OLG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2016 - 9 W 84/16
Fundstelle
openJur 2016, 10217
  • Rkr:
Verfahrensgang

Unterbleibt ursprünglich eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde durch das Erinnerungsgericht, so darf dieses eine Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht als Abhilfe auf eine mangels vorheriger Zulassung unstatthaften Beschwerde zulassen.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Oktober 2011 (Kassenzeichen: 09020000-G-02006820725900) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Hamburg. Satzungsgemäßer Zweck des Beschwerdeführers ist die Förderung der Erstellung, Sammlung und Verbreitung freier juristischer Inhalte in selbstloser Tätigkeit, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und Bildung zu fördern (§ 3 Abs. 1 der Satzung des Beschwerdeführers). Zur Verwirklichung seines satzungsgemäßen Zwecks betreibt der Beschwerdeführer eine unter der Domain www.openjur.de erreichbare Website, auf der frei zugänglich und für den Nutzer kostenlos über 350.000 Gerichtsentscheidungen abrufbar sein sollen. Das Angebot des Beschwerdeführers richtet sich ausdrücklich auch an „gewerbliche“ Nutzer, worunter der Beschwerdeführer die Nutzung durch Rechtsanwälte, Notare und Unternehmen versteht. Von dem Angebot nicht erfasst sein soll die „gewerbliche Weiterverwendung“ der zur Verfügung gestellten Daten, etwa die Einstellung der Daten in eigene Internetseiten der Nutzer oder die kommerzielle Veröffentlichung durch Verlage. Deshalb veröffentlicht der Beschwereführer die Inhalte seiner Datenbank unter einer Lizenz (Creative Commons; CC BY-NC-SA 3.0), die eine gewerbliche Weiterverwendung nicht deckt.

Mit Email vom 27. September 2011 bat der Beschwerdeführer um Übersendung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 16 U 140/10 vom 15. September 2011. Das Oberlandesgericht übersandte die Entscheidung und erstellte die streitgegenständliche Kostenrechnung über 12,50 €. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er könne die Übersendung der Entscheidung kostenlos verlangen. Er hat deshalb Erinnerung gegen die Kostenrechnung eingelegt. Das Amtsgericht Schleswig hat die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen. Erst nachdem der Beschwerdeführer gleichwohl Beschwerde eingelegt hatte, hat das Amtsgericht die Beschwerde im Wege der Abhilfe zugelassen. Die Beschwerde hat das Landgericht sodann als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzziel - die kostenlose Übersendung der angeforderten Entscheidung - in vollem Umfang weiter.

II.

Die weitere Beschwerde ist trotz ihrer Zulassung durch das Landgericht unzulässig.

1.

Die weitere Beschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die Beschwerde statthaft war. Ist dies nicht der Fall, ist eine gegen die Beschwerdeentscheidung eingelegte weitere Beschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. War die Erstbeschwerde unstatthaft, weil die angefochtene Entscheidung unanfechtbar war, fehlt es für das Verfahren vor dem für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständigen Gericht an einer Grundlage. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der Erstbeschwerde ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 -IX ZB 161/08, WM 2009,1582 Rn. 5 ff; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, WM 2014, 728 Rn. 4; std. Rspr.).

2.

Die Erstbeschwerde war nicht statthaft.

a)

Die angefochtene Kostenrechnung ist in Anwendung des Landesjustizverwaltungskostengesetzes (LJVKostG) erstellt worden. § 1 Abs. 1 Satz 1 LJVKostG in der für die Beurteilung der Statthaftigkeit der am 10. Januar 2012 eingelegten Erstbeschwerde maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung verweist auf die Justizverwaltungskostenordnung des Bundes (JVKostO). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 JVKostO entscheidet über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. § 13 Abs. 1 Satz 2 JVKostO verweist für den weiteren Rechtszug auf § 14 Abs. 3 bis 10 KostO. Nach § 14 Abs. 3 KostO können der Kostenschuldner und die Staatskasse gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

b)

Im Streitfall beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands 12,50 € und übersteigt damit 200,00 € nicht. Die Erstbeschwerde war auch nicht aufgrund ihrer Zulassung durch das Amtsgericht statthaft. Nachdem das Amtsgericht die Beschwerde in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2011 nicht zugelassen hatte, durfte eine Zulassung im Wege der Abhilfe auf die gleichwohl eingelegte und mangels vorheriger Zulassung unstatthafte Beschwerde nicht mehr erfolgen.

aa)

Befasst sich das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LJVKostG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 JVKo-stO zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten berufene Amtsgericht in seinem Beschluss nicht ausdrücklich mit der Zulassung, spricht es aus, dass die Beschwerde nicht zugelassen wird. Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4 mwN). Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde im Wege der Abhilfe auf eine mangels vorheriger Zulassung unstatthafte Beschwerde ist nicht zulässig und entfaltet deshalb keine Wirkungen.

Zwar findet sich im Fraktionsentwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes die Vorstellung, „die Zulassung bzw. Nichtzulassung der Beschwerde“ solle „auch noch später - etwa nach Einlegung und Begründung der Beschwerde nachgeholt werden können“ (BT-Drucks. 15/1971 S. 157). Dass damit eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde im Wege der Abhilfe und nicht nur auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin gemeint und gewollt gewesen wäre, hat im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Im Gegenteil: Eine nachträgliche Zulassung widerspricht nicht nur dem unmissverständlichen Wortlaut des § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO, nach dem die Beschwerde „in dem Beschluss“ zuzulassen ist. Es fehlt auch an einer Entscheidungskompetenz des Amtsgerichts. Zwar hat dieses einer Beschwerde gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 KostO abzuhelfen, soweit es die Beschwerde für zulässig und begründet erachtet. Für zulässig halten kann das Amtsgericht die Beschwerde jedoch schon denklogisch nicht, wenn es aus seiner Sicht (noch) an der Zulassung der Beschwerde mangelt. Einer erkanntermaßen unzulässigen Beschwerde darf das Amtsgericht nicht abhelfen; vielmehr hat es diese unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 KostO). Sonst würde die ebenfalls unmissverständliche Anordnung des Gesetzgebers umgangen, dass die Nichtzulassung der Beschwerde unanfechtbar ist (§ 14 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 KostO).

bb)

Der Senat muss nicht entscheiden, ob das Amtsgericht die Beschwerde auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf des Beschwerdeführers hin nachträglich hätte zulassen dürfen. Weder hat der Beschwerdeführer einen solchen Rechtsbehelf eingelegt noch hat der Amtsgericht über einen solchen entschieden. Es fehlt auch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Nichtzulassung der Erstbeschwerde in der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts auf einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruhen oder Willkürlich erfolgt sein und deshalb den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt haben könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. März 2011, aaO Rn. 6 ff).