OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2003 - 11 B 507/03
Fundstelle
openJur 2011, 22680
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 11 L 237/03
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragsteller gegen die Beschlüsse der Antragsgegnerin betreffend eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, bei dem der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung. In der Sache wiederholen die Antragsteller ohnehin nur ihr Vorbringen erster Instanz. Folgendes ist festzuhalten:

Der Planfeststellungsbeschluss vom 11. Juli 1991 zum Ausbau des H. -I. -V. , der gemäß § 19 Abs. 2 FStrG im Enteignungsverfahren für die Enteignungsbehörde als bindend zugrundezulegen ist, ist bestandskräftig. Nachträgliche Einwendungen gegen dieses Vorhaben, wie sie die Antragsteller nunmehr insbesondere unter Hinweis auf eine drohende erhöhte Lärmbelastung ins Feld zu führen versuchen, sind somit ausgeschlossen.

Der weitere Einwand der Antragsteller, der Planfeststellungsbeschluss sei nicht vollziehbar, weil die rechtliche Grundlage für den südlich angrenzenden Abschnitt nachträglich entfallen sei, greift auch nicht. Zwar hat der zuständige Normenkontrollsenat des beschließenden Gerichts die Bebauungspläne aufgehoben, die Rechtsgrundlage für einen weiter nach Süden führenden Ausbau der sog. S.------- -straße (B 9/B 51) sein sollten. Hierdurch ist aber die Planrechtfertigung für den vorliegend in Rede stehenden Abschnitt nicht entfallen. Denn der (vormals 23 .) Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1995 - 23 D 190/91.AK - für den Ausbau des hier streitigen Abschnitts der S.--------straße (H. -I1. -Ufer) einen eigenen Verkehrswert des abschnittsweisen Ausbaus auch wegen des bereits seit den 80er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts bestehenden vierstreifigen Ausbaus des nördlich angrenzenden Abschnitts bejaht (vgl. Urteilsabdruck S. 20 ff.). Es verbleibt somit bei der Rechtfertigung einer Weiterführung des vierstreifigen Ausbaus der S.--------straße über die T. Straße hinaus bis zum C. , obwohl eine darüber hinaus gehende Fortführung (nunmehr) nicht mehr planungsrechtlich gesichert ist.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der fragliche Plan nicht außer Kraft getreten.

Gemäß § 17 Abs. 7 Halbsatz 1 FStrG tritt ein Planfeststellungsbeschluss außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Die Unanfechtbarkeit tritt ein mit Ablauf der Klagefrist, wenn gegen ihn keine Klagen erhoben worden sind, andernfalls (erst) mit

Rechtskraft der (bei mehreren Klageverfahren: letzten) klageabweisenden gerichtlichen Entscheidung.

Vgl. etwa (jeweils m. w. N.): Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl. (1998), § 17 Rdnr. 242; Schütz, Die Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen - hic sunt leones, UPR 2002, 172 (173); Stoermer, Die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen, NZV 2002, 303 (306).

Der Planfeststellungsbeschluss vom 11. Juli 1991 ist in den Verfahren 23 D 190/91.AK und 23 D 191/91.AK angefochten worden. Die letzten Zustellungen der in diesen Verfahren ergangenen Urteile vom 15. Dezember 1995 erfolgten am 16. Januar 1996 (vgl. Bl. 212 - 214 der beigezogenen Gerichtsakte 23 D 190/91.AK und Bl. 97 - 99 der beigezogenen Gerichtsakte 23 D 191/91.AK). Nach dem Verstreichen der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind diese Entscheidungen daher erst mit Ablauf des 16. Februar 1996 rechtskräftig (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 1 und 2 BGB) und damit der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Antragsschrift nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat die Beigeladene vor Ablauf der - folglich erst in der zweiten Februarhälfte endenden - Fünfjahresfrist, nämlich bis zum 30. Januar 2001, mehrere Verträge über Grunderwerb am H. -I1. -Ufer geschlossen. Diese Vorgänge sind jedenfalls in der Gesamtschau mit den von der ersten Instanz erwähnten weiteren Arbeiten zur Planrealisierung - Baustelleneinrichtung und Entfernung von Bewuchs - grundsätzlich ausreichend, um den Beginn einer Durchführung des Planes zu bejahen. Denn mit der Durchführung eines festgestellten Planes wird nach allgemeiner Meinung dann im Sinne des § 17 Abs. 7 FStrG begonnen, wenn (nach außen erkennbare) Tätigkeiten zu seiner Verwirklichung entfaltet werden, wie etwa der planmäßige - so auch und insbesondere von den Antragstellern - Grunderwerb, der Abbruch von Gebäuden, der Aushub einer Baugrube, die Verlegung von Rohrleitungen oder Ähnliches. Regelmäßig nicht ausreichend sind nur

verwaltungsinterne Maßnahmen, wie beispielsweise die Bauentwurfsplanung oder die Einstellung in die Finanzplanung.

Vgl. nur OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. Oktober 1984 - 7 A 22/84 -, DVBl. 1985, 408 (409); Saarl. OVG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 2 M 4/94 -, n. v. (Juris-Volltext); Dürr, in: Kodal/Krämer (Hrsg.), Straßenrecht, 6. Aufl. (1999), § 35 Rdnr. 21.11; Kukk, Zur Fortwirkung nicht durchgeführter Planfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßen, NuR 2000, 492 (493); Ronellenfitsch, a. a. O., § 17 Rdnr. 244; Schütz, a. a. O. (173 f.); Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. Aufl. (2000), § 5 Rdnr. 24; Stoermer, a. a. O. (306 f.).

Ferner rügen die Antragsteller nochmals, die Baumaßnahmen seien nicht dringlich. Die dahingehenden Ausführungen der Antragsschrift stellen die Entscheidung erster Instanz aber auch nicht in Frage. Es kann der Beigeladenen nicht angelastet werden, dass sie sich zunächst - wie gesetzlich vorgesehen - und seit längerer Zeit bemüht hat, von den Antragstellern den fraglichen Grundstücksstreifen freihändig zu erwerben und erst in letzter Konsequenz - bei weiter fortschreitender Bauausführung in anderen Bereichen des Abschnitts - eine vorzeitige Besitzeinweisung beantragt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht den Streitwert im Ergebnis nicht zu hoch angesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, ähnlich wie bei einem Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, bei der Streitwertfestsetzung für eine Klage gegen den Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung auf das Interesse des Betroffenen abzustellen; der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht. Im Einzelfall kann die vorläufige Besitzeinweisungsentschädigung einen tauglichen Maßstab für die Bewertung bilden.

Vgl. zu § 38 LBG: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 15.93 -, NVwZ-RR 1994, 305 (307).

Da hier einerseits eine Entschädigung noch nicht festgesetzt ist und es andererseits um den teilweisen Entzug des Grundstücks geht, bringt der Senat ähnlich wie bei Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung

- vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 28.95 -, S. 10 des Urteilsabdrucks (insoweit n. v.) -

den Verkehrswert - hier: angebotener Kaufpreis in Höhe von 41.000,00 Euro - nur mit 30 % bis 50 % in Ansatz. Da es mit dem Verwaltungsgericht vertretbar erscheint, wegen des nur vorläufigen Charakters des Aussetzungsverfahrens den entsprechenden Betrag nochmals zu halbieren, ist die Entscheidung erster Instanz, den Streitwert auf 10.000,00 Euro festzusetzen, nicht zu beanstanden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).