LG Hamburg, Beschluss vom 20.01.2016 - 318 S 99/15
Fundstelle
openJur 2016, 10068
  • Rkr:
Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 09.09.2015, Az. 539 C 7/15, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, für die Wohnungseigentümergemeinschaft C... Straße ..., (PLZ) H. einen Verwalter durch das Gericht zu bestellen.

Hinsichtlich der Begründung wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Zwar ist das Urteil des Amtsgerichts vom 09.09.2015 inzwischen rechtskräftig geworden, soweit der auf der Eigentümerversammlung vom 17.02.2015 zu TOP 2 gefasste Beschluss über die Bestellung der Firma Q. S. GmbH ab dem 01.03.2015 bis zum 31.12.2015 zum Verwalter für ungültig erklärt worden ist. Ohnehin wäre inzwischen auch der Bestellungszeitraum dieser Verwalterin abgelaufen.

Grundsätzlich kann die Bestellung eines Verwalters durch eine Klage gem. §§ 43 Ziff. 1, 21 Abs. 8 WEG durch das Gericht erfolgen. In diesem Fall wird die Klage nicht auf Bestellung eines bestimmten Verwalters erhoben, sondern hat zum Ziel, dass überhaupt ein Verwalter bestellt wird, wobei die Auswahl des Verwalters in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (BeckOK WEG/Knop, 25. Edition, 01.10.2015, § 26 Rdnr. 187). Dies setzt aber wie jedes gerichtliche Tätigwerden nach § 21 Abs. 8 WEG voraus, dass die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Verwaltungsmaßnahme unterlassen haben. Dass dies der Fall ist, hat die Klägerin nicht dargetan, so dass ihrer Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Nach ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung hat ab dem 01.10.2015 anstelle der Firma Q. S. GmbH die V. I. e.K., Abteilung D. Hausverwaltung, Inhaber D. W. S. die Verwaltung übernommen, diese jedoch bereits am 30.11.2015 mit sofortiger Wirkung niedergelegt (Anl. BK 1). Dass sich die Beklagten im Anschluss daran geweigert hätten, eine neue Verwaltung zu bestellen, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Für das Gericht ist noch nicht einmal ersichtlich, dass eine Eigentümerversammlung stattgefunden hat, auf der die Klägerin vergeblich versucht hätte, die Beklagten zur Bestellung eines neuen Verwalters zu bewegen. Im Gegenteil tragen die Beklagten ausdrücklich vor, dass Einigkeit unter den Parteien bestehe, eine externe Verwaltung zu bestellen. Die Klage auf Bestellung eines Verwalters durch das Gericht ist aber nur dann zulässig, wenn ihr der Versuch vorausgegangen ist, eine Verwalterbestellung durch die Gemeinschaft zu erreichen (Kammer, Urteil vom 23.05.2012 – 318 S 198/11, ZMR 2012, 889, Rn. 23, zitiert nach juris; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 26 Rdnr. 140).

Die Schwierigkeit der Parteien scheint vielmehr darin zu bestehen, einen zur Übernahme der Verwaltung bereiten Verwalter zu finden. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Ehemann habe vergeblich versucht, „zahlreiche Verwalter für das Objekt zu gewinnen“, ergibt sich daraus allerdings nicht, dass die Wohnungseigentümer nicht selbst in der Lage wären, einen Verwalter zu finden. Dass die Verwaltung der von den Parteien gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft für gewerbliche Verwalter wenig attraktiv sein mag und die Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Parteien sowie die hohe Fluktuation der Verwaltungen in der Vergangenheit für Verwalterkandidaten abschreckend wirken mag, enthebt die Wohnungseigentümer nicht der Mühe, selbst eine geeignete und zur Übernahme der Verwaltung bereite Verwaltung zu finden. Diese u.U. mühsame Suche kann die Klägerin nicht auf das Gericht abwälzen. Für eine auf Bestellung eines Verwalters durch das Gericht gerichtete Gestaltungsklage fehlt dem Wohnungseigentümer das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er nicht in der Klage eine oder mehrere Personen als Verwalter benennt und insbesondere deren Zustimmung mit einer gerichtlichen Bestellung darlegt (Bärmann/Merle, WEG, 12. Auflage, § 26 Rdnr. 280). Denn ohne diese Zustimmung kann die Organstellung als Verwalter nicht erlangt werden. Das gerichtliche Gestaltungsurteil ersetzt nur den Bestellungsbeschluss der Eigentümerversammlung. Der Bestellte wird dadurch aber nicht unmittelbar zum Verwalter. Vielmehr hängt die Durchführung des durch Urteil ersetzten Bestellungsbeschlusses von der nachträglichen Zustimmung des im Urteil Bestellten ab. Nimmt dieser die Bestellung nicht an, wäre das ergangene Gestaltungsurteil gegenstandslos und ein weiteres Verfahren erforderlich, was dem Grundsatz der Prozessökonomie widerspräche (Bärmann/Merle, a.a.O.). Das Gericht verfügt auch über keine Liste mit geeigneten und übernahmewilligen Verwalterkandidaten (zutreffend: BeckOK WEG/Knop, a.a.O., § 26 Rdnr. 188).

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Kammer regt an, dass die Klägerin die Berufung im Kosteninteresse zurücknimmt.