OLG Naumburg, Beschluss vom 27.06.2016 - 1 VAs 2/16
Fundstelle
openJur 2017, 6
  • Rkr:
Tenor

Auf den Antrag des Beteiligten wird die Entscheidung des Pra?sidenten des Landgerichts Halle vom 24. November 2015 (1451 E-60/15) – Bewilligung der U?bersendung einer anonymisierten Fassung der schriftlichen Gru?nde des Urteils des Landgerichts Halle vom 9. Februar 2015 (2 KLs 901 Js 14285/15 (3/14)) an Rechtsanwalt M. – aufgehoben.

Gründe

Mit Schreiben vom 24. November 2015 hat der Pra?sident des Landgerichts Halle Rechtsanwalt M. die U?bersendung einer anonymisierten Fassung der schriftlichen Gru?nde des Urteils des Landgerichts Halle vom 9. Februar 2015 (2 KLs 901 Js 14285/15 (3/14)) auf dessen Kosten bewilligt und den Vollzug dieser Entscheidung bis zum Eintritt der Bestandskraft aufgeschoben.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte des zugrunde liegenden Strafverfahrens (Dr. B. W. ) mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus dem Schriftsatz seines Verfahrensbevollma?chtigten vom 17. Dezember 2015.

Da hier eine Angelegenheit der Strafrechtspflege zugrunde liegt, ist der Senat nach § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG zur Entscheidung u?ber den Antrag berufen.

Der Antrag des Beteiligten, der geltend macht, durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein, ist nach § 24 Abs. 1 statthaft und unterliegt auch sonst keinen Zula?ssigkeitsbedenken.

Er hat ebenso in der Sache Erfolg, da die vom Pra?sidenten des Landgerichts bewilligte U?bersendung der schriftlichen Gru?nde des Urteils vom 9. Februar 2015 rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat. Die Entscheidung war deshalb gema?ß § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG aufzuheben.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei der hier begehrten U?bersendung einer Urteilsfassung um keine Justizverwaltungsangelegenheit, fu?r die der Pra?sident des Landgerichts Halle zusta?ndig wa?re.

Vielmehr hat sich die von Rechtsanwalt M. ohne konkreten Verfahrensbezug, ausdru?cklich als jedermann begehrte Urteilsu?berlassung nach den Vorgaben des § 475 StPO zu richten. Denn auch bei Urteilen handelt es sich um Aktenbestandteile, sodass deren U?berlassung an nicht verfahrensbeteiligte Dritte als Auskunft im Sinne der §§ 474 ff. StPO anzusehen ist (OLG Mu?nchen, Beschluss vom 27. Januar 2016, 2 Ws 79/16, zitiert nach juris, Rn. 14).

Es ist zwar anerkannt, dass die Vorschrift des § 475 StPO auf Auskunftsanspru?che der Presse keine Anwendung findet. Derartige Ausku?nfte richten sich vielmehr nach den Landespressegesetzen und verlangen nicht die Geltendmachung eines berechtigten Interesses nach § 475 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO. Ebenso liegt auch der U?bersendung von Entscheidungen an Fachzeitschriften eine Justizverwaltungsangelegenheit zugrunde (Hilger in: Loewe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 475 Rn. 2; Weßlau in: SK–StPO, 4. Aufl., § 475 Rn. 9). Rechtsanwalt M. unterfa?llt hingegen keiner dieser Ausnahmen. Als bloße Privatperson hat er deshalb grundsa?tzlich ein berechtigtes Interesse nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO darzulegen. Die Zusta?ndigkeit, u?ber sein Begehren zu entscheiden, richtet sich folglich nach § 478 Abs. 1 StPO.

Davon abgesehen vermag der Senat aber auch in der Sache der Auffassung des Landgerichts, eine Informations- und Publikationspflicht fu?hre bei einem Verfahren, welches, wie hier, das Allgemeininteresse in evidenter Weise beru?hre, fu?r jedermann zu einem individuellen Anspruch auf eine (anonymisierte) Urteilsu?berlassung, nicht na?her zu treten. Aus dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 2015, 1 BvR 857/15, folgt vielmehr das Gegenteil. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass einem Pressevertreter selbst ein noch nicht rechtskra?ftiges Urteil regelma?ßig u?berlassen werden muss. Dies hat das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf eine mo?gliche Missbrauchsgefahr deshalb fu?r vertretbar erachtet, weil die Medien einer besonderen eigenen Verantwortung im weiteren Umgang der Entscheidungen unterliegen (a.a.O., Rn. 23). Derartigen selbstbeschra?nkenden Pflichten unterliegt eine Privatperson hingegen nicht, weshalb fu?r sie ein unbeschra?nktes Zuga?nglichmachen eines, hier ohnehin noch nicht rechtskra?ftigen Urteils ausscheidet.

Der Umstand, dass damit eine Privatperson mitunter Erschwerungen bei einer direkten Informationsbeschaffung im Vergleich zu Vertretern der Presse unterliegt und gehalten ist, ein berechtigtes Interesse darzulegen, la?sst auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufkommen. Bei dem berechtigten Interesse im Sinne des § 475 Abs. 1 S. 1 StPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der es ohne Weiteres gestattet, Grundrechte und andere in der Verfassung wurzelnde Werte und Prinzipien mit in die Abwa?gung einzubeziehen, was, abha?ngig vom Einzelfall, auch bei einem besonderen Informationsbedu?rfnis der Allgemeinheit zu einer Urteilsu?berlassung an eine Privatperson fu?hren kann.

Im vorliegenden Fall verha?lt es sich hingegen anders. Zum einen ist das betroffene Urteil zwischenzeitlich vom BGH mit Urteil vom 24. Mai 2016 (4 StR 440/15) aufgehoben worden. Zum anderen hat sich der BGH in seinen Urteilsgru?nden - das Urteil ist kostenfrei abrufbar (www.bundesgerichtshof.de) - ausfu?hrlich mit den Feststellungen des Landgerichts in dem Urteil vom 9. Februar 2015 auseinander gesetzt und diese umfassend dargestellt. Vor diesem Hintergrund besteht fu?r jedermann ausreichend Gelegenheit, sich u?ber den Inhalt des begehrten Urteils zu informieren, weshalb ein berechtigtes Interesse auf zusa?tzliche U?berlassung einer Urteilsfassung nach § 475 Abs. 1 S. 1 StPO nicht ersichtlich ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtskosten mit Blick auf den Erfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht angefallen sind und nach billigem Ermessen auch keine Veranlassung besteht, der Staatskasse außergerichtlich entstandene Kosten aufzuerlegen (§ 30 EGGVG).