OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.10.2015 - 4 U 90/15
Fundstelle
openJur 2017, 840
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23.03.2015, Az. 9 O 641/13, wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 70 % und die Klägerin zu 1) alleine zu 30 % zu tragen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 55.966,01 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten primär um die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an der A Beteiligung Objekt X - Y KG sowie

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an der A 1 - Z GmbH & Co. KG

ihre Ursache haben.

Am 29.06.1995 zeichnete die Klägerin, die damals noch B hieß, eine Beteiligung an der A 1 - Y KG in Höhe einer Beteiligungssumme von 30.000,00 DM sowie einem Agio.

Am 07.07.1995 unterzeichneten beide Kläger gemeinsam ein Beteiligungsangebot an dem X - Y KG in Höhe einer Beteiligungssumme von 50.000,00 DM und einem Agio von 2.500,00 DM (für beide Anlage K 1). Für diese Beteiligung schlossen die Kläger am 31.07.1995 mit der Bank1 einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Anlagebetrages ab.

Die Kläger bevollmächtigten ihre Prozessvertreter mit Vollmacht vom 31.10.2011 (Anlage K 1b, Bl. 474 d.A.), gegen die Beklagte "Schadensersatz aus der Beratung zum Abschluss von Beteiligungen an den X" durchzusetzen.

Am 08.11.2012 erreichte die Beklagte von dem Schlichter Rechtsanwalt E in Stadt1 ein von den klägerischen Bevollmächtigen datierter Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung vom 29.12.2011 zusammen mit mehr als 4.500 vergleichbaren Güteanträgen anderer Anleger. Insgesamt handelte es sich um 9 Paketsendungen. Auf den Antrag, Anlage K 1a (Bl. 317 ff., d.A.), wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Als Termin für die Schlichtungsverhandlung wurde in allen Fällen der 18.12.2012, 15:00 Uhr, in den Kanzleiräumen des Schlichters in Stadt1 bestimmt. Trotz Schreiben und E-Mails der Beklagten vom 12.11.2012, 04.12.2012, 11.12.2012 und 14.12.2012 mit der Bitte um Vorlage der Vollmachten der Anleger sowie der Bitte um Terminverlegung aufgrund der Vielzahl der aufzubereitenden Fälle teilte der Schlichter mit Schreiben vom 13.12.2012 lediglich mit, dass die Vollmachten im Termin am 18.12.2012 im Original vorgelegt würden und der Schlichter den Termin am 18.12.2012 für Vorbesprechung der weiteren Verfahrensweise nutzen wolle. Außerdem bestünde auch die Möglichkeit, unmittelbar in Einzelverhandlungen einzutreten. Auf die Bitte um Terminsverlegung ging der Schlichter nicht ein.

Nachdem für die Beklagte im Termin vom 18.12.2012 niemand erschien, stellte der Schlichter fest, dass der Schlichtungsversuch für alle im Betreff genannten Verfahren gescheitert sei.

Die Kläger haben Prospektfehler behauptet, über die sie der Mitarbeiter der Beklagten bei Abschluss der Anlage nicht aufgeklärt habe.

Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und ist der Auffassung, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 haben die Kläger das Kapitalanlegermusterverfahren beantragt.

Im Termin am 04.12.2014 haben die Klägervertreter keinen Antrag gestellt, so dass gegen die Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil erging. Nach Einspruch der Kläger hat das Landgericht das Versäumnisurteil mit Urteil vom 23.03.2015 aufrechterhalten.

Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Klageanträge gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts sowie die Verletzung von Verfahrensrecht.

Das Urteil sei wegen Verstoßes gegen § 8 KapMuG rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht trotz des einschlägigen Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 29.01.2015 - 3 OH 50/14 KapMuG, veröffentlicht am 16.02.2015 -, nicht nach § 8 KapMuG angehört und ausgesetzt habe.

Soweit das Landgericht unterstelle, dass die Verzögerung der Bekanntgabe des Güteantrages den Klägern zuzurechnen sei, weil man von gezielten Absprachen zwischen dem Schlichter und den Klägervertretern ausgehen müsse, so habe es ohne Prüfung lediglich eine von der Beklagten ins Blaue hinein und pauschal aufgestellte Behauptung übernommen und damit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt. Die Kläger hätten sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht. Auf den Geschäftsbetrieb des Schlichters hätten sie keinen Einfluss gehabt.

Zur Begründung des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages tragen die Kläger erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung weitere Einzelheiten zu den Anlagen sowie dem begehrten Schadensersatz vor.

So habe die Klägerin zu 1) auf die Beteiligung A 1 am 31.07.1995 die Ersteinlage in Höhe von 3.000,00 DM (1.533,88 €) sowie die Abwicklungsgebühr in Höhe von 1.500,00 DM, mithin insgesamt 4.500,00 DM (2.300,81 €) geleistet. Vom 31.08.1995 bis zum 02.08.2010 habe die Klägerin monatliche Rateneinlagen in Höhe von 150,00 DM (76,99 €) geleistet. Insgesamt habe die Klägerin zu 1) auf die Beteiligung A 1 Zahlungen in Höhe von 16.105,41 € erbracht.

Auszahlungen habe die Klägerin zu 1) aus dieser Beteiligung nicht erhalten. Als entgangenen Gewinn macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.748,96 € geltend.

Hinsichtlich der Anlage an der Beteiligung X hätten die Kläger am 30.08.1995 aus Eigenmitteln einen Teil der vereinbarten Einmalanlage in Höhe von 5.000,00 DM sowie die Abwicklungsgebühr in Höhe von 2.500,00 DM, mithin insgesamt 7.500,00 DM (3.843,69 €) geleistet. Die weitere Einlage in Höhe von 45.000,00 DM hätten die Kläger durch ein Darlehen erbracht. Einen entsprechenden Darlehensvertrag über einen Auszahlungsbetrag von 45.000,00 DM hätten sie am 31.07.1995 mit der Bank1 abgeschlossen. Vom 30.08.1995 bis zur vollständigen Darlehensablösung am 30.08.2005 hätten die Kläger auf das Darlehen Zahlungen in Höhe von 41.912,04 € geleistet. Bis zum 02.08.2010 hätten die Kläger aus der Beteiligung X Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.386,33 € erhalten. Als Saldo hinsichtlich der Ein- und Auszahlungen wird ein Betrag in Höhe von 38.360,60 € geltend gemacht.

Zusätzlich machen die Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 23.121,94 € geltend, auf den sie sich die erhaltenen Auszahlungen in Höhe von 5.347,04 € anrechnen lassen wollen.

Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten werden in Höhe von insgesamt 4.724,48 € aus einem Gegenstandswert von 85.080,26 € in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr sowie einer 1,5 Geschäftsgebühr sowie anteilig um 0,3 erhöht aus einem Wert von 58.692,01 € geltend gemacht. Insoweit wird Freistellung verlangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 15.07.2015 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

I.

das Endurteil des Landgerichts Hanau vom 23.03.2015, Az. 9 O 641/13 aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Hanau zurückzuverweisen.

II.

Hilfsweise:das Versäumnisurteil des Landgerichts Hanau vom 04.12.2014 - Az. 9 O 641/13 aufzuheben sowie das Endurteil des Landgerichts Hanau vom 23.03.2015, Az. 9 O 641/13 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 24.854,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Klägerin zu 1) zur Übertagung der Ansprüche aus der Beteiligung an der A 1 - Z GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: ...

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 56.135,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger zur Übertagung der Ansprüche aus der Beteiligung an der A Beteiligung Objekt X - Y KG, Vertragsnummer: ...

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der A 1 - Z GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: ... zu ersetzen

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der A Beteiligung Objekt X - Y KG, Vertragsnummer: ... zu ersetzen.

5.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet.

6.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 4.724,48 € freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 haben die Kläger mitgeteilt, dass ein Vorlagebeschluss nach § 6 KapMuG zu den Prospekten der A Beteiligung Objekt X - Y KG, Stand August 1994, Januar 1995 und Mai 1996 vom Landgericht Berlin, Beschluss vom 29.01.2015 - 3 O 50/14 KapMuG, veröffentlicht am 16.02.2015, Berichtigung der Veröffentlichung am 27.02.2015, vorliegt. Mit Antrag vom 20.07.2015 haben die Klägervertreter in dem Berliner Verfahren beantragt, das Musterverfahren um weitere allgemeine Fragen, die nicht die Angaben in dem Prospekt, sondern Fragen der Verjährung und der Güteanträge betreffen, zu erweitern. Die Kläger sind der Ansicht, dass für die erweiterten Feststellungziele das Kammergericht der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei. Sie sind weiter der Ansicht, dass im Rahmen von § 8 Abs. 1 KapMuG die Frage der Verjährung sowie die Frage der Entscheidungsreife nicht vorab zu prüfen seien.

Der Senat hat mit Beschluss vom 24.08.2015 darauf hingewiesen, dass er die Berufung der Kläger für unbegründet hält. Auf den Hinweisbeschluss vom 24.08.2015, Bl. 1205 ff. d.A., wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2015, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, machen die Kläger weitere Einwände gegen den gerichtlichen Hinweis geltend. Sie sind der Auffassung, dass der Hinweisbeschluss unter Verstoß gegen § 8 KapMuG ergangen sei, weil für den streitgegenständlichen Fonds seit Anfang des Jahres 2015 ein Vorlagebeschluss nach § 6 Abs. 1 KapMuG vorliege. Die Prüfung der Verjährung komme als Vorabprüfung des Einzelfalles nach § 8 Abs. 1 KapMuG nicht in Betracht. Es müsse zuerst über die Aussetzung des Verfahrens entschieden werden, um bei einer negativen Entscheidung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die von dem BGH zur Frage der Hemmung der Verjährung entwickelte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Güteantrag nicht anwendbar. Dieser sei als ausreichend bestimmt anzusehen und entspreche den Anforderungen des Brandenburgischen Gütestellengesetzes sowie der Schlichtungsordnung der Gütestelle E.

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.08.2015 Bezug genommen.

Die Stellungnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 29.09.2015 und 30.09.2015 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts zutreffend ist und die Berufung sowohl hinsichtlich des gestellten Hauptantrages auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Hanau als auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge unbegründet ist. Das Verfahren ist auch nicht nach § 8 KapMuG auszusetzen. Schließlich besteht kein Anlass zu einer Aussetzung und Einholung einer Vorabentscheidung des EuGHs.

Der erstmals im Berufungsverfahren gehaltene Vortrag zu den Umständen des Vertragsabschlusses sowie der genauen Schadensberechnung dürfte präkludiert sein, da kein Fall des § 531 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso dieser konkrete Vortrag nicht bereits erstinstanzlich gehalten worden ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben.

Denn die Berufung ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages auf Zurückverweisung als auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge aus anderen Gründen unbegründet (vgl. auch OLG Frankfurt vom 31.07.2015, Az. 19 U 207/14). Die Kläger haben keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen Verletzung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der Kläger mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, 209 BGB herbeigeführt hat.

Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 20.08.2015 (Az. III ZR 373/14 Rz. 15 ff. - juris) deutlich gemacht hat, "hemmt die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung unter folgenden Voraussetzungen:

a) Der Güteantrag muss die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden. (...)

b) Der Güteantrag muss darüber hinaus für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Auch wenn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, da das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird.

Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.

Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden."

Wie bereits in dem Hinweisbeschluss vom 24.08.2015 dargelegt, entspricht der Güteantrag der Kläger nicht den vom BGH geforderten Vorgaben, weil es sowohl an der Mitteilung des ungefähren Beratungszeitraumes als auch an der Darstellung des Hergangs der Beratung zumindest in groben Umrissen fehlt. Außerdem beschreibt der Güteantrag auch das angestrebte Verfahrensziel nicht hinreichend, weil die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs nicht annähernd erkennbar war.

Der Einwand der Kläger, die von dem BGH entschiedenen Fälle hätten Gütestellen in Baden-Württemberg bzw. Bayern betroffen, für die andere länderspezifische Vorschriften als in Brandenburg gelten würden, verfängt nicht. Der Güteantrag muss diese ausreichenden individualisierenden Umstände unabhängig davon enthalten, in welchem Bundesland und nach welcher Schlichtungsordnung das Güteverfahren durchgeführt worden ist. Die speziellen Vorgaben der Länder für die entsprechenden Schlichtungsordnungen sind zusätzlich einzuhalten.

Das Verfahren ist nicht nach § 8 KapMuG auszusetzen, auch wenn hinsichtlich des streitgegenständlichen Fonds ein Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 16.02.2015 (Az. 2 OH 8/14 KapMuG), veröffentlicht am 20.02.2015/26.02.2015, vorliegt. Die dort aufgeführten Feststellungsziele zu Aussagen in dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt sind für die hiesige Entscheidung nicht relevant. Aufgrund der inzwischen ergangenen Rechtsprechung muss von einer Verjährung der Klageforderung ausgegangen werden, so dass es auf die Beantwortung dieser Feststellungsziele im hiesigen Verfahren nicht ankommt. Es muss auch berücksichtigt werden, dass die von den Klägern zitierten und bisher erlassenen Vorlagebeschlüsse zu Bewertungsfragen von Aussagen in den Emissionsprospekten überwiegend vor den Entscheidungen des BGH vom 18.06.2015, 13.08.2015 und 20.08.2015 (Az. III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14, III ZR 358/14, III ZR 373/14 - juris) ergingen.

Auch die von den Klägern bei dem Kammergericht Berlin beantragte Erweiterung des Musterverfahrens vom 20.07.2015 führt nicht zu einer Vorgreiflichkeit. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist noch nicht erfolgt. Es fehlt an der öffentlichen Bekanntmachung im Bundesanzeiger gemäß § 15 KapMuG. Ob die von den Klägern begehrten Feststellungsziele unter die Voraussetzungen des KapMuG fallen, ist fraglich, denn durch das KapMuG sollen zuerst kapitalmarktrechtliche Fragen bzw. Feststellungziele einer einheitlichen Klärung zugeführt werden, während es in dem Antrag vom 20.07.2015 vor allem um die individuelle Frage der Verjährung und die Hemmungswirkung eines Güteantrages geht.

Eine Aussetzung des hiesigen, entscheidungsreifen Verfahrens würde auch nicht zu einer Verfahrenserleichterung, sondern - angesichts der Masse der gleichgelagerten Parallelfälle - zu einer unnötigen Mehrbelastung der Justiz führen. Aufgrund der zusätzlich anfallenden Gebühren würde ein solches Vorgehen auch nicht im Interesse der Parteien sein, da der Antrag auf Aussetzung nur zu einer Verteuerung des Verfahrens sowie zu einer unnötigen Verzögerung führen würde.

Aus Gründen der Prozessökonomie ist über den Antrag auf Aussetzung nach dem Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten auch nicht vorab durch Beschluss zu entscheiden. Soweit das Prozessgericht die Aussetzung ablehnt, kann dies regelmäßig erst im Urteil erfolgen. Eine förmliche Ablehnung der Aussetzung durch Beschluss vor Erlass des Urteils ist nicht zwingend (vgl. auch Ferdinand Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage, § 8 Rz. 59, 75). Sofern die Klägervertreter "irreversible Nachteile" behauptet haben, die den Klägern durch eine Entscheidung über diesen Antrag erst in dem Urteil drohen, haben sie solche nicht näher dargelegt. Vielmehr erhalten die Kläger auf diese Weise zügiger und kostengünstiger eine überprüfbare Entscheidung.

Unionsrechtlichen Klärungsbedarf bei der Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht der Senat nicht. Im Übrigen wäre der Senat nicht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet, weil er nicht als letztinstanzliches nationales Gericht entscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Güteantrages sind in der Rechtsprechung des BGH geklärt. Eine mündliche Verhandlung war auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Für die hilfsweise geltend gemachten Klageanträge zu 1) und 2) wurde lediglich die begehrten Schadensersatzansprüche in Höhe von 16.105,41 bzw. 38.360,60 € angesetzt. Der mit dem Zahlungsantrag ebenfalls begehrte entgangene Gewinn bleibt bei der Festsetzung des Streitwerts gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht (vgl. BGH vom 16.07.2015, Az. III ZR 164/14 - juris). Für die Feststellungsanträge zu Ziffern 3) und 4) wurden 500,00 € bzw. 1.000,00 € angesetzt.

---

(Vorausgegangen ist unter dem 24.08.2015 folgender Hinweis - die Red.)In dem Rechtsstreit

...

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 23.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Gründe

I.

Die Parteien streiten primär um die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an der A Beteiligung Objekt X - Y KG sowie er Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an der A 1 - Z GmbH & Co. KG ihre Ursache haben.

Am 29.06.1995 zeichnete die Klägerin, die damals noch B hieß, eine Beteiligung an der A 1 - Y KG in Höhe einer Beteiligungssumme von 30.000,00 DM sowie einem Agio.

Am 07.07.1995 unterzeichneten beide Kläger gemeinsam ein Beteiligungsangebot an dem X - Y KG in Höhe einer Beteiligungssumme von 50.000,00 DM und einem Agio von 2.500,00 DM (für beide Anlage K 1). Für diese Beteiligung schlossen die Kläger am 31.07.1995 mit der Bank1 einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Anlagebetrages ab.

Die Kläger bevollmächtigten ihre Prozessvertreter mit Vollmacht vom 31.10.2011 (Anlage K 1b, Bl. 474 d.A.) gegen die Beklagte "Schadensersatz aus der Beratung zum Abschluss von Beteiligungen an den X" durchzusetzen.

Am 08.11.2012 erreichte die Beklagte von dem Schlichter Rechtsanwalt E in Stadt1 ein von den klägerischen Bevollmächtigen datierter Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung vom 29.12.2011 zusammen mit mehr als 4.500 vergleichbaren Güteanträgen anderer Anleger. Insgesamt handelte es sich um 9 Paketsendungen. Auf den Antrag, Anlage K 1a (Bl. 317 ff., d.A.), wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Als Termin für die Schlichtungsverhandlung wurde in allen Fällen der 18.12.2012 um 15:00 Uhr in den Kanzleiräumen des Schlichters in Stadt1 bestimmt. Trotz Schreiben und E-Mails der Beklagten vom 12.11.2012, 04.12.2012, 11.12.2012 und 14.12.2012 mit der Bitte um Vorlage der Vollmachten der Anleger sowie der Bitte um Terminverlegung aufgrund der Vielzahl der aufzubereitenden Fälle teilte der Schlichter mit Schreiben vom 13.12.2012 lediglich mit, dass die Vollmachten im Termin am 18.12.2012 im Original vorgelegt würden und der Schlichter den Termin am 18.12.2012 für Vorbesprechung der weiteren Verfahrensweise nutzen wolle. Außerdem bestünde auch die Möglichkeit, unmittelbar in Einzelverhandlungen einzutreten. Auf die Bitte um Terminsverlegung ging der Schlichter nicht ein.

Nachdem für die Beklagte im Termin vom 18.12.2012 niemand erschien, stellte der Schlichter fest, dass der Schlichtungsversuch für alle im Betreff genannten Verfahren gescheitert sei.

Die Kläger haben Prospektfehler behauptet, über die sie der Mitarbeiter der Beklagten bei Abschluss der Anlage nicht aufgeklärt habe.

Die Beklagte hat sich auf die erhobene Einrede der Verjährung erhoben und ist der Auffassung, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 haben die Kläger das Kapitalanlagemusterverfahren beantragt.

Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Klageanträge gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Im Termin am 04.12.2014 haben die Klägervertreter keinen Antrag gestellt, so dass gegen die Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil erging. Nach Einspruch der Kläger hat das Landgericht das Versäumnisurteil mit Urteil vom 23.03.2015 aufrechterhalten.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass Ansprüche der Kläger verjährt seien. Der Ablauf der absoluten Verjährungsfrist sei nicht durch Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle E gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden, weil die Bekanntgabe nicht demnächst erfolgt sei. Die Kläger müssten sich die verzögerte Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages zurechnen lassen, weil sie diese bei sachgerechter Verfahrensführung durch ihre Prozessbevollmächtigten hätten vermeiden können. Die Klägervertreter hätten die Überlastung der Gütestelle durch die Einreichung von mehr als 12.000 Güteanträgen zum Jahreswechsel 2011/2012 selbst herbeigeführt. Ihnen sei daher der außergewöhnliche Bearbeitungsaufwand der Güteanträge bewusst gewesen. Sie wären daher gehalten gewesen, geeignete Maßnahmen zu treffen, wie das Zusammenfassen von Anträgen betreffend eines Antragsgegners in Paketen sowie der Übergabe einer CD mit den Daten der Beteiligten zur Vereinfachung der Abarbeitung der Güteanträge durch den Schlichter. Für diese Vorgehensweise spreche auch der Umstand der Wahl des Schlichters, der weder über die personelle noch sachliche Ausstattung verfügt habe, um eine zügige Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, noch örtlich zuständig oder mit den üblichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen gewesen sei. Die Kläger hätten Erkundigungen bei dem Schlichter über das weitere Vorgehen einholen müssen und spätestens nach zwei Monaten nachfragen müssen, wann mit der Bekanntgabe der Güteanträge betreffend die Beklagte zu rechnen sei.

Weil die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhänge, hat das Landgericht die Musterverfahrensanträge der Kläger vom 19.03. und 30.04.2014 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig verworfen und eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG abgelehnt.

Gegen das am 13.03.2015 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 13.04.2015 eingelegten Berufung. Nach Fristverlängerung bis zum 15.07.2015 ist die Berufungsbegründung an diesem Tag bei Gericht eingegangen.

Die Kläger rügen die Verletzung materiellen Rechts sowie die Verletzung von Verfahrensrecht.

Das Urteil sei wegen Verstoßes gegen § 8 KapMuG rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht trotz des einschlägigen Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 29.01.2015 - 3 OH 50/14 KapMuG, veröffentlicht am 16.02.2015 nicht nach § 8 KapMuG angehört und ausgesetzt habe.

Soweit das Landgericht unterstelle, dass die Verzögerung der Bekanntgabe des Güteantrages den Klägern zuzurechnen sei, weil man von gezielten Absprachen zwischen dem Schlichter und den Klägervertretern ausgehen müsse, so habe es ohne Prüfung lediglich eine von der Beklagte ins Blaue hinein und pauschal aufgestellte Behauptung übernommen und damit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Kläger hätten sämtliche erforderliche Mitwirkungshandlungen erbracht. Es gebe keine gesetzliche Vorschrift, die es einem Antragsteller untersage, einen Güteantrag bei einer Gütestelle einzureichen, bei der eine Vielzahl von Güteanträgen eingereicht worden sei. Ende 2011 habe eine Ausnahmesituation bestanden, die dazu geführt habe, dass auch andere Gütestellen, wie z.B. die ÖRA in Hamburg, überlastet gewesen seien und die Güteanträge erst nach Monaten bekannt gegeben hätten.

Von den Klägern könne auch keine weitere Mitwirkungshandlung gefordert werden. Auf den Geschäftsbetrieb des Schlichters hätten sie keinen Einfluss gehabt.

Die Klägervertreter hätten die für die Beklagte bestimmten Güteanträge in Paketen zusammengefasst, denen Listen beigelegen hätten. Eine Nachfrageobliegenheit habe nicht bestanden. Die Klägervertreter hätten sich überobligatorisch regelmäßig nach den Verfahrensständen erkundigt. Außerdem hätten Schlichtungsverhandlungen stattgefunden. Nach Wahrnehmung der Prozessvertreter habe der Schlichter die Schlichtungsanträge fortlaufend abgearbeitet.

Zur Begründung des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages tragen die Kläger erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung weitere Einzelheiten zu den Anlagen sowie dem begehrten Schadensersatz vor.

So habe die Klägerin zu 1) auf die Beteiligung A 1 am 31.07.1995 die Ersteinlage in Höhe von 3.000,00 DM (1.533,88 €) sowie die Abwicklungsgebühr in Höhe von 1.500,00 DM, mithin insgesamt 4.500,00 DM (2.300,81 €) geleistet. Vom 31.08.1995 bis zum 02.08.2010 habe die Klägerin monatliche Rateneinlagen in Höhe von 150,00 DM (76,99 €) geleistet. Insgesamt habe die Klägerin zu 1) auf die Beteiligung A 1 Zahlungen in Höhe von 16.105,41 € erbracht.

Auszahlungen habe die Klägerin zu 1) aus dieser Beteiligung nicht erhalten. Als entgangenen Gewinn macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.748,96 € geltend.

Hinsichtlich der Anlage an der Beteiligung X hätten die Kläger am 30.08.1995 aus Eigenmitteln einen Teil der vereinbarten Einmalanlage in Höhe von 5.000,00 DM sowie die Abwicklungsgebühr in Höhe von 2.500,00 DM, mithin insgesamt 7.500,00 DM (3843,69 €) geleistet. Die weitere Einlage in Höhe von 45.000,00 DM hätten die Kläger durch ein Darlehen erbracht. Einen entsprechenden Darlehensvertrag über einen Auszahlungsbetrag von 45.000,00 DM hätten sie am 31.07.1995 mit der Bank1 abgeschlossen. Vom 30.08.1995 bis zur vollständigen Darlehensablösung am 30.08.2005 hätten die Kläger auf das Darlehen Zahlungen in Höhe von 41.912,04 € geleistet. Bis zum 02.08.2010 hätten die Kläger aus der Beteiligung X Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.386,33 € erhalten. Als Saldo hinsichtlich der Ein- und Auszahlungen wird ein Betrag in Höhe von 38.360,60 € geltend gemacht.

Zusätzlich machen die Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 23.121,94 € geltend, auf den sie sich die erhaltenen Auszahlungen in Höhe von 5.347,04 € anrechnen lassen wollen.

Steuervorteile der Kläger seien nicht anzurechnen, da diese aus Werbungskosten resultierten.

Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten werden in Höhe von insgesamt 4.724,48 € aus einem Gegenstandswert von 85.080,26 € in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr sowie einer 1,5 Geschäftsgebühr sowie anteilig um 0,3 erhöht aus einem Wert von 58.692,01 € geltend gemacht. Insoweit wird Freistellung verlangt.

Die Kläger beantragen,

I.

das Endurteil des Landgerichts Hanau vom 23.03.2015, Az. 9 O 641/13 aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Hanau zurückzuverweisen.

II.

Hilfsweise:das Versäumnisurteil des Landgerichts Hanau vom 04.12.2014 - Az. 9 O 641/13 aufzuheben sowie das Endurteil des Landgerichts Hanau vom 23.03.2015, Az. 9 O 641/13 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 24.854,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Klägerin zu 1) zur Übertagung der Ansprüche aus der Beteiligung an der A 1 - Z GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: ...

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 56.135,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger zur Übertagung der Ansprüche aus der Beteiligung an der A Beteiligung Objekt X - Y KG, Vertragsnummer: ....

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der A 1 - Z GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: ... zu ersetzen

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der A Beteiligung Objekt X - Y KG, Vertragsnummer: ... zu ersetzen.

5.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet.

6.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 4.724,48 € freizustellen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe als zutreffend.

Unabhängig von der Zulässigkeit des gestellten Hauptantrages auf Zurückweisung der Sache an das Landgericht Hanau ist die Berufung hinsichtlich dieses Antrages sowie hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge unbegründet, so dass das klageabweisende Urteil zu Recht ergangen ist.

Die Klageforderungen sind wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen erhebliche Bedenken, dass die Zustellung des Güteantrages der Kläger an die Beklagte "demnächst" erfolgt ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die entwickelten Grundsätze zu dieser Fragstellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden. Die Anknüpfung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB an die formlose Bekanntgabe des Güteantrages anstelle der förmlichen Zustellung beruht allein darauf, dass § 15 a Abs. 5 EGZPO die nähere Ausgestaltung des Güteverfahrens dem Landesrecht überlässt und dieses nicht notwendigerweise die Zustellung des Güteantrags verlangen muss. Wie bei § 167 ZPO darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (vgl. BGH vom 22.09.2009, Az. XI ZR 230/08 Rz. 14 ff. - juris).

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt war, dass die Gütestelle des Herrn Rechtsanwalt E Ende 2011 vollkommen überlastet war, weil diese selbst die Überlastung durch Einreichung der ca. 12.000 Güteanträge herbeigeführt haben. Da sie selbst Absender dieser Güteanträge waren, war ihnen auch bekannt, in welcher Art und Weise die Güteanträge von dem Schlichter bearbeitet wurden. Trotz mehrfacher Hinweise durch den Beklagtenvertreter fehlt es auch in der Berufungsbegründung an konkretem Vortrag der Kläger, dass diese tatsächlich alles ihnen Zumutbare getan haben, um sich zu vergewissern, dass ihr Güteantrag demnächst zugestellt wird. Es liegt kein substantiierter Vortrag vor, wann die Kläger oder ihre Prozessbevollmächtigten bei dem Schlichter nach dem Stand ihres Güteantrages nachgefragt und welche Antwort sie von dem Schlichter erhalten haben wollen. Entgegen der pauschalen Behauptung der Kläger, dass ihre Prozessbevollmächtigen aufgrund des Bearbeitungsstandes anderer Güteverfahren davon ausgegangen seien, dass die Anträge sukzessive abgearbeitet würden, ergibt sich dies aus den der Beklagten tatsächlich zugestellten Güteanträgen gerade nicht. Im Schriftsatz vom 17.02.2015 S. 21 ff. hat die Beklagte konkret und nicht substantiiert bestritten vorgetragen, dass ihr im April 2012 insgesamt 63 Güteanträge betreffend die Produkte ..., 7 Güteanträge betreffend die ... Fonds, 10 Güteanträge bezüglich sonstiger Produkte (a, b, c, d, e), im August 2012 insgesamt 8 Güteanträge betreffend das Produkt f und im November 2012 noch 4 Güteanträge bezüglich sonstiger Produkte zugestellt wurden. Selbst nach dem klägerischen Vortrag müsse davon ausgegangen werden, dass von Mai bis Juli 2012 und im September 2012 keine Güteanträge zugestellt wurden. Am 10. und 11.10.2012 wurden Herrn C in 12 Kartons ca. 4.260 Anträge zugestellt.

Anhand dieser Zahlen war für die Prozessbevollmächtigten deutlich erkennbar, dass über Wochen bis Monate keinerlei Zustellungen erfolgten und Anträge praktisch "gehortet" wurden, um dann als Massensendung in 9 Paketsendungen für 4.500 Verfahren bzw. 12 Paketsendungen für Herrn C auf einmal versandt zu werden.

Eine solche Vorgehensweise ist unter dem Gesichtspunkt der zügigen Zustellung nicht gerechtfertigt. Es hätte von dem Schlichter verlangt werden können und müssen, dass dieser zumindest täglich oder wöchentlich die bearbeiteten Güteanträge sukzessive versendet. Dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers gegen diese unsachgemäße Verfahrensweise des Schlichters etwas unternommen hätten und diesen angewiesen hätten, die Anträge sukzessive zu bearbeiten, haben die Kläger nicht behauptet. Vielmehr haben sie über Wochen bis Monate zugesehen, dass Anträge gehortet und nicht bekannt gegeben werden. Dieses fehlerhafte Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten müssen die Kläger sich zurechnen lassen.

Die Klage hat außerdem keine Aussicht auf Erfolg, weil der Güteantrag der Kläger mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, 209 BGB herbeigeführt hat.

Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein. Sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden. Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht. Der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, "worum es geht" (vgl. BGH vom 18.06.2015, Az. III ZR 227/14 Rz. 16 ff. - juris).

Für eine ausreichende Individualisierung des Güteantrages muss dieser den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Einerseits sind hieran keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil das Güteverfahren - anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels führt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß grundsätzlich nicht enthalten. (vgl. BGH vom 18.06.2015, Az. III ZR 227/14, Rz. 22 ff. - juris).

Diesen vom BGH geforderten Vorgaben entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29.12.2011 nicht. Zwar wurden in dem Antrag die Kapitalanlage sowie die Vertragsnummer konkret bezeichnet. Hinsichtlich der A Beteiligung Objekt X - Y KG wurde als Einlage ein Betrag von 25.564,59 € und als finanzierende Bank "Bank1" angegeben. Außerdem wurde ausgeführt, dass "die antragstellende Partei die Einlage zzgl. 5 % Agio gemäß den vertraglichen Verpflichtungen" erbracht habe.

Hinsichtlich der A 1 Z GmbH & Co. KG wurden weder die Zeichnungssumme noch die getätigte Einlage angegeben.

Außerdem fehlt es für beide Beteiligungen an der Mitteilung des ungefähren Beratungszeitraums sowie der Darstellung des Hergangs der Beratung zumindest in groben Umrissen. Letzteres war auch dann nicht entbehrlich, wenn man unterstellt, dass es der Beklagten grundsätzlich anhand der Vertragsnummer möglich gewesen wäre, den Vorgang zuordnen zu können. Die Vertragsnummer wurde von der Fondsgesellschaft vergeben, nicht von der Beklagten. In Anbetracht der Masse der Verfahren (ca. 4.500 Stück), der Kürze der Zeit (ca. 3 Wochen) und des langen Zeitablaufs seit der Zeichnung (ca. 20 Jahre), wäre es für die Beklagte aufgrund der fehlenden individuellen Angaben zum Namen des Mitarbeiters der Beklagten, dem Beratungszeitpunkt sowie den konkreten Umständen der Beratung, allenfalls unter größten Mühen möglich gewesen festzustellen, um welche Anlageberatung es im vorliegenden Fall gegangen ist (vgl. auch BGH vom 18.06.2015, Az. III ZR 227/14 Rz. 27 - juris). Außerdem betrifft das Erfordernis der Individualisierung den an den Schlichter gerichteten Güteantrag selbst und entfällt nicht, wenn der Antragsgegner durch Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens selbst ermitteln kann (vgl. OLG Frankfurt vom 16.07.2014 -, 19 U 2/14, Rz. 27 - juris). Die Durchführung eines ordnungsgemäßen Gütetermins wäre daher nicht gewährleistet gewesen.

Der Güteantrag war außerdem zur Verjährungshemmung ungeeignet, weil er das angestrebte Verfahrensziel nicht ausreichend beschrieben hat. Zwar wurde in dem Antrag angegeben, dass "die antragstellende Partei (...) den Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schadens geltend" macht. "Die Antragsgegnerin (habe) daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz (umfasse) somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Diese Pflicht zum Ersatz des Schadens (erstrecke) sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten, und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden." Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte damit aber nicht im Ansatz zu erkennen gewesen.

So fehlt es an Angaben in welcher Höhe eine Darlehensaufnahme erfolgt sein soll und zu welchen Konditionen. Ob und welche Ausschüttungen die Kläger erhalten haben, wurde ebenfalls nicht mitgeteilt. Erstmals in der Berufungsbegründung ist eine Schadensberechnung vorgenommen worden. Die mit den neu formulierten Klageanträgen zu 1) und 2) geforderten Zahlungen von 24.854,37 € sowie 56.135,55 € liegen etwa 1,5-fach bzw. doppelt so hoch wie die seinerzeit getätigte Anlagesumme. Unter diesen Umständen wäre es auch für die Gütestelle nicht möglich gewesen, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (vgl. BGH vom 18.06.2015, Az. III ZR 227/14 Rz.28 - juris). Zudem ist unklar, ob und ggf. welche "sonstigen Schäden" geltend gemacht werden sollen.

Der Güteantrag der Kläger konnte hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin zu 1) an der A 1 (A 1) keine verjährungshemmende Wirkung entfalten, weil die Klägerin zu 1) die Prozessbevollmächtigten diesbezüglich nicht bevollmächtigt hatte, Ansprüche in ihrem Namen geltend zu machen. Die Vollmacht vom 31.10.2011 bezog sich nur auf Schadensersatz aus Beratung zum Abschluss von Beteiligungen an den X, nicht aber an der A 1.

Die Ausführungen des Landgerichts, das Verfahren nicht nach § 8 KapMuG auszusetzen, sind nicht zu beanstanden. Wenn ein Rechtsstreit ohne Rückgriffe auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist, hängt seine Entscheidung unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens ab. In einem solchen Fall ist auch eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG unzulässig, weil sowohl diese Vorschrift als auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG verlangen, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt (vgl. BGH vom 02.12.2014, Az. XI ZB 17/13 Rz. 13 - juris). Der vorliegende Rechtsstreit ist aufgrund der eingetretenen Verjährung entscheidungsreif und hängt nicht von den Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom29.01.2015, veröffentlicht am 16.02.2015/27.02.2015 (3 OH 50/15 KapMuG), ab.

Die Kläger werden außerdem darauf hingewiesen, dass es nach ihrem bisherigen Vortrag noch nicht einmal feststeht, dass ihr Güteantrag bei dem Schlichter E in Stadt1 tatsächlich vor dem 03.01.2012 eingegangen ist. Trotz mehrfacher Rügen der Beklagten, dass es an substantiiertem Vortrag der Kläger fehle, wann diese in welcher Art und Weise (postalisch, persönlich oder in sonstiger Weise) den Güteantrag dem Schlichter habe zukommen lassen, haben die Kläger dazu keinen Vortrag gehalten. Es ist auch für den Senat ohne konkreten Vortrag nicht nachvollziehbar, wie es die Klägervertreter logistisch geschafft haben wollen, kurz vor Jahresende 2011 ca. 12.000 Güteanträge zu schreiben, auszudrucken, zu kuvertieren und dem Schlichter E in Stadt1 zukommen zu lassen und hierbei auch die Einzelfälle ausreichend registriert haben zu wollen. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso man nicht einzelne Pakete bereits auch einige Tage oder Wochen vor dem 31.12.2011 dem Schlichter hat sukzessive hat zukommen lassen.

III.Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen 2 Wochen.