischlinge als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung: Bull-Terrier, Pit-Bull-Terrier, Mastino Napolitano, Fila Brasiliero, Bordeaux-Dogge, Mastino Espanol, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Dogo Agentino, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Tosa Inu.

............

§ 5 Allgemeine Steuerermäßigung

............

(3) Die Ermäßigungsvorschriften der Absätze 1 und 2 finden bei Haltung von gefährlichen Hunden nach § 2 keine Anwendung.

§ 9 Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund unter Angabe der Rasse innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Zentralen Finanzmanagement, Abt. Gemeindesteuern, anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Satzung ist jeder Halter eines oder mehrerer gefährlicher Hunde nach § 2 verpflichtet, die Haltung eines solchen Hundes dem Zentralen Finanzmanagement (Abt. Gemeindesteuern) besonders anzuzeigen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt N weggezogen ist, beim Zentralen Finanzmanagement, Abt. Gemeindesteuern, abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Das Zentrale Finanzmanagement, Abt. Gemeindesteuern, übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.

(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt N auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW i.V.m. § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet."

Die gegen diese Hundesteuerheranziehungsbescheide eingelegten Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2002 als unbegründet zurück.

Am 13. März 2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht: Die Bescheide seien rechtswidrig, weil die ihnen zu Grunde liegende Hundesteuersatzung der Stadt N nichtig sei. Sie verstoße wie alle anderen Satzungen über die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für sog. gefährliche Hunde gegen das Gebot der Bestimmtheit und Vollständigkeit einer Norm, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, widerspreche der Landeshundeverordnung, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 28, 30 und 90 des EG-Vertrages und die Richtlinie 91/174 des Rates der EG vom 25. März 1991. Zudem liege bei der Satzung der Stadt N auch deswegen ein weiterer Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, weil es sich mit der Stichtagsregelung über die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer um eine echte Rückwirkung handele, die regelmäßig unzulässig sei. Denn mit dieser Bestimmung werde an ein in der Vergangenheit liegendes und in der Vergangenheit abgeschlossenes Verhalten, nämlich die (einmalige) Anmeldung eines Hundes, angeknüpft, das nachträglich nicht mehr geändert werden könne.

Außerdem sei seine Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer auch deswegen rechtswidrig, weil der Beklagten ihn zur Hundesteuer rückwirkend seit April 1997 herangezogen und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er davon ausgehe, dass er - der Kläger - seinen Hund bereits lange vor der Einführung der erhöhten Hundesteuer für sog. Kampfhunde in seinem Haushalt aufgenommen habe und lediglich die Anmeldung erst nach dem 30. Juni 2000 erfolgt sei. Die kurze Anmeldefrist in der Satzung verstoße zudem gegen die LHV NRW, in der eine wesentlich längere Anmeldefrist vorgesehen sei.

Der Kläger beantragt,

die Hundesteuerbescheide des Beklagten vom 24. September 2001 und vom 20. Dezember 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2002 insoweit aufzuheben, als eine 252,00 DM bzw. 120,00 Euro übersteigende Hundesteuer festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtenen Bescheide aus den in dem Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Die angefochtenen Hundesteuerbescheide des Beklagten vom 24. September 2001 und vom 20. Dezember 2001 sowie sein Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2002 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung der Hundesteuer für die Jahre 2001 und 2002 beruht auf einer gültigen Rechtsgrundlage.

Die Hundesteuersatzung (HStS) der Stadt N vom 22. Dezember 1998 in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 16. März 2001, auf die die Bescheide gestützt sind, ist - soweit es die hier anzuwendenden Vorschriften betrifft - gültiges Ortsrecht.

Formelle Mängel der Satzung werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Hundesteuersatzung ist - jedenfalls soweit es die hier anzuwendenden Vorschriften betrifft - auch materiell gültig, da sie inhaltlich nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Die Kammer hat zu gleich gelagerten satzungsrechtlichen Regelungen einer anderen Gemeinde mit Urteilen vom 5. Oktober 2001 (25 K 3278/01; 25 K 2883/01 und 25 K 3272/01) Folgendes ausgeführt:

&.132;Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a GG, deren Erhebung den Gemeinden nach § 3 KAG übertragen ist.

Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll,

vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 (319).

Gleichwohl durfte die Gemeinde neben der mit der Steuer verbundenen Einnahmeerzielung auch andere Zwecke, nämlich die Eindämmung der Hundehaltung, verfolgen, ohne dass dadurch der Charakter der Steuer grundsätzlich in Frage steht. Für eine steuerliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG auch keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz erforderlich. Vielmehr ist der Steuergesetzgeber - hier also die Stadt X als Satzungsgeber - zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, und zwar unabhängig davon, ob die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck ist,

vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2001/95 -, BVerfGE 98, 106 (118); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 6.

Unschädlich ist sogar, wenn die Absicht, Einnahmen für die Bereitstellung allgemeiner Aufgaben zu erzielen, völlig in den Hintergrund tritt,

vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 -.

Die Gemeinde darf daher mit der Steuererhebung neben der Einnahmeerzielung darauf abzielen, wenigstens einige Hundehalter wegen der mit der Haltung der Hunde verbundenen Steuer dazu zu bewegen, ihre Hunde abzuschaffen. An diesem seit je her mit der Erhebung der Hundesteuer verbundenen Lenkungszweck ändert auch der Umstand nichts, dass die Gemeinde nunmehr mit der geänderten Hundesteuersatzung die Haltung bestimmter im Einzelnen aufgeführter Hunde, der sog. gefährlichen Hunde, einer sieben- bzw. acht- bis achteinhalbfach höheren Steuer unterwirft. Auch insoweit handelt es sich um ein mit der Steuererhebung zulässigerweise verbundenes Ziel der mittelbaren Verhaltenssteuerung. In der Satzung wird nämlich nur das Steuerrechtsverhältnis rechtsverbindlich geregelt. Zu einem bestimmten weiteren Verhalten wird der Halter eines Kampfhundes mit der Satzung nicht rechtsverbindlich verpflichtet, vielmehr bleibt insbesondere die Frage, ob an der Kampfhundehaltung festgehalten werden soll, oder der Hund - wie mit der Hundesteuererhebung bezweckt - abgegeben wird, abhängig von dem Willen des Steuerpflichtigen.

Entgegen der klägerseits vorgetragenen Auffassung liegt auch kein Fall vor, in welchem die Finanzfunktion der Steuer durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, mit der Folge, dass die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Satzungsregelungen mehr wäre,

vgl. dazu BVerfG, 7. Mai 1998, a.a.O.

Die Gemeinde hat ihre Zuständigkeit als Steuergesetzgeber nicht überschritten. Denn diese Satzungsregelungen stellen weder in Steuerbestimmungen gefasste Verbotsnormen dar, noch kommt der erhobenen Steuer erdrosselnde Wirkung zu. Denn der Erhöhung der Hundesteuer für sog. Kampfhunde kommt nicht ein solches Gewicht zu, dass die Halter dieser Hunde praktisch dazu gezwungen sind, ihre Hunde abzuschaffen, weil sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, diese erhöhte Steuer zu tragen. Vielmehr ist der in der Satzung vorgesehene Betrag von jährlich 1.056,00 DM für einen gefährlichen Hund bzw. 1.320,00 DM für zwei oder mehr gefährliche Hunde in seiner Höhe für den Hundehalter in der Regel nicht unbezahlbar. Es kommt nämlich in diesem Zusammenhang nicht, wie vorgetragen wurde, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse einzelner Steuerzahler an, sondern darauf, ob der &.132;normale" Steuerpflichtige die Steuer tragen kann,

vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 -, NVwZ 2001 228(229).

Bei einem monatlichen Steuersatz von 88,00 DM bzw. 110,00 DM ist dies ohne Zweifel zu bejahen, der Unterschied zu Haltern der übrigen Hunde beträgt monatlich lediglich 77,00 DM bzw. 95,00 DM bzw 97,00 DM, die Finanzfunktion der Steuer ist daher durchaus noch gegeben,

so bereits Urteil der Kammer vom 22. August 2000 - 25 K 3220/98 -, so auch BVerwG für eine monatliche Steuerbelastung von 60,00 DM, BVerwG; Urteil vom 19. Januar 2000. a.a.O.

Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei den meisten der in der Satzung aufgeführten gefährlichen Hunden um relativ große Hunde handelt, deren Unterhaltung (Futter) ohnehin mit einem höheren finanziellen Aufwand verbunden ist, als dies bei kleineren Hunden der Fall ist. Bereits darin kommt die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Hundehalter zum Ausdruck.

Aber auch und gerade unter Berücksichtigung der gesamten Kosten, die für den Tierhalter mit der Haltung dieser Hunde verbunden sind, wie etwa diejenigen für Futter, den Tierarzt, die nach der LHV NRW nunmehr zwingend vorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie die Gebühren für die Erteilung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse nach der LHV NRW, kann nicht davon gesprochen werden, dass gerade die von dem Beklagten geforderte erhöhte Hundesteuer die Haltung dieser Hunde wirtschaftlich unmöglich macht.

Entgegen der vorgetragenen Auffassung kommt der erhöhten Hundesteuer für sog. gefährliche Hunde nämlich nicht deshalb erdrosselnde Wirkung zu, weil die Halter dieser Hunde infolge der Regelungen in der LHV NRW gezwungen sind, zusätzlich zahlreiche Gebühren für dort vorgeschriebene Amtshandlungen zu bezahlen. Denn diese Gebühren bleiben für die Frage der Erdrosselung durch die Hundesteuer außer Betracht. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass sich diese Hundehalter solche Hunde trotz der mit ihrer Haltung verbundenen höheren finanziellen Aufwendungen (u.a. für Gebühren für die Erteilung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse) leisten können, für ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, an die die Steuer anknüpft. Wenn sich im Einzelfall Halter wegen der mit der Haltung dieser Hunde verbundenen erhöhten Kosten zur Abschaffung ihrer Hunde entschließen, entspricht dies gerade dem zulässigen Lenkungszweck der Abgabe. Wenn im Übrigen mit der Erhöhung der Kosten auch erreicht würde, dass lediglich solche Personen diese Hunde halten, die auch über die wirtschaftlichen Mittel verfügen, diese Tiere artgerecht halten zu können, wäre dies ein zusätzlich zu begrüßender Nebeneffekt.

Auch der Umstand, dass den Gemeinden mit den nach der LHV NRW zu entrichtenden Gebühren neue Einnahmen zukommen, ändert nichts an der Berechtigung des Beklagten zur Erhebung der (erhöhten) Hundesteuer, insbesondere ist diese nicht, wie vorgetragen wurde, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG ausgeschlossen, wonach Steuern nur erhoben werden sollen, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Zum einen sind nämlich auf die Gemeinden mit der LHV NRW auch neue Aufgaben zugekommen, deren Verwaltungsaufwand mit den vorgesehenen Gebühren abgegolten werden soll, zum anderen nimmt § 3 Abs. 2 Satz 2 KAG die Hundesteuer ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der einschränkenden Vorschrift aus, und lässt die Erhebung der Hundesteuer unabhängig davon zu, ob Einnahmen auch anders erzielt werden könnten.

Bei der erhöhten Steuer für sog. gefährliche Hunde handelt es sich ferner um eine örtliche Aufwandsteuer. Der klägerseits vorgetragenen Auffassung, bei dem von dem Beklagten verfolgten Lenkungszweck handele es sich nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, weil es ansonsten der Erhebung einer örtlichen Beißstatistik bedurft hätte, ist nicht zu folgen. Die Steuer knüpft gemäß § 1 Abs. 1 HStS an das Halten von Hunden im Stadtgebiet an und wird damit unzweifelhaft nur örtlich erhoben. Dass die Stadt X in ihre Satzung die Aufzählung der Hunderassen aus der LHV NRW übernommen hat, ändert an der örtlichen Erhebung der Steuer nichts. Auch der Lenkungszweck ist schon deshalb allein auf den örtlichen Bereich der Gemeinde beschränkt, weil nur hier die mit der Steuererhebung verbundene Lenkungswirkung erzielt werden kann. Ziel ist daher nur, die Haltung der in der Satzung aufgeführten Hunde so unattraktiv zu machen, dass diese Hunde letztlich aus dem (örtlichen) Stadtgebiet verdrängt werden.

Soweit vorgetragen worden ist, mit der erhöhten Steuer für sog. gefährliche Hunde greife der Steuergesetzgeber lenkend in einen anderweitig geregelten Sachbereich ein, nämlich den durch die LHV NRW geregelten Bereich der Gefahrenabwehr, was zur Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung führe,

vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998, a.a.O.

kann sich die Kammer dieser Auffassung ebenfalls nicht anschließen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber auf Grund einer Steuerkompetenz nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch der konkreten Einzelregelung zuwiderläuft. Diesen Vorgaben entspricht die angegriffene Hundesteuersatzung. Sie verstößt mit ihren Regelungen über die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für sog. gefährliche Hunde nicht gegen die Gesamtkonzeption oder konkrete Einzelregelungen der LHV NRW. Die von dem Verordnungsgeber getroffenen Entscheidungen werden durch die Lenkungsregelungen der Steuersatzung nicht verfälscht, ihre verhaltensbestimmenden Wirkungen laufen dem Regelungskonzept des Verordnungsgebers nicht zuwider. Vielmehr ergänzen sich beide Regelungen. Die Hundesteuersatzung ist mit ihrem erhöhten Steuersatz neben der Einnahmeerzielung darauf ausgerichtet, die Haltung von sog. gefährlichen Hunden in dem Stadtgebiet einzudämmen. Diesem Ziel dient auf Landesebene letztlich insbesondere auch § 4 LHV NRW. Darüber hinaus enthält die primär der Gefahrenabwehr dienende LHV NRW Vorschriften über den Umgang mit gefährlichen Hunden, sodass sich die beiden Regelungen gegenseitig ergänzen,

vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O. und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001 - 16 L 41/01 -.

Ein Widerspruch zwischen den beiden Regelungen besteht darüber hinaus auch nicht deshalb, weil - wie vorgetragen wird - die LHV NRW ein abgestuftes System enthält und unbeanstandete Hundehaltungen nach den Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden können sollen, bzw. in der Übergangsregelung des § 12 Abs. 4 LHV NRW für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits gehaltenen Hunde der Anlage 1 eine Ausnahme von dem Erfordernis des Nachweises eines überwiegenden öffentlichen Interesses für die Erteilung einer Erlaubnis für das Halten dieser Hunde gemacht wird. Denn diese Regelungen dienen nicht der Sicherung und Förderung des Bestandes solcher Hunde - wie sich gerade auch aus dem Zuchtverbot ergibt -, sondern nur deren Verschonung von den wesentlichen ordnungsrechtlichen Restriktionen, die die LHV NRW vorsieht,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -.

Ein Verstoß gegen die LHV ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass in der Rasseliste der Satzung der römische Kampfhund und der Bandog fehlen. Insoweit hat der Satzungsgeber nur dem Umstand Rechnung getragen, dass es diese Hunderassen - wie zur Klagebegründung auch vorgetragen worden ist - nicht gibt, sodass die Regelungen der LHV insoweit ohnehin ins Leere gingen.

Die angegriffene Hundesteuersatzung widerspricht auch nicht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast erkennen kann,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Das Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Gesetzgeber allerdings nicht dazu, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Er ist jedoch gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf dem Normzweck möglich ist,

vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.

Auch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die bei der Anwendung der Normen noch der Konkretisierung bedürfen, wird durch das Rechtsstaatsgebot nicht untersagt. Ebenso wenig nimmt die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift ihr die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Insoweit ist es Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, die Zweifelsfragen zu klären, die sich aus einer komplexe Sachverhalte umfassenden Regelung ergeben,

vgl. OVG Frankfurt(Oder), Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 4 B 155/00.NE, NVwZ 2001, 223 (225); OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Hundesteuersatzung sowohl hinsichtlich der in § 2 Abs. 4 Satz 1 HStS genannten abstrakten Definition der gefährlichen Hunde als auch hinsichtlich der im Folgenden aufgeführten Liste, in der Hunde mit ihrem handelsüblichen Namen aufgeführt sind, und der Einbeziehung von Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.

Die abstrakte Beschreibung insbesondere in § 2 Abs. 4 Buchst. a) HStS entspricht noch den Anforderungen an eine ausreichende Normklarheit,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.,

weil es sich dabei um zulässigerweise verwandte unbestimmte Rechtsbegriffe handelt. Auch wenn damit gewisse Anforderungen an die Steuerehrlichkeit gestellt werden, können die Halter der entsprechenden Hunde unschwer erkennen, dass die Haltung ihres Hundes einer erhöhten Steuer unterliegt.

Die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit steht auch nicht deswegen in Frage, weil die Satzung keine Rassedefinitionen enthält. Dem Gesetzgeber steht die Wahl seiner Terminologie frei, er kann sich den handelsüblichen Bezeichnungen anschließen,

BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O.

Dementsprechend reicht es mit Blick auf das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit von Normen aus, wenn der Gesetzgeber handelsübliche Bezeichnungen übernimmt, ohne diese (erneut) zu definieren.

Ob darüber hinaus in den Listen Hunderassen aufgeführt werden, zu denen sich keine Hunde zuordnen lassen, weil auch schon dem Verordnungsgeber bzw. dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen das äußere Erscheinungsbild dieser Tiere nicht bekannt ist und er nicht in der Lage war, ein Foto dieser Tiere der von ihm herausgegebenen Broschüre &.132;Landeshundeverordnung LHV NRW" zuzufügen, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob in der Aufzählung auch Bezeichnungen enthalten sind, die keine international anerkannte Hunderassen darstellen, weil dies allenfalls eine Teilnichtigkeit der Satzung zur Folge hätte, auf die sich die Halter von Hunden anderer Rassen nicht berufen können,

vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997, a.a.O.

Der Umstand, dass die Zuordnung eines Hundes zu einer bestimmten Rasse oder die Feststellung, ob es sich bei einem Mischling um eine Kreuzung mit einem der aufgelisteten Hunde handelt, oftmals mit Schwierigkeiten verbunden ist, ändert daher an der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit dieser Normen nichts. Diese Frage muss nötigenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden.

ebenso zum Jagdsteuerrecht bei einem auf den Pachtpreis &.132;gleich gearteter" Jagdbezirke abstellenden Maßstab OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1995 - 22 A 2968/93 - und Beweisbeschluss vom 17. Mai 1995 - 22 A 2950/93 -.

Die Hinzuziehung von Sachverständigen stellt entgegen der vorgetragenen Ansicht keine unzulässige Beleihung eines Privaten mit hoheitlichen Aufgaben dar, weil diese lediglich bei der Sachverhaltsaufklärung der Behörde mitwirken, jedoch keine eigenen hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Die Entscheidung, wie der Sachverhalt letztendlich zu werten ist, ob etwa dem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann und welche Schlüsse sich daraus für die Gesetzesanwendung ergeben, verbleibt bei der Behörde,

vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001, a.a.O.

Allein der Beklagte ist berechtigt, die hoheitliche Aufgabe der Steuerfestsetzung vorzunehmen und hat dabei in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob eine für sog gefährliche Hunde erhöhte Steuer oder der einfache Hundesteuersatz zu zahlen ist.

Weiter stellt die Satzungsregelung, mit der auch solche Hundehalter einer erhöhten Hundesteuer unterliegen, die ihren nach den Satzungsbestimmungen gefährlichen Hund schon vor deren Erlass gehalten haben, keine unzulässige Rückwirkung dar. Insoweit handelt es sich nämlich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung für zukünftig beabsichtigte Rechtsfolgen, bzw. um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung. Diese sind aber grundsätzlich zulässig, weil nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Überwiegende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, die im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise zur Unzulässigkeit der unechten Rückwirkung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat einen weit gehenden Gestaltungsspielraum, bestehende Gesetze zu ändern und neue Pflichten zu begründen. Dementsprechend darf der Bürger nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass die Gesetzeslage unverändert bestehen bleibt. Dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer und die Änderung eines Steuertarifs,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., m.w.N.

Solche besonderen Vertrauenstatbestände sind nicht ersichtlich. Insbesondere begründete nicht der Erlass der LHV NRW bei den betroffenen Hundehaltern ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sie von einer erhöhten Hundesteuer verschont bleiben könnten. Wie dargelegt, bestehen die Regelungen der LHV NRW und diejenigen einer erhöhten Hundesteuer für sog. gefährliche Hunde unabhängig voneinander. Sie ergänzen sich zum Teil und schließen sich jedenfalls nicht aus. Ebenso wenig ist der vorgetragenen Auffassung zu folgen, dass eine erhöhte Hundesteuer für sog. gefährliche Hunde rechtswidrig ist und die Hundehalter deshalb nicht mehr mit ihrer Einführung zu rechnen brauchten. Die Frage der Rechtmäßigkeit der sog. Kampfhundesteuer wird nämlich nach wie vor kontrovers diskutiert, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der örtliche Satzungsgeber werde diese Regelungen für rechtswidrig halten und deshalb von ihrer Einführung absehen, schon nicht entstehen konnte. Auch die Erwartung, der Satzungsgeber werde jedenfalls bereits vorhandene Hundehaltungen von der erhöhten Steuer ausnehmen, ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht schutzwürdig. Ebenso wenig wird und muss auch bei der Anhebung anderer Steuern, etwa der Kfz-Steuer danach unterschieden werden, ob der Betroffene vor der Steueranhebung bereits im Besitz eines Fahrzeugs war. Die Schaffung einer Übergangsregelung war daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Steuersatz erreicht - wie dargelegt - nicht eine solche Höhe, dass die Abschaffung des Hundes erzwungen würde. Im Übrigen enthält die über § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG anwendbare Abgabenordnung für besondere Einzelfälle Billigkeitsmaßnahmen, wie z.B. die Stundung (§ 222 AO), den Zahlungsaufschub (§ 223 AO) oder den Erlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO). Insbesondere die Möglichkeit des Steuererlasses gibt dem Beklagten, worauf das BVerwG bereits hingewiesen hatte, das Recht und die Pflicht, unter besonderen Umständen sich aus dem Fehlen einer Übergangsregelung ergebende Härten auszugleichen. Folglich bietet das Steuerrecht durchaus eine Handhabe, im besonderen Einzelfall eine Situation zu vermeiden, in der ein seit Jahren sich friedlich verhaltender Kampfhund in ein Tierheim gegeben oder gar getötet werden müsste, weil sein Halter die erhöhte Steuerlast objektiv nicht tragen kann,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Die erhöhte Steuer für sog gefährliche Hunde verstößt weiter nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches nach seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weit gehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch die typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Die mit der Typisierung einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Gesetzgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine vom Gesetz vorgenommene Ungleichbehandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Die Gerichte haben dabei jedoch infolge des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt worden ist,

BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997. a.a.O.

In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Der Satzungsgeber hat durch die Verwendung einer Rasseliste und die daran anknüpfende unwiderlegliche Vermutung des Vorliegens eines gefährlichen Hundes seinen ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten und den Gleichheitssatz nicht verletzt. Der Anknüpfung an Rassen liegen vernünftige Gründe zu Grunde. Dem steht nicht entgegen, dass - wie vorgetragen wird - die Gefährlichkeit eines konkreten Hunde entscheidend von weiteren Faktoren abhängt, wie etwa seiner Erziehung oder seiner Haltung. Der Satzungsgeber hat nämlich zulässigerweise nicht auf die Gefährlichkeit eines konkreten Tieres abgestellt, sondern an die abstrakte Gefahr im Sinne eines durch Züchtung herbeigeführten Potenzials des gefährlichen Hundes angeknüpft, weil er mit seiner Satzung nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinn &.132;polizeilichen" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr verfolgt, sondern sein verfolgtes Ziel ist, ganz generell und langfristig in seinem Gebiet solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres Züchtungspotenzials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach dem Hinzutreten weiterer Faktoren,

vgl. BVerwG; Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Die Differenzierung in der Satzung knüpft daher in Kenntnis der Tatsache, dass dies für die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein aussagefähig ist, an die genetisch vorhandenen Möglichkeiten eines Hunde in charakterlicher und/ oder körperlicher Hinsicht an, die diesen besonders gefährlich werden lassen können.

Es liegen auch keine durchgreifenden zwischenzeitlich neu gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse vor, die die seinerzeitigen Überlegungen des BVerwG zur Zulässigkeit einer an die Zugehörigkeit zu einer Rasse anknüpfende Differenzierung und die damit verbundene Typisierung und Pauschalierung als völlig überholt erscheinen lassen.

Die an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse anknüpfende Differenzierung beruht letztlich auf der Überlegung, dass auch genetische Faktoren für die Gefährlichkeit eines Hundes bestimmend sind. Diese Differenzierung wäre daher mit Blick auf den dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraum nur dann unzulässig, wenn aus heutiger Sicht feststünde, dass Veranlagungen in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle spielen. Davon kann aber auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vorgelegten Erkenntnisse nach wie vor nicht gesprochen werden. Vielmehr wird die Tatsache, dass auch die genetischen Anlagen für die Gefährlichkeit eines Hundes eine, wenn auch untergeordnete Rolle spielen, durch die im Klageverfahren vorgelegten Veröffentlichungen nicht in Abrede gestellt (Feddersen-Petersen, Gutachten zur Frage der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit bestimmter Rassen: &.132;Verhalten ist ja stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen" ; Eichelberg, Kampfhunde - Gefährliche Hunde: &.132;Bestimmte Hunderassen sind auf Grund ihrer morphologischen Eigenschaften und ihrer angeborenen Talente geeigneter für bestimmte Aufgaben als andere, sie sind aber nicht a priori &.132;gebrauchsfertig"...";ders., Gutachten zur Frage der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen:" ...das Verhalten eines Hundes (ist) eine Kombination aus angeborenen Verhaltensbereitschaften und erlernter Verhaltensweise...". Colette Pillonel, Aggression und Gefährlichkeit: &.132;Aggressionsverhalten ist das Ergebnis von Erbgut und Umwelt."). Dementsprechend sollen etwa die Hunde, die sich als besonders aggressiv erwiesen haben, von der Zucht ausgenommen werden (vgl. dazu Prof. Dr. Irene Stur, Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit von Hunden auf Grund der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen), was die Annahme rechtfertigt, dass auch von Seiten der Züchter von einer Vererbbarkeit dieses Verhaltens ausgegangen wird, oder dies jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, mag auch eine gezielte Zucht aggressiven Verhaltens mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein. Die Gutachter kommen zwar alle zu dem Schluss, dass nicht nachgewiesen ist, dass bestimmte Rassen gefährlicher sind als andere, weil die dieser Annahme zu Grunde liegenden Experimente nur unzureichend seien. Da sie jedoch andererseits nicht in Abrede stellen, dass auch genetische Faktoren die Gefährlichkeit eines Hundes mit bestimmen, wird die Annahme, dass gewisse Rassen ein größeres Gefahrenpotenzial aufweisen, nach Auffassung der Kammer nicht zwingend widerlegt. Schon mit Blick auf den dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum ist die Differenzierung anhand von Rassen daher auch heute noch nicht als unvernünftig i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG zu bezeichnen, mag es auch durchaus sinnvollere und gerechtere Möglichkeiten geben, anhand derer eine Differenzierung von gefährlicheren und weniger gefährlichen Hunden vorgenommen werden kann und mit denen der Schutz der Bevölkerung erreicht werden könnte.

Die Auswahl der Hunderassen, deren Haltung einer erhöhten Steuer unterliegen soll, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies folgt daraus, dass die aufgeführten Hunde in der Vergangenheit überwiegend für die Verwendung zu Hundekämpfen gezüchtet worden sind,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. und im Einzelnen OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997, a.a.O.

Dementsprechend war ihre Zuchtauswahl darauf gerichtet, besondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswillen ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners zu stärken, ohne dass es nach obigen Ausführungen darauf ankommt, ob dies tatsächlich immer nachweislich gelungen ist.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist weiter nicht darin zu sehen, dass andere vergleichbar gefährliche Hunde, wie etwa der deutsche Schäferhund, nicht in die Liste der sog. als gefährlichen Hunde aufgenommen worden sind. Zum einen werden diese Hunde von der abstrakten Beschreibung in § 2 Abs. 4 Satz 1 HStS erfasst. Zum anderen hat das BVerwG, dem sich die erkennende Kammer auch insoweit anschließt, dazu bereits ausgeführt, dass diese Privilegierung auf sachlichen Gründen beruht, weil sich zu Gunsten der Halter dieser Hunde eine größere soziale Akzeptanz auswirke, die sog. Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genössen. Die Bevölkerung sei mit diesen Hunden vertraut und billige deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde bestünde zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheine,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Die zur Klagebegründung vorgelegten Statistiken belegen schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil diese lediglich Aussagen über Fälle machen, in denen sich die Gefahr von einzelnen Tieren konkretisiert hat. Über die abstrakte Gefahr, die von bestimmten Tieren ausgeht, sind sie daher nicht ohne weiteres aussagefähig,

vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001.

Unabhängig von obigen Ausführungen ist die Anknüpfung an Hunderassen selbst und die Aufzählung der in der Satzung genannten Hunderassen unter Gleichheitsgesichtspunkten aber auch deswegen nicht zu beanstanden, weil nicht ohne weitere Prüfung offensichtlich ist, dass die Aufnahme der Hunde in die landesrechtlichen Listen, die die Hundesteuersatzung lediglich übernommen hat, willkürlich ist. Schließt sich der örtliche Steuersatzungsgeber aber, der sich mit Lenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, die nach dem Landesrecht wegen ihrer Gefährlichkeit nicht gezüchtet werden dürfen oder anderen ordnungsrechtlichen Restriktionen (wie etwa eine Haltererlaubnis u.ä.) unterliegen, einer vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung an, so ist er nicht gehalten, um dem Gleichheitssatz zu genügen, von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob die durch die landesrechtliche Regelung vorgenommene Typisierung sachgerecht ist, sondern kann sich für die Abgrenzung, der Haltung welcher Hunderassen er mit erhöhter Besteuerung entgegenwirken will, dieser rechtlichen Vorgabe anschließen.

so OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, 14 B 472/01, für Hunde der Anlage 1.

Lediglich dann, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich wäre, dass die Aufnahme der Hunde in die landesrechtlichen Listen willkürlich ist, könnte der kommunale Satzungsgeber gehalten sein, insoweit eigene Untersuchungen anzustellen. Für eine solche Situation, d.h. dass die Aufnahme in die Listen offensichtlich willkürlich ist, ist schon im Hinblick auf die zahlreichen zur Klagebegründung vorgelegten Gutachten nichts ersichtlich.

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, a.a.O.

Dass in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Rasselisten existieren, hindert daher die Gemeinde nicht, sich den für das sie betreffende Land vorgesehenen Regelungen anzuschließen.

Auch der Umstand, dass für die aufgelisteten Hunde kein Gegenbeweis zugelassen ist, mit der Folge, dass im Einzelfall auch unauffällige Hunde der erhöhten Steuer unterliegen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da es dem Satzungsgeber - wie dargelegt - nicht auf die Verfolgung in erster Linie polizeilicher Zwecke der Gefahrenabwehr, sondern auf die langfristige Verdrängung bestimmter Hunderassen aus dem Stadtgebiet ankommt, ist die unwiderlegliche Vermutung in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen,

BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Das BVerwG hat in dem genannten Urteil zu einer vergleichbaren Satzungsregelung weiter ausgeführt:

&.132;Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potenziell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit - wie ausgeführt - bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefahr erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen. Unabhängig davon ist die in § 4 III 2 HStS verankerte unwiderlegliche Vermutung und die darin liegende Typisierung durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt. Eine Untersuchung, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, dass sich die potenzielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, stößt wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens (vgl. BGHZ 67, 129 (132 f.)) schon objektiv auf Schwierigkeiten. Zumindest kann es nicht als Überschreitung des bestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn der Satzungsgeber wegen der erheblichen Anforderungen an die von ihm erwartete Zuverlässigkeit des &.132;Entlastungsnachweises" und wegen des damit verbundenen Aufwands zu dem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer unwiderleglichen Vermutung greift."

Auch der dagegen erhobene Einwand greift nicht durch, der mit der Einzelüberprüfung der Hunde verbundene Verwaltungsaufwand entstehe bereits bei Anwendung der LHV NRW, weshalb der Nachweis der Ungefährlichkeit des einzelnen Tieres gegenüber der Steuerbehörde mit keinem zusätzlichen Aufwand verbunden sei, mit der Folge, dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr zur Rechtfertigung der Unwiderleglichkeit der Vermutung betreffend die Hunde der Anlage 1 herangezogen werden könnten. Denn zum einen entsteht auch dann, wenn die Einzelprüfung bereits im Rahmen der Anwendung der LHV NRW vorgenommen wird, für den Beklagten im Rahmen der Steuerfestsetzung bei der Überprüfung der von den Hundehaltern vorgelegten ordnungsrechtlichen Bescheinigungen über die Ungefährlichkeit ihres Hundes ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, mag dieser auch wesentlich geringer sein. Zum anderen verkennt diese Auffassung, dass das BVerwG die unwiderlegliche Vermutung bei Hunden der Anlage 1 in erster Linie im Hinblick auf das mit der Satzung verfolgte Lenkungsziel der Verdrängung dieser Hunderassen aus dem Gebiet des Beklagten für zulässig erachtet hat. Dieses Anliegen würde vereitelt oder jedenfalls wesentlich erschwert, ließe man im Einzelfall den Nachweis der Ungefährlichkeit des Tieres zu,

BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Die erhöhte Steuer für sog. gefährliche Hunde verstößt weiter nicht - wie zur Klagebegründung vorgetragen - deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil mit ihr nur ehrliche Hundehalter einer höheren Steuer unterworfen werden könnten, nicht jedoch diejenigen, die unzuverlässig sind und von deren Hundehaltung daher eine unvergleichlich viel größere Gefahr ausgeht.

Der Gleichheitssatz wäre nur dann verletzt, wenn die Steuerpflichtigen durch die Steuerbestimmungen rechtlich und tatsächlich nicht gleich belastet würden. Dies kann der Fall sein, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wäre. So trifft eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit,

vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 ff. (268 ff.).

Davon kann bei der erhöhten Steuer für sog. gefährliche Hunde nicht die Rede sein. So enthält die Hundesteuersatzung der Stadt X in § 8 Abs. 1 zunächst die Pflicht des Hundehalters, die Hundehaltung anzumelden. Darüber hinaus sieht die Satzung vor, dass der Hundehalter eine Steuermarke bekommt, ohne die der Hund nicht außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ausgeführt werden darf. Diese muss zudem sichtbar befestigt sein und ist auf Verlangen den Beauftragten der Stadt vorzuzeigen, § 8 Abs. 3 HStS. Bereits diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Besteuerung auch gegen den Willen der betroffenen Hundehalter durchgeführt werden kann. Darüber hinaus sehen die über § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG anwendbaren Vorschriften der AO weitere Möglichkeiten zur Feststellung der Steuerpflicht vor, wie etwa die Einnahme des Augenscheins, § 98 AO, welche das Recht der betrauten Amtsträger umfasst, mit den zugezogenen Sachverständigen Grundstücke, Räume usw. zu betreten. Dies ermöglicht neben der Feststellung, ob überhaupt ein Hund gehalten wird, auch, mit Hilfe eines Sachverständigen in Zweifelsfällen die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse oder die Gefährlichkeit des Tieres im Einzelfall zu klären. Allein durch diese Vorschriften ist der tatsächliche Erfolg der Gleichheit der Besteuerung prinzipiell Gewähr leistet. Mit diesen Regelungen wird daher vermieden, dass es nahezu allein auf die Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ankommt. Prinzipielle Schwierigkeiten, wie sie bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften gegeben waren, bestehen bei der Erhebung der sog. Kampfhundesteuer dagegen nicht. Dass es auch zu sog. Vollzugsmängeln bei der Erhebung der erhöhten Hundesteuer kommen kann und tatsächlich wohl auch kommt, führt noch nicht zu einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Belastungsungleichheit,

vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O.

Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 GG verlangt schließlich entgegen der zur Klagebegründung vertretenen Ansicht nicht ein Parlamentsgesetz für die in der Satzung vorgenommenen Differenzierungen. Das für den Erlass von Steuersatzungen nach § 3 KAG zuständige &.132;Parlament" ist der Stadtrat, der die im vorliegenden Verfahren angegriffene Satzung beschlossen hat. Zudem bewegt sich jede Steuersatzung notwendig im Rahmen von Art. 3 GG, weil jede Satzung eine Differenzierung zwischen den von dem Steuertatbestand erfassten Personenkreis, die die Steuer zu zahlen haben, und denjenigen treffen muss, die dem Tatbestand nicht unterfallen, ohne dass deswegen die Rechtssetzungskompetenz des Satzungsgebers in Frage stünde.

Die Regelungen der Steuersatzung sind, soweit es die erhöhte Besteuerung der sog. gefährlichen Hunde betrifft, verhältnismäßig. Soweit zur Klagebegründung die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem Argument gerügt wird, der Schutz der Bevölkerung könne nicht wirksam durch die an die Rassezugehörigkeit anknüpfende erhöhte Besteuerung erreicht werden, wird verkannt, dass der Nebenzweck der Satzung - wie dargelegt - nicht der polizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr ist, sondern mit der erhöhten Kampfhundesteuer das Ziel verfolgt wird, bestimmte Rassen aus dem Stadtgebiet zu entfernen. Dass die erhöhte Kampfhundesteuer geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, ergibt sich daraus, dass es nach wie vor nicht ausgeschlossen ist, den Hund etwa in ein anderes Bundesland abzugeben. Sofern dies im Einzelfall ausgeschlossen ist, tritt der Hauptzweck der Steuererhebung, die Einnahmeerzielung wieder in den Vordergrund,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Die erhöhte Steuer für die Haltung bestimmter Hunderassen ist auch erforderlich, insbesondere ist ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels nicht ersichtlich. Schließlich ist die erhöhte Kampfhundesteuer auch angemessen. Eventuell im Einzelfall auftretenden Härten kann - wie dargelegt - mit Mitteln des allgemeinen Steuerrechts nach §§ 222, 223, 227 AO begegnet werden.

Die Regelungen verstoßen weiter auch nicht gegen das Tierschutzgesetz, etwa dadurch, dass sie die betroffenen Hundehalter - wie behauptet - dazu zwingen, ihren Hund in überfüllte Tierheime abzugeben, in denen diese nicht mehr artgemäß gehalten und versorgt werden, oder das Tier gar zu töten. Denn zum einen wird den Hundehaltern dieses Verhalten durch die Satzung nicht vorgeschrieben. Die Hundesteuer ist - wie dargelegt - für den durchschnittlichen Hundehalter durchaus noch zahlbar. Im Übrigen bietet das Steuerrecht - worauf bereits mehrfach hingewiesen worden ist - mit den Regelungen etwa über den Steuererlass durchaus eine Handhabe, solche Härten zu vermeiden.

Soweit mit der Klagebegründung auf rechtliche Bedenken gegen neu eingeführte bundesrechtliche Strafvorschriften hingewiesen wird - § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I, 530) lässt nach seinem Wortlaut die Rückkehr mit bestimmten Hunden aus einem Auslandsurlaub nicht zu, § 143 StGB n.F. begründet bundesgesetzlich eine Strafbarkeit unter Verweis auf 16 verschiedene Landesrechte, was mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG bedenklich erscheinen mag -, ist dies im Verfahren vor dem Amtsgericht zu klären und hindert die Steuererhebung nicht.

Schließlich verstoßen die Regelungen der Hundesteuersatzung über die erhöhte Steuer für sog. gefährlichen Hunde nicht gegen Vorschriften des EG- Vertrages (EGV).

Ein Verstoß gegen Art. 90 EGV liegt schon deswegen nicht vor, weil dieser lediglich eine Regelung für die sog. indirekten Steuern trifft,

vgl. Voß in &.132;Das Recht der Europäischen Union", Stand Januar 2001, Art. 90 Rdn. 19

bei denen Steuerzahler und derjenige, der die Steuern letztlich zu tragen hat, auseinander fallen. Bei der Hundesteuer handelt es sich jedoch um eine direkte Steuer, d.h. sie wird bei demjenigen erhoben, bei dem sie letztlich wirtschaftlich auch verbleibt. Im Übrigen ist in der Satzung die gleiche Besteuerung unterschiedslos für eingeführte und inländische gefährliche Hunde vorgesehen. Auch, wenn es wegen der landesrechtlichen Zuchtverbote dazu kommen sollte, dass es einzelne Rassen in Deutschland nicht mehr gibt, führt dies zu keinem Verstoß gegen Art. 90 EGV, weil dieser im Falle des Fehlens gleichartiger inländischer Waren keine Schranken setzt,

so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001.

Auch ein Verstoß gegen Art. 28 EGV lässt sich nicht feststellen. Danach sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Von einer Maßnahme gleicher Wirkung kann vorliegend aber nicht die Rede sein, weil die von der erhöhten Steuer für sog. gefährliche Hunde ausgehenden Wirkungen zu ungewiss und von zu mittelbarer Bedeutung sind, um den Handel zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich behindern zu können,

vgl. dazu Leible in &.132;Das Recht der Europäischen Union", Stand Januar 2001, Art. 28 Rdn. 15,

zumal die erhöhte Steuer - wie dargelegt - durchaus für den durchschnittlichen Hundehalter bezahlbar ist. Die Regelungen der Hundesteuer haben zudem in Wahrheit überhaupt keine Beziehung zur Einfuhr, weder bezwecken noch bewirken sie, den Handel mit den Mitgliedstaaten zu regeln,

vgl. näher zu diesem Erfordernis Leible, a.a.O., Rdn. 27.

Insbesondere enthält die Hundesteuersatzung des Beklagten weder Regelungen der Verkaufsmodalitäten von sog. gefährlichen Hunden noch Produktvorschriften. Letztlich wären die Vorschriften aber auch über Art. 30 EGV gedeckt, da sie im weitesten Sinne dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen sollen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die EU-Kommission nach einer im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Mitteilung in dem Spiegel von 7/2001 in dem in dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vorgesehenen strengen Importverbot für bestimmte Hunderassen einen Eingriff in den freien Warenverkehr sieht und von der Bundesregierung eine Erklärung verlangt haben soll. Denn bei einem Importverbot handelt es sich im Gegensatz zu den Regelungen der Hundesteuersatzung unzweifelhaft um eine Einfuhrbeschränkung. Davon abgesehen lässt sich aus der überreichten Kopie aus dem Spiegel nicht entnehmen, dass diese Beschränkung von der EU-Kommission für vertragswidrig gehalten wird.

Schließlich verstoßen die Bestimmungen der Hundesteuersatzung auch nicht gegen das Produktsicherheitsgesetz, weil mit ihnen keine Regelungen über die Sicherheit von Produkten getroffen werden, sondern sie lediglich Vorschriften über die Steuererhebung anknüpfend an die Hundehaltung vorsehen."

In einem weiteren Urteil der Kammer vom 13. Mai 2002 (25 K 6538/01) hat die Kammer außerdem ausgeführt:

&.132;Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin weiter auszuführen, dass das Bestimmtheitsgebot der Satzung wegen der Anknüpfung an bestimmte Rassen auch nicht unter dem Gesichtspunkt verletzt ist, dass das genetische Potenzial bei Hunden außerordentlich hoch ist und deshalb weder anhand des Aussehens noch anhand des Erbgutes eine Rassezuordnung erfolgen könne. Sowohl Hundezüchter als auch der Markt orientieren sich beim Kauf und bei der Zucht nach der Rasse eines Hundes, es muss also Möglichkeiten geben, die Rasse eines Hundes zu bestimmen, sonst hätte sich ein derartiges Verhalten nicht eingebürgert. Ob diese Zuordnung strengen erbbiologischen Anforderungen genügt, ist dabei unerheblich. Für eine Satzung, in der sich der Satzungsgeber wie bereits dargelegt an den üblichen Kriterien orientieren darf, kommt es nicht darauf an, ob die Bezeichnung oder Zuordnung wissenschaftlich korrekt ist, sondern allein darauf, ob Steuerpflichtiger und Verwaltung - notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - ermitteln können, welche Hundehalter mit einer erhöhten Steuer belegt werden.

Der Vortrag, dass bestimmte Rasselisten ungeeignet seien, potenziell gefährliche Hunderassen zu erfassen, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Es geht, wie bereits in dem zitierten Urteil dargelegt, nicht um die Frage, ob der einzelne Hund gefährlich ist, sondern darum, ob bestimmte Hunderassen potenziell gefährlich werden können. Anknüpfungspunkt für die erhöhte Hundesteuer ist das genetische Potenzial, welches bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen. Dass das genetische Potenzial bei der Gefährlichkeit von Hunden möglicherweise nur eine untergeordnete Rolle spielt, hindert den Satzungsgeber aber nicht daran, hier eine erhöhte Steuer zu verlangen, schon um deutlich zu machen, dass das genetische Potenzial des Tieres bei Hinzutreten besonderer Umstände zu Gefahren führt und damit eine artgerechte Haltung in besonderem Maße erforderlich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2/01 -, DVBl. 2002, S. 67-69.

Wenn vorgetragen wird, die Rasselisten seien von Seiten des Ministeriums nicht mit der nötigen Sachkunde erstellt worden, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar haben offenbar zwei Kynologen aus Enttäuschung über die getroffene Regelung ihre Teilnahme an dem Verfahren zum Erlass eines Landeshundegesetzes abgesagt, zahlreiche andere haben aber an der Anhörung im Landtag zu diesem Thema teilgenommen.

Vgl. Landtag intern, 5/2002, S. 9

Dass Rasselisten zur Eindämmung der mit der Hundehaltung verbundenen Gefahren ungeeignet seien, ergibt sich auch nicht am Beispiel der Stadt Frankfurt. Wenn vorgetragen wird, dort hätten die Beißvorfälle nach Einführung einer Hundeverordnung mit einer Liste gefährlicher Hunderassen um 12% zugenommen, obwohl die Zahl der Hunde, die in der Liste aufgeführt gewesen seien, zurückgegangen sei, so ergibt sich daraus nicht, ob die Beißvorfälle nicht noch stärker zugenommen hätten, wenn diese Listen nicht eingeführt worden wären. Außerdem ist zu bedenken, dass allein der Erlass einer derartigen Verordnung dazu führen könnte, dass sich auch das Anzeigeverhalten der Betroffenen ändert, die eine Bissverletzung öfter anzeigen, wenn durch eine derartige Verordnung signalisiert wird, dass ihre Beschwerde ernst genommen wird.

Auch die Frage, ob die Landeshundeverordnung mit ihren sämtlichen Regelungen rechtmäßig ist, ist für die Hundesteuersatzung der Stadt Neuss nicht erheblich. Selbst wenn das Züchtungs- oder Einfuhrverbot wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen Regelungen der Landeshundeverordnung, insbesondere die Listen der Anhänge 1 und 2 der Landeshundeverordnung, davon unberührt. Die Verweisung auf diese Listen, wie sie in der Hundesteuersatzung vorgenommen wird, läuft damit ungeachtet der Wirksamkeit einzelner Regelungen der Landeshundeverordnung nicht ins Leere.

Die Hundesteuersatzung verstößt auch nicht gegen die Landeshundeverordnung und damit gegen höherrangiges Recht. Die Hundesteuersatzung greift die Einteilung der Landeshundeverordnung in mehr oder weniger gefährliche Hunderassen auf und folgt ihr, indem sie drei Steuertarife für die Hundesteuer bildet. Dass mit der Hundesteuersatzung die Ausrottung auch von Hunderassen der Anlage 2 im Gegensatz zur Landeshundeverordnung bezweckt werden soll, ergibt sich aus der Satzung nicht. Die Besteuerung dieser Hunde ist nicht so hoch, dass die Befürchtung gerechtfertigt wäre, Hunde dieser Rassen würden gänzlich aus dem Straßenbild verschwinden. Vielmehr dürfte die höhere Besteuerung das Bewusstsein der Hundehalter dafür schärfen, dass es sich um große Tiere handelt, die nicht ganz einfach zu halten und zu versorgen sind und die gegenüber anderen Hunden höhere Anforderungen an den Tierhalter stellen. Damit wird der Zweck schon teilweise erreicht, die Gefahren, die von Hunden dieser Rassen ausgehen können, einzudämmen, . Wie bei anderen Aufwandssteuern auch, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der höher besteuerte Aufwand gänzlich unterbleibt. So streben trotz der Jagdsteuer weiterhin viele Menschen danach, eine Jagd zu pachten und trotz Vergnügungssteuer frönen viele Menschen dem Glücksspiel.

Im Gegensatz zu dem Vortrag der Kläger in einigen Verfahren ermitteln die Steuerbehörden sehr wohl die Hunde, die zwar keiner der in Anhang 1 und 2 der Landeshundeverordnung aufgeführten Hunderassen angehören, aber gleichwohl auffällig geworden sind. Bei entsprechenden Anzeigen gehen offenbar inzwischen regelmäßig Durchschläge vom Ordnungsamt an die Steuerbehörde, wie die Kammer auch anhand entsprechender Verfahren betreffend die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für auffällig gewordene Hunde erkennt.

Die Satzung verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 GG, weil damit Kreuzungen oder Mischlinge von den in Anhang 1 oder 2 zur Landeshundeverordnung aufgeführten Rassen mit einer Rasse der gleichen Liste von der Satzung nicht erfasst werden. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterten, sollen derartige Mischlinge auch erfasst sein. Dass der Wortlaut der Satzung insoweit unklar ist und deshalb diese Tiere nicht mit einer erhöhten Steuer belegt, bedeutet daher, dass der Satzungsgeber insoweit die Satzung noch einmal überarbeiten und eine entsprechende Regelung rückwirkend in Kraft setzen muss, wenn er seine Absichten umsetzen will. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass der Satzungsgeber nach nicht sachgerechten Gesichtspunkten differenzieren wollte.

Die Hundesteuersatzung verstößt auch nicht gegen Recht der europäischen Gemeinschaft, insbesondere Art. 90 EG-Vertrag wird nicht verletzt. Im Gegensatz zu der von klägerseite im Verfahren vorgetragenen Meinung werden direkte Steuern durch diese Vorschrift nicht erfasst.

Nach Art. 90 EG-Vertrag erheben die Mitgliedsstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedsstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind , andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Der Wortlaut dieser Vorschrift bezieht sich nur auf indirekte Steuern oder sonstige Abgaben, nicht aber auf direkte Steuern wie hier die Hundesteuer.

Vgl. Stumpf, in Schwarze, EU-Kommentar, Anm. 14 und 34 zu Art. 90 EG- Vertrag

Den steuerlichen Regelungen des EG-Vertrages kommt vor allem eine Hilfs- und Ergänzungsfunktion im Hinblick auf die übrigen Vertragspolitiken zu. Dieser funktionelle Rahmen begrenzt den Anwendungsbereich der Vorschrift. Die Gemeinschaft will durch die Regelung verhindern, dass sich Waren aus anderen Ländern durch die diskriminierende Erhebung von Abgaben gegenüber inländischen Waren verteuern. Direkte Steuern, die jedenfalls zu einer Verteuerung inländischer Waren führen, werden durch diese Vorschrift nicht erfasst und sollen nach dem Gemeinschaftsrecht im Regelungsbereich der Mitgliedsstaaten verbleiben. Ziel der Vorschrift ist es, den freien Warenverkehr zu schützen, d. h. zu verhindern, dass der Abgabepreis ausländischer Waren an den Verbraucher durch die Erhebung von Abgaben gegenüber inländischen Produkten künstlich verteuert wird. Direkte Steuern, die wie die kommunale Aufwandsteuer den besonderen Aufwand der Lebensführung besteuern sollen, werden davon nicht erfasst, auch dann nicht, wenn sie tatsächlich nur ausländische Produkte betreffen sollten.

Auch Art. 12 des EG-Vertrages wird durch die angefochtene Hundesteuerregelung nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen des EG-Vertrages jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Es ist nicht ersichtlich, dass ausländische Züchter durch die Hundesteuererhebung des Beklagten gegenüber deutschen Hundezüchtern diskriminiert werden. Vielmehr treffen die erhöhten Hundesteuern auch deutsche Züchter, wenn sie die Rassen anbieten, die im Anhang I und II der Landeshundeverordnung aufgeführt werden. Dass Hunde dieser Rassen typischerweise nur von ausländischen Züchtern angeboten werden, ist nicht ersichtlich, zumal sich insoweit auch in Deutschland entsprechende Zuchtvereine gebildet haben. So ist von klägerischer Seite im Verfahren auch darauf hingewiesen worden, dass die Mastiffs in Deutschland bereits seit 1886 gezüchtet werden.

Schließlich verstößt die Hundesteuersatzung des Beklagten auch nicht gegen die auf Grund von Art. 37 (ex-Art. 43) des EG-Vertrages erlassene Richtlinie 91/174/EWG. des Rates vom 25. März 1991. Diese regelt allein den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, nicht aber den Handel mit anderen Tieren wie z.B. Hunden, wie sich aus der Ermächtigungsgrundlage ergibt, die die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen betrifft, wobei Erzeugnisse Produkte des Bodens und deren erste Verarbeitungsstufe sind. Hunde sind kein landwirtschaftliches Produkt, weil ihre Zucht völlig unabhängig von einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen kann. Sie werden auch in der Regel nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb gezüchtet, selbst gewerbsmäßige Züchter kommen im Hinblick auf die Eigenart der Tiere mit verhältnismäßig kleinen Flächen aus. Außerdem wird für die Zucht keine landwirtschaftliche Futtergrundlage benötigt."

An diesen Erwägungen hält die Kammer allein aus Gründen der Rechtssicherheit fest, nachdem das OVG NRW gleich lautende Urteile der Kammer bislang nicht aufgehoben oder die Berufung dagegen zugelassen, sondern die dagegen eingelegten Anträge auf Zulassung der Berufung - soweit über diese bislang entschieden worden ist - abgelehnt hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 24. Januar 2002 14 A 4748/01 und vom 29. Januar 2002 14 A 4747/01) und sich auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der zu beurteilende Sachverhalt in entscheidungserheblicher Weise verändert hat.

Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2002 (- 6 CN 8/01 -, NVwZ 2003, 95 ff.) die niedersächsische Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt hat, nicht, dass auch die Regelungen der Hundesteuersatzungen nichtig sind, die erhöhte Sätze für die Haltung sog. gefährlicher Hunderassen vorsehen. Denn das BVerwG hat in dieser Entscheidung nicht die Aufstellung von Rasselisten als solche beanstandet, sondern dass die Gefahrtierverordnung, die auf einer Ermächtigungsnorm in dem niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz beruht, mit der Anknüpfung an Hunderassen Eingriffe auf Grund eines bloßen Gefahrenverdachtes erlaubt, obwohl die zu Grunde liegende Ermächtigungsnorm - ebenso wie dies in Nordrhein- Westfalen der Fall ist, vgl. §§ 25 ff. OBG - ein Recht zum Einschreiten nur bei Vorliegen einer tatsächlich bestehenden abstrakten Gefahr bietet. Die niedersächsische Gefahrtierverordnung war daher nicht durch die gem. Art. 80 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß vorgebende Ermächtigungsnorm gedeckt. Das BVerwG hat in der besagten Entscheidung aber zugleich darauf hingewiesen, dass diese engen Vorgaben für die Hundesteuersatzungen, die hinsichtlich der Steuersätze nach Hunderassen differenzieren, gerade nicht gelten, u.a. deshalb weil der Satzungsgeber anders als der Verordnungsgeber über einen anderen und größeren normativen Gestaltungsspielraum verfügt und die der Satzung zu Grunde liegende Ermächtigungsnorm gerade nicht an die Vorgaben des Art. 80 GG gebunden ist. Dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Steuergesetzgebungskompetenz auch dann keine weitere Sachkompetenz hinzutreten muss, wenn mit der steuerlichen Regelung andere nicht in den steuerlichen Kompetenzbereich fallende Lenkungswirkungen erzielt werden sollen, hat die Kammer in den bereits zitierten Urteilen vom 5. Oktober 2001 ausgeführt. Die Wirksamkeit der Hundesteuersatzung bleibt daher selbst dann unberührt, wenn auf der Grundlage der Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 auch von der Nichtigkeit der LHV NRW auszugehen ist. Denn das BVerwG hat in diesem Urteil nicht festgestellt, dass die Anknüpfung der Regelungen an die Hunderassen an sich verfassungswidrig ist, sondern ausgeführt, dass auch nach dem gegenwärtigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können und diese daher keine Gefahr sondern lediglich einen Gefahrenverdacht zu begründen vermögen, was zwar nicht Eingriffe zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu rechtfertigen vermag, als Grundlage für eine steuerliche Differenzierung jedoch genügt. Zweifel an der in der Landeshundeverordnung aufgeführten Liste der Hunderassen werden durch dieses Urteil daher nicht begründet. Es gibt auch keine sonstigen durchgreifenden neuen Erkenntnisse, die den Satzungsgeber bereits im Jahr 2001 bzw. 2002 dazu veranlasst haben könnten, Korrekturen hinsichtlich der aufgelisteten Hunderassen vorzunehmen. Zwar gibt es immer wieder neue kontroverse wissenschaftliche Abhandlungen zu diesem Thema, die überwiegend zu dem Ergebnis gelangen, dass die Zugehörigkeit zu einer Rasse nichts Entscheidendes über die Gefährlichkeit des einzelnen Hundeindividuums aussagt. Ob und gegebenenfalls welche Hunderassen über ein das &.132;normale" Maß übersteigende Gefahrenpotenzial verfügen, das sich erst durch das Hinzutreten einer entsprechenden Erziehung bei dem entsprechenden Hund tatsächlich zu einer Gefahr entwickelt, kann aber, worauf das BVerwG in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2002 hingewiesen hatte, nach wie vor nicht eindeutig beantwortet werden. Aus diesem Grund ist daher nach Auffassung der Kammer im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW in dem Beschluss vom 15. Mai 2001 (14 B 472/01) nach wie vor nicht offensichtlich, dass die Liste der in der - wenn auch wegen Fehlens einer ausreichenden Verordnungsermächtigung nichtigen - LHV NRW aufgeführten Hunderassen willkürlich ist. Soweit der Landesgesetzgeber in dem seit dem 1. Januar 2003 geltenden Landeshundegesetz nunmehr zahlreiche Hunderassen nicht mehr aufführt, werden die Satzungsgeber, die sich entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW diesen landesrechtlichen Vorgaben angeschlossen haben, zu prüfen haben, ob und inwieweit sie ihre Satzungen diesen neuen landesrechtlichen Regelungen anpassen und/oder eigene Untersuchungen anstellen wollen. Bis zum Ablauf des Jahres 2002 existierten jedoch keine gegenteiligen landesrechtlichen Vorgaben, an die der Satzungsgeber seine Satzung hätte anpassen können oder müssen. Hinzu kommt noch, dass der Landesgesetzgeber mit der Fassung des Landeshundegesetzes und der dortigen Auflistung von Hunderassen zeigt, dass er die Anknüpfung an Rassen nach wie vor für sachgerecht hält und auch die neueren Abhandlungen zu diesem Thema - wie dargelegt - nicht dazu führen, dass diese Annahme ohne weitere Prüfung als offensichtlich falsch anzusehen ist. Dementsprechend waren die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zur Gefährlichkeit von Hunderassen und im einzelnen aufgeführter Hunderassen aus den in dem Sitzungsprotokoll genannten Gründen und deshalb abzulehnen, weil diese Frage nach obigen Ausführungen für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist. Denn den Satzungsgeber trifft nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW über den hier nicht gegebenen Fall der Offensichtlichkeit hinaus keine eigene Prüfungspflicht.

Auch der Beweisantrag zu der Frage, ob bestimmte Hunderassen typischerweise im europäischen Ausland gezüchtet werden, war aus den im Sitzungsprotokoll genannten Gründen abzulehnen, da es auf diese Frage ebenfalls nicht ankommt, weil nach der in den oben zitierten Urteilen der Kammer im einzelnen dargelegten Auffassung der Kammer europarechtliche Regelungen auch dann nicht verletzt werden, wenn die Frage zu bejahen wäre, zumal die Steuer entgegen Art. 90 EG nicht auf die Ware &.132;Hund" erhoben wird, sondern an eine menschliche Handlung, nämlich die Hundehaltung anknüpft. Dementsprechend hatte das BVerwG in seiner grundlegenden Entscheidung zur sog. Kampfhundesteuer vom 19. Januar 2000 europarechtliche Zweifelsfragen auch gar nicht aufgezeigt. Letztlich folgt auch aus dem Beschluss des BVerwG vom 27. Juni 2002 - 9 BN 2.02 - nichts Gegenteiliges, weil das BVerwG die Frage, ob die erhöhte Besteuerung als verdeckte Diskriminierung gegen europarechtliche Vorschriften verstößt, gerade offen gelassen hat.

Soweit die Satzung der Stadt Mülheim anders als die den vorgenannten Entscheidungen zu Grunde liegenden Satzungen die erhöhte Besteuerung lediglich für solche Hundehalter vorsieht, die ihren Hund erst nach dem 30. Juni 2000 angemeldet haben, handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine unzulässige Rückwirkung. Denn die Steuer selbst knüpft nicht an die Anmeldung des Hundes, sondern an die Hundehaltung an. Dass es sich bei dieser tatbestandlichen Rückanknüpfung an die Hundehaltung nicht um eine unzulässige Rückwirkung, sondern um einen Fall zulässiger sog. unechter Rückwirkung handelt, hat die Kammer in den zitierten Urteilen vom 5. Oktober 2001 bereits ausgeführt. Die Regelung der Stadt Mülheim begrenzt diese tatbestandliche Rückanknüpfung lediglich auf die Fälle, in denen die Hunde nach dem 30. Juni 2000 angemeldet worden sind. Sie stellt damit eine Art Übergangsregelung dar, die von Klägern in anderen Verfahren regelmäßig gefordert worden ist. Auch gegen den von der Stadt gewählten Zeitpunkt des 30. Juni 2000 bestehen keine durchgreifenden Bedenken, weil zu diesem Zeitpunkt die LHV NRW erlassen worden ist und Halter von gefährlichen Hunden seitdem mit Nachteilen rechnen mussten, die an die Haltung solcher Hunde anknüpfen.

Die in der Satzung getroffene Stichtagsregelung verstößt auch nicht gegen anders lautende Anmeldefristen in der LHV NRW. Denn mit der genannten Regelung ist entgegen der Auffassung des Klägers keine Anmeldefrist eingeführt worden, die wegen ihrer kürzeren Laufzeit gegen die LHV NRW verstoßen könnte; eine Anmeldefrist für die Hundehaltung bestand auch schon vorher, vgl. § 9 Abs. 1 der Satzung. Sie beträgt zwei Wochen. Bei der in Rede stehenden Regelung handelt es sich vielmehr - wie dargelegt - um eine solche, die die Rückwirkung der Satzung begrenzen soll.

Letztlich würde die Nichtigkeit der genannten Stichtagsregelung dem Kläger auch nicht zum Erfolg seiner Klage verhelfen, weil diese allenfalls zu einer Teilrechtswidrigkeit der Satzung führen würde, mit der Folge, dass lediglich die Begrenzung der Rückwirkung wegfallen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, um eine Klärung der sich in diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen herbeizuführen, die auch in zahlreichen anderen Verfahren von Bedeutung sind, nachdem sich das OVG NW nach dem Erkenntnisstand der Kammer mit diesen in einem Hauptsacheverfahren bislang nicht befasst hat.

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