1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.00,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
a) unter Bezugnahme auf die Antragstellerin Aufnahmen, die ohne Zustimmung der Antragstellerin in deren Stallungen angefertigt wurden, wie aus der dem Beschluss beigefügten Anlage A ersichtlich, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
wie in der Sendung N. P. am ... September 2016, 21.45 Uhr und unter d.e.. n..de/p./ a./2016/M.-T.-P.-b.-B.-C. t. ...html geschehen;
und/oder
b) unter Bezugnahme auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
die Spaltenböden in ihrem Stall würden teils zu große Abstände aufweisen,
wie geschehen unter d.e.. n..de/p./ a./2016/t. ..._p..html.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.