OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2003 - 21 A 2723/01
Fundstelle
openJur 2011, 24127
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahrens auf 51.129,19 EUR (entspricht 100.000,-- DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer und/oder Bewohner von Wohnhäusern an den Straßen M. straße und U. ring in L. . Die Beigeladene betreibt am U. ring ein alteingesessenes Baustoffwerk. Die Be- und Auslieferung erfolgt mit LKW über die Straßen M. straße und U. ring. Unter dem 14. Mai 1997 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Anlage zur Herstellung von Betonfertigteilen. Die dagegen gerichteten Nachbarwidersprüche der Kläger, mit denen sie sich u.a. gegen die Zunahme des Schwerlastverkehrs auf den Straßen M. straße und U. ring wandten, wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheiden vom 23. März 2000 zurück. Die Anfechtungsklage der Kläger blieb erfolglos. Die Kläger beantragen, gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Berufung zuzulassen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Antragsvorbringen der Kläger, das gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist, vgl. § 194 Abs. 1 VwGO) den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

1. Der Vortrag der Kläger weckt unter keinem der in der Antragsschrift dargelegten Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dies gilt namentlich für die zentrale Beanstandung der Kläger, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei Nummer 7.4 TA Lärm 1998 (einschließlich der Bezugnahme auf die Regelungen der 16. BImSchV) um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften handele. Der Senat teilt nicht im Ansatz die dargelegten Zweifel. Abgesehen davon, dass dem Disput, ob eine Verwaltungsvorschrift als "normkonkretisierend" im Sinne des Verständnisses des Bundesverwaltungsgerichts angesehen werden kann, allgemein und auch im konkreten Fall weitgehend die Entscheidungsrelevanz fehlt, weil er größtenteils eher terminologischer und akademischer Natur ist, wie schon die Ausführungen der Kläger selbst auf Seite 4 ihrer Antragsschrift deutlich machen, hat das Verwaltungsgericht die Regelungen der TA Lärm 1998 zu Recht in die Kategorie der "normkonkretisierenden" Verwaltungsvorschriften eingeordnet. Der Senat folgt in dieser Bewertung der in Rechtsprechung und Literatur zwischenzeitlich praktisch einhellig vertretenen Auffassung.

Vgl. zur Einordnung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 (341); ausdrücklich zu Nummer 7.4 der TA Lärm 1998 VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2002 - 14 S 2736/01 -, NVwZ-RR 2003, 745 (750); mit entsprechender Tendenz bereits OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - , NVwZ 2003, 756 (1. Leitsatz), und Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, NWVBl. 2003, 343 (344); vgl. weiter Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 48 Rdnr. 32; Kunert, Alte und neue Probleme beim Lärmschutz, NuR 1999, 430 (431); Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, NVwZ 1999, 577, 578; Sparwasser/Komorowski, Die neue TA Lärm in der Anwendung, VBlBW 2000, 348, (354); kritisch allein Schulze-Fielitz, Die neue TA Lärm, DVBl. 1999, 65 (72).

Denn die TA Lärm 1998 verkörpert entsprechend der Art ihres Zustandekommens ein hohes Maß an wissenschaftlichtechnischem Sachverstand und bringt zugleich auf abstraktgenereller Abwägung beruhende Wertungen des Vorschriftengebers zum Ausdruck. Sie ist in ihrer nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz erlassen worden. Sie dient nach ihrem ersten Abschnitt dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich - mit bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes unterliegen. Auch bei Nummer 7.4 TA Lärm 1998 handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht um eine "nicht begründete Aussage zur Zurechenbarkeit des im öffentlichen Straßenraum befindlichen Kfz- Verkehrs sowie um eine Art Verweisungsregelung". Vielmehr enthält diese Bestimmung verbindliche Regelungen, Festlegungen und Vorgaben zur Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen für die mit Genehmigungen, nachträglichen Anordnungen und Ermittlungsanordnungen nach dem BImschG befassten Verwaltungsbehörden. Sie stellt klar, dass Straßenverkehrslärm durch An- und Abfahrtsverkehr einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage dieser außerhalb des Betriebsgrundstücks und seines Ein- und Ausfahrtsbereichs auf öffentlichen Straßen - nur - unter bestimmten, im Einzelnen angeführten Voraussetzungen zuzurechnen ist; dabei greift sie die zur Zurechenbarkeit von Verkehrslärmimmissionen vor Inkrafttreten der TA Lärm 1998 ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auf,

vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 (165f.); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2002 - 21 A 3550/99 - m.w.N.,

und konkretisiert in diesem Zusammenhang ebenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes (§ 5 BImSchG) durch generelle, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienende Standards, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlichtechnischen Sachverstand und allgemeine Folgebewertungen verkörpern.

Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bindet die TA Lärm 1998 damit vergleichbar der gleichfalls gemäß § 48 BImSchG erlassenen und seit langem als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift allgemein anerkannten TA Luft,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1988 - 7 B 219.87 -, NVwZ 1988, 824 (825); Beschluss vom 21. März 1996 - 7 B 164.95 -, NVwZ-RR 1996, 498 (499); Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 -, NVwZ 2000, 440; Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -, NVwZ 2001, 1165; Pschera/Koepfer, Die neue TA Luft - Gefährdet der integrative Ansatz die Bindungswirkung?, NuR 2003, 517, (518),

Verwaltungsbehörden wie Gerichte im Rahmen ihres Regelungsgehalts. Dies bedeutet zugleich, dass auch die in Nummer 7.4 TA Lärm 1998 in Bezug genommenen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) im Rahmen der Anwendung der TA Lärm 1998 eine entsprechende Bindungswirkung entfalten und vom Verwaltungsgericht zu Recht zu Grunde gelegt worden sind. Danach ist der durch An- und Abfahrtsverkehr, der den Maßgaben von Nummer 7.4 Abs. 2 TA Lärm entspricht und in diesem Sinne der Anlage "zuzurechnen" ist,

insoweit zumindest missverständlich VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2002, a.a.O., 5. Leitsatz,

auf öffentlichen Straßen erzeugte Lärmpegel nach der 16. BImSchV gesondert zu bewerten und unterliegt einem Minimierungsgebot.

Im Ergebnis übereinstimmend VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2002, a.a.O., S. 750.

Für diese Heranziehung der 16. BImSchV sprechen entgegen der Auffassung der Kläger auch in der Sache gute Gründe. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen ist, mögen in diese Grenzwerte auch die von den Klägern angeführten Erwägungen mit eingeflossen sein. Insbesondere trägt die Orientierung an der 16. BImSchV den Besonderheiten des Straßenverkehrs, namentlich der linienförmigen Ausbreitung der Verkehrsimmissionen Rechnung und berücksichtigt die durch Pegelspitzen geprägte Geräuschcharakteristik des Straßenverkehrslärms.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, ZUR 2003, 368; BayVGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - 11 B 00.1769 - BayVBl. 2003, 80 (81); Hofmann, Der Schutz vor Verkehrsimmissionen - Maßnahmen des fließenden Verkehrs, verkehrsbezogene Abgaben, Verkehrsinfrastruktur, ZUR 2000, 173, (176).

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang namentlich die 500m-Regelung in Nummer 7.4 TA Lärm 1998 als willkürliche Festlegung in Frage stellen und die Auffassung vertreten, sie lasse die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zurechnung von Verkehrslärmimmissionen außer Betracht, kann dieser Einwand schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gerade nicht tragend allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat. Im Übrigen übersehen die Kläger bei ihrer Kritik, dass das Bundesverwaltungsgericht das Kriterium der "Entfernung" von der Anlage in seiner Rechtsprechung mit der Anforderung eines "räumlich überschaubaren Bereichs",

vgl. Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 (527),

als eines von mehreren für die Beurteilung der Frage der Zurechenbarkeit von An- und Abfahrtsverkehr herausgestellt hat. Ab einer bestimmten Entfernung, die Nummer 7.4 TA Lärm 1998 für den Regelfall mit 500m ansetzt, fehlt jedoch regelmäßig - bereits - dieser natürliche örtliche Zusammenhang im Sinne eines überschaubaren Bereichs, der es rechtfertigt, den Verkehrslärm (noch) der Anlage zuzurechnen. Die von den Klägern zur Diskussion gestellten Beispielsfälle, in denen die Wohnbebauung am Anfang und die Anlage am Ende einer 5 oder gar 10 km langen Sackgasse liegen sollen und der An- und Abfahrtsverkehr der Anlage beim Passieren der Wohnbebauung noch diese Wegstrecke zurücklegen muss bzw. auf der Rückfahrt bereits zurückgelegt hat, sind schon deshalb nicht zielführend, weil ihnen eine eher atypische Örtlichkeit zu Grunde liegt; sie dürften im Übrigen dahin zu beantworten sein, dass in derartigen Fällen schon aufgrund der Entfernung der Anlage vom Immissionsort jede Zurechenbarkeit ausscheidet.

Ebenso wenig zeigen die Kläger ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung auf, soweit sie ausführen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem schlechten baulichen Zustand des U. rings keine Bedeutung zukomme. Das von der Bezirksregierung Düsseldorf im Widerspruchsverfahren eingeschaltete Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen hat in seinem, den Widerspruchsbescheiden vom 23. März 2000 zu Grunde liegenden "Bericht über die durch den Betrieb der Firma F. Betonwerke GmbH in L. , U. ring 58 in deren Nachbarschaft verursachten Verkehrsgeräuschimmissionen an öffentlichen Straßen" vom 1. Oktober 1999 (BA Heft 4, Bl. 669 ff., 673) den Ausbauzustand des U. rings einschließlich der Art seines Straßenbelages im Rahmen seiner Berechnungen nach der 16. BImSchV berücksichtigt (vgl. § 3 16. BImSchV i.V.m. der Anlage 1 zu § 3). Die Berechnungen sind auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Straßenzustandes erfolgt. Wenn die von den Klägern zur Gerichtsakte gereichten Fotos (Bl. 165f. d.A.) im Zeitpunkt der Aufnahmen Mängel erkennen lassen, berührt dies abgesehen davon, das der dokumentierte Straßenzustand weder in den Verantwortungsbereich des Beklagten noch der Beigeladenen fällt, nicht das durchgeführte Berechnungsverfahren; vielmehr ist gegebenenfalls die Stadt L. als Straßenbaulastträger des U. rings (sofern es sich um eine Gemeindestraße handelt) zur Ausbesserung des Belages und der Beseitigung der Mängel in der Entwässerung verpflichtet, soweit nicht grundlegende - u.U. auch für alle Anlieger kostenpflichtige - Ausbaumaßnahmen anstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Übergang der Trasse der L. Eisenbahn - wie die Kläger behaupten - ungenügend ausgebaut ist. Ebenso wenig kann im vorliegenden Zusammenhang Berücksichtigung finden, wenn Verkehrsteilnehmer die angeordnete Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nicht einhalten; gegebenenfalls sind insoweit die für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständigen Behörden in der Pflicht.

2. Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass die Rechtssache aus denselben Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Ebenso wenig kommt der Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob es sich "bei den Regelungen nach Ziffer 7.4 der TA Lärm 1998 und denjenigen der 16. BImschV um normkonkretisierende Regelungen [handelt]", grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da diese Frage unschwer und eindeutig im Sinne der Ausführungen zu Ziffer 1. zu beantworten ist.

4. Schließlich haben die Kläger auch keine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Feststellung, bei den Regelungen nach Nummer 7.4 TA-Lärm i.V.m. der 16. BImSchV handele es sich um normkonkretisierende Regelungen, nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "vom 2.10. 98 - 4 B 72/98 -, NVwZ 1999, 523 ff., 527" - gemeint ist entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz der Kläger vom 27. November 2001 das an dieser Stelle veröffentliche Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, a.a.O., verhält sich nicht zum Rechtscharakter der o.a. Regelungen. Zum einen differenziert das Bundesverwaltungsgericht in der Sache bewusst zwischen Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen, um den es hier geht, und dem in jenem Verfahren allein zu beurteilenden Parkplatzlärm. Nur bezogen auf derartigen Parkplatzlärm und seine Sonderheiten im Vergleich zum Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hat das Bundesverwaltungsgericht - im Übrigen in einem (nicht divergenzfähigen) obiter dictum - die Feststellungen getroffen, aus denen die Kläger ohne Erfolg eine Divergenz abzuleiten versuchen. Zum anderen scheidet jede Divergenz schon deshalb aus, weil sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil nicht mit der - hier einschlägigen - TA Lärm 1998, sondern mit der alten TA Lärm aus dem Jahre 1968 befasst hat, die nicht auf der Grundlage des § 48 BImSchG, sondern noch unter Geltung der Gewerbeordnung erlassen worden war. Überdies ergaben sich im dortigen Fall aus der TA Lärm 1968 schon deshalb keine "rechtlichen Bindungen", weil jenes Regelwerk nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen galt und das Bundesverwaltungsgericht einen derartigen Fall - wie es selbst hervorhebt - gerade nicht zu beurteilen hatte.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 GKG.