OLG Nürnberg, Endurteil vom 27.06.2016 - 8 U 2633/14
Fundstelle
openJur 2016, 12471
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.11.2014, Az. 2 O 2752/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 31.030,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.05.2013 zu zahlen.

II.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Abschluss des Darlehensvertrages vom 10.11.2008 bei der V. B. AG, Konto-Nr. ... freizustellen.

III.

Die Leistungen der Beklagten gemäß Ziffer I. und II. sind Zug um Zug zu erfüllen

a) gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus der Versicherung Nr. ... bei der Beklagten zu 2);

b) gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus der Versicherung Nr. ... bei der Beklagten zu 2).

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der Rechte aus den Versicherungen Nr. ... und Nr. ... im Verzug sind.

V.

Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Beauftragung der Rechtsanwälte M. freizustellen.

VI.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 18% und die Beklagten als Gesamtschuldner 82%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Gegenseite aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 114.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes wegen Beratungsverschuldens die Rückabwicklung eines teilweise kreditfinanzierten fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages sowie eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages und Zinsen als entgangenen Gewinn. Einen zunächst hilfsweise gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Auskunftsanspruch zum Verbleib der von ihm bezahlten Beiträge verfolgt er in der Berufung nicht mehr weiter.

Der Kläger schloss bei der Beklagten zu 2) im Wege des Invitatio-Modells die streitgegenständliche fondsgebundene Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung gegen Zahlung eines Einmalbeitrages von 100.000,00 CHF sowie die streitgegenständliche fondsgebundene Rentenversicherung mit Vermögensverwaltung gegen Zahlung eines jährlichen Beitrags von 7.000,00 CHF ab. Dazu übersandte die Beklagte zu 2) auf Anträge des Klägers vom 20.05.2008 (Anlagen B (2) 1 und 7) diesem unter dem 17.06.2008 ein Angebot für die Rentenversicherung (Anlage B (2) 2 11) und unter dem 23.03.2009 ein Angebot für die Lebensversicherung (Anlage B (2) 2). Diese Angebote nahm der Kläger mit Einverständniserklärungen vom 26.06.2008 (Anlage B (2) 14) und 27.04.2009 (Anlage B (2) 6) an. Die Anlage des Deckungskapitals beider Versicherungen sollte zu 100% im S. F. Fund erfolgen. Der Lebensversicherungsvertrag sieht eine Todesfallleistung in Höhe des Geldwertes der Deckungsrückstellung vor, mindestens 101% der Einmalprämie. Der Rentenversicherungsvertrag sieht bei Ableben der versicherten Person vor Fälligkeit der Rente die Ausbezahlung der vorhandenen Deckungsrückstellung, mindestens der eingezahlten Prämien vor.

Zur teilweisen Finanzierung der Beiträge nahm der Kläger bei der V. B. AG einen Kredit i. H. v. zunächst 60.000,00 CHF auf.

Die Vermittlung der Verträge erfolgte durch die Beklagte zu 1), die hierzu mehrere Beratungsgespräche mit dem Kläger führte.

Im Januar 2010 forderte die V. B. AG den Kläger zur Erbringung von Zahlungen zur Rückführung des Kredits in den Deckungsrahmen und zur Ermöglichung der Prämienzahlung für die fondsgebundene Rentenversicherung auf. Der Kläger kündigte daraufhin den Kreditvertrag und die Versicherungsverträge. Wegen zwischenzeitlicher Liquidation des Anlagefonds kam es nicht zu einer Auszahlung von Rückkaufswerten durch die Beklagte zu 2). Mit Anwaltsschreiben vom 16.01.2012 wurde die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 31.01.2012 zur Abrechnung und Rückzahlung der einbezahlten Beträge aufgefordert.

Der Kläger trägt vor, seinen Anträgen bei der Beklagten zu 2) seien umfassende Beratungsgespräche durch die Beklagte zu 1) vorausgegangen, wobei diese unter der Firmierung F. in eigenem Namen aufgetreten sei. Er habe für 30.000,00 € eine sichere Anlage für eine zusätzliche Altersvorsorge mit einem unbedingten Kapitalerhalt gewollt, worauf die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Produkte vorgeschlagen habe. Die Produkte seien mit 100%iger Sicherheit und bestens für die Altersvorsorge geeignet beworben worden, Rückzahlungshindernisse (Verzögerung durch Liquidation des Fonds) seien trotz Nachfrage nicht erwähnt worden. Nach den Ausführungen der Beklagten zu 1) gewährleiste die Anlagestrategie unabhängig von der Marktentwicklung Ertragschancen von 10% jährlich. Es gebe eine Kapitalgarantie, die am Ende der Laufzeit nach zehn Jahren die Rückzahlung des Kapitals und eine 24%ige Verzinsung garantiere. Eine französische Bank mit AA-Rating stünde auch als Garantin dahinter, auch im schlechtesten Fall könne der Kläger also kein Geld verlieren. Prospekte oder weitere Unterlagen habe er nicht zur Ansicht erhalten. Bei Kenntnis der fehlenden Garantie und der tatsächlichen Entwicklungsmöglichkeiten wären die Verträge nicht abgeschlossen worden, da es insbesondere um die Sicherheit der Anlage ging.

Die Beklagte zu 1) trägt vor, die Produkte für die Fa. V. V. AG vermittelt zu haben, weswegen sie keine eigene Haftung aus der Beratung treffe. Außerdem erhebt sie die Einrede der Verjährung. Weiter behauptet sie, ihren Beratungspflichten nachgekommen zu sein.

Die Beklagte zu 2) bestreitet den behaupteten Inhalt der Beratungsgespräche, verweist auf den Inhalt des Beratungsprotokolls, des Antrags des Klägers und der mit der Police übersandten Unterlagen. Die von der Beklagten zu 1) verwendeten Unterlagen seien dieser von der B.S. K. AG zur Verfügung gestellt worden. Sie meint, dass sie sich etwaige Beratungsfehler der Beklagten zu 1) nicht zurechnen lassen müsse, bei wirtschaftlicher Betrachtung lägen keine Kapitalanlagen vor. Den Kläger treffe auch ein 100%iges Mitverschulden, da er das Informationsblatt zu den Fonds gekannt habe. Ein Freistellungsanspruch scheide aus, da die Finanzierung nicht notwendiger Bestandteil des Versicherungsvertrages gewesen sei.

Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) sowie Einvernahme der Ehefrau des Klägers als Zeugin stattgegeben. Es sah eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) aus dem mit dem Kläger bestehenden Anlageberatungsvertrag als nachgewiesen an. Die Beklagte zu 1) habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehende Risiken abweichend von den schriftlichen Unterlagen abgeschwächt und das gutgläubige Vertrauen des Klägers missbraucht. Dieses Verhalten der Beklagten zu 1) müsse sich die Beklagte zu 2) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 11.07.2012, IV ZR 164//11) zurechnen lassen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens in 1. Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.11.2014 Bezug genommen.

Gegen das ihnen jeweils am 09.12.2014 zugestellte Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth haben die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 18.12.2014, am 19.12.2014 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen, und die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 08.01.2015, am selben Tag beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen, Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1) hat ihre Berufung in verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 05.03.2015, am 09.03.2015 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen, begründet, die Beklagte zu 2) ebenfalls in verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 09.03.2015, am selben Tag beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen.

Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter.

Die Beklagte zu 1) rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Bejahung eines Beratungsfehlers der Beklagten zu 1), verweist auf die vorliegenden schriftlichen Informationen und den zeitlichen Ablauf des Vertragsschlusses, der zeige, dass dieser auf einer eigenständigen Entscheidung des Klägers und nicht auf einer Fehlberatung der Beklagten zu 1) beruhe.

Die Beklagte zu 2) rügt, dass das Landgericht ihr eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) bei der Beratung des Klägers nach § 278 BGB zugerechnet habe. Bei Einschaltung eines Versicherungsmaklers, wie vorliegend der Beklagten zu 1), treffe sie gem. § 6 Abs. 6 VVG keine eigene Beratungspflicht, so dass die Beklagte zu 1) nicht in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden sei. Eine Zurechnung lasse sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2012 (IV ZR 164/11) ableiten, da sich die streitgegenständlichen Versicherungsverträge bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als Kapitalanlagegeschäfte darstellten. Schließlich habe das Landgericht dem Kläger bei nur pauschalem Vortrag zu Unrecht einen entgangenen Zinsgewinn zugesprochen.

Beide Beklagte beantragen,

das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.11.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Ersturteil. Er sieht keinen Rechtsfehler des Landgerichts bei der Feststellung eines Beratungsverschuldens der Beklagten zu 1) und meint, dass dieses der Beklagten zu 2) nach § 278 BGB zuzurechnen sei, insbesondere stellten sich die streitgegenständlichen Versicherungsverträge wirtschaftlich als Kapitalanlagen dar.

Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat am 18.01.2016 und 21.03.2016 mündlich verhandelt, der Kläger und die Beklagte zu 1) wurden erneut angehört und die Ehefrau des Klägers als Zeugin einvernommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2016 Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2016 hat der Kläger seinen Klageantrag aus erster Instanz unter Rücknahme seines Antrags auf Zahlung von 14.000,00 CHF (Antrag III. gemäß dem Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.11.2014, S. 5) wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch dazu verurteilt, an die Klagepartei 50.000,00 CHF nebst 4% Zinsen hieraus vom 14.07.2008 bis 31.07.2012 sowie nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.05.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Abschluss des Darlehensvertrages vom 10.11.2008 bei der V. B. AG, Konto-Nr. ... freizustellen.

3. Die Leistungen der Beklagten gemäß Ziffer 1 und 2 sind Zug um Zug zu erfüllen

a) gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus der Versicherung Nr. ... bei der Beklagten zu 2);

b) gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus der Versicherung Nr. ... bei der Beklagten zu 2).

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der Rechte aus den Versicherungen Nr. ... und Nr. ... im Verzug sind.

5. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Beauftragung der Rechtsanwälte M. freizustellen.

Auf Hinweis des Senats vom 05.04.2016 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.05.2016 Ziffer 1 unter Klagerücknahme im Übrigen wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch dazu verurteilt, an die Klagepartei 31.030,79 € nebst 4% Zinsen hieraus vom 14.07.2008 bis 31.07.2012 sowie nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.05.2013 zu zahlen.

Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 12.05.2016 Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und den Schluss der mündlichen Verhandlung auf 09.06.2016 bestimmt.

II. Die zulässigen (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 Abs. 1 u. 2, 520 Abs. 1 - 3 ZPO) Berufungen der Beklagten haben nach der teilweisen Klagerücknahme des Klägers nur in geringem Umfang Erfolg.

Die auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14 -, juris) hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist gegeben. Sie leitet sich nach dem Grundsatz der Doppelfunktionalität der Gerichtsstandsvorschriften (Toussaint in Beck-OK, ZPO, Stand: 01.03.2016, § 12, Rn. 26) aus der sich aus § 215 VVG ergebenden örtlichen Zuständigkeit ab. Vorrangig unmittelbar geltende unionsrechtliche Rechtsnormen und in inländisches Recht transformierte bi- oder multinationale völkerrechtliche Verträge greifen bei der in Liechtenstein ansässigen Beklagten zu 2) nicht ein.

Materiell ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) deutsches Recht anwendbar. Da die Rom I-VO nach Art. 28 dieser VO nur für Verträge anwendbar ist, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden, richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts gem. Art. 37 Nr. 4 EGBGB a. F. dem Grunde nach nicht nach dem EGBGB, da bei der streitgegenständlichen Lebensversicherung das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Es sind Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, 8 EGVVG a. F. einschlägig. Danach ist entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers in Deutschland deutsches Recht anzuwenden.

Die Beklagten sind verpflichtet, an den Kläger als Gesamtschuldner 31.030,79 € Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.05.2013 zu bezahlen und ihn im Wege des Schadensersatzes von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Abschluss des Darlehensvertrages vom 10.11.2008 bei der V. B. AG, Konto-Nr. ... freizustellen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus den Versicherungen Nr. ... und Nr. ... bei der Beklagten zu 2) (1., 2. und 3.). Weiter war festzustellen, dass die Beklagten mit der Annahme der Rechte aus den Versicherungen Nr. ... und Nr. ... im Verzug sind (4.) und als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Beauftragung der Rechtsanwälte M. freizustellen (5.).

Einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4% für den Zeitraum vom 14.07.2008 bis 31.07.2012 hat der Kläger dagegen nicht, so dass die Klage insoweit abzuweisen war (6.).

1. Die Beklagte zu 1) ist dem Kläger wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) des zwischen ihr und dem Kläger zu Stande gekommenen Beratungsvertrags zum Schadensersatz im vorgenannten Umfang verpflichtet.

1.1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist stillschweigend ein Beratungsvertrag zur streitgegenständlichen, vom Kläger gewünschten Kapitalanlage von 30.000,00 € zu Stande gekommen, indem die Beklagte zu 1) eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat und tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08 -, juris, Rn. 15; grundlegend: BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 - XI ZR 12/93 -, juris - Bond-Urteil). In tatsächlicher Hinsicht haben der Kläger und die Beklagte zu 1) in ihrer Anhörung vor dem Landgericht den Anlass für die geführten Gespräche und die Empfehlung der Beklagten zu 1) übereinstimmend und von der Ehefrau des Klägers als Zeugin bestätigt geschildert.

Gem. § 164 Abs. 2 BGB kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht, wenn der Wille, in fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt. Den der Beklagten zu 1) damit obliegenden Beweis (BGH, Urteil vom 01.04.1992 - VIII ZR 97/91, NJW-RR 1992, 1010; Valenthin in Beck-OK, BGB, Stand: 01.11.2013, § 164, Rn. 47 m. w. N.), dass sie bei der Beratung als Vertreterin der V. V. AG gehandelt hat, hat sie nicht geführt.

Der Kläger hat unter Vorlage einer entsprechenden Visitenkarte (Anlage K 9) vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) unter der Firmierung F. in eigenem Namen aufgetreten ist. Dies hat seine Ehefrau als Zeugin vor dem Senat bestätigt. Die Beklagte zu 1) hat in ihrer Anhörung angegeben, dass sie nicht mehr sagen könne, ob sie gegenüber den Eheleuten Z. angegeben habe, für die V. V. AG zu handeln. Nach der, wenn auch erst nach der streitgegenständlichen Beratung, im August 2008 abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung der Beklagten zu 1) mit der V. V. AG war es der Beklagten zu 1) sogar untersagt, im Namen dieser Gesellschaft nach außen aufzutreten (§ 1 Abs. 5 der Vertriebsvereinbarung, vorgelegt von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 12.09.2013).

1.2. Die Beklagte zu 1) hat die sich für sie aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten verletzt.

1.2.1. Ein Anlageberater ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Über diese Umstände hat der Berater richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93 -, juris; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 -, juris). Dagegen muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 -, juris m. w. N.).

1.2.2. Gemessen an diesem Maßstab war bereits die Auswahl der streitgegenständlichen Anlageprodukte durch die Beklagte zu 1) nicht anlegergerecht.

1.2.2.1. Zur Anlageerfahrung des Klägers hat seine Anhörung, bestätigt von seiner Ehefrau als Zeugin und auch von der Beklagten zu 1) in ihrer Anhörung, ergeben, dass sich diese auf die Anlage vermögenswirksamer Leistungen, eine im Zusammenhang mit dem Hausbau abgeschlossene Lebensversicherung und eine fondsgebundene Rentenversicherung seiner Ehefrau beschränkte.

1.2.2.2. Das Ziel der Anlage hinsichtlich der streitgegenständlichen 30.000,00 € war, dass das Kapital langfristig über etwa 20 Jahre bis zum Renteneintrittsalter des Klägers angelegt werden sollte, um dann entsprechend vermehrt für eine einmalige Auszahlung oder auch eine fortlaufende Aufstockung der Rente zur Verfügung zu stehen. Diese von der Zeugin Z. bestätigten Angaben des Klägers wurden in der Sache letztlich auch von der Beklagten zu 1) so eingeräumt, wobei offen bleiben kann, ob dieses Anlageziel unter "Altersvorsorge" zu subsumieren ist oder, wie die Beklagte zu 1) meint, "Vermögensaufbau". Sie stehen auch grundsätzlich im Einklang mit der tatsächlichen Anlageempfehlung als Kombination einer Kapitallebensversicherung und einer Rentenversicherung.

1.2.2.3. Zur Risikobereitschaft des Klägers ist der Senat davon überzeugt, dass diese nur sehr eingeschränkt vorhanden war und ihre Grenze in einem unbedingten Kapitalerhalt des Anlagebetrages hatte.

Der Kläger hat in seiner Anhörung hierzu angegeben, dass er eine sichere Anlage gewollt habe. Es sei darum gegangen, dass das Geld in 20 oder 25 Jahren noch da sei. Auch wegen der Kreditaufnahme habe er eine sichere Anlage gewollt, da er andernfalls um sein Haus gefürchtet habe. Dies habe er der Beklagten zu 1) auch von Anfang an gesagt.

Die Ehefrau des Klägers hat dies als Zeugin bestätigt und angegeben, dass es das ausdrückliche Verlangen ihres Mannes gewesen sei, dass die Anlage sicher ist. Dies sei in dem Sinne gemeint gewesen, dass die Kreditzinsen bedient werden können und mindestens das eingezahlte Kapital am Laufzeit ende zurückgezahlt wird.

Der Senat hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Z..

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Zeugin als Ehefrau des Klägers und damit in einer wirtschaftlichen Gemeinschaft mit diesem ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat.

Die Zeugin hat jedoch ihre Angaben sachlich und ruhig vorgetragen. Sie hat den klägerischen Sachvortrag nicht in allen Details undifferenziert bestätigt, so z. B. nicht die schriftsätzllich vorgetragene Garantie einer 24%igen Verzinsung. Die Zeugin war in der Lage, ihre Angaben auf Nachfrage spontan zu präzisieren. Dies gilt insbesondere für die plastisch am Richtertisch vorgeführte Art und Weise des Ablaufs der Unterschriftsleistung durch den Kläger auf den Antragsunterlagen. Schließlich enthielt die Aussage ihre Glaubwürdigkeit stärkende nebensächliche Details, wie die werbende Äußerung der Beklagten zu 1), dass an die angebotene Anlage eigentlich nur Großanleger herankommen würden, sie aber für den Kläger ihre Kontakte in die Schweiz nutzen könne.

Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Z. wird nicht dadurch erschüttert, dass die vom Kläger unterzeichneten Unterlagen eine progressive Anlagestrategie mit entsprechender Risikobereitschaft aufweisen, weiter die Aufklärung über deutliche Verluste bis hin zum Totalverlust und die Kenntnisnahme des Konditionenblattes des S. F. Fund, das ebenfalls entsprechende Risikohinweise enthält.

Diese Umstände wurden vom Kläger plausibel damit erklärt, dass die Unterlagen von der Beklagten zu 1) bereits unterschriftsreif vorbereitet waren - Kreuze gesetzt -, er diese nicht gelesen und der Beklagten zu 1) insoweit vertraut habe. Die Zeugin Z. hat dies durch ihre detaillierte Schilderung des Ablaufs der Unterschriftsleistung durch den Kläger bestätigt, verbunden mit der Aussage, dass sie sich eigentlich sicher sei, dass die "Kreuzchen" in den Unterlagen von der Beklagten zu 1) nicht im Zusammenhang mit der Unterschrift gesetzt worden seien. In gleicher Weise ist die Erklärung des Klägers plausibel, dass er auch die Einverständniserklärungen mit den Versicherungsscheinen, die im Rahmen des I.-Modells erst den Vertragsschluss bewirken, aufgrund der Vorgespräche ohne erneute Lektüre der übersandten Unterlagen unterzeichnet hat.

Schließlich wird die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Z. nicht durch die entgegenstehenden Angaben der Beklagten zu 1) in ihrer Anhörung erschüttert. Diese will die vom Kläger unterzeichneten Erklärungen in den Beratungsprotokollen (Anlage B (2) 1, S. 7 und Anlage B (2) 10) mit diesem vor Setzen der entsprechenden Kreuze Punkt für Punkt durchgegangen sein und dabei insbesondere auch auf das Totalverlustrisiko hingewiesen haben.

Der Senat hat insoweit erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beklagten zu 1). Auch die Beklagte zu 1) hat am Ausgang des Rechtsstreits ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, da es nach ihren Angaben im Rahmen geführter Vergleichsgespräche Probleme mit der Vermögenshaftpflichtversicherung hinsichtlich der Regulierung eines etwaigen Schadens gibt. Sie war auch auf Nachfrage des Senats nicht spontan in der Lage, ihre Angaben zu präzisieren. Dies gilt insbesondere für die angegebene Aufklärung über einen möglichen Totalverlust. Hier hat sie ihre Angaben erst nach mehreren Anläufen dahin detailliert, dass sie dies mit der Frage an den Kunden mache, ob er das Risiko eingehen will, dass die Rendite aus dem Kapital nicht ausreicht, die Kreditverpflichtung zu finanzieren. Dabei will sie auch den Begriff des Totalverlustes verwenden, ohne dass sie dies dem Senat praktisch mit allgemein hierzu verwendeten konkreten Redewendungen nachweisen konnte.

Die Kreuze auf den Beratungsprotokollen sind so gesetzt, dass die Beklagte zu 1) davon ausgehen konnte, dass aufgrund des Antrags ohne Probleme ein entsprechendes Vertragsangebot der Beklagten zu 2) erfolgen wird. Damit wäre bei Ankreuzen z. B. der vom Kläger behaupteten sicherheitsorientierten Anlagestrategie nicht zu rechnen gewesen, wie sich aus dem Hinweis auf die im gewählten Fond enthaltenen Futures bereits aus dem Formular für das Beratungsprotokoll ergibt. Es bestand damit eine gewisse Notwendigkeit, wollte die Beklagte zu 1) das vorgeschlagene Produkt verkaufen, auch das Beratungsprotokoll entsprechend zu gestalten. Der Kläger ist Maurer, seine Ehefrau Buchhaltungsfachkraft. Die Beklagte zu 1) konnte deshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, dass diese ihr als ehemalige Bankkauffrau vertrauten und deshalb Voreintragungen im Antrag und Beratungsprotokoll vor der Unterschriftsleistung nicht hinterfragt werden.

1.2.2.4. Bei Zugrundelegung dieser Parameter in den Bereichen Wissensstand des Klägers, Anlageziel und Risikobereitschaft war das von der Beklagten zu 1) vorgeschlagene Gesamtversicherungsprodukt, bestehend aus der streitgegenständlichen fondsgebundenen Lebensversicherung und der streitgegenständlichen fondsgebundenen Rentenversicherung, zumal in erheblichem Teil kreditfinanziert, nicht anlegergerecht. Der Fonds, der beiden Versicherungen unterlegt ist, ist, wie das S. F. Konditionenblatt (Anlage B (2) 1, nach S. 8) zeigt, nicht nur durch die eingesetzten Finanzderivate hochspekulativ, sondern auch dadurch, dass die Fondsgesellschaft zur Kreditaufnahme in unbeschränkter Höhe berechtigt war. Dies steht nicht im Einklang mit der nur sehr eingeschränkten Risikobereitschaft des Klägers. Hinzu kommt, dass den Kläger ein weiteres Risiko durch die teilweise Kreditfinanzierung seiner Beiträge trifft. Auch hier widerspricht es der eingeschränkten Risikobereitschaft des Klägers massiv, dass nach der von der Beklagten zu 1) im Termin vom 26.02.2014 vor dem Landgericht vorgelegten Modellrechnung (Anlage zum Protokoll, nach Bl. 96 d. A.) das Kreditengagement zur Bedienung der Beiträge aus beiden Versicherungen nicht auf 50.000,00 CHF zur teilweisen Finanzierung der Einmalanlage in die Lebensversicherung beschränkt war, sondern bei einer Laufzeit von 25 Jahren bis auf 534.457,00 CHF anstieg. Dies zudem vor dem Hintergrund der Investition in einen Fonds mit Totalverlustrisiko. Hinzu kommt, dass der Kredit in Schweizer Franken aufgenommen wurde und damit zusätzlich dem Fremdwährungsrisiko unterliegt.

1.2.3. Die Beklagte zu 1) hat zudem nicht objektgerecht über das bei der vorgeschlagenen Anlage bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt und die im S. F. Konditionenblatt enthaltenen Risikohinweise entwertet.

Der Kläger hat in seiner Anhörung hierzu angegeben, dass die Beklagte zu 1) die Anlage als sicher bezeichnet habe, auch durch die Kreditaufnahme nichts passieren könne. Es sei nie davon die Rede gewesen, dass die Anlage ein Risiko für ihn sei, die Lebensversicherung decke alles ab.

Die Ehefrau des Klägers hat dies als Zeugin bestätigt und angegeben, dass es das ausdrückliche Verlangen ihres Mannes gewesen sei, dass die Anlage sicher ist. Die Beklagte zu 1) habe mit der "Modellrechnung" demonstriert, dass die Anlage mehr Geld bringe als der Kredit koste. Es könne zwar sein, dass sich die Zinsen etwas schlechter entwickelten als in der "Modellrechnung", dass aber trotzdem jedenfalls der Kredit damit bezahlt werden könne. Die Beklagte zu 1) habe sicher nicht erklärt, dass deutliche Verluste entstehen könnten oder sogar ein Totalverlust.

Der Senat hat trotz der entgegenstehenden Angaben der Beklagten zu 1), wie unter Ziffer 1.2.2.3. dargelegt, keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugin Z.

Ob die Antragsunterlagen, insbesondere das S. F. Konditionenblatt, über das Totalverlustrisiko ausreichend aufklären, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Der Umstand, dass ein Prospekt oder sonstige Unterlagen Chancen und Risiken der Anlage hinreichend verdeutlichen, ist kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen in den Unterlagen entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 27/10 -, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11 -, juris, Rn. 21).

1.3. Sachvortrag für ein mangelndes, nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB jedoch vermutetes Vertretenmüssen der Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) haben die Beklagten nicht unterbreitet.

1.4. Der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte zu 1) und dem Vertragsabschluss der streitgegenständlichen Versicherungsverträge ist gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung i. S. eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung, die nicht nur dann eingreift, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, juris, Rn. 28 ff; BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, juris, Rn. 19).

Danach ist zu vermuten, dass der Kläger bei pflichtgemäßer Aufklärung über das Totalverlustrisiko oder Hinweis auf die Ungeeignetheit der Anlageempfehlung bei seiner eingeschränkten Risikobereitschaft die streitgegenständlichen Verträge nicht abgeschlossen hätte. So trägt er dies auch vor.

Der Kläger hat aufgrund der Beratung der Beklagten zu 1) am 20.05.2008 die Antragsunterlagen für Angebote der Beklagten zu 2) zu den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen unterzeichnet (Anlagen B (2) 1 und 7). Mit den daraufhin erfolgten Angeboten hat er sich bzgl. der Rentenversicherung am 26.06.2008 (Anlage B (2) 14) und bzgl. der Lebensversicherung am 27.04.2009 (Anlage B (2) 6) einverstanden erklärt. Nach seinem Vortrag ist dies ohne Lesen der Angebotsunterlagen aufgrund der mit der Beklagten zu 1) geführten Beratungsgespräche geschehen.

Diesen Sachvortrag haben die Beklagten nicht widerlegt. Alleine die Zeiträume von nahezu 10 Monaten bis zum Angebot der Beklagten zu 2) hinsichtlich der Lebensversicherung und weiterer ca. 5 Wochen bis zur Einverständniserklärung des Klägers unterbrechen den Zurechnungszusammenhang nicht.

1.5. Art und Höhe des Schadensersatzes aufgrund der Verletzung (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten richten sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, juris, Rn. 64).

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist gem. § 249 BGB darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen. Geschützt wird das Recht des Anlegers, in freier Willensentscheidung zutreffend informiert unter Abwägung der bestehenden Chancen und Risiken über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen. Der Anleger kann grundsätzlich Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Ersatz seiner im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Aufwendungen verlangen (BGH, Urteil vom 20. September 2011 − II ZR 277/09 -, juris, Rn. 26).

Dementsprechend stehen dem Kläger 31.030,79 € entsprechend seinem Auslandszahlungsauftrag vom 14.07.2008 sowie Freistellung von den sich aus dem Darlehensvertrag bei der V. B. AG vom 10.11.2008 ergebenden Verbindlichkeiten zu, jeweils Zug um Zug gegen die Übertragung der im Tenor angeführten Rechte aus den streitgegenständlichen Versicherungen.

1.6. Den Kläger trifft kein bei der Schadensberechnung gem. § 254 Abs. 1 BGB mindernd zu berücksichtigendes Mitverschulden.

Ein Verschulden im Sinne des § 254 BGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten lässt, besonderen Schutz. Deshalb kommt im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf; alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat. Eine Ausnahme hiervon ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Geschädigte über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14 -, juris, Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab rechtfertigt bei dem nicht sachkundigen Kläger allein der für ein Mitverschulden in Betracht kommende Umstand, dass der Kläger weder die Risikohinweise in den Antragsunterlagen vor der Unterzeichnung noch in den übersandten Vertragsunterlagen vor der Unterzeichnung der Einverständniserklärung gelesen hat, ein solches nicht. Der Kläger durfte hier ohne Verschulden gegen sich selbst auf die Auskünfte der Beklagten zu 1) vertrauen und davon ausgehen, dass die schriftlichen Unterlagen ihrer mündlichen Auskunft entsprechen.

1.7. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt.

1.7.1. Der von der Beklagten zu 1) für die Einrede der Verjährung herangezogene § 37a WpHG i. d. F. v. 09.09.1998 ist vorliegend nicht anwendbar, da weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen i. S. v. § 2 Abs. 4 WpHG ist.

1.7.2. Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch des Klägers verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren (BGH, Urteil vom 09. November 2007 - V ZR 25/07 -, juris).

Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, dass der Kläger vor Schluss des Jahres 2009 die Beratungsfehler der Beklagten zu 1) gekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Damit wurde die Verjährung durch die Zustellung der streitgegenständlichen Klage im Mai 2013 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

Die beim Kläger allein in Betracht kommende grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. So ist es etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von Verschulden gegen sich selbst, vorgeworfen werden können. Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 08. Juli 2010 - III ZR 249/09 -, juris, Rn. 28).

Der hier in Betracht kommende Umstand, dass der Kläger weder die Risikohinweise in den Antragsunterlagen vor der Unterzeichnung noch in den übersandten Vertragsunterlagen vor der Unterzeichnung der Einverständniserklärung gelesen hat, begründet eine grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf das zulässige Vertrauen auf die mündlichen Angaben der Beklagten zu 1) nicht (BGH, a. a. O., Rn. 33 ff).

Weitere, für eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vor dem Jahr 2010 sprechende Umstände hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen. Das Schreiben der V. B. AG, mit dem der Kläger über die Kreditüberschreitung informiert wurde, datiert vom 05.01.2010.

2. Die Beklagte zu 2) ist dem Kläger gesamtschuldnerisch (vgl. Werber, VersR 2008, 285) mit der Beklagten zu 1) gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB im tenorierten Umfang zum Schadensersatz verpflichtet.

2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Lebensversicherer nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, einen potentiellen Versicherungsnehmer bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, wenn sich der Vertragsschluss bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstellt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 -, juris, Rn. 53). Zur richtigen und vollständigen Information über ein Anlageprodukt gehört die zutreffende Beschreibung der damit verbundenen Chancen und Risiken, nicht jedoch deren Bewertung, die nur im Rahmen eines Beratungsvertrages geschuldet wird (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11 -, juris, Rn. 26 m. w. N.).

2.1.1. Diese Rechtsprechung ist zu vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Versicherungsverträgen ergangen, es besteht jedoch keine Veranlassung, sie nicht auch auf ab dem 01.01.2008 unter der Geltung des VVG 2008 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der VVG-Reform 2008 fondsgebundene Lebensversicherungen in allen ihren Bestandteilen, und dabei durchaus unter Beachtung ihrer Besonderheiten, zum genuinen Bestandteil einer versicherungsrechtlichen Regelung gemacht. So findet diese Versicherungsart in einer dies bestätigenden Weise ausdrückliche Behandlung in § - 169 Abs. 4 VVG (Werber, VersR 2014, 412, 414). Auch wurde bewusst von einer Trennung zwischen Versicherungsschutz und Sparvorgang bei den Regelungen über die Lebensversicherung abgesehen (BT-Drs. 16/3945, S. 51). Diese unterfallen daher grundsätzlich nicht den Vorschriften des Kapitalanlagerechts. Dies entsprach aber auch bereits vor der VVG-Reform 2008 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 -, juris, Rn. 22; Werber, a. a. O.).

Durch die Feststellung, es handele sich bei einer Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein Anlagegeschäft, wird dieser der Charakter eines Versicherungsvertrages nicht abgesprochen. Vielmehr wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages wirtschaftlich das Ziel der Kapitalbildung verfolgt wird und dieser Zielsetzung gegenüber die Versicherungsleistung nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05. Juli 2013 - 24 U 131/11 -, juris, Rn. 69). Zutreffend spricht die Beklagte zu 2) deshalb selbst von einer "Mantelfunktion" der Versicherung (Schriftsatz vom 09.05.2016, S. 3 unten, Bl. 266 d. A.).

Zwar ist der Versicherer nach neuem Recht gem. § 6 Abs. 6 VVG im Fall der Mitwirkung eines Maklers von seinen Beratungspflichten nach § 6 Abs. 1 VVG dispensiert (Werber, VersR 2014, 412, 416). Die wirtschaftliche Einordnung eines Versicherungsvertrages als Anlagegeschäft rechtfertigt es jedoch, die für Anlagegeschäfte geltenden Regeln inklusive derjenigen über die Zurechnung des Fehlverhaltens von Anlagevermittlern und -beratern anzuwenden (Werber, VersR 2014, 412, 415). Es handelt sich damit um in §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB begründete Pflichten, die neben die in § 6 Abs. 1 VVG nicht abschließend (Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 6, Rn. 2) geregelten Pflichten als Versicherer treten, sie überlagern (Schaaf/Winkens, VersR 2016, 360, 361).

2.1.2. Die streitgegenständliche Lebensversicherung gegen Einmalprämie stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalanlage dar, da die vereinbarte Versicherungsleistung gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung ist.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass für die Vertragslaufzeit eine Todesfallleistung von mindestens 101% der Einmalprämie vereinbart ist und die Beklagte zu 2) insofern das Verlustrisiko bezüglich des Deckungskapitals trägt. Hierin liegt ein Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2012 (IV ZR 164/11, juris) zugrunde lag. Dort war die Versicherungsleistung im Todesfall auf das Deckungskapital beschränkt. Dies führt bei der gebotenen Gesamtwürdigung aber nicht dazu, dass damit eine nur untergeordnete Bedeutung der vereinbarten Versicherungsleistung ausgeschlossen ist (Senat, Urteil vom 28. Oktober 2013 - 8 U 1254/13 -, nicht veröffentlicht; OLG München, Urteil vom 13. November 2013 - 27 U 1969/13 -, zitiert nach Werber, VersR 2014, 412, 415, FN 18). Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung die vereinbarte Todesfallleistung lediglich als ein, im dortigen Fall alleinig ausreichendes Argument, für die wirtschaftliche Einordnung des Versicherungsvertrages als Kapitalanlage benutzt.

Der Senat verkennt weiter nicht, dass jeder kapitalbildenden Lebensversicherung per se eine Gewinnerzielungsabsicht und damit eine Renditeerwartung innewohnt (vgl. Feuchter/Bauer, BKR 2015, 271). Insofern mag es durchaus richtig sein, dass sich die Einordnung fondsgebundener Lebensversicherungen als Kapitalanlagegeschäfte auf Ausnahmefälle beschränkt (OLG Köln, Urteil vom 31. Juli 2014 - 20 U 156/13 -, BeckRS 2014, 11994; Schaaf/Winkens, a. a. O.).

Es sprechen mehrere Gesichtspunkte dafür, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der streitgegenständlichen Lebensversicherung die vereinbarte Versicherungsleistung gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung war: Der Versicherungsvertrag wurde auf unbestimmte Laufzeit geschlossen, Kapitalentnahmen waren nach § 6 AVB jederzeit möglich. Die kapitalbildende Lebensversicherung ist eine Kombination von bedingter Todesfallversicherung und Erlebensfallversicherung (Schneider in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 150-171, Rn. 15) Hinsichtlich der Versicherungsleistung im Erlebensfall trägt die Beklagte keinerlei Risiko. Anders als hinsichtlich der Todesfallleistung ist für keinen Zeitpunkt eine garantierte Ablaufleistung, auch nur im Sinne eines Kapitalerhalts, vereinbart. Der vom Kläger geleistete Einmalbeitrag war teilweise kreditfinanziert. Dieser Umstand war für die Beklagte zu 2) bei lebensnaher Betrachtungsweise aufgrund der im Antrag angegebenen Verpfändung der Versicherung (Anlage B (2) 1, S. 5) auch erkennbar. Die Beklagte zu 2) räumt dies letztlich auch ein (Schriftsatz vom 09.05.2016, S. 3 oben, Bl. 266 d. A.). Lebensversicherungsverträge mit kreditfinanzierten Beiträgen werden aber aufgrund des dahinter stehenden Hebelmodells typischerweise zum Zweck der Kapitalanlage abgeschlossen (Schneider, a. a. O., Rn. 28 b). Weiter kann bei einer wirtschaftlichen Betrachtung auch der hochspekulative Charakter des Fonds, mit dem die Lebensversicherung unterlegt war, nicht ohne Berücksichtigung bleiben. Schließlich gehörte die Absicherung des Todesfallrisikos nicht zu den Anlagezielen des Klägers.

2.1.3. Auch die streitgegenständliche Rentenversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalanlage dar, da die vereinbarte Versicherungsleistung gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung ist.

Der Senat verkennt auch insoweit nicht, dass für den Zeitraum bis zum vereinbarten Rentenbeginn am 01.07.2033 im Todesfall eine Beitragsrückerstattung vorgesehen ist, so dass die Beklagte zu 2) in diesem Fall ein etwaiges Verlustrisiko trägt.

Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist aber auch bei dieser Versicherung zu sehen, dass es sich bei der Versicherung um eine Kombination von bedingter Todesfallversicherung und Erlebensfallversicherung handelt (Winter in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., Einführung v. § 150, Rn. 48, 51). Hinsichtlich der Versicherungsleistung im Erlebensfall trägt die Beklagte keinerlei Risiko. Anders als hinsichtlich der Todesfallleistung ist für den Zeitpunkt des Rentenbeginns keine Leistung garantiert, es kann also auch sein, dass keinerlei Rente bezahlt wird. Die vom Kläger zu zahlenden Beiträge waren nach der Modellrechnung kreditfinanziert. Schließlich kann auch hier bei einer wirtschaftlichen Betrachtung der hochspekulative Charakter des Fonds, mit dem die Lebensversicherung unterlegt war, nicht ohne Berücksichtigung bleiben.

2.2. Der Beklagten zu 2) ist die festgestellte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) jedenfalls insoweit gem. § 278 BGB zuzurechnen, als diese den Kläger nicht objektgerecht über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt und die im S. F. Konditionenblatt enthaltenen Risikohinweise entwertet hat.

Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbstständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten. Eine solche umfassende Aufgabenübertragung liegt vor, wenn ein Versicherer seine Lebensversicherung unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbstständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Er überlässt es damit den Vermittlern, den Versicherungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 -, juris, Rn. 51).

Der Kläger hat, unbestritten von der Beklagten zu 2), vorgetragen, dass diese kein eigenes Vertriebssystem unterhält und es rechtlich selbstständigen Vertretern wie der B.S. K. AG mit weiteren Untervermittlern - wie der Beklagten zu 1) - überlässt, den Versicherungsinteressenten die Angebote der Beklagten zu 2) nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Produkt zu geben.

Die Beklagte zu 2) hat sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufklärungspflichen (vgl. oben Ziffer 2.1.) der jeweils handelnden Vermittler bedient. Durch die Gestaltung des ihr Logo tragenden Antragsformulars (Anlage B 2 (2) 1, S. 8) hat sie zum Ausdruck gebracht, dass ihr bewusst ist, dass die Aufklärung des potentiellen Versicherungsnehmers nicht nur durch schriftliche Unterlagen erfolgt, sondern weiter durch ein Beratungsgespräch. Insofern heißt es dort ausdrücklich: "ERKLÄRUNG DER VERSICHERUNGSNEHMER ZUM BERATUNGSGESPRÄCH".

In der genannten "ERKLÄRUNG" bestätigt der Kläger durch Ankreuzen der jeweiligen vorgedruckten Kästchen, "dass ich über folgende Punkte und Risiken aufgeklärt wurde". Damit hat sich die Beklagte zu 2) die Risikoaufklärung im Beratungsgespräch zu Eigen gemacht. Sie hat sich für die von ihr selbst vorgesehene Risikoaufklärung der Beklagten zu 1) bedient, die damit in diesem Rahmen als ihre Erfüllungsgehilfin zu betrachten ist (§ 278 BGB). Die Beklagte zu 2) muss sich deshalb auch solche in diesem Gespräch abgegebenen Erklärungen zu Chancen und Risiken zurechnen lassen, die im Widerspruch zu ihren schriftlichen Informationen stehen und vom Vermittler pflichtwidrig abgegeben wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11 -, juris, Rn. 29).

Der Zurechnung der Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) nach § 278 BGB steht nicht entgegen, dass die Versicherungsverträge im Invitatio-Modell geschlossen wurden. Dies bedeutet zwar, dass die Beklagte zu 2) vor dem Vertragsschluss selbst mit dem Kläger in Verbindung getreten ist, indem sie ihm die Vertragsangebote direkt zugesandt hat (Anlagen B (2) 2 und 9) und die Einverständniserklärungen auch ihr wieder zu übermitteln waren (Anlagen B (2) 6 und 14). Die Beklagte zu 2) konnte sich auf diesen Schriftverkehr nur deshalb beschränken, weil ihre Aufklärungspflichten bereits im Vorfeld des Antrags auf Abgabe eines Angebots durch die Beklagte zu 2) (Anlagen B (2) 1 und 7) unter Einschaltung der Beklagten zu 1) erfolgt waren. So erfolgt in diesem Dokument etwa auch bereits die Identitätsfeststellung des Versicherungsnehmers. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sind Versicherungsverträge, auch wenn sie nach dem I.-Modell geschlossen werden, mit seinem Antrag abschlussreif.

3. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist seit 29.05.2013 gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

4. Die Beklagten befinden sich aufgrund des sich aus seinem Klageantrag ergebenden wörtlichen Angebots des Klägers mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus den streitgegenständlichen Versicherungen gem. §§ 295 S. 1, 298 BGB in Annahmeverzug (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1996 - V ZR 292/95 -, juris, Rn. 11). Dies war aufgrund des sich aus § 756 Abs. 1 ZPO ergebenden Interesses des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) festzustellen.

5. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers gehören zu dem von den Beklagten gem. § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden, so dass der Kläger entsprechende Freistellung beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 -, juris).

6. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Kläger die begehrten Zinsen für den Zeitraum vom 14.07.2008 bis 31.07.2012 nicht beanspruchen kann.

Der geschädigte Anleger kann auch Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB verlangen. Ihm kommt hierbei die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Der geschädigte Anleger kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann das Gericht von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme eines (zu schätzenden) Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag. Der Anleger muss also darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, juris, Rn. 64).

Einen entsprechenden Sachvortrag hat der Kläger nicht unterbreitet, er hat dies auch trotz ausdrücklicher Rüge der Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung für beide Instanzen (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG) beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Nach den zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Umrechnungskursen (§ 40 GKG) bemisst sich der Wert des Klageantrags Ziffer I. 1. auf 41.000,00 € (50.000,00 CHF), des Klageantrags Ziffer I. 2. auf 62.000,00 € (Darlehensstand: 76.000,00 CHF) und des Klageantrags I 3. auf 11.000,00 € (14.000,00 CHF), während Ziffer III. kein eigenständiger Wert zukommt.