VG Freiburg, Beschluss vom 23.09.2016 - 6 K 2683/16
Fundstelle
openJur 2017, 1133
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.05.2016. Die Grundstücke des Antragstellers (Meisterlandwirt und Arbeitspädagoge) liegen in der Schweiz (Kanton Schaffhausen), direkt an der Grenze zu Deutschland. Er betreibt dort seit 2006 Land- und Forstwirtschaft (45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit Acker- und Futteranbau, ferner 16 ha Forstwirtschaftsfläche; Nutztierhaltung von 50 Schafen) und eine Pferdepension. Der Pensionspferdestall "XXX" beherbergt derzeit 30 Pferde, für 2017 ist eine Erweiterung der Stallungen für bis zu 50 Pferde geplant.

Die im Streit stehende immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.05.2016 wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (einer aus 11 Gesellschaftern bestehenden Betreibergesellschaft) vom Landratsamt Konstanz erteilt. Unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung gestattet diese Genehmigung die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage "Windpark XXX", bestehend aus 3 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N 131 3300 PH 134 (Nennleistung jeweils 3,3 MW; Rotordurchmesser: 131 m, Nabenhöhe: 134 m; Gesamthöhe: 199,5 m) auf den Grundstücken Flst.Nrn. ..., ... sowie ... und ... der Gemarkung ... Die Entfernung der geplanten WEA zu den Gebäuden auf den Grundstücken des Antragstellers beträgt (ca.) 1254 m (WEA 1), 650 m (WEA 2) und 818 m (WEA 3).

Gegen die seinem Verfahrensbevollmächtigten am 03.06.2016 zugestellte Genehmigung erhob der Antragsteller am 27.06.2016 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Ein zugleich gestellter Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs ist vom LRA und - mit förmlichem Beschluss vom 02.08.2016 - von der Widerspruchsbehörde (RP Freiburg) abgelehnt worden.

Der Antragsteller hat am 08.08.2016 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Er trägt vor, die vom Landratsamt gegebene Begründung des Sofortvollzugs rechtfertige diesen nicht. Es möge zwar zutreffen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an einem zügigen und zeitgerechten Ausbau der Windenergienutzung bestehe, dies reiche für die erforderliche Einzelfallbegründung indessen nicht, da es sonst für nahezu jede Windkraftanlage gelte und mithin den Ausnahmefall zur Regel mache. Eine gesetzliche Sofortvollzugsanordnung wie etwa bei § 212a BauGB fehle, weshalb im Einzelfall - woran es hier indessen fehle - konkrete und substantielle Gründe hinzukommen und belegt werden müssten. Überwiegende Interessen der Beigeladenen rechtfertigten ebenfalls keinen Sofortvollzug, da es hier um rein wirtschaftliche Interessen gehe, denen gegenüber seine, des Antragstellers, private Interessenlage nicht ausreichend gewürdigt worden sei. An einem überwiegenden öffentlichen Interesse fehle es schließlich auch deshalb, da sich ein belastbarer Nachweis der ausreichenden Windhöffigkeit des Vorhabenstandorts nicht in den Antragsunterlagen befinde. Ein Verfahrensmangel liege vor, da eine Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben sei. Hierdurch habe er seine berechtigten Belange erst zu einem Zeitpunkt einbringen können, als die Entscheidung bereits festgestanden habe. Zumindest stehe dieser Umstand der Anordnung eines Sofortvollzugs entgegen. Gravierend sei ferner der Verstoß gegen die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls sei erst am 04.03.2016 erfolgt. Hierdurch sei gegen das Gebot der Unverzüglichkeit nach § 3a UVPG verstoßen worden, da der Verfahrensbeginn bereits im Februar 2015 gelegen habe. Die Vorprüfung aber habe nicht erst im Schlussstadium, sondern bereits zu Beginn des Verfahrens zu erfolgen. Alles deute darauf hin, dass hierdurch der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachträglich habe gerechtfertigt werden sollen. Die Genehmigungsbehörde berufe sich auf die Meinung der angehörten Fachbehörden, habe dabei aber übersehen, dass sie die Entscheidung selbst treffen müsse. Ferner habe sie unter dem erheblichen Druck der Beigeladenen gestanden und sei wohl kaum noch bereit gewesen, in diesem späten Verfahrensstadium für den Fall einer UVP-Pflicht das gesamte Verfahren noch einmal aufzurollen. Bereits unter dem 18.02.2016 sei vom RP Freiburg die Waldumwandlungsgenehmigung erteilt worden. Darin finde sich der Hinweis, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12.02.2016 die Planreife des Antrags bestätigt. Auch dies unterstreiche einmal mehr, dass das Landratsamt schon zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr an eine Ablehnung des Antrags gedacht habe und hinsichtlich des - ohnehin erst späteren - Ergebnisses der Vorprüfung zum UVPG bereits voreingenommen gewesen sei. Im Übrigen habe diese Vorprüfung auch nicht den inhaltlichen Kriterien der Anlage 2 zum UVPG entsprochen. Der verspätete Aktenvermerk vom 04.03.2016 trage dem in keiner Weise Rechnung. Ferner seien die Auswirkungen auf Schutzgebiete in der unmittelbaren Schweizer Nachbarschaft nicht gesehen worden. Einen diesbezüglichen Hinweis habe der Kanton Schaffhausen in seiner Stellungnahme vom 26.02.2016 gegeben. Bereits die Möglichkeit einer negativen Auswirkung hätte für eine UVP-Pflicht ausgereicht; die Tatsache, dass die Schweizer Behörden letztlich den Anlagen zugestimmt hätten, sei deshalb irrelevant. Die ferner erteilten Gestattungen (Waldumwandlungsgenehmigung, naturschutzrechtliche Genehmigung für die Zuwegung und temporäre Rangier- und Lagerflächen sowie die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis) seien Maßnahmen, die von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG umfasst seien und folglich diese dennoch erteilten Genehmigungen rechtswidrig machten. Habe das Landratsamt diese Maßnahmen aber nicht zum Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemacht, sei die Genehmigung schon deshalb fehlerhaft. In materieller Hinsicht würden die bisherigen Rahmenbedingungen (ruhige, von Störungen freigehaltene Umgebung, Naherholungsraum) durch Schall und Schattenwurf erheblich beeinträchtigt. Neben der Gefahr für seine pädagogische und soziale Arbeit bestehe auch eine erhebliche Beeinträchtigung der artgerechten Pferdehaltung, auch durch die notwendige Nachtkennzeichnung der WEA. Da diese gewissermaßen vor seiner Haustür errichtet würden, stelle dies eine erhebliche optische Beeinträchtigung dar. Dies alles habe schließlich auch gravierende wirtschaftliche Nachteile bzw. Wertverluste zur Folge, die 20 - 30% betragen dürften. Das Schallgutachten des XXX weise (was vom Ast. näher ausgeführt wird) Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. Die dortige Einstufung seines Gebiets als Misch-/Dorfgebiet sei ferner falsch, da sie nicht der Erholungsfunktion seiner Einrichtung und dem Charakter als Naherholungsgebiet Rechnung trage. Hinsichtlich des Schattenwurfs würden die zulässigen Richtwerte überschritten, die Auflage in der Genehmigung betreffend eine Abschaltung sei nicht ausreichend, zumal sich die besondere Nutzung seines Anwesens nicht auf die Gebäude beschränke. Die vorgeschriebene Tag-/Nachtkennzeichnung durch Anbringung von Gefahrenfeuern führe ebenfalls zu erheblichen Belästigungen, so vor allem auch der Pensionspferde, die sich nachts im Freien aufhielten. Dies werde voraussichtlich viele Pferdehalter dazu veranlassen, künftig keine Pferde mehr bei ihm einzustellen. Der mit der WEA 2 eingehaltene Abstand von 650 m widerspreche dem Windenergieerlass Baden-Württemberg, wo gegenüber Wohngebieten ein Abstand von 700 m vorgeschrieben sei. In artenschutzrechtlicher Hinsicht werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich die WEA 1 in einem Dichtezentrum des Rotmilans befinde. Das Landschaftsbild, welches bislang keinerlei technische Vorbelastungen aufweise, werde insbesondere im Bereich des Sichtbeziehungen aus Richtung Schweiz erheblich beeinträchtigt. Schließlich habe er Befürchtungen bezüglich eines Brandes der in nächster Nähe zu seinem Anwesen befindlichen WEA. Komme es dazu, müsse er mit erheblichen Schäden rechnen, gerade auch wegen des Waldgebiets und der fehlenden Erschließung. Das in der Genehmigung thematisierte Brandschutzkonzept liege ihm nicht vor und bedürfe einer Prüfung.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Konstanz vom 30.05.2016 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung verteidigend, ausführlich erwidert und beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Dem Gericht liegen die Genehmigungsakten (fünf Hefte <VAS. 1- 3555>) vor. Nachdem die ursprünglich beigeladene XXX die Genehmigung an die YYY übertragen hatte, ist die Beiladung jener aufgehoben und stattdessen die YYY beigeladen worden.

II.

Die Kammer entscheidet über den Eilantrag, ohne dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 16.09.2016 zu entsprechen, eine Fristverlängerung zur Stellungnahme um weitere 2 Wochen - bis zum 26.09. - einzuräumen. Hierdurch würde das entscheidungsreife Verfahren, in welchem das Landratsamt die Baufreigabe nur noch vom Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung abhängig gemacht hat, in nicht vertretbarer Weise verzögert. Der Antragsteller hat am 11.08.2016 eine überaus ausführliche Antragsbegründung vorlegen lassen, auf welche der Antragsgegner am 05.09. und die Beigeladene am 12.09. erwidert haben. Angesichts der dem Gericht bereits seit 18.08.2016 vorliegenden Akten war damit Entscheidungsreife im Rahmen des summarischen Verfahrens eingetreten. Der allein mit Urlaub des Sachbearbeiters sowie Verhinderung zweier im Verwaltungsrecht tätiger Sozien wegen Urlaubs und Krankheit begründete Fristverlängerungsantrag enthält demgegenüber keine Hinweise dazu, in welcher inhaltlichen Hinsicht eine ergänzende Stellungnahme noch erforderlich wäre bzw. erfolgen soll. Bis zum 16.09. war schließlich auch kein weiterer Vortrag zum Brandschutz erfolgt, obwohl der Antragsteller sich einen solchen bereits in der Antragsbegründung vom 11.08. - mithin 5 Wochen zuvor - im Anschluss an eine Prüfung des Brandschutzkonzepts vorbehalten hatte.

Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

1.) Der Antrag ist zulässig, insbesondere besitzt der Antragsteller die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Ausländischen Grenznachbarn, die durch ein Vorhaben ausgelöste grenzüberschreitende Immissionen abwehren wollen, kann die Klage-/Antragsbefugnis in aller Regel nicht abgesprochen werden. Zwar ist eine solche Befugnis weder in der VwGO noch im Fachrecht ausdrücklich geregelt. Insoweit kommt es, da Klage- und Antragsbefugnis dem materiellen Recht folgen, darauf an, ob die Rechtsnormen, deren Verletzung geltend gemacht wird, auch dem ausländischen Grenznachbarn subjektiv-öffentliche Rechte verleihen. Hier ist davon auszugehen, dass die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 und § 6 Abs. 1 BImSchG sowie § 35 BauGB statuierten materiellen Genehmigungsvoraussetzungen mit den darin enthaltenen Schutzgütern Leben, Gesundheit und Eigentum sowie dem zugleich darin angelegten Drittschutz nicht auf Bewohner des Bundesgebiets beschränkt sind. Werden diese Rechtsgüter ohne ausdrückliche Beschränkung auf inländische Personen geschützt, bedarf es eines besonderen Grundes dafür, Nachbarn im grenznahen Ausland die drittschützende Wirkung vorzuenthalten. Ein derartiger Grund ist nicht erkennbar. Darüber hinaus dürfte sich die grenzüberschreitende Drittwirkung im Sinne eines Verbots grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen im Wege völkerrechtsfreundlicher Auslegung auch auf die Anforderungen des zwischenstaatlichen Nachbarrechts zurückführen lassen (vgl. für das Abwägungsgebot im deutschen Fachplanungsrecht: BVerwG, Urt. v. 16.10.2008 - 4 C 3.07 -, Rn. 16-21, juris).

Der Antragsteller kann als Eigentümer und Bewohner unmittelbar an der Grenze liegender land- und forstwirtschaftlicher Betriebsflächen geltend machen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Angesichts der Größe und der Zahl der genehmigten WEA sowie deren Entfernung zu seinem Betrieb ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er dort schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein könnte.

2.) Der Antrag ist indessen unbegründet.

a.) Die Anordnung des Sofortvollzugs ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Dem Betroffenen sollen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Außerdem soll die Begründung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Sofortvollzugsanordnung bilden. Aus ihr muss hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen und/oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen des Antragstellers bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, Rn. 8, juris; Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, Rn. 17, juris; Beschl. v. 25.09.2012 - 10 S 731/12 - Rn. 5, juris; Beschl. v. 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, Rn. 3, juris).

Dass sich die Genehmigungsbehörde des notwendigen Einzelfallbezugs und der Begründungsbedürftigkeit der Abweichung vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO bewusst gewesen ist, ergibt eindeutig ein Blick auf Abschnitt XII. (Seite 42-45) der Genehmigungsentscheidung. Dort ist ausführlich dargelegt worden, warum der Sofortvollzug im überwiegenden öffentlichen, durch die Zielsetzungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes gerechtfertigten sowie im überwiegenden Interesse der Beigeladenen angeordnet wurde. Damit wurde dem formellen Begründungserfordernis in jeder Hinsicht Rechnung getragen.

b.) In materieller Hinsicht ist die Anordnung des Sofortvollzugs ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Über die zuvor erfolgte formale Prüfung hinaus, ob eine ausreichend begründete Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO vorliegt, lässt die wohl überwiegende Meinung bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen beim Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - wie hier - keine Prüfung vorausgehen bzw. zusätzlich erfolgen, ob tatsächlich ein besonderes Interesse am Sofortvollzug besteht. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich danach nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, Rn. 21, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, Rn. 12, juris; Beschl. v. 08.03.2011 - 10 S 161/09 -, Rn. 5, juris).

Selbst wenn man indessen mit einer anderen Auffassung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, Rn. 23-27, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, Rn. 104, juris) ein zusätzliches besonderes Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges fordert, so liegt dieses hier vor. Es ergibt sich, wie auch vom Landratsamt gesehen, aus dem Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern (vgl. § 1 EEG 2014), und aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, die Treibhausgasimmissionen zu reduzieren, wobei dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zukommt, und zwar selbst dann, wenn es sich im Einzelfall um geringe Beiträge zur Treibhausgasminderung handelt (vgl. §§ 4, 5 KSG). Daraus ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse im Einzelfall, ohne dass eine gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs (wie etwa in § 212a BauGB) erforderlich gewesen wäre (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O.). Erheblich unterstrichen wird dies noch, wenn man die ausführliche Stellungnahme des RP Freiburg vom 10.02.2016 (dort unter IV. <Belange des Klimaschutzes>, VAS. 2745 ff.) in den Blick nimmt. Danach komme es nach dem Energieszenario Baden-Württemberg 2050 wesentlich darauf an, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch bis 2020 auf 25 % und bis 2050 auf 80 % auszubauen. Bei der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien bedürfe es dabei einer Erhöhung von (im Jahr 2014) 23,7 % auf 38 % der Bruttostromerzeugung. Im Fokus stehe dabei insbesondere der Ausbau der Windkraft, die eine sehr emissionsarme Form der Stromerzeugung ermögliche. Lege man das 10 %-Ziel der Landesregierung für die Windkraft bei der Frage des Ausbaubedarfs für die Stromerzeugung bis zum Jahr 2020 zu Grunde, so sei in den nächsten 5 Jahren insgesamt noch ein Zubau von rund 1000-1200 Anlagen mit einer mittleren Leistung von 2,5-3,0 MW erforderlich. Das geplante Vorhaben trage mit einer Nennleistung von 9,9 MW daher zum angestrebten Ziel des Ausbaus der Stromerzeugung durch Windkraft bei.

Auf die Zweifel des Antragstellers an der Eignung des Standorts zur Windenergienutzung (sog. Windhöffigkeit) kommt es nicht durchschlagend an. Der damit angesprochene Aspekt der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens wirkt sich allenfalls auf das Gewicht des privaten Interesses der Beigeladenen aus, ohne indessen am Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses etwas zu ändern (VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016, a.a.O.). Allerdings sind solche Zweifel in der Sache letztlich auch mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit nicht gerechtfertigt. Wie das RP Freiburg in der zuvor genannten Stellungnahme weiterhin ausführt, weist der Windatlas Baden-Württemberg für die Standorte der geplanten WEA eine mittlere jährliche Windgeschwindigkeit von 5,75-6,0 m/s in 100 m und von 6,0-6,25 m/s in 140 m Höhe über Grund aus, womit bereits von einer (am Referenzertragswert des EEG orientierten) Eignung auszugehen sei. Von der Beigeladenen 12 km nordöstlich des geplanten Standorts durchgeführte Windmessungen wiesen ebenfalls entsprechend ausreichende Werte auf. Darüber hinaus stand dem RP Freiburg als zusätzliche Datenquelle eine (von der Beigeladenen mit Blick auf geheimhaltungsbedürftige Betriebsdaten nur intern vorgelegte) gutachterliche Energieertragsprognose zur Verfügung. Diese weist für den gesamten Windpark einen jährlichen mittleren Parkenergieertrag von 24,38 GWh/a aus, womit nach Auffassung des RP Freiburg gut geeignete Windbedingungen vorliegen.

Nach jeder dieser beiden vorgenannten Auffassungen kommt es letztlich - entweder allein, oder zusätzlich - bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen darauf an, wie die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs zu beurteilen ist. Der Prüfungsmaßstab für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ergibt sich hier aus § 4a Abs. 3 UmwRG. Danach ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (hier i.V.m. § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (zum Maßstab der ernstlichen Zweifel vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 - 7 VR 1.14 -, Rn. 11, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., Rn. 29). Diese Regelung gilt nicht nur für gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit auch für den Antragsteller (§ 4a Abs. 4 UmwRG). Das UmwRG findet gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.) Anwendung. Danach gilt es für Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Die Möglichkeit einer UVP-Pflicht folgt hier aus § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 a) UVPG i.V.m. der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Bei den zur Genehmigung gestellten WEA handelt es sich nicht um drei einzelne Anlagen. Vielmehr ist Genehmigungsgegenstand die Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen i.S.v. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG. Von einer Windfarm ist - wie unstreitig hier - dann auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren (BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, Rn. 33, juris).

Auf der Grundlage der umfangreichen Akten und des ausführlichen Beteiligtenvortrags ist die Kammer der Überzeugung, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 27.06.2016 aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, da die Errichtung und der Betrieb der 3 genehmigten WEA sehr wahrscheinlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen. Mangels damit ernstlicher Zweifel überwiegen das öffentliche Interesse und dasjenige der Beigeladenen an einem zeitnahen Beginn der Errichtung und Nutzung.

<aa.> Die Entscheidung des Landratsamts, auf die Durchführung einer UVP zu verzichten, ist sehr wahrscheinlich rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings wäre ein Fehler erheblich gewesen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung u.a. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG (a.) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder (b.) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch, wenn - was hier vom Antragsteller eingewendet wird - eine durchgeführte UVP-Vorprüfung nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Diese Regelung gilt nicht nur für gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit auch für den Antragsteller (§ 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG). Ein etwaiger Fehler wäre erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, Rn. 41, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., Rn. 8).

Ob das Vorhaben einer Windfarm mit 3 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m UVP-pflichtig ist, hängt gemäß § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz von einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles (sog. Screening-Verfahren) ab. Dies hat das Landratsamt zutreffend erkannt und eine solche Vorprüfung durchgeführt. Mit ausführlich begründetem Vermerk vom 04.03.2016, welcher in den Akten (VAS. 2919-2925) dokumentiert wurde, stellte die Genehmigungsbehörde fest, dass eine UVP unterbleibt. Damit wurde § 3c Satz 6 UVPG genügt, da darin die der Vorprüfung zu Grunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse zumindest grob skizziert sind (BVerwG, Beschl. v. 28.02.2013 - 7 VR 13.12 -, Rn. 15, juris). Die gemäß § 3a Satz 2, 2. HS UVPG im Fall des Unterbleibens einer UVP erforderliche Bekanntgabe erfolgte schließlich, was gemäß § 21 Abs. 1 UVwG zulässig war, am 11.03.2016 auf der Internetseite des Landkreises Konstanz unter "Amtliche Bekanntmachungen" (VAS. 2971).

Diese Entscheidung ist sehr wahrscheinlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle und ist nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist, und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, können für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, Rn. 27-30, juris). Anknüpfend an die der zuständigen Behörde in § 3a Satz 4 UVPG im Screening-Verfahren eingeräumte Beurteilungsermächtigung bestimmt ferner § 4a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 UmwRG (i.V.m. § 4a Abs. 4 UmwRG), dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde, und sachfremde Erwägungen vorliegen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, Rn. 32/33, juris).

Dies zugrunde gelegt, ergibt die summarische Prüfung, dass aller Voraussicht nach die Verneinung einer UVP-Pflicht nachvollziehbar ist, ohne dass bei dieser Feststellung die rechtlichen Vorgaben verkannt, von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und Verfahrensvorschriften verletzt sowie sachwidrige Erwägungen angestellt worden wären:

Das Landratsamt hat seine Feststellungsentscheidung zum Einen auf die Antragsunterlagen der Beigeladenen, insbesondere dabei auf die gutachterliche Ausarbeitung des Büros XXX vom 13.01.2016 ("Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls" <VAS. 1687-1713>) gestützt. Zum Anderen hat es die mit Schreiben vom 29.10.2015 angeforderten Stellungnahmen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange verwertet, die bis Ende Februar 2016 eingegangen waren (Untere Wasserbehörde 30.11.2015 <VAS. 2459>, Untere Immissionsschutzbehörde 01.12.2015 <VAS. 2477>, Regionalverband Hochrhein-Bodensee 30.11.2015 <VAS. 2491>, RP Freiburg - Landesbetrieb Forst 01.12.2015 <VAS. 2499/2501>, RP Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau 01.12.2015 <VAS. 2507-2511>, Kreisforstamt 30.11.15 <VAS. 2519>, Untere Naturschutzbehörde 07.12.2015 und 09.02.2016 <VAS. 2571-2579 bzw. VAS. 2731-2736>, RP Freiburg 10.02.2016 <VAS. 2737-2750> sowie Kanton Schaffhausen 26.02.2016 <VAS. 2849-2863>). Dieser Ermittlungsumfang ist nicht zu beanstanden. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. m.w.N.: BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, a.a.O., Rn. 27-30; Urt. v. 25.06.2014 - 9 A 1/13 -, Rn. 18, juris). Das Gericht kann nicht erkennen, dass dieser Spielraum verlassen worden wäre. Angesichts der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG normierten Schutzkriterien, welche Belange des Natur-, Landschafts- und Wasserschutzes sowie der Raumordnung betreffen, und die mit Blick auf die Grenznähe des Vorhabens auch Belange des Nachbarstaates in den Blick zu nehmen hatten, ist es nicht zu beanstanden, ein demgemäß breites Spektrum an fachlichen Beiträgen einzuholen.

Das Landratsamt hat im Screening-Verfahren aller Voraussicht nach auch nicht gegen § 3a Satz 1 UVPG verstoßen. Danach stellt zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Mangels entsprechenden Feststellungsantrags oder Ersuchens des Vorhabenträgers hatte hier die Feststellung nach Beginn des am 29.10.2015 eingeleiteten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zu ergehen. Aller Voraussicht nach ist sie auch unverzüglich erfolgt. Das Gebot der Unverzüglichkeit der Feststellung ist Folge der Überschlägigkeit der Prüfung (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, § 3c UVPG, Rn. 14 [Oktober 2003]). Kommt der Behörde aber bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, ein Einschätzungsspielraum zu, und hat sie diesen - wie zuvor dargelegt - nicht überschritten, kann auch nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Feststellungsentscheidung ausgegangen werden. Die letzten fachlichen Stellungnahmen der schweizerischen Behörden lagen am 26.02.2016 vor, nur eine Woche später - am 04.03.2016 - erging die (Negativ-)Feststellung gemäß § 3c UVPG. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht erkennen, hier habe sich die Behörde - wie vom Antragsteller behauptet - aufgrund eines erheblichen Drucks durch die Beigeladene sowie einer zu späten Feststellung gebunden gefühlt und somit nicht mehr unvoreingenommen bzw. unter Anwendung unsachgerechter Maßstäbe entschieden.

Das Landratsamt hat schließlich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei seiner Entscheidung die Vorgabe des § 3c Satz 2 UVPG beachtet, wonach die Vorprüfung eine überschlägige Einschätzung und keine vorweggenommene UVP sein soll. Es hat hierbei zunächst die Merkmale des Standortes für das Screening berücksichtigt und dabei geprüft, ob trotz der geringen Größe des Vorhabens allein aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das betroffene schützenswerte Gebiet auftreten können. Es hat hierzu die in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten besonders empfindlichen Gebiete in den Blick genommen und festgestellt, dass am direkten Standort der geplanten Windkraftanlagen keine solchen Gebiete betroffen seien. Aus den oben genannten, im Rahmen der Vorprüfung eingeholten Beiträgen geht hervor, dass - auch mit Blick auf die Möglichkeit, Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auszuschließen (vgl. zu diesem zulässigen Gesichtspunkt § 3c Satz 3 UVPG) - eine UVP-Pflicht zu verneinen sei. Dass die Genehmigungsbehörde diese Stellungnahmen zugrunde gelegt und sich diese zu eigen gemacht hat, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Der Vorwurf des Antragstellers, das Amt für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht habe keine eigene Entscheidung getroffen, sondern lediglich die Stellungnahmen der Fachbehörden wiedergegeben und hierdurch gewissermaßen diese entscheiden lassen, trifft ausweislich der im Aktenvermerk vom 04.03.2016 gegebenen ausführlichen Begründung nicht zu.

Das im Rahmen der überschlägigen Prüfung gewonnene Ergebnis ist schließlich aller Voraussicht nach auch nachvollziehbar und plausibel. Vom Gericht zu beanstandende Rechtsfehler, welche diese Nachvollziehbarkeit ausgeschlossen hätten, sind im summarischen Verfahren nicht erkennbar. Solches hätte vorausgesetzt, dass die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder dass das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, Rn. 28, juris; Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, Rn. 29, juris). Dies indessen ist nicht feststellbar.

Der Vorwurf des Antragstellers, die Vorprüfung sei mit Blick auf die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf Schutzgebiete und Vogelzug lückenhaft, greift nicht durch. Bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls sind nach § 3c Satz 2 UVPG die in der Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen. Sie soll dazu dienen, ausschließlich die spezifischen Standortbedingungen darauf hin zu überprüfen, ob trotz der geringen Größe des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist oder nicht. Es sind danach nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen; auf ihre allgemeine Umweltrelevanz kommt es nicht an (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.04.2016 - 3 S 373/16 -, Rn. 32, juris; Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 3c, Rn. 16). Ausschlaggebend ist nicht der abstrakte Umstand, dass ein Terrain mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung (VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016, a.a.O., Rn. 91, juris; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3c UVPG, Rn. 33 [Oktober 2003]). Grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Schweiz hat die Vorprüfung entgegen der Kritik des Antragstellers aller Voraussicht nach hinreichend überschlägig in diese Prüfung einbezogen. Dies war allerdings auch geboten. Denn eine Beeinträchtigung von Schutzgebieten ist nicht bereits ohne weiteres im Hinblick darauf zu verneinen, dass das Vorhaben selbst mit seinem direkten Standort außerhalb eines Schutzgebietes liegt; vielmehr erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch das Vorhaben die Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Schutzgebieten und Gebietsteilen - etwa durch die Unterbrechung von Flugrouten oder Wanderkorridoren - beeinträchtigt werden oder ein Funktionsverlust des eigentlichen Schutzgebietes - etwa durch Gefahr einer Barrierewirkung - droht, so dass eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall auch mit Blick auf Vorhaben, die sich außerhalb eines Schutzgebietes befinden, zur Erforderlichkeit einer UVP-Prüfung führen kann (VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016, a.a.O., Rn. 86, juris, m.w.N.). Das Landratsamt hat diesen Gesichtspunkt nicht vernachlässigt. Ausweislich des Vermerks vom 04.03.2016 (dort Seite 3) hat es zwar zunächst nur den direkten Standort der WEA abgehandelt, dann aber doch noch ergänzend in den Blick genommen, dass das Planungs- und Naturschutzamt des Kantons Schaffhausen (Stellungnahme vom 26.02.2016) sowie das Schweizerische Bundesamt für Umwelt - Sektion UVP und Raumordnung (Stellungnahme vom 24.02.2016) keine Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gegeben haben. Zwar führt das Planungs- und Naturschutzamt zunächst aus, die Darstellung der Schutzgebiete habe sich auf die deutsche Seite beschränkt, obwohl auf Schweizer Seite in unmittelbarer Nähe der geplanten WEA das Naturschutzgebiet "XXX" mit zahlreichen Trockenstandorten von nationaler Bedeutung liege. Es sei nicht ausschließen, dass dieses Gebiet durch Schattenwurf beeinträchtigt werde. Gleichwohl schließt das Amt damit, der Kanton Schaffhausen stehe dem Projekt befürwortend gegenüber. Hinreichende Anhaltspunkte im Rahmen einer überschlägigen Prüfung, auf dieses Naturschutzgebiet könne das Vorhaben erhebliche Auswirkungen haben, gehen somit aus der Stellungnahme gleichwohl nicht hervor. Auch sonst drängte sich nichts dafür auf, eine allenfalls zeitweise tägliche Beschattung von Trockenrasen durch Windkraftanlagen könne diese nachhaltig beeinträchtigen. Das Bundesamt für Umwelt weist in seiner Stellungnahme darauf hin, das Projekt liege in der unmittelbaren Umgebung des Landschaftsschutzgebiets "YYY" und legt sodann eingehend dar, warum aufgrund der verschiedenen Sichtbeziehungen bzw. visuellen Auswirkungen keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele (weitgehend unberührte Silhouette des "YYY" erhalten; Ruhe und Abgeschiedenheit erhalten) durch das Vorhaben vorliegt. Schließlich führt das Bundesamt aus, dass es entsprechend der Einschätzung der Konfliktpotenzialkarte Vogelzug der Schweizer Vogelwarte S... im Gebiet keinen Schwerpunkt für einen großräumigen Vollzug gebe. Angesichts dieser Stellungnahmen der schweizerischen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, das Ergebnis der überschlägigen Prüfung des Landratsamts verlasse den Rahmen einer zulässigen Einschätzung.

In seine überschlägige Bewertung hat das Landratsamt schließlich auch die Zufahrtswege zu den WEA einbezogen. Es hat erkannt, dass sich das FFH-Gebiet "..." in unmittelbarer Wegenähe befindet und ferner ein nach § 30a LWaldG geschütztes Waldbiotop mit dem Vorkommen des streng geschützten Frauenschuhs von einem Zufahrtsweg gequert wird. Gleichwohl sind in plausibler Weise erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der Behörde verneint worden, weil Vermeidungsmaßnahmen im Sinne von § 3c Satz 3 UVPG solche Einwirkungen offensichtlich ausschließen. Denn das FFH-Gebiet grenzt nur an den Zufahrtsweg, ohne in Anspruch genommen zu werden und das Frauenschuhvorkommen wird aufgrund von Schutzvorrichtungen (Bauzaun während der Wegearbeiten sowie ökologische Baubegleitung) keine Beeinträchtigungen erfahren. Der Einwand des Antragstellers, dass die Wegebaumaßnahmen in einem forstrechtlichen Waldumwandlungsverfahren sowie ferner in einem naturschutzrechtlichen Genehmigungs- und einem straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisverfahren abgearbeitet und durch die dort jeweils zuständigen Behörden gestattet worden seien, was gegen § 13 BImSchG und die Konzentrationswirkung verstoße, kann nicht durchgreifen. Sofern sich diese weitergehenden Gestattungen nicht auf den durch die WEA und die diesen zugeordneten Nebengebäude beziehen, dürften sie erforderlich gewesen sein, da Maßnahmen außerhalb des Betriebsstandorts nicht von der Konzentrationswirkung umfasst sind (in diesem Sinne Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 13 Rn. 9; vom Erfordernis einer zusätzlichen Waldumwandlungsgenehmigung geht offenbar auch der VGH Baden-Württemberg aus, vgl. Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., Rn. 15). Etwas anderes dürfte zwar für den unmittelbaren Betriebsstandort gelten, angesichts der - wie zuvor dargelegt - erfolgten hinreichenden Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG betreffend das gesamte von der Maßnahme betroffene Gebiet (Standort nebst Zuwegungen) kann insoweit jedoch kein Verstoß gegen § 3c UVPG erkannt werden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) auf der Grundlage des Art. 2 des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (sog. Espoo-Konvention, vom 25.02.1991 - für Deutschland aufgrund Zustimmungsgesetzes vom 07.06.2002 [BGBl. II S. 1406] am 18.06.2002 in Kraft getreten) hatte schließlich nicht zu erfolgen, da es sich beim geplanten Vorhaben um kein solches im Sinne des Anhangs I dieser Konvention handelt.

Vom Antragsteller behauptete weitere Verstöße gegen formelles und materielles Recht liegen ferner sehr wahrscheinlich ebenfalls nicht vor, so dass es auch insoweit an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung fehlt:

<bb.> Unabhängig davon, ob insoweit Schutznormen betroffen gewesen wären, ist das sonstige Genehmigungsverfahren aller Voraussicht nach zutreffend als vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG durchgeführt worden. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c.) und Nr. 2 der 4. BImSchV sowie dem - oben ausgeführten - Umstand, dass sehr wahrscheinlich keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 3a bis 3f UVPG durchzuführen war. Gemäß § 19 Abs. 2 BImSchG sind im vereinfachten Verfahren § 10 Absatz 2, 3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden. Einer Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG bedurfte es folglich nicht. Die nach Nr. 1.4 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg (Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 09.05.2012 - Az.: 64-4583/404 -, GABl. 2012, 413 - im Folgenden: Windenergieerlass) besonders hervorgehobene Bedeutung der Beteiligung der Öffentlichkeit außerhalb der Regional- und Bauleitplanung sowie eines förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist rechtlich unverbindlich. Das verdeutlicht der Erlass gerade auch dadurch, dass er die behördliche Empfehlung an den Vorhabenträger anregt, von den vielfältigen Möglichkeiten einer Beteiligung der Öffentlichkeit Gebrauch zu machen. Unabhängig davon hat die Beigeladene dem gleichwohl aber auch aktiv Rechnung getragen, indem sie öffentliche Informationsveranstaltungen im Landkreis Konstanz und in der Schweiz durchgeführt hat.

<cc.> Auch ein Verstoß der angefochtenen Genehmigung gegen drittschützende materiell-rechtliche Vorschriften ist schließlich aller Voraussicht nach zu verneinen.

Anhaltspunkte dafür, der Antragsteller werde durch die geplanten Windenergieanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ausgesetzt, gibt es nicht. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Für Bauplanungsrecht gilt Entsprechendes über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Umwelteinwirkungen sind "schädlich" und "erheblich" in diesem Sinne, wenn sie unzumutbar sind. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen erfolgt an Hand der (auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen) Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998, die in Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte vorgibt. Der dort normativ konkretisierte gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist abschließend und im gerichtlichen Verfahren bindend, soweit die TA Lärm bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen vorschreibt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, Rn. 40, juris; Beschl. v. 06.07.2016 - 3 S 942/16 -, Rn. 14/15, juris).

Das Schallgutachten des XXX vom 22.07.2015, ergänzt durch (wegen Änderung des Standorts und der Nennleistung erforderlicher) Nachberechnung vom 28.09.2015 sowie ferner ergänzt durch (nunmehr ausschließlich deutsche Regelungen zugrunde legende) Nachberechnung vom 02.03.2016 (VAS. 1271-1343) gelangt für das Anwesen des Antragstellers (Immissionsort E <CH-IO02: ...>) zu einer Zusatzbelastung von 39,8 dB(A) und nach Zuschlag von 2,66 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze zu einem Beurteilungspegel von 42,5 dB(A). Eine Schallvorbelastung wurde verneint, so dass die ermittelte Zusatzbelastung zugleich die maßgebliche Gesamtbelastung darstellt. Unter Zugrundelegung der gemäß dem Prüfprogramm der §§ 5 und 6 BImSchG maßgeblichen deutschen normativen Vorgaben gelangt das Gutachten schließlich unter Einstufung des Anwesens des Antragstellers entsprechend einem Dorf- oder Mischgebiet gemäß TA Lärm Nr. 6.1 c) (Richtwert Nacht: 45 db(A); Richtwert Tag: 60 dB(A)) zum Ergebnis, dass die Lärmrichtwerte der TA Lärm unterschritten werden. Von den geplanten Anlagen gehen danach keine Lärmimmissionen aus, die zulasten des Antragstellers das Maß des Zumutbaren überschreiten.

Diese Schallimmissionsprognose ist sehr wahrscheinlich nicht zu beanstanden. Sie geht für die Berechnung von einem Schalleistungspegel von 104,5 dB(A) und einem Zuschlag von 2,66 dB(A) für Unsicherheiten beim Schallleistungspegel, Prognosemodell, Serienstreuung der WEA und Abschirmmaß aus. Sie beruht, wie in Nr. A.2.2 und A.2.3.4 der TA Lärm vorgegeben, auf der DIN ISO 9613-2. Angewendet wird, da es sich bei WEA um hochliegende Lärmquellen handelt, das alternative Verfahren nach Nr. 7.3.2 (Berechnung mit A-bewerteten Einzahlkenngrößen) der DIN ISO 9613-2 an (zu diesem Erfordernis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., Rn. 42, juris sowie Nr. 5.6.1.1, Absatz 4 des Windenergieerlasses). Ein Zuschlag für Ton- und Impulshaltigkeit erfolgt nicht, da diese für entsprechende Anlagentypen in der Regel bei Schalldruckpegelmessungen durch autorisierte Institute bewertet und in den Berichten zur schalltechnischen Vermessung dokumentiert sowie den technischen Unterlagen der WEA-Hersteller angegeben werden. Da in den Schallpegeldokumenten des Herstellers keine Angaben hierüber zu finden sind, ging das Gutachten nach dem Stand der Technik davon aus, dass keine Zuschläge zu berücksichtigen seien. Anhaltspunkte, dies sei fehlerhaft gewesen, gibt es nicht.

Die vom Antragsteller gerügten Unklarheiten und Unsicherheiten können die Tragfähigkeit der XXX-Expertise nicht erschüttern. Das Ausgangsgutachten vom 22.07.2015 führt auf Seite 22 (unter 4.3 Orographie - Geländemodell zur Erstellung von Isohypsen) zwar aus, bei der Digitalisierung der Höhenlinien hätten etwaige Abweichungen auf Schweizer Seite nicht genügend angegeben werden können, da sich die Höhenreferenzen unterschieden. Allerdings wird unmittelbar anschließend ausgeführt, die verwendeten Höhenmodelle seien in der Tallage miteinander kombiniert worden, um etwaige Höhenfehler im Nahbereich zu minimieren. Fehlende Werte seien nach Möglichkeit korrigiert worden, so dass die Daten im Rahmen der Genauigkeit zur Modellierung und Berechnung als belastbar eingestuft würden, da der Nahbereich durch das Höhenmodell gut abgebildet werde. Relevante Zweifel an der Sachgerechtigkeit und Tragfähigkeit dieses Vorgehens gibt es nicht. Für das Anwesen des Antragstellers dürfte dies schon deshalb gelten, da die Gebäude und ein Teil der Grundstücke direkt an der deutschen Grenze liegen, wo auf der Grundlage des für die deutsche Seite verwendeten digitalen dreidimensionalen Geländemodells nur geringfügige Abweichungen bei der Höhengenauigkeit bestehen (Gutachten Seite 21/22).

Soweit das Ausgangsgutachten vom 22.07.2015 seiner Lärmbeurteilung zunächst Schweizer Regelungen zugrunde legte, konnte es darauf nicht ankommen. Die an deutschen Vorgaben orientierten Nachberechnungen sind vom XXX Süd unter dem 28.09.2015 und dem 02.03.2016 nachgeliefert worden. Maßgeblich kann sich der Antragsteller lediglich auf die ihm durch das materielle deutsche Recht vermittelten Schutzstandards berufen. §§ 5 und 6 BImSchG legen ausschließlich diese Rechtslage als materielles Genehmigungserfordernis zugrunde. Besondere völkerrechtliche Regelungen zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz, auf die sich der Antragsteller darüber hinaus zu seinem Schutz berufen könnte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Aus dem Unterschied zwischen schweizerischer Rechtslage und deutscher Rechtslage erklärt sich schließlich auch der vom Antragsteller - deshalb vergeblich - monierte Unterschied beim Unsicherheitszuschlag. Denn die ursprünglich um 9 dB(A) auf einen Beurteilungspegel von 47,6 dB(A) erhöhte Zusatzbelastung war mit Blick auf schweizerische Regelwerke erfolgt (vgl. Ausgangsgutachten vom 22.07.2015, Seiten 30/31). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei konsequenter Zugrundelegung schweizerischer Regelwerke der dort in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen (Empfindlichkeitsstufe III) zugrunde gelegte Nachtrichtwert von 50 dB(A) dann sogar ebenfalls noch unterschritten gewesen wäre (vgl. Ausgangsgutachten, Seiten 10, 13, 18 und 23).

Die Zuordnung des maßgeblich nach deutscher Rechtslage prognostizierten Beurteilungspegels von 42,5 dB(A) zur Gebietsart eines Misch- oder Dorfgebiets und den gemäß TA Lärm Nr. 6.1 c) hierfür geltenden - unterschrittenen - Immissionsrichtwerten begegnet schließlich sehr wahrscheinlich ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller will seine Schutzbedürftigkeit derjenigen einer Nutzung im reinen Wohngebiet bzw. im Kur- oder Kleinsiedlungsgebiet gleichgestellt sehen. Dem kann indessen mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit nicht gefolgt werden. Nr. 6.6 der TA Lärm sieht hinsichtlich der Zuordnung des Immissionsortes vor, dass sich die Art der in Nr. 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen ergibt. Gebiete und Einrichtungen, für die - wie im Fall des Antragstellers - keine Planfestsetzungen bestehen, sind nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das Anwesen des Antragstellers liegt eindeutig im Außenbereich. Die Wohn-/Betriebsgebäude stellen hier die einzige Bebauung dar und sind (Luftlinie) von den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen von ... (CH) ca. 2,5 km, von ... (D) ca. 2 km und von ... (CH) ca. 1 km entfernt. Die bauliche Nutzung dient einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und ferner einer - unter arbeitspädagogischen Aspekten mit diesem Betreib in Verbindung stehenden - sozialen Einrichtung für bis zu 6 schulentlassene, männliche Jugendliche sowie schließlich dem ebenfalls damit im Zusammenhang stehenden Betrieb einer Besenwirtschaft. Daraus rechtfertigt sich allenfalls die Orientierung an einem Dorfgebiet (vgl. § 5 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 5 und 7 BauNVO) und den für dieses geltenden Immissionsrichtwerten, die gemäß Nr. 6.1 c) der TA Lärm tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) betragen.

In diesem Zusammenhang sind schließlich noch die Nebenbestimmungen in Abschnitt III Nr. 8 sowie Abschnitt V Nr. 7 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30.05.2016 von Bedeutung. Sie stellen sicher, dass ausgehend von den zuvor genannten maßgeblichen Immissionsrichtwerten durch den Betrieb der Windfarm keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zulasten des Antragstellers entstehen. Danach darf, was durch Messung nachzuweisen ist, der immissionswirksame Schalleistungspegel von 104,5 dB(A) je Anlage nicht überschritten werden. Ferner dürfen keine tonhaltigen Geräusche auftreten. Insbesondere aber ist vom Betreiber sicherzustellen, dass die im Schallgutachten prognostizierten Immissionswerte an den jeweiligen Immissionsorten (darunter dem Anwesen des Antragstellers) den maßgeblichen Beurteilungspegel (nachts) von 42,5 dB(A) nicht überschreiten. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Verlagerung des Immissionsschutzes in die Nebenbestimmungen (vgl. dazu OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, Rn. 65-67, juris sowie Bay. VGH, Beschl. v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1828 -, Rn. 14, juris). Sollte es entgegen den Festlegungen in den Nebenbestimmungen zu höheren Lärmbelastungen kommen oder impulshaltigen Geräusche auftreten, so wird die Windfarm abweichend von der Genehmigung betrieben, was wiederum ein behördliches Einschreiten nach sich zöge (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., Rn. 44).

Aller Voraussicht nach vergeblich beruft sich der Antragsteller ferner auf eine unzumutbare Belästigung durch den von der Windfarm auf sein Anwesen ausgehenden Schattenwurf. Wissenschaftlich gesicherte Grenz- oder Richtwerte für die Beurteilung dieser von den Wetterbedingungen, der Windrichtung, dem Sonnenstand und den Betriebszeiten der Anlage abhängigen Effekten liegen bisher nicht vor. In der Rechtsprechung wird deshalb mangels besserer Erkenntnisse auf die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 2002 beschlossenen "Hinweise zur Ermittlung und Bewertung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)" zurückgegriffen. Nach Ziff. 3.1 dieser Hinweise ist bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen, dass Wohn- und Schlafräume sowie andere schutzwürdige Räume nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - das ist eine tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr (vgl. Nr. 5.6.1.2 des Windenergieerlasses) - und nicht mehr als 30 Minuten am Tag durch den periodischen Schattenwurf einer Windenergieanlage beeinträchtigt werden. In der Rechtsprechung werden diese Werte als "konservativ", d.h. auf der sicheren Seite liegend, bezeichnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2016 - 3 S 942/16 -, Rn. 26, juris, m.w.N.).

Das Schattenwurfgutachten des XXX Süd vom 22.07.2015, ergänzt durch die (wegen Standortänderung der WEA erforderliche) Nachberechnung vom 28.09.2015 (VAS. 1345-1415), gelangt, ohne dass insoweit Einwendungen gegen seine Verwertbarkeit ersichtlich oder vorgetragen wären, für den Immissionsort D (das Anwesen des Antragstellers) zu einer Schattenbelastung von 25:44 Stunden im Jahr sowie 37 Minuten pro Tag durch die südlichste Windenergieanlage. Damit wird der tagesbezogene Richtwert überschritten, und zwar um 7 Minuten. Gleichwohl wird der Antragsteller durch die genehmigte Errichtung und Betrieb mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt, da diese für die betroffene WEA 3 in Abschnitt III Nr. 9 der Inhaltsbestimmungen vorschreibt, dass der Schattenwurf 8 Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag nicht überschreiten darf. Dies wird durch die in der genehmigten Anlagenbeschreibung (VAS. 1171/1172) vorgesehene Abschaltautomatik sichergestellt. Abschnitt V Nr. 7 der Nebenbestimmungen ordnet für die WEA 3 die Anbringung einer Schattenwurfabschaltung sowie die Registrierung der ermittelten Daten zu Abschalt- und Beschattungszeiträumen sowie deren 3-jährige Aufbewahrung an. Sofern eine Abschalteinrichtung verwendet wird, die keine meteorologischen Parameter erfassen kann, darf die astronomische maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden im Jahr (worst case) bzw. 30 Minuten am Tag nicht überschritten werden. Durch den damit verbindlich angeordneten Einsatz einer Abschaltautomatik ist sichergestellt, dass es nicht zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Schattenwurfdauer kommt. Entsprechende Inhalts- und Nebenbestimmungen in Genehmigungen sind in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa VG München, Beschl. v. 24.08.2016 - M 1 SN 16.2024 -, Rn. 39, juris; VG Minden, Urt. v. 11.03.2015 - 11 K 3061/13 -, Rn. 115, juris; VG Meiningen, Urt. v. 28.07.2010 - 5 K 670/06 Me -, Rn. 86, juris).

Die durch die luftfahrtrechtlich erforderliche Hinderniskennzeichnung (sog. Befeuerung) der WEA erzeugten Aufhellungen und Blendungen stellen zwar ebenfalls Lichtimmissionen dar. Auch insoweit ist jedoch eine unzumutbare Beeinträchtigung zulasten des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa Beschl. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, Rn. 45, juris) bezieht sich in seiner Rechtsprechung auf eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie, wonach solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen (vgl. Abschlussbericht vom 30.04.2010 zum BMU-Forschungsvorhaben <FKZ: 03MAP134>: Akzeptanz und Umweltverträglichkeit der Hinderniskennzeichnung von Windenergieanlagen, dort Seite 24 - im Internet zugänglich unter: http://sozpsy-forschung.psych.uni-halle.de/HKworkshop/projektbericht/HK_Abschlussbericht_MLU_04_05_10.pdf). Hierfür spreche vor allem auch, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienten, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt seien. Wie bereits die 4. Kammer des VG Freiburg (Beschl. v. 05.02.2016, a.a.O., Rn. 44), schließt sich auch die erkennende Kammer dieser obergerichtlichen Auffassung angesichts der Abstände der WEA an. Eine noch weitergehende erhebliche Verminderung etwaiger Emissionswirkungen wird vorliegend noch durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erzielt. Diese gibt nämlich in Abschnitt V Nrn. 7.8 und 7.9 mittels Nebenbestimmungen vor, sowohl bei Tages- wie Nachtkennzeichnung das jeweilige Gefahrenfeuer zur Verminderung der Belästigungswirkung von Anwohnern so nach unten abzuschirmen, dass unterhalb eines Winkels von -5° unterhalb der Horizontale nicht mehr als 5 % der Nennlichtstärke abgestrahlt wird.

Soweit der Antragsteller schließlich im Zusammenhang mit Schall und Signalbefeuerung eine erhebliche Beeinträchtigung bei der Pferdehaltung befürchtet, dürfte auch dies aller Voraussicht nach unbegründet sein. Auf diesen bereits im Genehmigungsverfahren vorgebrachten Einwand hin hatte die Genehmigungsbehörde eine ausführliche Stellungnahme des Veterinäramtes vom 20.05.2016 (VAS. 3075/3076) eingeholt. Darin führte die Veterinärbehörde aus, zur Beurteilung, ob Pferde in ihrem Wohlbefinden durch Windkraftanlagen gestört würden, könnten aufgrund vergleichbarer anatomischer und physiologischer Strukturen und Vorgänge, ähnlicher Verhaltensweisen sowie ähnlicher Wirkungsmechanismen Analogieschlüsse zum Menschen herangezogen werden. Da sich Heim- und Nutztiere nicht von ihren Stallungen entfernen könnten, seien mindestens die Vorgaben für Dorfgebiete einzuhalten. Da die Immissionsrichtwerte für solche eingehalten würden, bestehe kein näherer Überprüfungsbedarf. Soweit ersichtlich, geht ferner die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass sich Windenergieanlagen nicht in unzumutbarer Weise auf die Haltung von Pferden auswirken können. So hat der Bayerische VGH (Beschl. v. 22.05.2012 - 22 ZB 12.548 -, Rn. 3, juris) unter Zugrundelegung fachlicher Stellungnahmen, darunter eines Gutachtens der Universität Bielefeld vom 17.11.2004, ausgeführt, danach gehe weder von den akustischen noch von den optischen Reizen einer Windkraftanlage eine Gefahr für Pferde aus. Die Tiere reagierten vielmehr auf Reize, die ungefährlich und nicht mit negativen Auswirkungen verbunden seien, mit rascher Gewöhnung. Dies gelte jedenfalls bei fachgerechter Pferdehaltung. Dieses Gutachten der Universität Bielefeld (im Internet zugänglich unter http://www.buerger-fuer-eggebek.de/downloads/faunapferdegutachten.pdf) untersuchte den Einfluss von Windenergieanlagen auf Pferde, indem die zu erwartenden Reize mit der Sinneswahrnehmung durch Pferde und den darauf folgenden denkbaren Reaktionen der Tiere in Zusammenhang gebracht wurden. Ferner wurden mittels einer standardisierten Umfrage in 424 Fällen die Erfahrungen von Pferdehaltern mit ihren Pferden bezüglich Windenergieanlagen erfasst und bewertet. In der Zusammenfassung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, Pferde zeigten bei ungewohnten und besonders bei plötzlich einsetzenden Reizen verschiedene schadensvermeidende Reaktionen von Aufmerken bis Durchgehen (panikartige Flucht). Sie seien sehr lernfähig und zeigten meist schnelle Gewöhnung an neue Umgebungsreize. Von Windenergieanlagen gingen nur eine statische Optik und regelmäßige Discoeffekte der Rotoren aus. Beim Anlaufen und Abschalten der WEA träten nur sehr allmähliche Bewegungsänderungen und damit Reizveränderungen auf. Das normale Umfeld eines Pferdes weise demgegenüber eine Fülle von Reizen auf, die lauter, greller, unvorhersehbarer und plötzlicher seien als jene, die von WEA ausgingen. Nur in 11 der 424 Fälle (2,6 %) seien überhaupt bemerkbare Reaktionen aufgetreten, jedoch sei in der Regel baldige Gewöhnung erfolgt. In keinem Fall seien heftige Reaktionen wie Steigen oder Durchgehen aufgetreten. Insgesamt seien daher die von WEA ausgehenden Reize auf Pferde im Vergleich zu sonstigen ortsüblichen Reizen als unerheblich zu beachten. Das OVG Lüneburg (Beschl. v. 21.06.2010 - 12 ME 240/09 -, Rn. 17, juris) lehnte die Annahme einer rücksichtslosen Betroffenheit ab, nachdem eine konkrete Darlegung dazu fehlte, welche relevanten Reaktionen bei der gehaltenen Pferderasse bzw. den konkret gehaltenen Tieren auf eine Windenergieanlage bei den gegebenen Abständen (dort: 320 m) zu befürchten seien. Im summarischen Verfahren sowie mit Blick auf den Umstand, dass auch der Antragsteller keine substantiierten gegenteiligen Anhaltspunkte (fachliche Stellungnahmen o.ä.) vorgebracht hat, schließt sich das erkennende Gericht diesen Auffassungen an.

Der Antragsteller befürchtet ferner Wirtschaftseinbußen beim Betrieb seiner Pensionspferdehaltung aufgrund Vorbehalten seiner Kunden, was die Auswirkungen der WEA auf ihre Pferde betrifft. Zwar ist nicht auszuschließen, dass Kunden bereits auf solche - nach derzeitiger Erkenntnis wohl nur theoretische - Unsicherheiten reagieren und von einem Unterstellen ihrer Tiere absehen. Hierauf kann indessen der Einwand einer unzumutbaren bzw. rücksichtslosen Betroffenheit nicht gestützt werden. Ein solcher setzt vielmehr tatsächlich relevante und unzumutbare Immissionen der Windenergieanlage voraus. Bloße (subjektive) Befürchtungen von Pferdehaltern hinsichtlich des Wohlbefindens ihrer Tiere genügen indessen nicht (vgl. für einen Pferdezuchtbetrieb: OVG NRW, Beschl. v. 17.05.2002 - 7 B 665/02 -, Rn. 28, juris). Dem Antragsteller obliegt es insoweit, solchen Reaktionen durch entsprechendes Aufklärungsverhalten entgegenzuwirken (so VG München, Urt. v. 21.07.2015 - M 1 K 14.3793 -, Rn. 38, juris).

Auch der darüber hinaus sonst aufgrund der Nachbarschaft zu Windkraftanlagen vom Antragsteller befürchtete Wertverlust seiner Grundstücke und seines Betriebs dürfte sehr wahrscheinlich nicht weiterführen. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten (hier: immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen zumutbar sind oder nicht. Wenn es nicht zu einer unzumutbaren bzw. rücksichtslosen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Anwesens kommt, dann betreffen die Chancen und Risiken einer Veränderung des Verkehrswerts die Sphäre des Grundstückseigentümers (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 21.06.2016 - 22 ZB 16.24 -, Rn. 35, juris; ebenso unter dem Gesichtspunkt der "sonstigen Sachgüter" in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.2015, a.a.O., Rn. 100/101).

Ein Rechtsverstoß zulasten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Abstand und der optischen Wirkung der genehmigten Vorhaben ist aller Voraussicht nach ebenfalls zu verneinen. Das über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu prüfende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gehört zu den in § 35 Abs. 3 BauGB nicht aufgeführten öffentlichen Belangen und erfasst in Abgrenzung zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Fälle, in denen nicht Immissionsbelastungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen des Vorhabens auf die Interessen eines Nachbarn in Rede stehen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung auch Belastungen psychischer Art wie die "optisch bedrängenden" Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 - Rn. 4, juris). In der obergerichtlichen Rechtsprechung haben sich hierzu zwei Vermutungsregeln herausgebildet: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, wird von der Anlage in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgehen. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, ist dagegen regelmäßig eine optisch bedrängende Wirkung der Anlage anzunehmen (vgl. m.w.N.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.04.2016 - 3 S 373/16 -, Rn. 18, juris). Die Gesamthöhe der im vorliegenden Fall genehmigten Windkraftanlagen beträgt bei einer Nabenhöhe von 134 m und 131 m Rotordurchmesser 199,50 m. Die Gebäude des Antragstellers sind von den Anlagen (ca.) 650 m, 818 m und 1254 m entfernt. Bereits bezogen auf die nächstliegende Windkraftanlage besteht damit ein Abstand von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe. Besonderheiten des Einzelfalls, welche die damit begründete Vermutung einer fehlenden optischen Bedrängung erschüttern bzw. entkräften könnten, gibt es nicht. Insbesondere verhindert die räumliche Auf- bzw. Verteilung der einzelnen Windräder das Entstehen eines "optischen Riegels". Ferner muss berücksichtigt werden, dass sich das Anwesen des Antragstellers im Außenbereich befindet und hierdurch gegenüber einem dort ebenso privilegierten Vorhaben in seiner Schutzwürdigkeit gemindert ist (vgl. zu diesem die o.g. Vermutungsregel zulasten eines drittbetroffenen Nachbarn relativierenden Gesichtspunkt: Bay. VGH, Beschl. v. 01.12.2014 - 22 ZB 14.1594 -, Rn. 15 ff., juris).

Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass der Windenergieerlass (vgl. dort Nr. 4.3) einen Abstand zu Wohngebieten von mindestens 700 m empfiehlt. Denn unabhängig davon, dass es sich vorliegend nicht um die dort im 4. Abschnitt des Windenergieerlasses betroffene Regionalplanungsebene handelt, stellt diese Erlassvorschrift auch keine Schutznorm zu Gunsten des Antragstellers dar. Ohnehin geht auch der Windenergieerlass im Folgenden davon aus, dass bei - wie hier - fehlender planerischer Steuerung der Windenergienutzung der Vorhabenträger im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nachweisen kann, dass - wie hier geschehen - die von ihm beantragte Windenergieanlage die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch bei geringeren Abständen einhält. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans Hochrhein-Bodensee, welche derzeit noch nicht verbindlich abgeschlossen ist, die geplanten Anlagen innerhalb des Vorranggebietes VRG 12 (...) liegen (vgl. die Stellungnahme des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee vom 30.11.2015 [VAS. 2491] und des RP Freiburg vom 10.02.2016 [VAS. 2739])

Aus einem kumulativen Zusammenwirken von Schall-, Licht- und Schattenimmissionen sowie optischen Wirkungen kann der Antragsteller keine unzumutbare Beeinträchtigung herleiten. Das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, beschränkt sich grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten (Bay. VGH, Beschl. v. 21.06.2016 - 22 ZB 16.24 -, Rn. 33, juris).

Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigung gegen den Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmte brandschutzrechtliche Vorschriften (§ 15 Abs. 1 LBO - zu dessen nachbarschützender Wirkung vgl. Sauter, LBO 3. Aufl., Band 1, § 15 Rn. 8 [Januar 2015]) verstößt, gibt es schließlich ebenfalls nicht. Einer von ihm geltend gemachten konkreten Gefahr der Ausbreitung von Feuer im Fall des Brandes einer WEA auf seine Grundstücke ist mit den Maßgaben, die die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in Abschnitt V Nrn. 2.6-2.14 ihrer Nebenbestimmungen trifft, mit hoher Wahrscheinlichkeit hinreichend vorgebeugt worden. Nr. 2.6 schreibt vor, dass das Brandschutzkonzept der Firma ... vom 29.12.2015 zu beachten und umzusetzen ist. Dieses Brandschutzkonzept (VAS. 2315-2359) enthält umfängliche Maßgaben des vorbeugenden baulichen, des anlagentechnischen, des organisatorischen sowie des abwehrenden Brandschutzes. Danach ist die uneingeschränkte Zugänglichkeit und Befahrbarkeit der Zufahrtswege für Feuerwehrfahrzeuge zu gewährleisten (Nr. 5.1 des Konzepts). Nr. 6.1 des Brandschutzkonzepts sieht die Sicherstellung eindeutiger Brandmeldungen an die Leitstelle des Landkreises durch Rauch- und Brandmelder vor, welche wiederum dem VdS-"Leitfaden für Brandschutz Windenergieanlagen" zu entnehmen sind, wie er in der aktuellen Version zusätzlich in Abschnitt V Nr. 2.6. Genehmigung zur Beachtung aufgegeben wurde. Laut Analyse des Brandschutzkonzepts (vgl. dort Nr. 6.4) entspricht ferner der Blitz- und Überspannungsschutz der Gesamtanlage den Anforderungen der Blitzschutzlasse 1 an äußeren und inneren Blitzschutz sowie elektromagnetische Verträglichkeit. Dieses Blitzschutzsystem schützt die WEA vor Sachschäden bei Blitzeinschlag, eine Brandentstehung kann somit weitestgehend ausgeschlossen werden. Nr. 7.5 des Brandschutzkonzepts schreibt zur Vorbeugung vor technischen Defekten elektrischer und maschineller Anlagen und der daraus folgenden Brandgefahren eine regelmäßig durchgeführte Wartung nach den Vorgaben des Herstellers sowie die rechtzeitige Instandsetzung festgestellter Mängel vor. Ferner wird die automatische Überwachung wichtiger Betriebsparameter vorgegeben, so dass Grenzwertüber- und -unterschreitungen zu einer Alarmierung und Abschaltung der WEA führen.

Ausführlich befasst sich schließlich das Brandschutzkonzept unter Nr. 8 mit dem abwehrenden Brandschutz. Im Fall des Brandes einer WEA bleibt der Feuerwehr in der Regel nur die Option des "kontrollierten Abbrennens". Ihre Aufgabe ist hierbei die Absicherung des Brandortes, die Verhinderung der Ausbreitung von Folgebränden am Boden sowie der Ausdehnung des Brandes auf die Nachbarschaft bzw. den umgebenden Wald. Dies macht es erforderlich, bei der Schadensmeldung eine eindeutig verwechslungsfreie Zuordnung zu ermöglichen (Nr. 8.1 - Vorgabe deshalb: Individuelle Kennzeichnung jeder WEA in ca. 20 m Höhe mit einer aus mindestens 500 m von 2 Seiten sichtbaren Beschriftung). Hinsichtlich der Löschwasserversorgung (Nr. 8.3) ist eine Löschwassermenge für die Löschzeit von 30 Minuten bei 400l/min (12 m³) vorzuhalten. Ferner muss nach 30 Minuten eine Wasserversorgung von 800 l/min sichergestellt sein. Aufgrund der Besonderheit der Anlagen ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 in Absprache mit der zuständigen Brandschutzstelle zu erstellen und der Feuerwehr ... zur Verfügung zu stellen. In den Plänen muss mindestens die Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge sowie die nächste Löschwasserversorgung eingetragen sein (Nr. 8.4 des Konzepts). Schließlich schreibt das Konzept (Nr. 8.5) vor, dass die Anlage über zwei voneinander unabhängige Zufahrten verfügen, die Zufahrtswege mindestens 4 m breit sein und ein Lichtraumprofil mit einer Höhe von mindestens 4 m aufweisen und die Anlagen eindeutig gekennzeichnet sein müssen.

Die Nrn. 2.7-2.12 des Abschnitts V. der Nebenbestimmungen der Genehmigung konkretisieren und ergänzen diese Vorgaben des Brandschutzkonzepts. Danach ist der Feuerwehrplan gemäß DIN 14095 dem Landratsamt vor Inbetriebnahme der Anlagen vorzulegen (Nr. 2.7). Der örtlichen Feuerwehr ist in regelmäßigen Abständen Gelegenheit zur Begehung der Anlagen zu geben (Nr. 2.8). Die Beigeladene hat unter Beachtung der Vorgaben der VwV Feuerwehrflächen sicherzustellen, dass die Windkraftanlagen jederzeit über eine von der baurechtlich gesicherten Erschließung unabhängige und im vorzulegenden Feuerwehrplan darzustellende Zuwegung erreichbar sind (Nr. 2.9). Nrn. 2.10 und 2.11 schließlich stellen die Löschwasserversorgung sicher. Danach muss ein Löschwasserbehälter mit einem Nutzinhalt von mindestens 48 m³ in ausreichendem Schutzabstand zu den Windkraftanlagen erstellt werden, aus dem Löschwasser jederzeit zur Verfügung steht. Sollte durch den vorgeschriebenen Feuerwehreinsatzplan nachgewiesen werden, dass durch die Feuerwehr jederzeit ausreichend Löschwasser im Sinne der Nr. 8.3 des Brandschutzkonzepts zur Verfügung steht, kann die erforderliche Größe des Behälters auf 12 m³ reduziert werden. Diese Bestimmung trägt der Stellungnahme des stellvertretenden Kreisbrandmeisters vom 12.04.2016 (VAS 3025/3027) Rechnung. Darin wurde ausgeführt, aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes könne dem Vorhaben zugestimmt werden, wenn die im Brandschutzkonzept geforderte Löschwassermenge vorgehalten werden. Zwar ist dort ferner ausgeführt, erforderlich sei die Beschaffung zweier weiterer Löschfahrzeuge durch die Feuerwehr ... mit jeweils rund 800-1000 l Löschwassertank. Dem trägt die Umsetzung in Abschnitt V Nrn. 2.10 und 2.11 der Nebenbestimmungen indessen dadurch Rechnung, dass eine Löschwasserversorgung von mindestens 48 m³ nur dann auf 12 m³ reduziert werden darf, wenn im Feuerwehreinsatzplan nachgewiesen wird, dass der Feuerwehr jederzeit gleichwohl ausreichend Löschwasser entsprechend des Brandschutzkonzeptes zur Verfügung stehe. Hierdurch ist sichergestellt, dass für den Fall einer unterbleibenden Beschaffung zweier weiterer Tankfahrzeuge durch die Feuerwehr ... (worauf weder das Landratsamt noch die Beigeladene Einfluss haben) ausreichend Löschwasser zur Verfügung steht.

Sowohl im Zusammenhang mit dem Brandschutz, als auch im Übrigen alle anderen Inhalts-/Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreffend gilt, dass unter Abschnitt I Nr. 7 die Durchführung der Schlussabnahme gemäß § 67 Abs. 1 LBO angeordnet worden ist. Hierdurch wird nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch demjenigen der Nachbarn über die nur stichprobenweise Bauüberwachung hinaus die Feststellung ermöglicht, dass das Vorhaben den genehmigten Antragsunterlagen sowie den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. Sauter, a.a.O., § 67 Rn. 1 und 3 [Januar 2015]).

Aller Voraussicht nach ist mit diesen Nebenbestimmungen, an deren Bestimmtheit und Umsetzbarkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen, etwaigen Brandgefahren hinreichend begegnet worden, ohne dass der Antragsteller Weitergehendes verlangen könnte. Von Windkraftanlagen gehen grundsätzlich keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brandgefahren aus (Bay. VGH, Beschl. v. 18.02.2016 - 22 ZB 15.2412 -, Rn. 39, juris). Weder aus Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes noch baurechtlichen Regelungen geht hervor, dass eine brandschutzrechtliche Beurteilung von Windenergieanlagen erforderlich wäre, die vergleichbar etwa derjenigen von Atomenergieanlagen ein geringeres Risiko für die Nachbarschaft berücksichtigen müsste. Vielmehr sind die als Risikoakzeptanzschwelle anzunehmenden, jeder Person zumutbaren Risiken vergleichbar mit dem Risiko, einen Verkehrs- oder sonstigen Unfall zu erleiden (Hess. VGH, Beschl. v. 26.09.2013 - 9 B 1674/13 -, Rn. 24, juris). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass dieses Risiko im Fall der von den benachbarten Windenergieanlagen ausgehenden Brandgefahren signifikant erhöht ist und es aus diesem Grund eines noch weitergehenden Brandschutzkonzepts bedurft hätte. Dass die den Anlagen benachbarten Grundstücke mit Wald bestanden sind, auf den Feuer übertragen werden könnte, ist beim Brandschutzkonzept ausreichend berücksichtigt worden. Dem wird insbesondere durch die Regelungen über die Zuwegung und damit schnelle Erreichbarkeit sowie die Löschwasserversorgung Rechnung getragen. Ernstliche Zweifel an der Tragfähigkeit hätten demgegenüber vorausgesetzt, dass substantiiert aufgezeigt würde, welche weiteren Brandschutzauflagen für fachlich erforderlich und rechtlich geboten halten werden (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 19.08.2015 - 22 ZB 15.458 -, Rn. 26, juris). Den Schutz des Antragstellers verstärkend kommt aus Sicht der Kammer schließlich noch hinzu, dass sein Anwesen deutlich mehr als 500 m - dem vom Brandschutzkonzept (vgl. dort Seite 18 unter 8.2) in Anlehnung an die DFV-Empfehlung "Einsatzstrategien an Windenergieanlagen" grundsätzlich einzuhaltenden Sicherheitsabstand um ein Brandobjekt - von der nächstliegenden Windenergieanlage entfernt liegt. Auch ist im betroffenen Bereich schließlich nicht von einer erhöhten Waldbrandgefahr auszugehen, da es sich hier um Mischwald handelt (zur Waldstruktur vgl. die Ausführungen auf Seite 8 der forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung vom 18.02.2016 [GAS. 389] sowie Seite 3 der Projektdarstellung [VAS. 1161]). Entsprechende Berücksichtigung findet hierdurch auch Nr. 5.6.3.2 des Windenergieerlasses. Danach ist von einer erhöhten Wald- oder Moorbrandgefahr nur auszugehen, wenn größere zusammenhängende Gebiete mit einer Bewuchsstruktur an den Standort angrenzen, die eine hohe Ausbreitungsgeschwindigkeit eines Brandes befürchten lassen. Solche Situationen sind in Baden-Württemberg wegen seiner nachhaltigen Waldbewirtschaftung, der Laub- und Mischwaldanteile, dem stufigen Waldaufbau, aber auch der überwiegend kleinteilig strukturierten Wälder die große Ausnahme.

Rechtsverstöße im Zusammenhang mit Vorschriften über den Artenschutz und das Landschaftsbild sowie eine angeblich unzureichende Windhöffigkeit kann der Antragsteller im Rahmen des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB schließlich nicht rügen, da diese Bestimmungen nicht (auch) seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. ausführlich m.w.N.: VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016, a.a.O., Rn. 51-64).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO für den Unterliegensfall einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Den für das Hauptsacheverfahren gemäß Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 maßgeblichen Streitwert von 15.000,-- EUR reduziert die Kammer im Eilverfahren gleichwohl nicht, da die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund der bereits im Streit stehenden Zulässigkeit der Errichtung der Anlagen weitgehend vorweggenommen wird.