OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2003 - 1 A 482/01
Fundstelle
openJur 2011, 23863
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am XXXXX geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und steht in den Diensten der

Beklagten, seit dem 31. Mai 2001 als Leitender Baudirektor (BesGr. A 16 BBesO).

Unter dem 07. Februar 1996 wurde über den Kläger aufgrund der ab dem 01.

November 1995 geltenden "Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der

Beamten und Arbeitnehmer im Bundesministerium der Verteidigung" - BRL BMVg -

für den Zeitraum vom 01. Oktober 1994 bis zum 01. November 1995 eine

Regelbeurteilung erstellt. Der Kläger war seit dem 01. Januar 1985 nach BesGr. A 15

BBesO besoldeter Baudirektor. Gemäß der Verfügung des Staatssekretärs vom 02.

November 1995 waren über die nach dieser Besoldungsgruppe besoldeten

Beamtinnen und Beamten im Verteidigungsministerium zum Stichtag 01. November

1995 Regelbeurteilungen zu erstellen. Die Leistungen des Klägers wurden im

Ergebnis mit der Gesamtnote "übertrifft die Anforderungen" und damit um eine

Notenstufe schlechter als in der über ihn zuletzt erstellten Regelbeurteilung bewertet;

es handelte sich um die drittbeste von sechs Notenstufen, wie sie sich aus Nr. 10

Abs. 1 BRL BMVg ergeben. Der Beurteilung beigeheftet war ein Vermerk des

damaligen Referatsleiters und Fachvorgesetzten Dr. S. vom 11. Januar 1996. Darin

ist unter anderem dargelegt, dass er - Herr Dr. S. - den Vordruck der Beurteilung

zwar weisungsgemäß ausgefüllt habe, die über den Kläger gefertigte Beurteilung

seiner Ansicht nach aber zu schlecht ausgefallen sei und die Einzelmerkmale ohne

sachlichen Grund herabgesetzt worden seien.

Die zuletzt über den Kläger erstellte Regelbeurteilung umfasste den Zeitraum bis

einschließlich 31. Oktober 1991. Das Verwaltungsgericht Köln führte in seinem

Beschluss vom 30. Juli 1997 (VG Köln 15 L 942/97) hinsichtlich der sich für die Zeit

bis zum 31. September 1994 ergebende Beurteilungslücke aus, diese Lücke habe

die Rechtswidrigkeit der 1996 erstellten Regelbeurteilung zur Folge. Daraufhin hob

die Beklagte diese Beurteilung mit Bescheid vom 12. August 1997 auf. Das wegen

dieser Beurteilung geführte Klageverfahren VG Köln 15 K 9185/96 ist im Anschluss

daran übereinstimmend als für in der Hauptsache erledigt erklärt und von dem

Gericht eingestellt worden.

Die Beklagte erstellte in der Folgezeit unter dem 30. September 1997 eine neue

Regelbeurteilung, die den Beurteilungszeitraum vom 01. November 1991 bis zum 01.

November 1995 umfasste. Wegen des Zeitraums vom 01. November 1991 bis zum

30. September 1994 wurde im August 1997 ein Beitrag des damals bereits aus dem

Dienst ausgeschiedenen und für den Kläger zuständig gewesenen Referatsleiters Dr.

N. eingeholt. Dieser bezog sich in seinem Beitrag auf die von ihm 1992 erstellte

Beurteilung und sein Schreiben vom 08. September 1997, in dem er auf einen bereits

bei den Personalakten befindlichen und von ihm gefertigten Vermerk Bezug nahm.

Gegenstand dieses Vermerks war ein mit dem Kläger am 23. März 1994 geführtes

Beurteilungsgespräch. Ferner fügte er sein Schreiben vom 15. Mai 1997 bei, in dem

er das Ergebnis der 1992 erstellten Beurteilung für den Folgezeitraum nochmals

bekräftigte und bat, diese Schriftstücke als seinen aktuellen Beitrag zu verwenden.

Der in dem Zeitraum vom 01. Oktober 1994 bis zum 30. September 1995 als

Referatsleiter und Fachvorgesetzter des Klägers tätig gewesene Herr Dr. S.

verfasste unter dem 22. September 1997 einen weiteren Beurteilungsbeitrag, mit

dem sich der im Beurteilungsverfahren als Berichterstatter beauftragte Herr Dr.

I. unter dem 25. September 1997 "einverstanden" erklärte. Herr Dr. I. , der seit

dem 01. Oktober 1994 als dem Kläger vorgesetzter Unterabteilungsleiter tätig war,

füllte unter dem 25. September 1997 den für dienstliche Beurteilungen vorgesehenen

Vordruck aus und formulierte einen Eignungs- und Verwendungsvorschlag. Der

Hauptabteilungsleiter Rüstung, Herr Dr. H. , vergab am 30. September 1997 das

Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen" und führte nur noch aus, er unterstütze

die Verwendungsvorschläge und halte eine internationale Verwendung des Klägers

für sinnvoll. Die Beurteilung schloss wie die unter dem 07. Februar 1996 erstellte

Beurteilung mit dem Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen".

Unter dem 11. Oktober 1997 beantragte der Kläger die Aufhebung der ihm

zwischenzeitlich eröffneten Beurteilung. Er führte im Wesentlichen aus, die der

Beurteilung zugrunde liegenden Quoten für die Notenverteilung seien unrechtmäßig.

Bereits der Ansatz, Quoten und Notenquerschnitte vorzugeben und daraufhin die

Beurteilungen der Betroffenen zu fertigen, sei falsch; dieser Ansatz widerspreche

logischen und insbesondere statistischen Gesetzmäßigkeiten. Zu Beurteilungen

bestimme das Bundesdatenschutzgesetz, dass Werturteile einer Berichtigung nicht

zugänglich seien, weil sie sich einer Einordnung als richtig oder falsch entzögen. Auf

Einzelmerkmale der Beurteilung wolle er nicht eingehen; allerdings lasse der

Eignungs- und Verwendungsvorschlag wichtige Phasen seines Berufslebens aus und

sei lückenhaft.

Mit Bescheid vom 29.Oktober 1997 wurde der Antrag des Klägers als Antrag auf

Abänderung der Beurteilung gewertet und abgelehnt. Die beanstandete dienstliche

Beurteilung sei nach den Beurteilungsbestimmungen vom 02. November 1995

formell ordnungsgemäß erstellt worden. Es sei nicht festzustellen, dass sachfremde

Erwägungen in die Vergabe des Gesamturteils eingeflossen seien. Die Einführung

von Richtwerten stehe ebenso wie das Beurteilungsverfahren im Einklang mit den

Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung und der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung. Auch der Eignungs- und Verwendungsvorschlag sei nicht zu

ändern. Sinn und Zweck dieser Ausführungen sei es, auf der Grundlage des

Leistungs- und Befähigungsbildes Einsatzvorstellungen für zukünftige Aufgaben

aufzuzeigen. Die bisherigen beruflichen Tätigkeiten müssten jedoch nicht vollständig

aufgezählt werden.

Mit Schreiben vom 17. November 1997 legte der Kläger gegen diese

Entscheidung vorsorglich Widerspruch ein.

Im Rahmen des wegen der Óbertragung eines höherwertigen Dienstpostens

geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens VG Köln 15 L 4065/97 nahm Herr

Dr. H. auf Anfrage des Gerichts unter dem 12. Januar 1998 dahingehend

Stellung, dass er an dem dem Kläger erteilten Gesamturteil festhalte und sich die

ergänzende Stellungnahme des Herrn Dr. I. vom 08. Januar 1998 zu Eigen

mache. Dieser hatte unter auszugsweiser Wiedergabe von an ihn gerichteten Fragen

darin wörtlich ausgeführt:

"Der Beitrag Dr. N. über diesen Zeitraum (Nov. 91 bis Sept. 94)

wurde gewürdigt. Allerdings war dabei zu berücksichtigen, daß dieser

Beitrag im Rahmen eines anderen Beurteilungssystems erstellt und in

diesem Zeitraum noch ohne vergleichbare, maßstabswahrende

Elemente beurteilt wurde.

"...welche Gesichtspunkte für die Änderung bzw. Beibehaltung der

Einzelmerkmale bzw. des Gesamturteils maßgeblich waren"

Die Beibehaltung der Einzelmerkmale bzw. des Gesamturteils

ergibt sich aus der Tatsache, daß der formal nachgereichte Beitrag von

Dr. N. inhaltlich aus vorausgegangenen Gesprächen bereits bei der

Erstellung der Beurteilung vom 7. Feb. 1996 bekannt war und somit

keine neuen Erkenntnisse lieferte.

Nach nochmaliger intensiver Betrachtung der Leistungen im

Beurteilungszeitraum und deren Bewertung im Vergleich mit anderen

Beamten der gleichen Besoldungsgruppe kam es zu den geringfügigen

Änderungen in drei Einzelmerkmalen.

"...welche Gesichtpunkte für eine Änderung des

Verwendungsvorschlags maßgeblich waren."

Der neue Verwendungsvorschlag entspricht der geänderten

Situation im Jahre 1996 gegenüber 1992:

Auf die geänderten Beurteilungsbestimmungen mit besonderen

maßstabswahrenden Elementen habe ich bereits hingewiesen. Des

weiteren hat sich zwischenzeitlich im Rahmen von 2 Umorganisationen

der Hauptabteilung Rüstung das Profil der verfügbaren Referatsleiter-

Dienstposten im Ministerium geändert."

Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seines in dem Verfahren 15 L

4065/97 am 11. Februar 1998 ergangenen Beschlusses unter anderem aus, dass die

über den Kläger unter dem 30. September 1997 erstellte dienstliche Beurteilung

unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände rechtmäßig sei. Den von dem

Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat der damals zuständige

12. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit

Beschluss vom 11. Mai 1998 abgelehnt (- 12 B 517/98 -).

Der Kläger hat bereits am 27. November 1997 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die seiner dienstlichen

Beurteilung zugrunde liegenden Bestimmungen seien rechts- und verfassungswidrig.

Die in Nr. 17 Abs. 2 BRL BMVg vorgesehenen Richtwertempfehlungen seien mit dem

Leistungsprinzip nicht vereinbar. Die Beurteilung nach den streitgegenständlichen

Beurteilungsbestimmungen sei nicht das Ergebnis einer analytischen

Vorgehensweise, nach der das Gesamturteil aus Einzelbewertungen "von unten

nach oben" entwickelt werde. Der Endbeurteiler lege vielmehr zuerst die Gesamtnote

fest und lasse dann die Bewertung der Einzelmerkmale darauf abstimmen. Der

Berichterstatter habe aufgrund der verbindlichen Weisung des Beurteilers die

Einzelbewertungen mit dem Gesamturteil stimmig und die Beurteilung damit

schlüssig zu machen. Der frühere Referatsleiter Dr. S. habe in seinem Vermerk vom

11. Januar 1996 ausgeführt, dass er die Herabstufung in der Beurteilung entgegen

den tatsächlich gezeigten Leistungen des Klägers auf eine solche Weisung hin

vorgenommen habe. Dies und die vorherige Festlegung des Gesamturteils "von oben

nach unten" widerspreche dem Leistungsprinzip.

Die Beurteilungsbestimmungen führten auch zu einem Verstoß gegen die

Begründungspflicht. Da es an einer Erstbeurteilung fehle und der Berichterstatter die

getroffene Entscheidung nur plausibel zu machen habe, fehle es an einer

Abweichungsbegründung des Endbeurteilers. Allein verfassungskonform sei es,

wenn der Endbeurteiler bei einer Abweichung von der Erstbeurteilung eine

Begründung zu fertigen habe. Die Beurteilung werde so nachvollziehbar gemacht,

etwaiger Willkür vorgebeugt. Insgesamt werde der Beamte zum Objekt des

Beurteilungssystems gemacht.

Der Beurteiler sei ferner - wie die übrigen Beurteiler - von einer strikten

Verbindlichkeit der Richtwerte ausgegangen. Dies zeige das Ergebnis der

Beurteilungsrunde. Von den 207 Beamten seien 5,3 % mit "überragend" (Richtwert: 5

%) und 46,4 % mit "übertrifft die Anforderungen deutlich" (Richtwert: 40 %) beurteilt

worden. Der Staatssekretär selbst habe von der "Durchsetzung" einer

"Quotenphilosophie" gesprochen. Insoweit hat der Kläger sein Vorbringen aus dem

Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft, dass die Vorgabe von Noten und

Notenquerschnitten logischen und insbesondere statistischen Gesetzmäßigkeiten

widerspreche. Es werde eine im Sinne des Bundesstatistikgesetzes unerlaubte

Ergebnismanipulation an den erhobenen Daten vorgenommen. Der Kläger hat zu

diesem Themenkreis zwei zu den Gerichtsakten genommene umfangreichere

Arbeiten vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 71 - 81 und Bl. 95 - 107 der

Gerichtsakte) .

Schließlich sei auch gegen die Beurteilungsrichtlinien selbst verstoßen worden.

Es sei unzulässig gewesen, die Berichterstatterfunktion auf den Unterabteilungsleiter

zu übertragen. Die Voraussetzungen der Nr. 16 der Richtlinien, der in begründeten

Ausnahmefällen eine Delegationsmöglichkeit vorsehe, lägen nicht vor. Da Herr Dr.

I. nur rund ein Jahr sein Vorgesetzter gewesen sei, hätte auch ein weiterer

Beurteilungsbeitrag des früher zuständig gewesenen Unterabteilungsleiters für den

restlichen Zeitraum eingeholt werden müssen. Zudem sei zu vermuten, dass der sehr

positiv ausgefallene Beurteilungsbeitrag des früheren Berichterstatters Dr. N. nur

formal, nicht aber inhaltlich hinreichend berücksichtigt worden sei. Anderenfalls wäre

der Kläger kaum herabgestuft und besser, nämlich mit dem Prädikat "übertrifft die

Anforderungen deutlich" bewertet worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des

Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. Oktober 1997 zu

verpflichten, die streitbefangene Beurteilung vom 25./30. September 1997

aufzuheben und den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung

des Gerichts zu beurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2000 als

unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die

streitgegenständliche Beurteilung vom 25./30. September 1997 lasse keine

Rechtsfehler erkennen. Es sei nicht zu beanstanden, dass gemäß Nr. 17 Abs. 2 BRL

BMVg prozentuale Richtwerte vorgegeben worden seien. Wenn der Dienstherr durch

die Angabe eines in der betreffenden Verwaltung insgesamt erwarteten anteiligen

Verhältnisses der Noten prozentuale Richtwerte vergebe, bestimme er damit den

anzuwendenden Maßstab und konkretisiere den Aussagegehalt der in der

Notenskala umschriebenen Noten. Ferner sei grundsätzlich nicht zu beanstanden,

dass die Beurteilungsnoten aufgrund der Beurteilungskonferenzen festgelegt werden.

Denn diese Konferenzen dienten der Gewinnung einer möglichst breiten

Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Beurteilung der einzelnen Beamten,

da sich der zuständige Beurteiler durch den Vortrag die notwendigen Erkenntnisse

über den zu Beurteilenden verschaffen könne und einen Óberblick über den

Beurteilungsmaßstab in anderen Abteilungen erhalte. Die von dem Kläger

herangezogenen Methoden der Statistik fänden keine Anwendung. Eine

"Beurteilungsstatistik" erschöpfe sich in einer bloßen Notenübersicht. Sinn und

Zweck des Beurteilungsdurchgangs sei es, dem Dienstherrn eine Grundlage für

zukünftige Personalentscheidungen zu schaffen und dem betroffenen Beamten

darüber hinaus Auskunft über den erreichten Leistungsstand zu geben. Es sei auch

nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Beurteilungskonferenz in den entscheidenden

Leistungsvergleich nicht ordnungsgemäß einbezogen worden wäre und der

Beurteiler die Richtwerte als zwingend einzuhaltende Obergrenze missverstanden

hätte. Weiterhin begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass nach Nr. 15 Abs. 1

BRL BMVg der jeweilige Abteilungsleiter Beurteiler sei. Die Óbertragung der

Beurteilungskompetenz stehe im weiten Ermessen des Dienstherrn; nicht erforderlich

sei, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des zu beurteilenden Beamten aus

eigener Anschauung kenne. Es genüge, wenn er sich die notwendigen Kenntnisse

durch Dritte - hier durch den Unterabteilungsleiter als Berichterstatter - verschaffen

könne. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Berichterstatter im Einzelfall vom

Beurteiler angewiesen werden müsse, den Beurteilungsentwurf im Anschluss an das

Ergebnis der Beurteilungskonferenz abzuändern, wie dies auch anlässlich der 1997

aufgehobenen Beurteilung des Klägers geschehen sei. Insgesamt teile die Kammer

nicht die Ansicht des Klägers, dass das von der Beklagten in ihren

Beurteilungsbestimmungen geregelte System aus grundsätzlichen Erwägungen

rechtlich fehlerhaft sei. Anhaltspunkte, dass Herr Dr. I. den Beurteilungsbeitrag des

Herrn Dr. N. nicht in dem gebotenen Umfang berücksichtigt habe, bestünden

nicht. Die gegenüber der zum Beurteilungsstichtag 01. November 1991 erstellten

Beurteilung erfolgte Herabsetzung des Gesamturteils sei plausibel. Nachdem bei der

letzten Beurteilungsrunde nahezu alle nach BesGr. A 15 BBesO besoldeten Beamten

mit der besten oder zweitbesten Note beurteilt worden seien (71 von 74 der zu

beurteilenden Beamten), habe die Verschärfung des Maßstabes zwangsläufig zur

Folge, dass ein Teil der Beamten bei gleichbleibenden Leistungen schlechter zu

beurteilen waren. Die Beurteilung des Klägers sei auch in sich schlüssig; die

Einzelbewertungen und das Gesamturteil ließen keinen Widerspruch erkennen, und

die Einzelbewertungen würden von dem Kläger auch nicht angegriffen.

Zur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 06. Juni 2002 zugelassenen

Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Die aufgrund der Beurteilungsbestimmungen vom 01./02. November 1995

verfassten Beurteilungen seien bereits deshalb rechtswidrig, weil das ihnen zugrunde

liegende Verfahrens- und Denkmodell statistischen bzw. mathematisch-

naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten widerspreche. Ergebnisse seien

demnach aus den erhobenen Daten zu gewinnen; umgekehrt gelte, dass das

gewünschte Ergebnis keinen Einfluss auf die erhobenen Daten haben dürfe. So aber

verfahre die Beklagte, wenn sie das Beurteilungssystem anwende.

Beurteilungsentwürfe ("Bleistiftentwürfe") der Berichterstatter würden im Rahmen der

Beurteilungskonferenz als bloße Diskussionsgrundlage genutzt. Die Beurteiler seien

auf der Abteilungsleiterebene angesiedelt und verfügten über keine hinreichenden

Kenntnisse über die zu Beurteilenden. Auf einer solchen Konferenz werde mit Blick

auf die abteilungsübergreifend zu beachtenden Maßstäbe die dem Beamten zu

erteilende "Gesamt-Beurteilungsnote" vergeben. Werde die vorgegebene Quote - wie

zu erwarten - nicht eingehalten, erfolge in allgemeiner Diskussion eine Reihung der

betroffenen Mitarbeiter in einer Leistungsrangfolge. Sei diese Rangfolge festgelegt,

nutze sie der Beurteiler zur Festsetzung der Beurteilungsnote. Der Beurteiler

veranlasse im Anschluss, dass der Berichterstatter den Beurteilungsentwurf anpasse

und damit die erforderliche Stimmigkeit der Einzelkriterien und der Gesamtnote

herstelle. Dieser Vorgang der Notenbestimmung widerspreche mathematisch-

naturwissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und führe zu einer

Ungleichbehandlung.

Ferner beanstandet der Kläger erneut, dass die Zuständigkeits- und

Verfahrensregelungen nicht eingehalten worden seien. Der für den Entwurf der

Beurteilung regelmäßig zuständige Referatsleiter sei nicht beauftragt worden,

sondern der Unterabteilungsleiter Dr. I. . Dem Referatsleiter habe es nur oblegen,

für den Berichterstatter einen Beitrag zu verfassen. Ein rechtfertigender

Ausnahmefall im Sinne der Nr. 16 BRL BMVg habe entgegen der Auffassung des

Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen. Es sei unerheblich, dass sich der frühere

Berichterstatter nicht klaglos in die ihm übertragenen Aufgabe gefügt habe, seinen

Entwurf nach Vorgaben des Beurteilers zu ändern. Denn die alleinige

Beurteilungskompetenz liege beim höheren Vorgesetzten, so dass es auf etwaige

Vorbehalte des Berichterstatters nicht ankomme. Hinzu komme, dass nicht der

zuständige Beurteiler, sondern der Referatsleiter RÓ I 2 den Berichterstatter

bestimmt habe. Der Referatsleiter RÓ I 2 vermittle - etwa ausweislich seiner

Verfügung vom 06. August 1996 - ohnehin den äußeren Anschein, die Beurteilung

erfolge durch ihn. Dies werfe die Frage auf, ob Zuständigkeitsverstöße unterhalb der

Beurteilerebene auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung Auswirkungen haben.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem

erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass statistische

Gesetzmäßigkeiten auf dienstliche Beurteilungen nicht angewendet werden könnten

letztere beträfen persönlichkeitsbedingte Werturteile, welche aufgrund dessen auch

nur beschränkt verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen seien. Objektive,

subjektive und prognostische Elemente seien untrennbar miteinander verbunden,

was gegen die Berücksichtigung naturwissenschaftlicher oder statistischer Regeln

spreche. Das Bundesverwaltungsgericht habe Richtwertvorgaben wiederholt als

rechtmäßig erachtet, wenn ein hinreichend großer Verwaltungsbereich mit

vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur bestehe, die Vergleichsgruppen

hinreichend stark besetzt seien und die Richtwerte keine absolute Verbindlichkeit

beanspruchten. Alle diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Im streitigen

Beurteilungsdurchgang seien nur die nach BesGr. A 15 BBesO besoldeten Beamten

beurteilt worden. Die damals ressortübergreifende Richtwertempfehlung (5 % für die

höchste und 40 % für die zweithöchste Notenstufe) entspreche im Óbrigen in etwa

den späteren Vorgaben der Bundeslaufbahnverordnung (§ 41a BLV). Geringfügige

Abweichungen von den Vorgaben seien in den Beurteilungsbestimmungen

ausdrücklich vorgesehen.

Die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen seien eingehalten worden. Der

Leiter des für zentrale Angelegenheiten der Abteilung zuständigen Referates RÓ I 2

habe keine in den Beurteilungsbestimmungen vorgesehen Kompetenz, etwa den

Berichterstatter zu bestimmen. Ein Verfahrensverstoß sei jedoch nicht anzunehmen,

da sein Handeln auf Weisung des Beurteilers erfolgt sei. Der Beurteiler habe die

Aufgabe der Berichterstattung auf den nächsthöheren Vorgesetzten übertragen

können, da eine erneute Bearbeitung durch den originär zuständigen Berichterstatter

keinen Erfolg versprochen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten (sechs

Bände Verwaltungsvorgänge, Gerichtsakten VG Köln 15 K 9185/96, 15 L 942/97, 15

L 4065/97, 15 K 843/97 und 15 K 4486/97) ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist nicht bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig,

nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat,

dass er "beruflich nichts mehr erreichen" und insbesondere "nicht mehr befördert

werden" wolle und seine Klage auch den - aus seiner Sicht wohlverstandenen -

Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen solle. Für die Klage gegen eine

dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die

Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige

Personalentscheidungen zu sein. So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in

den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen

worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf.

In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen

Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des

Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen.

Vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom

19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, JURIS-Nr:

WBRE410009612 m.w.N.

So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Unbeschadet der Frage, wie man die

Beweggründe des Klägers für die Aufrechterhaltung seiner Klage bewerten mag, ist

nicht erkennbar, dass er für eine etwaige weitere Beförderung aus den vorgenannten

Gründen von vornherein nicht mehr in Betracht kommen könnte.

Die Berufung ist indes nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu

Recht abgewiesen. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass der Bescheid des

Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. Oktober 1997 und die streitbefangene

Beurteilung vom 30. September 1997 aufgehoben werden und die Beklagte über ihn

für den Zeitraum vom 01. November 1991 bis zum 01. November 1995 unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Regelbeurteilung erstellt.

Die ihm unter dem 30. September 1997 erteilte Regelbeurteilung ist rechtlich nicht zu

beanstanden.

Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt

überprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte

sollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung

ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der

Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden -

zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner

Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich

gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die

Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie

sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt

ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde

Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. August 2002

- 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; Beschluss

vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82;

BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01

-, JURIS-Nr. WBRE410009612 m.w.N.

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen

erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und

ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung

über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im

Einklang stehen.

Gemessen an diesen Maßstäben sind rechtliche Fehler der zum 01. November

1995 über den Kläger erstellten Regelbeurteilung vom 30. September 1997 nicht

festzustellen. Sie ist in Anwendung der "Bestimmungen über die dienstliche

Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Bundesministerium der Verteidigung"

- BRL BMVg - vom 02. November 1995, die die Beklagte zur Durchführung der

§§ 40, 41 der Bundeslaufbahnverordnung erlassen hat, von dem nach Nr. 15 Abs. 1

BRL BMVg zuständigen Hauptabteilungsleiter Dr. H. unter Verwendung des den

Beurteilungsbestimmungen als Anlage 1 beigefügten allgemeinen Vordrucks (vgl.

Nr. 2 Satz 2 BRL BMVg) erstellt worden.

Obgleich die Beurteilungsbestimmungen erst mit Wirkung ab dem 01. November

1995 in Kraft getreten sind und während des Beurteilungszeitraums die

Beurteilungsbestimmungen vom 21. August 1991 (VMBl. 1991, 426) galten, war die

dienstliche Beurteilung einheitlich für den gesamten Zeitraum nach den damals neu

gefassten Bestimmungen zu erstellen. Maßgebend ist allein, welches

Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat. Die dienstliche

Beurteilung mit ihrer auf das übertragene Amt bezogenen Bewertung der Eignung,

Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten dient als Auswahlgrundlage für

künftige Personalentscheidungen regelmäßig dem Vergleich unter den für die

Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines

Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1

BBG, §§ 12, 40 Abs. 1 BLV). Subjektive Rechte des Beamten sind durch eine

Neuregelung der Beurteilungsrichtlinien nicht betroffen. Soweit die Richtlinien einen

anderen Weg zur Gewinnung eines Urteils über Eignung, Befähigung und fachliche

Leistung des zu beurteilenden Beamten - hier etwa die "einstufige" Beurteilung durch

den Abteilungsleiter - vorsehen, wird nicht belastend in Rechtspositionen des

Beamten eingegriffen. Seine Rechts- und Pflichtenstellung ergibt sich nicht aus den

Vorschriften über die dienstliche Beurteilung und dazu ergangenen Richtlinien,

sondern aus dem materiellen Beamtenrecht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. März 2000

- 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621.

Den Dienstherrn zur Beurteilung berechtigender Anlass war die Verfügung des

Staatssekretärs vom 02. November 1995, dass über die nach BesGr. A 15 BBesO

besoldeten und im Bundesverteidigungsministerium tätigen Beamtinnen und

Beamten zum Stichtag 01. November 1995 Regelbeurteilungen im Sinne der Nr. 4

Abs. 1 BRL BMVg zu erstellen sind. Der während des gesamten

Beurteilungszeitraums als Baudirektor nach BesGr. A 15 BBesO besoldete und im

Bundesverteidigungsministerium tätige Kläger gehört zu dieser Gruppe von

Beamten; zum Beurteilungszeitpunkt hatte er auch noch nicht das 60. Lebensjahr

vollendet, was einer Regelbeurteilung entgegen stünde (Nr. 4 Abs. 2 Teilstrich 3 BRL

BMVg). Die ursprünglich unter dem 07. Februar 1996 erstellte Regelbeurteilung hatte

die Beklagte mit Verfügung vom 12. August 1997 aufgehoben. Danach bestand,

obwohl die zum Stichtag 01. November 1995 durchgeführte Beurteilungsrunde im

Wesentlichen seit Anfang 1996 abgeschlossen war, für den Zeitraum vom 01.

November 1991 bis zum 01. November 1995 hinsichtlich des Klägers weiterhin

Bedarf an einer Regelbeurteilung.

Verfahrensvorschriften sind nicht verletzt. Die von dem Kläger wiederholt gerügte

Verletzung von Zuständigkeitsbestimmungen liegt nicht vor. Daher bedarf es auch

keiner Entscheidung, ob das Tätigwerden eines unzuständigen so genannten

Berichterstatters, der unter anderem in Nr. 3, Nr. 13, Nr. 15 Abs. 3 BRL BMVg

genannt und am Beurteilungsverfahren als Mitwirkender beteiligt ist (Nr. 1 Abs. 2

BRL BMVg), zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen kann. Als Berichterstatter

vorgesehen ist, da die Ausnahmevorschrift Nr. 13 Abs. 2 BRL BMVg nicht eingreift,

für alle Beamten der Referatsleiter, Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 BRL BMVg. Tätig geworden

ist jedoch der Unterabteilungsleiter der Abteilung "Rüstung", der nächsthöhere

Vorgesetzte des Referatsleiters, in dessen Bereich der Kläger im

Beurteilungszeitraum tätig gewesen ist. Dagegen bestehen keine Bedenken: Der

Beurteiler kann die Aufgabe des Referatsleiters in begründeten Ausnahmefällen

abweichend von Nr. 13 auf dessen Vorgesetzten übertragen, Nr. 16 BRL BMVg.

Wann ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, wird in den Beurteilungsbestimmungen

nicht beschrieben. In den zugleich mit den Beurteilungsbestimmungen erlassenen

Durchführungshinweisen heißt es dazu, dass Ausnahmen "insbesondere"

anzunehmen seien, wenn der Berichterstatter entgegen Nr. 13 Abs. 1 BRL BMVg -

die Nennung des Abs. 2 ist ein offensichtliches Redaktionsversehen - die ihm

erteilten Vorgaben bei der Erstellung des Beurteilungsentwurfs nicht beachtet und

die Rückgabe nach Nr. 15 Abs. 3 BRL BMVg zum Zwecke der Berichtigung ernsthaft

keinen Erfolg verspricht. Gemeint ist damit die Situation, dass von einem am

Beurteilungsverfahren beteiligten Berichterstatter nicht mehr erwartet werden kann,

dass er dem Beurteiler einen in sich schlüssigen und die Beurteilungsnote tatsächlich

begründenden Beurteilungsentwurf fertigen werde. Eine so umschriebene

Konfliktlage ist nicht erkennbar; im Ergebnis ist hier aber von einer dem

Grundgedanken der Vorschrift entsprechenden Lage auszugehen, obwohl eine

Rückgabe zum Zwecke der Berichtigung nicht anstand und es in dem ab August

1997 geführten Beurteilungsverfahren nach dem Inhalt der Akten und dem

Vorbringen der Beteiligten zu keinerlei Unstimmigkeiten zwischen dem früheren

Berichterstatter Dr. S. und dem Beurteiler kam. Die Durchführungshinweise nennen

den zuvor beschriebenen Ausnahmetatbestand beispielhaft, ohne zugleich andere,

vergleichbare Fälle ausschließen zu wollen. Vorliegend hat sich die Beklagte

zunächst nur darauf berufen, dass der Unterabteilungsleiter - anders als der erst seit

dem 01. April 1994 tätige Referatsleiter Dr. S. - während des gesamten

Beurteilungszeitraums Vorgesetzter des Klägers gewesen ist. Entscheidend hinzu

kam allerdings, dass es zwischen dem Beurteiler und dem Berichterstatter - Herrn

Dr. S. - anlässlich der Erstellung der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom

07. Februar 1996 gravierende inhaltliche Differenzen gab, wie sie in dem Vermerk

des Herrn Dr. S. vom 11. Januar 1996 zum Ausdruck gekommen sind. Dieser zu

der damaligen Beurteilung in die Personalakten genommene Vermerk lässt

erkennen, dass Herr Dr. S. weisungsgemäß den Vordruck der damaligen

Beurteilung ausgefüllt hat, diese Weisung aber inhaltlich für falsch hielt. Aus dem

Vermerk lässt sich seine eigene Bewertung entnehmen, dass die über den Kläger

damals gefertigte Beurteilung zu schlecht ausgefallen sei und die Einzelmerkmale

ohne sachlichen Grund herabgesetzt worden seien. Damit verkennt der

Berichterstatter, dass ihm im Rahmen des Beurteilungsverfahrens keine eigene

Kompetenz übertragen ist, Leistung und Befähigung des Beamten insgesamt oder in

Ausschnitten mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit zu bewerten und dies etwa

gegenüber der Beurteilung des zuständigen Dienstvorgesetzten auch noch (förmlich)

zu dokumentieren. Der Berichterstatter ist nach den Beurteilungsbestimmungen an

die Festlegung des Gesamturteils durch den Beurteiler gebunden und hat seinen

Entwurf entsprechend dem anderweitig gefundenen Ergebnis zu fertigen, Nr. 13

Abs. 1 Satz 3 BRL BMVg. Die Beurteilung und insbesondere die Gesamtbewertung

obliegt allein dem Beurteiler, dessen Entscheidung der Berichterstatter umzusetzen

hat; dieser trifft keine eigene Beurteilung oder eine Erstbeurteilung, wie dies etwa im

zweistufigen Beurteilungsverfahren vorgesehen ist, sondern wird nach dem Inhalt der

Beurteilungsbestimmungen wie ein Gehilfe des Beurteilers tätig. Der von dem

Berichterstatter gefertigte Entwurf kann von dem Beurteiler zurückgegeben werden,

wenn er offensichtlich "unschlüssig" ist (Nr. 15 Abs. 3 BRL BMVg), sich also das von

dem Beurteiler festgelegte Gesamturteil und die Bewertung der Einzelmerkmale nicht

in Einklang bringen lassen. Der Beurteiler hat für die Schlüssigkeit Sorge zu tragen,

Nr. 15 Abs. 2 Satz 1 BRL BMVg. Der von dem Berichterstatter Dr. S. verfasste

Vermerk stellt, soweit er zur Beurteilung und zur Personalakte genommen wird, einen

Sonderfall der Unschlüssigkeit dar, da er die Beurteilung entgegen der in den

Beurteilungsbestimmungen eindeutig zum Ausdruck kommenden und von Gesetzes

wegen auch gebotenen Zielsetzung - zumindest vermeintlich - als sachlich fehlerhaft

erscheinen lässt. Eine solche gravierende richtlinienwidrige Konfliktsituation stellt

einen hinreichenden Ausnahmefall dar, der die Óbertragung der Aufgaben des

Berichterstatters auf den nächsthöheren Vorgesetzten rechtfertigt. Die Óbertragung

selbst ist durch den Referatsleiter RÓ I 2 - Herrn C. - auf Weisung des Beurteilers

erfolgt. Den Anforderungen der Nr. 16 BRL BMVg ist damit Genüge getan.

Die angegriffene dienstliche Beurteilung leidet auch nicht an einem zu ihrer

Aufhebung führenden (formellen) Begründungsmangel. In der Rechtsprechung ist

geklärt, dass sich Umfang und Intensität einer Begründung im Beurteilungsverfahren

daran auszurichten haben, was angesichts des vorgesehenen

Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember

1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266.

Da die Beurteilungsbestimmungen eine aus der Leistungsbeurteilung und den

Erkenntnissen der Befähigungsbeurteilung gebildete Gesamtbewertung vorsehen

(Nr. 11, 12 BRL BMVg), Leistungsbeurteilung und Befähigungsbeurteilung aus der

Bewertung von Einzelmerkmalen abgeleitet werden (Nr. 10, Nr. 9 BRL BMVg i.V.m.

der Anlage 3 der Richtlinien), wird dem Begründungserfordernis in aller Regel durch

das Ausfüllen der auf die vorgenannten Merkmale und die Einzelmerkmale

abgestimmten Vordrucke nebst etwaigen Zusatzerläuterungen (z.B. nach Nr. 10

Abs. 2 BRL BMVg) genügt. Nachdem der Kläger die erfolgte Bewertung der

Einzelmerkmale ausdrücklich nicht angegriffen hat, bedurfte es im anschließenden

Verwaltungs- und Gerichtsverfahren keiner darüber hinaus gehenden Begründung

der Einzelbewertungen und des abgegebenen Gesamturteils. Die bloße

unsubstantiierte Behauptung des Klägers, seine Leistungs- und

Befähigungsbeurteilung sei insgesamt zu schlecht ausgefallen, zieht keinen weiteren

(formellen) Begründungsbedarf nach sich.

Ergänzender Begründungsbedarf ergab sich auch nicht aus anderweitigen

Besonderheiten des Beurteilungsverfahrens, etwa weil der Beurteilungsentwurf des

Berichterstatters und das Gesamturteil voneinander abgewichen wären. In dem von

der Beklagten geschaffenen Beurteilungssystem sind besondere

Begründungspflichten bei Abweichungen nur in Nr. 15 Abs. 2 Satz 3 BRL BMVg

vorgesehen. Eine Abweichung zwischen der Bewertung des Beurteilers und dem

Entwurf des Berichterstatters ist hier jedoch nicht festzustellen. Anderweitige

Begründungspflichten sind ebenfalls nicht gegeben. Sie bestehen, wenn etwa in

einem zweistufig gestalteten Verfahren die anders lautende Beurteilung des

Endbeurteilenden auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs-

und Befähigungsprofils oder auf einzelfallübergreifenden Erwägungen beruht,

nämlich dem allgemeinen Quervergleich mit den Leistungen der zur

Vergleichsgruppe gehörenden Beamten.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Februar

2001 - 6 A 2966/00 -; Beschluss vom 13. Dezember

1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.

Derartige Abweichungen sind hier jedoch nicht festzustellen; vielmehr hat die

Beklagte in ihren Beurteilungsbestimmungen ein einstufiges Beurteilungsverfahren

vorgesehen, in dem allein ein Beurteiler für die Bewertung der Beamten zuständig

und berufen ist. Dem Berichterstatter obliegt - wie bereits ausgeführt - keinerlei

Beurteilungskompetenz, und es ist nicht erkennbar, dass der Berichterstatter eine

solche Kompetenz für sich in Anspruch genommen haben könnte.

Das Gesamturteil ist aufgrund einer zutreffend ermittelten Bewertungsgrundlage

getroffen worden. Der Beurteiler hat sich in Óbereinstimmung mit Nr. 20 Abs. 1 BRL

BMVg die für die Beurteilung bedeutsamen Erkenntnisse über den Kläger durch die

Einholung von Beurteilungsbeiträgen verschafft. Der Berichterstatter

- Unterabteilungsleiter Dr. I. - hat in Vorbereitung der Beurteilung förmliche

Beiträge von den jeweils im ersten und im zweiten Teil des Beurteilungszeitraums als

unmittelbare Vorgesetzte des Klägers tätig gewesenen Referatsleitern eingeholt. Der

bis zum 30. September 1994 in dieser Funktion tätig gewesene Herr Dr. N. hat

seinen Beitrag unter dem 08. September 1997 unter Verwendung des für diese

Zwecke vorgesehenen Vordrucks sowie durch ergänzende schriftliche Erläuterungen

in freier Form (vgl. Nr. 20 Abs. 1 Satz 2 BRL BMVg) erbracht. Der Referatsleiter Dr.

S. hat seinen Beitrag unter dem 22. September 1997 formgerecht verfasst;

entsprechend Nr. 21 Satz 2 BRL BMVg hat der Berichterstatter Dr. I. dazu Stellung

genommen. Aus den auf diese Weise verschafften Kenntnissen hat der Beurteiler

unter Beachtung des in der Behörde geltenden Maßstabes - und damit formell

ordnungsgemäß - das Gesamturteil gebildet. Für die - formelle - Rechtmäßigkeit

dieses Bewertungsvorganges kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht

darauf an, ob die Notenfindung in den Beurteilungskonferenzen (Nr. 18 BRL BMVg)

als solche rechtmäßig ist. Die streitgegenständliche Beurteilung ist nicht in der zum

01. November 1995 durchgeführten Beurteilungsrunde zustande gekommen. Sie ist

insbesondere nicht in der Weise zustande gekommen, dass der Kläger zeitgleich mit

den anderen nach BesGr. A 15 BBesO besoldeten Beamten beurteilt worden wäre

und der für ihn vom Berichterstatter erstellte Beurteilungsentwurf im Anschluss an

eine Beurteilungskonferenz (Nr. 18 BRL BMVg) auf Weisung des Beurteilers (Nr. 13

Abs. 1 Satz 2 BRL BMVg) abgeändert worden wäre. Die über den Kläger damals

unter dem 07. Februar 1996 auf diese Weise erstellte Regelbeurteilung ist vielmehr

mit Verfügung vom 12. August 1997 ersatzlos aufgehoben worden. Die

streitgegenständliche Beurteilung vom 30. September 1997 ist rund zwei Jahre nach

dem Beurteilungsstichtag bezogen auf den Regelbeurteilungszeitraum in einem

individuell ausgestalteten Verfahren neu erstellt worden. In dieser Verfahrenslage

konnte die in Nr. 18 BRL BMVg vorgesehene Beurteilungskonferenz schon aus

tatsächlichen Gründen nicht stattfinden und hatte die früher stattgefundene

Beurteilungskonferenz keine unmittelbaren Auswirkungen. Da andererseits die

Regelbeurteilung noch zu erstellen war, konnte - etwa in entsprechender Anwendung

der Nr. 19 BRL BMVg - wie bei der Erstellung einer individuellen Anlassbeurteilung

verfahren werden.

Materielle Beurteilungsfehler sind nicht feststellbar. Insbesondere ist nicht

erkennbar, dass der Beurteiler den anzuwendenden Maßstab verkannt haben

könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu diesem Maßstab in Bekräftigung der

von dem Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung jüngst

zusammenfassend nochmals ausgeführt, dass der Dienstherr innerhalb der durch

das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen Verfahren

und den Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch

Beurteilungsbestimmungen festlegen und nach den Erfordernissen in den einzelnen

Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen

aufstellen und festlegen kann, welchen Begriffsinhalt die einzelnen

Notenbezeichnungen haben. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung

des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung

und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2

GG). Sie tragen zugleich dem berechtigten Anliegen der Beamten Rechnung, in ihrer

Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und Leistung angemessen

voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der

Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer

Wettbewerbssituation". Ihre Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation

zu anderen dienstlichen Beurteilungen. Um die Vergleichbarkeit der beurteilten

Beamten zu gewährleisten, muss - soweit möglich - gleichmäßig verfahren werden.

Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Dies

erfordert, dass der Begriffsinhalt der Noten mit demselben Aussagegehalt verwendet

wird, und das Gesamturteil muss für die Dienstbehörde und für den Beamten

zuverlässig Aufschluss geben, welchen Standort der einzelne Beamte im

Leistungswettbewerb einnimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003

- 2 C 16.02 -, JURIS-Nr. WBRE410009770.

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte

den Maßstab verkannt haben könnte. Die von den früheren Referatsleitern

eingeholten Beurteilungsbeiträge sind von dem Beurteiler im Hinblick auf die

nunmehr geltenden Beurteilungsbestimmungen und die aus ihnen zu entnehmenden

Anforderungen gewürdigt worden. Dies ergibt sich aus der im einstweiligen

Rechtsschutzverfahren VG Köln 15 L 4065/97 vorgelegten Stellungnahme des

Beurteilers vom 12. Januar 1998, in der er sich die Ausführungen des

Berichterstatters Dr. I. zu Eigen gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat in

seinem Urteil vom 30. November 2000 auf den Seiten fünfzehn und sechzehn des

amtlichen Abdrucks ausgeführt, dass der Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. N.

sachgerecht berücksichtigt worden ist; darauf wird zur Vermeidung von

Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Ergänzend ist

auszuführen, dass es wegen der Bezugnahme des früheren Referatsleiters auf die

1992 erstellte Beurteilung, die aufgrund früherer Beurteilungsbestimmungen erstellt

wurde, einer zusätzlichen - ergänzenden - Bewertung des Beurteilers bedurfte.

Dieser hatte - durch Bezugnahme auf den Vermerk des Unterabteilungsleiters -

ausgeführt, diese Unterschiede seien erkannt und beachtet worden. Dabei sei der

Umstand zum Tragen gekommen, dass in dem früheren Beurteilungszeitraum noch

keine maßstabswahrenden Elemente - gemeint sind die nach Nr. 17 Abs. 2 BRL

BMVg zu beachtenden Richtwerte - gegolten hätten. Auch darüber hinaus ist nicht

erkennbar, dass die Vorgaben der Nr. 17 Abs. 1 BRL BMVg missachtet worden

wären oder ungleiche Maßstäbe angewendet worden wären. Der Beurteiler hat dazu

wörtlich ausgeführt,

"Nach nochmaliger intensiver Betrachtung der

Leistungen im Beurteilungszeitraum und deren

Bewertung im Vergleich mit anderen Beamten der

gleichen Besoldungsgruppe kam es zu den

geringfügigen Änderungen in drei

Einzelmerkmalen."

und damit zu erkennen gegeben, dass er die zutreffend gebildete

Vergleichsgruppe der nach BesGr. A 15 BBesO besoldeten Beamten im

Verteidigungsministerium in den Blick genommen und die Leistung und Befähigung

des Klägers im Beurteilungszeitraum mit denen der Beamten dieser

Vergleichsgruppe abgewogen hat. Er hat damit den sich aus Nr. 17 Abs. 1 BRL

BMVg und den sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Anforderungen genügt.

Aus der Bewertung der Einzelmerkmale lässt sich das Gesamturteil schlüssig

ableiten. Die Leistungen des Klägers sind überwiegend mit der Stufe "C" der

sechsstufigen Bewertungsskala (= "übertrifft die Leistungserwartungen") bewertet

worden. Die von dem Beurteiler als für die Leistungsbeurteilung gewichtig

eingestuften Einzelmerkmale sind zweimal mit der Stufe "B" (= "übertrifft die

Leistungserwartungen erheblich") und dreimal mit der Stufe "C" bewertet worden.

Einer näheren Begründung der Beurteilung hat es aufgrund des Umstandes, dass

der Kläger zu den Einzelmerkmalen nichts Substantiiertes vorgetragen hat, nicht

bedurft. Sein Vorbringen zu der Fehlerhaftigkeit der Richtwerteempfehlungen und der

Beurteilung "von oben nach unten" sind insoweit nicht beachtlich. Der Kläger

verkennt, dass sich seine individuell erteilte Beurteilung an dem bereits festgestellten

Leistungsgefüge und der vorgefundenen Notenstruktur der Vergleichsgruppe zu

orientieren hatte, die sich aufgrund der Beurteilungsrunde zum 01. November 1995

ergeben hatte.

Die gegenüber der dem Kläger zuletzt erteilten Regelbeurteilung erfolgte

Herabstufung um eine Notenstufe bei gleichbleibender Leistung ist nicht zu

beanstanden. Die Herabstufung beruht im Ergebnis auf der Anwendung eines

strengeren Beurteilungsmaßstabes, der in den Richtwertempfehlungen zum

Ausdruck kommt. Diese in Nr. 17 Abs. 2 BRL BMVg vorgesehenen

Richtwertempfehlungen, die die Beklagte in der Weise umgesetzt hat, dass

grundsätzlich nur 5 % der Beurteilungen innerhalb der Vergleichsgruppe die höchste

Notenstufe (= "überragend") und 40 % die zweithöchste Notenstufe (= "übertrifft die

Anforderungen deutlich") erreichen sollen, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Derartige Richtwerte begegnen unter den von dem Verwaltungsgericht genannten

einschränkenden, hier erfüllten Voraussetzungen - unter anderem der hinreichenden

Größe der Vergleichsgruppe und der relativen (durch das im Klageverfahren

eingeführte Zahlenwerk des Klägers bestätigten) Unverbindlichkeit der Richtwerte -

keinen Bedenken. Der Dienstherr darf durch die Angabe eines in der Verwaltung

insgesamt erwarteten anteiligen Verhältnisses der Noten den von ihm gewollten

Inhalt der Noten und damit die anzuwendenden Maßstäbe näher bestimmen. Auch

eine an den Gegebenheiten des Haushalts und der Stellenplanbewirtschaftung

orientierte Skala wäre denkbar, wenn etwa die Quote der besten Notenstufe im

Wesentlichen an der Menge der zu erwartenden Beförderungsplanstellen orientiert

wird, so dass der Dienstherr im Anschluss an die Beurteilungsrunde bereits den Kreis

der potentiell zu befördernden Beamten bestimmen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980

- 2 C 13.79 -, DÖD 1980, 224; Urteil vom 13.

November 1997 - 2 A 1.97 - DVBl. 1998, 638;

Schnellenbach, Richtwertvorgaben bei dienstlichen

Beurteilungen, DÖD 1999, 1 (3) m.w.N.

Durch Richtwerte, deren Bestimmung von dem Bundesverwaltungsgericht nicht

als - personalvertretungsrechtlich - mitwirkungsbedürftiger Erlass von (weiteren)

Beurteilungsrichtlinien bewertet wird, verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr

darüber hinaus den Aussagegehalt, den er den einzelnen Noten des Gesamturteils

beilegen will. Durch diese Form der Konkretisierung des Beurteilungsmaßstabs

erleichtert der Dienstherr den bei Auswahlentscheidungen anzustellenden Vergleich

zwischen mehreren nach den selben Bestimmungen beurteilten Beamten, schon um

der Tendenz entgegenzuwirken, dass auch schlechtere und durchschnittliche

Leistungen mit einer der in der Notenskala vorgesehenen Notenbezeichnung

bewertet werden, die für überragende oder überdurchschnittliche Leistungen

vorgesehen sind.

BVerwG, Urteil vom 13. November 1997

- 2 A 1.97 -, DVBl. 1998, 638.

Dagegen sind die von dem Kläger im Berufungsverfahren erneut angeführten

mathematischnaturwissenschaftlichen Regeln und die Vorschriften des

Bundesstatistikgesetzes schon im Ansatz nicht geeignet, die vorgenannten

Grundsätze in Frage zu stellen oder gar die Rechtswidrigkeit der über ihn erstellten

Beurteilung zu begründen. Sie beruhen allem Anschein nach auf der Annahme, ein

gerechtes oder richtiges Gesamturteil lasse sich durch eine naturwissenschaftlich-

exakte Behandlung einzelner Befunde - etwa der einzelnen Leistungsmerkmale -

gewinnen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat,

müsse der Beurteiler bei einer durch Richtwerte gesteuerten Festlegung der

Beurteilungsnote und entsprechender Anpassung der Einzelmerkmale das

"Messobjekt - das ist hier der Mitarbeiter - entsprechend formen oder er muss den

Messwert fälschen". Die diesem Gedankengang zugrunde liegenden Annahmen des

Klägers werden dem Beurteilungswesen in keiner Weise gerecht. Sie sind bei

Anwendung auf mechanische Vorgänge wohl grundsätzlich zutreffend, wenn etwa

die von ihm beispielhaft erwähnten Messwerttoleranzen in der Waren- und

Produktionskontrolle in Rede stehen. Auch ist es zutreffend, dass nach § 1 des

Bundesstatistikgesetzes für die Statistik gilt, dass sie Daten zu erheben, zu sammeln,

aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren hat und dabei die Grundsätze der

Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit zu wahren sind. Der

Kläger verkennt jedoch, dass bereits die Entscheidung, welches Bewertungs-

und/oder Erkenntnismodell zutreffend ist und auf das Beurteilungswesen

anzuwenden sein soll, eine dem Dienstherrn vorbehaltene (subjektive)

Wertentscheidung darstellt. Selbst wenn man etwa dem "naturwissenschaftlichen"

Ansatz des Klägers weiter folgen wollte, stellte sich die weitergehende Frage, was

man an dem Beamten mit welchen Maßstäben messen wollte und woran bemessen

man etwas als "gut" oder "schlecht" oder als "verfälscht" oder "verformt" verstehen

sollte. Sogar das von ihm immer wieder herangezogene Bundesstatistikgesetz

verlangt eine Datenerhebung nach den "jeweils sachgerechten Methoden" (§ 1

BStatG), verlangt also vor der Messung zu treffende wertende Entscheidungen. Das

von dem Kläger gemeinte Modell beruht auf der falschen Hypothese, es gebe

entsprechend der "naturwissenschaftlichen" Tatsachenfeststellung mehr oder

weniger objektive oder objektiv zu behandelnde zwingende Einzelmerkmale, die in

dem Gesamtvorgang der Beurteilung als unumstößliche Tatsachen zu behandeln

und zu bewerten seien. Der Beurteiler habe diese Befunde nicht zu berichtigen und

daraus ein Gesamturteil zu entwickeln, dürfe jedenfalls nicht das Datenmaterial

ergebnisorientiert manipulieren. Jedoch sind bereits die Festlegung der

Einzelmerkmale und deren "Bemessung" ein Akt wertender Erkenntnis, der allein

dem Dienstherrn vorbehalten ist.

Erst recht gilt dies für das abschließende Gesamturteil. Insoweit verlangt § 41

Abs. 2 BLV sprachlich und inhaltlich eindeutig, dass die Bewertung nach "Eignung

und Leistung des Beamten" (§ 40 Abs. 1 Satz 1 BLV) in einem einheitlichen

Gesamturteil zum Ausdruck kommt. Die Bildung des Gesamturteils ist ein

ausschließlich dem Dienstherrn anvertrauter Akt der Gesamtwürdigung. Nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Gesamturteil

nach § 41 Abs. 2 BLV nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt

werden. Das schließt zwar nicht aus, dass die zugrunde liegenden einzelnen

Werturteile das arithmetische Mittel weiterer Einzelmerkmale sein können. Daher

stünde es grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn, bei Bildung eines

Gesamturteils die Teilnoten für einzelne Bereiche aufgrund arithmetischer Wertung

von Einzelmerkmalen zu gewinnen. Der Dienstherr muss dann allerdings bei dem

zusammenfassenden Werturteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung

der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten, um ein

Korrektiv zu der arithmetischen Ermittlung der Teilnoten zu schaffen und ein aus sich

heraus aussagekräftiges Gesamturteil zu gewährleisten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994

- 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128 (131) m.w.N.

Dementsprechend gibt es keine davon unabhängige oder objektive oder nur von

einem "Erstbeurteiler" zu bewertende Leistung des Beamten; die Leistungsmerkmale

und deren Inhalte werden vielmehr ausschließlich von dem Dienstherrn festgelegt, so

dass bereits die Bewertung des Einzelmerkmals nicht als ein von einem

Beurteilungssystem losgelöster "objektiver" Akt verstanden werden kann. Es ist dem

Dienstherrn unbenommen, Tatsachen bzw. tatsächliche Feststellungen - etwa die

Anzahl der von dem Beamten erledigten Vorgänge - seiner Beurteilung zugrunde zu

legen. Er muss dies jedoch nicht. Bereits die dem Art. 33 Abs. 2 GG zu

entnehmenden unbestimmten Begriffe "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung"

eröffnen dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum, der schon allein wegen der

darin enthaltenen prognostischen Elemente gerichtlich nur beschränkt überprüfbar

ist. Dies steht zwar im Spannungsverhältnis zu Art. 19 Abs. 4 GG, zumal

Beurteilungen auch allein auf Werturteile (nicht: Tatsachen) gestützt sein können und

Werturteile ohnehin einer beweismäßigen Prüfung entzogen sind. Dies ist jedoch von

der Materie vorgegeben und hinzunehmen. Die unbestimmten (grundgesetzlichen)

Rechtsbegriffe können so komplex, dynamisch oder vage sein, dass die behördliche

Entscheidung im Einzelfall kaum noch nachvollzogen werden kann und die

gerichtliche Kontrolle an ihre Funktionsgrenzen stößt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002

- 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82 (83).

Dieser von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung - unzutreffend - unter

anderem als "Philosophie" bezeichnete Befund steht dem von ihm verfochtenen

Anspruch auf Beurteilung nach Maßgabe von - aus seiner Sicht - "objektiven" oder

"objektivierten" Tatsachenfeststellungen entgegen.

Im Rahmen des von der Beklagten geschaffenen einstufigen

Beurteilungssystems ist es nicht zuletzt deshalb unbedenklich, wenn - wie hier - von

den Berichterstattern gefertigte so genannte "Bleistiftentwürfe" der Beurteilungen von

den Beurteilern in der Beurteilungskonferenz eigenständig bewertet, in Abstimmung

untereinander der Maßstab und die einzelnen Gesamturteile festgelegt und der

Berichterstatter im Bedarfsfall aufgefordert oder angewiesen wird, einen dazu

stimmigen neuen Beurteilungsentwurf zu fertigen. Ein Beurteilungsvorschlag kann im

Verlaufe des Verfahrens jederzeit geändert werden. Das folgt für das mehrstufige

Verfahren bereits daraus, dass mehrere Beurteiler Einfluss auf Inhalt und Ergebnis

der Beurteilung haben und zu einem einheitlichen Ergebnis gelangen müssen.

Gleiches gilt für das einstufige Verfahren, in dem der Berichterstatter nur als Gehilfe

des Beurteilers tätig wird und insbesondere keine so genannte Erstbeurteilung fertigt.

Ebenso nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass sich die Beurteiler in einer

Konferenz zunächst auf ein Gesamturteil festgelegen und danach die bisher

vorgeschlagenen Einzelbewertungen überprüft werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002

- 2 C 31.01 -, JURIS-Nr. WBRE410009612

Die in solchen Konferenzen stattfindende Diskussion über die Gesamtbeurteilung

der einzelnen betroffenen Beamten dient im Rahmen des

Entscheidungsbildungsprozesses ebenso wie die Richtwerte der Wahrung eines

einheitlichen Beurteilungsmaßstabes (vgl. Nr. 18 Abs. 1 und Abs. 2 BRL BMVg).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m.

§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2

VwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind.