Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der am 00. Juli 1976 in Sivrice geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge war er zuletzt in seinem Elazig wohnhaft.
Unter dem 3. Dezember 1998 suchte der Kläger um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. Seinerzeit gab er an, am 30. November 1998 auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 8. Dezember 1998 führte er unter anderem aus: Er habe die Grundschule abgeschlossen, aber keine Berufsausbildung erfahren. Stattdessen habe er in der Landwirtschaft seines Vaters geholfen. Auf Grund politischer Aktivitäten seines Onkels, der von seinem Vater unterstützt worden sei, sei das Haus, in dem der Onkel und seine Familie gewohnt hätten, von Mitgliedern der MHP beobachtet und mehrfach unter Beteiligung von Sicherheitskräften durchsucht worden. Zwei oder drei Tage, nachdem bekannt geworden sei, dass sich Abdullah Öcalan in Italien aufhalte, sei das Haus überfallen und mit Molotow-Cocktails beworfen worden. Er, der Kläger, sei durch den hierdurch verursachten Lärm aufgewacht und habe sich unverzüglich über den Balkon in Sicherheit gebracht. Obwohl das Haus umzingelt gewesen und, nachdem man ihn entdeckt hätte, der Befehl gegeben worden sei, auf ihn zu schießen, sei es ihm gelungen, durch die Menge hindurch zu laufen und sich zu einer Tante zu flüchten. Diese habe ihm etwas Geld gegeben. Er sei daraufhin direkt nach Istanbul zu Verwandten gefahren. Anlässlich eines Anrufs bei seiner Tante habe diese berichtet: Sein Vater und sein Onkel seien bei dem Brand verletzt, in ein Krankenhaus gebracht und hiernach in den Gewahrsam genommen worden. Er selbst, der niemals politisch aktiv gewesen und auch zu keinem Zeitpunkt festgenommen worden sei, werde gesucht, da man ihn verdächtige, sich der PKK- Guerilla angeschlossen zu haben. Sein Vater sei seines Wissens weiterhin in Haft. Mit Bescheid vom 24. März 1999 - 2417017-163 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht bestünden. Des Weiteren drohte es ihm für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens freiwillig nachkomme, die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung seiner am 10. April 1999 erhobenen Klage trug der Kläger unter anderem vor: Nach seinem Sprung von dem Balkon des Hauses seien zwei Schneidezähne ausgeschlagen worden. Die Sicherheitskräfte hätten hinter ihm her geschossen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2002 gab er an: Eine Schule habe er nicht besucht. Sein Vater habe PKK-Kämpfer zwei- bis viermal mit Lebensmitteln unterstützt. Im Frühjahr 1997 sei das Haus in Brand gesetzt worden. Bei dem Sprung von dem Balkon habe er sich an einer Eisenstange verletzt. Später führte er aus: Er sei am Bein verletzt worden. Die Personen, die das Haus umzingelt hätten, habe er erst auf seiner Flucht gesehen. Es sei trotz eines Schießbefehls nicht auf ihn geschossen worden. Er habe seinerzeit eine Jogginghose getragen, in der sich sein Nüfus befunden habe. Zwei Nächte habe er in dem Gartenhaus seiner Tante geschlafen. Am dritten Tage habe er sich nach Istanbul begeben. Fremde hätten ihn nach Elazig mitgenommen und ihm dort eine Busfahrkarte gekauft. In welchem Stadtteil er in Istanbul Aufenthalt genommen habe, wisse er nicht. Bei dem Versuch, über Verwandte von Istanbul aus Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen, habe er nur erfahren, dass man nicht genau wisse, wo sich seine Familienangehörigen aufhielten. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr. Einen Monat habe er sich in Istanbul aufgehalten. Hiernach sei er ausgereist. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 29. Juli 2002 wies das Verwaltungsgericht Arnsberg - 14 K 1350/99.A - seine Klage ab.
Am 9. April 2003 suchte der Kläger erneut um seine Anerkennung nach. Er kündigte die Vorlage einer &.132;Bescheinigung der türkischen Sicherheitskräfte" an, ausweislich derer sich ergebe, dass er in seiner Heimat seit dem 20. Juli 1997 gesucht werde. Das Dokument, das dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht überreicht wurde, sei ihm von seinem Vater vor Monatsfrist zugeschickt worden. Dieser habe es von einem Dritten erhalten. Die Bescheinigung sei an einem Gebäude der Stadtverwaltung, dem Polizeipräsidium und in mehreren Cafés ausgehängt worden. Ausweislich eines privatärztlichen Attests vom 22. April 2003 leidet der Kläger auf Grund von im Jahre 1997 erlittenen schweren Verbrennungen am rechten Unterschenkel unter &.132;Missempfindungen, Paresthesien und starken Schmerzen". Mit Bescheid vom 25. April 2003 - 5018685- 163 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 24. März 1999 - 2417017-163 - bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG gerichteten Anträge des Klägers ab.
Am 2. Mai 2003 hat der Kläger, der nach einem am 5. Mai 2003 unternommenen, aber fehlgeschlagenen Versuch, seine Abschiebung zu realisieren, zur Fahndung ausgeschrieben worden und dessen Aufenthaltsort der Ausländerbehörde der Stadt L unbekannt ist, Klage erhoben.
Unter dem 13. Mai 2003 hat er zudem um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebeten. Zu dessen Begründung hat er angegeben: Es sei nicht ersichtlich, dass der von ihm vorgelegte Suchbefehl eine Fälschung darstelle. Das Gericht hat seinen Antrag, der Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt L aufzugeben, entgegen der Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzusehen, mit Beschluss vom 4. Juni 2003 - 17 L 1612/03.A - abgelehnt.
Desgleichen hat das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tage - 17 K 3026/03.A - einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. April 2003 - 5018685-163 - zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie hilfsweise unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. März 1999 - 2417017-163 - festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 17 L 1612/03.A - und des Verfahrens des Verwaltungsgerichts Arnsberg 17 K 1350/99.A -, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt L sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger mit Verfügung vom 5. Mai 2003 hingewiesen worden ist und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
A.
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügt. Das Betreiben des Rechtsschutzverfahrens stellt sich vielmehr als rechtsmissbräuchlich dar.
Der Kläger ist unbekannten Aufenthaltes. Er hat sich seiner für den 5. Mai 2003 in Aussicht genommenen Abschiebung ausweislich der Mitteilung der Ausländerbehörde der Stadt L durch &.132;Untertauchen" entzogen. Seither ist er zur Fahndung ausgeschrieben. Sein Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Er selbst trägt vor, sich unter seiner Meldeanschrift nicht &.132;ständig" aufzuhalten, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dort aufgegriffen zu werden.
Hält sich ein Asylbewerber an einem unbekannten Ort im Bundesgebiet oder im Ausland auf und ist er deshalb für Behörden und Gerichte nicht erreichbar, so stellt sich das weitere Betreiben eines Rechtsschutzverfahrens als rechtsmissbräuchlich dar. Dies gilt auch für Asylbewerber, die um Abschiebungsschutz nachsuchen, aber untergetaucht sind und sich verborgen halten;
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 18. August 2000 - 12 UE 420/97.A - m. w. N.
Jeder Rechtsschutzsuchende muss seine gerichtliche Rechtsverfolgung so gestalten, dass sie mit den gerichtsverfahrensrechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Entzieht er sich dem, stellt sich seine Rechtsverfolgung als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Rechte dar, für die ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse nicht anerkannt werden kann. Hiervon ausgehend ist die Fortführung gerichtlichen Rechtsschutzes unter Geheimhaltung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers als rechtsmissbräuchlich in dem vorbezeichneten Sinne zu werten, weil der Rechtsschutzsuchende damit seiner Verpflichtung, einen auch während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Wohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen, nicht nachkommt. Eine solche konkrete Mitteilungspflicht des Rechtsschutzsuchenden folgt zumindest mittelbar aus § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO. Hiernach muss in der Klageschrift unter anderem der Kläger bezeichnet werden. Dies erfordert gemäß den §§ 173 VwGO i.V.m. 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes. Die Bezeichnung des Rechtsschutzsuchenden muss danach grundsätzlich auch die Angabe der "ladungsfähigen" Anschrift mitumfassen, sofern nicht einer solchen Angabe im Einzelfall unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten entgegenstehen. Das Erfordernis dieser umfassenden Bezeichnung des Klägers bezweckt unter anderem dessen hinreichende Identifizierbarkeit. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist auch dann grundsätzlich zwingend erforderlich, wenn seine Individualisierung auf andere Weise erfolgen kann und die Zustellung von Schriftstücken dadurch sichergestellt ist, dass der Kläger einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat und dessen ladungsfähige Anschrift bekannt ist. Wer für sich gerichtlichen Rechtsschutz beansprucht, darf sich seiner Rolle als Verfahrensbeteiligter mit den sich daraus ergebenden Pflichten und Risiken nicht entziehen, sondern muss sich für die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens uneingeschränkt zur Verfügung stellen;
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschl. v. 5. Juni 2001 - 9 K 841/01 - m. w. N.
Erhebliche Gründe, die den Kläger ausnahmsweise berechtigen könnten, von einer Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift abzusehen, sind weder von ihm dargetan worden noch sonst ersichtlich. Es ist dem Kläger vielmehr zuzumuten, die aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen. Soweit er befürchten müsste, von dort abgeholt und abgeschoben zu werden und dies gesetzlichen Vorschriften widersprechen würde, steht ihm jederzeit der Rechtsweg offen. Es besteht kein Recht auf Untertauchen, um aus dem Verborgenen ein Gerichtsverfahren zu führen;
Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 2. Juli 1999 - 3 ZEO 1154/98 - m. w. N.
II.
Die Klage ist überdies unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. April 2003 - 5018685-163 - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger entgegen § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO nicht in seinen Rechten.
I.
Der Kläger ist Asylfolgeantragsteller im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG.
1. Unter Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung genügt das Vorbringen des Klägers den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. Er hat nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf seine Person ein weiteres Asylverfahren durchzuführen gewesen wäre.
Das Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. Ergänzend sei lediglich angemerkt:
a) In bezug auf die bereits zum Gegenstand des Asylerstverfahrens gemachten individuellen Vorfluchtgründe verweist das Gericht umfassend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Juli 2002 - 14 K 1350/99.A - sowie auf die Regelungen der §§ 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.
Soweit der Kläger vorträgt, eine Bescheinigung, ausweislich derer er in seiner Heimat aus politischen Gründen gesucht werde, ist ersichtlich weder gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden. Selbst wenn der Kläger eine solche Bescheinigung überreicht hätte, wäre ein weiteres Asylverfahren unter Zugrundelegung seines Vortrages nicht durchzuführen gewesen. Besteht zwischen dem neuen Vortrag des Asylbewerbers im Folgeantragsverfahren und dem früheren Vorbringen, welches im Erstverfahren als unglaubhaft bewertet wurde, ein sachlogischer Zusammenhang, so kann von einem glaubhaften und substantiierten Vortrag, der allein die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG zu rechtfertigen vermöchte, nur die Rede sein, wenn detailliert dargelegt wird, dass und weshalb der Vortrag im Erstverfahren entgegen der behördlichen oder gerichtlichen Annahme doch zutraf;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A -.
Ein solcher sachlogischer Zusammenhang im vorbezeichneten Sinne besteht hier: Dass die türkischen Sicherheitskräfte nach dem Kläger suchen, macht - in Ermangelung anderer feststellbarer Verfolgungsmotive - nur einen Sinn, wenn dieser bereits vor seiner Ausreise etwa unter dem Verdacht der Unterstützung der PKK- Guerilla gestanden hätte. Von letzterem hat der Kläger in seinem Asylerstverfahren hingegen weder das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch das Verwaltungsgericht Arnsberg überzeugen können. Auch das nunmehr zur Streitentscheidung berufene Gericht erachtet seinen damaligen Vortrag ausweislich des Akteninhaltes als unauflöslich widersprüchlich und von Ungereimtheiten durchzogen, mithin als unglaubhaft. Einen Versuch, diese erheblichen Widersprüche in seinem Vorbringen zu erklären oder gar aufzulösen, hat der Kläger im streitgegenständlichen Asylfolgeantragsverfahren nicht unternommen. Von dieser Darlegungsverpflichtung war er hingegen nicht entbunden. Sein Vortrag kann auch mit Blick auf ein etwaiges Angebot, die angebliche Bescheinigung der Sicherheitskräfte vorzulegen, als Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anerkannt werden. Ist nämlich die Schilderung, die der Asylantragsteller von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so braucht das Tatsachengericht - selbst substantiierten - Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachzugehen, sondern kann die Klage - wie im vorliegenden Verfahren - ohne Beweisaufnahme abweisen. Diese beweisrechtlichen Grundsätze sind für das Erstverfahren und für das Folgeantragsverfahren gleichermaßen anzuwenden. Abweichendes gilt insbesondere nicht für die erste Prüfungsebene des Folgeantrages, auf der es zunächst um die Frage der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geht. Denn es macht keinen Sinn, aus einem Beweisangebot einen Anspruch auf ein weiteres Asylverfahren herzuleiten, wenn bereits feststeht, dass dem Beweisangebot auf der zweiten Prüfungsebene, also im Rahmen der Durchführung jenes weiteren Asylverfahrens, nicht nachzugehen sein wird;
OVG NRW, Beschl. v. 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A - m.w.N.
Ein Wiederaufgreifensgrund nach Maßgabe der §§ 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liegt ebenfalls nicht vor, da das Vorbringen des Klägers keinen Angriff auf die im Erstverfahren getroffene Entscheidung, sondern einen neuen Sachverhalt, nämlich die Schilderung einer angeblichen Suchmaßnahme türkischer Sicherheitskräfte, beinhaltet, der im Vorverfahren vermeintlich noch nicht habe berücksichtigt werden können. Dessen ungeachtet stünden auch insoweit die vorstehenden Ausführungen zu den §§ 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einer Einvernahme des Zeugen entgegen.
b) Der Kläger ist des Weiteren im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keiner landesweiten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung;
OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff., Rn. 28 ff., u. 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA, S. 20-51.
Diese Verhältnisse gelten unverändert auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen hat unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Quellen und Erkenntnissen in den oben erwähnten Urteilen auch dargelegt, dass Kurden im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
- dieser Prognosemaßstab ist in aller Regel bei unverfolgt Ausgereisten zugrundezulegen; BVerwG, Urt. v. 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (170); BVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (362) -
eine Verfolgung im Blick auf ihre Volkszugehörigkeit nicht droht. Auf diese Feststellungen und Einschätzungen wird in vollem Umfang Bezug genommen. Sie decken sich mit der absolut herrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
BVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - 9 C 170.95 (BVerwGE 101, 123 (125) u. 9 C 171.95 (BVerwGE 101, 134 (141 f.)) -, in denen die anders lautende Rechtsprechung des Schl-H. OVG, vgl. Urt. v. 26. April 1995 - 4 L 18/95 u. 4 L 30/94 -, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hat,
und anderer Obergerichte;
Schl-H. OVG, Urt. v. 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; VGH BW, Urt. v. 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -, 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - u. 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - 2 BA 118/94 - u. 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; Sächs. OVG, Urt. v. 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 - u. - A 4 S 434/96 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -.
Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
2. Es ist auch kein Sachverhalt vorgetragen worden, der eine Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. März 1999 - 2417017-163 - hinsichtlich der Feststellung des seinerzeit fehlenden Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG rechtfertigen könnte.
Auch insoweit folgt das Gericht den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. Ergänzend sei lediglich angemerkt, dass der privatärztlichen Bescheinigung vom 22. April 2003 das Bestehen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht zu entnehmen ist.
3. Des Erlasses einer Abschiebungsandrohung bedurfte es mit Blick auf § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG nicht.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b Abs. 2 AsylVfG.