AG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2003 - 232 C 18601/02
Fundstelle
openJur 2011, 24240
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung 16.4.2003

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheits-

leistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden,

wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ( 313a ZPO):

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch (restliche, von der Beklagten nicht erstattete Mietwagenkosten für den Zeitraum 22.-26.2.02) aus den §§ 7 StVG, PflVG, 398 BGB nicht zu.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Klägerin bereits nicht aktivlegitimiert, da die an die Klägerin erfolgte Abtretung der Ersatzansprüche im vorliegenden Fall gemäß § 134 BGB nichtig ist, weil die Abtretung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz darf die Besorgung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes stellt dabei ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor, wenn jemand eine ihm zu Sicherungszwecken abgetretene Forderung einzieht. Wer dagegen geschäftsmäßig erfüllungshalber abgetretene Forderungen einzieht, besorgt eine fremde Rechtsangelegenheit und bedarf hierzu einer Erlaubnis. Ist klargestellt und steht außer Zweifel, dass die geschädigten Mieter für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche selbst tätig werden müssen, liegt kein Verstoß gegen Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes vor, wenn ein Mietwagenunternehmer sich von seinen unfallgeschädigten Kunden deren Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten lässt, er von den Kunden einen Unfallbericht fertigen lässt und diesen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet.

Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist jedoch zu bejahen, wenn festgestellt werden kann, dass der Vermieter des Ersatzwagens geschäftsmäßig seinem Mieter die Verfolgung und Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs abnimmt. Bei der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes ist nicht nur auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umstände abzustellen, unter denen die Geschäftsbeziehung begründet worden ist (vgl. OLG Stuttgart, 12 U 209/01 mit weiteren Nachweisen).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz anzunehmen. Zwar heißt es in der Abtretungserklärung ausdrücklich, dass der Geschädigte unabhängig von der Sicherungsabtretung den Schaden selbst bei dem Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muss und sich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern hat. Vor diesem Hintergrund würde es sich grundsätzlich um eine reine Sicherungsabtretung handeln. Vorliegend ist allerdings die Abtretung von Ansprüchen auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ersichtlich nur zum Schein sicherungshalber erfolgt; tatsächlich ist sie erfüllungshalber erfolgt mit der Folge, dass die Abtretung im Ergebnis unwirksam ist. Der Umstand, dass die Forderung letztlich erfüllungshalber abgetreten worden ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin die Mietwagenansprüche in dem vorliegenden Verfahren selbst einklagt. Eine plausible abweichende Erklärung hierfür bietet die Klägerin selbst nicht. Insbesondere hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, dass der Geschädigte etwa Bonitätsschwierigkeiten hatte.

Nach dem Text der Sicherungsabtretung wäre es allerdings Sache des Geschädigten gewesen, seine Ansprüche gegen die Beklagte selbst geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund besteht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Klägerin sich die Forderung letztlich erfüllungshalber hat abtreten lassen und geschäftsmäßig entsprechende Forderungen geltend macht. Diese tatsächliche Vermutung hat die Klägerin allerdings nicht durch den Vortrag von Tatsachen, die einen abweichenden Geschehensablauf zulassen, entkräftet. Ihr Vortrag, dass sie in einem nur prozentual geringem Anteil selbst Klagen gegen die Versicherer vorgeht, ist insofern nicht ausreichend.

Darüber hinaus hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin vergleichbare Ansprüche in einigen Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf geltend macht. Auch vor diesem Hintergrund ist völlig eindeutig davon auszugehen, dass die Klägerin sich die Ansprüche hat erfüllungshalber abtreten lassen und mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt.

Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin bereits nicht aktivlegitimiert, so dass schon aus diesem Grund die Klage abzuweisen war.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass es vorliegend auch Bedenken gegen die Abrechenbarkeit der Mietwagenkosten auf der Grundlage des Unfallersatzwagen-Tarifs hat. Dem erkennenden Gericht ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass Unfallersatzwagen-Tarife in einer erheblichen Weise höher ausfallen als die Normal-Tarife, zu denen Fahrzeuge an Kunden vermietet werden, die die Mietwagenkosten aus eigener Tasche zu zahlen haben. Vor diesem Hintergrund wäre es grundsätzlich geboten, dass auch Unfallgeschädigte Fahrzeuge zu den Normal-Tarif anbieten. Geschieht dies nicht, ist grundsätzlich von einem Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) auszugehen. Ein plausibler Grund dafür, dass bei Unfallgeschädigten Fahrzeuge zu einem wesentlich teureren Unfallersatzwagen-Tarif vermietet werden, besteht außer dem Umstand, dass hinter dem Geschädigten regelmäßig eine leistungsstarke Versicherung steht, nicht. Jeder vernünftig denkende Geschädigte, der nicht mit Sicherheit weiß, dass seine Mietwagenkosten tatsächlich von der gegnerischen Versicherung übernommen werden, würde, um sein eigenes Vermögen zu schonen, einen Mietwagen zu einem Normal-Tarif anmieten. Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch eine Verpflichtung des Geschädigten, den billigsten Tarif zu wählen. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass bei der Vermietung eines Unfallfahrzeuges der Autovermieter in Vorkasse tritt, weil er den Mietzins erst zu einem späteren Zeitpunkt erhält. Nach Kenntnis des Gerichts ist es nämlich keineswegs allgemein üblich, dass bei der Anmietung eines Fahrzeuges zum Normal-Tarif der Mieter in Vorkasse tritt. Vielmehr handelt es sich hierbei regelmäßig um eine reine Verhandlungssache.

Vor diesem Hintergrund gestehen erhebliche Bedenken dagegen, dass die Klägerin vorliegend auf dem Unfallersatzwagen-Tarif abrechnen durfte. Letztlich kann diese Frage allerdings offen bleiben, da es bereits - wie ausgeführt - an der Aktivlegitimation der Klägerin fehlt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 296,79 &.8364;

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