AG Dortmund, Urteil vom 22.08.2003 - 128 C 5745/03
Fundstelle
openJur 2011, 22844
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,49 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e gem. § 495 a ZPO :

Die Klage ist in vollem Umfange begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Krankenhaustagegeld gegen die Beklagte zu. Ein Zeckenbiss ist ein Unfall im Sinne des § 182 VVG bzw. § 2 AUB 94, denn es handelt sich um ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis.

Ein Versicherungsausschluss im Sinne von § 2 II Abs. III AUB 94 ist nicht zu gegeben. Der Ausnahmetatbestand "Infektion" ist nicht zu bejahen. Vielmehr ist entsprechend dem weitergehenden Text der vorbenannten Bestimmung Versicherungsschutz zu gewähren. Durch den Zeckenbiss ist es zu der Borreliose-Erkrankung gekommen. Es sind durch den Zeckenbiss Fremdstoffe in den Körper gelangt, die ein erhebliches Krankheitsbild verursacht haben. Ein solcher Fall ist dem gleichzusetzen, für den ausdrücklich Versicherungsschutz gewährleistet ist, nämlich dem Fall, wenn die Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung in den Körper gelangt sind.

Der Zeckenbiss kann auch nicht als geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung angesehen werden, durch die Krankheitserreger in den Körper gelangen. Der Zeckenbiss ist vielmehr eindeutig eine Unfallverletzung mit bekanntermaßen gravierender Wirkung, so dass hier Versicherungsschutz bejaht werden muss.

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

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