Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 22.06.2016 - 4 A 70/14
Fundstelle
openJur 2016, 10198
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Straßenreinigungsgebührenbescheid. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt an einer privaten Stichstraße, die von der öffentlichen Straße Ziegeleistraße abzweigt. An dieser privaten Stichstraße befinden sich etwa zehn bebaute Wohngrundstücke. Die Stichstraße ist 3,00 m bis 4,00 m breit und etwa 150,00 m lang.

Mit Bescheid vom 13.01.2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin eine Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2014 in Höhe von 254,55 € fest.

Hiergegen erhob die Klägerin am 28.01.2014 Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend machte: Die Straßenreinigungsgebühr würde für die Reinigung des gemeinschaftlichen Parkplatzes und des Weges zu ihrem Wohnhaus erhoben. Die betreffenden Flächen seien nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Anlieger selbst hätten die Verpflichtung, die Verkehrsflächen zu reinigen und schnee- und eisfrei zu halten. Dieser Verpflichtung komme die Eigentümergemeinschaft nach. Insofern sei nicht nachvollziehbar, für welche Leistungen Gebühren erhoben würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Gegenstand der Straßenreinigung nicht der private Parkplatz und Gehweg zum Haus der Klägerin, sondern die Ziegeleistraße als öffentliche Straße sei. Maßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr sei gemäß § 3 Abs. 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung des Beklagten der Frontmetermaßstab, also die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße angrenze. Grenze ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so werde zusätzliche zur Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt sei, zugrunde gelegt. Für Hinterlieger werde die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt sei, zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt gelte eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verlaufe. Nach § 3 Abs. 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung des Beklagten werde die Frontlänge multipliziert mit der Hälfte der Straßenbreite, jedoch höchstens 10,00 m, und mit der Häufigkeit der Kontrollreinigungen pro Woche und mit 12 (Monaten), um die Jahresveranlagungsfläche zu berechnen. Das Grundstück der Klägerin sei ein Hinterliegergrundstück. Dies bedeute, dass die Frontlänge von 22,00 m parallel zur straße multipliziert werde mit einer Straßenbreite von 10,00 m und 12 für die Monate. Das ergebe eine Jahresveranlagungsfläche von 2.640,00 m². Zusätzlich sei das Grundstück des gemeinschaftlichen Parkplatzes zu 1/10 für die Klägerin veranlagt worden. Das Grundstück habe eine Frontlänge von 70,58 m multipliziert mit der Straßenbreite 10,00 m und 12 Monaten. Dies ergebe noch einmal eine Jahresveranlagungsfläche von 8.470,00 m², hiervon 1/10 ergebe 847,00 m². Insgesamt ergebe sich also eine Jahresveranlagungsfläche von 3.487,00 m², die in dem angefochtenen Gebührenbescheid ausgewiesen sei.

Die Klägerin hat am 04.04.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Ihr Grundstück liege nicht an einer öffentlichen Straße, sondern werde über ein Garagengrundstück erschlossen, welches im Eigentum der benachbarten Grundstückseigentümer stehe. Die Straßenreinigungsgebühr werde sowohl nach dem Frontmetermaßstab für das Grundstück der Klägerin als auch nach dem Frontmetermaßstab für das Garagengrundstück berechnet. Diese Berechnung sei fehlerhaft, weil die Klägerin auf diese Weise doppelt in Anspruch genommen werde.

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.01.2014 bezüglich der Position Straßenreinigung in der Form des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 26.08.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 13.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Straßenreinigungsgebührenbescheides sind die §§ 3 und 4 der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren des Technischen Betriebszentrums - Anstalt öffentlichen Rechts - (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 22.06.2012 i. V. m. §§ 1, 2 und 6 KAG sowie § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG.

Gemäß § 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung erhebt der Beklagte für die Durchführung der Straßenreinigung durch das Technische Betriebszentrum nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung Gebühren. Gemäß § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung wird die Straßenreinigungsgebühr für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.

Unstreitig liegt das Grundstück der Klägerin nicht an der öffentlichen Straße …straße, sondern grenzt allein an den privaten Stichweg. Das Grundstück der Klägerin wird jedoch durch den Stichweg erschlossen. Als erschlossene, aber nicht anliegende Grundstücke i. S. v. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG kommen sogenannte Hinterliegergrundstücke in Betracht. Ein Hinterliegergrundstück (im engeren Sinne) ist ein Grundstück das von der Straße durch ein Anliegergrundstück getrennt ist. Im Erschließungsbeitragsrecht, in dem eine Abgrenzung der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke vorzunehmen ist, zählen zu den Hinterliegergrundstücken (im weiteren Sinne) auch die Grundstücke, die mit einer Anbaustraße ausschließlich verbunden sind, entweder durch einen von ihr abzweigenden, unselbständigen, aber tatsächlich wie rechtlich befahrbaren Privatweg oder durch eine von ihr abzweigende öffentliche Zufahrt, die ihrerseits Bestandteil der Anbaustraße ist.

Beitragspflichtig nach § 8 Abs. 1 KAG sind die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke im Wirkungsbereich einer Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift liegen. Entscheidend ist die enge räumliche Beziehung von Grundstück und Straße (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.2003 - 2 LB 118/02 -). Dies gilt in gleicher Weise für die Gebührenpflicht i. S. v. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG. Nur dann ist zu unterstellen, dass den Grundstückseigentümern mit der Straßenreinigung eine entgeltpflichtige Leistung erbracht wird und nur dann kann gesetzlich das Bestehen eines Benutzungsverhältnisses fingiert werden. Diese enge räumliche Beziehung von Grundstück und (zu reinigender) Straße besteht auch bei Grundstücken, die an einer - von der zu reinigenden Straße abzweigenden - Stichstraße liegen, wenn diese Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken hat, d. h. Grundstücke „erschließt“, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, also gleichsam in „zweiter Baureihe“ liegen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.2003 - 2 LB 118/02 -). Anders verhält es sich hingegen, wenn die Stichstraße bei natürlicher Betrachtungsweise über eine bloße Zufahrt zu „Hinterliegern“ hinausgeht und sich als eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Dies kann auch bei einer Privatstraße der Fall sein. Eine private Straße ist dann eine solche selbständige Erschließungsanlage, wenn sie nach Breite, Länge und Anzahl der erschlossenen Grundstücke eine eigenständige Erschließungsfunktion hat und sie - ohne strikte Bindung an die satzungsmäßigen Merkmale der endgültigen Herstellung - im Wesentlichen den Anforderungen an vergleichbare öffentliche Erschließungsanlagen entspricht.

Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Stichstraße nicht als selbständige private Erschließungsanlage anzusehen. Dies ergibt sich aus ihrer Länge, ihrem Ausbauzustand und der Anzahl der Grundstücke, die durch sie erschlossen werden. Die Straßenlänge ist dabei allerdings noch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da Erschließungsanlagen mit dieser Ausdehnung durchaus üblich sein können und der Weg sich damit von anderen Erschließungsanlagen nicht zwingend unterscheidet. Maßgeblich ist jedoch die Ausbaubreite von lediglich 3,00 m bis 4,00 m, die einen ungefährdeten Begegnungsverkehr nicht zulässt. Gegen die Annahme, dass die Stichstraße als selbständige private Erschließungsanlage anzusehen ist, spricht auch der Umstand, dass der Stichweg keinen eigenen Namen hat und seine Anlieger postalisch der Ziegeleistraße zugewandt sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13.10.2005 - 2 LB 97/04 -).

Einwendungen gegen die Höhe der Straßenreinigungsgebühr sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Die Kammer hält die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr für satzungskonform und nimmt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 Bezug.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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