LG Köln, Urteil vom 28.03.2017 - 31 O 448/14
Fundstelle
openJur 2017, 528
  • Rkr:
Tenor

I.

Es wird festgestellt, daß das Urteil des Schieds- und Disziplinargerichts des Beklagten zu 1) vom 4. Oktober 2014 - 2.3 aus 2014 - sowie die diesem vorangegangenen einstweiligen Anordnungen vom 07.04.2014 und 27.07.2014 unwirksam sind;

II.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, jedem der Kläger sämtliche durch die rechtswidrigen Sanktionierungen gemäß den einstweiligen Anordnungen vom 07.04.2014 und 27.07.2014 und dem Urteil vom 04.10.2014 des DBV Schieds- und Disziplinargerichts entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen;

III.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Klägern zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 15.12.2014 zu zahlen.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und zu 2) den Klägern zu 1) und zu 2) zu 56 % und dem Beklagten zu 1) zu 44 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden dem Beklagten zu 1) zu 89 % und den Klägern zu 1) und zu 2) zu 11 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden den Klägern zu 1) und zu 2) auferlegt.

VI.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1) und zu 2) und der Beklagte zu 1) dürfen die Vollstreckung durch die jeweilige andere Partei abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Amateur-Bridgespieler. Bei den Beklagten handelt es sich um den nationalen deutschen Bridge-Verband und um den Welt-Bridgeverband.

Zur näheren Beschreibung und zum grundsätzlichen Ablauf des Bridge-Kartenspiels für vier Personen wird auf die Ausführungen der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 26.02.2015 (Bl. 351-352 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger zu 1) ist Mitglied im W Bridge Club, der Kläger zu 2) im Q Bridge Club . Im September 2013 nahmen die Kläger auf Meldung des Beklagten zu 1) im deutschen Senioren-Team der auf Bali abgehaltenen von der Beklagten zu 2) durchgeführten Weltmeisterschafts-Endrunde im Bridge teil und erhielten dort den Weltmeister-Titel.

Am 23.03.2014 verhängte die Discliplinary Commission of the World Bridge Federation (WBF) in Dallas Sanktionen gegen die Kläger wegen unerlaubter Verständigung. Den Klägern wird vorgeworfen, während des Finalspiels der Weltmeisterschaften in Bali 2013 durch Hustenzeichen und Gesten Informationen über die von ihnen gehaltenen Karten ausgetauscht zu haben.

Diese von der Beklagten zu 2) verhängten Sanktionen erklärte das Schieds- und Disziplinargericht des Beklagten zu 1) mit Entscheidung vom 02.04.2014 für verbindlich. Am 07.04.2014 erfolgte auf Antrag des Disziplinaranwalts vom 31.03.2014 gegen die Kläger ohne eigene Beweiswürdigung per einstweiliger Anordnung die vorläufige Suspendierung der Kläger und bis auf weiteres ein Teilnahmeverbot (sowohl einzeln als auch als Paar) an Mannschaftswettbewerben des Beklagten zu 1) auf nationaler und internationaler Ebene sowie Turnieren im Bereich des Beklagten zu 1). Die Kläger fochten die Entscheidung der Beklagten zu 2) am 25.04.2014 an.

Mit Beschluss vom 29.04.2014 wies die Kammer (Az.: 31 O (Kart) 169/14) den Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2), die Suspendierung aufzuheben, zurück. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: VI-W (Kart) 5/14) keinen Erfolg.

Nachdem die vom Präsidium des Beklagten zu 1) eingesetzte Experten-Kommission im Mai 2014 in Auswertung der Videos von der Weltmeisterschaft in Bali zu dem Schluss gekommen war, daß es zwischen den Klägern eine Vereinbarung zur unerlaubten Übermittlung von Informationen gegeben haben müsse, beauftragten Präsidium und Beirat den Disziplinaranwalt, eigene Ermittlungen anzustellen und gegebenenfalls die Eröffnung eines verbandseigenen Verfahrens beim Disziplinargericht zu beantragen.

Die Berufung der Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten zu 2) wies das Appeal Tribunal mit Urteil vom 16.07.2014 zurück. Der Disziplinaranwalt beantragte am 21.07.2014 beim Disziplinargericht, die WBF-Urteile zu akzeptieren, die Kläger befristet von Ämtern und Funktionen im DBV auszuschließen sowie ihnen befristet die Teilnahme an internationalen und nationalen Turnieren im DBV zu verbieten. Daraufhin bestätigte und erneuerte das Disziplinargericht mit Entscheidung vom 27.07.2014 die einstweilige Anordnung vom 07.04.2014 mit der vorläufigen Suspendierung von allen Mannschaftswettbewerben und Turnieren bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren.

Das Executive Council der Beklagten zu 2) disqualifizierte das deutsche Team mit Beschluss vom 13.10.2014 nachträglich von der Weltmeisterschaft 2013. Auf die Anträge des Disziplinaranwalts vom 31.03. und 21.07.2014 verhängte das Schieds- und Disziplinargericht des Beklagten zu 1) mit Urteil vom 04.10.2014 - 2.3/2014 - ein Verbot der Teilnahme an Wettbewerben und der Ausübung von Ämtern über die Kläger (wegen der Einzelheiten wird auf Anlage AST 2 verwiesen).

Die Kläger sind der Auffassung, sie unterlägen schon nicht der Sanktionsgewalt des Beklagten zu 1), da sie nicht dessen Mitglieder seien. Die Sanktionsentscheidung des Schieds- und Disziplinargerichts vom 04.10.2014 sei außerdem bereits deshalb nichtig, weil der Disziplinaranwalt seinen Antrag vom 21.07.2014 erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäß § 8a Nr. 2 Abs. 5 DBV-Verfahrensordnung gestellt habe.

Das Urteil sei ferner nichtig, weil an ihm die beiden zuvor für befangen erklärten Richter L und O mitgewirkt haben. Rechtliches Gehör sei den Klägern nicht gewährt worden. Das Schieds- und Disziplinargericht habe nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Es sei zudem unzulässig über die Anträge des Disziplinaranwalts hinausgegangen. Eigene Ermittlungen mit eigenen Erkenntnissen zu einem Verstoß gegen § 73 B der Turnier-Bridge-Regeln 2007 beim WM-Turnier in Bali habe der Beklagte zu 1) nicht angestellt.

Die Videos seien manipuliert und schon wegen ihrer heimlichen Erstellung als Beweismittel nicht verwertbar. Der Vorwurf einer unerlaubten Absprache zwischen den Klägern sei unberechtigt, dafür fehle jeglicher zulässige Beweis. Das allgemeine Husten beruhe auf den außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen in Bali. Außerdem habe kein Hustencode bestanden und sei bei Auswertung der Videos auch nicht ersichtlich. Schließlich fehle es an der Begründung und Berechtigung, die lebenslänglich bzw. für die Dauer von fünf bis zehn Jahren verhängten Sperren nicht nur für das Paar-Spiel, sondern gegen die Kläger auch als Einzelspieler zu verhängen.

Auch im Verfahren der Beklagten zu 2) sei ihnen nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, da die Verhandlung nicht in Deutschland sondern in Dallas stattgefunden habe. Außerdem seien in Lausanne ohne vorherige Ankündigung gegenüber den Klägern zwei weitere Beweismittel zugelassen und berücksichtigt worden, nämlich der Bericht der DBV-Kommission und die Woosley-Analyse. Schließlich habe sich das Appeal Tribunal nicht mit den materiellen Einwendungen der Kläger befasst und nicht einmal erkennen lassen, daß es diese überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Darüber hinaus seien die Befangenheitsrügen der Kläger gegen die Besetzung des Disciplinary Committee nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Berufungsverhandlung in Lausanne habe antragsgemäß vertagt werden müssen, nachdem den Klägern das Dallas-Protokoll, die Berufungserwiderung des WBF-Prosecutors und der Answer Brief der USBF/USA Team 2 erst wenige Tage vorher in englischer Sprache zugänglich gemacht worden waren. Die Vorsitzende sei ebenso wie weitere Verfahrensbeteiligte Amerikanerin und von der amerikanischen Rechtsordnung geprägt gewesen. Auch die Zurückweisung der Befangenheitsrüge der Kläger gegenüber dem Mitglied des Appeal Tribunal B sei nicht zu billigen, da dieser zugleich Mitglied in mehreren WBF-Kommissionen sei. Die Disciplinary Commission habe die USBF/Team USA 2 nicht als Beteiligte zugelassen; stattdessen seien einige von ihnen als Zeugen gehört worden. Auch das Appeal Tribunal habe die USA nicht als Beteiligte im Berufungsverfahren zulassen dürfen.

Die Kläger beanstanden ferner, daß kein Protestverfahren nach den Laws durchgeführt worden sei. Ein etwaiger Verstoß habe nur im laufenden Weltmeisterschaft-Turnier beanstandet und geahndet werden können und nicht erst sechs Monate später. Alle Dokumente seien erst sehr viel später nachkonstruiert worden. Dafür sprächen die Auffälligkeiten des Complaints des weiblichen Kapitäns des US-Teams, D, wie fehlende Unterschriften und die Verwechslung der Kalendertage. Die Kläger bestreiten, daß eine Strichliste des Mitspielers X, die angeblich verfängliches systematisches Husten der Kläger dokumentiere, existiere und belastende Beweise gegen sie enthalte; ihnen sei sie nicht zur Kenntnis gelangt. Im Übrigen seien die Zeugenaussagen wertlos; sie schilderten z.B. unterschiedliche Hustencodes.

Die Kläger haben ursprünglich in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2015 (Bl. 434 d.A.) beantragt,

festzustellen, daß,

1.

das Urteil des Schieds- und Disziplinargerichts des Beklagten zu 1) vom 04. Oktober 2014 - 2.3/2014 - sowie die vorangegangenen Einstweiligen Anordnungen vom 07.04. und 27.07.2014 unwirksam sind;

2.

die Entscheidung der Disciplinary Commission der Beklagten zu 2) vom 23. März 2014 und das Urteil des Appeal Tribunal der Beklagten zu 2) vom 16. Juli 2014 unwirksam sind.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2016 (Bl. 711 ff. d.A.) haben die Kläger beantragt,

1.

festzustellen, daß das Urteil des Schieds- und Disziplinargerichts des Beklagten zu 1) vom 04. Oktober 2014 - 2.3/2014 - sowie die vorangegangenen Einstweiligen Anordnungen vom 07.04. und 27.07.2014 unwirksam sind;

2.

festzustellen, daß die Entscheidung der Disciplinary Commission der Beklagten zu 2) vom 23. März 2014 und das Urteil des Appeal Tribunal der Beklagten zu 2) vom 16. Juli 2014 unwirksam sind;

3.

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Klägern erneut den Weltmeister-Titel mit der Erstplatzierung bei der 2013 d’Orsi Seniors Trophy sowie die entsprechenden WBF Master Points zuzuerkennen;

4.

dem Beklagten zu 1) aufzugeben, das Protokoll über die Sitzungen des DBV-Präsidiums über die angebliche Bestellung der Expertenkommission und den dazu gefaßten Beschluß sowie über die Sitzung des DBV-Präsidiums 03.05.2014 vorzulegen.

5.

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten 887,03 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2014 zu zahlen.

6.

hilfsweise für den Fall einer Entscheidung gegen die Kläger:

im Kostenausspruch klarzustellen, daß Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) nicht erstattungsfähig sind;

7.

gegenüber dem Beklagten zu 1) festzustellen, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, jedem der Kläger sämtliche durch die rechtswidrigen Sanktionierungen gemäß den einstweiligen Anordnungen vom 07.04. und 27.07.2014 und dem Urteil vom 04.10.2014 des DBV Schieds- und Disziplinargerichts entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen;

8.

gegenüber dem Beklagten zu 1) festzustellen, daß die Kommission, die den Bericht "zur Untersuchung der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Vorwurf und der Verurteilung wegen Betrugs durch die Herren Dr. Y und Dr. H" vom Mai 2014 erstellt hat, nicht Anfang April 2014 vom DBV-Präsidium gemäß § 21 Abs. 2 DBV-Satzung eingesetzt und mit der Erstellung eines solchen Berichts beauftragt worden war;

9.

festzustellen, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, jedem der Kläger sämtliche durch die rechtswidrige Sanktionierung gemäß Entscheidung der WBF Disciplinary Commission vom 23.03.2014, bestätigt durch die Berufungsentscheidung des WBF Appeal Tribunal vom 16.07.2014, entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

Nach mehrmaliger Neufassung der Anträge beantragen die Kläger nunmehr,

1.

es wird festgestellt, daß ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägern zu 1) und 2) und des Beklagten zu 1) lediglich für die Zeit der Teamweltmeisterschaft in Bali im Jahre 2013 und der damit verbundenen Rechtsfolgen (Verfahren Dallas und Verfahren Lausanne) bestand;

2.

a) es wird festgestellt, daß das Urteil des Schieds- und Disziplinargerichts des Beklagten zu 1) vom 4. Oktober 2014 - 2.3 aus 2014 - sowie die vorangegangenen einstweiligen Anordnungen vom 07.04.2014 und 27.07.2014 unwirksam sind;

hilfsweise wird beantragt,

b) den Beklagten zu 1) zu verpflichten, das Urteil (Beschluss) des Disziplinargerichts des Beklagten vom 04.10.2014 - 2.3 aus 2014 - sowie die diesem vorausgegangenen einstweiligen Anordnungen vom 07.04.2014 und 27.07.2014 aufzuheben;

3.

festzustellen, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, jedem der Kläger sämtliche durch die rechtswidrigen Sanktionierungen gemäß den einstweiligen Anordnungen vom 07.04.2014 und 27.07.2014 und dem Urteil vom 04.10.2014 des DBV Schieds- und Disziplinargerichts entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen;

4.

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2014 zu zahlen;

5.

weiterhin festzustellen, daß zwischen den Klägern zu 1) und 2) und der Beklagten zu 2) zu keiner Zeit ein Rechtsverhältnis bestanden hat oder besteht, insbesondere nicht seit dem 01.01.2014;

a) ebenfalls festzustellen, daß die Turnierbridgeregeln Stand 2007, welche von der World Bridge Federation erlassen wurden, Grundlage der Teamweltmeisterschaften in Bali im Jahre 2013 waren;

b)

hierzu weiterhin festzustellen, daß es die Turnierbridgeregeln 2007 der WBF gemäß § 92 B Turnierbridgeregeln 2007 nicht zulassen, eine Rüge oder Sanktionierung gemäß § 73 Turnierbridgeregeln 2007 noch Monate nach Beendigung der Teamweltmeisterschaft in Bali 2013 durchzuführen;

6.

a) festzustellen, daß die Entscheidungen der Disciplinary Commission der Beklagten zu 2) vom 23.03.2014, das Urteil des Appeal Tribunal der Beklagten zu 2) vom 16.07.2014 und die Entscheidung der Executive Council der Beklagten zu 2) vom 13.10.2014 in Sania unwirksam sind;

hilfsweise,

b) die Beklagte zu 2) zu verpflichten, die Entscheidung der Disciplinary Commission vom 23.03.2014, das Urteil des Appeal Tribunal der Beklagten zu 2) vom 16.07.2014 und die Entscheidung des Executive Council vom 13.10.2014 in Sania aufzuheben;

7.

festzustellen, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, jedem der Kläger sämtliche durch die rechtswidrige Sanktionierung gemäß der Entscheidungen der WBF Disciplinary Commission vom 23.03.2014, bestätigt durch Berufungsentscheidung des WB Appeal Tribunal vom 15.07.2014 entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen;

8.

die Beklagte zu 2) schlussendlich zu verurteilen, den Klägern zu 1) und 2) erneut den Weltmeistertitel mit der Erstplatzierung bei der d’Orsi Seniors Trophy 2013 sowie die entsprechenden WWF Masterpoints zuerkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Kläger hätten zumindest während des Finalspiels der Bridge-Senioren-Weltmeisterschaft 2013 in Bali durch Hand- und Hustenzeichen Informationen über die von ihnen gehaltenen Karten ausgetauscht. Herr X, einer der Spieler des US-amerikanischen Teams, habe einen Verdacht gegen die Kläger gehegt und damit begonnen, zu notieren, wenn diese husteten und wie dies mit den Karten korrespondierte. Herr X habe das Husten auf seiner eigenen "scorecard" notiert. Aufgrund dieser Notizen sei er in der Lage gewesen, einen Husten-Code zu identifizieren. Es habe zwei Phasen des Hustens gegeben - eines während der "bidding-Phase" (Reizen) und eine andere beim "openinglead". Herr X habe seine Notizen zunächst an seine Team Kapitänin Frau D weitergegeben. Dieses habe die Wettkampfleitung informiert und die Notizen an Herrn C, den englischen Chef-Schiedsrichter, weitergegeben. Dieser habe eine geheime Videoaufzeichnung der Fortsetzung des Spiels angeordnet.

Der von den Klägern verwendete Code während des Reizens habe jedenfalls vier Hustenzeichen bei einer Pik-Kürze, zweimal ein einzelnes Hustenzeichen bei einer Coeur-Kürze, zwei Hustenzeichen direkt nacheinander bei einer Karo-Kürze und ein Hustenzeichen bei einer Treff-Kürze sowie kein Hustenzeichen bei keiner Kürze beinhaltet. Dieser Hustencode lasse sich für den fünften Durchgang des Finalspiels durch insofern auf Video aufgezeichnete weitere Teile belegen ebenso wie durch Angaben des Zeugen F. Dieser könne entsprechendes auch für den sechsten Durchgang bestätigen. Er habe beide Durchgänge beobachtet. Darüber hinaus seien zu Beginn des Abspiels der Karten durch Husten Informationen übermittelt worden. Wenn einer der Kläger dem anderen Kläger signalisieren wollte, daß dieser eine bestimmte Farbe ausspielen solle, so habe er zu Beginn des Abspiels ein Hustenzeichen gegeben. Hinsichtlich der Farben stimme der Code mit demjenigen während des Reizens überein. Darüber hinaus habe der Kläger zu 2) zu Beginn des Reizens extrem schnell seine Karten aus dem Board genommen und sie angesehen, noch bevor der Schlitten auf dem Tisch platziert und der Screen geschlossen worden sei. Wenn er eine sehr schwache Hand gehalten habe, habe er auffällige Wischbewegungen mit seiner rechten Hand gemacht.

Wegen der Einzelheiten der von der Beklagtenseite behaupteten Systematik der Hustenzeichen wird auf Bl. 133 ff. d.A. u. insbesondere Bl. 353 ff. d.A. mit tabellarischer Übersicht Bezug genommen.

Das Video sei zu keinem Zeitpunkt so verändert worden, daß nicht existentes Husten (oder Handbewegungen) hinzugefügt oder tatsächlich existentes Husten (oder Handbewegungen) herausgeschnitten worden seien. Es seien lediglich kurze Abschnitte des fünften Durchgangs nicht aufgezeichnet worden, weil zwischendurch die Kamera ausgefallen und neu gestartet worden sei. Diese Abschnitte seien nicht herausgeschnitten worden. Die Kläger hätten auch gewusst, daß sie gefilmt wurden.

Die Beklagten sind der Ansicht, es fehle schon an einem Feststellungsinteresse. Die Kläger trügen nicht einmal vor, daß sie im Deutschen Bridgeverband überhaupt weiterspielen wollen und darauf dringend angewiesen seien. Dies wäre den Mitgliedern des Verbandes beim aktuellen Informationsstand auch nicht zumutbar. Dem Beklagten zu 1) drohten hingegen wesentliche Nachteile, wenn Entscheidungen der Beklagten zu 2) nicht umgesetzt würden. Er und seine Mitglieder müssten dann damit rechnen, bei künftigen internationalen Turnieren nicht antreten zu dürfen. Im Übrigen sei das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen.

Schließlich erhebt die Beklagte zu 2) die Einrede der Schiedsvereinbarung.

Die Beklagte zu 1) hat sich die Ausführungen der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 26.03.2015 (Bl. 386 d.A.) zu Eigen gemacht.

Die Akten 31 O (Kart) 169/14 und 31 O (Kart) 444/14 sowie 31 O 304/15 waren bei den vorangegangenen Terminen beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise - im Hinblick auf den Beklagten zu 1) - zulässig und diesem gegenüber im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet; im Übrigen - im Hinblick auf die Beklagte zu 2) - ist die Klage unzulässig.

A)

I.

Deutsche Gerichte sind international zuständig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt für die Beklagte zu 2) aus Art. 6 Nr. 1 LugÜ.

Nach Art. Artikel 6 Nr. 1 LugÜ 2007 sind die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates auch für Klagen gegen einen Beklagten zuständig, der seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat hat, wenn er zusammen mit einem im Gerichtsstaat ansässigen Beklagten verklagt wird und zwischen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die gemeinsame Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) und zu 2) vorliegend erfüllt. Zwischen den Anträgen gegen beide Beklagten besteht die erforderliche Konnexität. Die Zuständigkeit hinsichtlich des Beklagten zu 1) folgt aus dem Sitz in E gemäß § 17 Abs. 1 ZPO. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen in Bezug auf dieselbe Sachlage resultiert aus dem einheitlichen Lebenssachverhalt; der Beklagte zu 1) hat an der Umsetzung der von der Beklagten zu 2) getroffenen Entscheidung mitgewirkt.

II.

Die Klage ist teilweise - im Hinblick auf die Beklagte zu 2) - unzulässig, weil ihr die von der Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung aus Art. 13 der Satzung der Beklagten zu 2) (Anlage B2-5) entgegensteht, § 1032 Abs. 1 ZPO. i.V.m. § 1025 Abs. 2 ZPO. Dies betrifft die Klageanträge 5) bis 8).

1.

Die Beklagte zu 2) hat die Einrede der Schiedsvereinbarung explizit schriftsätzlich erhoben (Bl. 362 d.A.).

Art. 13 der Satzung der Beklagten zu 2) sieht unter der Überschrift "Arbitration" vor:

"In addition to other provisions of the Constitution and the By-Laws, any dispute arising on the occasion of, or in connection with, the WBF Tornaments, as provided in Article 9 of the By-Laws, shall be submittet to the Court of Arbitration for Sport (CAS), in accordance with its Statutes and Regulations to the exclusion of any recourse to any national/state court. The parties to such dispute shall undertake to implement in good faith the arbitral award rendered by the CAS.”

2.

Die Schiedsvereinbarung ist wirksam zustandegekommen.

Die Frage des wirksamen Zustandekommens einer Schiedsvereinbarung richtet sich nach dem Schiedsvereinbarungsstatut. Dieses unterliegt bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht desjenigen Staates, in dem das Schiedsverfahren seinen Sitz hat. Sitz aller Schiedsverfahren vor dem CAS ist Lausanne, Kanton Vaud, Schweiz, so daß Schweizerisches Recht Anwendung findet. Eine andere kollisionsrechtliche Anknüpfung lässt sich insbesondere nicht der Rom-I-Verordnung entnehmen. Diese nimmt Schiedsvereinbarungen gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Rom-I VO ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung aus.

a)

Das Schweizerische Recht besagt nach dem - insoweit unbestritten - Vortrag der Beklagten zu 2), daß das Regelwerk eines Sportverbandes für Athleten insoweit verbindlich ist, als diese zwar nicht Mitglieder des betreffenden Verbandes sind, jedoch an seinen Wettkämpfen teilnehmen und dadurch konkludent ein Regelanerkennungsvertrag zustandekommt. Dies wird untermauert durch das von der Beklagten zu 2) vorgelegte Rechtsgutachten Riemer (Bl. 533 d.A.). Die Beklagte zu 2) ist gemäß Art. 1 ihrer Statuten (in der Fassung von 2012) ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Anwendbar ist daher - in internationalen Verhältnissen (Art. 1 IPRG) - auch das Schweizerische Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Gemäß Art. 154 Abs. 1/155 lit. f IPRG bedeutet dies, daß auf die gesamten Beziehungen zwischen der Beklagten zu 2) und ihren Mitgliedern schweizerisches Recht anwendbar ist, insbesondere auch Art. 75 ZGB (Anfechtungsklage bei Gesetzes- und Statutenverletzungen) und das Recht der mit der Anfechtungsklage nahe verwandten Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (vergleiche Riemer, Sportrechts-Weltmacht Schweiz. Internationale Sportverbände und schweizerisches Recht, in: Causa Sport 2004, 107).

Die Beklagte zu 2) hat sich im Übrigen in ihren Statuten (Anlage B2-5, Anlagenheft) ganz allgemein ausdrücklich dem Schweizerischen Recht unterstellt (Art. 14 S. 2 Constitution of the World Bridge Federation). Mit ihrer Teilnahme an der von der Beklagten zu 2) ausgerichteten Weltmeisterschaft haben sich die Spieler ihrerseits konkludent den Statuten (und damit auch dem Schweizerischen Recht), Reglementen und sonstigen Regelwerken der Beklagten zu 2) unterworfen.

Die Kläger haben an der Weltmeisterschaft 2013 auf Bali, die von der Beklagten zu 2) ausgerichtet wurde, teilgenommen. Es war für die Kläger nach allgemeinem Verständnis offensichtlich, daß sie sich durch ihre Teilnahme den Regeln und der Satzungsgewalt der veranstaltenden Beklagten zu 2) unterwerfen würden. Angesichts der jahrzehntelangen Teilnahme der Kläger an internationalen Bridge-Turnieren ist eine andere Einschätzung fernliegend. Damit galt für sie das Regelwerk der Beklagten zu 2), jedenfalls die in der Satzung der Beklagten zu 2) verankerte Schiedsvereinbarung. Die Unterwerfung der Kläger unter die Regelungen des WBF-Spielerreglements i.V.m. mit dem Schiedsvertrag zugunsten Dritter der Beklagten zu 2) eröffnet die Möglichkeit, sich hierauf zu berufen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1031, Rn. 18).

b)

Dies wäre im Übrigen auch bei Anwendung deutschen Rechts und unter Beachtung des deutschen ordre public ebenso zu beurteilen. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, daß mit der Wettkampfmeldung die Satzung des veranstaltenden Verbandes anerkannt wurde und damit eine Schiedsvereinbarung nach §§ 1025 ff. ZPO zustande kam (BGH, Urteil vom 07.06.2016 - KZR 6/15 - Pechstein, juris, Rn. 23). Mangels näheren Sachvortrags zu den konkreten Umständen der Wettkampfmeldung ist davon auszugehen sein, daß die Kläger sich jedenfalls zur Wettkampfteilnahme registrieren mußten.

c)

Soweit die Kläger einwenden, daß sie keine Verbandsmitglieder, weder des Beklagten zu 1), noch der Beklagten zu 2) seien, dringen sie damit nicht durch. Es ist von einer jedenfalls konkludenten Unterwerfung unter die Disziplinargewalt der Beklagten zu 2) durch die Wettkampfteilnahme auszugehen.

Auch Personen, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, können sich dessen Disziplinargewalt unterstellen. Dies gilt jedenfalls, soweit sie Einrichtungen des betreffenden Verbandes in Anspruch nehmen oder, und zwar erst recht, als Teilnehmer an dem in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich nach seinen Regeln ausgeschriebenen und durchgeführten Sportbetrieb teilnehmen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2016 - II ZR 25/15, juris; BGH, Urteil v. 28.11.1994 - II ZR 11/94, juris). Es entspricht allgemeiner Üblichkeit, daß die Regeln, denen sich der Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen zu unterwerfen hat, in weitgehend standardisierten Sport- und Wettkampfordnungen der für die betreffende Sportart zuständigen (Spitzen-)Verbände festgelegt sind, die nicht nur sie selbst, sondern auch die ihnen angeschlossenen Verbände und Vereine und häufig sogar nicht verbandsangehörige Veranstalter den von ihnen ausgeschriebenen und organisierten Wettkämpfen zugrunde legen. Diese Regeln beanspruchen Geltung gleichermaßen für sämtliche Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, ob und wie diese vereinsrechtlich gebunden sind. Die an jeden Teilnehmer gerichtete Erwartung, sich den einschlägigen Sport- und Wettkampfordnungen zu unterstellen, ist grundsätzlich keine den persönlichen oder beruflichen Freiheitsraum des Einzelnen in unangemessener Weise einschränkende Maßregel. Ebensowenig ist die Schaffung derartiger Regelwerke ein sich im rechtsfreien Raum vollziehender willkürlicher Akt übermächtiger Verbände. Die in derartigen Ordnungen enthaltenen Regeln haben sich aus der Eigenart des Sports im Allgemeinen und der betreffenden Sportart im besonderen heraus entwickelt. Über die Festlegung der Spielregeln der speziellen Sportart im engsten Sinne hinaus dienen sie vor allem der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer, der Regelung von Klassifikations- und Qualifikationsfragen, der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen, dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der Öffentlichkeit und der Sicherstellung der organisatorischen Durchführung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebs.

In diesem Rahmen berücksichtigen sie im Allgemeinen auch die weltweit akzeptierten Standards internationaler Spitzenverbände, bei deren Nichtbeachtung die Teilnahme deutscher Sportler am internationalen Sportgeschehen ausgeschlossen oder doch jedenfalls gefährdet wäre. Ohne derartige sportliche Regeln und ihre Durchsetzung wäre ein geordneter Sport- und Wettkampfbetrieb undenkbar. Auf die Existenz derartiger Regelungen ist deshalb der Sport in seiner Gesamtheit wie jeder Einzelne, der am organisierten Sportbetrieb aktiv teilhaben will, unumgänglich angewiesen. Sie sind objektiv wie auch aus der Sicht des Sporttreibenden notwendige Voraussetzung sportlicher Betätigung und der Teilnahme an einem geordneten Wettkampfbetrieb.

Außer Frage steht überdies, daß Regeln der bezeichneten Art nicht ohne Bestimmungen auskommen können, die ihre Durchsetzung sichern sollen und zu diesem Zweck nachteilige Folgen für den Fall ihrer Nichtbeachtung androhen. Im Grundsatz nicht anders als alle Normen, die ein bestimmtes soziales Verhalten gebieten, gewinnen sportliche Regeln, da mit ihrer ausschließlich freiwilligen Befolgung nicht gerechnet werden kann, Sinn und Bedeutung innerhalb des sportlichen Geschehens erst durch die Sanktionen, mit denen die einschlägige Spiel- oder Sportordnung den Regelverstoß belegt. Die Befugnis zur Setzung einer Regel umschließt damit notwendigerweise das Recht zur Anordnung von Sanktionen und zu deren Vollzug im Falle der Regelverletzung (vgl. BGH, NJW 1995, 583 ff.).

d)

Vor diesem Hintergrund geht jeder aktive Sportler ohne weiteres davon aus, daß für den von ihm ausgeübten Sport von dem zuständigen Verband aufgestellte schriftliche Regelungen gelten, die von allen Teilnehmern am organisierten Sport gleichermaßen zu beachten sind. So wie er es als selbstverständliche Bedingung seiner Teilnahme an Wettkämpfen betrachtet, daß sich seine Mitbewerber an diese die Ausübung der betreffenden Sportart regelnden Ordnungen zu halten und bei deren Übertretung je nach Schwere auch über die Wettkampfdisqualifikation hinausgehende Sanktionen zu gewärtigen haben, so selbstverständlich ist es, daß auch er selbst diese Regeln und die an Regelverstöße geknüpften Sanktionen als für sich verbindlich anerkennt. Die eigene Unterwerfung unter die maßgebliche Sportordnung einschließlich der darin für Regelverstöße vorgesehenen Ordnungsstrafmaßnahmen ist mithin nichts anderes als das Spiegelbild der von ihm erwarteten Bindung auch aller übrigen Teilnehmer an eben jene Regelwerke.

So verhält es sich auch hier. Da die Kläger nicht unmittelbare Mitglieder der Beklagten zu 2) sind, kann diese Unterwerfung nur durch rechtsgeschäftlichen Akt erfolgt sein. Der sportlichen Praxis stehen dafür außerhalb individueller, insbesondere schriftlicher, Vertragsabschlüsse zwischen dem Verband und einzelnen Sporttreibenden, die jedoch angesichts des Umfangs des modernen Sport- und Wettkampfbetriebes selten sind und nur in besonderen Fällen, etwa bei Verträgen mit sog. Kaderathleten, Trainern oder bei der Verpflichtung internationaler Spitzensportler für besondere Ereignisse in Betracht kommen, im wesentlichen zwei grundsätzlich unbedenkliche Wege zur Verfügung. Die eine gebräuchliche Form der Unterwerfung besteht darin, daß der Sportler seine Meldung zu einem konkreten Wettbewerb abgibt, der ausdrücklich nach der Wettkampf- und Disziplinarordnung des für die betreffende Sportart verantwortlich zeichnenden Verbandes ausgeschrieben ist. In diesem Fall erklärt der Sportler durch seine Meldung ausdrücklich oder konkludent, daß er die nach diesen Ordnungen für die Durchführung des betreffenden Wettbewerbs geltenden Regeln und die für den Fall ihrer Verletzung angedrohten Sanktionen des zuständigen Verbandes als auch für sich verbindlich anerkennt. Die andere in der Praxis anzutreffende Form rechtsgeschäftlicher Unterwerfung besteht darin, daß der Sportler auf seinen Antrag bei dem für seine Sportart zuständigen Verband eine generelle Sport- oder Spielerlaubnis (Sportler- oder Spielerpaß bzw. Spielerausweis oder Lizenz) erwirbt, bei deren Erhalt er verspricht, bei seiner sportlichen Betätigung die von dem Verband für die Ausübung dieser Sportart aufgestellten Regeln zu beachten und sich im Falle von Regelverstößen dessen Sanktionen zu unterstellen (BGH, NJW 1995, 583, 586).

Angesichts der langjährigen Turnierteilnahme der Kläger an durch die Beklagte zu 2) ausgerichteten Turnieren, wäre es lebensfremd, davon auszugehen, daß die Kläger von Art. 13 der Satzung der Beklagten zu 2) keine Kenntnis hatten. Sie haben diese mithin konkludent durch ihre Teilnahme an der Weltmeisterschaft anerkannt.

3.

Die vorliegende Schiedsvereinbarung erweist sich auch als materiell wirksam. Nach dem anwendbaren Schweizerischen Recht wurden Schiedsvereinbarungen zu Gunsten des CAS wiederholt vom Schweizer Bundesgericht nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) für wirksam erachtet (vgl. BGer, Urt. 07.02.2001, 4P.230/2000).

a)

Ausländisches Recht ist von deutschen Gerichten so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden (BGH, NJW 2014, 1244, Rn. 15). Aus der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts zur Frage der "Freiwilligkeit" von Schiedsvereinbarungen zu Gunsten des CAS, die Berufssportlern von den Sportverbänden vorgegeben werden, ergibt sich, daß ein Berufssportler die Schiedsvereinbarung zwar nur gezwungenermaßen zur Ausübung seines Berufs unterschreiben wird, die Schiedsvereinbarung jedoch gleichwohl wirksam ist (BGer, SchiedsVZ 2007, 330, 332?f. - Cañas). Das Schweizerische Bundesgericht führt dazu aus, daß lediglich ein im Vorfeld erklärter Rechtsmittelverzicht in Bezug auf Schiedssprüche unwirksam sei, da der Athlet angesichts des strukturellen Ungleichgewichts nicht freiwillig auf Rechtsmittel verzichtet habe. Insoweit bestehe zumindest ein theoretischer Widerspruch in der Behandlung der Schiedsvereinbarung und des Rechtsmittelverzichts. Dieser sei jedoch gerechtfertigt durch die rasche Erledigung von Streitigkeiten durch spezialisierte Schiedsgerichte, die über genügende Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügen. Das "Wohlwollen", mit dem der freiwillige Charakter der Schiedsvereinbarung überprüft werde, finde seinen Ausgleich in der Beibehaltung der Rechtsmittel.

Danach ist die vorliegende Schiedsvereinbarung der Parteien, die Rechtsmittel zu den staatlichen schweizerischen Gerichten nicht ausschließt, auch nach schweizerischem Recht wirksam. Vorliegend handelt es sich bei den Klägern um Amateurspieler, für die ein ungleich geringerer "Zwangscharakter" besteht.

b)

Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 07.06.2016 - KZR 6/15 - Pechstein, juris) - insoweit abweichend vom OLG München als Vorinstanz (SchiedsVZ 2015, 40 ff. - Pechstein) - stellt der CAS ein echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO dar, dessen Verfahrensordnung es nicht an ausreichenden Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten mangelt, so daß eine entsprechende Schiedsvereinbarung auch nicht im Hinblick auf § 19 GWB, den Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG oder das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unwirksam ist.

Der CAS stellt danach eine unabhängige und neutrale Instanz dar. Er ist - anders als ein Verbands- oder Vereinsgericht - nicht in einen bestimmten Verband oder Verein eingegliedert. Er ist von den ihn tragenden Sportverbänden und Olympischen Komitees als Institution unabhängig (unter Verweis auf die Schweizerische Rechtsprechung: BGer, SchiedsVZ 2004, 208, 209 ff. - Danilova und Latsutina) und soll eine verbandsübergreifende einheitliche Rechtsprechung sicherstellen. Der Einfluss der Parteien auf die Besetzung des den Streitfall entscheidenden Spruchkörpers des CAS ist paritätisch. Denn beide Parteien können aus der (geschlossenen) Schiedsrichterliste einen Schiedsrichter auswählen. Eine Schiedsrichterliste an sich ist solange nicht zu beanstanden, als hierdurch nicht ein Übergewicht einer Partei institutionalisiert wird (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1034, Rn. 11) oder das Gremium, das einen maßgeblichen Einfluss auf die Erstellung der Schiedsrichterliste hat, einer der Parteien näher steht als der anderen, also gleichsam einem bestimmten "Lager" zuzurechnen ist (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, 22. Aufl. 2013, § 1034, Rn. 10). Ein derartiges Übergewicht besteht nach Feststellung des BGH im Fall des CAS nicht. Aus dem Verfahren der Erstellung der Schiedsrichterliste des CAS kann kein strukturelles Ungleichgewicht hergeleitet werden, das die Unabhängigkeit und Neutralität des CAS in einem Maße beeinträchtigen würde, daß seine Stellung als "echtes" Schiedsgericht in Frage stünde.

c)

Im Übrigen gewährleisten die Statuten und die Verfahrensordnung des CAS eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter. Die Schiedsrichter müssen nach ihrer Ernennung eine Erklärung unterzeichnen, daß sie ihre Funktion objektiv und unabhängig ausüben werden. Sie müssen von den Mitgliedern des ICAS personell verschieden sein und eventuelle Umstände, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, gegenüber den Parteien offenlegen. Außerdem haben die Parteien die Möglichkeit, einen ihnen nicht unabhängig erscheinenden Schiedsrichter als befangen abzulehnen.

4.

Die (konkludente) Schiedsvereinbarung zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) erfasst die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche betreffend die Klageanträge zu 5) bis 8). In Art. 13 der Satzung der Beklagten zu 2) ist die Zuständigkeit des CAS bzgl. aller Streitigkeiten geregelt, die aus oder in Zusammenhang mit von der Beklagten zu 2) durchgeführten Turnieren entstehen.

Die Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, nach Art. 75 ZGB (Verwirkungsfrist von 1 Monat nach Kenntnisnahme) die Entscheidung des Appeal Tribunal der Beklagten zu 2) vom 16.07.2014 vor dem CAS anzufechten. Davon haben sie keinen Gebrauch gemacht.

B)

Im Hinblick auf den Beklagten zu 1) ist die Klage zulässig und überwiegend - im tenorierten Umfang - begründet.

I.

Das Landgericht Köln ist zuständig. Die Einrede einer Schiedsvereinbarung ist vom Beklagten zu 1) nicht erhoben worden.

II.

Soweit die Kläger ein Vertretungsverbot für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1), Herrn Rechtsanwalt Z, gemäß §§ 43a, 45, 46 BRAO rügen, steht dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

Ein solches Vertretungsverbot ist bereits in der Sache nicht gegeben und hätte überdies auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen.

1.

Es fehlt bereits an einer vorangegangenen beruflichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in derselben Angelegenheit. § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO knüpft an eine berufliche (wenn auch nicht anwaltliche) Tätigkeit an. Lediglich § 46 Abs. 2 BRAO stellt darauf ab, ob der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater rechtsbesorgend tätig geworden ist, verlangt aber darüber hinaus, daß er in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt hat.

Hier erfolgte die Tätigkeit als Disziplinaranwalt des Beklagten ehrenamtlich für einen privatrechtlich organisierten Verein. Das pauschale Bestreiten der Kläger ist insofern nicht ausreichend. Sie kennen die Struktur des Beklagten und hätten dazu näher vortragen können. Der Vortrag, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erhalte nicht nur Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung sondern auch Vergütung, ist unsubstantiiert.

Nicht unter § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO fallen nichtberufliche Tätigkeiten, d.h. solche, die nicht auf Dauer ausgerichtet sind und nicht Grundlage der Lebensführung sind (BVerfGE, NJW 1981, 33) wie z.B. ehrenamtliche Betätigungen und politische Mandate. Damit fallen Vorbefassungen z.B. als ehrenamtlicher Vorsitzender eines Sportvereins, eines Kleingartenvereins aber auch eines Mietervereins, der die Mitglieder berät, da der Vorsitz nicht beruflich ausgeübt wird, nicht darunter. Wohl aber ist der angestellte Geschäftsführer eines Vereins zweitberuflich tätig, ebenso der Geschäftsführer einer GmbH oder das Vorstandsmitglied einer AG (Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, 9. Auflage 2016, § 45, Rn. 30; Henssler/Prütting/Eylmann, 1. Aufl. 1997, § 45, Rn. 28).

Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist demnach keine berufliche Tätigkeit. Dieser Beurteilung stehen auch die von Klägerseite angeführten Entscheidungen nicht entgegen. Die dort zugrundeliegenden Sachverhalte betrafen Fälle einer Tätigkeit im Rahmen des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Hier befand der BGH, daß die Ehrenamtlichkeit einer Tätigkeit der Annahme einer Tätigkeit als Angehöriger des öffentlichen Dienstes - und in der Folge der Annahme eines Tätigkeitsverbots - nicht entgegensteht (BGH, NJW 2015, 567, 568). Diese Erstreckung des Tätigkeitsverbots lässt sich indes nicht auf die übrigen Fälle der §§ 45 u. 46 BRAO übertragen. Der Wertung des BGH in den zugrundeliegenden - abweichend gelagerten Sachverhalten - liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde, daß bei der Wahrnehmung öffentlicher Rechtspflege- und Verwaltungsaufgaben (dort: Vorsitz in einem Beschwerdeausschuß nach § 4 Abs. 1 SGB V) - auch durch einen Ehrenamtlichen - bereits jeglicher Anschein der Parteilichkeit vermieden werden muß. Dies dient der Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die neutrale und objektive Amtsführung. Sachverhalte betreffend eine Tätigkeit im Rahmen des öffentlichen Dienstes bzw. einer öffentlichrechtlichen Tätigkeit lagen auch den Entscheidungen des VG Weimar (ThürVBl. 1997, 140 ff, Anlage K 3, Bl. 83 ff. d.A.) und des Sächsischen OVG (Beschluss vom 10.07.2003, 2 E 98/02) zugrunde.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Tätigkeit als Disziplinaranwalt des Beklagten zu 1) aber ehrenamtlich für einen privatrechtlich organisierten Verein. Aspekte einer öffentlichrechtlichen Tätigkeit und einer damit verbundenen, besonderen Vertrauensfunktion bestehen mithin nicht. Es entspricht außerdem der herrschenden Literaturauffassung, daß ehrenamtliche Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich von § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO herausfallen (Römermann/Zimmermann, in: BeckOK BORA, 14. Edition, Stand: 01.12.2016, § 45 BRAO, Rn. 75; Träger, in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, 9. Aufl. 2016, § 45, Rn. 30).

2.

Eine Interessenkollision, deren Vermeidung die §§ 45, 46 BRAO dienen, zwischen der Tätigkeit des Beklagtenvertreters als Disziplinaranwalt des Beklagten einerseits und der Beklagten andererseits wird von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Soweit die Kläger vortragen, der Beklagtenvertreter sei sowohl als Rechtsvertreter des Beklagten tätig als auch in "eigener Sache" da er Disziplinarentscheidungen, die er im Rahmen der Expertenkommission getroffen habe, verteidige, kann dem schon nicht gefolgt werden. Denn die Disziplinarentscheidungen ergingen gerade im Namen des Beklagten. Die Tätigkeit im Rahmen der Expertenkommission vermag also schon keine Interessenkollision zu begründen. Woraus hier auch nur der Anschein eines Widerstreits entstehen sollte, ist nicht ersichtlich.

Eine berufliche Vorbefassung scheidet damit aus. Aber auch eine Vorbefassung in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater liegt nicht vor, da es an einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis fehlt.

III.

Die Klage ist im Hinblick auf den Beklagten zu 1) im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen unbegründet.

1.

Hinsichtlich des erstmalig mit Schriftsatz der Kläger vom 11.01.2017 angekündigten Feststellungsantrag zu Ziff. 1) fehlt es bereits an einem hinreichenden Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich welches Interesse die Kläger an der isolierten Feststellung eines nicht über die Teamweltmeisterschaft in Bali hinaus bestehenden, im Übrigen nicht näher bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen ihnen und dem Beklagten zu 1) haben sollten. Die Kläger sind unstreitig niemals unmittelbare Mitglieder des Beklagten zu 1) gewesen. Ebenso unstreitig hat der Beklagte zu 1) die Kläger für die Weltmeisterschaft in Bali gemeldet und ihre Reisekosten insoweit übernommen.

2.

Die Kläger haben einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Feststellung der Unwirksamkeit des Urteils des Schieds- und Disziplingericht des Beklagten zu 1) vom 04.10.2014 - 02.03.2014 sowie die vorangegangenen einstweiligen Anordnungen vom 07.04. und 27.04.2014 gemäß §§ 33 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB i.V.m. § 249 BGB.

a)

Die vom Beklagten zu 1) im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen die Kläger verhängten Disziplinarmaßnahmen - Teilnahmeverbot für gemeinsame Paare-Auftritte an von der Beklagten zu 2) organisierten Meisterschaften oder Wettbewerben; Teilnahmeverbot der Kläger jeder für sich auf die Dauer von 10 Jahren an von der Beklagten zu 2) organisierten Meisterschaften oder Wettbewerben; Teilnahmeverbot auf Lebenszeit für gemeinsame Paar-Auftritte der Kläger an Mannschaftswettbewerben und Meisterschaften auf nationaler Ebene sowie insbesondere an Turnieren im Bereich des Beklagten zu 1), dazu zählend auch Qualifikations-Turniere zu internationalen Mannschaftswettbewerben und Meisterschaften; Teilnahmeverbot der Kläger jeder für sich von 10 Jahren an Mannschaftswettbewerben und Meisterschaften auf nationaler Ebene sowie insbesondere an Turnieren im Bereich des Beklagten zu 1), dazu zählend auch Qualifikations-Turniere zu internationalen Mannschaftswettbewerben und Meisterschaften; Teilnahmeverbot für gemeinsame Paar-Auftritte der Kläger an sonstigen Turnieren im Bereich des Beklagten zu 1) auf die Dauer von 5 Jahren, wobei ihnen bis zum Ablauf der folgenden 5 Jahre die Teilnahme an diesen Turnieren gemeinsam oder allein nur nach Zulassung durch den Veranstalter gestattet sein soll; Verbot auf Lebenszeit für die Kläger Ämter und Funktionen im Beklagten zu 1) oder dessen Regionalverbänden auszuüben, wobei dieses Verbot in den Mitgliedsvereinen bis zum Jahresende 2014 gelten soll; für den Fall, daß die Kläger keinem Mitgliedsverein des Beklagten zu 1) mehr angehören wird den Mitgliedsvereinen und Regionalverbänden bis zum Jahresende 2014 untersagt, sie als Gastspieler zuzulassen - halten einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafbemessung der verhängten Disziplinarmaßnahmen erweist sich als unverhältnismäßig.

b)

Bei den angegriffenen Entscheidungen handelt es sich um Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts des Beklagten zu 1) (im Folgenden Disziplinargericht) als eines Verbandsgerichts, d.h. eines verbandsinternen Organs, dem in Ausübung der autonomen Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personen zugewiesen ist. Von einem solchen Verbandsorgan verhängte Sanktionen sind nicht Entscheidungen einer externen Schiedsgerichtsbarkeit, sondern eigene Disziplinarmaßnahmen des betreffenden Verbandes selbst. Verbandsgerichtliche Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle.

Der Umfang der Nachprüfung ist jedoch mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 GG) teilweise eingeschränkt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf das staatliche Gericht prüfen, ob der Betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliegt, die Strafe eine ausreichende Grundlage in der Satzung hat und das in der Satzung oder Vereinsordnung festgelegte Verfahren sowie allgemein gültige Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind. Darüber hinaus unterliegen auch die dem Strafbeschluss zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit. Die Anwendung des Vereinsrechts und die Strafbemessung sind zudem vollständig gerichtlich nachprüfbar, wenn es sich um die Disziplinarmaßnahme eines Vereins handelt, den - wie hier den Beklagten zu 1) - wegen seiner besonderen Stellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich - hier im Bereich des Bridge-Sports - eine Aufnahmepflicht trifft. In einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrollbefugnis des angerufenen Gerichts auch auf die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen gemäß § 242 BGB, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen müssen, die seiner Verbandsgewalt unterworfen sind. Eine AGB-Kontrolle findet gleichwohl nicht statt (BGHZ 102, 265; BGHZ 128, 93; Hadding, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 25, Rn. 25 b; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 25, Rn. 9). Bei anderen Vereinen ist die Überprüfung der Subsumtion und der Bemessung der Strafe hingegen grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Strafe willkürlich oder grob unbillig ist (BGH, NJW 1997, 3368; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 25, Rn. 25). Ob die Sanktion eine unbillige Behinderung oder einen ungerechtfertigten Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, ist durch umfassende Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Letztlich sind Verbandssanktionen zulässig und stellt es grundsätzlich eine zulässige Einschränkung dar, wenn die Anwendung der konkreten Vorschrift im Einzelfall durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt und die mit der Regelung einhergehende Wettbewerbsbeschränkungswirkung unter Berücksichtigung der mit der Regelung angestrebten Zielsetzung notwendig bzw. erforderlich und verhältnismäßig bzw. angemessen ist (LG Dortmund, Urteil vom 16.10.2008 - 13 O 113 / 08; LG München I, Urteil vom 26.02.2014 - 37 O28331/12).

c)

In Anwendung dieser Grundsätze stellen sich die vom Disziplinargericht des Beklagten zu 1) verhängten - hier streitgegenständlichen - Sanktionsmaßnahmen im Ergebnis einer Interessenabwägung als grob unbillig dar.

Dies führt unabhängig von den im Übrigen durch die Kläger gerügten Punkten zur Unwirksamkeit der angegriffenen Entscheidungen des Beklagten zu 1), selbst dann, wenn man vorliegend zugunsten des Beklagten zu 1) unterstellt, daß die Kläger der Vereinsstrafgewalt des Beklagten zu 1) unterliegen, die Strafen eine ausreichende Grundlage in der Satzung haben und das in der Satzung und Vereinsordnung festgelegte Verfahren sowie allgemein gültige Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind - was zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten ist. Denn jedenfalls die Strafzumessung muß hier unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Sachverhalts und in Abwägung der wechselseitigen Interessen als grob unbillig angesehen werden.

aa)

Im Urteil des Schieds- und Disziplinargerichts vom 04.10.2014 (Anl. K3 Bl. 40 ff. d.A.) wird ausgeführt, daß es nicht der Funktion des Disziplinargerichts entspreche, zu strafen. Seine Aufgabe diene vielmehr dem Ziel, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Bridge-Gemeinschaft, von Regelwidrigkeit verschont zu bleiben, einerseits und dem Interesse der Regel-Verletzer, alsbald nach Hinnahme und Ableistung der ihnen auferlegten Maßregeln wieder in die Bridge-Gemeinschaft aufgenommen zu werden, andererseits herbeizuführen. Auch bei der Auswahl und Bemessung der Maßregeln sei dieser Interessenausgleich als Maßstab anzusehen. Der Bridge-Sport sei die ultimative Herausforderung aller Kartenspiele, paarweise aufgrund erlaubter allseitiger Informationen die Blattverteilung zu analysieren sowie daraus den besten "Kontrakt" und das günstigste Abspiel zu entwickeln. In Jahrzehnten habe sich eine Fülle informativer "Konventionen" angesammelt. Dabei gelte die Prämisse, daß im Wettbewerb derjenige Erfolg haben solle, der diese Konventionen am besten beherrscht und sich zunutze macht. Den schwersten möglichen Verstoß begehe eine Partnerschaft deshalb durch Absprachen über unzulässige Verständigungsmethoden. Dies stehe geradezu wider den Sinn des "Spiels der erlaubten Informationen", insbesondere wenn es als Sport betrieben werde. Unerlaubte Absprachen stellten die "Todsünde" schlechthin dar. Eine lebenslange Sperre sei die logische Folge, entspreche aber nicht durchweg dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Persönliche Begabungen oder auch Verdienste um den Bridge-Sport seien weniger geeignet, einen Regel-Verletzer zu entlasten. Allgemeine oder auch spezielle Milderungsgründe seien grundsätzlich und auch im Einzelfall nicht erkennbar. Wohl aber sei die Lebenserwartung eines Spielers für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Das Urteil ergehe im Geiste des fair play und folge den Idealen des Sports und den Grundsätzen der Olympischen Charta.

bb)

Das Disziplinargericht hat zur Begründung bei Darstellung des sich ihm bietenden Gesamteindrucks ausgeführt, der Umstand, daß sich der Kläger zu 2) als Opfer von Lug, Trug, Manipulation und Korruption fühle, und zu "völlig unseriösen Verdächtigungen" greife, rechtfertige es, daß ihn die verhängten Maßregeln härter träfen als den Kläger zu 1). Der Disziplinaranwalt hatte vorgeschlagen, statt eines Teilnahmeverbots auf Lebenszeit ein Teilnahmeverbot nur auf zehn Jahre für Paar-Auftritte auszusprechen. Das Disziplinargericht des Beklagten zu 1) ist dem nicht gefolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, daß dies einerseits den gegenüber der Beklagten zu 2) eingegangenen Verpflichtungen widersprechen könnte. Zudem sei zu befürchten, daß die Veranstalter internationaler Turniere, wenn die Kläger teilnehmen dürften, unter höchsten Druck geraten würden. Denn die Kläger hätten den Richterkollegien der Beklagten zu 2) persönliche Motive sowie Manipulation und Korruption vorgehalten. Da die Kläger keinerlei Einsicht und Reue gezeigt hätten, sei nicht auszuschließen, daß sie auch nach Ablauf von zehn Jahren sich nicht von Aktionen abhalten lassen würden, die geeignet wären, den Turnierablauf erheblich zu beeinträchtigen. Der Gewährung eines besonderen Schutzes für die Kläger durch den Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen des ordre public habe es nicht bedurft. Das Disziplinargericht komme zum gleichen Ergebnis wie das Appeal Tribunal der Beklagten zu 2), daß nämlich die Kläger Absprachen über unerlaubte Informationen getroffen hätten.

cc)

Diese vom Disziplinargericht des Beklagten zu 1) vorgenommenen Zumessungserwägungen tragen die verhängten Sanktionen indes nicht.

Die verhängte lebenslange Sperre für gemeinsame Paar-Auftritte der Kläger stellt sich - wie das Disziplinargericht des Beklagten zu 1) selbst ausführt - als außerordentliche und unnachgiebige Maßregelung im Sinne einer Höchststrafe dar. Die zehnjährige Sperre für Einzel-Auftritte kommt angesichts des relativ hohen Lebensalters der Kläger - der Kläger zu 1) war im Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinargerichts 64 Jahre alt, der Kläger zu 2) 72 Jahre alt - unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Lebenserwartung von aktuell 77 ½ Jahren für Männer in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls einer lebenslangen Sperre nahe. Jedenfalls ist davon auszugehen, daß die Kläger auf Grundlage der verhängten Sperren mutmaßlich nie mehr die Möglichkeit haben würden, überhaupt an (internationalen) Turnieren teilzunehmen, jedenfalls nicht an solchen, die ihrem gegenwärtigen Spielniveau entsprechen und von der Art und Spielklasse den Turnieren entsprechen, an denen sie bislang teilgenommen haben. Aus der Begründung des Disziplinargerichts des Beklagten zu 1) ist nicht ersichtlich, weshalb auch der Einzelspieler mit einer angesichts des Lebensalters sehr langen Sperre belegt werden muß.

Zu Gunsten der Kläger ist demgegenüber zu berücksichtigen, daß es sich um einen erstmaligen Verstoß innerhalb einer nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien jahrzehntelangen "Bridge-Spieler-Karriere" auch auf internationalem Niveau handelt. Die Kläger sind nach Darstellung der Beklagten zwar bereits in der Vergangenheit durch eine Spielweise aufgefallen, die - im Vergleich zu anderen Spieltaktiken - teilweise als "exzentrisch" angesehen wurde. Regelverstöße, unerlaubter Informationsaustausch oder sonstige Formen von Spielmanipulation wurden den Klägern vor den hier streitgegenständlichen Ereignissen in der Vergangenheit jedoch nie vorgeworfen. Einen erstmaligen Verstoß unmittelbar mit der höchstmöglichen Strafe zu sanktionieren, erscheint nicht angemessen und widerspricht dem vom Disziplinargericht des Beklagten zu 1) angeführten Grundsatz, daß nicht die Bestrafung im Vordergrund stehen, sondern eine Wiedereingliederung in die Gemeinschaft der Bridge-Spieler möglich bleiben soll und auch erstrebt wird.

Unterstellt man zugunsten der Beklagten, daß der den Klägern vorgeworfene Verstoß tatsächlich in der Weise erfolgte, wie er als Feststellung des Disziplinargerichts Grundlage der Maßregelung geworden ist, so stellte sich dieser Verstoß zwar als gravierend dar. Gleichwohl handelt es sich bei der behaupteten Form des Verstoßes durch Gesten und Husten-Signale um Verhaltensweisen, die sich innerhalb der regulären Spielführung ereignet haben sollen und dem Spiel als solchem damit gewissermaßen immanent sind. Eine solche Form eines Verstoßes muß daher als weniger gravierend angesehen werden als ein denkbarer nichtimmanenter Verstoß - etwa durch Einsatz technischer Hilfsmittel, manipulierter Karten etc.

Soweit im Urteil des Disziplinargerichts des Beklagten zu 1) zu Lasten der Kläger bei der Strafzumessung berücksichtigt wird, daß sie keinerlei Einsicht und Reue gezeigt hätten, und nicht auszuschließen sei, daß sie auch nach Ablauf von zehn Jahren den Turnierverlauf durch weitere Aktionen erheblich beeinträchtigen könnten, so trägt dies die Zumessung nicht. Die Kläger leugnen zwar ab, sich regelwidrig verhalten und durch Husten oder Gesten verständigt zu haben, sie behaupten aber nicht, dazu berechtigt zu sein, sich entsprechend zu verhalten. Für die Erwartung, sie würden auch bei zukünftigen Turnieren - selbst etwa nach Ablauf einer zehnjährigen Sperre - erneut die behaupteten und von den Klägern bestrittenen Verhaltensweisen an den Tag legen, bestehen daher keine zureichenden Anhaltspunkte. Etwaige zukünftige Probleme können bei der Zumessung einer Maßregel für vergangenes Fehlverhalten ohnehin keine Rolle spielen, es sei denn, es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine negative Zukunftsprognose, wofür vorliegend allerdings nichts ersichtlich ist.

Weiterhin hat das Disziplinargericht des Beklagten zu 1) sich bei Zumessung der Sanktionen maßgeblich von möglichen Folgen im Verhältnis zur Beklagten zu 2) und diesbezügliche Druckausübung leiten lassen. Dabei handelt es sich indes um sachfremde Erwägungen im Verhältnis zu den Klägern. Das interne Verhältnis zwischen nationalem und Weltverband kann für die Sanktion gegenüber diesen keine erhebliche Rolle spielen.

Ebensowenig kann es in Bemessung der Sanktionsschärfe auf ein konkretes, behauptetes Fehlverhalten hin eine Rolle spielen, daß die Kläger im Nachhinein den "Richterkollegen der WBF" persönliche Motive unterstellt und sogar mit den Anwürfen der Manipulation und Korruption ihrerseits massives Fehlverhalten vorgehalten hätten. Dies mag, sofern es sich um unberechtigte Anwürfe gehandelt hat, zwar seinerseits eigene Sanktionen verbandsrechtlicher Art begründen, steht aber mit dem beim Disziplinargericht des Beklagten zu 1) verfahrensgegenständlichen turnierbezogenen behaupteten Fehlverhalten in keinem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang. Die ausweislich der Begründung der disziplinargerichtlichen Entscheidung maßgebliche Rolle, die den verbandsinternen Abhängigkeiten für die Sanktionierung der Kläger zugemessen wird, trägt deren erheblicher persönlicher Betroffenheit durch den kompletten Ausschluß von Teilnahmemöglichkeiten im Bridgesport, der einen bedeutsamen Teil ihrer persönlichen Lebensführung und Freizeitgestaltung über einen langen Zeitraum ausgemacht hat, nicht ausreichend Rechnung. Die Begründung der Sanktionszumessung erweist sich daher insgesamt als unzureichend. Insbesondere hätte es einer eingehenderen Begründung bedurft, weshalb weniger tiefgreifende und zeitlich lang anhaltende Sanktionsmöglichkeiten nicht ebenso gut zur Erreichung des beabsichtigten Sanktionszweckes geeignet gewesen wären.

3.

Den Klägern steht gegen den Beklagten zu 1) dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 33 Abs. 3 S. 1, 20 Abs. 1 GWB i.V.m. § 256 ZPO zu. Auch wenn es sich bei den Klägern nicht um Berufsspieler im Bridgesport, sondern lediglich um Amateurspieler handelt, liegen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß ihnen durch die hier in Rede stehenden Entscheidungen des Beklagten zu 1) und die - wie unter 2. ausgeführt - unverhältnismäßige Sanktionierung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Dem darauf gerichteten Feststellungsinteresse der Kläger gemäß § 256 ZPO steht nicht entgegen, daß sich ihr Schaden bereits teilweise beziffern läßt.

4.

Den Klägern steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 887,03 € als Schadensersatz wegen der Veröffentlichung des Urteils des Schieds- und Disziplinargerichts vom 04.10.2014 in vollständiger Form wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 S. 2 DBV-Verfahrensordnung zu.

Bei dem Anspruch wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 S. 2 DBV-Verfahrensordnung handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch, so daß Abmahnkosten nur im Falle des Verzugs nach § 286 BGB zu erstatten sind. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Der Beklagte zu 1) ist mit Schreiben vom 12.10.2014 (Anlage K 38, Bl. 329) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert worden. Dem ist der Beklagte zu 1) nicht nachgekommen.

Die Parteien haben sich danach auf einen abgestimmten Veröffentlichungsentwurf verständigt. Der Beklagte zu 1) hat damit in der Sache eingeräumt, daß die Veröffentlichung in der ursprünglichen Form zu weitgehend gewesen ist. Die Abmahnung ist damit berechtigt gewesen. Die geltend gemachte Summe als 1,3 Geschäftsgebühr nach § 13 RVG VV 2300 zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € gemäß VV 7002 und Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ist der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. Anlage K 38, Bl. 329 d.A.).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

C)

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Kläger die ursprünglich erhobene Klage teilweise zurückgenommen haben, auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; im Übrigen auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird

bis zum 16.06.2015 auf 60.000,00 €;

bis zum 02.11.2015 auf 70.000,00 €;

danach auf 90.000,00 EUR

festgesetzt.