SG Aachen, Urteil vom 21.02.2002 - S 9 U 2/01
Fundstelle
openJur 2011, 22399
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. L 15 U 81/02
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin will vom beklagten Land in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1) übernommen werden.

Die Klägerin wurde als sogenannte mittelbare Beteiligung der Kreissparkasse E (nach Fusion nunmehr: Sparkasse E) gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen der S-Finanzgruppe und deren Kooperationspartner. Die Klägerin (Tochtergesellschaft) ist 100 %ige Tochtergesellschaft der S-Beteiligungsgesellschaft E mbH (Muttergesellschaft). Diese ist wiederum 100 %ige Tochter der Sparkasse E (Konzernmuttergesellschaft). Die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern der Konzern-Muttergesellschaft zusammen (§ 6 des Gesellschaftsvertrages), "solange die S-Beteiligungsgesellschaft alleinige Gesellschafterin ist". Die Gesellschafterversammlung bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik, überwacht und beruft die Geschäftsführung und trifft alle bedeutenderen Beschlüsse (§§ 7 Abs. 1, 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Der Verwaltungsrat der Muttergesellschaft besteht zu 2/3 aus Vertretern der Räte der gewährtragenden Gebietskörperschaften und zu einem weiteren 1/3 aus Mitarbeitern, die wiederum von den jeweiligen Räten der Gebietskörperschaften direkt gewählt worden sind. Zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft besteht ein 100 %iger Ergebnisabführungs- bzw. Fehlbetragsübernahmevertrag, ebenso zwischen Muttergesellschaft und Konzernmuttergesellschaft.

Die Muttergesellschaft beantragte unter dem 07.06.1999 "Bestätigung", dass ihre Tochtergesellschaften, darunter die Klägerin, der Beigeladenen zu 1) als Unfallversicherung angehören.

Das beklagte Land wertete dies als Antrag auf Übernahme in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1) und lehnte diesen ab (Bescheid vom 12.05.2000). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Ermessensentscheidung nach § 129 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien nicht gegeben. § 129 Abs. 3 SGB VII enthalte 2 alternative Tatbestandsvoraussetzungen. Danach sei die Übernahme möglich, wenn (1) eine kommunale Gebietskörperschaft, eventuell zusammen mit dem beklagten Land, überwiegend an den die Übernahme beantragenden Unternehmen beteiligt sei, zum anderen (2) wenn die kommunale Gebietskörperschaft ausschlaggebenden Einfluss auf die Organe des in selbständiger Rechtsform betriebenen Unternehmens habe. Für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen, wie die klagende Tochtergesellschaft, gelte nur die Alternative (1), die im Fall der Klägerin aber nicht vorliege, weil die Gemeinden ihre Sparkassen nicht durch Haushaltsmittel finanzierten. Die Gewährträgerhaftung reiche nicht aus. Auch aus Bestandschutzgesichtspunkten (UVNG Art. 4 § 11) folge nichts anderes, da dieser Bestandschutz nur für am 30.06.1963 bestehende Sparkassen gelte und die Klägerin später errichtet worden sei. Den Widerspruch der Klägerin wies das beklagte Land zurück (Bescheid vom 05.01.2001).

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, dem Wortlaut des § 129 Abs. 3 SGB VII lasse sich die von dem Beklagten angenommene Beschränkung der Übernahmemöglichkeit für Unternehmen in privater Rechtsform nicht entnehmen. Der Tatbestand enthalte eine echte Alternative und ermögliche die Übernahme auch privatrechtlich organisierter Unternehmen, auf die eine Gemeinde einen ausschlaggebenden Einfluss habe. Die im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich vorgesehene Verknüpfung beider Tatbestandsalternativen des § 129 Abs. 3 SGB VII durch das Wort "und" sei auf Intervention des Bundesrats durch "oder" ersetzt worden. Im Falle der Klägerin bestehe ein maßgeblicher Einfluss der Gebietskörperschaft, weil der Verwaltungsrat der Konzernmuttergesellschaft vom Rat des Gewährträgers gewählt werde und die Konzernmuttergesellschaft wiederum ihre 100 %igen Töchter umfassend kontrolliere. Der Beklagte habe deshalb zumindest eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der darüber hinaus zu berücksichtigen sei, dass der Ausnahmetatbestand "erwerbswirtschaftliche Betätigung" (§ 129 Abs. 3 Satz 2) auf die Sparkassen und die Klägerin nicht zutreffe. Die Klägerin fühlt sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt durch ein im Verfahren vorgelegtes Schreiben des Landesarbeitsministeriums NRW an den Sparkassenverband vom 30.08.1996.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, sie gemäß § 129 Abs. 3 SGB VII in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1) zu übernehmen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Antrag der Klägerin vom 07.06.1999 auf Übernahme in die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, für den Fall dass die Kammer der Auffassung ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weil notwendige Ermessenserwägungen fehlen, das Verfahren auszusetzen, um die Nachholung der Ermessenserwägungen zu ermöglichen.

Das beklagte Land und die Beigeladene zu 2) wenden demgegenüber ein, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass Zweck der Änderung des Wortes "und" in "oder" gewesen sei, die Übernahme öffentlichrechtlicher Unternehmen auch dann zu ermöglichen, wenn keine überwiegende finanzielle Beteiligung, aber ein ausschlaggebender Einfluss der Gebietskörperschaft auf das zu übernehmende Unternehmen bestehe. Privatrechtlich organisierte Unternehmen hätten hingegen in § 129 Abs. 3 SGB VII nicht einbezogen sollen. Im Falle der Klägerin bestehe darüber hinaus kein ausschlaggebender Einfluss einer kommunalen Gebietskörperschaft. Diese sei nämlich nicht selbst in den Entscheidungsgremien der Klägerin vertreten.

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie verweist auf den ihrer Auffassung nach eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Eine Unterscheidung hinsichtlich öffentlich- bzw. privatrechtlich organisierten Unternehmen finde sich im Gesetzestext nicht.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide des beklagten Landes vom 12.05.2000 und 05.01.2001 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1). Eine Ermessensentscheidung hatte das beklagte Land nicht zu treffen.

Es steht nicht im Ermessen des beklagten Landes, die Klägerin in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1) zu übernehmen, denn weder sind an der Klägerin - wie § 129 Abs. 3 SGB VII aber voraussetzt - Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land überwiegend beteiligt, noch haben sie auf die Organe der Klägerin einen ausschlaggebenden Einfluss. Auf die Frage, ob die Klägerin erwerbswirtschaftlich betrieben wird (§ 129 Abs. 3 Satz 2 SGB VII) kommt es nicht an.

An der Klägerin ist keine kommunale Gebietskörperschaft überwiegend beteiligt. An einer Gesellschaft des privaten Rechts, wie der Klägerin, sind kommunale Körperschaften nur dann "überwiegend beteiligt" im Sinne des § 129 Abs. 3 SGB VII, wenn sie an dem Kapital des Unternehmens mit eigenen Haushaltsmitteln zu mehr als der Hälfte beteiligt sind (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24.02.1988, 2 RU 24/87, BSGE 63, 62, noch zu den insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 657 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsversicherungsordnung - RVO -). An der Klägerin selbst ist nur deren Muttergesellschaft, an dieser wiederum nur die Konzernmuttergesellschaft finanziell beteiligt. Auch mittelbar über die Konzernmuttergesellschaft ist aber keine ausreichende "überwiegende Beteiligung" einer kommunalen Körperschaft gegeben. Eine überwiegende Beteiligung erfordert den Einsatz eigener Haushaltsmittel. Die noch bestehende Gewährträgerschaft der kommunalen Körperschaften reicht hierfür nicht aus (BSG a. a. O.). Anders als bei sonstigen kommunalen Unternehmen stellen die kommunalen Körperschaften ihren Sparkassen in aller Regel kein Betriebskapital zur Verfügung (BSG a. a. O.). So verhält es sich auch bei der Konzernmuttergesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hat trotz entsprechender Nachfrage nicht darzulegen vermocht, dass Stadt oder Kreis E an ihr mit eigenen Haushaltsmitteln beteiligt seien. Die allgemeinen Überschussregelungen für die Sparkassen sagen aber über die tatsächlichen kapitalmäßigen Beteiligungsverhältnisse nichts aus, zumal die Sparkassen verpflichtet sind, ihr Eigenkapital selbst aus Überschüssen zu bilden (BSG, a. a. O.; BSG, Beschluss vom 09.08.1991, 2 BU 33/91). Eine solche im Verrechnungsweg erfolgte Leistung der Gemeinden kann jedoch nicht als zur Verfügungstellung von Haushaltsmitteln im Sinne des § 129 Abs. 3 SGB VII gewertet werden (BSG, Beschluss vom 09.08.1991, 2 BU 33/91, zu § 657 RVO). Da darüber hinaus der kommunale Gewährträger auf die Organe der Klägerin auch keinen ausschlaggebenden Einfluss hat, ist auch die 2. Alternative des § 129 Abs. 3 SGB VII nicht erfüllt. Dabei kommt es auf die zwischen den Beteiligten insbesondere zu Streit führende Gesetzgebungsgeschichte insoweit nicht an, als auch dann, wenn mit der Klägerin der Wortlaut des § 129 Abs. 3 SGB VII dahingehend als eindeutig verstanden werden muss, dass 2 selbständige Tatbestandsalternativen nebeneinander stehen, die Klage keinen Erfolg haben kann. Bei verständiger Würdigung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung der Vorschrift erweist sich nämlich, dass ein "ausschlaggebender Einfluss" im Sinne des § 129 Abs. 3 SGB VII auf Privatunternehmen nur in einer entsprechenden Kapitalbeteiligung bestehen kann, nicht aber in einem auch noch so intensiv ausgestalteten Abhängigkeitsverhältnis der Vorstände, Gesellschafter und Geschäftsführer. Für die vor In-Kraft-Treten des § 129 Abs. 3 SGB VII geltende Rechtslage hatte das BSG (Urteil vom 24.02.1988, 2 RU 24/87, BSGE 63, 62) bereits ausgeführt, den Materialien zu (damals noch) § 657 Abs. 1 Nr. 2 RVO lasse sich als Leitbild des Gesetzgebers für die Übertragung der Versicherungszuständigkeit auf Gemeinden und Gemeindeverbände das privatwirtschaftliche Unternehmen erkennen, das von seinen kommunalen Trägern mit Haushaltsmitteln überwiegend finanziert wird. Deshalb sei - in Anlehnung an weiterer Vorgängervorschriften (Erlass des Reichsarbeitsministers vom 25.04.1944, AN 1944, 107; vom 06.02.1943, AN 1943, 65) allenfalls für öffentlichrechtliche Unternehmen zu erwägen, dass eine überwiegende Beteiligung auch darin bestehen könne, dass nach der Verfassung der betreffenden Einrichtung der Gemeinde der ausschlaggebende Einfluss auf die Verwaltung und Führung des Unternehmens zukommt (BSG a. a. O.). Das gleiche Konzept liegt nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (a. a. O.) der Regelung in § 657 Abs. 1 Nr. 2 RVO zugrunde. Weil es eine Abhängigkeit anderer, nicht wirtschaftlicher Art ausmache, wenn die überwiegende Kapitalbeteiligung und der Einsatz eigener Haushaltsmittel der Gemeinde nicht gegeben sei, insbesondere die finanziellen Wechselwirkungen fehlten, so stark im Übrigen der ausschlaggebende Einfluss auf die Verwaltung und Führung eines Unternehmens auch sein möge, könne diese Qualität der Abhängigkeit jedenfalls nicht bei einem Unternehmen des Privatrechts die Voraussetzung einer überwiegenden Beteiligung im Sinne des § 657 Abs. 1 Nr. 2 RVO erfüllen (BSG a. a. O.). An dieser Rechtslage hat sich durch § 129 Abs. 3 SGB VII nichts geändert. Weiterhin gilt für Unternehmen des privaten Rechts, dass Gemeinden nur dann einen ausschlaggebenden Einfluss auf deren Organe haben, wenn dies in ihrer Kapitalbeteiligung zum Ausdruck kommt. Hinsichtlich privatrechtlicher Unternehmen macht es keinen Unterschied, ob die beiden Tatbestandsalternativen des § 129 Abs. 3 durch das Wort "und" oder "oder" verknüpft sind, denn der "ausschlaggebende Einfluss" der 2. Alternative kann nur bei öffentlich- rechtlichen Unternehmen auf anderem Wege erreicht werden, als durch eine überwiegende Kapitalbeteiligung. Dies ergibt sich bei verständiger Würdigung aus den Materialien zu § 129 Abs. 3 SGB VII. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BTDr. 13/2204, S. 105, § 125 Abs. 3 - eine § 129 Abs. 3 inhaltlich entsprechende Regelung über Beteiligungen des Bundes) macht deutlich, dass gegenüber dem geltenden Recht zusätzliche Kriterien für die Ermächtigung der Gebietskörperschaften aufgestellt werden sollten, rechtlich selbständige Unternehmen aus dem Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft herauszunehmen. Die bisherige weitgefasste Ermächtigung habe sich als problematisch herausgestellt. Der Gesetzentwurf sah daher vor, die Übernahme in die Zuständigkeit der kommunalen Unfallversicherung daranzubinden, dass kumulativ eine überwiegende Kapitalbeteiligung und ein gesellschaftsrechtlich gesicherter ausschlaggebender Einfluss auf die Organe des Unternehmen vorliege (vgl. auch BTDr. 13/2204, S. 107, § 129 Abs. 3). Der Bundesrat empfand in seiner Stellungnahme (BTDr. 13/2333 vom 19.09.1995, Nr. 38) die vorgesehene erhebliche Einschränkung des Tatbestandes als zu eng und zwar hinsichtlich der "in selbständiger Rechtsform geführten Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist". Den Bedenken der Bundesregierung, die zu weit gefasste bisherige Gesetzesfassung führe zu einer Wettbewerbsverzerrung, lasse sich unabhängig davon, ob das Unternehmen in privater oder öffentlicher Rechtsform betrieben werde dadurch begegnen, dass - wie vom Bundesrat vorgeschlagen - in § 129 Abs. 3 SGB VII zusätzlich gefordert werde, dass das Unternehmen "öffentlichen Aufgaben erfüllen" müsse. Nur so lasse sich die effektive Unfallverhütungsarbeit der GUV insbesondere in den Bereichen Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenunterhaltung, Gesundheitsdienst, öffentliche Bäder, Theater, Bildungs- und Erziehungswesen erhalten. Diesem Vorschlag stimmte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BTDr. 13/2333 vom 19.09.1995, zu Nr. 38) insoweit nicht zu, als der Begriff "Erfüllung öffentlicher Aufgaben" eine weite Auslegung zulasse und es den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand ermögliche, rechtlich selbständige Unternehmen in ihrer Zuständigkeit zu übernehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben würden und in Wettbewerb zu anderen Unternehmen stünden. Die schließlich Gesetz gewordene und heute geltende Fassung des § 129 Abs. 3 SGB VII verknüpfte beide Tatbestände durch ein "oder", übernahm aber nicht den Vorschlag des Bundesrates, die Übernahme an die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu knüpfen. Im Ausschussbericht (BTDr. 13/4853 zu § 129 Abs. 3 Satz 1) heißt es hierzu, die Änderung stelle sicher, dass öffentlich- rechtliche Unternehmen (Zweckverbände, Körperschaften usw.) nach wie vor in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers übernommen werden können, wenn der Staat an diesen Unternehmen zwar nicht überwiegend (finanziell) beteiligt ist, aber auf die Organe dieser Unternehmen einen ausschlaggebenden Einfluss hat. Aus der Gesetzgebungsgeschichte wird demnach deutlich, dass zu keinem Zeitpunkt im Gesetzgebungsverfahren beabsichtigt war, die Rechtslage dahingehend zu verändern, dass die Möglichkeit zur Übernahme von Unternehmen in die Zuständigkeit der GUV durch eine Erweiterung der Tatbestandsvoraussetzungen erleichtert werden sollte. Im Lichte der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.02.1988, a. a. O.) und der Ausschussbegründung zu § 129 Abs. 3 Satz 1 (BTDr. 13/4853), wonach hinsichtlich der in öffentlichrechtlicher Rechtsform betriebenen Unternehmen der Status quo erhalten bleiben sollte, wird deutlich, dass der Gesetzgeber des § 129 Abs. 3 SGB VII nichts anderes wollte, als die im Urteil des BSG vom 24.02.1988 zum Ausdruck kommenden Grundsätze in Gesetzesform zu "gießen". Aus diesem Urteil ging hervor, dass ausschlaggebenden Einfluss auf ein in privater Rechtsform betriebenes Unternehmen nur hat, wer daran überwiegend finanziell beteiligt ist. In Kenntnis dieser Rechtsprechung ging der Gesetzgeber, wie aus dem Ausschussbericht ersichtlich, davon aus, dass die vorgenommene Änderung im Gesetzestext (Austausch "und" gegen "oder") nur Auswirkungen auf die Möglichkeit der Übernahme von den in öffentlichrechtlicher Rechtsform betriebenen Unternehmen haben werde. Dies ist auch zutreffend. Zwar stehen, wie die Klägerin richtig erkannt hat, die beiden Tatbestandsalternativen des § 129 Abs. 3 SGB VII wirklich alternativ nebeneinander. Für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen haben aber die beiden Tatbestandsalternativen einen identischen Regelungsgehalt (BSGE 63, 62), so dass sich für privatrechtlich betriebene Unternehmen aus der Änderung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs keine Anspruchserweiterung ergibt. Da die Klägerin demnach keine der beiden Tatbestandsalternativen des § 129 Abs. 3 SGB VII erfüllt, stand dem beklagten Land - wovon es zurecht ausging - kein Ermessen bei seiner Entscheidung zu, sondern der Antrag der Klägerin war zwingend abzulehnen. Ob der Antrag der Klägerin auch im Hinblick auf § 129 Abs. 3 Satz 2 SGB VII (erwerbswirtschaftliche Tätigkeit) hätte abgelehnt werden können, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

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