OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2016 - 6 U 203/15
Fundstelle
openJur 2016, 11128
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 7 O 2/13

1.

Eine regelmäßig ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellende Regulierungszusage eines Versicherers liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Haftpflichtversicherer keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhebt, einen Teilbetrag des geforderten Schadens ohne Leistungszweckbestimmung zahlt und die Vereinbarung eines Gesprächstermins mit dem Ziel einer abschließenden Regulierungsvereinbarung anbietet.

2.

Wer sich als Kunde in einem Gang eines Supermarkts rückwärts bewegt (hier: Rückwärtsschritt, weil ein Arbeitsgerät mit einer Palette den Weg versperrt) ohne sich zuvor umzuschauen, handelt nicht sozialadäquat, sondern schuldhaft, weil er stets mit dort befindlichen anderen Kunden rechnen muss.

3.

Passiert ein Kunde im Supermarkt einen anderen Kunden in dessen unmittelbarer Nähe, muss er auch mit dessen etwaigen Rückwärtsbewegungen rechnen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2015 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % aller gegenwärtigen und zukünftigen materiellen Schäden sowie alle zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 07.04.2012 im L, M, unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage der Klägerin bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Sturz aufgrund eines Körperkontaktes mit der Beklagten beim Einkaufen am 07.04.2012 - dem Samstag vor Ostern - gegen 15.00 Uhr im Supermarkt L, M geltend.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich auf die Feststellung der Ersatzpflicht gegenwärtiger Schäden beziehe, da diese bezifferbar seien. Hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung liege im Schriftsatz vom 05.01.2015 (Bl. 283 d.A.) eine konkludente Rücknahme der zwischenzeitlichen zulässigen Klageerweiterung. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Aus der vorgerichtlichen Zahlung sowie der Korrespondenz ergebe sich kein Schuldanerkenntnis. Zudem fehle es am Nachweis des Haftungsgrundes. Denn die Klägerin habe ein Verschulden der Beklagten nicht nachgewiesen. Sie habe nicht mehr bewiesen als das von der Beklagten eingeräumte leichte Anrempeln. Solche Berührungen seien jedoch nicht gänzlich vermeidbar und als sozialüblich hinzunehmen. Auf Basis der persönlichen Anhörung der Parteien habe sich der Richter keine weitergehende Überzeugung zu bilden vermocht. Dass jemand in einem Supermarkt einen Rückwärtsschritt mache, sei hinzunehmen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,

das am 19.10.2015 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Dortmund, Az. I-7 O 2/13, abzuändern und

1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein über bereits gezahlte 2.800,- € hinausgehendes weiteres, in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2012 zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.150,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2012 zu zahlen;

3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Unfalles vom 07.04.2012 im L, M zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind;

4.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 891,31 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt - abgesehen von der Frage der konkludenten Klagerücknahme - das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeugen. Zudem hat der Sachverständige Dr. T sein erstinstanzlich erstattetes Gutachten gegenüber dem Senat erläutert und ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Berichterstatters über den Senatstermin vom 06.06.2016 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat lediglich hinsichtlich des Antrages zu 3) teilweise Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen, weil die berechtigten Ansprüche der Klägerin durch die vorgerichtliche Zahlung der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung in Höhe von 2.800,- € erloschen sind.

1.

Entgegen der Rechtsmeinung des Landgerichts ist die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer 3) insgesamt zulässig. Da sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand, war die Klägerin nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (BGH, Urteil vom 06.03.2012, Az. VI ZR 167/11, zitiert nach juris, Tz. 3).

2.

Anders als das Landgericht meint, hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich eines Teilbetrages des geltend gemachten Schmerzensgeldes auch nicht konkludent zurückgenommen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher die Forderung eines weiteren Schmerzensgeldes von 9.700,- € und nicht - wie erstinstanzlich ursprünglich beantragt - die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 3.700,- €.

Ausweislich S. 6 des Protokolls vom 28.09.2015 (Bl. 335 GA) haben die Parteien zwar in der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts mit den Anträgen aus dem Termin vom 16.09.2013 (Bl. 180 GA) streitig zur Sache verhandelt. Diese Anträge aus dem Termin vom 16.09.2013 enthielten die Klageerhöhung noch nicht. Gleichwohl fehlt für die Annahme einer konkludenten Klagerücknahme jede Grundlage. Die Klägerin hat zwar im Rahmen des Schriftsatzes vom 05.01.2015 (Bl. 283 GA) unter Hinweis auf Vergleichsrechtsprechung ausgeführt, nach dem Gutachten Dr. T sei ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700,- € angemessen. Eine konkludente Klagerücknahme hinsichtlich der zuvor mit Schriftsatz vom 07.10.2013 (Bl. 188 GA) ausdrücklich erfolgten Klageerweiterung lässt sich jedoch hierin nicht sehen. Denn im auf den Schriftsatz vom 05.01.2015 folgenden Termin vom 13.04.2015 (dort Bl. 301 GA) hat der Klägervertreter ausdrücklich an der erhöhten Schmerzensgeldvorstellung festgehalten.

Beide Parteien tragen übereinstimmend vor, dass sie im Termin vom 28.09.2015 die "bisherigen Anträge" gestellt haben. Dies war der erhöhte Klageantrag. Soweit sich aus dem Protokoll vom 28.09.2015 (Bl. 335 GA) die Bezugnahme auf die Anträge vom 16.09.2013 (Bl. 180 GA) ergibt, steht dem die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO nicht entgegen. Nach § 162 Abs. 1 ZPO sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO, also auch eine Klagerücknahme, abzuspielen und zu genehmigen. Da das Landgericht hiergegen verstoßen hat, entfällt die Beweiskraft des Protokolls (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 31. Auflage 2016, § 162 Rn. 6).

3.

Die Beklagte hat dem Grunde nach gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen des streitgegenständlichen Unfalls, bei dem jedoch ein Mitverschulden der Klägerin von 50 % zu berücksichtigen ist.

a)

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nicht aufgrund eines Anerkenntnisses ihrer Haftpflichtversicherung haftet.

Es kommt zwar nicht darauf an, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten und nicht die Beklagte gehandelt hat, weil der Haftpflichtversicherer aufgrund der in den AHB enthaltenen uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht tätig geworden ist, die auch den Versicherungsnehmer bindet (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az. IV ZR 293/05, zitiert nach juris, Tz. 9).

Allerdings hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten in der Sache kein Anerkenntnis abgegeben. Ein bei Erteilung einer Regulierungszusage der Haftpflichtversicherung regelmäßig vorliegendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis (BGH, a.a.O.) ließe sich nur bei entsprechenden übereinstimmenden Willenserklärungen annehmen. Die Klägerin sieht in der Vereinbarung des Termins mit dem Ziel des Abschlusses einer Regulierungsvereinbarung einerseits und der vorangegangenen Zahlung eines Betrages von 2.800,- € andererseits die Vereinbarung eines Schuldanerkenntnisses hinsichtlich des Haftungsgrundes. Diese Rechtsmeinung teilt der Senat nicht. Die Wertung einer rechtgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen. Daher enthält beispielsweise die vorbehaltlose Begleichung einer Rechnung über den Charakter als Erfüllungshandlung (§ 362 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen (BGH, Urteil vom 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580, Tz. 11 f.).

Hier erschöpft sich das Verhalten der Haftpflichtversicherung darin, dass sie zunächst keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhoben hat, nach Geltendmachung eines Schmerzensgeldes von 6.500,- € sowie Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses von mindestens 3.500,- € auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Verdienstschaden ohne Leistungsbestimmung einen Betrag von 2.800,- € gezahlt hat und anschließend einen Termin mit dem Ziel einer abschließenden Regulierungsvereinbarung angeboten hat. Gerade unter Berücksichtigung dieses Verhandlungszieles lag keine Interessenlage der Haftpflichtversicherung vor, aus der ein Haftungsanerkenntnis dem Grunde nach entnommen werden könnte.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt auch kein tatsächliches Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung vor, das zu einer Umkehr der Beweislast führen würde.

b)

Die Beklagte ist der Klägerin jedoch gem. § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie durch ein schuldhaftes Verhalten eine Körperverletzung der Klägerin herbeigeführt hat.

Es steht fest, dass die Beklagte aus dem Hauptgang des Supermarktes zunächst in Richtung eines Seitenganges abgebogen ist, einen Schritt zurück gemacht hat, ohne sich zuvor umzusehen, und dabei unmittelbar die Klägerin angestoßen hat, die hierdurch gestürzt ist.

Soweit die Parteien über den tatsächlichen Hergang streiten, also hinsichtlich der Frage der zeitlichen Abläufe, konnte der Senat sich die Überzeugung vom Hergang zwar nicht aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin bilden. Denn die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat zum einen den Hergang abweichend von ihrem Vortrag in der Klageschrift geschildert und zudem während der Anhörung durch den Senat ihre Darstellung geändert.

Abweichend von der Darstellung in der Klageschrift hat die Klägerin gegenüber dem Senat erklärt, die Beklagte vor der Kollision nicht wahrgenommen zu haben. Aus dem beweisbewehrten Vortrag in der Klageschrift, sie sei vor der Kollision an der Beklagten vorbeigegangen, ergibt sich demgegenüber eine Wahrnehmung der Beklagten bereits vor der späteren Kollision. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung in der Klageschrift auf einem Missverständnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Ermittlung des Sachverhaltes beruht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Senat mit Nachdruck darauf berufen hat, den Sachverhalt besonders sorgfältig ermittelt zu haben.

Im Rahmen des Senatstermins hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auf Vorhalte zu den geschilderten zeitlichen Abläufen eine Skizze gefertigt und diese auf weitere Vorhalte dann noch korrigiert.

Im Übrigen wird hinsichtlich des prozessualen Verhaltens der Klägerin auf die Ausführungen unten zu den Angaben der Klägerin zu den erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen Bezug genommen.

Die Beklagte hat jedoch gegenüber dem Senat eingeräumt, dass sie mit der Klägerin kollidiert ist, unmittelbar nachdem sie einen Schritt zurück gemacht hat, ohne sich zuvor umzusehen. Sie hielt daher nicht an ihren auf Nachfragen ihres Prozessbevollmächtigten in früheren Anhörungen gemachten Angaben, zwischen dem Abschluss des Zurückgehens und der Kollision mit der Klägerin seien 3 oder 4 Sekunden (Bl. 178 R GA) bzw. 1 oder 2 Sekunden (Bl. 297 GA) verstrichen, fest. Damit entspricht die Einlassung der Beklagten ihrer Schilderung zu Beginn ihrer ersten gerichtlichen Anhörung vor dem Landgericht, in der sie erklärt hat, sie habe einen Schritt zurück machen müssen und dabei schon den Zusammenstoß ihrer Schulter mit einer weiteren Person gespürt.

Hierin liegt entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten ein willensgesteuertes Verhalten und nicht lediglich ein Reflex. Die Beklagte hat gegenüber dem Senat geschildert, eine Verkäuferin mit einer sog. Ameise und einer Palette vor sich gesehen zu haben. Da nicht genug Platz gewesen sei, sei sie einen Schritt zurückgegangen.

Anders als das Landgericht meint, hat die Beklagte auch schuldhaft und nicht sozialadäquat gehandelt. Wegen der in einem Supermarkt bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen bewegt sich ein verständiger Besucher eines Supermarktes im eigenen Interesse nicht, ohne sich vorher umzuschauen, rückwärts von einem Regal in den Gang zurück. Jedenfalls muss der Besucher, der sich rückwärts in die Verkaufsgänge zurück bewegt, mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen. Diese sind dem Treiben im Supermarkt immanent; auf sie muss sich der Kunde schon wegen des dort herrschenden Kundenbetriebes ohnehin ebenso einrichten wie auf den Betrieb von Palettenhubwagen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.03.2009, Az. 13 U 74/08, zitiert nach juris).

Durch dieses schuldhafte Verhalten der Beklagten hat die Klägerin den Bruch des Ellenbogens erlitten. Dies ergibt sich zum einen aus den Angaben beider Parteien. So hat die Beklagte erklärt, die Klägerin habe unmittelbar über heftige Schmerzen geklagt, dies habe man sofort gesehen. Zum anderen hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei der erlittenen Verletzung der Klägerin um eine typische Folge des beschriebenen Sturzereignisses handle.

c)

Die Klägerin trifft jedoch ein Mitverschulden von 50 %, weil sie ebenso wie die Beklagte zu der Kollision beigetragen hat. Sie hat gegenüber dem Senat den Ablauf vor der Kollision in der Weise demonstriert, dass sie in normaler Schrittgeschwindigkeit aus dem Seitengang in den Hauptgang eingebogen ist und es bei diesem, nur wenige Sekunden dauernden Vorgang zum Zusammenstoß mit der Beklagten gekommen ist. Sie habe einen Stoß von hinten verspürt. Unter Berücksichtigung der Laufwege konnte es hierzu nur kommen, weil die Klägerin nicht auf die Bewegungen der Beklagten geachtet hat, obwohl sie diese in unmittelbarer Nähe passiert hat. Hierdurch hat sie in gleicher Weise wie die Beklagte gegen die oben beschriebenen Sorgfaltspflichten beim Besuch eines Supermarktes verstoßen.

4.

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldensanteils von 50 % gem. § 253 Abs. 2 BGB Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- €.

a)

Durch den kollisionsbedingten Sturz hat die Klägerin nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T, denen der Senat folgt, eine Olekranonfraktur der proximalen Ulna mit Gelenksbeteiligung erlitten. Dadurch waren zwei Operationen erforderlich, wobei die erste Operation mit einem stationären Aufenthalt von 6 Tagen verbunden war und die zweite Operation (Entfernung der Drähte) ambulant erfolgte. Hierdurch entstand eine Narbe von 10 cm am Arm als Dauerfolge. Der Senat hat diese Narbe im Rahmen des Senatstermins in Augenschein genommen. Sie ist sehr schmal und nur aus der Nähe sichtbar. Zudem hat der Sachverständige auf Basis seiner persönlichen Untersuchung am 28.08.2014 festgestellt, dass die operative Versorgung zu einem sehr guten Ergebnis geführt hat und keine Beeinträchtigungen mehr vorhanden sind. Soweit die Klägerin von einer Taubheit berichtet habe, betreffe diese nur den unmittelbaren Bereich der Narbe als unmittelbare Operationsfolge. Es seien jedoch keinerlei Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit des Ellenbogens vorhanden. Weiter hat der Sachverständige die behauptete Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 10.04. bis 21.05.2012 sowie die anschließende Wiedereingliederung der Klägerin bestätigt. Schließlich hat der Sachverständige eine erneute Arbeitsunfähigkeit nach der Entfernung der Drähte für die Zeit vom 24.10. bis 09.11.2012 ebenso bestätigt wie die Durchführung von ca. 40 Physiotherapie-Terminen. Einschränkungen beim Sport und beim Autofahren seien postoperativ 8 Wochen, nach Entfernung der Drähte für 2 Wochen vorhanden.

b)

Darüber hinausgehende Unfallfolgen vermochte der Senat nicht festzustellen. Soweit die Klägerin im Rahmen des Senatstermins erklärt hat, über die durch den Sachverständigen bestätigten Unfallfolgen hinaus weiterhin geltend zu machen, unfallbedingt weder Fahrrad noch Auto fahren zu können, folgt der Senat dem nicht. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Untersuchung keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des Ellenbogens mehr vorhanden waren. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, hat in seiner gesamten Zeugenaussage entsprechende Einschränkungen nicht erwähnt. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, nachdem die Klägerin diese Beeinträchtigungen als einzige Dauerfolge weiterhin geltend macht. Auf die Aufforderung des Vorsitzenden, die hervorstechendste Beeinträchtigung seiner Ehefrau aufgrund des Unfalls zu benennen, hat der Zeuge lediglich erwähnt, dass es zu Einschränkungen im Haushalt gekommen sei. Zudem hat er auf die Frage, ob es im Jahr 2013 noch nennenswerte Einschränkungen gegeben habe, erklärt, nach und nach, spätestens im 2. Quartal 2013, sei es immer besser geworden.

c)

Wegen der erwiesenen Unfallfolgen hält der Senat unter Berücksichtigung des nur leichten Verschuldens der Beklagten und des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin unter Berücksichtigung vergleichbarer Entscheidungen anderer Gerichte und der danach ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge unter Berücksichtigung deren Fortschreibung nach dem jeweiligen Lebenshaltungsindex ein Schmerzensgeld von 1.500,- € für angemessen. Das der Klägerin zuzusprechende Schmerzensgeld liegt deutlich unterhalb der Beträge, die sich aus der von ihr angeführten Vergleichsrechtsprechung ergeben. Denn sämtlichen von der Klägerin zitierten Entscheidungen lagen Konstellationen zu Grunde, in denen die Geschädigten erhebliche Dauerschäden erlitten haben. Dies ist der Klägerin glücklicher Weise erspart geblieben. Das OLG Saarbrücken hat in der Entscheidung 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152 bei einem Mitverschulden von 25 % zwar ein Schmerzensgeld von 7.500,- € zugesprochen; als Dauerschaden war jedoch eine Beugefähigkeitseinschränkung des rechten Ellenbogens sowie Taubheitsgefühle in den Fingern der rechten Hand sowie Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit der Finger der rechten Hand, die eine MdE von 20 % begründen, vorhanden. Das LG Bremen hat mit Entscheidung vom 13.05.2013, Az. 7 O 1759/12 ebenfalls ein Schmerzensgeld von 7.500,- € zugesprochen; der dortige Kläger hatte jedoch neben der Ellenbogenfraktur eine Fraktur des Handgelenkes sowie eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes erlitten. Zudem hat er Dauerschäden in Form eines Streckdefizites des linken Armes und einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Handgelenkes erlitten, die zu einer MdE von 10 % führten. Schließlich ist dem sportlichen Kläger des vorgenannten Verfahrens insbesondere das Radfahren nicht mehr möglich. Das LG Münster hat mit Entscheidung vom 24.02.2011, Az. 12 O 381/08, ein Schmerzensgeld von 9.000,- € zugesprochen; allerdings sind auch hier Dauerschäden in Form von Bewegungseinschränkungen, Belastungsschmerzen, posttraumatischer Arthrose, und einer MdE von 10 % verblieben.

5.

Die Klägerin hat für den geltend gemachten Zeitraum vom 07.04.2012 bis zum 31.10.2012 nur Anspruch auf einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 500,- €. Denn der durch den Senat gem. § 287 ZPO auf 1.000,- € geschätzte Haushaltsführungsschaden ist um das Mitverschulden der Klägerin von 50 % auf 500,- € zu kürzen.

a)

Mangels Glaubwürdigkeit der Klägerin - insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen unten Bezug - schätzt der Senat die wöchentlich anfallende Arbeitszeit im 2-Personen-Haushalt der Klägerin auf der Grundlage der Tabelle 1 von Pardey, der Haushaltsführungsschaden, 8. Auflage 2013 (mittel, Ehefrau erwerbstätig) auf 33,1 Stunden. Zudem nimmt der Senat aufgrund der vorliegenden Teilerwerbstätigkeit der haushaltsführenden Klägerin eine Mithilfe ihres Ehemannes von 25 % an (vgl. hierzu Pardey, a.a.O., S. 69). Danach ergibt sich eine wöchentlich auf die Klägerin entfallende Arbeitszeit im Haushalt von 26,1 Stunden. Dieser Umfang bewegt sich in der Größenordnung, die die Klägerin vorgetragen hat.

b)

Auf dieser Basis hat die Klägerin lediglich einen unfallbedingten Ausfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt von (rechnerisch) 108,86 Stunden nachgewiesen, die bei einem Stundensatz von 9,- € zu einem Haushaltsführungsschaden von 1.000,- € (rechnerisch: 979,74 €) führt.

aa)

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war die Klägerin für den Zeitraum vom Tag des Unfalles am 07.04.2012 bis zur Entlassung der Klägerin aus der stationären Behandlung am 17.04.2012 zu 100 % an der Haushaltführung gehindert. Dies gilt auch für die wenigen Tage vor der Operation, die die Klägerin unter Schmerzmitteln zu Hause verbracht hat. Hieraus ergibt sich für den Zeitraum von 11 Tagen bei 26,1 Stunden/ Woche ein berücksichtigungsfähiger Zeitraum von 41 Stunden.

bb)

Hinsichtlich eines weiteren Zeitraums von zwei Wochen war die Klägerin nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T gehindert, ihren rechten Arm einzusetzen, weil sie eine Gipsschiene tragen musste. Der Senat schätzt die MdH für diesen Zeitraum auf der Basis der Einordnung bei Pardey, a.a.O., Tabelle 8 mit 60 %. Denn die Situation ist mit dem Verlust eines Armes vergleichbar. Danach errechnet sich ein unfallbedingter Ausfall der Arbeitskraft der Klägerin für weitere 31,32 Stunden.

cc)

Für einen weiteren Zeitraum von 4 Wochen waren noch Beeinträchtigungen des Armes vorhanden, wobei der Sachverständige nachvollziehbar erklärt hat, dass in diesem Zeitraum eine gewisse Belastung des Armes sogar medizinisch notwendig ist, der Arm jedoch nicht stärker als mit 5 kg belastet werden darf. Für diese Situation bewertet der Senat die MdH der Klägerin in Anlehnung an Pardey, a.a.O., Tabelle 8, mit 35 %. Auf Basis eines wöchentlichen Arbeitszeitanteils der Klägerin von 26,1 Stunden errechnen sich für 4 Wochen weitere 36,54 Stunden.

dd)

Die Klägerin hat weder darüber hinausgehende Beeinträchtigungen noch einen darüber hinausgehenden Zeitraum von Beeinträchtigungen gem. § 287 ZPO bewiesen. Die Klägerin ist nicht glaubwürdig. Ihre Angaben sind nicht glaubhaft. Sie wiedersprechen den Angaben ihres Ehemannes im Rahmen seiner Zeugenaussage. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat den Angaben der Klägerin auch insoweit nicht, als der Sachverständige geschilderte Beeinträchtigungen für nachvollziehbar erachtet. Die wenig detailreiche Aussage des Ehemannes der Klägerin führt wegen der vorhandenen Widersprüche auch in dem Umfang, in dem sie sich mit den Angaben der Klägerin deckt, nicht zu der für die Beweisführung erforderlichen Überzeugung des Senates.

Die fehlende Glaubwürdigkeit der Klägerin ergibt sich neben den bereits benannten Auffälligkeiten hinsichtlich ihres Vortrages zum Unfallhergang daraus, dass sie im Rahmen ihrer ersten persönlichen Anhörung durch das Landgericht vom 16.09.2013 erhebliche körperliche Beeinträchtigungen geschildert hat, die nach den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. T bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen haben. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser plausiblen und nachvollziehbaren Bewertung des Sachverständigen zu zweifeln. Es ist nachvollziehbar, dass der Sachverständige aufgrund der üblichen Heilungsverläufe und auf Basis seiner persönlichen Untersuchung der Klägerin Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Klägerin im September 2013 ziehen kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Ehemann der Klägerin als Zeuge geschildert hat, dass bei der Klägerin Anfang 2013, spätestens im zweiten Quartal 2013, die Beeinträchtigungen im Wesentlichen verschwunden waren. Vor diesen Hintergrund wertet der Senat die Angaben der Klägerin zu den Unfallfolgen in der öffentlichen Sitzung vom 16.09.2013 in weiten Teilen als bewusste Fehldarstellung.

Der Senat hat auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin im Senatstermin. Sie hat daran festgehalten, aufgrund des Unfalls weiterhin nicht Pkw und nicht Fahrrad fahren zu können. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben sprechen neben dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung wiederum die Angaben des Ehemannes der Klägerin als Zeuge. Der Verlust der Mobilität durch Pkw- und Radfahren stellt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung dar. Es wäre - wie bereits ausgeführt - zu erwarten gewesen, dass der Ehemann der Klägerin diese Beeinträchtigung auf die Frage des Vorsitzenden nach der hervorstechensten Beeinträchtigung seiner Ehefrau genannt hätte, so sie denn vorliegen würde. Tatsächlich hat der Zeuge jedoch lediglich allgemein auf Bewegungseinschränkungen hingewiesen und sogar erklärt, im zweiten Quartal 2013 habe es seiner Ehefrau fast wieder gut gegangen.

Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der Klägerin auch nicht, soweit sie nunmehr Beeinträchtigungen bis zur Entfernung der Drähte geltend macht. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erklärt, dass die Entfernung der Drähte ein einfacher ambulanter Eingriff ist, nach dem unmittelbar die Funktionsfähigkeit gegeben ist. Soweit der Sachverständige die frühe Entfernung des Metalls bereits nach 6 Monaten als Anhaltspunkt dafür sieht, dass die Klägerin durch die Drähte tatsächlich beeinträchtigt worden ist, reicht dies für die der Klägerin obliegende Beweisführung nicht aus. Die Klägerin hat sich zwar nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. T auf dessen Plausibiliätsüberlegung gestützt. Der Senat ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass bei der Klägerin nennenswerte, über ohnehin durch Umorganisation zu kompensierende Beeinträchtigungen hinausgehende Einschränkungen vorhanden waren. Denn vor dem Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. T hat die Klägerin die Entfernung der Drähte nicht als zur Besserung führenden Einschnitt beschrieben. Sie hat lediglich erklärt (Bl. 176 R GA), die Entfernung der Drähte - sofern man dies bei einer Operation sagen könne - gut überstanden zu haben. Daher glaubt der Senat der Klägerin auch insoweit nicht.

6.

Abweichend von der Entscheidung des Landgerichts hat der Feststellungsantrag der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens Erfolg. Der Eintritt künftiger Schäden ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T zwar nicht wahrscheinlich, andererseits jedoch auch nicht ausgeschlossen.

7.

Danach sind bestehende Ansprüche der Klägerin, auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin, durch die vorgerichtliche Zahlung der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung in Höhe von 2.800,- € erloschen. Aufgrund des Schmerzensgeldanspruchs von 1.500,- € und des anteilig in Höhe von 500,- € zu ersetzenden Haushaltsführungsschadens ergibt sich eine berechtigte Hauptforderung von 2.000,- €. Unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Streitwertes um 1.250,- € (50 % des geltend gemachten Feststellungswertes) ergibt sich ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 359,50 €. Es liegt daher eine Überzahlung der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung in Höhe von 440,50 € vor.

Die mit der Berufung weiter verfolgten Zahlungsanträge der Klägerin haben daher keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.